Pøeklad ad 928/I.

Antwort des Finanzminister auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend die Überschätzung von Liegenschaften in Erbfällen durch die Steuerbehörde in Friedland i. B. (Druck 622/XV).

Nach ä 12 des Gesetzes vom 1. April 1889, R. G. Bl. Nr. 52, soll zwar bei Erbübergang landwirtschaftlicher Besitzungen mittlerer Größe als Grundlage für die Bemessung der Erbgebühren der Übernahmspreis genommen werden, doch hindert dieser Paregraph die Finanzverwaltung nicht, dann, wenn sie findet daß der von den Erben angegebene Übernahmspreis auffällig niedrig ist, mit dem Übernehmer eine Übereinkunft rücksichtlich einer angemessenen Erhähung des Preises für die Bermessung der Erbgebühren zu versuchen (§ 54, Geb. Ges.).

Eine solche Übereinkunft soll allerdings auf Grund eines freiwilligen Einbekenntnisses ohne ifgendeinen Druck erfolgen, insbesondere durch etwaige Aufmerksammachung auf eine mögliche gerichtliche oder sachverständige Abschätzung und darauf, daß die Kosten dieser Abschätzung unter Umständen den Übernehmer treffen. In diesem Sinne wird den zuständigen Organen eine Belehrung erteilt.

In dem Falle der Verlassenschaft nach Franz Ressl über die gegebenenfalls eingebrachen Einwendungen beider Erben gegen die von ihnen einbekannten Werte wird nach den geltender Bestimmungen entschieden werden.

In der Verlassenschaft nach Josef Henke war eine Verfügung nicht erforderlich, weil der Übernehmer einen höheren Wert, als er unter den Erben vereinbart wurde, nicht einbekannt hat.

Prag, am 24. Jänner 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 928/II.

Antwork dis Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellazion des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend die Abstellung verschiedener Beschwerdegründe der Gemeinde Pomerndorf, Bezirk Behenelbe (Druck 603/III).

Der Lahrbuschweg, der nur aus Erdereich, d. h. aus sandigem Lehm und kleinen Steinen gebaut wurde und daher keine feste Unterlage hatte, ist zufolge des ungünstigen Wetters zur Zeit der Militärübungen auf der Geiergucke sehr kotig geworden. Er wurde deshalb von der militärischen Bauleitung dadurch in fahrbarem Zustand erhalten, daß ununterbrochen fünf Soldaten an ihm arbeiteten. Die Regulierung bestand darin, daß der Weg geschottert ordentlich entwässert und der Kot abgekratzt wurde.

Nach der Äußerung der Ortsbürger ist heute insbesondere der Teil des Wegs von den Lahrbauden bis zur Geiergucke in einem weit besseren Zustande als früher, denn durch die fortwährende Schotterung und die Befahrung mit Traktoren, die auf der Straße wie eine Walze wirkten, wurde dem Weg ein herter Untergrund gegeben.

Was die Unterbringung eines Paares von Pferden anbelangt, so teile ich mit, daß ursprünglich ein Stall bei Herrn Renner auf den Rennerbauden ausgewählt wurde. Aber der Eigentümmer hat nicht einmal auf das Einschreiten der Gendarmerie und des Vorstehers der Gemeinde Pommerndorf den Stall freigegeben. Deshalb wurde nach Einvernehmen mit dem Leiter der Schule und mit Zustimmung der Gemeinde Pommerndorf ein Paar Pferde in der Zeit vom 9. September bis 1924. Oktober in den Ställen der Schule auf den Rennerbauden untergebracht. Als hierauf Renner den Stall doch freigab, wirden die Pferde aus dem Stall der Schule gleich weggeführt.

Prag, am 18. Jännar 1927.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 928/III.

Antwort des Finanzministers auf die Interpellation der Abgeordneten Stenzl, Eckert, Tichi und Genossen in Augelegenheit der Übernahme der Geschäfte des Bankamtes durch die èechoslovakische Nationalbank (Druck 746/VII.)

