II. volební období. | 5. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 6 lit. d, wird in der Weise ergänzt, daß nach den Worten nach diesem Gesetz eingeschaltet wird ..... oder auf Grund einer Beschäftigung, eine Versorgung genießen, die den Leistungen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig ist.
§ 27 wird abgeändert wie folgt:
(1) Die bisherigen Genossenschaftskrankenkassen
werden in Genossenschafts Krankenversicherungsastalten nach diesem
Gesetz umgewandelt, wenn sie am 1. Juli 1927 wenigstens 2000 versicherungspflichtige
Mitglieder hatten. Bei Gremialkrankenkassen genügt es, wenn
sie an diesem Tage wenigstens 1000 solcher Mitglieder hatten.
(2) Bestehende Genossenschaftskrankenkassen
können sich auch zu einer Genossenschafts- Krankenversicherungsastalt
zusammenschließen. Sie können auch Arbeitgeber, die
bisher ihre Arbeitnehmer bei ihnen versichert hatten, jedoch nicht
Zwangsmitglieder der betreffenden Gewerbegenossenschaft sind,
behalten.
(1) § 63 Abs. 2 hat zu lauten:
Insbesondere steht dem Vorstand der Abschluß
der Verträge mit den Ärzten, Geburtsassistentinnen,
Apothekern und Heilanstalten, die Aufnahme und Entlassung der
Beamten und Angestellten der Versicherungsanstalt und der Abschluß
der Dienstverträge mit denselben im Rahmen der von der zuständigen
Sozialversicherungsanstalt nach Anhörung der Verbände
der Krankenversicherungsanstalten und der Organisationen der Bediensteten
der Versicherungsanstalten zu erlassenden Musterdienstordnung
zu.
(2) § 63 erhält folgenden Absatz
3: Die Musterdienstordnung hat auch Vorschriften über die
Dienstbezüge und die Disziplinarvorschriften zu enthalten
und sich nicht bloß auf die neu aufzunehmenden Beamten und
Angestellten (Bediensteten), sondern auch auf jene zu beziehen,
welche bereits in den Diensten der Versicherungsanstalt stehen.
§ 69 hat zu entfallen.
§ 74 hat zu lauten:
(1) Die Invaliditäts- und Altersversicherung
nach diesem Gesetze wird von autonomen Sozialversicherungsanstalten
durchgeführt, von denen je eine èechische und
deutsche Sozialversicherungsanstalt für Böhmen und für
Mähren-Schlesien, ferner je eine Sozialversicherungsanstalt
für die Slovakei und Karpathorußland errichtet wird.
(2) Die Versicherten einer Krankenversicherungsastalt
können nur zu einer Sozialversicherungsanstalt gehören.
Über die Zugehörigkeit entscheidet der Vorstand der
Krankenversicherungsastalt.
(3) Die Sozialversicherungsanstalten sind juridische
Personen, können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, klagen und geklagt werden.
Wo das Gesetz 221/24 von Zentralsozialversicherungsanstalt
spricht, treten an deren Stelle die Sozialversicherungsanstalten.
§ 76 lit. c, hat zu lauten: Der
Direktor.
§ 78 hat zu lauten:
(1) Der Ausschuß wählt aus seiner
Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Obmann und dessen Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren.
Hat bei der ersten Wahl niemand die Mehrheit erhalten, so ist
eine engere Wahl zwischen den Kandidaten vorzunehmen, welche die
meisten Stimmen erhalten. Gewählt erscheint derjenige, der
auf sich die größte Zahl der giltigen Stimmen vereinigt
hat. Entfällt auch bei der zweiten Wahl auf zwei oder mehrere
Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.
(2) Der Obmann ist aus den Vertretern der Versicherten
zu wählen, der Stellvertreter aus den Vertretern der Arbeitgeber.
(3) Der Obmann stimmt bei allen Abstimmungen
mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
(4) Der Ausschuß der Sozialversicherungsanstalt
kann dem Obmann an Stelle der Präsenzgelder (§ 85) einen
ständigen Gehalt bemessen.
(1) § 79 Abs. 1, hat zu lauten:
Von den 40 Mitgliedern der Ausschüsse
der Sozialversicherungsanstalten gehören je 20 der Gruppe
der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber an. Mitglied
des Ausschusses einer Sozialversicherungsanstalt kann bloß
ein Staatsbürger der Èechoslovakischen Republik sein.
