Der § 17 des Gesetzes zum Schutze der
Republik erklärt als strafbare Handlung die Gründung
einer geheimen Organisation, deren Zweck es ist, die Selbständigkeit,
die verfassungsmäßige Einheitlichkeit oder die demokratisch-republika-nische
Form des Staates zu untergraben, ferner die Mitgliedschaft in
einer solchen Vereinigung, die Beziehungen zu derselben sowie
die Teilnahme welcher Art immer an ihrer Tätigkeit und die
materielle oder anderswie geartete Unterstützung der Vereinigung
oder ihrer Mitglieder in ihren umstürzlerischen Bestrebungen,
wenn dem Täter der wahre Zweck der Vereinigung bekannt ist.
Hiebei gilt nach dem gesetze als geheime Organisation auch eine
solche, die, während sie in. Wirklichkeit den oben angeführten.
Zweck hat, einen anderen Zweck vorschützt. Zweck dieser gesetzlichen
Vorschrift war nicht und ist nicht, den gesetzlichen Beziehungen
zwischen inländischen und ausländischen Staatsbürgern
überhaupt und den deutschen insbesondere Hindernisse in den
Weg zu legen, noch weniger den wissenschaftlichen und kulturellen
Beziehungen, wofür übrigens der ständige, sehr
lebhafte Verkehr auf allen, auch politischen Gebieten, zwischen
den Bürgern deutscher Nationalität des Inlandes und
Auslandes Zeugnis ablegt, und zwar nicht nur die schriftliche
Beziehung, sondern auch die persönliche in der Form von wechselseitigen
Kongressen und gemeinsamen Unternehmungen. Von der anderen Seite
ist es aber ebenso selbstverständlich, daß kein Staat
sich seiner Pflicht entziehen kann, sich gegen umstürzlerische
Bestrebungen und planmäßige Einheitlichkeit und die
Form seiner Verfassung zu schützen. Es ist eine im Gesetze
(§ 17. Abs. 2.) den Beamten ausdrücklich auferlegte
Pflicht, wenn dieselben im konkreten Falle von der Existenz einer
Organisation, die die oben angeführten Zwecke verfolgt, oder
von ihren Tagungen Kenntnis bekommt, hievon die Strafanzeige zu
machen; die Unterlassung der Strafanzeige würde sie selbst
straffällig machen. Über eine solche Anzeige wird natürlich
das Strafverfahren vor unabhägigen Gerichten eingeleitet,
die nach der gepflogenen Erhebung in konkreten Fällen entscheiden,
ob ein Verein vorliegt, der dem Staate feindliche Zwecke verfolgt.
Auf die Entscheidung dieser unabhängigen Gerichte kann allerdings
die Regierung im Hinblick auf § 98 der Verfassungsurkunde
keinen. Einfluß üben. Das Gerichtsverfahren selbst
ist an sich die Gewähr dafür, daß in jedem konkreten
Falle alles gehörig untersucht wird, sowohl nach der objektiven,
als nach der subjektiven Seite hin.
Das Justizministerium macht in keiner Weisse
ein Hehl daraus, wie schwer es ist, den Tatbestand des Vergehens
nach § 17 des Gesetzes zum Schutze der Republik festzustellen,
insoweit es sich um die Mitgliedschaft in den erwähnten Vereinigungen
handelt. Deshalb gehen die Staatsanwaltschaften in der Absicht,
mögliche Übergriffe zum Schaden der Angehörigen
des Deutschen Reiches, die nur wegen der Mitgliedschaft in den
betreffenden deutschen politischen Vereinen und Organisationen
mit Zwecken, welche der Selbständigkeit unseres Staates entgegenstehen,
hintanzuhalten, schon seit einer Reihe von Monaten derart vor,
daß sie keine Verhängung der Untersuchungshaft beantragen,
und die Staatsanwaltschaften erheben die Anklage wegen des angeführten
Vergehens nur auf Grund von umsichtigen Erhebungen ein, wenn an
der Begründetheit der Anklage keinerlei Zweifel bestehen.
