Der Direktor des deutschen Staatsgymnasiums in Troppau, Josef Binder, der im Jahre 1927 aus dienstlichen Gründen von dem Vereins - Mädchenreformrealgymnasium in Troppau an diese Anstalt versetzt worden war (weil trotz zweimaliger Ausschreibung des Konkurses für die Stelle des Direktors kein geeigneter Kandidat vorhanden war), hat bei einer amtlichen Verhandlung beim Landesschulrate in Troppau am 16. Jänner 1928 unter anderem gemeldet, daß aus einer Klasse aus der versperrten Kathederlade das Klassenbuch entwenden worden war und daß der Täter nicht ausgeforscht werden kann, die Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten ist.
Der Direktor ist auch nach dieser Weisung vorgegangen und als er trotz wiederholter Nachforschung den Täter in der Schule unter den Schülern jener Klasse nicht ermittelte, brachte er die Angelegenheit der Polizeidirektion zur Anzeige.
Die Beunruhigung, welche durch diesen Vorfall,
über den auch die Lokalblätter schrieben, hervorgerufen
wurde, hat sich laut erstattetem Bericht bereits gelegt, und es
liegt daher kein Grund zu irgendeiner Maßnahme vor.
Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat den Jahrgang 1927 der Zeitschrift "Buch und Volk" für die deutschen Bezirksbildungsausschüsse mit Erlaß vom 7. September 1927, Nr. 101.045, auf Grund des Ansuchens vom 20. August 1927 abonniert. Für die Erteilung eines weiteren Beitrages für die Zeitschrift "Buch und Volk" im Jahre 1928 hatte das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur keinen Grund, da es vom Herausgeber keinerlei Ansuchen erhalten hat. Da die deutschen Bezirksbildungsausschüsse im Jahre 1927 von dem Jahrgenge 1927 der Zeitschrift "Buch und Volk" nicht eine einzige Nummer erhalten haben, hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur die Zeitschrift für eingegangen gehalten und hat, da es die Notwendigkeit eines volkserzieherischen Leitfadens für die deutschen Bildungsausschüsse, Bezirksbüchereireferenten, Bücherei - Bezirksinspektoren, Gemeindechronisten u. dgl. anerkannte, einem eingebrachten Ansuchen entsprochen und hat für die deutschen Volkserziehungsorgane die erforderliche Anzahl von Exemplaren des deutschen Volkserziehungs - Monatsblattes "Volksbildungsarbeit" abonniert, das der Verband der deutschen Selbsverwaltungskörper in der Èechoslovakischen Republik für das gesamte Volksbildungswesen herausgibt, und die Funktionäre der deutschen Bildungsausschüsse Prof. Oskar Dreyhausen, Dr. Eduard Finkous, der Oberlehrer Rohm und Sekretär Rudolf Rückl redigieren.
Die Zusammensetzung der Redaktion der Zeitschrift erfolgte nicht auf Grund der Initiative des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur sondern auf Grund der Initiative der deutschen Volkserziehungs - Fachorgane, die an der Entwicklung der deutschen Volkserziehung interessiert sind. Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hatte keinen Grund die Volkserziehungszeitschrift für die deutschen Bildungsfunktionäre nicht zu abonnieren, die unter der redaktionellen Beteiligung des Prof. Oskar Dreyhausen herausgegeben wird, weil dieser Schriftsteller in mehreren Volkserziehungsinstitutionen tätig ist und auch Mitredakteur der Zeitschrift "Buch und Volk" war.
Über die Notwendigkeit eines deutschen
Volkserziehungsblattes wurde bei dem deutschen Volkserziehungskurse,
der in Prag in den Tagen vom 28. bis 30. Dezember 1927 abgehalten
wurde, in Anweseheit jenes Beamten verhandelt, der mit der Aufsicht
über die deutschen Gemeindebüchereien betraut ist.
