Vykonaným vyšetrením bolo zístené
toto:
V Šale nad Váhom bola od 1. septembra 1925 sriadená
jedna trieda, resp. poboèka s maïarským jazykom
vyuèovacím pri miestnej štátnej ¾udovej
škole. V tejto triede sa riadne pod¾a schváleného
rozvrhu hoín vyuèovalo i v dobe od února
1928, kedy definitívna uèite¾ka tejto maïarskej
triedy mala zdravotnú dovolenú. Keï poèet
detí do tejto tried zapísaných dostúpil
takej výšky, že pod¾a zákona bolo
treba ïalšej triedy, èo sa stalo teprve v tomto
školskm roku, bola ihneï pre tento školský
rok povolená druhá maïarská trieda a
vyslaná tam druhá uèite¾ská síla.
K nejakému nátlaku na deti, ab chodily do slovenských
tried tejže školy, vóbec nedošlo. Dókazom
toho je najmä tá okolnos, že medzi 110
žiakmi uvedených dvoch tried maïarských
je len 24 žiakov, kterí sú póvodu èiste
maïarskéhoa ktorí nehovoria slovensky. Prirodzené
je, že školské úrady pod¾a svojej
povinnosti majú preh¾ad o tom, nako¾ko sú
deti vyuèované v svojom materskom jazyku, ktorá
okolnos je významná práve v Šale
n. Váhom, kde obyvate¾stvo bolo v poslednom desaroèí
pred vojnou pomaïarèované; pod¾a úradného
sèítania z roku 1921 v obci prihlásolo sa
Èechoslovákov dvakrát to¾ko ako Maïarov.
Vidno tedy, že niet dóvodu pre nejaké opatrenie.
V Prahe dòa 30. novembra 1928.
Die in der Interpellation nur ganz allgemein
vorgebrachten Beschwrden sind der Staatsesenbahnverwaltung konkret
nicht bekannt. Auch die provisorische bisherige Regelung gibt
keine Grundlage für änliche Beschwerden. Die endgültige
Regelung der Sprachnfrage bei den Staatsbahnverwaltung ist in
Vorbereitung. Es ist nun mein aufrichtiges Bestreben, daß
diese Regelung dem kaufmännischen und volkswirtschaftlichen
Berufe den Statsbahnen entspreche. Ich kann jedoch weder die Grenzen
der physischen Durchführbarkeit, noch die Rechtsgrundlage
übersehen, wie sie durch die Gesetze bestimmt ist. Für
die Personalbestellung der Staatsbahnverwaltung muß jedoch
nur die dienstliche Qualifikation nach den dienstlichen Fähigkeiten
der einzelnen Bediensteten maßgebend sein, keineswegs ihre
Nationalität, wie dies die Interpellation verlangt. Diese
Forderung würde nich nur den Bedürfnissen des Dienstes,
sondern auch den gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
Prag, den
27. November 1928.
Die politische Bezirksverwaltung in Tetschen
hat in Ausübung der Pesseaufsicht über die Zeitschrift
"Der Bekleidungsarbeiter" die Nr. 8 dieser Zeitschrift
vom 15. April 1928 beschlagnahmt, da sie in zwei Stellen des Artikels
"Blutvergießen im Kampfe um die Sozialversicherung",
die in der Interpellation angeführt sind, den Tatbestand
des § 300 St. G. erblickte.
Diese Beschlagnahme hat das Kreis- als Pressegericht
in Leitmeritz mit dem Erkenntnis vom 16. April 1928, Z. Tl. 103/28
auf Grund der angeführten gesetzlichen Bestimmung bestätigt,
wodurch es naerkannt hat, daß die Beschlagnahme gesetzlich
begründet war.
Im Hinblick darauf ist an dem Vogehen der politischen
Bezirksverwaltung in Tetschen nichts auszusetzen.
Prag, den
24. Oktober 1928.
Dem in der Interpellation ausgesprochenen Wunsche
wurde durch die Regierungsverordnung vom 14. September 1928, Slg.
d. G. u. V. Nr.163, betreffend die Einreihung einiger Gemeinden
in eine Höhere Ortsklasse für die Bemessung der Aktivitätsgebühr
dadurch entsprochen, daß die Gemeinde Drahowitz (politische
Bezirk Karlsbad) in die Ortsklasse B der Aktivitätsgebühr
eingereiht wurde.
Prag, am 2.
Oktober 1928.
Über die Tätigkeit und Abrechnung
des Fonds für die Beschaffung künstlicher Düngemittel
seit Beginn seiner Tätigkeit bis zum 5. März 1923 wurde
ein gedruckter detailierter Bericht herausgegeben. Zwei Abdrücke
dieses Berichtes werden beigeschlossen und weden im Sekretariate
des Abgeordnetenhauses aufgelegt.
