Èasopis váleèných poškozencù
(Nový Život) ze dne 5. kvìtna t. r. uveøejnil
plnì podepsaný èlánek, v nìmž
dokazuje, že paní Boženì Juglové
ve Vršovicích, tø. Krále Jiøího,
rozvedené choti statkáøe, vydalo ministerstvo
financí zvláštní výnos, že
trafika mùže býti umístìna jedinì
v družstevním domì, kde tato paní má
zajištìnou místnost. Druzí uchazeèi,
váleèní poškozenci, mìli místo
vedle, ale výnos ministerstva financí znìl
jen pro paní Juglovou. Váleèní poškozenci
v tomto èlánku, za který pisatel Bohumil
Cetkovský pøijímá plnou záruku,
tvrdí, že ani pro nejtìžšího
váleèného invalidu ani pro váleènou
vdovu s nìkolika hladovými dìtmi nebyl nikdy
vydán výnos tak zvláštní, jakým
byl výnos vydaný pro pí. B. Juglovou, která
je dle tvrzení èasopisu Nový Život
hospodáøsky úplnì zabezpeèena.
V èlánku je tvrzeno, že pro paní Juglovou
se pracovalo s takovou úøední rychlostí
jako v žádném jiném pøípadì
a jako protiklad této úøední èinnosti
(oznaèené pøímo jako protekèní)
uvádí se vypovìzení a vypsání
trafiky obecního zamìstnance Jaroslava Pavlíka
v Praze VII., kterému byla dne 27. øíjna
pøípisem okresního finanèního
øeditelství v Praze II. trafika vypovìzena,
naøízeno vypsání a také na
celém pøípadì co vyjití èlánku,
a snad dodnes, se nièeho nezmìnilo, pøípad
zùstal za celé dlouhé mìsíce
úplnì nevyøízen, aè mezi tím
pøišli zedníci a dùm, kde Pavlík
trafiku provozoval, zbourali. Trafiku si beze všeho povolení
odstìhovala na libovolné místo jeho sestra,
prodává dále, aè nemá k tomu
oprávnìní a koncesi.
Další pøípad oznaèený
jako krajnì protekèní jest postup pøi
zadávání skladu tabáku v Rakovníku.
Napøed se vypíše, že každý
uchazeè musí složiti vadium 80.000 Kè,
tedy i váleèný poškozenec, což
znamená, že obìti války, které
pøišly o všechen svùj majetek a zdraví,
jsou z takové nabídky již napøed vylouèeny,
aby sklad tabáku mohl býti zadán osobám
lépe situovaným, které pomoci státu
nepotøebují a na ni nároku nemají.
Podepsaní táží se tudíž
pana ministra financí:
1. Zná pan ministr tyto pomìry a pøípady?
2. Hodlá pan ministr vyšetøiti všechny
uvedené pøípady zadání skladù
tabáku a trafik, oznaèené jako nesprávné
a na úkor váleèných poškozencù
osobám lépe hospodáøsky situovaným
zadané a jest ochoten uèiniti tìmto pomìrùm
pøítrž a podporovati oprávnìná
pøání váleèných poškozencù,
kteøí se na pana ministra obrátili ve výše
citovaném èlánku ze dne 5.kvìtna 1928
ve svém èasopise Nový Život
s dùvìrou, že uèiní nápravu?
3. Jest pan ministr ochoten v uvedených pøípadech
zjednati nápravu a postarati se i pro všechny pøípady
budoucí o takový postup pøi zadávání
skladù tabáku a trafik, do kterého by nemìl
nikdo pøíèiny si trpce a veøejnì
na úkor dobré a osvìdèené povìsti
finanèních úøadù naší
republiky oprávnìnì stìžovati?
4. Jest pan ministr ochoten podati zprávu podepsaným
o výsledku šetøení v uvedených
pøípadech, jakož i o svých opatøeních
pro budoucnost?
V Praze dne 21. èervna 1928.
In den Nummer 7 der Deutschen Volkswacht
Reichenberg vom 11. Feber 1928 verfielen folgende Stellen der
Beschlagnahme:
Aus dem Artikel Die tschechischen Hausfrauen
lassen nicht locker die Stelle: …und alle anderen
lasst bei Seite, sie sind unsere Feinde, ihnen gehört kein
Heller unseres Nationalvermögens...
