Zum § 59:

Der Standpunkt zum § 59 Abs. 1 steht im logischen Zusammenhang mit unserem Standpunkt zum § 56.

Nach den bisherigen Bestimmungen des Gesetzes waren wohl Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen berechtigt, das passive Wahlrecht auszuüben, wohingegen die Vertreter der Arbeitnehmer nur dann das passive Wahlrecht ausüben konnten, wenn sie selbst versicherungspflichtige Mitglieder waren. Es ist also nur eine Selbstverständlichkeit, wenn wir nun das Verlangen stellen, daß auch die Vertreter der Arbeitnehmer, ohne Rücksicht auf ihre Versicherungszuständigkeit die Möglichkeit der Ausübung des passiven Wahlrechtes haben.

Zum § 61:

Im bisherigen § 61 war vorgesehen, daß die politische Behörde das Recht hat ein Vorstandsmitglied, das nicht mehr der Gruppe angehört. für die er als Funktionär gewählt wurde, zu entheben. Wir statten nun mit dieser Funktion die Zentralsozialversicherungsanstalt aus und sehen auch gleichzeitig vor, daß anstelle dieses Funktionärs der Ersatzmann berufen wird.

Zum § 62: Wir haben die Konstruktion des alten Gesetzes, das eine Minorität Anspruch auf die Wahl des Vorsteherstellvertreters hat, beibehalten, wir haben aber festgelegt, daß diese Minorität, die mindestens 3 Mitglieder zählen muß, diesen Vorsteherstellvertreter selbst wählt, ohne daß den übrigen Mitgliedern des Vorstandes auf diese Wahl ein Einfluß zustehen würde.

Zum § 63:

Wir beantragen die Streichung der Worte "Mit Ausnahme der im § 69 angeführten Beamten" und der Worte "im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt herauszugeben den Musterdienstordnung". Die bisherigen Bestimmungen des Gesetzes, wornach die wichtigsten Ressortbeamten der Krankenversicherungsanstalt durch die Zentralsozialversicherungsanstalt ernannt wurden und daß auch die Anstellungsverhältnisse der sonstigen Beamten nur im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt herauszugebenden Musterdienstordnung zu regeln sind, haben wir als einen vollkommen unbegründeten Eingriff in die Autonomie der Versicherungsanstalten angesehen und wir beantragen demnach die Streichung dieser einschränkenden Bestimmungen.

Zum § 64:

Das Pluralwahlrecht haben wir immer bekämpft. Wir haben dasselbe immer als eine Bevorzugung der vermögenden Schichten angesehen und wir beantragen demzufolge die Streichung der lit. d) Ebenso waren wir immer Feinde des schriftlichen Wahlverfahrens, das keineswegs die Reinheit der Wahl verbürgt, deshalb unser Antrag auf Streichung des § 64 lit. f).

Zum § 66:

Im § 66, Absatz 2 wurde vorgesehen, daß, wenn die Generalversammlung der Delegierten auf Grund des Berichtes des Überwachungsausschusses die Erteilung des Absolutoriums ablehnt, dadurch der Vorstand seiner Funktion als enthoben anzusehen ist. Anstatt dessen beantragen wir nun, daß die Generalversammlung der Delegierten gleich die Wahl des Vorstandes durchführt, wodurch die Kontinuität in der Verwaltung gewahrt bleibt. Die Erweiterung der Kompetenz des Überwachungsausschusses, die über den Rahmen der Kompetenz hinausgeht, die im alten Krankenversicherungsgesetz festgelegt war, beantragen wir zu eliminieren.