Über den Gegenstand dieser Interpellation wird auf Grund des letzten Absatzes des Art, XII des Gesetzes vom 23. April 1925, S. d. G. u. V. Nr. 102, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 347, über die Aktie-Zettelbank die Regierung einen ausfürhlichen Bericht erstatten, und zwar bareits in kurzer Zeit da die Vorbereitungen hiezu, namentlich das Überreinkommen und die Schuldverschreibung über welche der oberwähnte Art XII hendelt, im wesentlichen fertiggestellt sind.

Trontzdem zögert der Finanzminister nicht, bereits derzeit wenigstens allgemein mitzuteilen, daß die èechoslovakische Nationalbank vom Bankamte des Finanzministeriums nicht einen Teil der Lombard und Eskompteforderungen aus Währungsgründen in das Eigentum übernommen hat, weil sie unter dem Einfluße der wirtschaftlichen Nachkriegsverhältnisse nicht des Charakter hatten, der in den §§ 122 und 123 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 247/1920 verlangt wird. Deshalb hat die èechoslovakische Nationalbank diese Geschäfte, den sog. Liquidationsblock, der am 1. April 1926 nach Abzug der besonderen Reserve im ganzen 703,714.492.85 Kè betrug, bloß für den Staat in Verwaltung übernommen.

Die besondere Revisionskommission, welche aus Vertretern des Finanzministeriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes zusammengesetzt ist, hat bei Überprüfung aller Posten der Abschlußkonti des Bankamtes des Finanzministeriums besonders diesen Geschäften ihre Aufmerksamkeit gewidmet und bezeichnet den Stand des Lombards als besonders befriedigend und den Stand der Eskopteverbindlichkeiten als zur völligen Liquidationin absehbarer Zeit geeignet.

Die tatsächliche Entwicklung bestätigt diesen Aussoruch derselben da zum 31. Dezember 1926 der Liquidationsblock bereits auf 585,211.435.39 Kè gesunken ist.

Prag, am 20. Jänner 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 928/IV.

Antwort des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Kreibich und Genossen wegen des Baues minitärischer Objekte auf der Geiergucke im Riesengebirge und wegen der Verwendung von Soldaten zur Aufführung des Baues (Druck 563/VII).

Der Bau von Holzbaracken auf der Geiergucke im Riesengebirge hat weder eine strategische noch eine grenzpolitische zur Ausbildung der technischen Kompagnien und Grenzbataillone im Bau von Feldunterkünften, die unter ganz außerordentkichen Bedingungen, sowohl in Bezug auf das Terrain als auf das Klima, durchzuführen sind, errichtet.

Wenn ich mich nun für die Beibehaltung dieser Holzbaracken auch nach abgeschlossener Übung entschlossen habe, so habe ich es deshalb getan, damit die militärischen Einheiten, die regelmäßig in den Bergen üben müssen, die Möglichkeit einer geeigneten und billigen Unterbringung haben.

Die Besitzer von Touristenbauden haben nämlich bisher der Militärverwaltung bai der Unterbringung der Frequententen von Ski und anderen Kursen verschiedene Schwierigkeiten gemacht und die Miete auf eine unannehmbare Höhe gesteigert. Auf die genannte Weise erspat jedoch die Militärverwaltung für die vorübergehende Unterbringung von Militär Ausgaben, die früher bedeutende Summen ausmachten abgesehen davon, daß durch die regelmäßige Belegung der Berghütten mit militärischen Abteilungen (zum Zwecke von Bergübungen) die sich günstig entwickelnde Touristenbewegung wesentlich eingeengt wurde.

Der Bau konnte keinem Zivilunternehmer vergeben werden, weil hiedurch der Übungszweck vereitelt worden wäre. Ich bemerke, daß ähnliche Übungen auch in der Tatra vorgenommen wurden. Nach der Äußerung von Fachleuten könnte auch ein privater Unternehmer gar keinen Voranschlag für ein solches Objekt vorlegen und den Bau übernehmen, weil er dabei Verluste hätte.

