Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1927.

II. volební období. 5. zasedání.

Pùvodní znìní.

1252.

Antrag

der Abgeordneten Taub, Schäfer, Hackenberg und Genossen

auf Abänderung des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. über die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom ....................................,

wodurch das Gesetz vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters abgeändert und ergänzt wird.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

Das Gesetz vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters wird wie folgt abgeändert bezw. ergänzt.

Artikel 1.

Im § 2, Absatz 1 sind die Worte "und dieselben nicht als Nebenbeschäftigung oder gelegentlich verrichtet" zu streichen.

Im § 3 sind die Worte "und nicht bloß gelegentlich" zu streichen.

Im § 5, lit. a) ist vor das Wort "Eisenbahnen" einzuschalten das Wort "staatlichen".

Im § 6 ist die lit. b) zu streichen.

§ 7, Abs. 1 hat zu lauten: "Die Versicherung für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters entsteht mit jenem Tage, an dem der Versicherte begonnen hat, versicherungspflichtige Arbeiten oder Dienste zu verrichten."

Abs. 2 ist zu streichen.

Artikel 2.

Im § 10 sind im Abs. 1 zu streichen die Worte "soferne es nicht bloß Gelegenheitsverdienst ist" und im

Abs. 2 die Worte "soferne deren übliche Gewährung Einfluß auf die Lohnbemessung hat".

Im § 11, Abs. 1 sind die Worte "nach den örtlichen Durchschittspreisen" zu ersetzen durch die Worte "nach den Marktpreisen".

Abs. 2 hat zu lauten: "Die Festsetzung des Wortes der Naturalbezüge erfolgt durch eine Kommission. welche von jeder politischen Landesbehörde für ihren Sprengel einzusetzen ist und zu gleichen Teilen aus Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese Kommission hat bis Ende Jänner eines jeden Jahres die Werte für jeden politischen Bezirk ihres Wirkungsbereiches festzusetzen und verbindlich kundzumachen."

§ 12, Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:


X.34.50 37.5036.-
XI.37.50 40.5039.-
XII.40.50 43.5042.-
XIII.43.50 46.5045.-
XIV.46.50 49.5048.-
XV.49.50 50.-

Abs. 4 hat abgeändert zu lauten: "Lehrlinge (Volontäre, Praktikanten) sind in die Lohnklasse nach jenem Lohne einzureihen, welchen ein vollbezahlter Angestellter der betreffenden Branche nach vollendeter Auslehre in dem Betriebe oder in der nächsten Umgebung bezieht, soferne der Lohn des Lehrlings (Volontärs, Praktikanten) nicht in die Einreihung in eine höhere Klasse rechtfertigt."

Abs. 5 ist zu streichen.

Abs. 6 ist zu ergänzen durch die Worte "die Klassen XI. - XV. als Klasse E".

Abs. 7 ist zu streichen.

§ 13, Abs. 1 hat zu lauten: "Jede Veränderung des Lohnes hat die sofortige Umreihung in die dem Lohne entsprechende Lohnklasse zur Folge. Vorübergehende Änderungen, die voraussichtlich nicht länger, als 4 Wochen dauern werden, bleiben jedoch außer Betracht."

Abs. 2 hat zu lauten: "Erhält der Versicherte eine Lohnnachzahlung, so reiht ihn die Versicherungsanstalt nachträglich in die betreffende Klasse ein, bemißt die Nachzahlung des Versicherungsbeitrages und zahlt dem Berechtigten gegebenenfalls die Leistungen nach."

Im § 14, Abs. 1 ist das Wort "fünf" zu ersetzen durch das Wort "zehn".

§ 15, Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Beauftragten der Versicherungsanstalt sind berechtigt, Abschriften der Lohnauszüge und der sonstigen zur Ermittlung des Einkommens erforderlichen Belege und Unterlagen anzufertigen und sich bei diesen Erhebungen der Mitwirkung des Betriebsausschusses oder der Vertrauensmänner zu bedienen."

Der 2. Absatz ist zu streichen.

Im § 16, Abs. 2 sind die Worte "oder auf offenbar unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht" zu streichen.

Artikel 3.

Im § 17 sind die Worte "an dem der Versicherte aufgehört hat, sie zu verrichten" zu ersetzen durch die Worte "an dem der Versicherte das die Versicherungspflicht begründende Verhältnis beendet hat".

§ 18 hat abgeändert zu lauten:

"(1) Die Anmeldung hat insbesondere zu erhalten:

a) den Vor- und Zunamen des Arbeitgebers und des Versicherten,

b) den Tag und Ort der Geburt, den Wohnort und die Heimatsgemeinde des Versicherten und seiner Angehörigen,

c) die Art des Betriebes, die Beschäftigung und die Stellung des Versicherten in demselben,

d) die Angaben über die Beschäftigung der Familienangehörigen,

e) die Angaben über die letzte Beschäftigung des Versicherten,

f) den Tag, an welchem mit der Versicherungspflichtigen Arbeit oder dem versicherungspflichtigen Dienste begonnen wurde,

g) alle Angaben, die zur Bestimmung der Lohnklassen erforderlich sind,

h) die Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters und des Versicherten.

(2) Der Versicherte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber rechtzeitig die von diesem selbst nicht zu beschaffenden Daten bekanntzugeben.

(3) Die Krankenversicherungsanstalt kann vom Arbeitgeber oder Versicherten auch die Beibringung anderer Daten verlangen, die auf das Versicherungsverhältnis Bezug haben.

(4) Die Abmeldung hat jene Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Identität der abgemeldeten Person notwendig sind."

Im § 20, Abs. 1 ist der zweite Satz zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die Wartezeit des Versicherten beginnt in diesem Falle mit jenem Zeitpunkt, von welchem an die Versicherungsbeiträge zur Nachzahlung vorgeschrieben wurden."

§ 21 hat zu lauten: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenversicherungsanstalt über ihr Verlangen einen Ausweis über die beschäftigten Personen und über den jedem einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Lohn vorzulegen. Der Lohnausweis ist vom Betriebsausschuß oder dem Vertrauensmann der Arbeiter zu bestätigen."

Artikel 4.

Im § 23, Abs. 1 ist der erste Satz durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die Krankenversicherung nach diesem Gesetze wird von den Bezirkskrankenversicherungsanstalten durchgeführt."

Im § 24, Abs. 1 sind die Worte "und bei keiner" bis "versichert sind" zu streichen. Als zweiter Satz ist einzufügen: "Arbeitnehmer, die ihre Dienste oder Arbeiten in einem andern Sprengel verrichten, als in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, sind bei jener Bezirkskrankenversicherungsanstalt versichert, in deren Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet."

§ 24, Abs. 3 ist zu streichen. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3, wobei der letzte Satz zu streichen ist.

Als neuer Absatz ist folgende Bestimmung anzufügen: "Eine Änderung des Sprengels einer Bezirkskrankenversicherungsanstalt, durch welche eine Verschiebung in der nationalen Zusammensetzung des Mitgliederstandes entsteht, die mehr als 5% des Standes beträgt, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Krankenversicherungsanstalt und des zuständigen Verbandes (§ 93) zulässig."

Die §§ 25 - 30 sind zu streichen.

Im § 31 ist die lit. d) zu streichen.

Im § 33, Abs. 1 sind die Worte "soferne sie über 20 Jahre alt sind" bis "vollenden" zu streichen. Das Wort "Versicherungspflichtige" ist durch das Wort "Versicherte" zu ersetzen.

Im Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: "Hievon sind Verurteilungen wegen politischer Delikte ausgenommen."

Im Absatz 3 sind die Worte "Staatsbürger der èechoslovakischen Republik" zu ersetzen durch das Wort "Versicherte", ferner das Wort "sechsundzwanzigste" durch das Wort "einundzwanzigste". Die Worte "wenigstens ein halbes Jahr" bis "versichert ist" haben zu entfallen.

Artikel 5.

Die Überschrift des § 34 hat zu lauten: " Wahl der Delegierten, der Generalversammlung und der Ausschußmitglieder der Zentralsozialversicherungsanstalt."

§ 36, Abs. 1, letzter Satz ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die politische Behörde erster Instanz hat innerhalb 48 Stunden zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann binnen 3 Tagen nach Zustellung des Bescheides die Berufung an die politische Behörde zweiter Instanz erhoben werden. Diese hat gleichfalls binnen 48 Stunden zu entscheiden."

Als neuer Abs. 2 ist einzuschalten: "Bei der Zentralsozialversicherungsanstalt wird nach denselben Grundsätzen eine Wahlkommission unter dem Vorsitze des Obmannes der Zentralsozialversicherungsanstalt gebildet."

Die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

Im § 37, Abs. 1 ist folgender Satz einzufügen: "Diese Ausweise müssen vom Obmanne des Betriebsausschusses bezw. vom Vertrauensmann des Betriebes gefertigt sein."

Im § 38, Abs. 1 sind die Worte "die Stimmzettel" zu ersetzen durch die Worte "die Kandidatenlisten aller wahlwerbenden Parteien". Als neuer Satz ist anzufügen: "Die Kandidatenlisten für die Frauen unterscheiden sich in der Farbe von denen der Männer, die Kandidatenlisten für die Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt von jenen für die Wahl der Delegierten für die Generalversammlung."

§ 39 erhält folgenden neuen Absatz 2: "Der Ausschuß der èechoslovakischen Zentralsozialversicherungsanstalt und der Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt der Minoritäten werden auf gleiche Weise von den Mitgliedern jener Krankenversicherungsanstalten gewählt, welche der betreffenden Zentralsozialversicherungsanstalt beigetreten sind (§ 74)."

Im § 40 ist als neuer Absatz 2 einzuschalten: "Jede wahlwerbende Partei hat je eine Kandidatenliste für die Wahl der Delegierten für die Generalversammlung der Krankenversicherungsanstalt und für die Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt zu überreichen. Falls sich eine wahlwerbende Partei lediglich an einer Wahl beteiligt, so hat sie dies gleichzeitig mit der Überreichung der Kandidatenliste schriftlich bekanntzugeben."

Im § 46 sind an Stelle der Worte "die Arbeitnehmer" zu setzen die Worte "alle Arbeitnehmer".

§ 47, Satz 3 hat abgeändert zu lauten: "In jedem Wahllokal ist eine Wahlzelle aufzustellen, die so untergebracht sein muß, daß der Wähler sein Wahlrecht unbeobachtet ausüben kann. Der Wähler begibt sich in diese Zelle und legt dort die Kandidatenliste jener Partei, für welche er stimmen will. in das Kuvert ein und legt sodann dieses selbst in die Urne."

§ 48 hat zu lauten: "Eine Stimme ist für ungiltig zu erklären, wenn 1. im Kuvert die Kandidatenlisten mehrerer Parteien enthalten sind oder 2. eine andere als die amtlich ausgegebene Kandidatenliste verwendet wurde."

Im § 50 ist als Abs. 1 folgende Bestimmung einzuschalten: "Die Wahlkommission stellt vorerst die bei der Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt für die einzelnen Kandidatenlisten abgegebenen Stimmen und zwar getrennt nach Geschlechtern fest. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen, das von allen Mitgliedern der Kommission gefertigt wird. Dieses Protokoll sendet der Vorsitzende eingeschrieben an die Zentralsozialversicherungsanstalt. Die Kandidatenlisten sind in der betreffenden Bezirkskrankenversicherungsanstalt versiegelt aufzubewahren und über Verlangen der Zentralsozialversicherungsanstalt derselben vorzulegen."

Die bisherigen Absätze 1 - 5 erhalten die Bezeichnung 2 - 6.

Als § 55 a ist neu einzuschalten: "Für die Wahlen in die Zentralsozialversicherungsanstalt sind, sofern dieses Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die Vorschriften der §§ 40 - 55 analog anzuwenden. Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch die im § 36, Abs. 2 vorgesehene Kommission."

Artikel 6.

Im § 56, lit. a) haben an Stelle der Worte "von 8 Mitgliedern" zu treten die Worte "von 10 Mitgliedern". In lit. f) sind die Worte "im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt ausgegebenen Richtlinien" zu streichen.

§ 58, Abs. 1, zweiter Satz ist zu streichen.

Im § 59 wird Abs. 1 wie folgt abgeändert: "Der Vorstand der Bezirkskrankenversicherungsanstalt besteht aus 10 durch die Generalversammlung der Delegierten gewählten Mitgliedern."

Als neuer Abs. 3 ist folgende Bestimmung einzufügen: "Wählbar sind auch Funktionäre und Angestellte der gewerkschaftlichen, politischen und genossenschaftlichen Organisationen der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Versicherungszuständigkeit. Abgesehen davon haben die Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht analog Anwendung zu finden."

§ 61, Abs. 2 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt enthebt ein Vorstandsmitglied, das nicht mehr der Arbeitnehmergruppe angehört. seiner Funktion. An seine Stelle tritt der Ersatzmann."

Im § 62 wird Abs. 2 wie folgt abgeändert: "Eine wenigstens drei Mitglieder zählende Minderheit wählt den Obmannstellvertreter aus ihrer Mitte."

Im § 63, Abs. 2 sind die Worte "mit Ausnahme der im § 69 angeführten Beamten" und die Worte "im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt herauszugebenden Musterdienstordnung" zu streichen.

§ 64, Abs. 3, lit. d) und f) sind zu streichen.

Im § 66, Abs. 2 treten an Stelle der Worte "so ist der Vorstand damit seiner Funktion für enthoben erklärt" die Worte "wählt sie sofort einen neuen Vorstand".

Die Absätze 4 und 5 haben zu entfallen.

§ 68, Abs. 1 hat im Eingang wie folgt zu lauten: "Der Obmann der Bezirkskrankenversicherungsanstalt nimmt den Beamten der Versicherungsanstalt das Gelöbnis ab, daß..."

§ 69 hat zu lauten: "Die Bezirkskrankenversicherungsanstalten setzen ihre Verhandlungssprache selbständig fest. Sie sind jedoch jedenfalls verpflichtet, mit den Versicherten in deren Muttersprache zu verkehren. Der Verkehr mit der Zentralsozialversicherungsanstalt wickelt sich in der Verhandlungssprache der Bezirkskrankenversicherungsanstalt ab."

§ 70 ist zu streichen.

§ 73 ist zu streichen.

§ 74 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die Invaliditäts- und Altersversicherung nach diesem Gesetze wird von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten durchgeführt. Die Zentralsozialversicherungsanstalten werden national gegliedert und zwar in eine èechoslovakische Zentralsozialversicherungsanstalt und in eine Zentralsozialversicherungsanstalt der nationalen Minoritäten. Die Bezirkskrankenversicherungsanstalten haben in der ersten Generalversammlung zu beschließen, welcher Zentralsozialversicherungsanstalt sie beitreten. Die Zentralsozialversicherungsanstalten sind juristische Personen, die unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden können."

Im § 75 ist das Wort "Zentralsozialversicherungsanstalt" zu ersetzen durch das Wort "Zentralsozialversicherungsanstalten".

Im § 76 ist die lit. c) zu streichen.

§ 77 hat abgeändert zu lauten: "Der Ausschuß der èechoslovakischen Zentralsozialversicherungsanstalt besteht aus 40, der Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt der Minoritäten aus 20 Mitgliedern. Hievon werden drei Viertel von den Versicherten und ein Viertel von den Arbeitgebern gewählt. Die Wahl der von den Arbeitgebern in den Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt entsandten Mitgliedern wird gleichzeitig mit der Wahl der von den Arbeitgebern zu wählenden Mitglieder der Überwachungsausschüsse der Bezirkskrankenversicherungsanstalten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 33 - 55 mit Berücksichtigung der im § 64, Abs. 3 vorgesehenen Abweichungen durchgeführt."

§ 78, Abs. 1 hat zu lauten: "Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden auf die Dauer von 4 Jahren."

Abs. 3, letzter Satz ist zu streichen.

Abs. 4 ist zu streichen.

Abs. 6 hat zu lauten: "Der Ausschuß wählt ans seiner Mitte die erforderliche Anzahl von Vorsitzendenstellvertretern. Erhebt eine ans wenigstens 6 Mitgliedern bestehende Minderheit des Ausschusses spätestens 2 Tage vor dem Wahltage den Anspruch auf die Stelle eines Vorsitzendenstellvertreters, so hat sie diesen aus ihrer Mitte zu wählen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden gehen seine Funktionen auf den von ihm bestimmten Stellvertreter über. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter nehmen an den Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten."

§ 79, Abs. 1 hat zu lauten: "Die Mitglieder des Ausschusses werden durch direkte Wahl der Versicherten auf Grund des Verhältniswahlrechtes gewählt (§ 39)."

Abs. 3, lit. b) ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die bei den Bezirkskrakenversicherungsanstalten aufgenommenen Protokolle über das Wahlergebnis sind der bei der Zentralsozialversicherungsanstalt errichteten Kommission (§ 36, Abs. 2) zu übersenden."

Abs. 3, lit. c) hat zu lauten: "Die bei der Zentralsozialsversicherungsanstalt errichtete Kommission veröffentlicht die Kandidatenlisten mindestens 15 Tage vor dem Wahltage und stellt den einzelnen Bezirkskrankenversicherungsanstalten die erforderliche Anzahl von Kandidatenlisten als Stimmzettel zur Verfügung."

Abs. 3, lit. d) und e) sind zu streichen.

Abs. 4 ist zu streichen.

Abs. 5 hat zu lauten: "Ein gewähltes Mitglied der Arbeitnehmergruppe verliert seine Funktion, wenn es aufgehört hat, Arbeitnehmer zu sein. An seine Stelle tritt der Ersatztmann."

§ 80 ist wie folgt zu ändern: lit. a) hat zu lauten: "Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der Vorstandsmitglieder und die Ernennung der Mitglieder der Direktion."

lit. e) zweiter und dritter Satz ist zu streichen.

lit. h) ist zu streichen.

Im Abs. 2 ist das Wort "zweimal" durch das Wort "sechsmal" zu ersetzen.

§ 81, Abs. 1 hat abgeändert zu lauten: "Der Vorstand der Zentralsozialversicherungsanstalt besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzendenstellvertreter und 12 Mitgliedern, von denen 9 der Gruppe der Versicherten und 3 der Gruppe der Arbeitgeber angehören."

Abs. 2. hat zu lauten: "Die Mitglieder des Vorstandes ans den beiden vorangeführten Gruppen werden von den Gruppen getrennt aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältnismäßigkeit gewählt. Koppelung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen."

Abs. 3 ist zu streichen.

§ 82, Abs. 1: Die Worte "Mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge" sind zu streichen.

Abs. 2 hat zu lauten: "Der Wirkungskreis der Direktion und ihrer Mitglieder wird durch eine vom Ausschuß herauszugebende Instruktion geregelt."

Abs. 4, letzter Satz ist zu streichen.

Abs. 5 ist zu streichen.

§ 83, Abs. 1, zweiter Satz ist zu streichen.

Artikel 7.

§ 86, Abs. 1 hat abgeändert zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt ist Aufsichtsorgan über die Krankenversicherungsanstalten, insoferne diese Agenden der Invaliditäts- und Altersversicherung besorgen. In dieser Funktion ist sie berechtigt, zu verlangen. daß dem von ihr namhaft gemachten Organe Bücher, Aufzeichnungen und Belege vorgelegt werden und daß ihm die zur Durchführung der Revision erforderlichen Aufklärungen gegeben werden. Als Aufsichtsorgane über die Krankenversicherungsanstalten, soweit diese die Agenden der Krankenversicherung besorgen, fungieren die Verbände der Krankenversicherungsanstalten (§ 93).

Im Abs. 2 sind nach den Worten "Die Zentralsozialversicherungsanstalt" die Worte anzufügen "im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten". Der letzte Satz hat zu lauten: "Die Leitung dieser Sitzungen obliegt einem von der Zentralsozialversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten bestellten Vertreter."

Im Abs. 3 sind nach den Worten "Weigert sich ein Organ der Krankenversicherungsanstalt" einzufügen die Worte "in Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung".

Im Abs. 4 ist nach den Worten "von der Zentralsozialversicherungsanstalt" einzufügen "im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten".

§ 87 hat zu lauten: "Die Krankenversicherungsanstalt ist verpflichtet, der Zentralsozialversicherungsanstalt alljährlich in der vorgeschriebenen Frist und nach den vorgeschriebenen Formularien den Rechnungsabschluß und das Ergebnis der Überprüfung desselben, eine Übersicht über die Mitgliederbewegung und über die Versicherungsbeiträge vorzulegen. Die von der Krankenversicherungsanstalt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen die Möglichkeit der Überprüfung bieten, ob die Krankenversicherungsanstalt ihren Verpflichtungen zur Einhebung der Beträge und zur Entrichtung derselben an die Zentralsozialversicherungsanstalt ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 88. Abs. 1 hat abgeändert zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt kann den Vorstand der Krankenversicherungsanstalt auflösen:

a) wenn der Vorstand bei seinen Beschlüssen wiederholt und trotz Ermahnung die Bestimmungen des Gesetzes, der Verordnungen oder des Statutes nicht beachtet,

b) wenn die Verwaltung der Krankenversicherungsanstalt und ihren Aufgaben offenbar zum Nachteile gereicht und der Vorstand sich beharrlich weigert, den von der Zentralsozialversicherungsanstalt oder dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten zur Behebung der Mißstände erteilten Aufträgen zu entsprechen.

Die Entscheidung über die Auflösung des Vorstandes hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten zu erfolgen. Zur provisorischen Führung der Verwaltung ist ein Vorstand zu ernennen, der die Krankenversicherungsanstalt bis zu dem Zeitpunkte verwaltet, in dem der neugewählte Vorstand sein Amt antritt."

Im Abs. 2 ist das Wort "sechs" durch das Wort "zwei" zu ersetzen.

Im Abs. 3 ist nach den Worten "die Zentralsozialversicherungsanstalt" einzufügen "im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten".

§ 89, Abs. 1 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Ministeriums für soziale Fürsorge".

Im § 90, Abs. 1 sind die Worte "sowie der Finanzminister" zu streichen".

Im § 91, Abs. 1 sind die Worte "und dem Finanzminister" zu streichen.

Im § 92, Abs. 2 ist das Wort "sechs" durch das Wort "zwei" zu ersetzen.

§ 93, Abs. 1 hat zu lauten: "Die Krankenversicherungsanstalten sind verpflichtet, einem Verbande der Krankenversicherungsanstalten anzugehören. Da rüber, welchem Verbande die Krankenversicherungsanstalt beizutreten hat, entscheidet die Generalversammlung, welche innerhalb 4 Wochen nach Durchführung der Delegiertenwahl zusammentreten muß. Wenn eine Krankenversicherungsanstalt innerhalb dieser Frist die Entscheidung nicht trifft, so entscheidet die zuständige Zentralsozialversicherungsanstalt, welchem Verbande diese Krankenversicherungsanstalt angehört. Die Verbände sind Aufsichtsorgane über die Krankenversicherungsanstalten (§ 86), soferne diese die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit durchführen. Den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten stehen hinsichtlich der Revision in den Angelegenheiten der Krankenversicherung dieselben Rechte zu, welche die Zentralsozialversicherungsanstalt hinsichtlich der Revision in Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung besitzt."

Im Abs. 2 haben die einleitenden Worte zu lauten: "Die Verbände besorgen weiters die allen Krankenversicherungsanstalten gemeinsamen Aufgaben, insbesondere:".

Abs. 4 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt kann bei der Ausübung der Aufsicht über die Krankenversicherungsanstalten mit dem zuständigen Verbande gemeinsam vorgehen".

Im Abs. 10 ist folgende Schlußbestimmung anzufügen: "insbesondere, soweit es den öffentlich-rechtlichen Charakter des Verbandes, den Verbandsbeitrag und die Mitwirkung der Ämter und öffentlichen Institutionen betrifft."


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