(2) § 79 Abs. 4, hat zu entfallen.
(1) § 81, Abs. 1, hat zu lauten: Der
Vorstand der Sozialversicherungsanstalten besteht aus dem Obmann
und 10 Mitgliedern, von denen je 5 der Gruppe der Arbeitgeber
angehören.
(2) Im Absatz 2 des § 81 sind der vorletzte
Satz und die Worte (zu ernennen) zu streichen.
(3) Der Absatz 3 des § 81 ist zu streichen.
(1) § 82, Abs. 1, hat zu lauten: Vollzugsorgan
der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt ist der Direktor,
welchen der Ausschuß aufnimmt und entläßt.
(2) Der 2. Absatz des § 82 hat zu entfallen.
In § 95 ist nach I. 2 einzuschalten:
Das Krankengeld gebührt über
die angeführte Höchstdauer auch nach Einstellung der
Krankenpflege, wenn und solange nicht eine Rente nach einem sozialen
Versicherungsgesetz gewährt wird und der Versicherte infolge
seines Gesundheitszustandes keine Beschäftigung erhält.
Der zur Gewährung einer Rente verpflichtete Versicherungsträger
hat der Krankenversicherungsastalt das hienach gezahlte Krankengeld
zu ersetzen.
§ 107, lit. b, soll lauten:
b) daß ferner bei den in den Punkten
a) bis d) aufgezählten Leistungen und bei der Abfertigung
im Falle des § 121, Abs. 2, die Wartezeit von 150 Beitragswochen
(§ 108) abgelaufen ist.
§ 108 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:
Jenen Versicherten, welche bei Inkrafttreten
des Gesetzes in die Versicherung eingetreten sind, wird die Zeit
einer Vorbeschäftigung, die bei früherem Inkrafttreten
des Gesetzes versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn sie
bei Inkrafttreten des Gesetzes das 30. Lebensjahr überschritten
hatten, bis zur Höchstdauer von 5 Jahren, wenn sie jedoch
bei Inkrafttreten des Gesetzes das 40. Lebensjahr überschritten
hatten, bis zur Höchstdauer von 10 Jahren, als Beitragszeit
so angerechnet, wie wenn für diese Zeit die Beiträge
für die Invaliditäts- und Altersversicherung nach jener
Lohnklasse gezahlt worden wären, in die der Versicherte bei
Inkrafttreten des Gesetzes eingereiht wurde.
§ 111, Abs. 2, hat zu lauten: Der
Grundbetrag beträgt jährlich:
in der Lohnklasse A | 800 Kè |
in der Lohnklasse B | 1200 Kè |
in der Lohnklasse C | 1600 Kè |
in der Lohnklasse D | 2000 Kè |
§ 112, Abs. 1, hat zu lauten:
Die Invalidenrente gebührt dem Versicherten
ohne Rücksicht auf die Invalidität als Altersrente,
wenn der Versicherte 2000 Beitragswochen zurückgelegt hat,
spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Jedoch
gebührt die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres
dann, wenn und solange der Versicherte arbeitslos ist und keine
Arbeitslosenunterstützung bezieht.
§ 114 erhält einen neuen Absatz 4, welcher lautet:
Anspruch auf die Witwenrente hat auch
eine Witwe, wenn sie das 55. Lebensjahr erreicht hat, oder mindestens
ein unmündiges oder 2 minderjährige, noch nicht erwerbstätige
Kinder hat.
§ 116 hat zu lauten:
Die Witwen-(Witwer)-Rente beträgt 2/3
der Rente, welche der (die) Versicherte bezog, oder auf die er
(sie) Anspruch hatte.
Nach § 120 ist folgender § 120 a)
einzuschalten: Alle Personen, welche eine Rente nach diesem
Gesetze beziehen, haben Anspruch auf die Krankenpflege nach diesem
Gesetze gegenüber der nach ihrem Wohnsitz zuständigen
Bezirkskranken - Versicherungsanstalt. Im Verordnungswege sind
hiefür Beiträge festzusetzen, welche von der zuständigen
Sozialversicherungsanstalt zu bezahlen sind.
(1) § 129 hat zu lauten: Die Anwartschaften eines ausgetretenen Versicherten auf die Leistungen der Invaliditäts- und Altersversicherung werden zeitlich unbeschränkt gewährt.
(2) Die §§ 130 und 131 des Gesetzes
221/24 fallen weg.