Vergesset nicht, dass in jeden deutschen
Haushalt nur die Deutschen Sicherheitszünder gehörn,
die in anerkannter Vorzüglichkeit in allen wirklich deutschen
Geschäften zu gleichen Presisen, ja vielfach noch billiger
zu haben sind als andere Erzeugnisse gleicher Art.
Aus dem Artikel: Alldeutsche Entschliessung
die Stelle: Schliesslich verlangen wir die von und Alldeutschen
bereits im Jahre 1925 geforderte Errichtung eines sudetendeutschen
Landtages mit dem Sitz in Eger, dem neben den Politikern auch
Vertreter aller deutschen Wirtschaftsorganisationen anzugehören
hätten.
Weiter die Ueberschrift 1940 - Anschluss
der sudetendeutschen Gebiete an Deutschland und aus dem
Inhalte dieses Artikels folgende Sätze: ---
Unter den beschlagnahmten Stellen befinden
sich einige, welche anstandslos in anderen Zeitungen von einer
Zensur freigelassen wurden, was wohl zu Genüge beweist, dass
der Reichenberger Zensor mit einem besonderen Masse misst und
es an der nötigen Objektivität fehlen lässt. Steinbar
verfolgt er mit seiner besonders scharfen Praxis das Ziel, diese
deutsche Zeitung auch finanziell zu schädigen und dadurch
politisch mundtot zu machen. Gegen eine solche willkürliche
Knebelung der deutschen öffentlichen Meinung muss mit aller
Entschiedenheit Stellung genommen werden und dies umsomehr, als
in einem demokratischen Staatswesen die Zensur eine unnötige
Belästigung freier Staatsbürger bedeutet.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Junstizminister,
ob er gewillt ist, den Reichenberger Zensor anzuweisen, sein Amt
nach demokratischen Gesichtspunkten zu führen und jede überflüssige
Schikanierung der deutschen Presse, insbesonders der Deutsche
Volkswacht zu vermeinden?
Prag, am 27.
März 1928.
In der Folge 10 vom 3. März 1928 der Deutschen
Volkswacht in Reichenberg verfiel folgender Artikel der
Beschlagnahme:
Gedenket des 4. Lenzmond 1919.
Dieser Tag muss immer ein Trauertag der Sudetendeutschen
bleiben. Wehr- und schuldlos haben am 4. Lenzmond 1919 für
die nehre Idee des Selbstbestimmungsrechtes viele unserer deutschen
Volksgenossen ihr Leben lassen müssen.
An diesem Tage war die Eröffnurigssitzung
der Nationalversammlung in Deutschöstereich. Die Sudetendeutschen
zogen damals zu Tausenden auf die Strasse, um den Willen des Selbst-bestimmungsrechtes
aller Welt kundzutun. Einig und geschlossen trat das sudetendeutsche
Volk auf den Plan. Männer und Frauen aus allen Volkschichten
mussten dies mit ihrem Blute büssen. Zum neuntenmale jährt
sich nun der 4. Lenzmond, der für uns immer einer der traurigsten
und heiligsten Gedenktage sein muss. Alle rauschenden Festlichkeiten
haben an diesem Tage zu unterbleiben, das ganze deutsche Volk
in den Sudetenländern möge sich in schmerzlichen Dankgefühl
der Opfer dieses Tages erinnern!---
Das Deutsche Volk muss sich seiner Kraft bewusst
sein,---
Sudetendeutsche! Gedenket daher in Ehrfurcht
der - - - Opfern, sie starben im Glauben an ihr Volk.
Ebenso wurde unter den Veranstaltungen
aus der Notiz Zum 4. März folgender Satz gestrichen:
Gilt es doch jenen 55 deutschen Männern
und Frauen zu gedenken; - - - und zwar deswegen, weil sie für
deutsches Recht, für das Selbstbestimmungsrecht eintragen.
Volksgenossen erfüllet Euere Pflicht!
Beide Artikel enthalten nichts, was irgendwie
eine Beschlagnahme rechtfertigen würde und beweisen nur,
dass der Zensor mit besonders scharfen Masse bei dieser Zeitung
misst, wahrscheinlich aus dem Grunde, um sie wirtschaftlich zu
treffen und dadurch zu zwingen, in der Vertretung deutscher Interessen
weniger energisch und mehr staats- und regierungsfreundlich zu
schreiben. Auf diesem Wege wurde schon manche deutsche Zeitung
zur Staatsraison gebracht.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister,
ob er nicht gewillt ist, den Reichenberger Zensor anzuweisen,
bei der Ausübung seines Amtes nach liberalen Grundsätzen
vorzugehen, jede überflüssige Schikanierung der deutschen
Zeitungen zu vermeiden und vor allem die Deutsche Volkswacht
in Reichenberg nicht durch ständige Beschlagnahmen zu verfolgen
und zu schädigen?