Die Vertretungsbehörden der čechoslovakischen
Republik haben keinen Auftrag erhalten, Spitzeldienste zu leisten
und leisten solche auch nicht. Sie beobachten allerdings alle
politischen Erscheinungen in den bezüglichen ausländischen
Staaten und daher auch die politischen Vereine und Organisationen
und widmen ihre Aufmerksamkeit natürlich auch dem Umstande,
ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaße politische Vereine
und Organisationen sich mit Fragen beschäftigen, die sich
auf unseren Staat beziehen. Die in § 17, Abs. 2, des Gesetzes
zum Schutz der Republik den Beamten auferlegte Verpflichtung erstreckt
sich auch auf die genannten Vertretungsbehörden.
Was die Strafsachen Karl Schiebel und Ignatz
Göth betrifft, von denen in der Interpellation ausdrücklich
Erwähnung geschieht, so sind dieselben bisher nicht rechtskrägtig
beendet. Die Regierung hat somit keine Möglichkeit, sich
jetzt über diese Fälle auszusprechen, wenn nicht auf
eine den § 98 der Verfassungsurkunde widersprechende Art
der Entscheidung der unabhängigen Gerichte vorgegriffen und
auf dieselben ein unzulässiger Einfluß genommen werden
soll.
Prag, am 15.
November 1926.
Ich erlaube mir zu versichern, daß das
Eisenbahnministerium durchaus nicht von dem Programm des Ausbaus
der neuen Bahn Handlová-Horní tubňa,
deren Wichtigkeit und gesamtstaatliche Bedeutung ihm wohl bekannt
ist, abgegangen ist.
Der Bau dieser Bahn hängt freilich, so
wie die Realisierung anderer Bauprojekte davon ab, wann es möglich
sein wird, die erforderlichen finanziellen Mittel zu diesem Zwecke
freizubekommen. Sobald dies geschehen ist, wird unverzüglich
an den Bau der angeführten Bahn geschritten werden.
Prag, am 24
November 1926.
Der deutsche Turnverein in Gablonz a./N. hat
in seinen Ansuchen vom 11. Mai 1926 betreffend die Bewilligung
einer öffentlichen Übung und Festlichkeit am Sonntag
den 13. Juni 1926 nicht angeführt, daß er die Absicht
habe, am Festplatze Fahnen in schwarz-rot-gelben Farben zu Hessen;
die politische Bezirksverwaltung in Gablonz a./N. hatte in Erledigung
dieses Ansuchens also keine Ursache, in dieser Richtung in vorhinein
irgend ein Verbot zu erlassen. Als am Festtage auf der Vereinsturnhalle,
über dem Eingange zu derselben und später am Hofe Fahnen
in den erwähnten Farben gehisst waren, ordnete die politische
Bezirksverwaltung ihre Beseitigung an, und als der Auftrag nicht
befolgt wurde, ließ sie die Fahnen durch Gendarmerie beseitigen,
da sie der Ansicht war, daß durch die Hissung der vom öffentlichen
Platze sichtbaren erwähnten Fahnen die öffentliche Ruhe
und Ordnung bedroht wäre, deren Verletzung bloß durch
Beseitigung der Fahnen verhindert werden könne Andere Gründe
hatte die politische Bezirksverwaltung für ihre Entscheidung
nicht, zu der bemängelten Verfügung entschied sie sich
selbst nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände,
und es ist überhaupt ausgeschlossen, daß die politische
Bezirksverwaltung, als sie ihre Maßnahmen traf, irgendeinem
ungerechten Wunsche oder Drucke nachgegeben hätte.
Unter den geschilderten Umständen finde
ich keinen Grund zu der in der Interpellation verlangten Verfügung.
Prag, am 13.
Dezember 1926.
Der Hilfs-Unterstützungsverein ehemaliger
Kriegsgefangener in der ČSR,
mit dem Sitze in Reichenberg hat mit der Eingabe vom 23. Oktober
1926 dem Polizeikommissariate in Karlsbad die Veranstaltung einer
öffentlichen Volksversammlung am 7. November 1926 im Hotel
"Wachtmeister" in Fischern angezeigt. Am 30. Oktober
1926 wurden dem Polizeikommissariate 2 Plakate vorgelegt, die
sich auf die Veranstaltung dieser Versammlung bezogen.
Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat die
Anzeige von der Abheltung dieser Versammlung zur Kenntnis genommen
und am 3. November 1926 die Bewilligung zur Verbreitung der Plakate
in der vorgelegten Fassung ohne irgendeine Beschlagnahme oder
Ausschließung irgendwelcher Textstellen erteilt. die Affichierung
der Plakate wurde auch unbeanständet mit dem vollen Texte
vorgenommen.
Die Behauptung der Interpellation über
die Beschlagnahme eines Teiles des Textes des Plakates entspricht
daher überhaupt nicht den Tatsachen und es liegt daher kein
Grund zu irgendeiner Verfügung vor.
Prag, am 13.
Dezember 1926.
Die in der Interpellation angeführte Kundmachung
wurde nicht vom Justizministerium sondern von einigen politischen
Bezirksbehörden herausgegeben und kam es zu ihrer Herausgabe
auf fogende Art:
Das Justizministerium hat seinerzeit von allen
Oberstaatsanwaltschaften darüber Berichte abverlangt, welche
Maßnahmen sich empfehlen würden, um den Kampf gegen
den Wucher am zweckmässigsten durchzuführen und hat
sie aufgefordert, auch ihre Erfahrungen, was die Tätigkeit
der Behörden für die Bekämptung des Wuchers, der
Polizei, der Gendarmerie, der Gemeinden und der Konsumenten selbst
anbelangt, mitzuteilen. Das Ministerium des Innern, dem über
sein Ansuchen diese Berichte mitgeteilt wurden, hat die politischen
Behörden auf die Erfahrungen der Oberstaatsanwaltschaften
und auf die von diesen gegen den Wucher empfohlenen Maßnahmen
aufmerksam gemacht. Auf dieser Grundlage haben sodann einige politische
Bezirksverwaltungen die in der Interpellation angeführte
Kundmachung herausgegeben, bei deren Stilisierung sie allerdings
nicht mit der entsprechenden. Vorsicht vorgegangen sind; es war
jedoch nicht ihre Absicht, den Handelsstand herabzusetzen, oder
gar ihn zu schädigen, da es sich ihnen lediglich darum handelte,
demWucher zweckkräftiger zu steuern.
Da aus der Interpellation nicht zu ersehen
ist, welche Behörde diese Kundmachung herausgegeben hat,
und da ferner auch die näheren Daten derselben nicht bekannt
sind, kann sie weder widerrufen noch korrigiert werden.
Das Ministerium des Innern hat jedoch, angeregt
durch diese Interpellation die unterstellten Behörden darauf
aufmerksam gemacht, bei der Stilisierung amtlicher Kundmachungen
mit gehöriger Vorsicht vorzugehen.
Was die in der Interpellation enthaltene Anfrage
anbelangt, wie das Verhältnis zwischen den Anzeigen und Verurteilungen
wegen Preistreiberei ist, wird folgendes bemerkt:
Die Ordentlichen Jahressausweise über
die Tätigkeit der Gerichte in Strafsachen sind und waren
niemals derart spezialisiert, um das Verhältnis zwischen
den Strafanzeigen und Verurteilungen wegen einer bestimmten strafbaren
Handlung oder strafbarer Handlungen einer bestimmten Art ermitteln
zu können. Dies gilt von der Preistreiberei von dem Zeitpunkte
an, wo mit dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 80/1924 die Wuchergerichte
und damit auch die besonderen Ausweise über ihre Tätigkeit
aufgehoben worden sind. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung
und der Entlastung der Strafgerichte war es im Jahre 1925 notwendig,
die statistischen Erhebungen innoch grösserem Masse einzuschränken
und sich mit den absolut unerläßlichen Daten zu begnügen.
Das Justizministerium kann daher aus Mangel der statistischen
Daten nicht anführen, welches das Verhältnis zwischen
Anzeigen und Verurteilungen wegen Preistreiberei ist.
Prag, am 13.
Dezember 1926.