§ 141, Abs. 1, hat zu lauten:
Die Krankenversicherungsanstalt ist verpflichtet,
Vorsorge zu treffen, daß den Personen, die gegen die Krankenversicherungsanstalt
Anspruch darauf haben, ärztliche Hilfe und der Beistand von
Geburtsassistentinnen nach dem Grundsatz der organisierten freien
Arztwahl zu Teil wird.
§ 157, Abs. 2, hat zu lauten:
Die Deckung der Leistungen der Invaliditäts
und Altersversicherung erfolgt nach den Grundsätzen der Versicherungsmathematik
durch einen Versicherungsbeitrag, der für die Gesamtheit
der Versicherten, abgestuft nach den einzelnen Lohnklassen, mindestens
in der Höhe berechnet wird, daß die Deckungskapitalen
der jeweiligen Renten, die Kosten der Heilpflege nach § 154
und die Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben, die nach diesem Gesetze
zulässig sind, aufgebracht werden. Für andere Zwecke
darf ein Versicherungsbeitrag nicht eingehoben oder verwendet
werden.
(1) § 158, Abs. 2, hat zu lauten: Eine
entsprechende Erhöhung dieser Beiträge hat platzzugreifen,
sobald sie zur Bestreitung der Deckungskapitalen der in einem
Jahre entstehenden Renten nicht ausreichen.
(2) § 158, Abs. 3, hat zu lauten: Von
5 zu 5 Jahren ist eine statistische Erhebung über den Verlauf
der für die Entwicklung der Versicherung entscheidenden Kollektiverscheinungen
(Sterblichkeit, Invalidität, Verheiratung, Austritt, Beitritt,
Änderung der Lohnverhältnisse usw.) und ein Vergleich
mit dem erwarteten Verlauf durchzuführen.
§ 180, Abs. 3, Wird durch folgenden Satz
ergänzt: Die Regierung kann diese Grenze herabsetzen.
§ 239 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt:
Die Frist für die Rechtsmittel gegen
die Bescheide des Versicherungsträgers und gegen die Entscheidungen
der politischen Behörden beträgt 15 Tage vom Tage der
Zustellung des Bescheides oder der Entscheidung, wobei dieser
Tag mitgerechnet wird. Das Rechtsmittel ist bei dem Versicherungsträger
einzubringen, gegen dessen Bescheid es gerichtet ist. Erstreckt
sich der Wirkungskreis der Krankenversicherungsanstalt auf mehrere
politische Bezirke, so entscheidet über das Rechtsmittel
gegen den Bescheid der Krankenversicherungsanstalt die politische
Behörde I. Instanz, in deren Sprengel der Sitz der Krankenversicherungsanstalt
liegt.
§ 253, Abs. 1, hat zu lauten:
Während der Dauer des gesetzlichen
Präsenzdienstes der im § 2, Abs. 3 angeführten
Personen, wird der Versicherungsbeitrag vom Staate auf Grund der
alljährlich vom Ministerium für nationale Verteidigung
aufzustellenden Ausweise bezahlt, und zwar für die Militärpersonen,
welche vorher versichert waren, nach ihrer letzten Lohnklasse,
für die übrigen nach der Lohnklasse A.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft. Seine Durchführung wird dem Minister für soziale
Fürsorge aufgetragen.
Das geltende Sozialversicherungsgesetz sieht Invaliden- und Altersrenten vor, welche nach Ablauf der Wartezeit wenig über Kè 100.- monatlich auch in den obersten Lohnklassen betragen. Die Witwenrente beträgt die Hälfte davon, also nach Ablauf der Wartezeit 50.- Kè monatlich, und setzt voraus, daß die Witwe invalid ist. Für die künftigen Generationen mögen diese niedrigen Renten wenig in Betracht kommen. Von der Anfangsgeneration aber werden nach dem 1. Juli 1929 bereits zahlreiche Personen in den Genuß der Altersrenten treten und für einen großen Teil der übrigen Versicherten wird wegen vorgeschrittenen Alters die Invaliditätswahrscheinlichkeit bereits sehr groß sein Somit werden nach dem 1. Juli 1929 viele Versicherte Alters- und Invalidenrenten von Kè 100.- monatlich oder wenig darüber erhalten und viele Witwen Witwenrenten von Kè 50.- monatlich. Es bedarf wohl keines weiteren Beweises, daß diese Beträge weit unter dem Existenzminimum liegen, überhaupt nicht die Bezeichnung einer Invaliden- und Altersversorgung verdienen und für einen großen Teil der Anfangsgeneration, welche sich das Gesetz erkämpft hat und von der großen Beitragslast zuerst getroffen wird, überhaupt keine Lösung des Sozialversicherungsproblemes bedeuten. Man kann also sagen, daß wir eine Invaliditäts- und Altersversorgung für einen großen Teil unserer Generation überhaupt noch nicht haben, sondern nur etwas geschaffen haben, das unseren Kindern einmal eine überdies auch nur unzulängliche Versorgung bieten soll.