Prag, am 13.
März 1928.,
Die Staatsanwaltschaft Troppau hat in der in
Troppau erscheinenden periodischen Druckschrift Neue Zeit,
Folge 18 vom 3. Lenzmond 1928 in dem Aufsatz Ein hartes
Urteil folgenden Teil beschlagnahmt.
Ueber die Vergehen können wir nicht
berichten. Wir stellen hier nur fest, dass die herausgewachsen
sind aus dem idealen Schwunge junger Menschen, die in diesem Falle
Bindungen von Volksgenossen zu Volksgenossen pflegen, - - Junge
Menschen sind die Verurteilten, denen das Herz jedesmal höher
schlug, wenn sie mit einem gleich ideal gerichteten Menschen ihres
Volkstums über Dinge sprachen die ihnen heilig und erstrebenswert
erschienen. Solch idealer Schwung, der ohne grosse Ueberlegung
handelt, ist der Jugend immer eigen und jede Hemmung blieb noch
jeweils erfolglos. Die Absicht eines Verbrechens liegt solchen
Bestrebungen fern. Oder soll es eine Irrung im Sinne eines Verbrechens
sein, wenn junge Menschen sich kennen lernen, wenn sie reden über
Vergangenheit und Gegenwart, über vergangenes Schöne,
gegenwärtiges Leid und der unerschütterlichen Hoffnung
sich hingeben, die Welt nach ihrem Ideale gestalten zu können,
ohne auf die Wirklichkeit Rücksicht zu nehmen? Wir sagen
es, weil wir es erfühlen: Solche jugendliche Romantik war
es, die immer Eigenheit der Jugend ist, Romantik; die jedesmal
von selbst aufhört, wenn die Jugend endet, auch wenn kein
Paragraph eines Gesetzes in Wirkung tritt.
Aber unsere jetzige Zeit will diese Romantik
weniger noch als andere Zeitepochen. Die Nervosität der Regierung
wittert hinter Jeder jugendlichen Begeisterung berechnende Anschläge
gegen den Staat und seine Gesetze und versucht in einzelnen Fällen
durch allergrösste. Härte abzuschrecken:
Das Landesgerichf Troppau als Pressgericht
hat über Antrag . der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
bestätigt und führt dafür folgende Gründe
an: Durch den Inhalt des obangeführten Artikels ist
objektiv der Tatbestand des Vergehens nach § 16, Zahl.1 des
Gesetzes zum. Schutze der Republik gegeben, weil in diesem Artikel
öffentlich ein Verbrechen gelobt wird, die Zustimmung zu
demselben zum Ausdruck gebracht wird und auch die Täter wegen
dieser Tat gelobt werden.
Diese Auffassung .ist ein offenkundiger Irrtum.
Es wird weder das Verbrechen, noch werden die Täter gelobt,
noch wird die Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Es wird lediglich
festgestellt, dass die böse Absicht, den Verurteilten ferne
lag und dass die Vergehen aus einem Ueberschwang jugendlicher
Romantik erwuchsen. Die Bechlagnahme erscheint daher von diesem
Standpunkte aus gesehen nicht berechtigt, und die Gefertigten
fragen daher den Herrn Minister an:
Billigt der Herr Minister die Beschlagnahme
der oben angeführten Stelle des Aufsatzes Ein harfes
Urteil?
Falls er dies nicht tut, ist er bereit, die
Staatsanwaltschaft Troppau unzuweisen, in Zukunft derartige unberechtigte
Beschlagnahmen, die sich in letzter Zeit besonders häuften,
zu unterlassen?
Prag, am 20.März
1928.
Der Leitaufsatz der Folge 85 vom 1. Mai l.
