Pøeklad ad 928/XIV.

Antwort des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung auf die Interpellation der Abgeordneten Patzel, Mayer, Dr. Mayr-Harting, E. Eckert und Genossen betreffend die Bezeichnung der Badeeinrichtungen in Franzensbad (Druck 182/II).

Die Beschwerde der Stadtgemeinde Franzesbad gegen die Entscheidung des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung vom 30. November 1923, Z. 32861/VI wurde am 18. März 1924 dem Obersten Verwaltungsgerichte überreicht. Das Oberste Verwaltungsgericht hat wie gewöhnlich die Verwaltungsakten abverlangt und hiezu eine Frist von 45 Tagen bestimmt, sowie dem Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung die gleiche Frist zur Einbringung der Gegenschrift festgesetzt.

Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat im gegebenen Falle im Hinblicke auf die eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand genommen, und hat dies dem Oberste Verhandlungsakten mitgeteilt.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit Beschuß vom 27. November 1925, Z. 7430/24, die öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerde auf den 2. Juni 1926 festgesetzt. Diese Verhandlung erfolgte am festgestzten. Tage in Anwesenheit des Vertreters des beklagten Ministeriums und des Vertreters der Beschwerde.

Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hat der judizierende Senat seinen Beschluß bekanntgegeben, daß das Erkenntnis später publiziert werden würde und daß den Parteien schriftlich mitgeteilt wird, wann dies der Fall sein wird.

Bei diesem Stande der Angelegenheit hat die Regierung weder einen Anlaß noch die Möglichkeit zu irgendeiner weiteren Verfügung.

Prag, am 8. Februar 1927.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Pøeklad ad 928/XV.

Antwort des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung auf die Interpellation des Abgeordneten F. Heller und Genossen betreffend die Einführung fakultativer Diphterieimpfungen(Druck 563/III).

Die Diphterie gehört zu den häufigsten Infektionskrankheiten und zeigt ständig einen hohen Sterblichkeitsperzentsatz, auch wenn eine große Zahl von Kranken mit dem Diphterieserum behendelt wird, das nach den allgemeinen Erfahrungen die Sterblichkeit bei dieser Krankheit im Verglich zu der vorhergehenden Behandlung ohne Serum fast auf die Hälfte herabgesetzt hat.

Das Hielserum kann bei Diphterie mit Erfolg nur im Frühstadium der Krankheit angewendet werden, wo es so günstig wirkt, daß die behandelnden. Ärzte ausdrücklich gewarnt werden, sich überhaupt auf die phyzsisch-diätetische Behandlung nicht zu verlassen, auch wenn es sich um Fälle von Diphterie mit leichtem Anfangsverlauf oder um nur diphterieverdächtige Fälle handelt. Aber die Verwndung von Heilserum im Anfangsstadium der Krankheit ist oft in der Praxis undurchführbar, nametlich in armen entfernten Gemeinden, wo der Arzt zum Kranken spät gerufen wird und hiedurch die geeignete Zeit zur Anwendung des Serums versäumt wird. Die Bekämpfung der Diphterie wird auch dadurch erschwert, daß viele leichte Fälle und zahlreiche gesunde Bazillenträger leicht der Aufmerksamkeit der Sanitätsorgane entgehen und zur Quelle neuer Infektionen werden .

In der letzten Zeit hat die Impfung mit dem Ramonischen Anatoxinom eine Umwälzung in der Diphterieprophzlaxe mit sich gebracht. Dieses Präparat war zum Unterschied von den übrigen bisherigen Impfpäparaten von schädlich wirkenden Stoffen gereinigt und wurde im Auslande in einer großen Anzahl von Fällen mit Erfolg erprobt.

Mit Rücksicht auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die umfassenden bisherigen. Erfahrungen erachtet es die staatliche Sanitätsverwaltung für ihre Pflicht, der von der Diphterie bedrohten Einwohnerschaft wenigstens die Gelegenheit zu bieten, von diesen neuen Errungenschaften der Wissenschaft Gebrauch zu machen.

Beratungen über die fakultitave Präventivimpfung gegen Diphterie werden im Ministerium für Gesundheitswesen bai Anwesenheit administrativer und wissenschaftlicher Fachmänner gepflogen.

Prag, den 8. Februar 1927.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Pøeklad ad 928/XVI.

Antwort des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen betreffend die Novellierung des Gesetzes vom 11. Juli 1922, Nr. 241 S. d. G. u. V., betreffend die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Druck 351/I).

