Die Beschwerde der Stadtgemeinde Franzesbad
gegen die Entscheidung des Ministeriums für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung vom 30. November
1923, Z. 32861/VI wurde am 18. März 1924 dem Obersten Verwaltungsgerichte
überreicht. Das Oberste Verwaltungsgericht hat wie gewöhnlich
die Verwaltungsakten abverlangt und hiezu eine Frist von 45 Tagen
bestimmt, sowie dem Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen
und körperliche Erziehung die gleiche Frist zur Einbringung
der Gegenschrift festgesetzt.
Das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat im gegebenen
Falle im Hinblicke auf die eingehende Begründung der angefochtenen
Entscheidung von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand genommen,
und hat dies dem Oberste Verhandlungsakten mitgeteilt.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit Beschuß
vom 27. November 1925, Z. 7430/24, die öffentliche mündliche
Verhandlung über die Beschwerde auf den 2. Juni 1926 festgesetzt.
Diese Verhandlung erfolgte am festgestzten. Tage in Anwesenheit
des Vertreters des beklagten Ministeriums und des Vertreters der
Beschwerde.
Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung
hat der judizierende Senat seinen Beschluß bekanntgegeben,
daß das Erkenntnis später publiziert werden würde
und daß den Parteien schriftlich mitgeteilt wird, wann dies
der Fall sein wird.
Bei diesem Stande der Angelegenheit hat die
Regierung weder einen Anlaß noch die Möglichkeit zu
irgendeiner weiteren Verfügung.
Die Diphterie gehört zu den häufigsten
Infektionskrankheiten und zeigt ständig einen hohen Sterblichkeitsperzentsatz,
auch wenn eine große Zahl von Kranken mit dem Diphterieserum
behendelt wird, das nach den allgemeinen Erfahrungen die Sterblichkeit
bei dieser Krankheit im Verglich zu der vorhergehenden Behandlung
ohne Serum fast auf die Hälfte herabgesetzt hat.
Das Hielserum kann bei Diphterie mit Erfolg
nur im Frühstadium der Krankheit angewendet werden, wo es
so günstig wirkt, daß die behandelnden. Ärzte
ausdrücklich gewarnt werden, sich überhaupt auf die
phyzsisch-diätetische Behandlung nicht zu verlassen, auch
wenn es sich um Fälle von Diphterie mit leichtem Anfangsverlauf
oder um nur diphterieverdächtige Fälle handelt. Aber
die Verwndung von Heilserum im Anfangsstadium der Krankheit ist
oft in der Praxis undurchführbar, nametlich in armen entfernten
Gemeinden, wo der Arzt zum Kranken spät gerufen wird und
hiedurch die geeignete Zeit zur Anwendung des Serums versäumt
wird. Die Bekämpfung der Diphterie wird auch dadurch erschwert,
daß viele leichte Fälle und zahlreiche gesunde Bazillenträger
leicht der Aufmerksamkeit der Sanitätsorgane entgehen und
zur Quelle neuer Infektionen werden .
In der letzten Zeit hat die Impfung mit dem
Ramonischen Anatoxinom eine Umwälzung in der Diphterieprophzlaxe
mit sich gebracht. Dieses Präparat war zum Unterschied von
den übrigen bisherigen Impfpäparaten von schädlich
wirkenden Stoffen gereinigt und wurde im Auslande in einer großen
Anzahl von Fällen mit Erfolg erprobt.
Mit Rücksicht auf diese neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse und die umfassenden bisherigen. Erfahrungen erachtet
es die staatliche Sanitätsverwaltung für ihre Pflicht,
der von der Diphterie bedrohten Einwohnerschaft wenigstens die
Gelegenheit zu bieten, von diesen neuen Errungenschaften der Wissenschaft
Gebrauch zu machen.
Beratungen über die fakultitave Präventivimpfung
gegen Diphterie werden im Ministerium für Gesundheitswesen
bai Anwesenheit administrativer und wissenschaftlicher Fachmänner
gepflogen.
Die Herren Interpellanten sind der Ansicht,
daß das Gesetzt betreffend die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
nicht jene gute Wirkung ausübt die von den Gesetzgebern erwartet
wurde, und finden die Ursache einerseits darin, daß der
Staat bis heute nichts unternommen hat, um zu ermöglichen,
daß jeder Geschlechtskranke sich behandeln läßt,
und daß die Mittellosen auf Kosten des Staates behandelt
werden, anderseits darin, daß die Staatsverwaltung nicht
für die Errichtung von Anstalten für Prostituierte,
von denen der § 15 des Gesetzes handelt, Vorsorge getroffen
hat.