J. der periodischen Druckschriften Der Tag, Erscheinungsort
Aussig, verfiel an einer Stelle der Beschlagnahme. Es handelt
sich in diesem Leitaufsatz um die Mai-Festrede des Abgeordneten
Ing. R. Jung. Die beschlagnahmte Stelle enthielt den Hünweis
auf die am 21. Oktober 1918 in der konstituierenden Nationalversammlung
DeutschÖsterreichs durch Abgeordneten Hians Knirsch abgegebene
staatsrechtliche Erklärung. Diese Erklärung hatte folgenden
Wortlaut:
Wir nationalen Sozialisten lehnen den Gedanken an eine Vereinigung Deutschösterreichs zu einem Staatenbunde mit den aus dem alten Oesterreich erstehenden slawiischen Staaten von vornherein ab. Im nationalen, sozialen und kulturellen lnteresse fordern wir den staatsrechtlichen Anschluss Deutschösterreichs als Bundesstaat an das deutsche Reich. Die Regelung der aussenpolitischen und der Handelsbeziehungen zu den neu erstelienden Nachbarstaaten kann nur unter dern Gesichtspunkte der Interessen des Gesamtdeutschtums erfolgen, muss also Sache aller im deutschen Reiche vereinigten Bundesstaaten sein.
---
Die Fragensteller sind der Ansicht, dass es
sich um ein historisches Dokument handelt, welches im Zusammenhang
mit der Geschichte der Umsturztage genannt werden muss, falls
auf wirkliche Geschichte und nicht auf Geschichtsverfälschung
Wert gelegt wird. Dieser Ansicht wairen früher auch die staatlichen
Behörden. Beweis dafür ist der Umstand, dass diese Erklärung
unbeanständet in der Presse und in sonstigen Druckschriften
erscheinen konnte. Erst seitdem, der jetzige Justizminister sein
Amt antrat, ist es anders geworden. Jede Veröffentlichung
dieser Erklärung , führt zur Beschlagnalme.
Ein ganz besonderes Stückchen aber leistet
sich der Aussiger Zensor, wenn er sogar den Hinweis auf diese
Erklärung ohne Anführung ihres Inhaltes beschlagnahmt.
Abgeordneten Ing. R. Jung hat nämlich in seiner Mai-Festrede
nur folgendes gesagt:
Mögen alle anderen untreu werden,
wir bleiben treu und müssen uns selbst getreu bleiben, wenn
wir jemals das grosse Ziel unserer Bewegung verwirklichert wollen.
Jenes grosse Ziel, das ja auch aus der soeben angeführten
Erklärung herausklingt, das aber mehr noch in Erscheinung
tritt in jener staatsrechtlichen Erklärung, die einst an
geschichtlichen. Stätte in der konstituierenden Nationalversammlung
Deutschösterreichs von unserem Freunde Knirsch abgegeben
wurde.
Am 21. Weinmonds werden es 10 Jahre her sein!
Sie ist und bleibt unsere Richtschnur, den sie verknüpft
die beiden Gedanken unserer Weltanschaunung, den nationalen und
sozialen, zur Einheit, zum Staatsgedanken der Zukunft!
Deutschland wird nationalsozialistisch sein,
oder es wird überhaupt nicht sein!
Die Beschlagnahme erfolgte nur in der periodischen
Druckschrift Der Tag, während ein anderes Parteiblatt
diese Stelle unbeanständet brachte. Man kann doch wohl nicht
behaupten, dass die beschlagnahmten Worte in Aussig besonders
gefährlich seien, während dies anderswo nicht der Fall
ist. Da auch nicht angenommen werden kann, dass der Aussiger Zensor
weniger klug und boshafter sei als seine Kollegen anderswo, so
kann es sich nur darum handeln, dass betreffs der Zensur der periodischen
Druckschrift Der Tag besonders scharfe Weisungen hinausgegeben
wurden.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn
Minister folgende Anfragen:
1. Teilt der Herr Minister die Ansich der Fragesteller,
dass die im Wortlaut angeführt am 21. Oktober 1918 abgegebene
Staatsrechtliche Erklärung ein historisches Dokument ist
und daher unbeanständet veröffentlicht werden kann?
2: Ist er daher bereit, dementsprechende Weisungen,
an die Staatsanwälte hinauszugeben?
3: Ist er der Absicht der Fragesteller, dass
die Beschlagnahme der angeführten Stelle aus der Mai-Festrede
des Abgeordneten lng. R. Jung eine Ueberschreitung der Befugnisse
des Zensors darstellt und was gedenkt er. zu tun, um einer derartigen
Verkrüppelung der Presse und Meinungsfreiheit, die ein Hohn
auf alle Demokratie ist, in Zukunft vorzubeugen?
