ÜBEREINKOMMEN.

ITALIEN, ÖSTERREICH, POLEN, RUMÄNIEN, DAS KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOVENEN, UND DIE CZECHOSLOVAKEI, vom Wunsche beseelt, die Fragen zu regeln, welche auf die aus der Gebarung der altöaterreichischen Postverwaltung, dann der k. u. k. Militär- und Feldpostverwaltung, sowie aus der Gebarung der Postverwaltungen der Nachfolgestaaten sich ergebenden Verbindlichkeiten. Bezug haben,

in dem Willen, ein diesbezügliches Überemkommen abzuschließen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von

Italien:

S. E. den Marquis Guglielmo Imperiali,

Senator des Königreichs, a. o. Botschafter und bevollmächtigter Minister;

Der Bundespräsident der

Republik Österreich:

Herrn Rémi Kwiatkowski,

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister;

Der Chef des polnischen Staates:

Herrn Maciej Loret;

chargé d'affaires des Polnischen Staates in Rom;

Seine Majestät der König von Rumänien:

Herrn Antonesco,

Präsident des Appellationsgerichtes in Bukarest;

Seine Majestät der König der

Serben, Kroaten und Slovenen:

Herrn Ottokar Rybár,

ex-Abgeordneter;

Der Präsident der Èechoslovakischen Republik:

Herrn Vlastimil Kybal,

außerordentlicher Gesandter;

WELCHE nach Austauch ihrer Vollmachten, welche gut und, gültig erkannt wurden, beschlossen haben, wie folgt:

ERSTER TEIL.

Alte österreichische Postverwaltung und Postverwaltung der Nachfolgestaaten.

Erster Artikel.

Für die Trennung der Verantwortlichkeit der altösterreichischen Postverwaltung und jener der ihr nachgefolgten Postverwaltungen wird grundsätzlich der 3. November 1918, beziehungsweise für die neuen Nachfolgestaaten der Tag der Entstehung derselben bestimmt.

Um jedoch den technischen und praktischen Schwierigkeiten der Abrechnung auszuweichen, wird festgesetzt, daß als Gebarungsschluß der altösterreichischen Postverwaltung der 31. Oktober 1918, d. i. der unmittelbare Monatsschluß vor dem 3. November 1918, und als Gebarungsanfang der Postverwaltungen der Nachfolgestaaten der 1. November 1918 zu gelten hat.

Hiedurch wird der in anderen Vereinbarungen diesbezüglich von den Hohen Vertragschließenden Teilen hinsichtlich des tatsächlichen Datums des Zerfalles der alten österreichisch-ungariachen Monarchie eingenommene Standpunkt in keiner Weise berührt.

Artikel 2.

Ausgenommen, von der im 2. Absatze des vorstehenden Artikels angeführten allgemeinen Regel sind die in der Beilage zu diesem Übereinkommen aufgezähltem Postämter, deren Zugehörigkeit nach den darin enthaltenen Angaben zu beurteilen ist.

Artikel 3.

Alle Monatsrechnungen mit den dazu gehörigen Belegen sind nach dem in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Stichtage zwischen den beteiligten Postverwaltungen auszutauschen. Sollten die Monatsrechnungen oder deren Beilagen nicht vorhanden sein, verpflichten sich die Postverwaltungen der vertragschließenden Staaten, sich gegenseitig die möglichst weitgehende Hilfe zur tunlichst genauen Wiederaufstellung der in Verlust geratenen Rechnungen und Belege zu leisten. Die Monatsrechnungen für die altösterreichische Postverwaltung sind an die österreichische Post verwaltung zu übermitteln.

Artikel 4.

Die Bar-Abfuhren, die nicht der nach Artikel 1 und 2 zuständigen Postverwaltung zugekommen sind, müssen dieser gutgeschrieben und die von einer nichtzuständigen Postverwaltung abgegebenen Bar-Verläge an diese zurückverrechnet werden.

Giroerläge und Giroabhebungen der Postämter sind vom Postsparkaasen-Amt in Wien mit derjenigen Postverwaltung abzurechnen, der das erlegende oder abhebende Postamt nach den, Bestimmungen der Artikel 1. und 2 angehört.

Artikel 5.

Jede Verwaltung hat die bei ihr erliegenden, nicht ausgezahlten gewöhnlichen Postanweisungen der für die Ausstellung der Auszahlungsermächtigung oder Datumserneuerung in Betracht kommenden Postverwaltung zu übermitteln. Diese übersendet die ausgestellten Auszahlungsdokumente jener Postverwaltung, der das Aufgabepostamt gegenwärtig untersteht, zur Rückzahlung an den Aufgeber nach den für Postanweisungen gültigen Vorschriften.

