Artikel 8.

§ 95 hat zu lauten: "Die Krankenversicherungsanstalt ist verpflichtet. zu gewähren:

I. Hilfe für den Krankheitsfall und zwar

1. dem Versicherten unentgeltliche ärztliche Hilfe, sowie die erforderlichen Hilfsmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe (Krankenpflege). Die Krankenpflege wird vom Beginn der Krankheit (§ 97), längstens aber durch ein Jahr vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Der Versicherte hat ferner Anspruch auf Krankenpflege der Familienangehörigen (§ 96).

2. Dem Versicherten, der wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, vom Tage dieser Unfähigkeit an, längstens durch ein Jahr folgendes tägliche Krankengeld:


In der Lohnklasse:
I.
2.70
II.
5.30
III.
8.--
IV.
10.60
V.
13.30
VI.
16.--
VII.
18.--
VIII.
20.--
IX.
22.--
X.
24.--
XI.
27.--
XII.
30.--
XIII.
33.--
XIV.
37.--
XV.
40.--

II. Hilfe in der Mutterschaft und zwar:

1. unentgeltlichen Beistand einer Geburtsassistentin und erforderlichenfalls ärztliche Hilfe (Geburtshilfe),

2. eine Geldleistung in der Höhe des Krankengeldes (I, Zahl 2) durch 8 Wochen vor der Niederkunft und 8 Wochen nach der Niederkunft, sofern die Versicherte nicht ohnedies Anspruch auf Krankengeld hat und soferne sie keine Lohnarbeit verrichtet. Die Zeit, während welcher die Versicherte diese Leistung vor der Niederkunft bezieht, kommt bei der Berechnung der Schutzfrist nach § 97, Abs. 4 und 5 nicht in Anschlag,

3. allen Wöchnerinnen 3 Garnituren Kinderwäsche,

4. außer den in Zahl 2 angeführten Leistungen eine Geldleistung in der Höhe des halben Krankengeldes (I. Zahl 2) an Mütter, die ihre Kinder selbst stillen (Stillprämien), längstens bis zum Ablauf von 26 Wochen nach der Niederkunft,

5. die unter II, Zahl 1, 3 und 4 angeführten Leistungen sind auch der Ehegattin oder Lebensgefährtin des Versicherten zu gewähren und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in der Zeit von 9 Monaten von der Niederkunft zurück gerechnet gestorben ist. Die Bestimmungen der Zahl 1 beziehen sich auch auf die Fälle von Abortus.

III. Mutterschaftsversorgung.

Jene Personen, deren Einkommen 15.000 Kè jährlich nicht übersteigt, haben auch für den Fall, als sie keine versicherungspflichtigen Arbeiten oder Dienste verrichten, im Falle der Mutterschaft auf dieselben Zuwendungen Anspruch, wie sie für die Ehegattin (Lebensgefährtin) des Versicherten vorgesehen sind. Diese Leistungen sind von der Krankenversicherungsanstalt auf Grund einer von der zuständigen Gemeinde auszustellenden Bescheinigung zu gewähren. Der Staat ist verpflichtet, der Krankenversicherungsanstalt den Aufwand für diese Leistungen zu ersetzen.

IV. Begräbnisgeld (Ersatz der Begräbniskosten) und zwar:

1. in der Höhe des dreißigfachen Betrages des durchschnittlichen Taglohnes des Versicherten, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Monaten von dem Tage der Erschöpfung seines Anspruches auf Krankengeld gestorben ist. Das Begräbnisgeld darf nicht weniger als 200 Kè betragen. Der Anspruch auf das Begräbnisgeld steht den Familienangehörigen zu, die das Begräbnis des Versicherten ausgestattet haben oder wegen ihrer nachweisbaren materiellen Verhältnisse nicht in der Lage waren, ein Begräbnis auszustatten. Sind Familienangehörige nicht vorhanden, so ist das Begräbnisgeld bis zur Höhe der Begräbniskosten zu deren Deckung zu verwenden,

2. wenn ein höchstens zweijähriges Familienmitglied (§ 96) gestorben ist, wird das Begräbnisgeld, das dem Versicherten gebührt, welcher das Begräbnis ausgestattet hat, mit 60 Kè, im Falle des Todes eines Angehörigen, der das 14. Lebensjahr nicht überschritten hat, mit 250 Kè und im Falle des Todes einer älteren Person mit 400 Kè festgesetzt.

Im § 96, Abs. 1 ist das Wort "vorwiegend" zu streichen. In lit. a) ist anzufügen "die Gefährtin (der Gefährte)". In lit. b) ist das Wort "siebzehn" durch "achtzehn" zu ersetzen.

§ 97 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen an die Familienangehörigen (Familienversicherung) gelten die Bestimmungen über den Anspruch des Versicherten nanalog."

Abs. 5 hat zu lauten: "Wenn die beschäftigungslose Person innerhalb dieser Frist neuerlich in ein Versicherungspflichtiges Verhältnis eintritt, so beginnt nach Beendigung dieses Verhältnisses die einmal erworbene Schutzfrist neuerlich zu laufen."

§ 100 erhält folgenden neuen Absatz 2: "Dadurch wird der Anspruch der Familienangehörigen auf den Bezug des halben Krankengeldes während der Anstaltsversorgung nicht berührt. In berücksichtigenswerten Fällen kann der Vorstand der Krankenversicherungsanstalt den Angehörigen das halbe Krankengeld auch dann gewähren, wenn sich der Versicherte nicht in Anstaltspflege befindet."

Im § 102 ist nach den Worten "der Zentralsozialversicherungsanstalt" einzuschalten "im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten."

§ 103, lezter Satz ist zu streichen.

§ 104 ist zu streichen.

Im § 105, Abs. 1, lit. c) ist nach den Worten "die Ehegattin (der Ehegatte)" einzuschalten "die Gefährtin (der Gefährte)". Das Wort "siebzehnten" ist durch das Wort "achtzehnten" zu ersetzen.

Lit. f) hat zu lauten: "daß die Stillprämien bis zur Dauer eines Jahres und zwar auch Familienangehörigen bis zur Höhe eines Viertels des Krankengeldes gewährt werden, das der Versicherte bezogen hat oder auf das er Anspruch hätte."

Artikel 9.

§ 107, lit. b) ist wie folgt abzuändern: "daß ferner bei den in den Punkten a) bis d) aufgezählten Leistungen und bei der Abfertigung im Falle des § 121, Abs. 2 die Wartezeit, das sind 100 Beitragswochen. abgelaufen ist." Als lit. c) ist anzufügen: "Die Wartezeit hat für jene Personen zu entfallen, die am 1. Juli 1926 bereits in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse standen."

Im § 108 sind die Worte "wenn der Versicherte" bis "angemeldet wurde zu streichen.

Als neuer Abs. 3 ist anzufügen: "In der Klasse A ist auch jene Zeit in die Beitragswochen einzurechnen, während welcher der Versicherte Krankengeld bezogen hat."

§ 109, Abs. 2 hat zu lauten: " Als invalid im Sinne dieses Gesetzes wird angesehen, wer berufsunfähig ist, d. h. wer wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, den Pflichten seiner letzten Berufsstellung nachzukommen oder eine andere Beschäftigung auszuüben, die ihm mit Rücksicht auf seine bisherige Beschäftigung, praktische Ausbildung und Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann. Anspruch auf Invaliditätsrente hat auch derjenige, der nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld, wenn auch nicht dauernd, berufsunfähig ist und zwar für die Dauer dieser Unfähigkeit.

§ 111, Abs. 2 hat zu lauten: "Der Grundbetrag beträgt jährlich 700 Kè."

Abs. 3 hat zu lauten: "Die Steigerungsbeiträge werden mit einem Viertel der auf die Versicherungsdauer entfallenden Versicherungsbeiträge bemessen."

Als Abs. 4 ist beizufügen: "Wenn der Invalidenrentner eine Wartung benötigt, wird sowohl der Grundbeitrag, als auch der Steigerungsbeitrag um 50% erhöht."

§ 112 hat abgeändert zu lauten: "Die Invaliditätsrente gebührt den Versicherten ohne Rücksicht auf die Invalidität als Altersrente, wenn der männliche Versicherte das 60., die weibliche Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Im § 113, Abs. 1 ist das Wort "17" durch das Wort "18". ferner die Worte "ein Zehntel" durch die Worte "ein Fünftel" zu ersetzen.

Im Abs. 3 ist das Wort "17" durch das Wort "18" zu ersetzen.

Als neuer Abs. 4 ist anzufügen: "Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr zwar vollendet, mit Rücksicht auf seine körperliche oder geistige Beschaffenheit zur Ausübung eines Berufes jedoch nicht befähigt ist oder einem Schulstudium obliegt, ist der Zuschuß zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu gewahren."

§ 114, Abs. 1 hat zu lauten: "Anspruch auf eine Witwenrente hat die Witwe eines Versicherten, der bei seinem Ableben eine Invaliditäts- oder Altersrente bezog oder bei dessen Ableben die Wartezeit bereits abgelaufen war.

Abs. 2 ist zu streichen.

Im Abs. 3 sind die Worte "wenn er zur Zeit des Ablebens" bis zum Schluss des Paragraphen zu streichen.

§ 115, Abs. 1, lit. c) ist zu ergänzen durch die Worte: "es sei denn, daß die Ehe (das faktische Zusammenleben) mindestens 5 Jahre gedauert hat".

Als Abs. 3 ist anzufügen: "Den Anspruch auf die Witwenrente hat auch die Lebensgefährtin, sofern sie mit dem Versicherten vom Zeitpunkte des Ablebens zurück gerechnet wenigstens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt lebte und wenn keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist."

§ 117, Abs. 1 hat zu lauten: "Der Bezug der Witwen- (Witwer) Rente beginnt mit dem Todestage des Versicherten bezw. des Rentners.

Im Abs. 3 ist nach den Worten "die Witwe" in Klammer einzuschalten "(der Witwer)".

Im § 118 ist das Wort "17" zu ersetzen durch das Wort "18". Am Schluß ist anzufügen: "Der Anspruch gebührt auch Stiefkindern, soferne sie nicht nach ihren eigenen Eltern anspruchsberechtigt sind. Die Bestimmung des § 113, Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Im § 119 ist das Wort "17" durch das Wort "18" zu ersetzen. Die Bestimmung des § 113, Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Im § 120, Abs. 1 sind die Worte "ein Fünftel" zu ersetzen durch die Worte "ein Drittel" und die Worte "zwei Fünftel" durch die Worte "zwei Drittel".

Absatz 2 ist zu streichen.

Im § 121, Abs. 1 und 2 ist das Wort "einjährig" durch das Wort "zweijährig" zu ersetzen. Der letzte Satz des Abs. 2 ist zu streichen.

In Abs. 3 ist nach "Kindern" in Klammer einzufügen "(Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder)", nach "der Ehegatte" in Klammer "(Gefährte)", nach "Eltern" in Klammer "(Stiefeltern)":

Abs. 4 hat zu lauten: "Eltern und Geschwister haben nur dann Anspruch auf eine Abfertigung, wenn sie mit ihrem Unterhalte auf den Versicherten (Rentner) angewiesen waren.

Als § 121 a ist einzufügen:

"1. Anspruch auf Begräbnisgeld haben die Hinterbliebenen nach einer Person, die nach diesem Gesetze ein Invaliditäts-, Alters- oder Witwenrente oder Erziehungsbeiträge bezog, oder nach einem Versicherten, der wenigstens 150 Beitragswochen vollstreckt hat, sofern sie das Begräbnis bestritten haben.

2. Das Begräbnisgeld beträgt 1/4 der Jahresrente, die der Verstorbene bezogen hat, bezw. 1/4 der Rente, auf die er Anwartschaft hatte.

3. Die Bestimmung des § 121 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

Als neuer § 122 a ist einzuschalten: "Eine Versicherte, die sich innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach dem Austritte ans der Versicherung verehelicht oder die innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung aus der Versicherung austritt, kann die Rückerstattung von 50% der auf die Versicherungsdauer entfallenden Versicherungsbeiträge verlangen. Ebenso kann ein Versicherter (eine Versicherte), der durch mehr als 5 Jahre versichert war und ans der Versicherung ausscheidet, ohne innerhalb zweier Jahre nach dem Ausscheiden in ein versicherungspflichtiges Verhältnis wieder einzutreten, die Rückerstattung von 50% der auf seine Versicherungsdauer entfallenden Beiträge verlangen. Der Anspruch muß bei sonstigem Erlöschen binnen 3 Jahren nach dem Austritte geltend gemacht werden. Der Rest der Versicherungsbeiträge wird zur Bezahlung der Anerkennungsgebühr (§ 129) und zur Wahrung der verhältnismäßig gekürzten Ansprüche verwendet.

Im § 123, Abs. 1 ist an Stelle des Betrages von 500 der Betrag von 800, anstelle des Betrages von 250 der Betrag von 400, anstelle des Betrages von 100 der Betrag von 200, anstelle des Betrages von 200 der Betrag von 400 zu setzen und als neuer Absatz anzufügen: "bei den Kinderzuschüssen gemäß § 113 100 Kè für jedes Kind."

Abs. 2 ist zu streichen.

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2, Abs. 4 die Bezeichnung 3, wobei die Worte "den einkommensteuerfreien Betrag" zu ersetzen sind durch die Worte "den Betrag von 15.000 Kè jährlich".

Der bisherige Abs. 5 ist zu streichen.

Die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 4 und 5.

§ 125, Abs. 1 hat zu lauten: "Wenn eine zum Bezuge einer Rente aus der Invaliditäts- und Altersversicherung berechtigte Person gleichzeitig Krankengeld (§ 95) bezieht, kann sie die Auszahlung der Rente nur insoweit fordern, als die Rente einschließlich des auf das Jahr umgerechneten Krankengeldes den Betrag von 15.000 Kè jährlich nicht übersteigt.

§ 126 ist zu streichen.

Im § 129, Abs. 3 ist die Ziffer "3" durch die Ziffer "6" zu ersetzen.

§ 131 hat abgeändert zu lauten: "Tritt ein ehemaliger Versicherter wieder in die Versicherung ein, bevor für die Zentralsozialversicherungsanstalt die Verpflichtung zur Ausfolgung des Überweisungsbetrages gemäß den §§ 240 - 242 erwachsen ist, wird ihm die Dauer seiner früheren Versicherung eingerechnet.

Artikel 10.

§ 134, Abs. 1, lit. a) hat zu lauten: "eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt, wenn das Gericht ausgesprochen hat, daß die strafbare Handlung aus niedrigen oder unehrenhaften Beweggründen verübt wurde, oder sich in einer Zwangsarbeitsanstalt befindet.

In Abs. 2 sind die Worte "soferne sie nicht Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetze vom 23. September 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 530 oder vom 18. März 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 120 haben" zu streichen. Nach den Worten "die Ehegattin (der Ehegatte)" ist einzufügen "die Gefährtin (der Gefährte)".

Artikel 11.

Im § 142 sind die Worte "die Zentralsozialversicherungsanstalt oder" zu streichen.

§ 148, Abs. 2 und

§ 149, Abs. 2, letzter Satz sind zu streichen.

§ 150, letzter Satz, hat am Ende zu lauten: "im Einvernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge, den Zentralsozialversicherungsanstalten und den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten."

§ 153 hat zu lauten: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Krankenhäuser finden mit Ausnahme des 1. und 3. Absatzes des § 149 auf Heilanstalten überhaupt Anwendung. Während der Zeit, während welcher die Krankenversicherungsanstalt die Kosten der Behandlung in einer Heilanstalt trägt, gebührt den Familienangehörigen die Hälfte des Krankengeldes."

Als § 154 a ist einzuschalten: "Den Rentnern nach diesem Gesetze und ihren Familienangehörigen (§ 96) gebührt im Falle der Krankheit die Krankenpflege und die Mutterschaftshilfe gemäß § 95, soferne sie nicht anderweitig auf diese Leistungen versichert sind. Die Leistungen werden von der Krankenversicherungsanstalt gewährt, in deren Sprengel die betreffende Person wohnt. Die Kosten sind der Krankenversicherungsanstalt vom Staate zu ersetzen.

§ 156 erhält folgenden neuen Absatz 2: "Bei der Erteilung von Apothekerkonzessionen für frei gewordene Apotheken, sowie bei der Bewilligung neuer Konzessionen haben die Krankenversicherungsanstalten und deren Verbände den Vorrang vor anderen Bewerbern.

Artikel 12.

§ 158 hat zu lauten: "Die Höhe des Versicherungsbeitrages für die Alters- und Invaliditätsversicherung setzt die Zentralsozialversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge auf Grund einer versicherungsmathematischen Prüfung des finanziellen Gleichgewichts der Zentralsozialversicherungsanstalt fest. Für die ersten fünf Jahre der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird der Beitrag mit 5% des durchschnittlichen Tagesverdienstes bestimmt.

§ 159 hat zu lauten: "Die Höhe des Versicherungsbeitrages für die Krankenversicherung wird durch die Krankenversicherungsanstalten so festgesetzt, daß durch den Beitrag alle in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen und die Verwaltungsausgaben gedeckt werden. Der Versicherungsbeitrag darf jedoch 8% des durchschnittlichen Tagesverdienstes nicht übersteigen."

§ 160 hat zu lauten: "1. Der Versicherungsbeitrag ist für die Zeit zu zahlen, durch welche a) das die Versicherungspflicht bedingende Verhältnis dauert, b) der Versicherte nicht abgemeldet wurde (§ 17), obwohl das die Versicherungspflicht begründende Verhältnis beendet worden ist, c) der Versicherte Anspruch auf Lohn hat, auch wenn das die Versicherungspflicht begründende Verhältnis aufgelöst wurde.

2. Im Falle des Abs. 1, lit. c) ist der Versicherungsbeitrag nicht zu entrichten, wenn in der Person des Versicherten der Versicherungsfall eingetreten ist."

§ 165 hat zu lauten: "Ein Arbeitgeber, welcher der Versicherungsanstalt den Versicherungsbeitrag, der auf seine Arbeitnehmer entfällt vorenthält, begeht eine Veruntreuung im Sinne der strafgesetzlichen Bestimmungen."

Artikel 13.

Im § 179, Abs. 1 ist das Wort "entweder", ferner die Worte "oder eine Herabsetzung" bis "festgesetzte Grenze" zu streichen.

Als neuer Abs. 3 ist einzufügen: "Die Krankenversicherungsanstalt ist berechtigt, zu Zwecken des öffentlichen Gesundheitswesens beizutragen, wenn die Versicherungsbeiträge zur Deckung der Pflichtleistungen hinreichen."

§ 180, Abs. 2 hat zu lauten: "Von dem freien, zur dauernden Anlage verfügbaren Vermögen der Versicherungsanstalten sind 15% in èechoslovakischen Staatspapieren und anderen Papieren, eventuell auch für andere vom Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmte Zwecke anzulegen. In diesem Ausmaße der Verpflichtungen der Zentralsozialversicherungsanstalten ist der Betrag, den die Zentralsozialversicherungsanstalt auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1927 Slg. d. G. u. V. Nr. 116 dem Straßenfond zur Verfügung zu stellen hat, bereits enthalten."

Im § 181 sind die Worte "der Zentralsozialversicherungsanstalt" zu ersetzen durch die Worte "des zuständigen Verbandes der Krankenversicherungsanstalten".

§ 182, Abs. 1 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt legt 25% ihres freien Vermögens für Wohnbauzwecke zugunsten der Versicherten an".

Der bisherige Abs. 1 erhält die Bezeichnung Abs. 2, wobei die Worte "höchstens ein Drittel" zu ersetzen sind durch die Worte "einen angemessenen Teil".

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung 3.

Im § 183 ist an Stelle der Worte "Die Zentralsozialversicherungsanstalt" zu setzen "Der zuständige Verband der Krankenversicherungsanstalten".

Artikel 14.

§ 191 ist zu streichen.

§ 193 erhält folgenden Abs. 2: "Die Beschwerde gemäß § 139 ist innerhalb 15 Tagen vom Tage der Zustellung des Bescheides au bei der politischen Behörde erster Instanz zu überreichen. in deren Sprengel sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet, die den Bescheid erlassen hat.

§ 210 hat zu lauten: "Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichtes kann nur aus folgenden Gründen berufen werden:

1. weil das Erkenntnis des Schiedsgerichtes an einem Mangel leidet, der unter sinngemäßer Anwendung des § 477 Z. P. O. bezw. der §§ 504 und 505 des Ges. Art. I vom Jahre 1911 die Nichtigkeit bewirkt;

2. weil das Verfahren des Schiedsgerichtes an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, geeignet war, die vollständige Aufklärung und gründliche Beurteilung des Streitfalles zu behindern;

3. weil dem Erkenntnisse des Schiedsgerichtes in einem wesentlichen Teile ein Tatbestand zugrunde gelegt ist. der mit den bezüglichen Akten im Widerspruch steht:

4. weil das Erkenntnis der Schiedsgerichtes auf einer falschen Rechtsauffassung der Angelegenheit beruht."

§ 211, Abs. 2 ist zu streichen.

Artikel 15.

§ 244 ist zu streichen.

§ 247 ist zu streichen.

§ 248, Abs. 1, letzter Satz ist zu streichen.

§ 250, Abs. 2 ist zu streichen.

Der bisherige Abs. 3 hat zu lauten: "Diese Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem der Versicherungsanstalt die Anzeige zugekommen ist, daß der bisherige Versicherte freiwillig versichert sein will oder an dem ihr der Versicherungsbeitrag zugekommen ist. Dies muß jedoch binnen 4 Wochen von dem Tage an geschehen, an dem der Versicherte von der Pflichtversicherung abgemeldet wurde, oder aus der Heilfürsorge gemäß den §§ 95, 105 und 154 entlassen wurde."

Die Absätze 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.

§ 261 ist zu streichen.

§ 267, erster Satz hat zu lauten: "Die übrigen Krankenversicherungsanstalten stellen ihre Tätigkeit am 31. Dezember 1927 ein."

§ 269, Abs. 4 hat zu lauten: "Bei den im Abs. 1 angeführten Angestellten ist der Nachweis der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft nicht erforderlich."

Die §§ 274 - 277 sind zu streichen.

Im § 278, Abs. 1 sind die Worte "die Zentralsozialversicherungsanstalt" zu ersetzen durch die Worte "der zuständige Verband der Krankenversicherungsanstalten". Im Abs. 4 sind die Worte "der Zentralsozialversicherungsanstalt" zu ersetzen durch die Worte "des zuständigen Verbandes der Krankenversicherungsanstalten".

§ 287, Abs. 3 ist zu streichen.

§ 2.

Artikel 1.

Die Wahlen aller Organe, die nach diesem Gesetze zu wählen sind, haben erstmalig am 29. Jänner 1928, in der Folge immer 4 Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen. Die Zentralsozialversicherungsanstalten sind verpflichtet, die notwendigen Durchführungsvorschriften bezüglich des Wahlverfahrens längstens binnen einem Monat nach Kundmachung dieses Gesetzes und jedenfalls so rechtzeitig herauszugeben, daß die Einhaltung der gesetzlichen Frist gewährleistet ist. Die Verbände der Krankenversicherungsanstalten haben bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften mitzuwirken. Soferne Vorschriften über das Wahlverfahren auf die Zentralsozialversicherungsanstalt selbst Anwendung finden, bedürfen sie der Genehmigung des Ministers für soziale Fürsorge.

Artikel 2.

Insoferne der Versicherungsbeitrag, der nach diesem Gesetze erforderlich ist, den im Gesetze Nr. 221 vom Jahre 1924 festgesetzten Versicherungsbeitrag überschreitet, wird er zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Staate getragen. Die Regierung ist verpflichtet, den Zentralsozialversicherungsanstalten und den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten rechtzeitig die notwendigen versicherungsmathematischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sie gleichzeitig der Nationalversammlung vorzulegen.

Artikel 3.

Der im § 257 des Gesetzes Nr. 221 vom Jahre 1924 vorgesehene Kredit ist im Laufe des Jahres 1928 flüssig zu machen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Seine Durchführung wird dem Minister für soziale Fürsorge aufgetragen.

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