Zum § 59:
Der Standpunkt zum § 59 Abs. 1 steht im
logischen Zusammenhang mit unserem Standpunkt zum § 56.
Nach den bisherigen Bestimmungen des Gesetzes
waren wohl Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
berechtigt, das passive Wahlrecht auszuüben, wohingegen die
Vertreter der Arbeitnehmer nur dann das passive Wahlrecht ausüben
konnten, wenn sie selbst versicherungspflichtige Mitglieder waren.
Es ist also nur eine Selbstverständlichkeit, wenn wir nun
das Verlangen stellen, daß auch die Vertreter der Arbeitnehmer,
ohne Rücksicht auf ihre Versicherungszuständigkeit die
Möglichkeit der Ausübung des passiven Wahlrechtes haben.
Zum § 61:
Im bisherigen § 61 war vorgesehen, daß
die politische Behörde das Recht hat ein Vorstandsmitglied,
das nicht mehr der Gruppe angehört. für die er als Funktionär
gewählt wurde, zu entheben. Wir statten nun mit dieser Funktion
die Zentralsozialversicherungsanstalt aus und sehen auch gleichzeitig
vor, daß anstelle dieses Funktionärs der Ersatzmann
berufen wird.
Zum § 62:
Wir haben die Konstruktion des alten Gesetzes, das eine Minorität
Anspruch auf die Wahl des Vorsteherstellvertreters hat, beibehalten,
wir haben aber festgelegt, daß diese Minorität, die
mindestens 3 Mitglieder zählen muß, diesen Vorsteherstellvertreter
selbst wählt, ohne daß den übrigen Mitgliedern
des Vorstandes auf diese Wahl ein Einfluß zustehen würde.
Zum § 63:
Wir beantragen die Streichung der Worte "Mit
Ausnahme der im § 69 angeführten Beamten" und der
Worte "im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt
herauszugeben den Musterdienstordnung". Die bisherigen Bestimmungen
des Gesetzes, wornach die wichtigsten Ressortbeamten der Krankenversicherungsanstalt
durch die Zentralsozialversicherungsanstalt ernannt wurden und
daß auch die Anstellungsverhältnisse der sonstigen
Beamten nur im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt
herauszugebenden Musterdienstordnung zu regeln sind, haben wir
als einen vollkommen unbegründeten Eingriff in die Autonomie
der Versicherungsanstalten angesehen und wir beantragen demnach
die Streichung dieser einschränkenden Bestimmungen.
Zum § 64:
Das Pluralwahlrecht haben wir immer bekämpft.
Wir haben dasselbe immer als eine Bevorzugung der vermögenden
Schichten angesehen und wir beantragen demzufolge die Streichung
der lit. d) Ebenso waren wir immer Feinde des schriftlichen Wahlverfahrens,
das keineswegs die Reinheit der Wahl verbürgt, deshalb unser
Antrag auf Streichung des § 64 lit. f).
Zum § 66:
Im § 66, Absatz 2 wurde vorgesehen, daß,
wenn die Generalversammlung der Delegierten auf Grund des Berichtes
des Überwachungsausschusses die Erteilung des Absolutoriums
ablehnt, dadurch der Vorstand seiner Funktion als enthoben anzusehen
ist. Anstatt dessen beantragen wir nun, daß die Generalversammlung
der Delegierten gleich die Wahl des Vorstandes durchführt,
wodurch die Kontinuität in der Verwaltung gewahrt bleibt.
Die Erweiterung der Kompetenz des Überwachungsausschusses,
die über den Rahmen der Kompetenz hinausgeht, die im alten
Krankenversicherungsgesetz festgelegt war, beantragen wir zu eliminieren.
Zum § 69:
Wenn auch die Sprachenverordnung auf die Krankenversicherungs-
Anstalten keine Anwendung zu finden hat. so war doch allgemein
das Streben bemerkbar, das Sprachengesetz auch auf die Krankenversicherungs-
Anstalten anzuwenden. Wenn schon im allgemeinen das Sprachengesetz
und die Sprachenverordnung als überaus drückend empfunden
werden, wenn alle nationalen Minoritäten dieses Staates gegen
das Sprachengesetz und seine Handhabung demonstrieren, so muß
es unter allen Umständen vermieden werden, daß das
Sprachengesetz bei der Zentralversicherungsanstalt zur Anwendung
kommt. Hier hat die nationale Frage eine gewaltige soziale Bedeutung.