Nach den seinerzeitigen Berechnungen des Motivenberichtes werden in der Sozialversicherung in den ersten 10 Jahren einschließlich Verzinsung ca 8 Milliarden an Beiträgen eingehen. In der selben Zeit werden an Versicherungsleistungen ca 700 Millionen, für Heilverfahren ca 250 Millionen für Verwaltungskosten ca 700 Millionen ausgegeben werden. Es mag sein, daß diese Ziffern den strengen Grundsätzen der Versicherungsmathematik entsprechen. Sie entsprechen aber keinesfalls den Bedürfnissen der Versicherten und auch nicht denen unserer Wirtschaft, welche ungeheuere Beträge an Lasten trägt, und davon kaum ein Fünftel wieder der Wirtschaft als Kaufkraft zuführt. Man hat angesichts dieser Ziffern den bestimmten Eindruck, daß es den Verfassern des Gesetzes keineswegs in erster Linie darum zu tun war, auch nur eine bescheidene Versorgung für die Arbeiterschaft zu schaffen, sondern vor allem ein großes Vermögensreservoir herzustellen, welches die Grundlage für parteipolitische Macht bilden sollte oder wenigstens könnte.
Diese niedrigen Renten sind der Arbeiterschaft, der man mit dem Gesetz eine Invaliden- und Altersversorgung versprochen hat, heute noch nicht bekannt. In mancherlei Publikationen sind immer die nach 40 und mehr Versicherungsjahren gebührenden Höchstrenten von 4000 Kè in den Vordergrund gerückt worden. Wenn im Jahre 1929 die ersten Invalidenreten von 100 Kè und Witwenrenten von 50 Kè zur Auszahlung kommen werden, wird in der enttäuschten Arbeiterschaft ein Sturm der Entrüstung entstehen und es unterliegt gar keinem Zweifel, daß sich die Arbeiterschaft diese Renten nicht bieten lassen wird, namentlich angesichts der bis dahin durchgeführten Verbesserung des Angestelltenversicherungsgesetzes, welches heute schon Invalidenrenten von durchwegs 7200 Kè gewährt. Eine neue Novellierung wird dann notwendig sein und es ist sehr zu befürchten, daß man dann zu dem Aushilfsmittel der Teuerungszulagen greifen und diese durch Umlagen decken wird, von denen wir heute noch nicht sicher wissen, ob sie nicht auch die Arbeiterschaft erheblich belasten werden.
Die Verantwortung für dieses Machwerk
trifft voll die frühere Koalition und hinsichtlich der Versicherungsleistungen
die Verfasser des seinerzeitigen Gesetzentwurfes, welcher in diesem
Punkte in den parlamentarischen Verhandlungen nicht abgeändert
wurde. Die neue Regierung unternimmt es nun, das Gesetz noch weiterhin
zu verschlechtern. Namentlich wird eine bedeutende Zahl von Personen,
welche heute versichert sind und auch die Versicherung brauchen,
aus dem Gesetz ausgeschlossen, lediglich aus dem Grunde, weil
Arbeitgeberkreise, welche hinter den Parteien der heutigen Regierungsmehrheit
stehen, die Belastung aus der Versicherung abwälzen wollen.
Der in dem Regierungsentwurf über die Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes
vorgesehene Ausschluß der Personen unter 16 Jahren (namentlich
der Lehrlinge), der Heimarbeiter und Saisonarbeiter kann auf keinen
Fall geduldet werden. Egoistische Gesichtspunkte der Arbeitgeber
und technische Schwierigkeiten der Durchführung können
keinen Grund bilden, um so große Schichten bedürftiger
Arbeiter von der Versicherung auszuschließen.