Die mit dem Bau verbundene Arbeit wurde dem militärisch-technischen Ausbildungszwecke angepaßt. Die Arbeitszeit lief von 7 Uhr früh bis 6 Uhr abend mit einer einstündigen Mittagspause. Es wurde auch einige Sonntage gearbeitet. Die Arbeitszeit wurde deshalb so eingeteilt, weil im Falle ungünstiger Witterung, die zur Zeit des Baudes sehr häufig eintrat, weiderholt nur 3 Tage in der Woche gearbeitet werden konnte. Die Übung selbst wurde auf eine bestimmte Dauer so eingestellt daß die Soldaten, die bei der Übung beschäftigt waren, nicht länger als nötig in den Bergen zurückgehalten wurden. Deshalb war es nötig jeden verlorenen Arbeitstag zu ersetzen. Vom Juli ab wurde jedoch die Arbeit am Sonntag eingestellt.

Die Trame, die zum Bau nötig waren, wurden aus dem Walde von Pferden hinaufgezogen, die Mannschaft wurde nur zum Auf und Abladen der Trame vom Wagen verwendet.

Außer der Löhnung erhielt die Mannschaft 1 Kè täglich als Zulage und einen weitrenen Baitrag zum Menagegeld von 35 h täglich. Ebenso habe ich für die Zeit der Übungen eine besondere Aufbesserung von 15 g Zucker und 1 g Tee täglich pro Mann bewilligt.

Bezüglich der Bastrafung der beim Baue beschäftigten Soldaten bemerke ich, daß es sich nur um einfache Vergehen gegen die militärische Disziplin handelte, wei sie regelmäßig auch in der Garnison vorkommen.

Prag, den 18. Jänner 1927.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržel m. p.

Pøeklad ad 928/V.

Antwort des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation der Abgeorneten Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Hopynka, Simm, Eckert und Genossen in Angelegenheit der Errichtung einer èechischen Minderheitsschule in Rehberg und der Pression auf deutsche Kinder zum Besuche dieser Schule (Druck 285/XXII).

Nach § 5 des Gesetzes Nr. 189/1919 S. d. G. u. V. wurde mit Beginn des Schuljahres 1925/26 eine einklassige Schule in Rehberg als dem natürlichen Mittelpunkte der Gemeinden und Ortschaften, aus welchen Kinder in diese Schule angemeldet wurden, errichtet. Der Errichtung der Schule ging das übliche amtliche Verfahren voraus, das an Ort und Stelle von dem zuständigen Schulinspektorat vorgenemmen wurde.

Die in der Interpellation zitierten Erlässe wurden im Verordnungsblatt des Ministerium für Schulwessen und Volkskultur abgedruckt, und zwar der erste im Verordnungsblatt aus dem Jahre 1925, Seite 143, und der zweite im Verordnungsblatt aus dem Jahre 1923, Seite 537. Mit dem ersten Erlaß

- der allerdings richtig vom 21. April 1925 lautet

- wurde die Vornahme der Einschreibung an den Volksschulen für das Schuljahr 1925/26 angeordnet, und mit dem zweiten Erlaß die Übernahme der Schüler in die öffentlichen Volks und Bürgerschulen im Schuljahre geregelt. Besondere Weinsungen für die Einschreibung in die Rehberger Schule hat das Ministerium für Schulwesen und Volksklultur nicht erlassen.

Da die Schule in Rehberg nach gehörig durchgeführter amtlicher Erhebung errichtet wurde, habe ich keine Anlaß zu irgendeiner Verfügung.

Prag, den 8. Jänner 1927.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. M. Hodža m. p.

Pøeklad ad 928/VI.

Válasz a vasútügyi minisztertõl dr. Korlát képvoûiselõ és társai interpellációjára a nyugdij néklül elbocsátott Pollák András užhorodi vasuti váltóör iigyében (604/XIII. ny. -sz.)

Az ügy megvizsgálása után a vasuti hatóságoknak Pollák Andrással szemben követett eljárásában sem helytelenséget illetõleg szabályellenességet, sem igazságtalanságot nem találtam.