Es muß nicht nur dem Versicherten, sondern auch dem Träger
der Versicherung freistehen, in jener Sprache zu verkehren, die
ihm eigen ist, bezw. die er sich als seine Verhandlungssprache
gesetzt hat. Diesem Grundsatze entspricht unser Antrag, der im
§ 69 verankert ist.
Zum § 70:
Die Streichung des § 70 entspricht unserem
Standpunkt, den wir zum § 31 festgelegt haben.
Zum § 73:
Die Streichung des § 73 steht im Zusammenhang
mit unserem Antrag zu den §§ 23 bis 30, nach welchen
als Träger der Versicherung die Einheitskasse zu gelten hat,
wohingegen alle anderen Krankenversicherungs- Anstalten aufzulassen
sind.
Zum § 74:
Den Standpunkt zu diesem Paragraph, in welchem
wir die Errichtung von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten
vorsehen, haben wir bereits bei einem früheren Abschnitt
klargelegt.
Zu § 75:
Der Antrag zu § 75 ist durch die von uns
beantragte Konstitution von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten
gelegen.
Zum § 76:
Die Streichung der Direktion als Organ der
Z. S. V. A. entspricht der Auffassung, die wir schon bei Abhandlung
unseres Standpunktes zum § 31 präzisiert haben.
Zum § 77:
Wir haben vorgesehen, daß der
Ausschuß der èsl. Z. S. V. A. aus 40 Mitgliedern,
jener der Minoritäten aus 20 Mitgliedern besteht. Außerdem
wurde vorgesehen, daß drei Viertel der Funktionäre
ans den Reihen der Versicherten und ein Viertel aus den Reihen
der Arbeitgeber gewählt werden. Die bisherige
Einführung, daß ein Teil der Funktionäre ans den
Sogenannten Fachmännerkreisen entnommen wird, hat sich nicht
bewährt. Diese Maßnahme bedeutet an und für sich
eine Einschränkung der Selbstverwaltung und sie hat bei unseren
politischen Verhältnissen dazu geführt, daß auch
die Fachmänner nur nach ihrer politischen Zugehörigkeit
auserwählt wurden.
Zum § 78:
Bisher war vorgesehen, daß der Vorsitzende
vom Präsidenten ernannt wurde. Wir stehen auf dem Standpunkt.
daß auch der Vorsitzende vom Ausschuß selbst gewählt
werden soll. Nach unserer Konstitution beteiligt sich der Vorsitzende
an der Abstimmung. Wir beantragen also die Streichung des letzten
Satzes des Absatzes 3. Der Streichung des Absatzes 4 entspricht
unsere Auffassung, daß der Beschluß einer freigewählten
Körperschaft nicht durch eine einzelne Person, wie dies im
Absatze 4 vorgesehen ist, aufgehoben werden kann. Die Streichung
des Absatzes 6 entspricht der Auffassung, die wir im vorhergehenden
Absatz ausgedrückt haben. Wir sehen hier vor, daß alle
Funktionäre als auch die Vorsitzendenstellvertreter durch
den Ausschuß gewählt werden und daß eine aus
sechs Mitgliedern bestehende Minorität aus ihrer Mitte heraus
den Vorsitzendenstellvertreter wählen kann.
Zum § 79:
Unsere Abänderung zum § 79 steht
im Zusammenhang zum § 39, wobei noch im Absatz 3 vorgesehen
wird, wie die Veröffentlichung der Kandidatenlisten vorsichgehen
soll. Die Streichung der lit. d) und e) und des Absatzes 4 war
mit Rücksicht auf unsere neue Konstitution des Wahlverfahrens
und die Ausschaltung der Fachmänner notwendig. Der Absatz
5 sieht den Verlust der Funktion für ein Mitglied vor, das
nicht mehr der Arbeitnehmergruppe angehört und die Berufung
des Ersatzmannes an seine Stelle.
Zum § 80:
Im § 80 erweitern wir den Wirkungskreis
des Ausschusses dadurch, daß die Wahl des Vorsitzenden,
dessen Stellvertreters und aller Funktionäre in seinen Machtbereich
fällt. Wir beantragen die Streichung des zweiten und dritten
Satzes des § 80 lit. e), durch welche in gewissen Fällen
der Veräußerung oder der Erwerbung von Immobilien die
Zustimmung des Ministeriums für soziale Fürsorge und
des Finanzministeriums vorgesehen ist. Die Streichung der lit.
h) steht im Zusammenhang mit dem bereits präzisierten Standpunkt
zum § 69. Unsere Abänderung zum Absatz 2 ist dem Streben
entsprungen, herbeizuführen, daß der Ausschuß
oft zusammentritt und so über alle Vorgänge innerhalb
der ZSVA. informiert ist.
Zum § 81:
Die Abänderungen zum § 81 sind angepaßt
an die von uns neuformulierten Anträge auf die Zusammensetzung
der ZSVA. Die Streichung des Abs. 3 des § 81 wird damit begründet,
daß es unserer Auffassung nach nicht notwendig erscheint
festzulegen, daß 5 Mitglieder des Vorstandes in Prag domizilieren
müssen.
Zum § 82:
Die Abänderung zu § 82 entspricht
unserer Auffassung, daß über alle Fragen der ZSVA.
die von den Mitgliedern und Arbeitsgebern frei gewählten
Mandatäre ohne Einschränkung und ohne Einfluß
irgend eines Ministeriums zu entscheiden haben. Die Streichung
des letzten Absatzes dieses Paragraphen ist dem Umstande zuzuschreiben,
daß auch die Ernennung der Beamten und die Regelung aller
Dienstangelegenheiten ausschließlich der Kompetenz der ZSVA.
vorbehalten werden soll.
Zum § 83:
Die Streichung des zweiten Satzes des Abs.
1 § 83 entspricht unserer Einstellung, daß die Annahme
der Geschäftsordnung und auch die Durchführung aller
Änderungen ausschließlich Sache der ZSVA. ist.
Zu den §§ 86 und 87:
Wir haben bereits in den einleitenden Bemerkungen
zum Motivenbericht ausgeführt, daß wir in Vorschlag
bringen, daß das Aufsichtsrecht über die Krankenversicherungsanstalten,
soweit die Durchführung der Krankenversicherung in Betracht
kommt, ausschließlich Angelegenheit der Verbände der
Krankenversicherungsanstalten ist, wohingegen die Aufsicht über
die K. V. A. bei Ausübung ihrer Agenden, betreffend die Alters-
und Invaliditätsversicherung Angelegenheit der ZSVA. ist.
Dieser Auffassung entspricht der Abänderungsantrag zum §
86 und 87.
Zum § 88:
Die bisherigen Bestimmungen des § 88 sind
zum Teil zuweit gegangen. Wir haben in der neuen Abfassung des
§ 88 den praktischen Erfahrungen, die wir innerhalb des einen
Jahres der Tätigkeit seit dem neuen Gesetz gemacht haben,
Rechnung getragen.
Zum § 89:
Wir setzen hier fest, daß die ZSVA. lediglich
der Aufsicht des Resortministeriums, also des Ministeriums für
soziale Fürsorge zusteht, wohingegen jeder Einfluß
des Finanzministeriums ausgeschaltet werden muß.
Zu den §§ 90 und 91:
In beiden
Paragraphen schalten wir den Einfluß des Finanzministers
aus.
Zum § 92:
Im § 92 ist festgesetzt, daß die
Neuwahl innerhalb 6 Monaten von jenem Tage ab zu erfolgen hat,
an welchem die Entscheidung über die Auflösung die Rechtskraft
erlangt hat. Wir beantragen, daß die Wahlen innerhalb zwei
Monaten durchgeführt werden müssen, weil wir im allgemeinen
der Auffassung sind, daß die die Verwaltung supplierenden
Organe möglichst nur durch einen kurzen Zeitraum ihre Funktion
ausüben sollen.