Zum § 69:

Wenn auch die Sprachenverordnung auf die Krankenversicherungs- Anstalten keine Anwendung zu finden hat. so war doch allgemein das Streben bemerkbar, das Sprachengesetz auch auf die Krankenversicherungs- Anstalten anzuwenden. Wenn schon im allgemeinen das Sprachengesetz und die Sprachenverordnung als überaus drückend empfunden werden, wenn alle nationalen Minoritäten dieses Staates gegen das Sprachengesetz und seine Handhabung demonstrieren, so muß es unter allen Umständen vermieden werden, daß das Sprachengesetz bei der Zentralversicherungsanstalt zur Anwendung kommt. Hier hat die nationale Frage eine gewaltige soziale Bedeutung. Es muß nicht nur dem Versicherten, sondern auch dem Träger der Versicherung freistehen, in jener Sprache zu verkehren, die ihm eigen ist, bezw. die er sich als seine Verhandlungssprache gesetzt hat. Diesem Grundsatze entspricht unser Antrag, der im § 69 verankert ist.

Zum § 70:

Die Streichung des § 70 entspricht unserem Standpunkt, den wir zum § 31 festgelegt haben.

Zum § 73:

Die Streichung des § 73 steht im Zusammenhang mit unserem Antrag zu den §§ 23 bis 30, nach welchen als Träger der Versicherung die Einheitskasse zu gelten hat, wohingegen alle anderen Krankenversicherungs- Anstalten aufzulassen sind.

Zum § 74:

Den Standpunkt zu diesem Paragraph, in welchem wir die Errichtung von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten vorsehen, haben wir bereits bei einem früheren Abschnitt klargelegt.

Zu § 75:

Der Antrag zu § 75 ist durch die von uns beantragte Konstitution von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten gelegen.

Zum § 76:

Die Streichung der Direktion als Organ der Z. S. V. A. entspricht der Auffassung, die wir schon bei Abhandlung unseres Standpunktes zum § 31 präzisiert haben.

Zum § 77:

Wir haben vorgesehen, daß der Ausschuß der èsl. Z. S. V. A. aus 40 Mitgliedern, jener der Minoritäten aus 20 Mitgliedern besteht. Außerdem wurde vorgesehen, daß drei Viertel der Funktionäre ans den Reihen der Versicherten und ein Viertel aus den Reihen der Arbeitgeber gewählt werden. Die bisherige Einführung, daß ein Teil der Funktionäre ans den Sogenannten Fachmännerkreisen entnommen wird, hat sich nicht bewährt. Diese Maßnahme bedeutet an und für sich eine Einschränkung der Selbstverwaltung und sie hat bei unseren politischen Verhältnissen dazu geführt, daß auch die Fachmänner nur nach ihrer politischen Zugehörigkeit auserwählt wurden.

Zum § 78:

Bisher war vorgesehen, daß der Vorsitzende vom Präsidenten ernannt wurde. Wir stehen auf dem Standpunkt. daß auch der Vorsitzende vom Ausschuß selbst gewählt werden soll. Nach unserer Konstitution beteiligt sich der Vorsitzende an der Abstimmung. Wir beantragen also die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 3. Der Streichung des Absatzes 4 entspricht unsere Auffassung, daß der Beschluß einer freigewählten Körperschaft nicht durch eine einzelne Person, wie dies im Absatze 4 vorgesehen ist, aufgehoben werden kann. Die Streichung des Absatzes 6 entspricht der Auffassung, die wir im vorhergehenden Absatz ausgedrückt haben. Wir sehen hier vor, daß alle Funktionäre als auch die Vorsitzendenstellvertreter durch den Ausschuß gewählt werden und daß eine aus sechs Mitgliedern bestehende Minorität aus ihrer Mitte heraus den Vorsitzendenstellvertreter wählen kann.

Zum § 79:

Unsere Abänderung zum § 79 steht im Zusammenhang zum § 39, wobei noch im Absatz 3 vorgesehen wird, wie die Veröffentlichung der Kandidatenlisten vorsichgehen soll. Die Streichung der lit. d) und e) und des Absatzes 4 war mit Rücksicht auf unsere neue Konstitution des Wahlverfahrens und die Ausschaltung der Fachmänner notwendig. Der Absatz 5 sieht den Verlust der Funktion für ein Mitglied vor, das nicht mehr der Arbeitnehmergruppe angehört und die Berufung des Ersatzmannes an seine Stelle.

Zum § 80:

Im § 80 erweitern wir den Wirkungskreis des Ausschusses dadurch, daß die Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und aller Funktionäre in seinen Machtbereich fällt. Wir beantragen die Streichung des zweiten und dritten Satzes des § 80 lit. e), durch welche in gewissen Fällen der Veräußerung oder der Erwerbung von Immobilien die Zustimmung des Ministeriums für soziale Fürsorge und des Finanzministeriums vorgesehen ist. Die Streichung der lit. h) steht im Zusammenhang mit dem bereits präzisierten Standpunkt zum § 69. Unsere Abänderung zum Absatz 2 ist dem Streben entsprungen, herbeizuführen, daß der Ausschuß oft zusammentritt und so über alle Vorgänge innerhalb der ZSVA. informiert ist.

Zum § 81:

Die Abänderungen zum § 81 sind angepaßt an die von uns neuformulierten Anträge auf die Zusammensetzung der ZSVA. Die Streichung des Abs. 3 des § 81 wird damit begründet, daß es unserer Auffassung nach nicht notwendig erscheint festzulegen, daß 5 Mitglieder des Vorstandes in Prag domizilieren müssen.

Zum § 82:

Die Abänderung zu § 82 entspricht unserer Auffassung, daß über alle Fragen der ZSVA. die von den Mitgliedern und Arbeitsgebern frei gewählten Mandatäre ohne Einschränkung und ohne Einfluß irgend eines Ministeriums zu entscheiden haben. Die Streichung des letzten Absatzes dieses Paragraphen ist dem Umstande zuzuschreiben, daß auch die Ernennung der Beamten und die Regelung aller Dienstangelegenheiten ausschließlich der Kompetenz der ZSVA. vorbehalten werden soll.

Zum § 83:

Die Streichung des zweiten Satzes des Abs. 1 § 83 entspricht unserer Einstellung, daß die Annahme der Geschäftsordnung und auch die Durchführung aller Änderungen ausschließlich Sache der ZSVA. ist.

Zu den §§ 86 und 87:

Wir haben bereits in den einleitenden Bemerkungen zum Motivenbericht ausgeführt, daß wir in Vorschlag bringen, daß das Aufsichtsrecht über die Krankenversicherungsanstalten, soweit die Durchführung der Krankenversicherung in Betracht kommt, ausschließlich Angelegenheit der Verbände der Krankenversicherungsanstalten ist, wohingegen die Aufsicht über die K. V. A. bei Ausübung ihrer Agenden, betreffend die Alters- und Invaliditätsversicherung Angelegenheit der ZSVA. ist. Dieser Auffassung entspricht der Abänderungsantrag zum § 86 und 87.

Zum § 88:

Die bisherigen Bestimmungen des § 88 sind zum Teil zuweit gegangen. Wir haben in der neuen Abfassung des § 88 den praktischen Erfahrungen, die wir innerhalb des einen Jahres der Tätigkeit seit dem neuen Gesetz gemacht haben, Rechnung getragen.

Zum § 89:

Wir setzen hier fest, daß die ZSVA. lediglich der Aufsicht des Resortministeriums, also des Ministeriums für soziale Fürsorge zusteht, wohingegen jeder Einfluß des Finanzministeriums ausgeschaltet werden muß.

Zu den §§ 90 und 91:

In beiden Paragraphen schalten wir den Einfluß des Finanzministers aus.

Zum § 92:

Im § 92 ist festgesetzt, daß die Neuwahl innerhalb 6 Monaten von jenem Tage ab zu erfolgen hat, an welchem die Entscheidung über die Auflösung die Rechtskraft erlangt hat. Wir beantragen, daß die Wahlen innerhalb zwei Monaten durchgeführt werden müssen, weil wir im allgemeinen der Auffassung sind, daß die die Verwaltung supplierenden Organe möglichst nur durch einen kurzen Zeitraum ihre Funktion ausüben sollen.

Zum § 93:

Unsere Absicht geht dahin, den Wirkungskreis der Verbände der K. V. A. wesentlich auszugestalten. Es sollen auch die Verwaltungen der Verbände selbstverständlich künftighin aus freier Wahl hervorgehen. Wir halten dafür, daß die Verbände der K. V. A. in der abgelaufenen Zeit den Nachweis erbracht haben für ihre Existenzberechtigung. ja wir glauben darüber hinaus sagen zu können, daß ohne die aktive Mitwirkung dieser Verbände es ganz unmöglich gewesen wäre, die Alters- und Invalidenversicherung durchzuführen. Wenn man berücksichtigt, welche Schwierigkeiten der Durchführung der Alters und Invalidenversicherung nicht nur seitens gewisser Interessentenkreise, sondern auch seitens der Behörden bereitet wurden, so kann man erst die Aufgabe ermessen, die seitens der Sozialversicherungsinstitute verrichtet wurde. Wir sind aber auch der Auffassung, daß die Zusammenlegung der K. V. A. nach freier Wahl zu einem Verbande der K. V. A. dem Gedanken der Autonomie am besten entspricht. Auch vom sachlichen Gesichtspunkte glauben wir sagen zu dürfen, daß ein Zwischenglied zwischen der Z. S. V. A. und den K. V. A. eine unerläßliche Notwendigkeit ist.

Zum § 95:

Im § 95 veantragen wir die Beseitigung der absoluten Karenz, deren Einführung von den Versicherten äußerst drückend empfunden wurde. Die Aufnahme dieser Bestimmung hat der Propagierung des Gedankens der Sozialversicherung den schlechtesten Dienst erwiesen. Gerade in den ersten Tagen des Bestandes der S. V. hat sich diese Maßnahme ausgewirkt und herbeigeführt. daß die Versicherten für die Sozialversicherung gar nichts übrig gehabt haben. Ersparnisse, die durch die absolute Karenz herbeigeführt wurden, stehen in gar keinem Verhältnis zu dem schweren Nachteil, die sie für die Versicherten bedeutet. Diese Abänderung des Absatzes 2 steht im Zusammenhang mit der Abänderung der Lohnklassen.

Was die Mutterschaftsversorgung anlangt, so haben wir den Bezug des Krankengeldes acht Wochen vor der Niederkunft und acht Wochen nach der Niederkunft vorgesehen. Wir haben auch bestimmt, daß die Zeit, während welcher die Versicherte diese Leistung bezieht, bei der Berechnung der Schutzfrist nicht in Anschlag zu bringen ist. Wir haben vorgesehen, daß allen Wöchnerinnen drei Garnituren Kinderwäsche zu erfolgen sind und wir haben uns hiebei angelehnt an die Maßnahmen, die nach dieser Richtung hin seitens der Wiener Genossen getroffen wurden. Wir haben die Dauer des Stillprämienbezuges so wie diese im früheren Krankenversicherungsgesetze vorgesehen war, mit 26 Wochen festgelegt. Wir haben dann auch die Leistungen an die Familienangehörigen erweitert. Schließlich haben wir bei diesem Abschnitt vorgesorgt für jene Personen, deren Einkommen Kè 15.000 jährlich nicht übersteigt, auch für den Fall, als sie keine versicherungspflichtigen Arbeiten oder Dienste verrichten. Wir haben festgesetzt, daß auch in diesem Fall derselbe Anspruch auf die Mutterschaftsversorgung besteht, wie bei den Frauen, bezw. Lebensgefährtinnen der Versicherten. Wir haben festgelegt, daß den Aufwand für diese Leistungen der Staat zu leisten hat. Wir machen hiebei darauf aufmerksam. daß in Deutschland die Wochenhilfe seit Jahren eingeführt ist. daß der gesamte Aufwand für Wochenhilfe seit Jahren eingeführt ist. daß der gesamte Aufwand für Wochenhilfe durch den Staat getragen wird und daß die bei der Wochenhilfe festgelegten Leistungen zum Teil selbst das übersteigen, was wir in unserem Antrage an Leistungen festgesetzt haben.