Pollák András elbocsátása úgy kassai államvasuti igazgatóság fegyelmi kamarája, valamint a vasutügyi minisztérium fegyelmi széke által egyetértöleg mondatott ki. A fegyelmi eljárás megujítása iránt benyujtott rendkívüli jogorvoslat jogerösen elutasíttatott.

A vasuti hivatalok elijárásának helvessége kitünik azon eredménytelen birósági közbelépésekbõl is, amelyekkel Pollák András a polgári biróságnál, valamint a lefelsõbb közigazgatási biróságnál is az állami vasutigazgatással szemben érvényesitett.

Pollák Andrásnak hivatalosan megállapított tényekhez való szoros viszonya, jóllehet az a büntetö biróság elõtt marasztaló itélet meghozatalára elégtelen volna, elegendõ támpontul szolgált azon szolgálati intézkedés megtételére, amelynek megváltozatására sem törvényes sem tárgyi indokot semmmiféle irányban nem találok.

Azonban legyen szabad megjegyeznem, hogy Pollák András nem szolgált az államnak 26 éven keresztül hüséggel és odaadással, amint az az interpellációban állítatik, hanem elenkezõleg hogy az üzemigazgatóságnak már 1916. január 4.-én kelt 341. sz. határozatával az 1914. évi XVII. t. c. 54. § -a alapján a MÁV tényleges személyzeti állományából töröltetett és csak a háboru folyamán az 1917. évben személyzethiány idején vétetett ujra fel.

Prága,1927, márczius hó 4.-én.

A vasutügzi miniszter:

Najman, s. k.

Pøeklad ad 928/VII.

Antwort des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung auf die Interpellation des Abgeordneten Wenzel und Genossen betreffend die Bekämpfung des Staubes in den gewerblichen und industriellen Betrieben. (Druck 285/V).

Die Beseitigung des Staubes gehört zu den wichtigsten und auch schwierigsten hygienischen Aufgaben. Durch den Staub ist oft die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet, und deshalb wendet das Ministerium für öffentliche Gesundheitspflege und körperliche Erzihung der Bekämpfung des Staubes in den gewerbliche und industriellen Unternehmungen die gehörige Aufmerksamkeit zu.

Nach den geltenden Vorschriften und vor allem auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 74 der Gewerbeordnung sollen die Betriebe, in denen bei der Arbeit Staub entsteht, mit regelmäßigen Vorkehrungen zur Beseitigung des Staubes gleich an Ort und Stelle seines Entstehens, sowie zur Abwehr der Verbreitung des Staubes in der Umgebung versehen sein. Schon bei Bewilligung jedes Unternehmens werden Vorkehrungen angeordnet, die darauf hinzielen, daß Staub nicht erzeugt und nicht in der Umgebung verbreitet werde. Die Durchführung dieser Vorkerungen wird durch amtliche Organe (Amtsarzt, Gewerbeinspektor) kontrolliert. Für jede Unternehmung ist eine besondere Vorkehrung zur Bekämpfung des Staubes je nach der Art der im Unternehmen vorgenommenen Arbeiten erforderlich. Die Vorschriften hierüber enthalten die Ministerialverordnung Nr. 176 R. G. Bl. 1905 bezw. die Regierungsverordnung Nr. 114/1925 S. d. G. u. V., die Ministerialverordnung Nr. 169/1911, R. G. Bl., bezw. die Regierungsverordnung Nr. 125/1925 S. d. G. u. V., die Ministerialverordnung Nr. 172/1911 R. G. Bl. bezw. die Regierungsverordnung Nr. 118/1925 S. d. G. u. V., die Ministerialverordnung Nr. 199/1911 R. G. Bl. bezw. die Regierungsverordnung Nr. 126/1925 S. d. G. u. V. und das Gesetz Nr. 137/ 1924 S. d. G. u. V. Über die Ergebnisse der Wirksamkeit der Gewerbeinspektoren in Bezung auf Einhaltung dieer Vorschriften informieren die ausführlichen Jahresberichte über die amtliche Tätigkeit der Gewerbeinspektore, die vom Ministerium für soziale Fürsorge veröffentlicht werden.