Sie fragen unter 1., ob der Minister für
öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
bereit sei, bekanntzugeben, welche Erfahrungen die politischen
Behörden, die größeren Stadtverwaltungen und Sanitätsbehörden
bisher mit dem Gesetze vom 1. Juli 1922, Nr. 241 S. d. G. u. V.,
gemacht haben und
2. ob er bereit ist, alles zu teun, um diesem
Gesetze endlich Gültigkeit zu verschaffen oder - falls seine
Durchführbarkeit im Sinne des Gesetzgebers zweifelhalf ist
- die Novellierung zu beantragen.
Ich beehre mich nachstehende Aufklärungen
zu geben:
Insofern die Herren Interpellanten annehmen,
daß die Staatsverwaltung nichts unternommen habe, um den
Geschlechtskranken die Behandlung überhaupt und den Unbemittelten
die Behandlung auf Staatskosten zu ermöglichen, sowie den
Prostituierten Gelegenheit zur Besserung zu geben, so glaube ich,
daß ihre Ansicht auf unvollständiger Information beruht.
§ 2 des zitierten Gesetzes besagt, daß jeder, der von
einer Geschlechtskrankheit solchen Grades ergriffen wird, die
Ansteckungsgefahr in sich birgt, verpflichtet ist, sich von zur
ärztlichen Praxis berechtigten Ärzten behandeln zu lassen,
und zwar privat oder in einer öffentlichen Heilanstalt. §
3 besagt, daß, soweit die Vorschriften über die unentgeltliche
Behandlung von Unbemittelten nicht hinreichen, im Verordnungswege
Vorkehrungen zu treffen sind, daß jeder unbemittelte Geschlechtskranke
auf Kosten des Staats behandelt werden kann.
Es liegt in der Natur der Sache, daß
die Saatsverwaltung nicht jeden Geschlechtskranken zwingen kann,
sich behandeln zu lassen allein sie tut es in allen Fällen,
wenn sie auf irgendeine Weise davon Kenntnis erlangt, daß
jemand die vom Gesetz auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
Doch ist eines sicher, daß ärztliche Hilfe jeglichem
zugänglich ist, der sie sucht. Richtig ist , das auf Staatskosten
nach dem Wortlaut des Gesetzes nur jener Kranke behandelt werden
kann, der keinen Anspruch auf Behandlung nach anderen gültigen
Vorschriften hat.
Für einen großen Teil der Bevölkerung
ist in der Richtung durch die Krankenversicherung vorgesorgt,
Distrikts und Gemeindeärzte sind verpflichtet, Arme unentgeltlich
zu behandeln, alle öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet,
Geschlechtskranke aufzunehmen, auch eine Reihe von klinischen
und Spitalsambulatorien, ferner gewähren die Beratungsstellen
für die jungen Leute den Mittellosen unentgeltliche Behandlung,
in der Slovakei und Podkarpatská Rus werden
Heilmittel (Sarvarsan) den mittellosen Patienten aus Staatsmitteln
bezahlt, auch wenn dieselben ambulatorisch behandelt werden.
Das Ministerium für Gesundheitswesen bemüht
sich, soweit budgetären Mittel es erlauben, diese Heilgelegenheiten
soviel als mäglich zu vermehren. Es leistet dies auch durch
Subventionen zum Beue besonderer Abteilungen (Pavillons) für
venerische Krankheiten bei allgemeinen Krankenhäusern, (so
wurde im Jahre 1925 ein Pavillon für Veneriker bei dem Spital
in Bräx der Benätzung übergeben, wofür die
Staatssanitätsverwaltung einen Betrag von 800.000 Kè
beigetragen hat, das Ministerium für Gesundheitswesen
wird ferner ehestens einen ähnlichen Pavillon bei dem Weinberger
Krankenhaus errichten, wo es 35 Betten für Geschlechtskranke
Frauen zur Verfügung gestellt hat) es unterstützt die
errichteten Beratungsstellen für Geschlechtskranke durch
kompetente private Faktoren (die èechische
und deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten,
in der Slovakei das èechoslovakische
Rote Kreuz, die Volksanstalten der sozialen Gesundheitsfürsorge)
gründet und erhält nach Bedarf (in odkarpatská
Rus) selbst ähnliche Institutionen und ist gesonnen, in dieser
Richtung auch weiterhin fortzufahren.