Prag, den
11. Mai 1928.
Die Interpellanten haben bereit am 12. Dezember
1927 an den Minister in der gleichen Angelegenheit ene Interpellation
(Druck 1407/II) gerichtet und darauf hingewiesen, dass die Auswüchse
in der Preispolitik des Papierkartells in der Èechoslovakei
immer mehr und mehr zu einer schweren Schädigung des Buchdruckergewerbes
führen. Der Minister für Indusfrie, Handel und Gewerbe
hat in der Antwort auf diese Interpellation vom 13. März
1928, Druck Nr.1494, diese Behauptung zu widerlegen versucht und
vor allem damit begründet, der erhöhte Preis von 675
Kè für holzfreies Papier käme nach den mitgeteilten
Informationen in der Praxis selten in Btracht.
Diese Feststellung trifft lediglich für
die grossen Druckereien und Druckindustrien zu. Die überwiegende
Mehrzahl der Betriebe des Buchdruckergewerbes sind aber mittlere
und kleinere Buchdruckereien, bei denen diese Feststellung nicht
zutrifft und die tatsächlich unter der Preispolitik des Papierkartells
sehr schwer leiden. Vor dem Bestehen des Papierkartells hat der
kleine Buchdrucker nicht einmal 1000 kg holzfreies Papier in einer
Stärke bestellt, sondern es war bei einer Anfertigungsbestellung
von 1000 kg holzfreien Papiers gestattet, diese bei gleicher Grammstärke
in zwei beliebigen Formaten zum 1000 kg Preis von 665 Kè
zu bestellen. Der kleine Buchdrucker konnte also je 500 kg. von
einer Sorte zu diesem Preise bestellen. Jetzt soll er 2000 kg
von einer Sorte, also das vierfache Quantum bestellen, wenn er
denselben Preis wie früher eingeräumt erhalten will.
Das kann· er aber nicht, weil durch die ungeheuere Konkurrenz
der Buchdruckerein der Verdienst des Buchdruckers und somit seine
Kapitalskraft viel kleiner als früher geworden sind, sodass
er die schweren Bedingungen der Verkaufstelle des Papierkartells
nicht einhalten könnte. Der kleine Buchdrucker rnuss daher
nach den Bedingungen der Verkaufstelle des Papierkartells bei
einem Bezuge von 500 kg einer Sorte heute gegen 11 % mehr als
vor dem Bestehem des Papierkartells bezahlen. Unter der Konkurrenz
der grossen Druckereien, die grosse Papiermengen zu bedeutend
billigeren Preisen beziehen und daher viel billiger liefern können,
muss das den Ruin der kleinen und mittleren Buchdruckereien herbeiführen.
Die Interpellanten fragen daher den Herrn Minister
an :
Ist er bereit, die Preispolitik des Papierkartells
nochmals unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestellungsmöglichkeiten
der mittleren und kleineren Buchdruckereien einer genauen Prüfung
zu unterziehen und Massnahmem zu treffen, damit die tatsächlich
vorhandene schwere Schädigung der mittleren und kleinen Betriebe
des Buchdruckergewerbes durch das Papierkartell abgewehrt werde?
Prag, den
12. Juni 1928.
Das Eisenbahministerium hat mit Erlass vom
1. Juli 1920, Z1. l060/Pres., für das Staatseisenbanpersonale
zur Mitvirkung in Personal-und sozialen Fragen der Bediensteten
zu wählende Vertrauerismännerausschüsse geschaffen,
der en Wirkungskreis in den §§ 2 und 3 dieses Erlasses
festgeztst ist.
Zu dieser Zeit wurde auch. bereits über
die Forderung. der Arbeitsorganisationen betreffend die Schaffung
von Betriebsräten verhandelt. Als diese Verhandlungen im
Regierungsantrage über die Betriebsarasschüsse konkrete
Form annahmen, tauchte die Frage auf, ob sich dieser Antrag auch
auf die Unternehmungen der juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes beziehen soll. Diese Frage wurde durch die Bestimmung
gelöst, welche in den § 2 des Gesetzes vom 12. August
1921, Nr. 330 Slg. d. G. u. V., aufgenommen wurde, gremäss
dessen Abs. 2 die Regierung ermächtigt wurde, dass sie die
Wirksamkeit dieses, Gesetzes auf die Unternehmungen der juristischen
Personen des öffentlichen Rechtes erweitert, für die
Eisenbahnen im Absatze 1 dieses Paragraphen aber ausnahmen festgesetzt
wurden.