Zum § 93:
Unsere Absicht geht dahin, den Wirkungskreis
der Verbände der K. V. A. wesentlich auszugestalten. Es sollen
auch die Verwaltungen der Verbände selbstverständlich
künftighin aus freier Wahl hervorgehen. Wir halten dafür,
daß die Verbände der K. V. A. in der abgelaufenen Zeit
den Nachweis erbracht haben für ihre Existenzberechtigung.
ja wir glauben darüber hinaus sagen zu können, daß
ohne die aktive Mitwirkung dieser Verbände es ganz unmöglich
gewesen wäre, die Alters- und Invalidenversicherung durchzuführen.
Wenn man berücksichtigt, welche Schwierigkeiten der Durchführung
der Alters und Invalidenversicherung nicht nur seitens gewisser
Interessentenkreise, sondern auch seitens der Behörden bereitet
wurden, so kann man erst die Aufgabe ermessen, die seitens der
Sozialversicherungsinstitute verrichtet wurde. Wir sind aber auch
der Auffassung, daß die Zusammenlegung der K. V. A. nach
freier Wahl zu einem Verbande der K. V. A. dem Gedanken der Autonomie
am besten entspricht. Auch vom sachlichen Gesichtspunkte glauben
wir sagen zu dürfen, daß ein Zwischenglied zwischen
der Z. S. V. A. und den K. V. A. eine unerläßliche
Notwendigkeit ist.
Zum § 95:
Im § 95 veantragen wir die Beseitigung
der absoluten Karenz, deren Einführung von den Versicherten
äußerst drückend empfunden wurde. Die Aufnahme
dieser Bestimmung hat der Propagierung des Gedankens der Sozialversicherung
den schlechtesten Dienst erwiesen. Gerade in den ersten Tagen
des Bestandes der S. V. hat sich diese Maßnahme ausgewirkt
und herbeigeführt. daß die Versicherten für die
Sozialversicherung gar nichts übrig gehabt haben. Ersparnisse,
die durch die absolute Karenz herbeigeführt wurden, stehen
in gar keinem Verhältnis zu dem schweren Nachteil, die sie
für die Versicherten bedeutet. Diese Abänderung des
Absatzes 2 steht im Zusammenhang mit der Abänderung der Lohnklassen.
Was die Mutterschaftsversorgung anlangt, so
haben wir den Bezug des Krankengeldes acht Wochen vor der Niederkunft
und acht Wochen nach der Niederkunft vorgesehen. Wir haben auch
bestimmt, daß die Zeit, während welcher die Versicherte
diese Leistung bezieht, bei der Berechnung der Schutzfrist nicht
in Anschlag zu bringen ist. Wir haben vorgesehen, daß allen
Wöchnerinnen drei Garnituren Kinderwäsche zu erfolgen
sind und wir haben uns hiebei angelehnt an die Maßnahmen,
die nach dieser Richtung hin seitens der Wiener Genossen getroffen
wurden. Wir haben die Dauer des Stillprämienbezuges so wie
diese im früheren Krankenversicherungsgesetze vorgesehen
war, mit 26 Wochen festgelegt. Wir haben dann auch die Leistungen
an die Familienangehörigen erweitert. Schließlich haben
wir bei diesem Abschnitt vorgesorgt für jene Personen,
deren Einkommen Kè 15.000 jährlich nicht übersteigt,
auch für den Fall, als sie keine versicherungspflichtigen
Arbeiten oder Dienste verrichten. Wir haben festgesetzt, daß
auch in diesem Fall derselbe Anspruch auf die
Mutterschaftsversorgung besteht, wie bei den Frauen, bezw. Lebensgefährtinnen
der Versicherten. Wir haben festgelegt, daß den Aufwand
für diese Leistungen der Staat zu leisten hat. Wir machen
hiebei darauf aufmerksam. daß in Deutschland die Wochenhilfe
seit Jahren eingeführt ist. daß der gesamte Aufwand
für Wochenhilfe seit Jahren eingeführt ist. daß
der gesamte Aufwand für Wochenhilfe durch den Staat getragen
wird und daß die bei der Wochenhilfe festgelegten Leistungen
zum Teil selbst das übersteigen, was wir in unserem Antrage
an Leistungen festgesetzt haben.
Beim Begräbnisgeld für die Versicherten
und die Familienangehörigen haben wir eine kleine Erhöhung
der nicht mehr entsprechenden Beträge festgelegt.
Zum § 96:
Im § 96 setzen wir fest, daß so
wie dies im alten Krankenversicherungsgesetz der Fall war, die
Gefährtin der Ehegattin gleichzustellen ist. Das Alter der
bezugsberechtigten Kinder aus dem Titel der Familienversicherung
wird anstatt mit 17 mit 18 Jahren festgesetzt.
Zum § 97:
Wir stellen nun fest, daß hinsichtlich
des Anspruches auf die Leistungen aus dem Titel der Familienversicherung
dieselben Bestimmungen zu gelten haben, wie sie für den Anspruch
des Versicherten festgelegt sind. Im Absatz 5 dieses Paragraphen
ändern wir die Bestimmung über die Schutzfrist, die
vielfach zu mißhelligen Auffassungen geführt hat. Wir
stehen auf dem Standpunkt, daß wenn die beschäftigungslosen
Personen während dieser Beschäftigungslosigkeit neuerlich
in ein versicherungspflichtiges Verhältnis eintreten, nach
Beendigung dieses Verhältnisses die einmal erworbene Schutzfrist
neuerlich zu laufen beginnt. Wir wollen damit zum Ausdruck bringen,
daß die einmal erworbene Schutzfrist durch keine Unterbrechung
mehr abgekürzt werden kann.
Zum § 100:
Im § 100 wird festgelegt, daß ein
Versicherter, der sich die Krankheit durch. Teilnahme an einer
Rauferei oder durch Trunkenheit herbeigeführt hat, keinen
Anspruch auf Krankengeld hat. Im Einklang mit unserer Stellungnahme
während der Beratung des Regierungsentwurfes verlangen wir
nun. daß dadurch der Anspruch der Familienangehörigen
auf den Bezug des halben Krankengeldes während der Anstaltsversorgung
nicht berührt wird und wir wollen auch die Möglichkeit
schaffen. daß die Verwaltungsorgane der K. V. A. die Möglichkeit
haben sollen, den Angehörigen auch dann das Krankengeld nicht
zu verwehren, wenn sich der Versicherte nicht in Krankenpflege
befindet.
Zum § 102:
Die Änderung des § 102 steht im Einklang
zu unserem Standpunkt zu dem Wirkungskreis der Verbände der
K. V. A.
Zum § 103:
Die Streichung des letzten Satzes § 103
ist durch unseren Antrag der Neuorganisation der Krankenversicherung
begründet.
Zum § 104:
Die Streichung des § 104 begründen
wir damit, daß die Anwendung dieser Bestimmungen vielfach
zu einer schweren Benachteiligung der Versicherten geführt
hat. Wir sind im allgemeinen der Auffassung, daß diese einschränkenden
Bestimmungen überhaupt nicht notwendig sind.
Zum § 105:
Bei § 105 verlangen wir wieder die Gleichstellung
der Gefährtin mit der Ehegattin, die Abänderung des
Wortes "siebzehn" durch das Wort "achtzehn"
und wir verlangen Vorsorge dafür, daß die Möglichkeit
gegeben werden soll Stillprämien bis zur Dauer eines Jahres
zu erfolgen. In der Zeit, in der alle Ärzte ausnahmslos auf
dem Standpunkte stehen, daß die Muttermilch durch keine
andere künstliche Nahrung ersetzt werden kann, kommt dem
Stillen eine ganz außerordentliche Bedeutung zu und man
muß auch der ärmsten Mutter die Möglichkeit geben,
ihre Kinder so lange zu stillen, als es notwendig ist.
Zum § 107:
Nach unserem Antrage hat die Wartezeit für
jene Personen zu entfallen, die am 1. Juli 1926 bereits in einem
versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden sind, ansonsten
wird die Wartezeit mit hundert abgelaufenen Beitragswochen festgesetzt,
wobei wir auch die Bestimmung eliminiert haben, daß ein
Teil dieser Frist in die versicherungspflichtige Beschäftigung
der letzten zwei Jahre anfallen muß. Wir sind der Auffassung,
daß hinsichtlich der gegenwärtigen Generation bei der
Wartezeit eine Ausnahme gemacht werden muß deshalb, weil
diese Personen schon seit mehr als 30 Jahren für die Sozialversicherung
eintreten, im Jahre 1914 im alten Österreich schon unmittelbar
vor der Realisierung der Sozialversicherung gestanden sind und
weil wir es als ein schweres Unrecht ansehen würden, wenn
bei diesen Personen noch eine Wartezeit erforderlich wäre,
die bei einem ansehnlichen Teil gerade dieser Versicherten herbeiführen
würde, daß sie auf die eigentlichen Leistungen aus
dem Titel der Alters- und Invalidenversicherung nicht Anspruch
hätten. Wir glauben auch im allgemeinen die Wartezeit abkürzen
zu dürfen und wir berufen uns hiebei auf die einschlägigen
Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen anderer Staaten,
in denen fast durchwegs eine kürzere Wartefrist vorgesehen
ist als bei uns.
Zum § 108:
Die Abänderung zum § 108 ist durch
den früher präzisierten Standpunkt gegeben. Wir sehen
nur im Nachhang zu diesem Absatze auch vor, daß die im Krankengeldbezug
stehenden Versicherten keine Unterbrechung erfahren.
Zum § 109:
Der bisherige Begriff der Invalidität
war im § 109 entgegen den Bestimmungen im Pensionsversicherungsgesetze
der Angestellten und der Bergarbeiter als Arbeitsinvalidität
festgelegt. Die Bestimmung, die wir aufgenommen haben, lehnt sich
an die Textierung im Privatangestelltengesetze an. Es leuchtet
nicht ein, warum bei der Alters- und Invaliden- Versicherung der
Arbeiter ein anderer Begriff der Invalidität festgelegt werden
soll, als dies bei anderen Versicherungsarten der Fall ist.
Zum § 111:
Der Grundbetrag wurde von 500 Kè auf 700 Kè erhöht.
Ebenso wurden die Steigerungsbeträge von ein Fünftel
auf ein Viertel abgeändert und vorgesehen, daß jenem
Invalidenrentner, der eine Wartung benötigt, sowohl der Grundbetrag,
als auch der Steigerungsbetrag um 50% zu erhöhen
ist. Die Erhöhung dieser Beträge lehnt sich zum Teil
an den Entwurf, der von der Fachkommission ausgearbeitet wurde,
an und ist im allgemeinen dadurch begründet, daß die
im Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Renten durchwegs als
unzureichend werden müssen.
Zum § 113:
Hier beantragen wir in Anlehnung an die Anträge
die wir zu den einschlägigen Bestimmungen bei der Behandlung
der Familienangehörigen § 96 gestellt haben, daß
die Zahl "17" und die Zahl "18" ersetzt werde
und daß in jenen Fällen, in denen das Kind auch nach
zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre zur Ausübung
eines Berufes nicht befähigt ist oder einem Schulstudium
obliegt, auf den Zuschuß zur Invaliden- und Altersrente
bis zur Vollendung des 24sten Lebensjahres Anspruch hat.
Zum § 114:
Wir setzen hier den absoluten Anspruch auf
den Bezug der Witwenrente fest. Wenige Bestimmungen des Gesetzes
haben in der Öffentlichkeit so große Aufregung hervorgerufen,
als die Bestimmung des § 114 wonach auch der Bezug der Witwenrente
an den Grad der Invalidität gebunden ist.
Zum § 115:
Die Bestimmung des § 115 lit. c) wonach
der Anspruch auf Witwenrente nicht besteht, wenn die Ehegemeinschaft
erst in der Zeit abgeschlossen wurde, in der der Versicherte schon
die Invalidität oder Altersrente bezogen hat, haben wir dahin
abgeschwächt, daß in dem Falle eine Ausnahme zu machen
ist, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Wir
haben weiters den Anspruch der Lebensgefährtin auf die Witwenrente
festgelegt, wenn sie mit dem Versicherten mindestens durch ein
Jahr im gemeinsamen Haushalte gelebt hat.
Zu den §§ 117, 118 und 119:
Die zu diesen Paragraphen beantragten Änderungen
stehen im Einklang zu den früher besprochenenen Abänderungen.
Zum § 120:
Zum § 120 beantragen wir, daß die
einfache Waisenrente mit ein Drittel, die doppelte Waisenrente
mit zwei Drittel festgelegt wird. Dieser Antrag entspricht der
Auffassung, daß die bisher bemessene Waisenrente vollkommen
unzureichend ist und daß auch eine Maximierung der Grenze
für den Bezug der Waisenrente nicht am Platze ist.
Zum § 121:
Die Abfertigung im vorgesehenen Ausmaße
ist nicht entsprechend und deshalb beantragen wir, daß an
Stelle einer einjährigen, eine zweijährige Abfertigung
gegeben werden soll. Nach den Erfahrungen die wir gesammelt haben
und gestützt auf die Auffassung vieler Fachmänner sind
wir dafür, daß der Kreis der Hinterbliebenen erweitert
und daß auch Adoptiv- Pflege und Stiefkinder. Stiefeltern
und Gefährtinnen als Hinterbliebene angesehen werden. In
einem neuen Paragraph setzen wir den Anspruch auf das Begräbnisgeld
für die Hinterbliebenen nach den Rentnern fest. Diese Maßnahme
ist sozial gerechtfertigt. weil die Rentner während der Zeit
durch welche sie auf den kargen Rentenbezug angewiesen sind, ganz
ausgeschlossen auch noch Rücklagen für ihre Beerdigung
machen können.
Zum § 122 a):
In Anlehnung an das Pensionsversicherungsgesetz
der Privatangestellten beantragen wir auch im Rahmen der Alters-
und Invalidenversicherung der Arbeiter die Rückzahlung eines
Teiles der Prämien vorgesehen wird, wobei der restliche Teil
in der Verwaltung der Z. S. V. A. verbleiben soll, zu dem Zwecke,
um für den Fall des Wiedereintrittes in die versicherungspflichtige
Beschäftigung die Anwartschaft auf einen, wenn auch gekürzten
Rentenanspruch zu sichern. Die Rückzahlung der Prämien
war eine jener Forderungen, die unmittelbar nach Aktivierung der
Sozialversicherung von mehrfacher Seite erhoben wurde und der
Rechnung zu tragen zweifellos im Interesse der Propagierung der
Sozialversicherung gelegen ist.
Zum § 123:
Die Erhöhung des Staatsbeitrages von 500 auf 800 Kè,
von 250 auf 400 Kè, von 100 auf 200 Kè, und von
200 auf 400 Kè und die Eliminierung der Bestimmung, daß
die Gesamtsumme des Staatsbeitrages zur Waisenrente Kè
500.- nicht überschreiten darf, entspringt
unserer Auffassung, daß die Rente auch in dem von uns nunmehr
festgelegten Ausmaße nicht als zu hoch wird bezeichnet werden
können, sondern kaum hinreichen wird, um dem Rentenbezieher
die Fristung des nackten Lebens zu ermöglichen, deshalb
beantragen wir auch den Staatsbeitrag bei Kinderzuschüßen
gegemäß § 113 im Ausmaße von Kè 100.-
und schließlich beantragen wir hier, daß an Stelle
des steuerfreien Existenzminimums der Betrag von Kè 15.000.-
jährlich vorgesehen wird, für den Fall in
welchem keine Zuschüße zu leisten sind. Die Kumulierung
dieser Rente mit der Kriegsbeschädigtenrente beantragen wir
zu streichen. Es ist nicht einzusehen, warum der Rentenbezieher
aus dem Titel der Kriegsbeschädigten- Fürsorge, der
seine Beiträge für die Alters- und Invalidenversicherung
abgeführt hat, nicht die Rente nach diesem Gesetze beziehen
sollte.
Zum § 125:
Die Konkurrenz des Rentenbezuges mit dem Krankengeldbezug
wird insoferne abgeändert, als die Rente mit dem Krankengeld
den Betrag von Kè 15.000 jährlich nicht übersteigen
darf.
Zum § 126:
Die Streichung des § 126 steht im Einklang
mit dem Standpunkt den wir hinsichtlich der Konkurrenz mit anderen
Bezügen klargelegt haben.
Zu den §§ 129 bis 134:
Die von uns gestellten Anträge bedürfen
keiner näheren Begründung.
Zum § 148:
Der Bezug des Krankengeldes bezw. der Gewährung
der Leistungen aus dem Titel der Sozialversicherung ist ein Anspruch,
den ein Mitglied durch ordnungsgemäße Entrichtung seiner
Beiträge bezw. durch die Verrichtung der der Versicherungspflicht
unterlegenen Beschäftigung erwirbt. Die aus dem Dienstverhältnis
entspringenden Ansprüche haben auf das Versicherungsverhältnis
nur hinsichtlich der Prämienbemessung Einfluß, keineswegs
hinsichtlich der Gewährung von Leistungen. In der Versicherung
muß jedes Mitglied gleichmäßig behandelt werden,
deshalb beantragen wir die Streichung des Abs. 2 des § 148.
Zum § 149:
Im Abs. 2 ist entgegen den Bestimmungen in
altem Krankenversicherungsgesetz eine neue Bestimmung aufgenommen
worden, wonach das Krankengeld bis zum Ablauf der im § 95
festgesetzten Frist der Familie des Versicherten gehört.
wo hingegen, wenn der Versicherte keine Angehörigen hat,
das Krankengeld zur Hälfte dem Versicherten, zur anderen
Hälfte dem öffentlichen Krankenhaus gehört. Wir
sind für die Aufrechterhaltung der alten Bestimmung nach
welcher die Krankenversicherungsanstalt gegenüber den Krankenhäusern
nur durch 4 Wochen regreßpflichtig war.
Zum § 153:
Wir setzen hier fest, daß während
der Zeit, während welcher die Krankenversicherungsanstalt
die Kosten der Behandlung in einer Heilanstalt trägt, den
Familienangehörigen die Hälfte des Krankengeldes gebührt.
Die strikte Auslegung der bisherigen Gestzbestimmung hat dazu
geführt, daß vielfach Mitglieder, denen vom Arzte dringend
der Aufenthalt in einer Heilanstalt, in einem Sanatorium oder
in einem Bad empfohlen wurde, davon keinen Gebrauch machen konnten,
weil während ihrer Abwesenheit eine Sicherung für ihre
Familien nicht gegeben war.
Zum § 154 a):
Im § 154 a) sorgen wir für die Rentner
und ihre Familienangehörigen vor, wobei wir der Auffassung
sind, daß der Aufwand für diese Leistungen der Staat
zu tragen hat. Wenn im Rahmen dieses Gesetzes eine Vorsorge nach
dieser Richtung hin nicht platzgreifen würde, dann würden
diese Personen zweifellos der allgemeinen Armenversorgung zur
Last fallen, ein Umstand, dem nicht nur aus allgemeinen sozialen
Gründen entgegengewirkt werden muß. sondern auch deshalb,
weil die Gemeinden mit Rücksicht auf ihre Finanzlage gar
nicht in die Lage versetzt werden, in halbwegs ausreichendem Maße
ein Äquivalent für diesen Entgang zu schaffen.
Zum § 156:
Wenn auch im Gesetze vorgesehen ist, daß
die Verbände der K. V. A. Apotheken zu errichten vermögen,
so ist es doch so, daß praktisch die Errichtung von Apotheken
unter allen möglichen Vorwänden verhindert werden. Um
diese Sabotierung der Durchführung einer gesetzlichen Bestimmung
künftighin zu verhindern, soll im Gesetze ausdrücklich
gesagt werden. daß bei den nunmehr zu erteilenden Konzessionen
vor allem die diesbezüglichen Ansuchen der K. V. A. und ihrer
Verbände berücksichtigt werden müssen.