Die Eingabe, womit die Ortsgruppe Winterberg
der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei der politischen
Bezirksverwaltung in Prachatitz eine Wählerversammlung in
Winterberg für den 11. Oktober 1927 zur Anzeige brachte,
hat zwar auch eine Bemerkung dahingehend enthalten, daß
das zur Teilnahme an der Versammlung einladende Plakat der Behörde
sogleich nach Einlaugen aus der Druckerei übermittelt werden
würde, um eine Bewilligung zur Affigierung der Plakate im
Sinne der Bestimmung des § 23 des Preßgesetzes war
in dieser Eingabe jedoch nicht angesucht worden. Das Plakat ist
der Behörde später und zwar als Drucksorte ohne jedwede
Zuschrift und Bezeichnung des Absenders zugekommen. Weil das Plakat
in Winterberg ohne behördliche Bewilligung affigiert worden
war, hat die Gendarmerie pflichtgemäß über diesen
Fall die Strafanzeige wegen Übertretung der erwähnten
Bestimmung des Preßgesetzes erstattet.
Auch das weitere, in der Interpellation erwähnte
Wahlplakat wurde in Winterberg ohne behördliche Bewilligung
affigiert. Die politische Bezirksvewaltung hat daher die Beseitigung
des Plakates, bezw. das Überkleben jenes Teiles desselben
angeordnet, den sie als zu beanständend ansah und außerdem
hat die Gendarmerie wegen dieser unerlaubten Plakatierung die
Strafanzeige erstattet. Über die Beschwerde, welche in diesem
letztangeführten Falle die erwähnte politische Ortsorganisation
gegen das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz
an die politische Landesverwaltung in Prag eingebracht hat, hat
die politische Landesverwaltung in Prag bisher noch nicht entschieden.
Aus dem Geschilderten ist jedoch ersichtlich,
daß die politische Bezirksverwaltung und die Gendarmerie
in der beiden angeführten Fällen streng nach dem Gesetze
vorgegangen sind und ich habe daher keinen Grund, die in der Interpellation
verlangten Maßnahmen zu treffen.
Wegen Nichteinhaltung der Feiertagsruhe am
Staatsfeiertage leiten die politischen Behörden bloß
dann ein Strafverfahren ein, wenn es sich um absichtliche und
ostentative Vorgänge handelt, welche öffentliches Ärgernis
erregen. Die Amtsorgane haben zwar auf Grund der gelegentlich
der normalen Dienstgänge gemachten Erfahrungen einige Anzeigen
auch wegen Verrichtung von Feldarbeiten am Staatsfeiertage, dem
28. Oktober 1927, erstattet, die politischen Behörden haben
jedoch in der Regel überhaupt kein Strafverfahren
eingeleitet und die Anzeige entweder bloß ad acta gelegt
oder die angezeigten Personen im Wege des Gemeindeamtes ermahnen
lassen. Die Inhaberin der Landwirtschaft in Raase, von der in
der Interpellation Erwähnung getan wird, Aloisia Èech,
wurde wegen Verrichtung von landwirtschaftlichen
Arbeiten am Staatsfeiertage von der politischen Landesverwaltung
weder gestraft, noch ermahnt.
Hinsichtlich der übrigen Fälle sind
in der Interpellation keine näheren konkreten Umstände
angeführt, auf Grund welcher ich diese Fälle ermitteln
und überprüfen könnte.
Im Hinblicke auf das Obangeführte erblicke
ich keine Ursache, um in der Angelegenheit irgendwelche Maßnahmen
zu treffen.
In der Papierindustrie wurden in den früheren
Jahren die Preise durch besondere Konventionen bestimmt, die zwischen
den Papierfabriken abgeschlossen worden sind, diese Preise wurden
jedoch nicht eingehalten und deshalb konnte es zu deren Stabilisierung
nicht kommen. In der letzten Zeit kam es zu einer engeren Kooperierung
der Papierfabriken durch Errichtung der Verkaufstelle der
vereinigten Papierfabriken, welche ihre Tätigkeit im
Mai 1927 aufnahm. Die Verkaufstelle bezweckt die Verteilung der
inländischen Bestellungen und den Ausgleich der Kontingentquote
des inländischen Absatzes unter den einzelnen Fabriken. Was
die Preise anbelangt, so verfolgt die Verkaufstelle der
vereinigten Papierfabriken das Ziel, preistechnisch den
Absatz größerer Quantitäten von Papier einer Art
zu unterstützen, wodurch sie sich auch um die Herbeiführung
einer gewissen Rationalisierung der Produktion bemüht. Die
Preispolitik der Verkaufstelle ist aus einem Vergleiche der früher
geltenden Preise und der nach Errichtung der Verkaufstelle normierten
Preise ersichtlich, wie dies folgende Beispiele zeigen:
I. Der Preis von holzhältigem Packpapier
(Havanna) betrug:
vor Errichtung der Verkaufstelle | 425 Kè - 405 Kè, |
nach Errichtung der Verkaufstelle | 435 Kè - 400 Kè. |
Der Preis von holzhältigem Packpapier
(Superior) betrug:
vor Errichtung der Verkaufstelle | 405 Kè - 375 Kè, |
nach Errichtung der Verkaufstelle | 390 Kè - 350 Kè. |
Die Preise sind jeweils nach der Größe
der Abnahme abgestuft (1000, 5000 und 10.000 kg).
Der Preis von grobem Packpapier betrug:
vor Errichtung der Verkaufstelle | 320 Kè - 300 Kè, |
nach Errichtung der Verkaufstelle | 330 Kè - 300 Kè. |
Hier ist die Erhöhung dadurch paralysiert,
daß bei dieser Sorte 5% Rabatt gewährt werden.
II. Der Preis von holzfreiem Papier betrug:
vor Errichtung der Verkaufstelle | 665 Kè, |
nach Errichtung der Verkaufstelle | 675 Kè - 655 Kè. |
Der erhöhte Preis von 675 Kè kommt - laut den mitgeteilten
Informationen - in der Praxis selten in Betracht, weil Abnahmen
in einer Menge von weniger als 2000 Kè bloß in seltenen
Fällen vorkommen und daher der normierte herabgesetzte Preis
von 655 Kè in Kraft tritt, welcher durch die Abnahme einer
größeren Menge unterstützt wird.
III. Bei Rotationspapier hat - laut mitgeteilten
Information - seit der Errichtung der Verkaufstelle keine Preiserhöhung
eingetreten; im Gegenteil ist auch hier eine Preisregelung im
Hinblicke auf besonders grosse Bestellungen in absteigender Richtung
eingetreten, was auch in anderen Industriezweigen der übliche
Vorgang zu sein pflegt.
lV. Der Preis von färbigem Papier betrug vor Errichtung der
Verkaufstelle 535 Kè -485 Kè (abgestuft nach der
Stärke des Papiers) und auch nach Errichtung der Verkaufstelle
ist keine Änderung eingetreten.
Aus diesem Vergleiche der Preise der wichtigsten
Papiersorten geht hervor, daß es zu einer irgendwie besonders
fühlbaren Preiserhöhung zufolge der Errichtung der Verkaufstelle
der vereinigten Papierfabriken nicht gekommen ist. Es ist wahr,
daß früher vor Errichtung der Verkaufstelle in manchen
Fällen wesentlich niedrigere Preise erzielt worden sind,
dies geschah jedoch in vereinzelten Fällen durch Gewährung
besonderer Bonifikationen, zu denen der gegenseitige Konkurrenzkampf
der Papierfabriken geführt hat.
Was die in der lnterpellation enthaltene Behauptung
anbelangt, daß holzfreies Papier bei uns für 6.95 Kè
verkauft wird, während es gleichzeitig nach Österreich
für 4.20 Kè geliefert wird, so muß vor allem
konstatiert werden, daß ein Preis von 6.95 Kè für
holzfreies Papier in der Preisliste der Verkaufstelle
überhaupt nicht vorkommt und holzfreies Papier von den in
der Verkaufstelle vereinigten Firmen nach Österreich nicht
ausgeführt wurde. Die Lieferung von Papier zu einem niedrigeren
Preis bezieht sich offenbar auf jenen Fall, wo einer inländischen
Fabrik zur Erzeugung von färbigem Papier ein außerordentlicher
Nachlaß zugestanden wurde, um ihr die Verarbeitung des Halbfabrikates
und sodann dn Export des fertigen Erzeugnisses nach Österreich
zu ermöglichen.
Was den Zoll anbelangt, wäre es vor Abschluß
der wichtigen handelspolitischen Verhandlungen nicht zweckmäßig,
zu einer Änderung der Zölle auf das in der Tarifpost
296 a) 3 ausdrücklich nicht genannte Papier zu schreiten,
dessen Zolltarif durch die Regierungsverordnung vom 4. August
1927, S. d. G. u. V. Plr. 127 v. J. 1927, auf die früher
vereinbarte Höhe, d. i. auf 12X10 = 120 Kè für
100 kg herabgesetzt worden ist.
Was das verlangte Einschreiten gegen die Kartelle
anbelangt, kann neuerlich auch bei dieser Gelegenheit erklärt
werden, daß die Regierung stets von dem Bestreben geleitet
ist, die Kartelle jeder Art zweckmäßig zu bekämpfen,
soweit sie schädliche Folgen zeitigen. Sie hat aus diesem
Grunde es nicht aus dem Auge gelassen, im Bedarfsfalle ein Kartellgesetz
zu erlassen. Wie hiefür zahlreiche Erfahrungen im Auslande
Zeugnis ablegen, handelt es sich hier um ein überaus heikles
Problem und es könnte eine übereilte Lösung unübersehbare
Schäden der ganzen Volkswirtschaft im Gefolge haben. Es muß
daher möglichst vorsichtig vorgegangen werden und es müssen
die allergründlichsten Erhebungen gepflogen werden, die selbstverständlich
längere Zeit erheischen. Mit dem Kartellproblem hat sich
auch die letzte internationale Wirtschaftskonferenz in Genf beschäftigt;
über die Applikation der Resolutionsbeschlüße
der erwähnten Konferenz auf unsere Verhältnisse werden
nunmehr im Beirate für Wirtschaftsfragen breit angelegte
Expertisen unter Teilnahme aller hervorragenden Komponenten unserer
Wirtschaft abgehalten.)