Dieser Abs. 1 des § 2 unterscheidet die
Eisenbahnen in solche, bei welchen Vertrauensmännerkörperschaften
zu dieser Zeit schon in Tätigkeit waren und in Eisenbahnen,
bei denen solche Vertrauensmännerkörpeschaften noch
nicht bestanden. Bezüglich der ersten Gruppe. der Eisenbahnen
bestimmt das Gesetz, dass die bisherigen Vertrauensmänrerausschüsse
weiter ihre Funktion behalten. Es versteht sich von selbst, dass
das Gesetz die persönliche Gliederung dieser Vertrauensmännerkörperschaften
nicht im Sinne hatte, sondern dass es anordnete, dass die Vorschriften
unverändert in Gültigkeit bleiben, auf Grund deren die
Vertrauensmännerkörperschaften geschaffen wurden. Dies
geht auch aus dem zweiten Satze des Absatzes 1 des § 2 ganz
klar hervor, welcher die zweite Grupe der Eisenbahnen betrifft
und welcher bestimmt, dass bei dieser Gruppe von. Eisenbahnen,
wo solche , Vertrauensmännerkörperschaften noch nicht
geschaffen wurden, sie nach den bei den Staatsbahnen geltenden
Grundsätzen zu errichten sind.
Auf Grund dieser Bestimmungen sind, die Vorschriften
über die Vertrauensmännerausschüsse für das
Bereich der Staatseisenbahnverwaltung indirekt als ein Bestandteil
des Gesetzes Nr. 330/1921 iu betrachten, sodass deren Grundsätze
nur durch eine einseitige Verfügung der Eisenbahnverwalfung
nicht abgeändert werden können.
Unter die Grundsätze, mit welchen die
Schaffung der Vertrauensmännerausschüsse und deren Wirksamkeit
geregelt sind, gehört zweifellos auch die Bestimmung, die
die Staatsbahnbediensteten in Wahlgruppen (Sektionen) gliedert
und festsetzt, wieviel Ausschussmitglieder in dieser oder jener
Wahlgruppe (Sektion) zu wählen sind. Diese Grundsätze
sind in den §§ 7 und 8 des eingangszitierten Erlasses
enthalten.
Das Eisenbahnministerium hat nun mit Erlass
Zl. 15.050 vom 31. Mai 1928 eine Abänderung der bisherigen
Gliederung der Sektionen (Wahlgruppen) und des Verhältnisses
in der Anzahl der Mandate der einzelnen Sektionen verfügt
und dadurch die rechtskräftigen Vorschriften über die
Vertrauensmännerausschüsse in ihren hauptsächlichsten
Grundsätzen verletzt. Die Verfügung; welche das Eisenbahnministerium
mit diesem Erlasse durchführen will, steht also , in direktem
Widerspruche mit dem Gesetze Nr. 330 vom 12. August .1921.
Die Interpellanten fragen daher:
Was gedenkt die Regierung zu unternehmen, dass
es zur Durchführung der angeordrreten Verletzung des Gesetzes
über die Betriebsausschüsse im administrativen Verordnungswege
nicht kommt?
Prag, den
21. Juni 1928.
Nach § 10 Pkt. 3 des Gesetzes, Nr. 125
Slg. d. G. u. Vdg. vom 14. Juli 1927 über die Organisation
der politischen Verwaltung soll die Uebernahme der Angestellten
der aufzulösenden autonomen Verwaltungskörperschaften
mittelst Regierungsverordnung geregelt werden.
Bei dieser Personalmassnahme handelt es sich
zweifellos um die Lösung von eminent wichtigen Fragen, die
von tiefeinschneidender Bedeutung in die Existenz und das Lebensinteresse
der davon betroffenen Angestellten samt deren Familien sind. Es
ist deshalb nichts mehr als recht und billig, dass die von einer
derartigen Massnahme betroffenen Menschen vor Durchführung
derselben gehört werden und dass es ihnen rechtzeitig ermöglicht
wird, bei der Aufstellung der Uebernahmsgrundsätze für
die Durchführungsverordnung mit zu beraten und mit zu entscheiden,
was übrigens in einem auf demokratischer Verfassungsgrundlage
fussenden Staatswesen als eine Selbstverständlichkeit anzusehen
ist.