Postanweisungen, die an den Aufgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Ausstellung der Auszahlungsermächtigung oder Datumserneuerung nicht zurückgezahlt werden können, sind als verfallen zu betrachten.

Die nicht ausgezahlten Nachnahmepostanweisungen sind an die Adressaten von jener Postverwaltung auszuzahlen; welche nach Artikel 1 und 2 als Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung gilt.

Sind Nachnahme- oder Postauftragsbeträge von einzelnen Nachfolgestaaten zurückbehalten worden, so sind deren Postverwaltungen verpflichtet, die Auszahlung an den Aufgeber der Nachnahmesendungen (Poastaufträge) zu veranlassen und zu diesem Zwecke die nach Artikel 1 und 2 zuständige Postverwaltung zu ermächtigen, die Auszahlung gegen Verrechnung zu vollziehen.

Die im zweiten Absatze festgestellte Verfallsfrist gilt auch für Nachnahme-(Postauf- trags) -Anweisungen.

Artikel 6.

Über die bereits als ausgezahlt erliegenden und die nach Artikel 5 noch auszuzahlenden Postanweisungen hat jede Auszahlungsverwaltung der nach Artikel 1 und 2 als Aufgabeverwaltung in Betracht kommenden Postverwaltung besondere Forderungsaufstellungen in österr.-ung. Kronen zu übergeben:

a) für Postanweisungen, die bis eitrachlieißlich 31. Oktober 1918 und

b) für Postanweisungen, die nach diesem Tage eingezahlt worden sind.

Die Forderungsaufstellungen über die bis 1. Oktober 1918 eingezahlten Postanweisungen sind an die österreichische Postverwaltung, die übrigen dagegen an die nach Artikel 1 und 2 kompetenten Postverwaltungen zu übersenden.

Artikel 7.

Bezüglich der Haftung für Verlust, Minderung und Beschädigung von Postsendungen wird Folgendes vereinbart:

Grundsätzlich hat die nach Artikel 1 und 2 zuständige Aufgabeverwaltung die Ersatzverhandlungen zu führen und den Rechtsbestand sowie die Höhe der Ersatzansprüche nach den damaligen Postvorschriften zustellen.

Die Ersatzverhandlungen für die altösterreichische Postverwaltung hat die Postverwaltung jenes Nachfolgestaates zu führen, zu dessen Gebiet das Aufgabepostamt gegenwärtig gehört.

Für die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten für Verlust, Minderung und Beschädigung von Postsendungen ist grundsätzlich die nach dem Aufgabetag kompetente Postverwaltung verantwortlich, insoferne nicht der Schaden nachweisbar einer anderen Postverwaltung zur. Last fällt, in welchem Falle der Aufgabeverwaltung der Regreß gegen die verantwortliche Postverwaltung vorbehalten ist.

Diese Regresse sind nicht in Barem zu leisten, sondern in besondere, auf österreichisch-ungarische Kronen lautende Rechnungen aufzunehmen und nach Anerkennung durch die in Betracht kommende Postverwaltung in die im Artikel 14 vorgesehene Generalabrechnung einzubeziehen.

Hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeiten der altösterreichischen Postverwaltung wird es den Postverwaltungen der Nachfolgestaaten überlassen, dieselben entweder selbst zu leisten, oder aber die Realisierung derselben der allgemeinen Regelung der altösterreichischen Verwaltungsschulden vorzubehalten. Alle für die altösterreichische Postverwaltung gezahlten Ersätze hat die auszahlende Verwaltung in eine Rechnung lautend auf österreichisch-ungarische Kronen zusammenzufassen, welche sodann in die im Artikel 14 vorgesehene Generalabrechnung einbezogen wird. Die als zurechtbestehend anerkannten, jedoch nicht ausgezahlten Ersatzansprüche sind zusammenzustellen, um in die allgemeine Regelung der altösterreichische Verwaltungsschulden einbezogen zu werden.

Die Belege (Aktenstücke), welche sich auf die Ersatzangelegenheiten der altösterreichischen Postverwaltung beziehen, sind längstens durch zwei Jahre nach Absendung der Rechnung bezw. Aufstellung zur allfälligen Prüfung bereitzuhalten.

Für Postsendungen aus dem Altauslande führt die Regreßverhandlung gegenüber dem Altauslande jene Postverwaltung, der das Eintrittsauswechslungspostamt gegenwärtig gehört. Dieser Verwaltung obliegt grundsätzlich auch die Regreßzahlung gegenüber dem betreffenden Auslande, unbeschadet des Rechtes die Rückerstattung des ausbezahlten Betrages von jener Postverwaltung zu verlangen, auf deren Gebiet der Schaden nachweisbar entstanden ist.