Beim Begräbnisgeld für die Versicherten und die Familienangehörigen haben wir eine kleine Erhöhung der nicht mehr entsprechenden Beträge festgelegt.

Zum § 96:

Im § 96 setzen wir fest, daß so wie dies im alten Krankenversicherungsgesetz der Fall war, die Gefährtin der Ehegattin gleichzustellen ist. Das Alter der bezugsberechtigten Kinder aus dem Titel der Familienversicherung wird anstatt mit 17 mit 18 Jahren festgesetzt.

Zum § 97:

Wir stellen nun fest, daß hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen aus dem Titel der Familienversicherung dieselben Bestimmungen zu gelten haben, wie sie für den Anspruch des Versicherten festgelegt sind. Im Absatz 5 dieses Paragraphen ändern wir die Bestimmung über die Schutzfrist, die vielfach zu mißhelligen Auffassungen geführt hat. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß wenn die beschäftigungslosen Personen während dieser Beschäftigungslosigkeit neuerlich in ein versicherungspflichtiges Verhältnis eintreten, nach Beendigung dieses Verhältnisses die einmal erworbene Schutzfrist neuerlich zu laufen beginnt. Wir wollen damit zum Ausdruck bringen, daß die einmal erworbene Schutzfrist durch keine Unterbrechung mehr abgekürzt werden kann.

Zum § 100:

Im § 100 wird festgelegt, daß ein Versicherter, der sich die Krankheit durch. Teilnahme an einer Rauferei oder durch Trunkenheit herbeigeführt hat, keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Im Einklang mit unserer Stellungnahme während der Beratung des Regierungsentwurfes verlangen wir nun. daß dadurch der Anspruch der Familienangehörigen auf den Bezug des halben Krankengeldes während der Anstaltsversorgung nicht berührt wird und wir wollen auch die Möglichkeit schaffen. daß die Verwaltungsorgane der K. V. A. die Möglichkeit haben sollen, den Angehörigen auch dann das Krankengeld nicht zu verwehren, wenn sich der Versicherte nicht in Krankenpflege befindet.

Zum § 102:

Die Änderung des § 102 steht im Einklang zu unserem Standpunkt zu dem Wirkungskreis der Verbände der K. V. A.

Zum § 103:

Die Streichung des letzten Satzes § 103 ist durch unseren Antrag der Neuorganisation der Krankenversicherung begründet.

Zum § 104:

Die Streichung des § 104 begründen wir damit, daß die Anwendung dieser Bestimmungen vielfach zu einer schweren Benachteiligung der Versicherten geführt hat. Wir sind im allgemeinen der Auffassung, daß diese einschränkenden Bestimmungen überhaupt nicht notwendig sind.

Zum § 105:

Bei § 105 verlangen wir wieder die Gleichstellung der Gefährtin mit der Ehegattin, die Abänderung des Wortes "siebzehn" durch das Wort "achtzehn" und wir verlangen Vorsorge dafür, daß die Möglichkeit gegeben werden soll Stillprämien bis zur Dauer eines Jahres zu erfolgen. In der Zeit, in der alle Ärzte ausnahmslos auf dem Standpunkte stehen, daß die Muttermilch durch keine andere künstliche Nahrung ersetzt werden kann, kommt dem Stillen eine ganz außerordentliche Bedeutung zu und man muß auch der ärmsten Mutter die Möglichkeit geben, ihre Kinder so lange zu stillen, als es notwendig ist.

Zum § 107:

Nach unserem Antrage hat die Wartezeit für jene Personen zu entfallen, die am 1. Juli 1926 bereits in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden sind, ansonsten wird die Wartezeit mit hundert abgelaufenen Beitragswochen festgesetzt, wobei wir auch die Bestimmung eliminiert haben, daß ein Teil dieser Frist in die versicherungspflichtige Beschäftigung der letzten zwei Jahre anfallen muß. Wir sind der Auffassung, daß hinsichtlich der gegenwärtigen Generation bei der Wartezeit eine Ausnahme gemacht werden muß deshalb, weil diese Personen schon seit mehr als 30 Jahren für die Sozialversicherung eintreten, im Jahre 1914 im alten Österreich schon unmittelbar vor der Realisierung der Sozialversicherung gestanden sind und weil wir es als ein schweres Unrecht ansehen würden, wenn bei diesen Personen noch eine Wartezeit erforderlich wäre, die bei einem ansehnlichen Teil gerade dieser Versicherten herbeiführen würde, daß sie auf die eigentlichen Leistungen aus dem Titel der Alters- und Invalidenversicherung nicht Anspruch hätten. Wir glauben auch im allgemeinen die Wartezeit abkürzen zu dürfen und wir berufen uns hiebei auf die einschlägigen Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen anderer Staaten, in denen fast durchwegs eine kürzere Wartefrist vorgesehen ist als bei uns.

Zum § 108:

Die Abänderung zum § 108 ist durch den früher präzisierten Standpunkt gegeben. Wir sehen nur im Nachhang zu diesem Absatze auch vor, daß die im Krankengeldbezug stehenden Versicherten keine Unterbrechung erfahren.

Zum § 109:

Der bisherige Begriff der Invalidität war im § 109 entgegen den Bestimmungen im Pensionsversicherungsgesetze der Angestellten und der Bergarbeiter als Arbeitsinvalidität festgelegt. Die Bestimmung, die wir aufgenommen haben, lehnt sich an die Textierung im Privatangestelltengesetze an. Es leuchtet nicht ein, warum bei der Alters- und Invaliden- Versicherung der Arbeiter ein anderer Begriff der Invalidität festgelegt werden soll, als dies bei anderen Versicherungsarten der Fall ist.

Zum § 111:

Der Grundbetrag wurde von 500 Kè auf 700 Kè erhöht. Ebenso wurden die Steigerungsbeträge von ein Fünftel auf ein Viertel abgeändert und vorgesehen, daß jenem Invalidenrentner, der eine Wartung benötigt, sowohl der Grundbetrag, als auch der Steigerungsbetrag um 50% zu erhöhen ist. Die Erhöhung dieser Beträge lehnt sich zum Teil an den Entwurf, der von der Fachkommission ausgearbeitet wurde, an und ist im allgemeinen dadurch begründet, daß die im Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Renten durchwegs als unzureichend werden müssen.

Zum § 113:

Hier beantragen wir in Anlehnung an die Anträge die wir zu den einschlägigen Bestimmungen bei der Behandlung der Familienangehörigen § 96 gestellt haben, daß die Zahl "17" und die Zahl "18" ersetzt werde und daß in jenen Fällen, in denen das Kind auch nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre zur Ausübung eines Berufes nicht befähigt ist oder einem Schulstudium obliegt, auf den Zuschuß zur Invaliden- und Altersrente bis zur Vollendung des 24sten Lebensjahres Anspruch hat.

Zum § 114:

Wir setzen hier den absoluten Anspruch auf den Bezug der Witwenrente fest. Wenige Bestimmungen des Gesetzes haben in der Öffentlichkeit so große Aufregung hervorgerufen, als die Bestimmung des § 114 wonach auch der Bezug der Witwenrente an den Grad der Invalidität gebunden ist.

Zum § 115:

Die Bestimmung des § 115 lit. c) wonach der Anspruch auf Witwenrente nicht besteht, wenn die Ehegemeinschaft erst in der Zeit abgeschlossen wurde, in der der Versicherte schon die Invalidität oder Altersrente bezogen hat, haben wir dahin abgeschwächt, daß in dem Falle eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Wir haben weiters den Anspruch der Lebensgefährtin auf die Witwenrente festgelegt, wenn sie mit dem Versicherten mindestens durch ein Jahr im gemeinsamen Haushalte gelebt hat.

Zu den §§ 117, 118 und 119:

Die zu diesen Paragraphen beantragten Änderungen stehen im Einklang zu den früher besprochenenen Abänderungen.

Zum § 120:

Zum § 120 beantragen wir, daß die einfache Waisenrente mit ein Drittel, die doppelte Waisenrente mit zwei Drittel festgelegt wird. Dieser Antrag entspricht der Auffassung, daß die bisher bemessene Waisenrente vollkommen unzureichend ist und daß auch eine Maximierung der Grenze für den Bezug der Waisenrente nicht am Platze ist.

Zum § 121:

Die Abfertigung im vorgesehenen Ausmaße ist nicht entsprechend und deshalb beantragen wir, daß an Stelle einer einjährigen, eine zweijährige Abfertigung gegeben werden soll. Nach den Erfahrungen die wir gesammelt haben und gestützt auf die Auffassung vieler Fachmänner sind wir dafür, daß der Kreis der Hinterbliebenen erweitert und daß auch Adoptiv- Pflege und Stiefkinder. Stiefeltern und Gefährtinnen als Hinterbliebene angesehen werden. In einem neuen Paragraph setzen wir den Anspruch auf das Begräbnisgeld für die Hinterbliebenen nach den Rentnern fest. Diese Maßnahme ist sozial gerechtfertigt. weil die Rentner während der Zeit durch welche sie auf den kargen Rentenbezug angewiesen sind, ganz ausgeschlossen auch noch Rücklagen für ihre Beerdigung machen können.

Zum § 122 a):

In Anlehnung an das Pensionsversicherungsgesetz der Privatangestellten beantragen wir auch im Rahmen der Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter die Rückzahlung eines Teiles der Prämien vorgesehen wird, wobei der restliche Teil in der Verwaltung der Z. S. V. A. verbleiben soll, zu dem Zwecke, um für den Fall des Wiedereintrittes in die versicherungspflichtige Beschäftigung die Anwartschaft auf einen, wenn auch gekürzten Rentenanspruch zu sichern. Die Rückzahlung der Prämien war eine jener Forderungen, die unmittelbar nach Aktivierung der Sozialversicherung von mehrfacher Seite erhoben wurde und der Rechnung zu tragen zweifellos im Interesse der Propagierung der Sozialversicherung gelegen ist.

Zum § 123:

Die Erhöhung des Staatsbeitrages von 500 auf 800 Kè, von 250 auf 400 Kè, von 100 auf 200 Kè, und von 200 auf 400 Kè und die Eliminierung der Bestimmung, daß die Gesamtsumme des Staatsbeitrages zur Waisenrente Kè 500.- nicht überschreiten darf, entspringt unserer Auffassung, daß die Rente auch in dem von uns nunmehr festgelegten Ausmaße nicht als zu hoch wird bezeichnet werden können, sondern kaum hinreichen wird, um dem Rentenbezieher die Fristung des nackten Lebens zu ermöglichen, deshalb beantragen wir auch den Staatsbeitrag bei Kinderzuschüßen gegemäß § 113 im Ausmaße von Kè 100.- und schließlich beantragen wir hier, daß an Stelle des steuerfreien Existenzminimums der Betrag von Kè 15.000.- jährlich vorgesehen wird, für den Fall in welchem keine Zuschüße zu leisten sind. Die Kumulierung dieser Rente mit der Kriegsbeschädigtenrente beantragen wir zu streichen. Es ist nicht einzusehen, warum der Rentenbezieher aus dem Titel der Kriegsbeschädigten- Fürsorge, der seine Beiträge für die Alters- und Invalidenversicherung abgeführt hat, nicht die Rente nach diesem Gesetze beziehen sollte.

Zum § 125:

Die Konkurrenz des Rentenbezuges mit dem Krankengeldbezug wird insoferne abgeändert, als die Rente mit dem Krankengeld den Betrag von Kè 15.000 jährlich nicht übersteigen darf.

Zum § 126:

Die Streichung des § 126 steht im Einklang mit dem Standpunkt den wir hinsichtlich der Konkurrenz mit anderen Bezügen klargelegt haben.

Zu den §§ 129 bis 134:

Die von uns gestellten Anträge bedürfen keiner näheren Begründung.

Zum § 148:

Der Bezug des Krankengeldes bezw. der Gewährung der Leistungen aus dem Titel der Sozialversicherung ist ein Anspruch, den ein Mitglied durch ordnungsgemäße Entrichtung seiner Beiträge bezw. durch die Verrichtung der der Versicherungspflicht unterlegenen Beschäftigung erwirbt. Die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Ansprüche haben auf das Versicherungsverhältnis nur hinsichtlich der Prämienbemessung Einfluß, keineswegs hinsichtlich der Gewährung von Leistungen. In der Versicherung muß jedes Mitglied gleichmäßig behandelt werden, deshalb beantragen wir die Streichung des Abs. 2 des § 148.

Zum § 149:

Im Abs. 2 ist entgegen den Bestimmungen in altem Krankenversicherungsgesetz eine neue Bestimmung aufgenommen worden, wonach das Krankengeld bis zum Ablauf der im § 95 festgesetzten Frist der Familie des Versicherten gehört. wo hingegen, wenn der Versicherte keine Angehörigen hat, das Krankengeld zur Hälfte dem Versicherten, zur anderen Hälfte dem öffentlichen Krankenhaus gehört. Wir sind für die Aufrechterhaltung der alten Bestimmung nach welcher die Krankenversicherungsanstalt gegenüber den Krankenhäusern nur durch 4 Wochen regreßpflichtig war.

Zum § 153:

Wir setzen hier fest, daß während der Zeit, während welcher die Krankenversicherungsanstalt die Kosten der Behandlung in einer Heilanstalt trägt, den Familienangehörigen die Hälfte des Krankengeldes gebührt. Die strikte Auslegung der bisherigen Gestzbestimmung hat dazu geführt, daß vielfach Mitglieder, denen vom Arzte dringend der Aufenthalt in einer Heilanstalt, in einem Sanatorium oder in einem Bad empfohlen wurde, davon keinen Gebrauch machen konnten, weil während ihrer Abwesenheit eine Sicherung für ihre Familien nicht gegeben war.

Zum § 154 a):

Im § 154 a) sorgen wir für die Rentner und ihre Familienangehörigen vor, wobei wir der Auffassung sind, daß der Aufwand für diese Leistungen der Staat zu tragen hat. Wenn im Rahmen dieses Gesetzes eine Vorsorge nach dieser Richtung hin nicht platzgreifen würde, dann würden diese Personen zweifellos der allgemeinen Armenversorgung zur Last fallen, ein Umstand, dem nicht nur aus allgemeinen sozialen Gründen entgegengewirkt werden muß. sondern auch deshalb, weil die Gemeinden mit Rücksicht auf ihre Finanzlage gar nicht in die Lage versetzt werden, in halbwegs ausreichendem Maße ein Äquivalent für diesen Entgang zu schaffen.

Zum § 156:

Wenn auch im Gesetze vorgesehen ist, daß die Verbände der K. V. A. Apotheken zu errichten vermögen, so ist es doch so, daß praktisch die Errichtung von Apotheken unter allen möglichen Vorwänden verhindert werden. Um diese Sabotierung der Durchführung einer gesetzlichen Bestimmung künftighin zu verhindern, soll im Gesetze ausdrücklich gesagt werden. daß bei den nunmehr zu erteilenden Konzessionen vor allem die diesbezüglichen Ansuchen der K. V. A. und ihrer Verbände berücksichtigt werden müssen.


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