Da die Angestellten der autonomen Verwaltungskörperschaften
ebenso wie andere Berufsschichten in Interessenwahrungs-Organisationen
vereinigt sind, so sind die Voraussetzungen für eine sachgemässe
und zweckmässige Mitwirkung dieser Angestellten bei der Erstellung
der Uebernahmsgrundsätze sowohl als auch bei der Durchführung
der sich ergebenden Personalmassnahmen gegeben. Soweit Angestellte
autonomer Verwaltungskörper deutscher Volkszugehörigkeit
bei diesen Personalmassnahmen in Betracht kommen, verweisen wir
in diesem Zusammenhang auf den Verband der öffentlichen Angestellten
mit dem Sitze in Reichenberg, Mühlfeldgasse Nr. 25, welcher
Verband vermöge seines zahlenmässig hervorragendsten
Mitgliedschaftsbestandes als die berufenste Interessenvertretung
dieser Angestellten zur Mitwirkung bei der Beratung und Durchführung
der in Rede stehenden Personalmassnahmen in erster Reihe legitimiert
wäre.
Die lnterpellanten fragen daher den Herrn Minister
des Innern:
1. Ist der Herr Minister gesonnen und bereit
den Angestellten der autonomen Verwaltungskörperschaften
die Mitwirkung und Mitentscheidung bei der Beratung und Erstellung.
der Grundsätze für die Uebernahme dieser Angestellten
sowohl als auch bei der Durchführung dieser Personalmassnahmen
mit Hilfe ihrer Berufsorganisationen so rechtzeitig zu ermöglichen,
dass die materielen und dienstlichen Interessen sowie die erworbenen
Rechte der in Betracht kommenden. Angestellten entsprechend wahrgenommen
werden können?
2. Wenn ja, hat der Herr Minister schon diesbezügliche
Vorkehrungen und Anordnungen getroffen und welcher Art sind diese?
Prag, am 21. Juni 1928.
Durch das Gesetz 103 vom 24. Juni 1926 (Staatsbeamtengehaltsgesetz)
wurden alle bis dahin bestehenden Vorschriften, mit denen der
Anspruch auf` Anrechnung einer bestimmten Zeit für die Vorrückung
in höhere Bezüge zuerkannt wurde, aufgehoben. Weiter
in Geltung blieben lediglich die Vorschriften über die Anrechnung
des Dienstes in den èechoslovakischen Legionen.
Unter Berufung auf die im ersten Satze angeführte
Gesetzesbestimmung, wurden den Anwärtern, die seither zu
Professoren nach § 70 des Gesetzes ernannt wurden, weder
die tatsächliche zugebrachte Kriegsdienstzeit, noch irgend
welche Kriegszuschläge angerechnet. Aber auch die Dienstzeit
als supplierender Professor, als Assistent an einer Hochschule
als Lehrer an einer Schule niederer Kategorie (Volks- und Bürgershulen,
wobei hauptsächlich Religionslehrer in Betracht kommen) die
an nichtstaatlichen, den staatlichen Mittelschulen gleichgestelltem
Anstalten zugebrachte Dienstzeit wurde nicht angerechnet.
Die Regierung wurde durch den § 142, Abs.
2 des Gesetzes 103 verpflichtet, durch eine Verordnung zu bestimmen;
wann und in welchem Umfange für die Gehaltserhöhung
ein bestimmter Dienst in einem anderen Dienstverhältnisse
oder in einer anderen Beschäftigung angerechnet wird. Sie
ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen, obwohl seit
der Veröffentlichung des Gesetzes 103 zwei Jahre verflossen
sind.
Wir fragen daher die Regierung, ob sie bereit
ist, durch endliche Erlassung einer entsprechenden Durchführungsverordnung
die schwere Schädigung der Mittelschullehrer, die sich aus
dem bestehenden Zustand ergibt, gutzumachen?
Prag, den
21. Juni 1928.
Zu den Bestimmungen der Verwaltungsreform,
welche die Bevölkerung, in diesem Falle speziell die Gemeinden
schwer benachteiligen, gehört auch die im § 1, Absatz
4 ausgesprochene Verpflichtung der Gemeinden geeignete Räume
für die Umterbringung der Bezirksämter zu beschaffen.
Die Bestimmung ist deshalb besonders drückend und gehässig,
weil sie nur der Gemeinde strikte Verpflichtungen auferlegt, dem
Staate aber vollständig anheimstellt, ob er zu den Kosten
der Unterbringung einen Beitrag leisten will oder nicht. Ganz
ausserordentlich verschärft wird aber die Zwangslage der
Gemeinden durch das Gesetz 77/27, dem zufolge- die Gemeinden nicht
in der Lage sind, die Mittel aufzubringen welche zur Beschaffung
von Amtsräumlichkeiten erforderlich sind. Die Gesetzgebung
hat also den Gemeinden schwere Lasten auferlegt und es ihnen gleichzeittig
unmöglich gemacht, sie zu tragen. Da Verwaltungsreform und
Gemeindefinanzgesetz rniteinander in Verbindung stehen, sich gegenseitig
ergänzen- und gewissermassen als einheitlicher Gesetzeskomplex
aufzufassen sind, haben wir, das Beispiel einer Gesetzgebung vor
uns, die sich selbst ad absurdum führt. Diese Art Gesetzesmacherei
wäre lächerlich, wenn nicht die Konsequenzen für
die Bevölkerung und für die Selbstverwaltung so umendlich
traurige wären.