In dem Gebäude des Kreissekretariates der kommunistischen Partei in Reichenberg wurden beginnend mit Ende Jänner d. J. sogenannte Elementarkurse veranstaltet, ohne daß der Behörde hievon vorher eine Anzeige erstettet worden wäre. Die Polizeidirektion in Reichenberg hatte begründeten Zweifel darüber, ob bei der Veranstaltung der Kurse die gesetzlichen Vorschriften gewahrt werden, und hat am 5. Februar d. J. durch seine Organe an Ort und Stelle eine Erhebung gepflogen, deren Ergebnis nicht bloß den erwähnten Verdacht bestätigte, sondern auch sicherstellte, daß in den Kursen Gegenstände behandelt werden, die den Tatbestand strafbarer Handlungen nach dem Gesetze zum Schutze der Republik begründen. Aus diesem Grunde haben Polizeiorgane an demselben Tage eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Kriessekretariates der kommunistischen Partei, das die erwähnten Kurse veranstaltete, und am nächsten Tage auch in den Räumlichkeiten des Sekretariates der kommunistischen Jugend vorgenommen , welche Räumlichkeiten, bevor sie geöffnet werden konnten, vorläufig versiegelt wurden. Die Durchsuchung erstreckte sich auch auf die Räumlichkeiten der Zeitschrift "Vorwärts", weil auch die Teilnahme der Redakteure dieser Zeitschrift an der Veranstaltung der Kurse festgestellt worden war.
Durch das Ergebnis der vorgenommenen Hausdurchsuchung wurde der Verdacht der angeführten strafbaren Tatbestände in allen Richtungen bestätigt, und es wurde daher gegen die beteiligten Personen die Strafanzeige erstattet und die beschlagnahmten Gegenstände wurden dem Gerichte übergeben. Die Polizeidirektion in Reichenberg hat die weitere Veranstaltung der Kurse auf Grund des ermittelten Standes mit Rücksicht auf die öffentliche Ruhe und Ordnung verboten. Diese Maßnahme ist in Rechtskraft erwachsen, da Rechtsmittel dagegen nicht angewendet wurden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vornahme der Hausdurchsuchung waren in dem gegebenen Falle erfüllt und die Hausdurchsuchung, welche im Hinblicke auf die drohende Gefahr eines Verzuges auf Grund der Bestimmungen des § 141 StPO, vorgenommen wurde, wurde - wie diese der Fall erheischte - mit der gehörigen Gründlichkeit und nach Möglichkeit in Anwesenheit der beteiligten Personen vollzogen. Der Verlauf der Durchsuchung war ein absolut ruhiger und gegen das Verhalten der Polizeiorgane wurde keinerlei Beschwerde vorgebracht.
Im Hinblicke auf das Angeführte erblicke
ich keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen
zu treffen.
Auf Grund des ersten Satzes des § 46 des Lehrergesetzes haben, sofern dieses Gesetz ausdrücklich nichts anderes bestimmt oder sich aus demselben nichts anderes ergibt, mit dem 1. Jänner 1926 alle in anderen Vorschriften entheltenen Bestimmungen über jene Geganstände, die in diesem Gesetze geregelt werden. ihre Gültigkeit verloren.
Das Lehrergesetz hat in § 17 für die Lehrerschaft der Volksschulen grundsätzlich die Gültigkeit der Lehrerdienstpragmatik (Gesetz RGBl. Nr. 319/1917) angeführt, und dadurch außer anderem durch Übernahme der §§ 90 bis 94 dieser Pragmatik auch die Frage der Auflösung des Dienstverhältnisses für die gesamte Lehrerschaft, also auch für die Lehrerinnen geregelt. In § 94 der Lehrerdienstpragmatik wird ausdrücklich bestimmt, daß durch den Austritt aus dem Dienstverhältnisse der Lehrer (die Lehrerin) für sich und für ihre Angehörigen alle Berechtigungen, Rechte und Ansprüche verliert, die aus diesem Verhältnisse hervorgehen. Eine Abfertugung erkennen die Dienstpragmatik und die übrigen für die staatlichen Lehrer geltenden betreffenden Vorschriften (welche nach § 32 des Lehrergesetzes ebenfalls grundsätzlich auch für die Lehrerschaft der Volksschulen in Geltung gebracht wurden) bloß dann zu, wenn der Lehrer in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht aber bei einem Austritte der Lehrerin aus dem Dienstverhältnisse infolge der Verehelichung.
