Nach ä 12 des Gesetzes vom 1. April 1889,
R. G. Bl. Nr. 52, soll zwar bei Erbübergang landwirtschaftlicher
Besitzungen mittlerer Größe als Grundlage für
die Bemessung der Erbgebühren der Übernahmspreis genommen
werden, doch hindert dieser Paregraph die Finanzverwaltung nicht,
dann, wenn sie findet daß der von den Erben angegebene Übernahmspreis
auffällig niedrig ist, mit dem Übernehmer eine Übereinkunft
rücksichtlich einer angemessenen Erhähung des Preises
für die Bermessung der Erbgebühren zu versuchen (§
54, Geb. Ges.).
Eine solche Übereinkunft soll allerdings
auf Grund eines freiwilligen Einbekenntnisses ohne ifgendeinen
Druck erfolgen, insbesondere durch etwaige Aufmerksammachung auf
eine mögliche gerichtliche oder sachverständige Abschätzung
und darauf, daß die Kosten dieser Abschätzung unter
Umständen den Übernehmer treffen. In diesem Sinne wird
den zuständigen Organen eine Belehrung erteilt.
In dem Falle der Verlassenschaft nach Franz
Ressl über die gegebenenfalls eingebrachen Einwendungen beider
Erben gegen die von ihnen einbekannten Werte wird nach den geltender
Bestimmungen entschieden werden.
In der Verlassenschaft nach Josef Henke war
eine Verfügung nicht erforderlich, weil der Übernehmer
einen höheren Wert, als er unter den Erben vereinbart wurde,
nicht einbekannt hat.
Der Lahrbuschweg, der nur aus Erdereich, d.
h. aus sandigem Lehm und kleinen Steinen gebaut wurde und daher
keine feste Unterlage hatte, ist zufolge des ungünstigen
Wetters zur Zeit der Militärübungen auf der Geiergucke
sehr kotig geworden. Er wurde deshalb von der militärischen
Bauleitung dadurch in fahrbarem Zustand erhalten, daß ununterbrochen
fünf Soldaten an ihm arbeiteten. Die Regulierung bestand
darin, daß der Weg geschottert ordentlich entwässert
und der Kot abgekratzt wurde.
Nach der Äußerung der Ortsbürger
ist heute insbesondere der Teil des Wegs von den Lahrbauden bis
zur Geiergucke in einem weit besseren Zustande als früher,
denn durch die fortwährende Schotterung und die Befahrung
mit Traktoren, die auf der Straße wie eine Walze wirkten,
wurde dem Weg ein herter Untergrund gegeben.
Was die Unterbringung eines Paares von Pferden
anbelangt, so teile ich mit, daß ursprünglich ein Stall
bei Herrn Renner auf den Rennerbauden ausgewählt wurde. Aber
der Eigentümmer hat nicht einmal auf das Einschreiten der
Gendarmerie und des Vorstehers der Gemeinde Pommerndorf den Stall
freigegeben. Deshalb wurde nach Einvernehmen mit dem Leiter der
Schule und mit Zustimmung der Gemeinde Pommerndorf ein Paar Pferde
in der Zeit vom 9. September bis 1924. Oktober in den Ställen
der Schule auf den Rennerbauden untergebracht. Als hierauf Renner
den Stall doch freigab, wirden die Pferde aus dem Stall der Schule
gleich weggeführt.
Über den Gegenstand dieser Interpellation
wird auf Grund des letzten Absatzes des Art, XII des Gesetzes
vom 23. April 1925, S. d. G. u. V. Nr. 102,
betreffend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes
vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 347, über die Aktie-Zettelbank
die Regierung einen ausfürhlichen Bericht erstatten, und
zwar bareits in kurzer Zeit da die Vorbereitungen hiezu, namentlich
das Überreinkommen und die Schuldverschreibung über
welche der oberwähnte Art XII hendelt, im wesentlichen fertiggestellt
sind.
Trontzdem zögert der Finanzminister nicht,
bereits derzeit wenigstens allgemein mitzuteilen, daß die
èechoslovakische Nationalbank
vom Bankamte des Finanzministeriums nicht einen Teil der Lombard
und Eskompteforderungen aus Währungsgründen in das Eigentum
übernommen hat, weil sie unter dem Einfluße der wirtschaftlichen
Nachkriegsverhältnisse nicht des Charakter hatten, der in
den §§ 122 und 123 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 247/1920
verlangt wird. Deshalb hat die èechoslovakische
Nationalbank diese Geschäfte, den sog. Liquidationsblock,
der am 1. April 1926 nach Abzug der besonderen Reserve im ganzen
703,714.492.85 Kè betrug, bloß
für den Staat in Verwaltung übernommen.
Die besondere Revisionskommission, welche aus
Vertretern des Finanzministeriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes
zusammengesetzt ist, hat bei Überprüfung aller Posten
der Abschlußkonti des Bankamtes des Finanzministeriums besonders
diesen Geschäften ihre Aufmerksamkeit gewidmet und bezeichnet
den Stand des Lombards als besonders befriedigend und den Stand
der Eskopteverbindlichkeiten als zur völligen Liquidationin
absehbarer Zeit geeignet.
Die tatsächliche Entwicklung bestätigt
diesen Aussoruch derselben da zum 31. Dezember 1926 der Liquidationsblock
bereits auf 585,211.435.39 Kè gesunken ist.
Der Bau von Holzbaracken auf der Geiergucke
im Riesengebirge hat weder eine strategische noch eine grenzpolitische
zur Ausbildung der technischen Kompagnien und Grenzbataillone
im Bau von Feldunterkünften, die unter ganz außerordentkichen
Bedingungen, sowohl in Bezug auf das Terrain als auf das Klima,
durchzuführen sind, errichtet.
Wenn ich mich nun für die Beibehaltung
dieser Holzbaracken auch nach abgeschlossener Übung entschlossen
habe, so habe ich es deshalb getan, damit die militärischen
Einheiten, die regelmäßig in den Bergen üben müssen,
die Möglichkeit einer geeigneten und billigen Unterbringung
haben.
Die Besitzer von Touristenbauden haben nämlich
bisher der Militärverwaltung bai der Unterbringung der Frequententen
von Ski und anderen Kursen verschiedene Schwierigkeiten gemacht
und die Miete auf eine unannehmbare Höhe gesteigert. Auf
die genannte Weise erspat jedoch die Militärverwaltung für
die vorübergehende Unterbringung von Militär Ausgaben,
die früher bedeutende Summen ausmachten abgesehen davon,
daß durch die regelmäßige Belegung der Berghütten
mit militärischen Abteilungen (zum Zwecke von Bergübungen)
die sich günstig entwickelnde Touristenbewegung wesentlich
eingeengt wurde.
Der Bau konnte keinem Zivilunternehmer vergeben
werden, weil hiedurch der Übungszweck vereitelt worden wäre.
Ich bemerke, daß ähnliche Übungen auch in der
Tatra vorgenommen wurden. Nach der Äußerung von Fachleuten
könnte auch ein privater Unternehmer gar keinen Voranschlag
für ein solches Objekt vorlegen und den Bau übernehmen,
weil er dabei Verluste hätte.
Die mit dem Bau verbundene Arbeit wurde dem
militärisch-technischen Ausbildungszwecke angepaßt.
Die Arbeitszeit lief von 7 Uhr früh bis 6 Uhr abend mit einer
einstündigen Mittagspause. Es wurde auch einige Sonntage
gearbeitet. Die Arbeitszeit wurde deshalb so eingeteilt, weil
im Falle ungünstiger Witterung, die zur Zeit des Baudes sehr
häufig eintrat, weiderholt nur 3 Tage in der Woche gearbeitet
werden konnte. Die Übung selbst wurde auf eine bestimmte
Dauer so eingestellt daß die Soldaten, die bei der Übung
beschäftigt waren, nicht länger als nötig in den
Bergen zurückgehalten wurden. Deshalb war es nötig jeden
verlorenen Arbeitstag zu ersetzen. Vom Juli ab wurde jedoch die
Arbeit am Sonntag eingestellt.
Die Trame, die zum Bau nötig waren, wurden
aus dem Walde von Pferden hinaufgezogen, die Mannschaft wurde
nur zum Auf und Abladen der Trame vom Wagen verwendet.
Außer der Löhnung erhielt die Mannschaft
1 Kè täglich als Zulage
und einen weitrenen Baitrag zum Menagegeld von 35 h täglich.
Ebenso habe ich für die Zeit der Übungen eine besondere
Aufbesserung von 15 g Zucker und 1 g Tee täglich pro Mann
bewilligt.
Bezüglich der Bastrafung der beim Baue
beschäftigten Soldaten bemerke ich, daß es sich nur
um einfache Vergehen gegen die militärische Disziplin handelte,
wei sie regelmäßig auch in der Garnison vorkommen.
Nach § 5 des Gesetzes Nr. 189/1919 S.
d. G. u. V. wurde mit Beginn des Schuljahres 1925/26 eine einklassige
Schule in Rehberg als dem natürlichen Mittelpunkte der Gemeinden
und Ortschaften, aus welchen Kinder in diese Schule angemeldet
wurden, errichtet. Der Errichtung der Schule ging das übliche
amtliche Verfahren voraus, das an Ort und Stelle von dem zuständigen
Schulinspektorat vorgenemmen wurde.
Die in der Interpellation zitierten Erlässe wurden im Verordnungsblatt des Ministerium für Schulwessen und Volkskultur abgedruckt, und zwar der erste im Verordnungsblatt aus dem Jahre 1925, Seite 143, und der zweite im Verordnungsblatt aus dem Jahre 1923, Seite 537. Mit dem ersten Erlaß
- der allerdings richtig vom 21. April 1925 lautet
- wurde die Vornahme der Einschreibung an den
Volksschulen für das Schuljahr 1925/26 angeordnet, und mit
dem zweiten Erlaß die Übernahme der Schüler in
die öffentlichen Volks und Bürgerschulen im Schuljahre
geregelt. Besondere Weinsungen für die Einschreibung in die
Rehberger Schule hat das Ministerium für Schulwesen und Volksklultur
nicht erlassen.
Da die Schule in Rehberg nach gehörig
durchgeführter amtlicher Erhebung errichtet wurde, habe ich
keine Anlaß zu irgendeiner Verfügung.
Az ügy megvizsgálása után a vasuti hatóságoknak
Pollák Andrással szemben követett eljárásában
sem helytelenséget illetõleg szabályellenességet,
sem igazságtalanságot nem találtam.
Pollák András elbocsátása úgy
kassai államvasuti igazgatóság fegyelmi kamarája,
valamint a vasutügyi minisztérium fegyelmi széke
által egyetértöleg mondatott ki. A fegyelmi
eljárás megujítása iránt benyujtott
rendkívüli jogorvoslat jogerösen elutasíttatott.
A vasuti hivatalok elijárásának helvessége
kitünik azon eredménytelen birósági
közbelépésekbõl is, amelyekkel Pollák
András a polgári biróságnál,
valamint a lefelsõbb közigazgatási biróságnál
is az állami vasutigazgatással szemben érvényesitett.
Pollák Andrásnak hivatalosan megállapított
tényekhez való szoros viszonya, jóllehet
az a büntetö biróság elõtt marasztaló
itélet meghozatalára elégtelen volna, elegendõ
támpontul szolgált azon szolgálati intézkedés
megtételére, amelynek megváltozatására
sem törvényes sem tárgyi indokot semmmiféle
irányban nem találok.
Azonban legyen szabad megjegyeznem, hogy Pollák András
nem szolgált az államnak 26 éven keresztül
hüséggel és odaadással, amint az az
interpellációban állítatik, hanem
elenkezõleg hogy az üzemigazgatóságnak
már 1916. január 4.-én kelt 341. sz. határozatával
az 1914. évi XVII. t. c. 54. § -a alapján a
MÁV tényleges személyzeti állományából
töröltetett és csak a háboru folyamán
az 1917. évben személyzethiány idején
vétetett ujra fel.
Die Beseitigung des Staubes gehört zu
den wichtigsten und auch schwierigsten hygienischen Aufgaben.
Durch den Staub ist oft die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet,
und deshalb wendet das Ministerium für öffentliche Gesundheitspflege
und körperliche Erzihung der Bekämpfung des Staubes
in den gewerbliche und industriellen Unternehmungen die gehörige
Aufmerksamkeit zu.
Nach den geltenden Vorschriften und vor allem
auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 74 der Gewerbeordnung
sollen die Betriebe, in denen bei der Arbeit Staub entsteht, mit
regelmäßigen Vorkehrungen zur Beseitigung des Staubes
gleich an Ort und Stelle seines Entstehens, sowie zur Abwehr der
Verbreitung des Staubes in der Umgebung versehen sein. Schon bei
Bewilligung jedes Unternehmens werden Vorkehrungen angeordnet,
die darauf hinzielen, daß Staub nicht erzeugt und nicht
in der Umgebung verbreitet werde. Die Durchführung dieser
Vorkerungen wird durch amtliche Organe (Amtsarzt, Gewerbeinspektor)
kontrolliert. Für jede Unternehmung ist eine besondere Vorkehrung
zur Bekämpfung des Staubes je nach der Art der im Unternehmen
vorgenommenen Arbeiten erforderlich. Die Vorschriften hierüber
enthalten die Ministerialverordnung Nr. 176 R. G. Bl. 1905 bezw.
die Regierungsverordnung Nr. 114/1925 S. d. G. u. V., die Ministerialverordnung
Nr. 169/1911, R. G. Bl., bezw. die Regierungsverordnung Nr. 125/1925
S. d. G. u. V., die Ministerialverordnung Nr. 172/1911 R. G. Bl.
bezw. die Regierungsverordnung Nr. 118/1925 S. d. G. u. V., die
Ministerialverordnung Nr. 199/1911 R. G. Bl. bezw. die Regierungsverordnung
Nr. 126/1925 S. d. G. u. V. und das Gesetz Nr. 137/ 1924 S. d.
G. u. V. Über die Ergebnisse der Wirksamkeit der Gewerbeinspektoren
in Bezung auf Einhaltung dieer Vorschriften informieren die ausführlichen
Jahresberichte über die amtliche Tätigkeit der Gewerbeinspektore,
die vom Ministerium für soziale Fürsorge veröffentlicht
werden.
Für Rasier-Frisierstuben u. dgl. bereitet
das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und
körperliche Erziehung besondere sanitäre Vorschriften
vor, in welchen auch das Verbot des Rauchens in diesen Räumlichkeiten
angeführt sein wird.
In allen Unternehmungen, in welchen die Atmungsorgane
des beschäftigten Personals durch Gase, Dampf oder Staub
gefährdet sind, ist durch die erwähnten Ministerial
order Regierungsverordnungen vorgeschrieben, daß die Arbeitsnehmer
mit angemessenen Schutzvorkehrungen (Respiratoren, Masken u. dgl.)
versehen sind. Schon bei Bewilligung der Unternehmungen, in denen
diese Gefahr hervortritt, werden Schutzmaßnahmen angeordnet
und im Laufe des Betriebes von amtlichen Organen kontrolliert.
Das im Punkt 4 ausgesprochene Verlangen der
Interpellation, daß nämlich allen Stadt-, und Bezirkskrankenkassenärzten
die kostenlose. Untersuchung der Arbeiter, deren Gesundheit gefährdet
ist, zur Pflicht gemacht werde, ist in diesem Ausmaße undurchführbar,
weil die Interpellation vor Augen hat, daß die Amtsärzte
die Untersuchung unentgeltich, d. h. von Amts wegen vornehmen.
Was die Krankenkassenärzte betrifft, so
kann das Gesundheitsministerium ihnen diese Verpflichtung nicht
auferlegen, weil diese Ärzte in Diensten der Krankenkasse
stehen, und es könnte ihnen die erwähnte Verpflichtung
nur durch die genannten Kassen aufgetragen werden. Gelelgenheit
hiezu bietet die richtige Durchführung des § 167 des
Gesetzes Nr. 221 des Jahres 1924 S. d. G. u. V. der indirekt den
Arbeitgeber zur Beseitigung von den sanitären Vorschriften
nicht entsprechenden Einrichtungen verhält.
Die Amtsärzte, seien, sie Magistratsärzte
- die in der Interpellation ausdrücklich angeführt sind
- oder Staatsärzte bezw. Bezirksärzte können nicht
verhalten werden, die Arbeiter zu röntgenisieren, und zwar
schon deshalb, weil die Mehrheit derselben die Einrichtung zum
Röntgenisieren überhaupt nicht besitzt, und wer sie
hat, sie für seine eigene Privatpraxis besitzt.
Die Mitwirkung der Vereine für sanitäre
Fürsorge begrüßt das Ministerium für öffenliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung und wird für
die von den genannten Vereinen gewährte Hilfe dankbar seis.
Aber die unerläßliche Bedingung ihrer Mutarbeit ist
das Respektieren der ärztlichen Wissenschaft, denn das Ministerium
für Gesundheitswesen muß sich nach den wissenschaftlichen
Erkenntnissen richten und für seinen Bedarf diese verwenden.
Alle gesamtstaatlichen Vereine für sanatäre
Fürsorge haben in ihrem Programm des sozialen. Gesundheitswesens
aucg die Aufgabe der Erziehung. So führt das èechoslovakische
Rote Kreuz eine Erziehungskampagne für Reinlichkeit; die
Organisationen des Kampfes gegen die Tuberkulose, sowohl die
èechischen als auch die deutschen,
veranstalten Vorträge, verbreiteten Flugschriften und veranstalten
Ausstellungen, bei denen überall hauptsächlich die Gefahren
des Staubs betont werden. Das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung versendet durch
die politischen Bezirksverwaltungen Serien von Plakaten über
die Tuberkulose und gewerbliche Hygiene, in denen beiden die Gefahr
des Staubs für die menschliche Gesundheit auseinandergesetz
ist.
Die Bemühungen der Organisationen für
Naturheilverfahren kann das Ministerium bis nun nicht unterstützen,
denn das Gute, das diese Vereine durch die Erziehung der Leute
zum einfachen und reinlichen Leben leisten, wird weit übertroffen
durch das Übel, das durch die Vernachläßigung
der rechtzeitigen ärztlichen Hilfe und durch die Erweckung
des Widerstandes gegen allgemeine wissenschaftlich anerkannte
Heil- und Präventivmethoden (Impfen gegen Krankheiten, Heilung
durch Sera, Heilung durch gifthältige Stoffe usw.) hervoegerufen
wird.
Der Grund für die Errichtung der Volksschule
mit èechoslovakischer Unterrichtssprache
in Sebastiansberg war der Umstand, daß bei der vorläufigen
Erhebung schulpflichtige Kinder èechoslovakischer
Nationalität festgestellt wurden, die sonst keine Gelegenheit
und Möglichkeit hatten eine Schule ihrer Sprache zu besuchen,
denn solche Schulen gab es im ganzen Gerichtsbezirk bisher nicht.
Die Schule wurde nametlich für die Kinder von Staatsangestellten
in dieser Grenzbezirksstadt und ihrer Umgebung errichtet.
Die Unterbringung der neuerrichteten Schule
wurde im Gebäude der deutschen Schule vorgesehen, die jenoch
auch weiterhin für ihre drei Klassen fünf Lehrzimmer
zur Verfügung hat. Aus den angeführten Gründen
bestand kein Anlaß zu ingerdedeiner Verfügung.
Die Interpellation betrifft nach ihrem Inhalte
die Tätigkeit des Bodenamtes und nicht die des Ministeriums
für Landwirtschaft.
Die Zuteilung von Kleingrundstücken in
der Katastralgemeinde Ghymes wurde vom Zuteilungskommisär
des staatlichen Bodenamtes in Neutra unter Mitwirkung eines lokalen
Beirats durchgeführt, in welchen sich Vertreter der Gemeinde,
der Slovenská Domovina, der Rolnická
beseda, der Invaliden, der Beamten der Großgrundbesitze
und der praktichen Landwirte befanden, Die Durchführung der
Zuteilungsaktion wurde von der Kreisamtsstelle des staatlichen
Bodenamtes in Trenczin genehmigt. Bei der Aufteilung der Zuteilungen
wurden zuerts die Bediensteten des Großgrundbesitzes versorgt,
welche durch die Bodenreform ihre bisherige Stellung verloren
haben. Diese hielten nach Wunsche die nächstgelegenen und
nach der Bonität besten Zuteilungen. Es ist ward, daß
einigen, welche auch weiterhin in ihrer Stellung geblieben sind,
die Zuteilung wieder abgenommen und die bezahlte Angabe zurückgegeben
wurde.
Die Angaben der Interpellation über die
Größe der Zuteilungen, sowie über die Größe
des Besitzes der Beteiligten entsprechen nicht den Tatsachen.
Zu den in der Interpellation angeführten Föllen teilt
die Regierung nachstehendes mit: Franz Doboš,
erhielt nur 6 Joch Boden. Es ist richtig, daß er ausgelernter
Schumacher ist, aber seit dem Umsturz betreibt er das Gewerbe
nicht, weil er 66 % iger Invalide ist.
Josef Hok mit seiner Gattin Veronika erhielt
3 Joch Boden. Er ist ein verheirateter Landwirt mit drei Kindern
und besaß vor der Zuteilung 5 Joch Boden.
Stephan Brat hatte vor dem Zuteilungsverfahren
keinen eigenen Grund und Boden, als Postbediensteter, der täglich
die Post aus Neutra zuführte (14 km), hatte jedoch vom Großgrundbesitz
ein Deputatsfeld zur Erhaltung der Postpferde. Aus demselben Grunde
wurde ihm ein Grund zugeteilt, wobei darauf Rücksicht genommen
wurde, daß der wobei darauf Rücksicht genommen wurde,
daß der Beteilte ein 75 % iger
Invalide ist.
Rudolf Prikril, Fleischhauer, besaß 2
Joch und erhielt er erst nach der Zuteilung.
Ludwig Fazekas, Gastwird. besaß 5 Joch
Boden und erhielt 4 Joch Boden, wei er 25 %
iger Kriegsinvalide ist.
Emmerich Svecz, Besitzer von 8 Joch Boden,
Landwirt, erhielt 1 Joch Boden.
Paul Svecz, Landwirt, erhielt 2 Joch Boden
und einen Bauplatz. Vor der Zuteilung besaß er allerdings
12 Joch Boden, aber auf diesem Boden wirtschlafteten drei Familien:
2 verheiratete Söhne und eine verheitete Tochter.
Josef Molnar, Gemeindevorsteher, Landwirt,
Besitzer von 8 Joch Boden, erhielt 3 Joch Boden.
Der Kreisarzt und der Notar erhielten je 3
Joch Boden, weil sie für ihren ausgedehnten Amstsprengel
Pferde brauchten, zu deren Erhaltung sie schon früher vom
Großgrundbesitz ein Deputatfeld erhielten.
Josef Farkas, Andreas Sipos und Josef Varga
bekamen keine Zuteilung deshalb, wei sie sich weigerten, die Zustimmung
der Erwerber zu unterschreiben, Dem Stefan Belik, der Frau von
Josef Galambos ung Ignaz Sipos mußte die Zuteilung ausgetausch
werden, weil die ihnen ursprünglich zugeteilten Grundsstücke
später nach einem zweiten Verteilungsplan für Gesuchsteller
aus der interessierten Gemeinde Neveøice
bestimmt worden sind.
Josef Andráško
war Angestellter des Großgrundbesitzes und wurde 1924 entlassen.
Als er die Entscheidung der Peritätskommision vorlegte, wurde
er angewiesen, als geschädigter Angestellter um eine Zuteilung
einzuschreiten.
Nach der ursprünglichen ziffernmäßigen
Zuteillung erhielten Andreas Borbély
2 Joch Stefan Belík 3 Joch, Andreas
Fazekas 3 Joch, Ignaz Sipos 4 Joch, Emmerich Sipos 6 Joch und
die Frau des Josef Galambos 5 Joch, Nach Genehmitungung der ziffernmößigen,
Zuteilung sandte der Zuteilungskommissär den Akt zusammen
mit einem graphischen Plan und der Zustimmungserklärung der
Erwerben an das Gemeindeamt in Gymes zum Zwecke der Einsicht,
Unterschrift und eventueller Einbringung von Einwendungen. Und
da gerade setzte in der Gemeinde eine Agitation der sechs Genannten
ein, die Zustimmung der Erweber nicht zu unterschreiben, Hiebei
sammelten sie Unterschriften von der übrigen Beteiligten
für eine Erklärung, daß sie keine Zuteilung vom
staatlichen Bodenamt verlangen, sondern eine Parzellierung aus
freier Hand, Die Zustimmung der Erwerber haben sie auch wiederholter
Aufforderung nicht unterschreiben, fuhren im Gegenteil in der
Agitation gegen die Bodenreform fort. Aus diesen Gründen
konnte der Zuteitlungskommissär nichts anderes tun, als den
genannten. Personen die Zuteilung abzunehmer und ihre späteren
Beschwerden der Kreisstelle des staatlichen Bodenamtes in Trenczin
vorzulegen. Die Kreisstelle in Trenczin bestätigte unter
G. Z. 4006/1926 vom 26. Mai 1926 die Richtigkeit des Vorgehens
des Zuteilungskommissärs und genehmigte die Wegnahme der
Zuteilung, mit Ausnahme des Falles der Frau von Josef Galambos,
der jedoch die Zuteilung aus dem oben angeführten. Grunde
ausgetauscht wurde. Die an die zuvorgenannte erfolgte Zuteilung
wurde nachträglich anderen Bewerbern zugewiesen.
Nach dem dargelegten Stande der Dinge hat die
Regierung keinen Anlaß zu irgendeiner Verfügung.