Statt aber die Widersinnigkeiten der Gesetzgebung
durch eine vernünftige Praxis zu mildern und erträglich
zu machen, werden die Härten des Gesetzes durch eine rücksichtslose
Praxis noch verschärft. Ein Schulbeispiel hiefür ist
das Verhalten der Behörde gegenüber der Stadtgemeinde
Aussig. Hier sind Räumlichkeiten sowohl für das Bezirksamt
als auch für die autonome Bezirksverwaltung vorhanden und
es liesse sich im Wege von Verhandlungen zwischen allen beteiligten
Körperschaften - Staat, Bezirk, Gemeinde -sicherlich ein
Modus finden, um eine zweckmässige Unterbringung der auf
Grund der Verwaltungsreform vereinigten staatlichen und autonomen
Verwaltungsorgane herbeizuführen. Statt aber den Weg von
Verhandlungen zu beschreiten stellt sich die politische Bezirksverwaltung
Aussig über Auftrag der politischen Landesverwaltung in Prag
einfach auf den Justamentstandpunkt, indem sie einerseits die
Unterbringung der gesamten Amtsräumlichkeiten unter
einem Dach verlangt, von dem im Gesetze gar nicht die Rede
ist; andererseits aber der Gemeinde gegenüber den Herrenstandpunkt
hervorkehrt, und, unter Ueberschreitung ihrer Kompetenz, von der
Gemeindevertretung eine Beschlussfassung in dem Sinne verlangt,
dass sich die Gemeinde vorbehaltlos sowohl zur provisorischen
als auch zur definitiven Unterbringung der. Amtsräume verpflichtet.
Die Staatsverwaltung respektiert also weder die Autonomie der
Gemeinden, indem sie nicht nur, wozu sie ja berechtigt wäre;
die Einberufung der Stadtvertretung, sondern die Fassung eines
bestimmten, von der Bezirksbehörde vorgeschriebenen Beschlusses
fordert, noch nimmt sie auf die durch das Gemeindefinanzgesetz
geschaffene Finanzlage der Gemeinden die mindeste Rücksicht.
Eine Erklärung über die im Gesetze über die Organisation
der Verwaltung ausdrücklich vorgesehene Mittragung der Kosten
lehnt sie ab, wohl erst eine solche Erklärung die Stadtgemeinde
in die Lage .versetzen würde, die finanzielle Tragweite der
ganzen Angelegenheit zu ermessen und daher einen Beschluss zu
fassen, den sie nach dem Gemeindefinanzgesetz verantworten kann.
Aus alledem geht hervor, dass es sich der Staatsverwaltung in
diesem Falle nicht urn eine zweckmässige Lösung einer
praktischen Frage der Verwaltung, sondern einfach darum handelt,
die Gemeinde zu demütigen und. der letzten Reste ihrer Autonomie
zu berauben.
Die Gefertigten stellen daher die Fragen:
1. Ist die Regierung bereit, ehestens eine
Gesetzesvorlage zu unterbreiten, durch welche die Verpflichtung
der Gemeinden nach § 1, Absatz 4 des Gesetzes 125/27 aufgehoben
wird?
2. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist
die Regierung wenigstens bereit, ehestens eine Vorlage zu unterbreiten,
durch welche die in der erwähnten Gesetzliestimmung vorgesehene
Beitragsleistung des Staates in eine gesetzliche Verpflichtung
umgewandelt wird?
3. Ist die Regierung zumindest bereit, an die
politischen Bezirksbehörden die bindende Weisung hinauszugeben,
dass sie bei der Durchführung der bezeichneten Bestimmung
auf die Bedürfnisse der Gemeinden und ihre durch das Finanzgesetz
geschaffene Notlage Rücksicht zu nehmen haben und verpflichtet
sind, die Frage.der Unterbringung der Amtsräume der Bezirksbehörden
einvernehmlich und im Verhandlungswege, zu regeln?
Prag, den
21. Juni 1928.