Für Rasier-Frisierstuben u. dgl. bereitet das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung besondere sanitäre Vorschriften vor, in welchen auch das Verbot des Rauchens in diesen Räumlichkeiten angeführt sein wird.

In allen Unternehmungen, in welchen die Atmungsorgane des beschäftigten Personals durch Gase, Dampf oder Staub gefährdet sind, ist durch die erwähnten Ministerial order Regierungsverordnungen vorgeschrieben, daß die Arbeitsnehmer mit angemessenen Schutzvorkehrungen (Respiratoren, Masken u. dgl.) versehen sind. Schon bei Bewilligung der Unternehmungen, in denen diese Gefahr hervortritt, werden Schutzmaßnahmen angeordnet und im Laufe des Betriebes von amtlichen Organen kontrolliert.

Das im Punkt 4 ausgesprochene Verlangen der Interpellation, daß nämlich allen Stadt-, und Bezirkskrankenkassenärzten die kostenlose. Untersuchung der Arbeiter, deren Gesundheit gefährdet ist, zur Pflicht gemacht werde, ist in diesem Ausmaße undurchführbar, weil die Interpellation vor Augen hat, daß die Amtsärzte die Untersuchung unentgeltich, d. h. von Amts wegen vornehmen.

Was die Krankenkassenärzte betrifft, so kann das Gesundheitsministerium ihnen diese Verpflichtung nicht auferlegen, weil diese Ärzte in Diensten der Krankenkasse stehen, und es könnte ihnen die erwähnte Verpflichtung nur durch die genannten Kassen aufgetragen werden. Gelelgenheit hiezu bietet die richtige Durchführung des § 167 des Gesetzes Nr. 221 des Jahres 1924 S. d. G. u. V. der indirekt den Arbeitgeber zur Beseitigung von den sanitären Vorschriften nicht entsprechenden Einrichtungen verhält.

Die Amtsärzte, seien, sie Magistratsärzte - die in der Interpellation ausdrücklich angeführt sind - oder Staatsärzte bezw. Bezirksärzte können nicht verhalten werden, die Arbeiter zu röntgenisieren, und zwar schon deshalb, weil die Mehrheit derselben die Einrichtung zum Röntgenisieren überhaupt nicht besitzt, und wer sie hat, sie für seine eigene Privatpraxis besitzt.

Die Mitwirkung der Vereine für sanitäre Fürsorge begrüßt das Ministerium für öffenliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung und wird für die von den genannten Vereinen gewährte Hilfe dankbar seis. Aber die unerläßliche Bedingung ihrer Mutarbeit ist das Respektieren der ärztlichen Wissenschaft, denn das Ministerium für Gesundheitswesen muß sich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen richten und für seinen Bedarf diese verwenden.

Alle gesamtstaatlichen Vereine für sanatäre Fürsorge haben in ihrem Programm des sozialen. Gesundheitswesens aucg die Aufgabe der Erziehung. So führt das èechoslovakische Rote Kreuz eine Erziehungskampagne für Reinlichkeit; die Organisationen des Kampfes gegen die Tuberkulose, sowohl die èechischen als auch die deutschen, veranstalten Vorträge, verbreiteten Flugschriften und veranstalten Ausstellungen, bei denen überall hauptsächlich die Gefahren des Staubs betont werden. Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung versendet durch die politischen Bezirksverwaltungen Serien von Plakaten über die Tuberkulose und gewerbliche Hygiene, in denen beiden die Gefahr des Staubs für die menschliche Gesundheit auseinandergesetz ist.

Die Bemühungen der Organisationen für Naturheilverfahren kann das Ministerium bis nun nicht unterstützen, denn das Gute, das diese Vereine durch die Erziehung der Leute zum einfachen und reinlichen Leben leisten, wird weit übertroffen durch das Übel, das durch die Vernachläßigung der rechtzeitigen ärztlichen Hilfe und durch die Erweckung des Widerstandes gegen allgemeine wissenschaftlich anerkannte Heil- und Präventivmethoden (Impfen gegen Krankheiten, Heilung durch Sera, Heilung durch gifthältige Stoffe usw.) hervoegerufen wird.