Das Ministerium für öffentliche Gesundheitswesen
und körperliche Erziehung hat bereits mit Erlaß vom
21. Jänner 1924, Z. 9031 präs. an die unterlstellen
Behörden eingehende Richtlinien ausgegeben, auf welche Weise
sie für die unentgeltliche Behandlung unbemittelter Geschlechtskranker
möglichst zweckmößig und ökonomisch auch
in solchen Fällen Vorsorge treffen sollen, in denen die oben
angeführten Behandlungsmöglichkeiten nicht hinreichen.
Was die Ausstellung betreffend die Anstalten
für Prostituierte anlangt, so muß vor allem aufmerksam
gemacht werden, daß durch den § 15 des Gesetzes über
die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten nicht etwa daran
gedacht wurde, daß vielleicht die Prostituierten aus den
aufgelassenen Bordellen in diese Anstalten überführt
werden sollen. Das wäre nicht möglich gewesen und konnte
auch aus offenliegenden Gründen kein bemerkenswetes Ergebnis
liefern. Darum aber, daß den Prostituierten, die besserungsfähig
sind, heuptsächlichst aber den Mädchen, die entweder
aus sozialen Gründen oder wegen ihrer sittlichen Leichtfertigkeit
der Gefahr ausgesetzt sind, daß sie der Prostitution verfallen,
ein Aszl und die erforderliche Hilfe (eventuell auch Behandlung)
in geeigneten Unterkunftshäusern geboten wird, bemüht
sich die staatliche Sanitätsverwaltung aus allen Kräften.
Freilich muß zugegeben werden daß
diese Bestrebungen wegen des große Aufwandes und wegen der
Vorurteile, die Bezug auf diese Zweig der sozialen Sanitätsfürsorge
im Publikum noch eingewurzelt sind, in vielen Fällen noch
keine völlig befriedigenden Erfolge erzielt worden sind.
Die staatliche Sanitätsverwaltung denkt
nicht an die Errichtung staatliche Anstalten dieser Art, doch
unterstützt sie, soweit ihre beschränkten Mittel es
erlauben, auf das wirksamste Korporationen, die solche Anstalten
entweder schon erhalten oder mit staatlicher Subvention sie gründen
wollen.
Es sich dies die Záchrana,
Vereinigung für die Jugend in Prag. Záchrana
in Bratislava, die Gesellschaft zu Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
in Bratislava (eine Anstalt wird in der Valtonská
ulice vorbereitet), ferner die èechische
Landeskommission für Jugendfürsorge (das Mädchenerziehungshaus
in Ledce Sternberg) die Heilsarmee, das Ayzl Krè,
die deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
in Prag. die die Errichtung einer solchen Anstalt in Nordböhmen
anstrebt usw. Das Ministerium für Gesundheitswesen hofft,
daß es ihm unter Mitwirkung des Ministeriums für soziale
Färsorge in absehbarer Zeit gelingen wird, auch auf diesem
Felde der sozialen Sanitätsfürsorge, das bei uns bis
zur Erlassung des Gesetzes über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
fast gany brach gelegen war und sich daher jetzt nur langsam erholt,
wünschenswerte Ergebnisse zu erzielen.
Was die Erfahrungen betrifft, die mit dem Gesetze
über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gemacht
worden sind, so wurden die Behörden schon durch den oben
erwähnten Erlaß zum Gesetze über die Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten aufgefordert, über die gewonnenen
Erfahrungen alljährlich Bericht zu erstatten. Das geschieht
auch tatsächlich. Das so erlangte Material wird jedoch mit
Rücksicht auf die Schwierigkeiten, denen die einheitliche
Durchführung des Gesetzes in verschiedenen Gebieten des Staates
begegnet, als auch im Hinblick auf die verhältnismä0ig
kurze Zeit seiner Wirksamkeit, zu ergänzen sein, sobald es
möglich sein wird, sich ein zusammenfassendes Urteil auf
Grund genauer Fakten zu bilden. Man kann aber jetzt schon erklären,
daß die Befürchtungen, die aufgelassene Reglementierung
könnte ein rasches Verbreiten der Geschlechtskrankheiten
herbeiführen, nicht eingetroffen sind. Das bezeugen sowohl
die Erfahrungen der Fachleute, als insbesondere die genau gaführten
Statistiken über die Verbreitung (Morbidität) der Geschlechtskrankheiten
im èechoslovakischen Heere, die
einen ungewöhnlich günstigen Stand aufweisen.
Das Sanitätsministerium hat endlich im
Einvernehmen mit dem Staatlichen statistichen. Amt im Februar
v. J. eine Zählung der Geschlechtskranken ähnlich wie
schon vor 5 Jahren vornehmen lassen. Sobald das Material der Fragebogen
aufgearbeiten sein wird, wird es möglich sein, durch Vergleichung
mit den vor 5 Jahren, daher noch vor Erlassung des Gesetzes gewonnenen
Ergebnissen, sich über den wirklichen Stand der Dinge ein
ziffermäßig belegtes Urteil zu bilden.