Die für die altösterreichische Postverwaltung sich ergebenden Regreßzahlungen sind entweder für Rechnung derselben zu vollziehen oder der allgemeinen Regelung der Verwaltungsschulden Altösterreichs gegenüber dem Altauslane vorzubehalten.

Die etwa ausgezahlten Regreßbeträge sind in die nach Artikel 14 vorzunehmende Generalabrechnung nicht einzubeziehen.

Die den Nachfolgestaaten zur Last fallenden Regreßzahlungen sind von Fall zu Fall zu vollziehen und auszutragen.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die Ersatzangelegenheiten der Nachfolgestaaten nur bis zu dem Zeitpunkte Anwendung, in dem diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.

Artikel 8.

Die Postverwaltungen der Nachfolgestaaten haben von jenen Angestellten, die sie aus dem altösterreichischen oder dem Dienste eines anderen Nachfolgestaates übernommen haben, die aus dieser früheren Dienstleistung herrührenden, in den Postvorschriften begründeten Schaden- und sonstigen Ersätze nach den für solche Ersatzverbindlichkeiten zu Gunsten der eigenen Verwaltung geltenden Grundsätzen und Vorschriften her hereinzubringen. Die hiernach eingebrachten Beträge sind zu Gunsten der forderungsberechtigten Postverwaltung in Rechnung zu stellen und in die Generalabrechnung nach Artikel 14 einzubeziehen. Umgekehrt sind Guthaben solcher Angestellten, die bei der Prüfung der Rechnungslegung festgestellt wurden, zum Zwecke der Ausfolgung von der prüfenden Postverwaltung zu Gunsten jener Postverwaltung zu buchen, in deren Diensten sich der betreffende Angestellte gegenwärtig befindet.

Artikel 9.

Jede Verwaltung hat ihre Forderungen selbst in österreichisch-ungarischen Kronen aufzustellen und der zahlungspflichtigen Verwaltung zu übermitteln. Diese kann gegen die Abrechnung innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Absendung Einwendungen erheben, widrigenfalls dieselbe als anerkannt gilt.

ZWEITER TEIL.

K. u. k. Militär- und Feldpostverwaltung und Postverwaltungen der Nachfolgestaaten.

Artikel 10.

Für die ehemalige bosnisch-herzegowinische Postverwaltung wird ebenfalls der 31. Oktober 1918 als Gebarungschluß bestimmt. Alle bosnisch-herzegowinischen Postämter gelten daher vom 1. November 1918 an als zum Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen gehörig.

Die Bestimmungen des 1. Teiles finden auf die aus der Gebarung der Militärverwaltung in Bosnien-Herzegowina sich ergebenden Verbindlichkeiten sinngemässe Anwendung.

Artikel 11.

Feld- und Etappenpostämter gelten bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit als der k. u. k. Feldpostverwaltung angehörig.

Artikel 12.

Die noch nicht ausgezahlten Feldpostanweisungen sind an die nach dem Wohnsitz (Sitz) des Reklamanten zuständige Postverwaltung zur weiteren Amtshandlung auszufolgen.

Die durch die Postverwaltung der Nachfolgestaaten bereits ausgezahlten und nach dem 1. Absatze auszuzahlenden Feldpostanweisungen sind in eine besondere Rechnung zusammenzufassen.

Diese Rechnung ist an die mit der Liquidierung der ehemaligen k. u. k. Feldpost betraute Stelle zwecks Anerkennung zu übersenden und in die Generalabrechnung nach Artikel 14 einzubeziehen.

Artikel 13.

Ersatz- und Regreßverbindlichkeiten der ehemaligen k. u. k. Feldpostverwaltung hat die mit deren Liquidierung betraute Stelle in sinngemäßer Anwendung des Artikels 7 auszutragen.

DRITTER TEIL.

Schlußbestinamungen.

Artikel 14.

Die österreichische Postverwaltung übernimmt als gemeinsame Abrechnungsstelle die Generalabrechnung nach diesem übereinkommen. An diese sind daher alle anerkannten Abrechnungen einzusenden. Auf Grund dieser Abrechnungen wird für jede Postverwaltung der Schlußsaldo ermittelt. Vom Ergebnis der Schlußabrechnung wird jede Postverwaltung verständigt.