Kire nagybirtokból földkiosztasba össezesen
417 kat. hold és nem 397. kat. hold adatott. A jelentkezési
eljárásban 1925.-ben. az érdekelt Horni Ohaj
községből összesen 38 bejelentés
nyujtatott be. Ezek közül 13. jelentkező elutasittatott
reészint amiatt, mert elegendő saját földjük
van. (6-30 kat. h.), részint mert véglegesitett
állami alkalmazottak (vasuti alkalmazottak), s végül,
mert olyan kézmüvesek is jelentkeztek, akik földmiveléssel
soha nem foglalkoztak s igy rendes gazdalkodás kezességét
nem nyujtották. Folyamodyányának elutasitásával
szemben senki panaszt nem emelt. A foglalási törvény
szerint jogosult többi 25 jelentkezőnek összesen
30 kat. hold jó, I., II. és III. minöségi
osztályu föld osztatott ki.
21 jelentkezönek egy - egy kat. hold, háromnak 2 -
2 kat. hold és egynek 3. kat. hold osztatott ki. A itná
Nová Ves -i 83 jelentkezö között 104 kat.
hold. és a vráble -i 61 jelentkezö között
87 kat. hold osztatott ki. Apró kiosztás alá
került összesen 221. kat. hold.
A megmaradt 196 kat. hold területböl a nagyszámu,
tágas és jó karban levő épületek
számára, amelyek iránt senki sem érdeklödőtt,
nagyobb maradványbirtok alakittatott. A maradványbirtok
Velecky Vladimir úrnak egyelőre bérletbe
adatott s az állami földhivatal fentartotta magának
ama lehetőséget, hogy a birtoknak végleges
tulajdonba való átadásánál
az apró kiosztás számára további
területet biztositson.
Az ügy vázolt állapotához képest
a kormánynak valamiféle intézkedések
megtételére oka nincsen.
Praha, 1926. december 27. -én.
A katonai kormányzat csupán legénységi
állományu békeidei hadirokkantakról,
volt hivatásos altisztekről, hadirokkant legionáriusokról
s a jelzett egyének hátramaradottjairól gondoskodik.
A tőbbi hadirokkantakról, nevezetesen a világháború
hadirokkantjaról való gondoskodás a szociális
gondoskodásügyi minisztérium feladata.
Azon rokkant személyek járandóságainak
kifizetését, akikről a katonai kormányzat
gondoskodik, a katonai nyugdijlikvidatura a lehető leggyorsabban
eszkőzli. Ha előfordul az, hogy a percipiensnek
hosszabb ideig kell várnia, ez nem a katonai nyugdijlikvidatura
higája, hanem a hivatalos vizsgálat kővetkezménye,
amely nemcsak a katonai kincstár, hanem főleg a
rokkantt érdekében foganatositandó, hogy
t. i. a nehezen behajtható túlfizetések fel
ne merüljenek. Eme vizsgálat kiváltképen
szükséges ott, ahol csupán ideiglenesen elismert
ellátási járandóságok forognak
szóban. Állandóan elismert ellátási
járandóságok a rokkantaknak a határozat
kézbesitése után azonnal folyósittatnak.
Az illetékes iratokat a kotanai nyugdijlikvidatura csupán
egészen kivételes és egyedülálló
esetekben kőveteli be. Ezt csak a legszükségesebb
esetkben teszi ott, ahol a katonai hatóságoknál
egyes adatok hiányzanak vagy ahol ezek nyilván helytelenek.
Az okmányok soha ok nélkül be nem kivántatnak.
Azok esetekben, amidőn a percipiensnek az elintézésre
várnia kell, értesittetik, hogy az illetmény
mi okból nem számolható el vagy fizethető
ki egyelőre.
Az olyan személyek kérvényei, akikről
a soiális gondoskodásügyi minisztérium
visel gondot, azon esetekben, amidőn eme személyek
akár a rokkantjáradék folyosósitása,
akár gyógykezelés, segély, kölcsön
stb. nyujtása iránt tévesen a nemzetvédelmi
minisztériumhoz fordulnak, elintézés céljaból
azonnal az illetékes hatóságokhoz tétetnek
át.
Praha, 1926. december 6.-án.