Das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung achtet selbstverständlich
darauf, daß die gesetzlichen Bestimmeungen vom jedem, den
sie betreffen, erfüllt werden und wird auf diesem Wege auch
weiter fortfahren. An eine Novellierung des Gesetzes in der Richtung
der Rückkehr zum früheren Reglementierungsszstem denkt
es überhaupt nicht. Soweit es sich um Abänderungen des
Gesetzes in untergeordneten Dingen handeln würde, erachtet
es für zweckmäßig, noch weitere Erfahrungen abzuwarten.
Die Richtlinien, nach welchen die Kinolizenzen
erteilt werden, sind im § 5 der Ministerialverordnung vom
18. September 1912, R. G. Bl. Nr. 191 enthalten. Nach
dieser Bestimmung wird bei der Entscheidung über die Gesuche
um eine Lizenz auf die bereits bestehenden kinematographischen
Unternehmungen, auf die lokalen Verhältnisse sowie auf die
Zwecke Rücksicht genommen, denen der Ertarag des Unternehmens
zufallen soll. Gesuchsteller um eine Lizenz, von denen auf eine
verlässliche Art sichergestellt ist, daß das Erträgnis
des Unternehmens dauernd wohltätigen Zwecken zufließe,
sind nach dieser Verordnung in erster Linie zu berücksichtigen.
In Hinblick auf die letzterwähnte Bestimmung
werden Kinolizenzen für feste Standorte grundsätzlich
jenen Korporationen erteil, die humane oder volkserziehliche Zwecke
verfolgen.
Die Zahl der tatsächlich bertiebenen Kinolizenzen
ändert sich fortwährend. Zum 1. Jänner 1926 bestanden
in der Èechoslovakischen Republik
im ganzen 998 Kinolizenzen und zwar in Böhmen 638, in Mähren
188, in Schlesien 52, in der Slovakei 113 und in Podkarpatská
Rus 7.
Der überwiegende Teil der Lizenzen gehört
Korporationen Welche Personen, insbesondere, welche Korporation
Kinolizenzen haben, ist aus den Katastern über Lizenzen ersichtlich,
die nach § 14 der zitierten Verordnung bei den politischen
Landesverwaltung (für die Slovakei bei dem ehemaligen Amte
des für die Verwaltung der Slovakei bevollmächtigten
Ministers) geführt werden. In diese Katastr kann jeder Einblick
nehmen und sich aus demselben Abschriften machen.
Auf die Anfrage, wei die Kinolizenzen unter
den einzelnen Nationen verteil sind, bemerke ich schließlich,
daß die Nationalität der Gesuchsteller bei Erteilung
der Lizenz nicht festgestellt wird und daß aus den erwähnten
Katastern, insoweit es sich nicht etwa um Korporationen und Vereine
nur einer Nationalität handelt, auch nicht ersicht lich ist.
Die Trennung der Gemeinde Modlan wurde mit
Beschluß der Regierung vom 17. Jänner 1924 bewilligt.
Bezüglich der Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten
hat sich die Regierung die weitere Entscheidung für den Fall
vor behalten, als es zwischen den neuentstandenden Gemeinden in
dieser Sache nicht zu einer Einigung kommen sollte. Zu diesem
Zwecke hat die politische Bezirksverwaltung gleich nach Intimierung
des Regierungsbeschlusses mit den neuen Gemeinden die Verhandlung
eingeleitet, die aber bis heute hauptsächlich wegen der differierenden
Standpunkte beider Gemeinden in Bezug auf die Bewrtung des früher
gemeinsamen Eigentums nicht zum Ziele gaführt hat.
Das von der Gemeinde Modlan vergelegte Verzeichnis
des Vermögens und der Schulden erfordert noch eine Ergänzung.
Es ist auch nicht ausgeschlossen daß, im Falle eine Einigung
zwischen den beiden neuen Gemeinden nicht erzielt wird, es nötig
sein wird, die Abschätzung des Eigentums durch Sachversändige
vorzunehmen.
Hieraus ist ersichtlich, daß die Regelung
der vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis jetzt nicht
verwirklicht werden konnte, da es bis jetzt nich gelungen ist,
eine feste Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen.
Sobalt diese Grundlage gewonnen sein wird,
wird sogleich der Regierung der Antrag zur Entscheidung der Angelegenheit
unterbreitet werden.