Die österreichische Postverwaltung wird über Verlangen alle erforderlichen Auskünfte er teilen und mit den seitens der vertragschließenden Staaten entsendeten Organen auf dem kürzesten Wege das Einvernehmen pflegen.

Artikel 15.

Die Frage der Begleichung des Schlußsaldos bleibt der allgemeinen Regelung über die Erfüllung von Verbindlichkeiten der in Betracht kommenden Staatsverwaltungen vorbehalten. Die Art der Begleichung der Ansprüche der Reklamanten bleibt der inneren Regelung jedes der vertragschließenden Staaten freigestellt.

Artikel 16.

Sollten sieh bei der Durchführung dieses Übereinkommens zwischen den vertragschließenden Staaten Meinungsverschiedenheiten ergeben, wird - falls für die Austragung zwischenstaatlicher Streitfragen nicht eine allgemeine, ständige schiedsrichterliche Instanz eingerichtet werden sollte, - ein besonderes Schiedsgericht bestellt.

Dieses setzt sich zusammen aus einem Mitgliede, das die Republik Österreich bezw. die mit der Liquidierung der k. u. k. Militär- und Feldpostverwaltung betraute Stelle entsendet, und aus einem, das die übrigen vertragschließenden Staaten im Einvernehmen bestellen. Diese beiden Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der einem der vertragschließenden Staaten angehört, welcher nicht bereits im Schiedsgericht durch ein Mitglied vertreten ist.

Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vor sitzenden nicht einigen können, so wird derselbe von sämtlichen vertragschließenden Staaten mit Stimmenmehrheit gewählt.

Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien. Die vertragsehließenden Staaten verpflichten sich dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Amtshandlungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen.

Die Kosten des Schiedsgerichtes werden von den beteiligten Staaten nach Verhältnis der zur Entscheidung vorgebrachten Fälle getragen. Die auf die einzelnen Staaten entfallenden Quoten dieser Kosten werden vom Schiedsgerichte von Fall zu Fall festgesetzt werden.

Das Schiedsgericht wird über Verlangen jedes interessierten vertagschließenden Staates zusammenberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für die vertragschließenden Staaten bindend und es findet gegen dieselbe keine Berufung statt.

Artikel 17.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationen werden seitens der interessierten Staaten der italienischen Regierung sobald als möglich mitgeteilt werden. Die italienische Regierung wird hievon alle anderen Signatarstaaten in Kenntnis setzen. Die Ratifikationsurkunden werden in den Archiven der italienischen Regierung verwahrt bleiben. Dieses Übereinkommen wird nach erfolgte Ratifikation seitens aller vertragschließenden Staaten in Kraft treten.

Sobald alle Ratifikationen eingelangt sein werden, wird ein Protokoll aufgenommen werden, dessen Datum auch das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sein wird.

ZU URKUNDE DESSEN haben die unten genannten Bevollmächtigten dieses übereinkommen gezeichnet.

AUFGENOMMEN in Rom, den sechsten April Tausend neunhundert zwei und zwanzig, deutsch, italienisch und französisch. Der italienische und der französische Text haben gleiche Geltung. Im Falle von Abweichungen wird der deutsche Text zu Rate gezogen. In diesem Falle wird jener der zwei Texte, der italienische oder französische, allein maßgebend sein, welcher dem deutschen Texte entspricht.

Ausgefertigt in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven des Königreiches Italien verwahrt bleiben wird und von welchen jedem der Signatar-Staaten eine authentische Ausfertigung übermittelt werden wird.

Für

Italien:

Imperiali.

Österreich:

Rémi Kwiatkowski.

Polen:

Maciej Loret.

Rumänien:

Ef. Antonesco.

Königreich der Serben, Kroaten

und Slovenen:

Dr. Rybár

Èechoslovakei:

Vlastimil Kybal.

Schlußprotokoll.

Da das im Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehene Verzeichnis mangels genauer Angaben seitens einiger vertragschließender Staaten nicht endgültig verfaßt werden konnte, ist jede Postverwaltung nach erhaltener Zustimmung der anderen beteiligten Verwaltungen verpflichtet, die betreffenden Verzeichnisse sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Monates nach der Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens seitens ihrer Regierung dem Sekretariat der Konferenz von Rom beim Ministerium des Äußern des Königreiches Italien einzusenden.

ROM, den sechsten April Tausend Neun Hundert zwanzig zwei.

Für

Italien:

Imperiali.

Österreich:

Réni Kwiatkowski.

Polen:

Maciej Loret.

Königreich der Serben, Kroaten

und Slovenen:

Dr. Rybár.

Èechoslovakei:

Vlastimil Kybal.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP