Pøeklad ad 1003/VIII.

Antwort

des Eisenbahnminister

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der systematischen Verdrängung der deutschen

Eisenbahnbediensteten in Karlsbad (Druck 840/XII).

Der der staatlichen Eisenbahnverwaltung gemachte Vorwurf, daß sie gegen die deutschen Eisenbahnbediensteten namentlich in Karlsbad systematisch vorgehe, ist nicht richtig.

Von einer Gesamtzehl von ungefähr 1.000 Bediensteten in Karlsbad wurden im Laufe des Jahres 1926 im ganzen bloß 37 Bedienstete, nicht aber wie die Interpellation anführt, 45 pensioniert und entlassen, also ein verhältnismäßig sehr kleiner Teil. Zu dieser Einschränkung der Zahl der Bediensteten mußte es notwendigerweise kommen, und zwar ausschließlich wegen des bedeutenden Überschusses an Bediensteten, namentlich nach Vereinigung der beiden Verkehrsämter in karlsbad, also aus rein sachlichen und dienstlichen Gründen. Sie wurde streng nach den gesetzlichen und sonstigen geltenden Vorschriften vorgenommen, nach welchen die nationale Zugehörigkeit nicht entscheidet und in den interpellierten Fällen auch nicht entschieden hat, weil nach den gleichen Maßstäben sowohl Bedienstete der èechischen als der deutschen Nationalität in gleicher Weise entlassen worden sind. Auch auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse wurde gehörige Rücksicht genommen, es mußte aber auch auf die allgemeine Dienstesverwendbarkeit gesehen werden. Was die Dienstesunbrauchbarkeit namentlich im Hinblikke auf die Unkenntnis der Dienstsprache anbelangt, kann in dieser Richtung das Vorgehen der Staatseisenbahnverwaltung nicht als streng und hart bezeichnet werden. Auch heute noch, obwohl die Zeit, innerhalb welcher die staatliche Eisenbahnverwaltung zweckentsprechende und hinlängliche Gelegenheit zur Eneignung wenigstens der notwendisten und dringendsten Kenntnisse der Diehstsprache und dadurch zur Erfüllung der durch das Gesetz selbst normierten Verpflichtungen gegeben hat, bereits längst abgelauften ist, wendet sie gegen diejenigen, die dies bisher und häufig durch ihre eigene Schuld nicht getan haben, ihr Recht nicht coll an, sondern bemüht sich, auch die der Dienstsprache nicht ganz mächtigen Bediensteten in Dienstzweigen zu beschäftigen, in denen die Unkenntnis der Dienstsprache keine größeren Schwierigkeiten verursacht.

Prag, am 21. April 1927.

Der Eisenbahnminister:

Najman m. p.

Pøeklad ad 1003/IX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Leibl, Schuster und Genossen

wegen Übergehung der Gemeinde Kosolup bei der Durchführung der Bodenreform (Druck 776/IV).

In Angelegenheit des Hofes Kosolup handelt es sich um den Verkauf aus freier Hand auf Grund des Übereinkommens des Staatlichen Bodenamtes mit dem Eigentümer des Großgrundbesitzes Malesitz über den Umfang der Übernahme des Bodens zu Zwecken der Bodenreform und nach den infolge des Übereinkommens den Erwerbern des Hofes Kosolup nach § 7 des Beschlagnahmegesetzes auferlegten Bedingungen. Die Verkäufe aus freier Hand wurden einerseits zu Gusten der kleinen Bewerber, andererseits zum Zwecke der Schaffung zweier Heimstätten aufgetragen. Die Konskription der Gesuchsteller wurde am 20. Novamber 1925 an Ort und Stelle durch den Zuteilungskommissär des Staatlichen Bodenamtes abgelaßt und durch die per Post eingeschickten Ansuchen ergänzt. Die abverhauften Grundstücke wurden den Erwerben am 1. Oktober 1926 durch das Staatliche Bodenamt und die Eigentümer des Hofes Kosolup eingeantwortet.

Dem Staatlichen Bodenamte sind seitens der Gemeinde Kosolup zwei Anmeldungen vom 9. August 1926 und 15. August 1926, also verspätet und zu einer Zeit zugekommen, wo über die Bewerber und über das Bodenausmaß für die einzelnen Bewerber bereits entschieden war.

Unter den Bewerbern um den zum Verkaufe aus freier Hand unter den vom Staatlichen Bodenamte festgesetzten Bedingungen bestimmten Boden, die bedacht wurden, befindet sich auch die Národní Jednota Pošumavská. Sie erhielt für Bauplätze ungefähr 3 ha und 80 a. Diese Jednota zahlt für den gekauften Boden den gleichen Preis wie die übrigen Erwerber von Baugrundstücken.

In der Konskription der Bewerber um Boden vom Jahre 1925 ist die Gemeinde Kosolup nicht angeführt. Das mit dem Eigentümer des Hofes Kosolup Vereinbarte Bodenausmaß von ungefähr 76 ha Boden, der zu Abverkäufen aus freier Hand bestimmt ist, ist bereits unter die Gesuchsteller verteilt und ihnen eingeantwortet. Damit ist auch das Übereinkommen des Staatlichen Bodenamtes mit dem Eigentümer des Großgrundbesitzes Malesitz, soweit es sich um den Hof Kosolup handelt, erfüllt.

Auf Grund des dargelgten Standes der Angelegenheit hat die Regierung keinen Grund zu irgendeiner Maßnahme.

Prag, am 27. April 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad 1003/X.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung sowie des

Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten E. Eckert und Genossen,

betreffend den Ankauf des Hotel "Casino" in Marienbad durch den Staat (Druck 797/IV).

Der èechoslovakische Staat hat das Hotel "Casino" in marienbad um einen Kaufpreis von Kè 2,550.000 gekauft.

In dem Vertrage ist dieser Kaufpreis in den Preis für die Liegenschaften, die Fahrmisse und den Verzicht auf die Hotel- und Gastgewerbekonzession geteilt.

Diese Teilung des Kaufpreises wurde in dem Vertrag auf Wunsch der verkaufenden Partei, Marianne Back, aufgenommen, welche auf diese Weise ihr Verhältnis zu den Konzessionären Rosner und Mladìjovskýdefinitiv regeln wolte, weil sie dadurch einem eventuellen Streite ausweichen wollte, der entstanden wäre, wenn sie das Hotel "Casino" verkauft hätte, ohne auf ihre vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber der Firma Rosner und Mladìjovský Rücksicht zu nehmen.

In diesem Falle wäre der Staat als neuer Eigentümer nicht gezwungen gewesen, in das Vertragsverhältnis mit Rosner und Mladìjovský einzutreten, und diese hätten sich obligatorisch bloß an der früheren Eigentümerin und nicht an dem Käufer regressieren können.

Der Staat hat also für den Verzicht auf die Gewerbeberechtigung zum Betriebe des Hotel- und Gastgewerbes im Hotel "Casino" nichts gezahlt, sondern die verkaufende Partei hat von dem Kaufpreise eine Entschädigung an die Drittpartei gezahlt, mit der sie aus früherer Zeit in einem Vertragsverhältnisse stand.

Nach Punkt 18 des am 31. Juli 1925 mit dem bisherigen Pächter abgeschlossenen Pachtvertrages ist der Pächter verpflichtet, den öffentlichen Beamten, namentlich den Staatsbeamten und den anderen dirch die Zentraldirektion der staatlichen Bäder bezeichneten und dem Herrn Pächter bekantgegebenen anderen Personen eine 50 %ige Ermäßigung für die Unterkunft und 25 %ige Ermäßigung bei der Verpflegung zu gewähren, nicht aber mehr als 4 Personen in der Hauptsaison und außerhalb der Saison in unbeschränkter Anzahl.

Mit Rücksicht auf die Geschäftsführung dieser Unternehmung war es nicht möglich, dem Pächter in dieser Richtung größere Verpflichtungen aufzuerlegen, und diese umsoweniger, als er sich verpflichtet hatte, im Hotel eine Volksrestauration zu errichten, in der einerseits die im Weisen Kreuz wohnenden Gäste sowie die übrigen Kurgäste für billiges Geld verpflegt werden.

Es entspricht daher nicht den tatsachen, daß im Hotel "Casino" eine Bar errichtet worden ist, im gegenteil ist es wahr, daß die ehemaligen Souterrain-Räumlichkeiten der Bar im Hotel "Casino" ausschließlich als Volksrestaurant, das der Verpflegung der minder bemittelten Bevölkerungsschichten und der unbemittelten Kurgäste dient, benützt werden, und daß daher trotz des kaufmännischen Charakters der Unternehmung der soziale Zweck gewahrt wurde.

Prag, am 16. April 1927.

Der Minister für öffentliches Gesunheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Der Minister für üff2ntliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.

Pøeklad ad 1003/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ernst Eckert und Genossen

netreffend die Mißstände bei der Verwaltung des für kurbedürftige Staatsbeamte

errichteten Beamtenkurhauses in Marienbad (Druck 797/VIII).

Der Verwalter des Vereinskurhauses NC. 333 in Marienbad, Bezirkskommissär Dr. Eugen Bossanyi, hat die Rechnungen über die Verwaltung des Hauses der politischen Landesverwaltung zur Genehmigung vorgelegt, die angeordnet hat, daß die Rechnungen von dem Steuerdirektor Josef Geyer in Marinbad überprüft werden.

Die Rechnungen der Gewerbetreibenden pflegten regelmäßig bis nach der Badesaison bezahlt zu werden, aber kleinere Rechnungen zahlte Dr. Bossanyi sofort von den einlaufenden Einnahmen. Auch die Wäscherin Marie Pötzl aus Gross - Sichdichfür erhielt für ihre Arbeit das Geld immer nach der Badesaison. Im Jahre 1926 zahlte ihr Dr. Bossanyi schon während der Badesaison á conto ihrer Rechnung jede Woche 100 Kè, im Laufe der Saison im ganzen 900 Kè aus. Daß die Wäscherin Pötzl von dem Steueramt wegen Nichtzahlung der Steuern bestraft wurde, hat sie niemals dem Verwalter des Badehauses gemeldet und sich auch niemals ihm gegenüber darüber beklagt. Ihre Rechnung auf den Betrag von 3.427 Kè 44 h hat sie erst am 28. Oktober 1926 vorgelegt, und es wurden ihr außer den bereits erwähnten im laufe der Saison bezahlten 900 Kè am 27. November 1926 1.000 Kè und am 11. Dezember 1926 weitere 1.000 Kè bezahlt. Der Rest des berechneten Betrages wurde sodann aus den monatlichen Einkünften der Kurhauses bezahlt. Auch alle anderen Rechnungen der kleineren Gewerbsleuten sind bereits beglichen.

Die Behauptung, daß Dr. Bossanyi durch Neukreierung von Schulden die Absicht hatte, die Gewerbsleute bezw. Geschäftsleute zu shcädigen, entspricht somit nicht den Tatsachen.

Die Gebühren für Wasserbezug hat Dr. Bossanyi der Gemeinde nicht bezahlt, weil die Frage strittig war, ob und inwieweit auch die ständigen Mieter des Kurhauses, die einen unbedeutenden Zins zahlen und in der Saison größtenteils ihre Zimmer um einen bedeutenden Mietzins vermieten, diese Gebühren zu tragen haben.

Auf die Berufung des Vereines "Humanitärer Verein für bedürftige Staatsbeamte, Professoren und Lehrer" in Marienbad hat das Ministerium des Innern mit Erlaß vom 7 März 1927, Z. 6406 seine Auflösung behoben, und demzufolge hat mit Erlaß vom 7. April 1927 die politische Landesverwaltung angeordnet, daß die Verwaltung des Kurhauses in die Hände der berechtigten Vereinsorgane gelegt werde.

Aus dem dargelgten Stande der Dinge ist ersichtlich, daß ich keinen Anlaß habe auf die Anregung dieser Interpellation etwas weiteres zu verfügen.

Prag, den 27. April 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1003/XIX.

Antwort

des Eisenbahnminister

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

betreffend sprachliche Übergriffe des Bahnpersonales im Bereiche der

Staatsbahndirektion in Olmütz (Druck 797/I).

Durch die amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, daß der Schüler der VII. Staatsrealschule in Jägerndorf ganz grundlos und wiederholt den Amtsorgenen Schwierigkeiten bereitet, indem er sich ihnen gegenüber in herausfordernder Weise benimmt. Die von ihm allein eigenwillig und vielleicht in jugendlicher Unüberlegtheit hervorgerufenen Vorfälle können keinen Beweis für sprachliche Übergriffe der Amtsorgane gegenüber der deutschen Bewohnerschaft abgeben; andere Fälle führt die Interpellation nicht konkret an, und sie sind auch nicht amtlich bekannt.

Ein Einschreiten auf der oben arwähnten Grundlage kann allerdings keinen Erfolg haben.

Die Behauptung in der Interpellation, daß auf den Strecken in Normähren und Schleisen beim Personenzugsverkehr fast ausschließlich èechische Bedienstete in Verwendung stehen, entspricht nicht den Tatsachen, weil von der Gesamtzahl der Revisionsschaffner 211 Èechen und 191 Deutsche sind.

Prag, den 4. Mai 1927.

Der Eiesnbahnminister:

V. V. Najman m. p.

Pøeklad ad 1003/XX.

Antwort

des Ministers des Innern und des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Kunz und Genossen

in Angelegenheit einer Notstandsaktion für die durch Großfeuer heimgesuchte Stadt

Zuckmantel in Schleisen (Druck 249/XII).

Den Abbrändlern in Zuckmantel wurde seitens der Staatsverwaltung gleich nach der Katastrophe als erste Hilfe ain Beitrag von 15.000 Kègewährt.

Auf Grund der in der Sache unverzüglich eingeleiteten Erhebungen wurden für die Betroffenen weitere Unterstützungen in der Gesamthöhe von 21.000 Kè zugesprochen.

Es beträgt somit der gesamte von der Staatsverwaltung für die Abbrändler in Zuckmantel geleistete Beitrag 36.000 Kè.

Was die Unterstützung zum Wiederaufbau der durch den Brand vernichteten und beschädigten Gebäude anlagt, so wird über die Gewährung einer Staatsunterstützung in den Grenzen des neuen Gesetzes über die Baubewegung verhandelt werden können.

Prag, den 14. April 1927.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1003/XXI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, Kaufmann, Blatny und Genossen

wegen der Zuckerteuerung (Druck 840/XIV).

Die Verteuerung des Konsumzuckers auf 516 Kè, Basis Kristall, pro 100 kg, die von der Zuckerindustrie für die Monate Jänner und Februar 1927 vorgenommen wurde, hat der Regierung keinen Anlaß zum Einschreiten gegebenm weil ihr durch die Resolution der Nationalversammlung vom 23. Juni 1926 aufgetragen wurde, ab 1. Oktober 1926 die gebundene Wirtschaft mit Zucker nicht zu erneuern ind in Hunkunft auf den Zuckerhandel nicht die Vorschriften der Regierunsverordnung vom 3. September 1920, S. d. G. u. V. Nr. 516, anzuwenden. Diese Resolution enthält keine Bedingungen, von denen die Aufhebung der gebundenen Wirtschaft in Zucker abhängig wäre, somit auch nicht das Sinken der ausländischen Zuckerpreise.

Betreffs der Gewinnüberschüsse einzelner Zuckerkonzerne wird daran erinnert, daß die Ursache dafür in dem Umstande liegt, daß durch die Konzentration mit Hilfe vollkommenerer Mittel mit geringerer Regie gearbeitet wird. Die Verhältnisse derartiger Unternehmungen lassen sich jedoch nicht generalisieren.

Was die Auslandspreise anlangt, so können diese nicht nach den einzelnen Zuckerverkäufen beurteilt werden, sondern nach dem notierten Durchschnitt an den Zuckerbörsen.

Die Kalkulation der Produktionskosten des Zuckers in einzelnen Zuckerfabriken unterscheidet sich von einander sehr bedeutend nach ihren Einrichtungen, ihrer Lage, der Teuerung der Arbeitskräfte und nach vielen anderen Umständen, und es ist gar nicht leicht, die Erzeugungskosten des Zuckers nach einem bestimmten Normaltyp des Zuckerfabrikbetriebs zu bestimmen.

Was die Zuckerkonsumsteuer betrifft, so wird Nachstehendes angeführt:

Die gesteigerten Anforderungen an die Staatskasse gestatten nicht, ein Gesetz auf Aufhebung oder auch nur Ermäßigung der Konsumsteuer zu beantragen. Was die Konsumsteuer vom Rübenzucker allein anbelangt, die die Herren Interpellanten offenbar in erster Reihe vor Augen haben, so bemerkt die Regierung, daß gegenüber der Friedensbesteuerung, die mit 38 Cldkronen angesetzt war, die jetzige Besteuerung von 184 Kè für 100 kg Nettogewicht nicht ganz das Fünffache beträgt und nicht nur hinter dem Valutakoeffizienten (6,5), sondern auch hinter der durchschnittlichen Einkommenentwicklung (7), umsomehr auch hinter dem Preisindex (9) zurückbleibt.

Zur Frage der Aufhebung oder Herabsetzung des Einfuhrzolls auf Zucker wird bemerkt:

Der Rübenzucker gehört in die Tarif Nr. 19 des Zolltarifs. Der Zoll auf die Ware dieser Tarif-Nr. betrug in der Zeit des Zerfalls von Österreich bezw. des Entstehens der Èechoslovakischen Republik 26 K ohne den Valutaaufschlagc für 100 kg Nettogewicht. Dieser Valutaaufschlag wurde nach den Verhältnissen abgeändert. In der heutigen Zeit beträgt der Zoll auf Zucker der erwährten Tarif-Nr. Kè 26 mit dem Koeffizienten 13, d. h. Kè338 für 100 kg Nettogewicht, wie durch Regierungsverordnung vom 21. Mai 1921, S. d. G. u. V. Nr. 193, festgesetzt wurde.

An die Aufhebung oder auch nur Herabsetzung des erwähnten Einfuhrzolls auf Zucker Tarif Nr. 19 kann vorläufig nicht nur aus fiskalischen sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gedacht werden.

Was endlich die Kartelle betrifft, so steht die Regierung auf nachstehendem Standpunkte:

Die Anschauungen der wirtschaftlichen Kreise darüber, ob und in welchem Ausmaß die Frage der Kartelle durch ein besonderes Gesetz geregelt werden soll, gehen bis jetzt bei uns auseunander. Die Erfehrungen, die in anderen Staaten mit der legislativen Regelung der Kartelle gemacht wurden, sind in keiner Richtung gerade ermunternd; es geht aus denselben hervor, daß die Gesetzgebung alles vermeiden sollte, was in die Entwicklung und Organisation der Industrieunternehmungen störend eingreifen könnte, und daß es nur nötig ist, die Auswüchse der Kartelle, durch welche das öffentliche Interesse geschädigt wird, zu untedrücken. Diesem Zwecke genügen die bereits geltenden Vorschriften durchaus. Die Regierung hat die Entwicklung der Verhältnisse in steter Evidenz und wird nicht unterlassen, in geeigneter Zeit das Zweckmäßige zu verfügen.

Das Ministerium für Volksverpflegung in Prag.

Prag, den 29. April 1927.

Der mit der Leitung des Ministeriums für Volksverpflegung betraute Minister:

Èerný m. p.

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