Dadurch haben auf Grund des ersten Satzes des § 46 des Lehrergesetzes mit dem 1. Jänner 1926 auch die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 455/1919, betreffend die Abfertigung der Lehrerinen aus dem Grunde der Verheiratung ihre Gültigkeit verloren, trotzdem diese Norm in dem weiteren Texte des § 46 des Lehrergesetzes in der Aufzählung der aufgehobenen Normen nicht ausdrücklich angeführt war, welche Aufzählung übrigens keine taxative, sondern bloß eine demonstrative ist, wie aus dem Worte "Insbesondere" zu Beginn des zweiten Satzes klar hervorgeht, womit diese Aufzählung nageführt wird.
Diesen Standpunkt hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur eingenommen, sobald es in konkreten Fällen im Instanzenwege entschieden hat.
Gegen die Entscheidung des Ministerium für
Schulwesen und Volkskultur wurde eine Beschwerde an das Oberste
Verwaltungsgericht eingebracht, dessen Entscheidung für die
Schulverwaltung bei der Entscheidung analoger Fälle maßgebend
sein wird.
Rudolf Gebauer wurde am 14. August 1926 in Untersuchungshaft beim Landesgericht in Troppau genommen. Als ausgelernter Malergehilfe bot er sich selbst zur Vornahme einer Malerarbeit an, die damals im Gefangenenhause vorzunehmen war. Mit Einwilligung des Untersuchungsrichters wurde seinem Ansuchen entsprochen und ihm zur Durchführung der Malerarbeit im Stiegenhaus des Gebäudes auch eine fachmäßig ordentlich gearbeitete Leiter zur Verfügung gestellt. Das Gewerbeinspektorat hat bestätigt, daß von Seiten der Justizverwaltung keine der von den Gewerbevorschriften bestimmten Vorsichtsmaßregeln außer Acht gelassen worden ist. Da es sich um eine vereinzelte Gelegenheitsarbeit handelte, bestand keine Verpflichtung, Gebauer gegen Unfall zu versichern, und es ist dies auch deshelb nicht geschehen.
Bei der Vornahme dieser Malerarbeit stürzte Gebauer aus dem zweiten Stockwerk in das Erdgeschoß und erlitt schwere Verletzungen. Durch die Erhebengen wurde festgestellt, und von dem Sacherständigen auch bestätigt, daß diese deshalb geschehen ist, weil Gebauer bei der Arbeit die Leiter so unvorsichtig aufgestellt hat, daß die Leiter von den Stiegen abgerutscht und Umgestürzt ist.
Die Justizverwaltung hat für den Unfall des Gebauer keine rechtliche Verantwortung und deshalb auch keine Verpflichtung zum Schadenersatz und konnte daher dem Gebauer in den Grenzen ihrer Mittel nur eine freiwillige Unterstützung anbieten. Sie hat dies in der Art getan, daß sie ihm einen ortopädischen Stiefel um 260 Kè und in barem weitere 600 Kè nabot, allerdings unter der Bedingung, dßa er ausdrücklich erklärt, dies als freiwilliges Geschenk anzunehmen und anzuerkennen, daß er keine erchtlichen Ersatzansprüche aht.
In den Grenzen ihres Wirkungskreises hat, die staatliche Justizverwaltung keine Möglichkeit, sich auf eine weitere Weise um Rudolf Gebauer zu bekümmern.
Für neue Erhebungen in dieser Angelegenheit
liegt kein Grund vor, weil dieselben bereits mit aller Genauigkeit
vorgenommen worden sind.
Die Regierung verweits in der gegenständlichen Angelegenheit auf die Erklärung des Ministers für Nationale Verteidigung, die er am 20. Jänner 1928 im Wehrausschusse des Abgeordnetehauses abgegeben und die im wesentlichen Folgendes enthalten hat:
Es handelt sich um die Ausfuhr von Waffen durch die Èechoslovakische Waffenfabrik in Brünn, die als Aktienunternehmung auf rein kaufmännischer Grundlage geführt wird. Der Staat selbst, bezw. die Militärverwaltung kann diese Unternehmung nicht voll und dauernd beschäftigen, die daher auch auf Bestellungen aus dem Auslande angewiesen ist.
Alle Auslandsgeshäfte, welche die Waffenfabrik vornimmt, erfolgen stets in völliger Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und internationalen Übereinkommen.
Die Èechoslovakische Republik ist durch die Friedensverträge oder durch andere zwischenstaatliche Übereinkommen in der Erzeugung und Ausfuhr von Waffen in keiner Weise beschränkt, und es kann daher unser Staat Waffen nicht bloß erzeugen, sondern auch in das Ausland ausführen.