Prag, den 27. Jänner 1927.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Pøeklad ad 928/VIII.

Antwort des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert und Genossen betreffend die Errichtung einer èechischen Minderheitsschule in Sebastiansberg bei Komotau (Druck 528/IV).

Der Grund für die Errichtung der Volksschule mit èechoslovakischer Unterrichtssprache in Sebastiansberg war der Umstand, daß bei der vorläufigen Erhebung schulpflichtige Kinder èechoslovakischer Nationalität festgestellt wurden, die sonst keine Gelegenheit und Möglichkeit hatten eine Schule ihrer Sprache zu besuchen, denn solche Schulen gab es im ganzen Gerichtsbezirk bisher nicht. Die Schule wurde nametlich für die Kinder von Staatsangestellten in dieser Grenzbezirksstadt und ihrer Umgebung errichtet.

Die Unterbringung der neuerrichteten Schule wurde im Gebäude der deutschen Schule vorgesehen, die jenoch auch weiterhin für ihre drei Klassen fünf Lehrzimmer zur Verfügung hat. Aus den angeführten Gründen bestand kein Anlaß zu ingerdedeiner Verfügung.

Prag, am 8. Jänner 1927.

Der Minister für Schulweswn und Volkshkultur:

Dr. M. Hodža m.p.

Pøeklad ad 928/IX.

Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Jabloniczky und Genossen in Angelegenheit der ungerechten Grundparzellierungen in der Gemeinde Ghymes (Komitat Neutra) (Druck 575/IX).

Die Interpellation betrifft nach ihrem Inhalte die Tätigkeit des Bodenamtes und nicht die des Ministeriums für Landwirtschaft.

Die Zuteilung von Kleingrundstücken in der Katastralgemeinde Ghymes wurde vom Zuteilungskommisär des staatlichen Bodenamtes in Neutra unter Mitwirkung eines lokalen Beirats durchgeführt, in welchen sich Vertreter der Gemeinde, der Slovenská Domovina, der Rolnická beseda, der Invaliden, der Beamten der Großgrundbesitze und der praktichen Landwirte befanden, Die Durchführung der Zuteilungsaktion wurde von der Kreisamtsstelle des staatlichen Bodenamtes in Trenczin genehmigt. Bei der Aufteilung der Zuteilungen wurden zuerts die Bediensteten des Großgrundbesitzes versorgt, welche durch die Bodenreform ihre bisherige Stellung verloren haben. Diese hielten nach Wunsche die nächstgelegenen und nach der Bonität besten Zuteilungen. Es ist ward, daß einigen, welche auch weiterhin in ihrer Stellung geblieben sind, die Zuteilung wieder abgenommen und die bezahlte Angabe zurückgegeben wurde.

Die Angaben der Interpellation über die Größe der Zuteilungen, sowie über die Größe des Besitzes der Beteiligten entsprechen nicht den Tatsachen. Zu den in der Interpellation angeführten Föllen teilt die Regierung nachstehendes mit: Franz Doboš, erhielt nur 6 Joch Boden. Es ist richtig, daß er ausgelernter Schumacher ist, aber seit dem Umsturz betreibt er das Gewerbe nicht, weil er 66 % iger Invalide ist.

Josef Hok mit seiner Gattin Veronika erhielt 3 Joch Boden. Er ist ein verheirateter Landwirt mit drei Kindern und besaß vor der Zuteilung 5 Joch Boden.

Stephan Brat hatte vor dem Zuteilungsverfahren keinen eigenen Grund und Boden, als Postbediensteter, der täglich die Post aus Neutra zuführte (14 km), hatte jedoch vom Großgrundbesitz ein Deputatsfeld zur Erhaltung der Postpferde. Aus demselben Grunde wurde ihm ein Grund zugeteilt, wobei darauf Rücksicht genommen wurde, daß der wobei darauf Rücksicht genommen wurde, daß der Beteilte ein 75 % iger Invalide ist.