Die Herren Interpellanten sind der Ansicht, daß das Gesetzt betreffend die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten nicht jene gute Wirkung ausübt die von den Gesetzgebern erwartet wurde, und finden die Ursache einerseits darin, daß der Staat bis heute nichts unternommen hat, um zu ermöglichen, daß jeder Geschlechtskranke sich behandeln läßt, und daß die Mittellosen auf Kosten des Staates behandelt werden, anderseits darin, daß die Staatsverwaltung nicht für die Errichtung von Anstalten für Prostituierte, von denen der § 15 des Gesetzes handelt, Vorsorge getroffen hat.

Sie fragen unter 1., ob der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung bereit sei, bekanntzugeben, welche Erfahrungen die politischen Behörden, die größeren Stadtverwaltungen und Sanitätsbehörden bisher mit dem Gesetze vom 1. Juli 1922, Nr. 241 S. d. G. u. V., gemacht haben und

2. ob er bereit ist, alles zu teun, um diesem Gesetze endlich Gültigkeit zu verschaffen oder - falls seine Durchführbarkeit im Sinne des Gesetzgebers zweifelhalf ist - die Novellierung zu beantragen.

Ich beehre mich nachstehende Aufklärungen zu geben:

Insofern die Herren Interpellanten annehmen, daß die Staatsverwaltung nichts unternommen habe, um den Geschlechtskranken die Behandlung überhaupt und den Unbemittelten die Behandlung auf Staatskosten zu ermöglichen, sowie den Prostituierten Gelegenheit zur Besserung zu geben, so glaube ich, daß ihre Ansicht auf unvollständiger Information beruht. § 2 des zitierten Gesetzes besagt, daß jeder, der von einer Geschlechtskrankheit solchen Grades ergriffen wird, die Ansteckungsgefahr in sich birgt, verpflichtet ist, sich von zur ärztlichen Praxis berechtigten Ärzten behandeln zu lassen, und zwar privat oder in einer öffentlichen Heilanstalt. § 3 besagt, daß, soweit die Vorschriften über die unentgeltliche Behandlung von Unbemittelten nicht hinreichen, im Verordnungswege Vorkehrungen zu treffen sind, daß jeder unbemittelte Geschlechtskranke auf Kosten des Staats behandelt werden kann.

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Saatsverwaltung nicht jeden Geschlechtskranken zwingen kann, sich behandeln zu lassen allein sie tut es in allen Fällen, wenn sie auf irgendeine Weise davon Kenntnis erlangt, daß jemand die vom Gesetz auferlegten Pflichten nicht erfüllt. Doch ist eines sicher, daß ärztliche Hilfe jeglichem zugänglich ist, der sie sucht. Richtig ist , das auf Staatskosten nach dem Wortlaut des Gesetzes nur jener Kranke behandelt werden kann, der keinen Anspruch auf Behandlung nach anderen gültigen Vorschriften hat.

Für einen großen Teil der Bevölkerung ist in der Richtung durch die Krankenversicherung vorgesorgt, Distrikts und Gemeindeärzte sind verpflichtet, Arme unentgeltlich zu behandeln, alle öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, Geschlechtskranke aufzunehmen, auch eine Reihe von klinischen und Spitalsambulatorien, ferner gewähren die Beratungsstellen für die jungen Leute den Mittellosen unentgeltliche Behandlung, in der Slovakei und Podkarpatská Rus werden Heilmittel (Sarvarsan) den mittellosen Patienten aus Staatsmitteln bezahlt, auch wenn dieselben ambulatorisch behandelt werden.

Das Ministerium für Gesundheitswesen bemüht sich, soweit budgetären Mittel es erlauben, diese Heilgelegenheiten soviel als mäglich zu vermehren. Es leistet dies auch durch Subventionen zum Beue besonderer Abteilungen (Pavillons) für venerische Krankheiten bei allgemeinen Krankenhäusern, (so wurde im Jahre 1925 ein Pavillon für Veneriker bei dem Spital in Bräx der Benätzung übergeben, wofür die Staatssanitätsverwaltung einen Betrag von 800.000 Kè beigetragen hat, das Ministerium für Gesundheitswesen wird ferner ehestens einen ähnlichen Pavillon bei dem Weinberger Krankenhaus errichten, wo es 35 Betten für Geschlechtskranke Frauen zur Verfügung gestellt hat) es unterstützt die errichteten Beratungsstellen für Geschlechtskranke durch kompetente private Faktoren (die èechische und deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, in der Slovakei das èechoslovakische Rote Kreuz, die Volksanstalten der sozialen Gesundheitsfürsorge) gründet und erhält nach Bedarf (in odkarpatská Rus) selbst ähnliche Institutionen und ist gesonnen, in dieser Richtung auch weiterhin fortzufahren.

Das Ministerium für öffentliche Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat bereits mit Erlaß vom 21. Jänner 1924, Z. 9031 präs. an die unterlstellen Behörden eingehende Richtlinien ausgegeben, auf welche Weise sie für die unentgeltliche Behandlung unbemittelter Geschlechtskranker möglichst zweckmößig und ökonomisch auch in solchen Fällen Vorsorge treffen sollen, in denen die oben angeführten Behandlungsmöglichkeiten nicht hinreichen.

Was die Ausstellung betreffend die Anstalten für Prostituierte anlangt, so muß vor allem aufmerksam gemacht werden, daß durch den § 15 des Gesetzes über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten nicht etwa daran gedacht wurde, daß vielleicht die Prostituierten aus den aufgelassenen Bordellen in diese Anstalten überführt werden sollen. Das wäre nicht möglich gewesen und konnte auch aus offenliegenden Gründen kein bemerkenswetes Ergebnis liefern. Darum aber, daß den Prostituierten, die besserungsfähig sind, heuptsächlichst aber den Mädchen, die entweder aus sozialen Gründen oder wegen ihrer sittlichen Leichtfertigkeit der Gefahr ausgesetzt sind, daß sie der Prostitution verfallen, ein Aszl und die erforderliche Hilfe (eventuell auch Behandlung) in geeigneten Unterkunftshäusern geboten wird, bemüht sich die staatliche Sanitätsverwaltung aus allen Kräften.

Freilich muß zugegeben werden daß diese Bestrebungen wegen des große Aufwandes und wegen der Vorurteile, die Bezug auf diese Zweig der sozialen Sanitätsfürsorge im Publikum noch eingewurzelt sind, in vielen Fällen noch keine völlig befriedigenden Erfolge erzielt worden sind.

Die staatliche Sanitätsverwaltung denkt nicht an die Errichtung staatliche Anstalten dieser Art, doch unterstützt sie, soweit ihre beschränkten Mittel es erlauben, auf das wirksamste Korporationen, die solche Anstalten entweder schon erhalten oder mit staatlicher Subvention sie gründen wollen.

Es sich dies die Záchrana, Vereinigung für die Jugend in Prag. Záchrana in Bratislava, die Gesellschaft zu Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in Bratislava (eine Anstalt wird in der Valtonská ulice vorbereitet), ferner die èechische Landeskommission für Jugendfürsorge (das Mädchenerziehungshaus in Ledce Sternberg) die Heilsarmee, das Ayzl Krè, die deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in Prag. die die Errichtung einer solchen Anstalt in Nordböhmen anstrebt usw. Das Ministerium für Gesundheitswesen hofft, daß es ihm unter Mitwirkung des Ministeriums für soziale Färsorge in absehbarer Zeit gelingen wird, auch auf diesem Felde der sozialen Sanitätsfürsorge, das bei uns bis zur Erlassung des Gesetzes über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten fast gany brach gelegen war und sich daher jetzt nur langsam erholt, wünschenswerte Ergebnisse zu erzielen.

Was die Erfahrungen betrifft, die mit dem Gesetze über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gemacht worden sind, so wurden die Behörden schon durch den oben erwähnten Erlaß zum Gesetze über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten aufgefordert, über die gewonnenen Erfahrungen alljährlich Bericht zu erstatten. Das geschieht auch tatsächlich. Das so erlangte Material wird jedoch mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, denen die einheitliche Durchführung des Gesetzes in verschiedenen Gebieten des Staates begegnet, als auch im Hinblick auf die verhältnismä0ig kurze Zeit seiner Wirksamkeit, zu ergänzen sein, sobald es möglich sein wird, sich ein zusammenfassendes Urteil auf Grund genauer Fakten zu bilden. Man kann aber jetzt schon erklären, daß die Befürchtungen, die aufgelassene Reglementierung könnte ein rasches Verbreiten der Geschlechtskrankheiten herbeiführen, nicht eingetroffen sind. Das bezeugen sowohl die Erfahrungen der Fachleute, als insbesondere die genau gaführten Statistiken über die Verbreitung (Morbidität) der Geschlechtskrankheiten im èechoslovakischen Heere, die einen ungewöhnlich günstigen Stand aufweisen.

Das Sanitätsministerium hat endlich im Einvernehmen mit dem Staatlichen statistichen. Amt im Februar v. J. eine Zählung der Geschlechtskranken ähnlich wie schon vor 5 Jahren vornehmen lassen. Sobald das Material der Fragebogen aufgearbeiten sein wird, wird es möglich sein, durch Vergleichung mit den vor 5 Jahren, daher noch vor Erlassung des Gesetzes gewonnenen Ergebnissen, sich über den wirklichen Stand der Dinge ein ziffermäßig belegtes Urteil zu bilden.

Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung achtet selbstverständlich darauf, daß die gesetzlichen Bestimmeungen vom jedem, den sie betreffen, erfüllt werden und wird auf diesem Wege auch weiter fortfahren. An eine Novellierung des Gesetzes in der Richtung der Rückkehr zum früheren Reglementierungsszstem denkt es überhaupt nicht. Soweit es sich um Abänderungen des Gesetzes in untergeordneten Dingen handeln würde, erachtet es für zweckmäßig, noch weitere Erfahrungen abzuwarten.

Prag, den 8. Februar 1927.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Pøeklad ad 928/XVII.

Antwort des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E Schollich und Genossen betreffend die Vergebung von Kinolizenzen (Druck 724/VIII).

Die Richtlinien, nach welchen die Kinolizenzen erteilt werden, sind im § 5 der Ministerialverordnung vom 18. September 1912, R. G. Bl. Nr. 191 enthalten. Nach dieser Bestimmung wird bei der Entscheidung über die Gesuche um eine Lizenz auf die bereits bestehenden kinematographischen Unternehmungen, auf die lokalen Verhältnisse sowie auf die Zwecke Rücksicht genommen, denen der Ertarag des Unternehmens zufallen soll. Gesuchsteller um eine Lizenz, von denen auf eine verlässliche Art sichergestellt ist, daß das Erträgnis des Unternehmens dauernd wohltätigen Zwecken zufließe, sind nach dieser Verordnung in erster Linie zu berücksichtigen.

In Hinblick auf die letzterwähnte Bestimmung werden Kinolizenzen für feste Standorte grundsätzlich jenen Korporationen erteil, die humane oder volkserziehliche Zwecke verfolgen.

Die Zahl der tatsächlich bertiebenen Kinolizenzen ändert sich fortwährend. Zum 1. Jänner 1926 bestanden in der Èechoslovakischen Republik im ganzen 998 Kinolizenzen und zwar in Böhmen 638, in Mähren 188, in Schlesien 52, in der Slovakei 113 und in Podkarpatská Rus 7.

Der überwiegende Teil der Lizenzen gehört Korporationen Welche Personen, insbesondere, welche Korporation Kinolizenzen haben, ist aus den Katastern über Lizenzen ersichtlich, die nach § 14 der zitierten Verordnung bei den politischen Landesverwaltung (für die Slovakei bei dem ehemaligen Amte des für die Verwaltung der Slovakei bevollmächtigten Ministers) geführt werden. In diese Katastr kann jeder Einblick nehmen und sich aus demselben Abschriften machen.

Auf die Anfrage, wei die Kinolizenzen unter den einzelnen Nationen verteil sind, bemerke ich schließlich, daß die Nationalität der Gesuchsteller bei Erteilung der Lizenz nicht festgestellt wird und daß aus den erwähnten Katastern, insoweit es sich nicht etwa um Korporationen und Vereine nur einer Nationalität handelt, auch nicht ersicht lich ist.

Prag, den 7. Februar 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 928/XVIII.

Antwort des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen betreffend die Regelung der vermögensrechtlichen Augelegenheiten der getrennten Gemeinden Modlan (Druck 746/XII).

Die Trennung der Gemeinde Modlan wurde mit Beschluß der Regierung vom 17. Jänner 1924 bewilligt. Bezüglich der Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat sich die Regierung die weitere Entscheidung für den Fall vor behalten, als es zwischen den neuentstandenden Gemeinden in dieser Sache nicht zu einer Einigung kommen sollte. Zu diesem Zwecke hat die politische Bezirksverwaltung gleich nach Intimierung des Regierungsbeschlusses mit den neuen Gemeinden die Verhandlung eingeleitet, die aber bis heute hauptsächlich wegen der differierenden Standpunkte beider Gemeinden in Bezug auf die Bewrtung des früher gemeinsamen Eigentums nicht zum Ziele gaführt hat.

Das von der Gemeinde Modlan vergelegte Verzeichnis des Vermögens und der Schulden erfordert noch eine Ergänzung. Es ist auch nicht ausgeschlossen daß, im Falle eine Einigung zwischen den beiden neuen Gemeinden nicht erzielt wird, es nötig sein wird, die Abschätzung des Eigentums durch Sachversändige vorzunehmen.

Hieraus ist ersichtlich, daß die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis jetzt nicht verwirklicht werden konnte, da es bis jetzt nich gelungen ist, eine feste Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen.

Sobalt diese Grundlage gewonnen sein wird, wird sogleich der Regierung der Antrag zur Entscheidung der Angelegenheit unterbreitet werden.

Prag, den 7. Februar 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m.p.


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