Politische Interessen der gegenwärtigen Regierungsparteien sind auch die Ursache, daß in der Verwaltung der Krankenkassen die Parität eingeführt werden soll. Man versucht, diese Änderung damit zu begründen, daß die Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge bezahlen. Diese Begründung ist aber falsch. Denn die Arbeitgeber sind zwar Zahler, aber nicht die Träger der Arbeitgeberbeiträge, welche voll zu den Produktionskosten zugeschlagen und von den Konsumenten getragen werden. Es ist allein richtig, daß die Arbeitgeberbeiträge ein Lohnbestandteil sind. Somit soll die Arbeiterversicherung den Arbeitern gehören und von ihnen verwaltet werden.
Schon bei den seinerzeitigen parlamentarischen
Verhandlugen über den Sozialversicherungsentwurf hat die
nationalsozialistische-Arbeiterpartei durch den Mund ihres seither
verstorbenen Parteigenossen Josef Patzel auf die Notwendigkeit
hingewiesen, die Organisation der Versicherung den nationalen
Siedlungsgebieten im Staate anzupassen, wie sie der gegenwärtige
Fürsorgeminister Msr. Šrámek in sehr richtiger
Weise im alten Österreich anläßlich der Beratungen
des Pensionsversicherungsgesetzes gefordert und damit die auch
heute noch bestehende nationale Gliederung in der Organisation
der Pensionsversicherung durchgesetzt hat. Diese Organisation
ist auch bei der nationalen Struktur der Èechoslovakischen
Republik die allein richtige, übrigens nicht allein aus nationalen
Gründen, sondern auch aus Gründen
einer leichteren und zweckmäßigeren Durchführung
der Versicherung so wie auch Deutschland für seine Arbeiterversicherung
30 selbständige Anstalten geschaffen hat. Zwei national getrennte
Anstalten in Böhmen, zwei national getrennte Anstalten in
Mähren, Schlesien, eine Anstalt in der Slovakei und eine
Anstalt in Karpathorußland werden für eine Betätigung
des Bürokratismus weniger Anhaltspunkte bieten, als eine
einzige zentralistische Anstalt in Prag. Daß damit auch
die nationalen Reibungen aus geschaltet würden, sollte gerade
eine Regierung lebhaft begrüßen, deren Fundament der
nationale Friede bilden soll.
Besonders schwere Bedenken müssen sich gegen die ungeheuere Thesaurierung richten, welche nach dem heutigen Beitragssystem von der Sozialversicherungsanstalt betrieben werden soll. Nach den seinerzeitigen Berechnungen der Regierung wird das von der Zentralversicherungsanstalt nach 20 Jahren angesammelte Vermögen 10.7 Milliarden Kè betragen. Daneben werden ungeheuere Kapitalien in der Angestelltenversicherung in der Unfallversicherung, in den Reservefonden der Krankenkassen und in der Bruderiladenversicherung angesammelt werden. Man kann annehmen, daß der gesamte Vermögenstand aller Sozialversicherungsinstitute nach 20 Jahren mit 25 Milliarden Kè keineswegs zu hoch geschätzt ist. Ohne auf die Frage einzugehen, ob diese Ziffer für die wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Staates ein wirtschaftlich denkbarer Begriff und nicht etwa bloß eine versicherungsmathematisch ermittelte Ziffer ist, muß jedenfalls festgestellt werden, daß die Ansammlung so ungeheuerer Vermögensbestände eine wirtschaftliche und politische (nicht bloß nationalpolitische) Gefahr für den Staat bedeutet. Es ist somit schon aus wirtschaftlichen und politischen Grunden unbedingt zu fordern, daß diese Thesaurierung ganz erheblich herabgesetzt wird Dadurch wird auch das sehr schwierige Problem einer richtigen Vermögensanlage der Gelder der Sozialversicherung wenigstens etwas an Bedeutung verlieren. Daß dieses Vermögen tunlichst in produktiven Werten angelegt wird, ist eine von niemandem bestrittene Forderung und findet ihren Ausdruck auch in manchen Bestimmungen des Gesetzes und des Novellierungsentwurfes. Es wird aber sehr schwer sein, ganz abgesehen von den durch Parteiinteressen verursachten Störungen, immer geeignete produktive Anlagen für die zur Verwertung drängenden großen Vermögensmassen der Sozialversicherung zu finden. Deshalb ist es notwendig, dieses Vermögen nicht zu stark anwachsen zu lassen.
Auf entschiedene Ablehnung aber müssen
die Versuche stoßen, welche in dem Finanzministerium in
der Richtung unternommen werden, die Vermögensverwaltung
der Sozialversicherung in seine Hände zu bekommen und den
finanzpolitischen Bestrebungen des Ministeriums und der Regierung
dienstbarzu machen. Dazu ist die Anstalt nicht geschaffen worden.
Wir stellen deshalb folgende Verbesserungsvorschläge zum Sozialversicherungsgesetz, wobei wir aber bemerken, daß wir uns im großen und ganzen an das System des Gesetzes halten müssen, obzwar es in seinem ganzen Aufbaue keineswegs unserem Ideale und auch nicht den modernen Anschauungen über eine richtige Lösung des Sozialversiccherungsproblemes entspricht.
A. Leistungen: 1. Der Grundbetrag der
Invaliden- und Altersrenten wird bei Streichung der im Novellierungsentwurf
vorgesehenen Lohnklasse A mit Kè 800, in der Lohnklasse
B mit 1200 Kè, in der Lohklasse C mit 1600 Kè, in
der Lohnklasse D mit 2000 Kè und in der Lohnklasse E festgesetzt.
2. Die Altersrente gebührt nach 40 Versicherungsjahren,
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch bei Fortdauer
der Beschäftigung und mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
wenn der Versicherte arbeitslos wird.
3. Die Witwenrente gebührt auch der 55
jährigen Witwe sowie jeder Witwe mit Kindern und beträgt
2/3 der Invalidenrente.
4. Jenen Versicherten, welche bei Inkrafttreten
des Gesetzes in die Versicherung getreten sind, wird ihre Vorbeschäftigung,
wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 30 Lebensjahr überschritten
hatten, bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren und, wenn
sie bei Inkraftteten des Gesetzes das 40. Lebensjahr überschritten
hatten, bis zum Höchstausmaß von 10 Jahren als Beitragszeit
angerechnet.
5. Alle Sozialversicherungsrentner sollten
Anspruch auf die Sachleistungen der Krankenversicherung haben.
6. Die Versicherungsanwartschaften ausgetretener
Versicherter sollen zeitlich unbeschränkt ohne Zahlung einer
Anerkennungsgebühr gewährt werden.
B. Alle im Novellierungsentwurf vorgesehenen
Einschränkungen der Versicherungspflicht sollen unterbleiben.
C. Die Zentralsozialversicherungsanstalt soll
durch national gegliederte Sozialversicherungsanstalten mit einem
Wirkungskreise gleich dem der Zentralsozialversicherungsanstalt
ersetzt werden. Jene Geschäfte, welche, wie versicherungsmathematische
und statistische Arbeiten. Staatsauifsicht, Kontrolle u. dgl.
zentral besorgt werden müssen, sollen einem Versicherungsamte
mit autonom gewählten Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber
obliegen.
D. Die paritätische Vertretung der Versicheren
und Arbeitgeber im Vorstande der Krankenversicherungsanstalten
wird abgelehnt. Es hat bei den heutigen Verhältnissen der
Vertretung beider Gruppen zu bleiben.
Zu § 1. Viele Personen, welche bereits eine Versorgung teils auf Grund einer öffentlichen Anstellung, teils nach dem Pensionsversicherungsgesetze oder nach anderen Versorgungsgesetzen genießen, nehmen Beschäftigungen an, die sie nach dem Sozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig machen. Diese Personen treffen bei ihren oft niedrigen Löhnen die Versicherungsbeiträge hart. Tritt dann aber der Rentenfall ein, so finden vielfach Beschränkungen des Rentenbezuges wegen Zusammentreffens von mehrfachen Renten statt. Es empfiehlt sich deshalb, diese Personen von der Beitragsbelastung zur lnvaliditätsversicherung zu befreien.
Zu § 2. Es besteht kein Grund, Genossenschaftskrankenkassen,
die sich bewährt und damit ihre Exitenzberechtigung bewiesen
haben, aufzulösen.
Zu § 3. Der vorgeschlagene Absatz 3 entspricht
einem Vorschlage des Regierungsentwurfes der Sozialversicherungsnovelle
und ist durchaus zweckmäßig.