Rudolf Prikril, Fleischhauer, besaß 2 Joch und erhielt er erst nach der Zuteilung.

Ludwig Fazekas, Gastwird. besaß 5 Joch Boden und erhielt 4 Joch Boden, wei er 25 % iger Kriegsinvalide ist.

Emmerich Svecz, Besitzer von 8 Joch Boden, Landwirt, erhielt 1 Joch Boden.

Paul Svecz, Landwirt, erhielt 2 Joch Boden und einen Bauplatz. Vor der Zuteilung besaß er allerdings 12 Joch Boden, aber auf diesem Boden wirtschlafteten drei Familien: 2 verheiratete Söhne und eine verheitete Tochter.

Josef Molnar, Gemeindevorsteher, Landwirt, Besitzer von 8 Joch Boden, erhielt 3 Joch Boden.

Der Kreisarzt und der Notar erhielten je 3 Joch Boden, weil sie für ihren ausgedehnten Amstsprengel Pferde brauchten, zu deren Erhaltung sie schon früher vom Großgrundbesitz ein Deputatfeld erhielten.

Josef Farkas, Andreas Sipos und Josef Varga bekamen keine Zuteilung deshalb, wei sie sich weigerten, die Zustimmung der Erwerber zu unterschreiben, Dem Stefan Belik, der Frau von Josef Galambos ung Ignaz Sipos mußte die Zuteilung ausgetausch werden, weil die ihnen ursprünglich zugeteilten Grundsstücke später nach einem zweiten Verteilungsplan für Gesuchsteller aus der interessierten Gemeinde Neveøice bestimmt worden sind.

Josef Andráško war Angestellter des Großgrundbesitzes und wurde 1924 entlassen. Als er die Entscheidung der Peritätskommision vorlegte, wurde er angewiesen, als geschädigter Angestellter um eine Zuteilung einzuschreiten.

Nach der ursprünglichen ziffernmäßigen Zuteillung erhielten Andreas Borbély 2 Joch Stefan Belík 3 Joch, Andreas Fazekas 3 Joch, Ignaz Sipos 4 Joch, Emmerich Sipos 6 Joch und die Frau des Josef Galambos 5 Joch, Nach Genehmitungung der ziffernmößigen, Zuteilung sandte der Zuteilungskommissär den Akt zusammen mit einem graphischen Plan und der Zustimmungserklärung der Erwerben an das Gemeindeamt in Gymes zum Zwecke der Einsicht, Unterschrift und eventueller Einbringung von Einwendungen. Und da gerade setzte in der Gemeinde eine Agitation der sechs Genannten ein, die Zustimmung der Erweber nicht zu unterschreiben, Hiebei sammelten sie Unterschriften von der übrigen Beteiligten für eine Erklärung, daß sie keine Zuteilung vom staatlichen Bodenamt verlangen, sondern eine Parzellierung aus freier Hand, Die Zustimmung der Erwerber haben sie auch wiederholter Aufforderung nicht unterschreiben, fuhren im Gegenteil in der Agitation gegen die Bodenreform fort. Aus diesen Gründen konnte der Zuteitlungskommissär nichts anderes tun, als den genannten. Personen die Zuteilung abzunehmer und ihre späteren Beschwerden der Kreisstelle des staatlichen Bodenamtes in Trenczin vorzulegen. Die Kreisstelle in Trenczin bestätigte unter G. Z. 4006/1926 vom 26. Mai 1926 die Richtigkeit des Vorgehens des Zuteilungskommissärs und genehmigte die Wegnahme der Zuteilung, mit Ausnahme des Falles der Frau von Josef Galambos, der jedoch die Zuteilung aus dem oben angeführten. Grunde ausgetauscht wurde. Die an die zuvorgenannte erfolgte Zuteilung wurde nachträglich anderen Bewerbern zugewiesen.

Nach dem dargelegten Stande der Dinge hat die Regierung keinen Anlaß zu irgendeiner Verfügung.

Prag, den 25. Jänner 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP