Pøeklad ad 1494/XVI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellatian des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend das willkürliche und gesetzwidrige Verhalten der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz (Druck 1337/II.).

Die Eingabe, womit die Ortsgruppe Winterberg der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz eine Wählerversammlung in Winterberg für den 11. Oktober 1927 zur Anzeige brachte, hat zwar auch eine Bemerkung dahingehend enthalten, daß das zur Teilnahme an der Versammlung einladende Plakat der Behörde sogleich nach Einlaugen aus der Druckerei übermittelt werden würde, um eine Bewilligung zur Affigierung der Plakate im Sinne der Bestimmung des § 23 des Preßgesetzes war in dieser Eingabe jedoch nicht angesucht worden. Das Plakat ist der Behörde später und zwar als Drucksorte ohne jedwede Zuschrift und Bezeichnung des Absenders zugekommen. Weil das Plakat in Winterberg ohne behördliche Bewilligung affigiert worden war, hat die Gendarmerie pflichtgemäß über diesen Fall die Strafanzeige wegen Übertretung der erwähnten Bestimmung des Preßgesetzes erstattet.

Auch das weitere, in der Interpellation erwähnte Wahlplakat wurde in Winterberg ohne behördliche Bewilligung affigiert. Die politische Bezirksvewaltung hat daher die Beseitigung des Plakates, bezw. das Überkleben jenes Teiles desselben angeordnet, den sie als zu beanständend ansah und außerdem hat die Gendarmerie wegen dieser unerlaubten Plakatierung die Strafanzeige erstattet. Über die Beschwerde, welche in diesem letztangeführten Falle die erwähnte politische Ortsorganisation gegen das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz an die politische Landesverwaltung in Prag eingebracht hat, hat die politische Landesverwaltung in Prag bisher noch nicht entschieden.

Aus dem Geschilderten ist jedoch ersichtlich, daß die politische Bezirksverwaltung und die Gendarmerie in der beiden angeführten Fällen streng nach dem Gesetze vorgegangen sind und ich habe daher keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 8. März 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.


Pøeklad ad 1494/XVII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Franz Matzner und Genossen

in Angelegenheit von Strafandrohungen wegen Nichteinhaltens des Staatsfeiertages (Druck 154/X).

Wegen Nichteinhaltung der Feiertagsruhe am Staatsfeiertage leiten die politischen Behörden bloß dann ein Strafverfahren ein, wenn es sich um absichtliche und ostentative Vorgänge handelt, welche öffentliches Ärgernis erregen. Die Amtsorgane haben zwar auf Grund der gelegentlich der normalen Dienstgänge gemachten Erfahrungen einige Anzeigen auch wegen Verrichtung von Feldarbeiten am Staatsfeiertage, dem 28. Oktober 1927, erstattet, die politischen Behörden haben jedoch in der Regel überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet und die Anzeige entweder bloß ad acta gelegt oder die angezeigten Personen im Wege des Gemeindeamtes ermahnen lassen. Die Inhaberin der Landwirtschaft in Raase, von der in der Interpellation Erwähnung getan wird, Aloisia Èech, wurde wegen Verrichtung von landwirtschaftlichen Arbeiten am Staatsfeiertage von der politischen Landesverwaltung weder gestraft, noch ermahnt.

Hinsichtlich der übrigen Fälle sind in der Interpellation keine näheren konkreten Umstände angeführt, auf Grund welcher ich diese Fälle ermitteln und überprüfen könnte.

Im Hinblicke auf das Obangeführte erblicke ich keine Ursache, um in der Angelegenheit irgendwelche Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 9. März 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.


Pøeklad ad 1494/XVIII.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. Jung, Wenzel und Genossen

in Angelegenheit der schädlichen Preispolitik des Papierkartells in der Èechoslovakei (Druck 1407/II).

In der Papierindustrie wurden in den früheren Jahren die Preise durch besondere Konventionen bestimmt, die zwischen den Papierfabriken abgeschlossen worden sind, diese Preise wurden jedoch nicht eingehalten und deshalb konnte es zu deren Stabilisierung nicht kommen. In der letzten Zeit kam es zu einer engeren Kooperierung der Papierfabriken durch Errichtung der Verkaufstelle der vereinigten Papierfabriken, welche ihre Tätigkeit im Mai 1927 aufnahm. Die Verkaufstelle bezweckt die Verteilung der inländischen Bestellungen und den Ausgleich der Kontingentquote des inländischen Absatzes unter den einzelnen Fabriken. Was die Preise anbelangt, so verfolgt die Verkaufstelle der vereinigten Papierfabriken das Ziel, preistechnisch den Absatz größerer Quantitäten von Papier einer Art zu unterstützen, wodurch sie sich auch um die Herbeiführung einer gewissen Rationalisierung der Produktion bemüht. Die Preispolitik der Verkaufstelle ist aus einem Vergleiche der früher geltenden Preise und der nach Errichtung der Verkaufstelle normierten Preise ersichtlich, wie dies folgende Beispiele zeigen:

I. Der Preis von holzhältigem Packpapier (Havanna) betrug:

vor Errichtung der Verkaufstelle 425 Kè - 405 Kè,
nach Errichtung der Verkaufstelle 435 Kè - 400 Kè.

Der Preis von holzhältigem Packpapier (Superior) betrug:

vor Errichtung der Verkaufstelle 405 Kè - 375 Kè,
nach Errichtung der Verkaufstelle 390 Kè - 350 Kè.

Die Preise sind jeweils nach der Größe der Abnahme abgestuft (1000, 5000 und 10.000 kg).

Der Preis von grobem Packpapier betrug:

vor Errichtung der Verkaufstelle 320 Kè - 300 Kè,
nach Errichtung der Verkaufstelle 330 Kè - 300 Kè.

Hier ist die Erhöhung dadurch paralysiert, daß bei dieser Sorte 5% Rabatt gewährt werden.

II. Der Preis von holzfreiem Papier betrug:

vor Errichtung der Verkaufstelle 665 Kè,
nach Errichtung der Verkaufstelle 675 Kè - 655 Kè.

Der erhöhte Preis von 675 Kè kommt - laut den mitgeteilten Informationen - in der Praxis selten in Betracht, weil Abnahmen in einer Menge von weniger als 2000 Kè bloß in seltenen Fällen vorkommen und daher der normierte herabgesetzte Preis von 655 Kè in Kraft tritt, welcher durch die Abnahme einer größeren Menge unterstützt wird.

III. Bei Rotationspapier hat - laut mitgeteilten Information - seit der Errichtung der Verkaufstelle keine Preiserhöhung eingetreten; im Gegenteil ist auch hier eine Preisregelung im Hinblicke auf besonders grosse Bestellungen in absteigender Richtung eingetreten, was auch in anderen Industriezweigen der übliche Vorgang zu sein pflegt.

lV. Der Preis von färbigem Papier betrug vor Errichtung der Verkaufstelle 535 Kè -485 Kè (abgestuft nach der Stärke des Papiers) und auch nach Errichtung der Verkaufstelle ist keine Änderung eingetreten.

Aus diesem Vergleiche der Preise der wichtigsten Papiersorten geht hervor, daß es zu einer irgendwie besonders fühlbaren Preiserhöhung zufolge der Errichtung der Verkaufstelle der vereinigten Papierfabriken nicht gekommen ist. Es ist wahr, daß früher vor Errichtung der Verkaufstelle in manchen Fällen wesentlich niedrigere Preise erzielt worden sind, dies geschah jedoch in vereinzelten Fällen durch Gewährung besonderer Bonifikationen, zu denen der gegenseitige Konkurrenzkampf der Papierfabriken geführt hat.

Was die in der lnterpellation enthaltene Behauptung anbelangt, daß holzfreies Papier bei uns für 6.95 Kè verkauft wird, während es gleichzeitig nach Österreich für 4.20 Kè geliefert wird, so muß vor allem konstatiert werden, daß ein Preis von 6.95 Kè für holzfreies Papier in der Preisliste der Verkaufstelle überhaupt nicht vorkommt und holzfreies Papier von den in der Verkaufstelle vereinigten Firmen nach Österreich nicht ausgeführt wurde. Die Lieferung von Papier zu einem niedrigeren Preis bezieht sich offenbar auf jenen Fall, wo einer inländischen Fabrik zur Erzeugung von färbigem Papier ein außerordentlicher Nachlaß zugestanden wurde, um ihr die Verarbeitung des Halbfabrikates und sodann dn Export des fertigen Erzeugnisses nach Österreich zu ermöglichen.

Was den Zoll anbelangt, wäre es vor Abschluß der wichtigen handelspolitischen Verhandlungen nicht zweckmäßig, zu einer Änderung der Zölle auf das in der Tarifpost 296 a) 3 ausdrücklich nicht genannte Papier zu schreiten, dessen Zolltarif durch die Regierungsverordnung vom 4. August 1927, S. d. G. u. V. Plr. 127 v. J. 1927, auf die früher vereinbarte Höhe, d. i. auf 12X10 = 120 Kè für 100 kg herabgesetzt worden ist.

Was das verlangte Einschreiten gegen die Kartelle anbelangt, kann neuerlich auch bei dieser Gelegenheit erklärt werden, daß die Regierung stets von dem Bestreben geleitet ist, die Kartelle jeder Art zweckmäßig zu bekämpfen, soweit sie schädliche Folgen zeitigen. Sie hat aus diesem Grunde es nicht aus dem Auge gelassen, im Bedarfsfalle ein Kartellgesetz zu erlassen. Wie hiefür zahlreiche Erfahrungen im Auslande Zeugnis ablegen, handelt es sich hier um ein überaus heikles Problem und es könnte eine übereilte Lösung unübersehbare Schäden der ganzen Volkswirtschaft im Gefolge haben. Es muß daher möglichst vorsichtig vorgegangen werden und es müssen die allergründlichsten Erhebungen gepflogen werden, die selbstverständlich längere Zeit erheischen. Mit dem Kartellproblem hat sich auch die letzte internationale Wirtschaftskonferenz in Genf beschäftigt; über die Applikation der Resolutionsbeschlüße der erwähnten Konferenz auf unsere Verhältnisse werden nunmehr im Beirate für Wirtschaftsfragen breit angelegte Expertisen unter Teilnahme aller hervorragenden Komponenten unserer Wirtschaft abgehalten.)

Prag, am 8. März 1928.

Der Handelsminister:

Dr. Peroutka m. p.

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