Zum § 160:

Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, um zu verhindern, daß Arbeiter, die nur an einigen Tagen in der Woche beschäftigt sind, für die übrigen Tage von der Versicherung abgemeldet werden und so Gefahr laufen. im Falle der Krankheit den Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu verlieren. Auch wird die Wartezeit für die Alters- und Invaliditätsversicherung dadurch verlängert, was sachlich keineswegs gerechtfertigt werden kann.

Zum § 165:

Die bisherige Fassung, welche die dem Arbeiter abgezogenen Beiträge als ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut erklärte, hat in der Praxis nicht ausgereicht, um die Bestrafung wegen Veruntreuung herbeizuführen. Daher wird die Verschärfung der Fassung beantragt.

Zum § 179:

Zu den wesentlichen Grundsätzen des vorliegenden Antrages gehört es, die freie, aus der Initiative der gewählten Organe hervorgegangene und auf der Autonomie der Versicherung beruhende Weiterentwicklung des Versicherungswesens zu fördern. Daher sollen die Versicherungsanstalten nicht durch gesetzliche Anordnung gezwungen werden, ihre Leistungen auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren.

Der gleichen Erwägung dient die Einschaltung des neuen Absatzes 3, welcher den Versicherungsanstalten ein neues Tätigkeitsfeld erschließt und insbesondere die vorbeugende Krankenfürsorge ausgestalten soll.

Zum § 180:

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermögensanlage bedeutet eine empfindliche Einschränkung der Selbständigkeit der Sozialversicherung auf finanziellem Gebiete. Die Festlegung eines Drittels des Vermögens in Wertpapieren beschränkt die Heilfürsorge. Wir sind der Anschauung, daß das Vermögen der Versicherungsanstalten in erster Linie für die Gesundheit der Versicherten aufgewendet werden soll.

Staatsfinanzielle Erwägungen müssen in den Hintergrund treten.

Insbesonderes die Verpflichtung, dem Straßenfond eine Milliarde Kè zur Verfügung zu stellen, belastet die Zentralsozialversicherungsanstalt außerordentlich schwer. Die Festlegung auf 10 Jahre hinaus kann zu finanziellen Konsequenzen führen, deren Tragweite heute noch gar nicht zu ermessen ist. Deshalb fordern wir, daß diese Anleihe auf die Quote der Wertpapiere anzurechnen ist und nicht der Zentralsozialversicherungsanstalt als Sonderbelastung auferlegt wird.

Zum § 181:

Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem Grundgedanken des Antrages, daß die Aufsicht auf dem Gebiete der Krankenversicherung von den Verbänden zu führen ist. (Vergleiche die Begründung zu §§ 86 und 87). Darin findet auch der Antrag zu § 183 seine Begründung.

Zum § 182:

Dieser Antrag steht im Zusammenhang mit den bei § 180 angeführten Grundsätzen. Die Beschaffung erschwinglicher und vor allem hygienischer Wohnungen für die Versicherten ist eine wesentliche Vorbedingung für die Hebung des allgemeinen gesundheitlichen Niveaus der Bevölkerung und wird in ihren Auswirkungen, wenn auch erst in einem späteren Zeitpunkt, die Versicherungsanstalten auch finanziell wesentlich entlasten.

Zum § 191:

Steht im Zusammenhang mit dem Antrage auf Streichung des § 244.

Zum § 193:

Der Antrag füllt eine in der Praxis fühlbar gewordene Lücke des Gesetzes aus, da bisher eine Frist für die von den administrativen Behörden zu entscheidenden Rechtsmittel nicht festgesetzt war.

Zum § 210:

Die Bestimmungen über die Zuläßigkeit der Berufung sind zu eng gefast. Es wird daher ihre Erweiterung nach Analogie der Zivilprozeßordnung beantragt.

Zum § 211:

Das Neuerungsverbot in der zweiten Instanz wird selbst im zivilgerichtlichen Verfahren vielfach als hart empfunden. Umso weniger ist es in der Versicherungsgerichtsbarkeit gerechtfertigt.

Zum § 244:

Die Leistungen der Alters- und Invaliditätsversicherung sind nicht derart, daß sie dem Versicherten eine auskömmliche Existenz gewähren. Es liegt daher in der Ausschließung der Rentner von der Armenversorgung eine unbillige Härte, deren Beseitigung beantragt wird.

Zum § 247:

Vergleiche die Begründung zu § 126.

Zum § 250:

Die Antragsteller halten es für unbillig, die freiwillige Fortsetzung der Alters- und Invaliditätsversicherung allein zu verbieten.

Die Fristbestimmungen des Absatzes 3 können durch ihre Kompliziertheit den Versicherten leicht Schaden bringen. Es wird daher allgemein eine 4wöchige Frist gefordert.

Zum § 261:

Es ist nicht einzusehen, warum dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Haftung auf ein bloß ausführendes Organ abzuwälzen.

Zum § 267:

Diese Bestimmung ergibt sich logisch aus der konsequenten Durchführung des Grundsatzes der Einheitskasse. Damit ist aber auch die Streichung der §§ 247 - 277 gegeben.

Zum § 278:

Diese Änderungen sind Konsequenz des Standpunktes, daß die Aufsicht über die Krankenversicherungsanstalten in Angelegenheiten der Krankenversicherung von den Verbänden zu führen ist.

Zum § 2 des vorliegenden Antrages:

Art. 1:

Die sofortige Durchführung der längst fälligen Wahlen für alle Organe der Sozialversicherung ist eine so selbstverständliche Folgerung aus dem Grundsatz der Selbstverwaltung, daß jedes weitere Wort der Begründung überflüßig erscheint. Wir wollen aber durch Festsetzung eines bestimmten Datums die Regierung zwingen, in dieser, von bürglicher Seite mit soviel Demagogie behandelten Frage endlich klare Farbe zu bekennen.

Art. 2:

Die bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und das Lohnniveau der Arbeiterschaft machen es unmöglich, den Versicherten höhere Beiträge zuzumuten. Wir machen die Demagogie nicht mit, bei verminderten Beiträgen höhere Leistungen zu versprechen, aber eine Erhöhung der Beiträge der Versicherten ist insolange nicht möglich, als der Reallohn der Arbeiterschaft nicht wesentlich gehoben wird. Hingegen vermögen die Unternehmer, welche gerade in den letzten Jahren durch erhöhten Zollschutz, durch reichliche Steuererleichterungen für die Zukunft und Steuernachlaß für die Vergangenheit, endlich in den letzten Monaten auch durch die wirtschaftliche Konjunktur reiche Profite eingeheimst haben, die durch den Antrag verursachten Lasten zu ihrem Teil wohl zu tragen. Es soll daher die durch den Antrag notwendige Erhöhung der Beiträge zur Hälfte auf die Arbeitsgeberquote gelegt, zur anderen Hälfte jedoch vom Staate getragen werden.

Art. 3:

Es wird eine Reihe von Jahren dauern, ehe die Zentralsozialversicherungsanstalt ein solches Kapital angesammelt haben wird, daß sie ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Heilanstalten für die Versicherten nachkommen kann. Daher ist die eheste Flüßigmachung des im § 257 vorgesehenen Kredits unbedingt erforderlich.

Zur Deckung dieses Aufwandes wird die Einhebung eines Zuschlages zur Einkommesteuer bei Einkommen über 150.000 Kè vorgeschlagen. In formeller Hinsicht wolle dieser Antrag dem sozialpolitischen und sodann dem Budgetausschuß zur Verhandlung zugewiesen werden.

Prag, am 3. November 1927.

Taub, Schäfer, Hackenberg,

Mùòa, Schuster, Haken, Bolen, Kaufmann, Kirpal, Roscher, Katz, Dietl, Grünzner, Dr. Czech, Schweichhart, Pohl, Chlouba, Heeger, de Witte, Blatny, Leibl, Dr. Stern.


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