Zu § 4. Die heute im Gesetz vorgesehene Ernennung der 3 leitenden Beamten der Krankenversicherungsanstalten durch die Zentralsozialversicherungsanstalt, namentlich ohne Vorschlagsrecht der Krankenversicherungsanstalten, ist ein so weitgehender und ungewöhnlicher Eingriff in die Autonomie der Krankenversicherungsanstalten, daß die Autonomie durch diese Bestimmung praktisch geradezu als aufgehoben angesehen werden muß.
Zu §§ 7 und 11. Die Bestellung einer 3gliedrigen Direktion ist namentlich für die kleineren Sozialversicherungsanstalten eine unnötige Verteuerung der Verwaltung.
Zu § 8. Die Ernennung der Obmänner
der Sozialversicherungsanstalten durch den Präsidenten der
Republik ist mit der Autonomie dieser Anstalt nicht verträglich.
Zu §§ 9 und 10. Die im heutigen Gesetze
vorgesehenen Fachmänner müssen im Interesse der Autonomie
der Sozialversicherungsanstalten unbedingt weg fallen.
Zu § 12. Es sind Fälle vorgekommen,
in denen eine Krankenkassa bei unheilbaren Krankheiten die Krankenbehandlung
mit der Begründung eingestellt hat, daß an dem Zustande
eine Beserung nicht mehr möglich ist (Carcinom) und gleichzeitig
das Krankengeld eingestellt hat. Obwohl ein solches Vorgehen mit
dem Wortlaut des geltenden Gesetzes im Widerspruch steht, können
die Versicherten, solange die Schiedsgerichte nicht gebildet sind,
nichts dagegen unternehmen. Es empfiehlt sich deshalb die Möglichkeit
solchen Vorgehens auszuschließen. Ferner ist es auch notwendig.
Personen, die einen Unfall erleiden, aber nicht unfallversicherungspflichtig
sind, nach Beendigung der Heilbehandlung das Krankengeld noch
so lange weiterzuzahlen, bis sie wieder eine Beschäftigung
erhalten, lägstens durch 52 Wochen. Auch im Unfallversicherungsgesetz
ist eine ähnliche Bestimmung vorgesehen.
Zu § 13 Die heutige Bestimmung, daß
13 Wochen der Wartezeit in die letzten 2 Jahre vor dem Anfall
der Leistungen fallen müssen, ist ein Redaktionsfehler, weil
bei mehr als 5jähriger Versicherungadauer nicht ein Teil
der Wartezeit in die letzten 2 Jahre fallen kann. Aber auch wenn
diese Bestimmung dahin auszulegen ist, daß in die letzten
2 Versicherungsjahre 13 Beitragswochen fallen müssen, ist
diese Bestimmung eine unmögliche Härte und steht auch
im Widerspruch zu den Bestimmungen über die Wahrung der Anwartschaften
und die Zahlung einer Anerkennungsgebühr.
Zu § 14. Das geltende Gesetz enthält
nicht die in ausländischen Gesetzen üblichen Übergangsbestimmungen
für die Anfangsgeneration, deren Zweck es ist, die Versicherten
der Anfangsgeneration, die sich das Gesetz erkämpft haben,
nicht darunter leiden zu lassen, daß das Inkrafttreten des
Gesetzes sich verzögert hat. Auch in unserem Staate ist die
baldige Verwirklichung der Sozialversicherung den Arbeitern vom
Umsturz an immer wieder versprochen worden. Es hat aber nahezu
8 Jahre gedauert, bis das Gesetz wirklich in Kraft getreten ist.
Es ist ein Unrecht, daß die Versicherten diese Zeit verlieren
sollen.
Zu § 15. Wie bereits oben bemerkt, ist
es unbedingt notwendig, daß die unteren Renten wenigstens
so weit erhöht werden, daß sie annähernd das Existenzmnimum
erreihen. Dieses Ziel wäre vielleicht durch eine grundsätzliche
andere Konstruktion des Leistungs- und Beitragsystems besser zu
erreichen. Wenn man aber das System des Gesetzes als gegeben annimmt,
so bleibt nur der Weg einer Erhöhung der Grundbeträge.
Wenn aber der Grundbetrag für die oberen Lohnklassen in halbwegs
ausreichender Höhe festgesetzt werden soll, dann kann er
nicht mehr für alle Lohnklassen gleich hoch sein, weil die
Opfer, welche die industrielle Arbeiterschaft für die landwirtschaftliche
Arbeiterschaft der unteren Lohnklassen bringen müßte,
jedes erträgliche Maß überschreiten würde
und weil übrigens auch in der Sozialversicherung die oberen
Lohnklassen verhältnismäßig schwach besetzt sind
und deshalb den Beitragsausfall für die unteren Lohnklassen
nur bei einer sehr beträchtlichen Erhöhung des Beitrages
decken könnten.
Zu § 16. Die Altersrente erst mit dem
65. Lebensjahre zu gewähren, entspricht nicht mehr den heutigen
Verhältnissen der industriellen Arbeiterschaft. Schon mit
dem 60. Lebensjahre, in manchen Zweigen auch früher, sind
die meisten Arbeiter den Anforderungen der Arbeit nicht mehr gewachsen.
Solange junge Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkte reichlich
zur Verfügung stehen, werden die alten Arbeiter entlassen
und der Not preisgegeben. Es ist deshalb unbedingt notwendig,
den arbeitslosen 60jährigen Arbeitern bereits die Altersrente
zu geben.
Zu § 17. Der Regierungsentwurf schlägt
mit Recht vor, daß wenigstens die 55jährige Witwe einen
unbedingten Rentenanspruch hat. Das genügt aber noch nicht,
sondern es ist unbedingt notwendig, daß auch Witwen mit
unmündigen Kindern im Interesse der Kindererziehung von der
Notwendigkeit, einen Erwerb zu suchen, befreit werden.
Zu § 18. In ausländischen Gesetzen
(Deutschland) wird die Witwenrente höher als mit der Hälfte
der Invalidenrente bemessen. Dies ist umso notwendiger in einer
Sozialversicherung wie der unseren, welche die Invalidenrente
so niedrig bemißt.
Zu § 19. Die Renten gehören unstreitig
zu jenen Personen, die einer Krankenbehandlung am bedürftigsten
sind. Anderseits können sie sich aus ihrer kleinen Rente
eine Krankenversicherung nicht bezahlen. Es ist deshalb ein unabweisliches
Gebot der Gerechtigkeit, daß die Rentner Anspruch auf die
Sachleistungen der Krankenversicherung haben, wie es übrigens
auch in den neuen Entwürfen zum Angestelltenversicherungsgesetz
vorgesehen ist.
Zu § 20. Die heute im Gesetz vorgesehene
Anerkennungsgebühr hat bloß den Charakter einer Evidenztaxe
und ist dort unnötig wo - wie in unserem Sozialversicherungsgesetz
- individuelle Prämienreserven nicht in Evidenz gehalten
werden müssen. Wenn die Anwartschaften im Falle der Zahlung
einer Anerkennungsgebühr gewahrt werden können, dann
können sie versicherungstechnisch auch ohne die Anerkennungsgebühr
gewahrt werden. Die Anerkennungsgebühr wird nicht in erster
Linie wegen ihrer finanziellen Belastung der Versicherten bekämpft,
sondern hauptsächlich deshalb, weil das immer wieder vorkommende
Vergessen auf die nahlung sehr schwerwiegende und, wie eben gezeigt,
unnötige Schädigungen der Versicherten bewirkt.
Zu § 21. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit,
daß auch der Arbeiter Anspruch auf den Arzt seines Vertrauens
hat. Durch jedes andere Arztsystem als die freie Arztwahl wird
die Krankenversicherung entwertet.
Zu § 22. und 23. Angesichts der vorgeschlagenen Verbesserung der Leistungen läßt sich das gegenwärtige Deckungsystem der Durchschnittsprämie nicht mehr aufrecht erhalten. Dieses System belastet auch gegenwärtig die Arbeiterschaft so stark, und führt zu einer Thesaurierung in so ungeheuerlichem Ausmaß, daß es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt werden kann.
Zu § 25. Das geltende Gesetz enthält keine Rechtsmittelfrist gegen Bescheide über die Versicherungspflicht Lohnklasseneinreihung u. dgl. Der Regierungsentwurf der Novelle füllt diese Lücke aus. Dies ist auch im Interesse der Versicherten notwendig.
Zu § 27. In formeller Hinsicht wolle dieser
Antrag dem sozialpolitischen Ausschuß und sodann
dem Budgetausschuß zur Verhandlung zugewiesen werden.
Die erhöhten Beiträge des M. N. O.
(§ 26) lassen sich genau nicht faststellen und sind aus dem
Voranschlag des M. N. O. zu decken.