Das mit General Èansolin im Herbste d. J. 1927 abgeschlossene Geschäft auf eine Lieferung von 40.000 Gewehren, wurde auf legaler Grundlage abgeschlossen. Der Transport erfolge auf dem Schiffe "Praga" unter der èechoslovakischen Flagge bei genauer Einhaltung aller für den Seehandel vorgeschriebenen Normen. Dafür, daß nichts im Geheimen oder auf Schleichwegen unternommen wurde, zeugt der Umstand, daß die Versicherung dieser Waffen für den Seetransport bei den englischen Versicherungsanstalten unter normalen Bedingungen angenommen und glatt vereinbart worden ist. Das Schiff "Praga" wurde seinem Wege überall bei seinem Aufenthalten in den Häfen unbeanstandet weiter durchgelassen. Nach den eingelaufenen Berichten wurden auch in Manila durch die Behörden keine Schwierigkeiten gemacht.
Bloß die südchinesischen Vertreter haben ihre Einwendungen erhoben. Wenn dieses Geschäft nicht die Èechoslovakische Waffenfabrik abgeschlossen hätte, so hätte dies gewiß eine andere ausländische Fabrik getan, und wir hätten dadurch einen bedeutenden wirtschaftlichen Verlust erlitten.
Zu der Angelegenheit sprach auch der Minister der auswärtigen Angelegenheiten im Außenausschuß des Abgeordnetenhauses am 1. Februar 1928, der auf die obangeführte Erklärung des Ministers für nationale Verteidigung hinwies und hinzufügte, daß die Ausfuhr von Waffen im wesentlichen dasselbe ist, wie die Ausfuhr von irgendwelchen anderen Erzeugnissen. Auf Grund der Verträge und des internationalen Rachtes ist der für uns ein freier Handel, und die Regierung kann ohne Verletzung der geltenden Gesetze nicht einschreiten. Wie dies in Hinkunft sein werde, hängt von der weiteren Entwicklung und Reglementierung des Waffenhandels ab. Über diese Fragen wird beim Völkerbunde in Genf verhandelt werden.
Über die Waffenlieferung an Ungarn hat
die Regierung im Plenum des Abgeordnetenhaus eine Erklärung
abgegeben.
Die Beantwortung dieser Interpellation habe ich für den Herrn Justizminister deshalb übernommen, weil die Herausgabe der Sammlung der Gesetze und Verordnungen in den Wirkungskreis des Ministeriums des Innern fällt.
Um die rechtzeitige, möglichst gleichzeitige Herausgabe der deutschen Übersetzung der Sammlung sicherzustellen, habe ich in letzter Zeit eine Reihe von Maßnahmen getroffen, unter die - wie ich in der Antwort auf die Interpellation Nr. 1234/XV. angeführt habe - auch die Vergrößerung der Übersetzungsabteilung um eine weitere Konzeptskraft gehört.
Dank dieser Maßnahmen ist es zu Beginn
des Jahres 1928 gelungen, das gesamte angehäufte Material
aus dem Jahre 1927 zu bewältigen und es wurde erzielt, daß
seit Mitte April 1928 die einzelnen Stücke der deutschen
Übersetzung in geringfügigen Intervallen, und
wo dies möglich ist, auch gleichzeitig mit der offiziellen
èechischen Ausgabe erscheinen.
Von der Ausschreibung eines Konkurses für die beiden in der Interpellation angeführten Direktorenstellen in Prag wurde deshalb ausnahmsweise Abstand genommen, damit nach der Normierung der Systemisierung die Besetzung der Direktorenstellen an den deutschen Mittelschulen in Prag nicht verzögert werde. Ähnlich wurden auch an einigen èechischen Anstalten in Prag aus demselben Grunde die Direktorenstellen ohne Konkurs besetzt.
Beide in Betracht kommenden Direktoren haben durch ihre ausgezeichnete Qualifikation und Dienstleistung bei der Schulbehörde eine solche Befähigung für die Ausfüllung einer Direktorenstelle erworben, bezw. erwiesen, daß die Erteilung ohne Konkurs völlig gerechtfertigt ist.
Zu den Schlußpunkten der Interpellation wird bemerkt:
ad 1.) im Ministerium für Schulwesen und Volkskultur gibt es keine systemisierten Dienststellen der zugeteilten staatlichen Professoren mit einem Funktionsgehalte, eine Dienststelle dieser Kategorie von Professoren ohne Funktionsgehalt ist nicht frei, sodaß das betreffende Verlangen nicht in Erwägung gezogen werden kann,
ad 2.) die verlangte Erklärung würde der Bestimmung des § 128, Abs. 2, der Verfassungsurkunde der Èechoslovakischen Republik widersprechen,
ad 3.) wo dies durch das Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist, werden die Stellen im Konkurswege stets ausgeschrieben,
sonst geschieht dies regelmäßig, soweit aus wichtigen
Dienstesgründen nicht Ausnahmen notwendig sind, wie dies
in den konkreten in der Interpellation angeführten zwei Fällen
geschehen ist.
Das deutsche Realgymnasium in Prag II ist im rückwärtigen
Trakte des Hauses in der Jindøišská ulice provisorisch
untergebracht, das Eigentum der Postverwaltung ist. Im Jahre 1928
schritt die Postverwaltung in diesem Gebäude
zu kleineren Adaptierungen, wodurch kürzere Zeit hindurch
gewisse Schwierigkeiten verursacht worden sind; durch ein direktes
Übereinkommen zwischen der Direktion der Anstalt un den Bau
vornehmenden Organen wurde jedoch Abhilfe erzielt, so daß
die Direktion des Gymnasiums selbst amtlich erklärte, daß
sie keine Ursache mehr zu weiteren Beschwerden habe. Das eigene
Gebäude der Anstalt in der Štìpánská
ulice benützt bisher noch die Zentraldirektion der Tabakregie,
die aus demselben jedoch in kürzester
Zeit in den Neubau in Prag XII auszieht. Sobald diese beschieht,
wird zur Readaptierung dieses Gebäudes zu Schulzwecken geschritten
werden, und zwar nach den bei der kommissionellen Verhandlung
am 3. April 1928 festgesetzten Grundsätzen, an welcher Verhandlung
die Vertreter der Staatsverwaltung sowie, der Direktor der genannten
Anstalt teilnahmen. Der Anstaltsdirektor hat verlangt, daß
von der neuerlichen Errichtung der Naturalwohnung des Direktors
Abstand genommen werde, damit er nicht gezwungen wäre, seine
derzeitige Privatwohnung aufzugeben, und es wurde daher entschieden,
die Naturalwohnung des Direktors aufzulassen und die Räumlichkeiten
derselben zu Schulzwecken zu benützen. Dadurch wurde erzielt,
daß ohne einen Aufbau oder Zubau die Schule in diesem Gebäude
wird unterbracht werden können.
Die Frage, ob der Rechtsstandpunkt des Magistrates der Hauptstadt Prag in Angelegenheit der Sprache der zur Abstempelung für die Vergnügungssteuer eingegebenen Eintrittskarten den Vorschriften des Sprachenrechtes entspricht, wird durch die Aufsichtsbehörden im Instanzenzeuge nach § 7 des Sprachengesetzes, beziehungsweise durch das Oberste Verwaltungsgericht entschieden werden, da gegen die Verfügung des Magistrates in einem konkreten Falle die Beschwerde einer Partei eingebracht worden ist.
Die politische Landesverwaltung hat zwar dieser
Beschwerde mit dem Erlasse vom 4. Juni d. J., Z. 212.738, keine
Folge gegeben, indem sie in dem Vorgehen des Primators der Hauptstadt
Prag keine Verletzung des Sprachenrechtes erblickte, indes besteht
kein Zweifel, daß die Partei im Sinne der ihr erteilten
Rechtsmittelbelehrung die Berufung an das Ministerium des Innern
anwenden wird. Ich kann daher der Entscheidung über diese
Berufung nicht vorgreifen und auf Grund der Anregung der Interpellation
irgendeine Verfügung treffen.
Die Regierung hat den Standpunkt zu dem Gegenstande der obangeführten Interpellation in ihrer Antwort auf eine analoge Interpellation der Herren Angeordneten Pohl, Heeger und Genossen arläutert (Dr. Nr. 1433/V).
Es besteht also die Möglichkeit, sich
auf die angeführte Antwort der Regierung, wodurch auch dem
Petit dieser Interpellation entsprochen wurde, zu berufen.