Zum § 160:
Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig,
um zu verhindern, daß Arbeiter, die nur an einigen Tagen
in der Woche beschäftigt sind, für die übrigen
Tage von der Versicherung abgemeldet werden und so Gefahr laufen.
im Falle der Krankheit den Anspruch auf die Versicherungsleistungen
zu verlieren. Auch wird die Wartezeit für die Alters- und
Invaliditätsversicherung dadurch verlängert, was sachlich
keineswegs gerechtfertigt werden kann.
Zum § 165:
Die bisherige Fassung, welche die dem Arbeiter
abgezogenen Beiträge als ein dem Arbeitgeber anvertrautes
Gut erklärte, hat in der Praxis nicht ausgereicht, um die
Bestrafung wegen Veruntreuung herbeizuführen. Daher wird
die Verschärfung der Fassung beantragt.
Zum § 179:
Zu den wesentlichen Grundsätzen des vorliegenden
Antrages gehört es, die freie, aus der Initiative der gewählten
Organe hervorgegangene und auf der Autonomie der Versicherung
beruhende Weiterentwicklung des Versicherungswesens zu fördern.
Daher sollen die Versicherungsanstalten nicht durch gesetzliche
Anordnung gezwungen werden, ihre Leistungen auf das gesetzliche
Mindestmaß zu reduzieren.
Der gleichen Erwägung dient die Einschaltung
des neuen Absatzes 3, welcher den Versicherungsanstalten ein neues
Tätigkeitsfeld erschließt und insbesondere die vorbeugende
Krankenfürsorge ausgestalten soll.
Zum § 180:
Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über
die Vermögensanlage bedeutet eine empfindliche Einschränkung
der Selbständigkeit der Sozialversicherung auf finanziellem
Gebiete. Die Festlegung eines Drittels des Vermögens in Wertpapieren
beschränkt die Heilfürsorge. Wir sind der Anschauung,
daß das Vermögen der Versicherungsanstalten in erster
Linie für die Gesundheit der Versicherten aufgewendet werden
soll.
Staatsfinanzielle Erwägungen müssen
in den Hintergrund treten.
Insbesonderes die Verpflichtung, dem Straßenfond eine Milliarde
Kè zur Verfügung zu stellen, belastet die Zentralsozialversicherungsanstalt
außerordentlich schwer. Die Festlegung auf 10 Jahre hinaus
kann zu finanziellen Konsequenzen führen, deren Tragweite
heute noch gar nicht zu ermessen ist. Deshalb fordern wir, daß
diese Anleihe auf die Quote der Wertpapiere anzurechnen ist und
nicht der Zentralsozialversicherungsanstalt als Sonderbelastung
auferlegt wird.
Zum § 181:
Die vorgeschlagene Änderung entspricht
dem Grundgedanken des Antrages, daß die Aufsicht auf dem
Gebiete der Krankenversicherung von den Verbänden zu führen
ist. (Vergleiche die Begründung zu §§ 86 und 87).
Darin findet auch der Antrag zu § 183 seine Begründung.
Zum § 182:
Dieser Antrag steht im Zusammenhang mit den
bei § 180 angeführten Grundsätzen. Die Beschaffung
erschwinglicher und vor allem hygienischer Wohnungen für
die Versicherten ist eine wesentliche Vorbedingung für die
Hebung des allgemeinen gesundheitlichen Niveaus der Bevölkerung
und wird in ihren Auswirkungen, wenn auch erst in einem späteren
Zeitpunkt, die Versicherungsanstalten auch finanziell wesentlich
entlasten.
Zum § 191:
Steht im Zusammenhang mit dem Antrage auf Streichung
des § 244.
Zum § 193:
Der Antrag füllt eine in der Praxis fühlbar
gewordene Lücke des Gesetzes aus, da bisher eine Frist für
die von den administrativen Behörden zu entscheidenden Rechtsmittel
nicht festgesetzt war.
Zum § 210:
Die Bestimmungen über die Zuläßigkeit
der Berufung sind zu eng gefast. Es wird daher ihre Erweiterung
nach Analogie der Zivilprozeßordnung beantragt.
Zum § 211:
Das Neuerungsverbot in der zweiten Instanz
wird selbst im zivilgerichtlichen Verfahren vielfach als hart
empfunden. Umso weniger ist es in der Versicherungsgerichtsbarkeit
gerechtfertigt.
Zum § 244:
Die Leistungen der Alters- und Invaliditätsversicherung
sind nicht derart, daß sie dem Versicherten eine auskömmliche
Existenz gewähren. Es liegt daher in der Ausschließung
der Rentner von der Armenversorgung eine unbillige Härte,
deren Beseitigung beantragt wird.
Zum § 247:
Vergleiche die Begründung zu § 126.
Zum § 250:
Die Antragsteller halten es für unbillig,
die freiwillige Fortsetzung der Alters- und Invaliditätsversicherung
allein zu verbieten.
Die Fristbestimmungen des Absatzes 3 können
durch ihre Kompliziertheit den Versicherten leicht Schaden bringen.
Es wird daher allgemein eine 4wöchige Frist gefordert.
Zum § 261:
Es ist nicht einzusehen, warum dem Arbeitgeber
die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Haftung auf ein
bloß ausführendes Organ abzuwälzen.
Zum § 267:
Diese Bestimmung ergibt sich logisch aus der
konsequenten Durchführung des Grundsatzes der Einheitskasse.
Damit ist aber auch die Streichung der §§ 247 - 277
gegeben.
Zum § 278:
Diese Änderungen sind Konsequenz des Standpunktes,
daß die Aufsicht über die Krankenversicherungsanstalten
in Angelegenheiten der Krankenversicherung von den Verbänden
zu führen ist.
Zum § 2 des vorliegenden Antrages:
Art. 1:
Die sofortige Durchführung der längst
fälligen Wahlen für alle Organe der Sozialversicherung
ist eine so selbstverständliche Folgerung aus dem Grundsatz
der Selbstverwaltung, daß jedes weitere Wort der Begründung
überflüßig erscheint. Wir wollen aber durch Festsetzung
eines bestimmten Datums die Regierung zwingen, in dieser, von
bürglicher Seite mit soviel Demagogie behandelten Frage endlich
klare Farbe zu bekennen.
Art. 2:
Die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse
und das Lohnniveau der Arbeiterschaft machen es unmöglich,
den Versicherten höhere Beiträge zuzumuten. Wir machen
die Demagogie nicht mit, bei verminderten Beiträgen höhere
Leistungen zu versprechen, aber eine Erhöhung der Beiträge
der Versicherten ist insolange nicht möglich, als der Reallohn
der Arbeiterschaft nicht wesentlich gehoben wird. Hingegen vermögen
die Unternehmer, welche gerade in den letzten Jahren durch erhöhten
Zollschutz, durch reichliche Steuererleichterungen für die
Zukunft und Steuernachlaß für die Vergangenheit, endlich
in den letzten Monaten auch durch die wirtschaftliche Konjunktur
reiche Profite eingeheimst haben, die durch den Antrag verursachten
Lasten zu ihrem Teil wohl zu tragen. Es soll daher die durch den
Antrag notwendige Erhöhung der Beiträge zur Hälfte
auf die Arbeitsgeberquote gelegt, zur anderen Hälfte jedoch
vom Staate getragen werden.
Art. 3:
Es wird eine Reihe von Jahren dauern, ehe die
Zentralsozialversicherungsanstalt ein solches Kapital angesammelt
haben wird, daß sie ihrer Verpflichtung zur Errichtung von
Heilanstalten für die Versicherten nachkommen kann. Daher
ist die eheste Flüßigmachung des im § 257 vorgesehenen
Kredits unbedingt erforderlich.
Zur Deckung dieses Aufwandes wird die
Einhebung eines Zuschlages zur Einkommesteuer bei Einkommen über
150.000 Kè vorgeschlagen. In formeller Hinsicht wolle dieser
Antrag dem sozialpolitischen und
sodann dem Budgetausschuß zur Verhandlung zugewiesen
werden.