Seit diesem Zeitpunkt Haben sich die Einnahmen-
und Ausgabenposten bis zum 31. August 1928 wie folgt verändert:
Einnahmen:
Überschüsse aus der Gebahrung der Kommission für künstliche Düngemittel, Abs. a) des Ges. Nr. 683/20 | Kè 265.383.82 |
Zuschuß an die Züchter, Abs. b, c, d, | 275,027.336.67 |
Exportgewinn von Holz, Abs. e | 2,993.505.19 |
Beiträge von der Ausfuhr von Sämereien und der von der Getreideanstalt eingezahlte Betrag, sowie der Ausfuhrgewinn von Zucker (Abs. f) | 67,335.491.34 |
Beitrag aus dem Katastralertrage von Wäldern, Weingärten und Gärten (Abs. g) und Erlös aus dem außerordentlichen Waldergebnis (Abs. h) | 220,647.051.93 |
Einnahme aus dem Spiritus, Abs. ch | 60,000.000,- |
Erlös und erhaltene Entschädigungen für Düngemittel in der Getreideaktion | 202,150.729.28 |
Erträgnis von Depositionskupons | 164.100.75 |
Gesamteinnahme | Kè 828,583.598.98 |
Ausgaben:
Ausgaben für die Getreide-, Kartoffel-, Hopfen- und Rübenaktion | Kè 711,792.693.32 |
Propagationsbeitrag des Min. für Landwirtschaft nach § 13 | 1,000.000.- |
Abschreibung vom Werte der Inventargegenstände | 12.712.75 |
Verwaltungsregie | 1,070.910.55 |
Zinsen und Abzüge | 1,021.896.70 |
Beitrag des Fonds für die Sozialversicherung nach § 11 | 30,000.000.- |
Beitragsnachlässe nach § 10 | 55.149.46 |
Gesamtausgabe | Kè 744,953.362.78 |
Aus der Differenz der angeführten Posten ergibt sich ein
Rest von Kè 83,630.236.20, der jedoch nicht auf einmal
zur Disposition stand, sondern schrittweise im Verlaufe der Liquidation
des Fondes, insbesendere hinsichtlich der Eintreibung
der Rückstände der vorgeschiebenen Beiträge aus
den Erträgnissen der außerordentlichen Holzgewinung,
erwaschen ist.
Es muß bemerkt werden, daß die
Durchführung aller Aufgaben des Fonds insbesondere deshalb
nicht leicht war, weil die Zeit zur Beschaffung bedeutender Quantitäten
von Düngemitteln sehr kurz war und weil sich de Fondsverwaltung
bedeutende Schwierigkeiten namentlich finanziellen Charakters
in den Weg stellen.
Es ist zwar wahr, daß die Regierung ermächtigt
war, die Haftung für die einzelnen Verbindlichkeiten des
Fonds bis zur Höhe von 600 Millionen Kè auf Grund
des § 15 zu übernehmen, es muß jedoch bemerkt
werden, daß diese Garantie, welche bloß eine theoretische
war, überhaupt nicht benützt wurde und trotzdem heute
keinerlei Verbindlichkeiten des Fonds existieren.
Die obangeführte Bilanz, welche Einnahme,
Ausgabe und den resultierenden Rest seit Beginn des Fonds bis
zum 31. August 1928 aufweist, repräsentiert keine Schlußabrechnung,
da jener Betrag nicht einkalkuliert werden kann, den einzelne
Zahler bisher noch abzuführen verpflichtet sind, namentlich
aus dem Titel des § 10 und zwa ausschließlich in der
Slovakei und Podkarpatská Rus.
Die Schlußbilanz des Fonds wird erst
dann zusammengestellt werden können, bis auch diese bisher
noch nicht realisierten Einnahmen samt den übrigen Forderungen
des Fonds einkassiert sein werden.
Ausweis des Saldorestes von Kè
83,630.236.20:
Einlagen bei der Landesbank und dem P. Ú. Š | Kè 1,441.289.74 |
Schuldner | 2,951.216.50 |
Inventar | 9.082.92 |
Abfuhr im Sinne des § 14 | 79,228.647.04 |
Kè 83,630.236.20 |
Wie ersichtlich, weist der Fonds trotz der
obangeführten Schwierigkeiten noch einen Überschluß
auf, der für wichtige Zwecke im Sinne des § 14 des Gesetzes
Nr. 683/20 verwendet werden könnte, welche Zwecke wie folgt
spezifiziert werden:
1. Landwirtschaftliches Versuchswesen | Kè 20,588.000.- |
2. Landwirtschaftliches Museumswesen | 18,940.000.- |
3. Pflanzenproduktion u. Düngemittelaktion | 10,529.201.55 |
4. Tier- und Milchproduktion | 3,509.770.90 |
5. Landwirtschaftliches Genossenschaftswesen | 2,925.000.- |
6. Landwirtschaftliches Schulwesen aller Kategorien | 8,544.500.- |
7. Meliorationen u. Aufforstungen | 2,109.609.24 |
8. Aktion zur Ausnützung landwirtschaftl, Maschinen durch kleine Landwirte | 1,393.750.- |
9. Allgemeine landwirtschaftliche Aktion u. Unterstützung kultureller Zwecke | 9,934.400.- |
10. Verschiedenes | 754.415.35 |
Kè 79,228.647.04. |
Das Ministerium für Landwirtschaft bemerkt,
daß es alle Maßnahmen getroffen hat, damit die Liquidierung
des oberwähnten Fondes möglichst bald beendet werde.
Prag, am 10.
Dezember 1928.
Der Wachtmeister Ladislav Brodecký hatte
ermittelt, daß der Landwirt Robert Lusar die Broschüren
"Parlaments- und Pressestimmen über das Hultschiner
Ländchen" verkaufte, obwohl ein solcher Verkauf nach
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist. Auf
Grund der hierüber Lusar wegen Übertretung nach §
23 des Preßgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt; das
Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die erwähnten Broschüren
wurden von der Gendarmerie nicht als verbotene oder verdächtige
Druckschriften, sondern als Bewiesstücke beschlagnahmt; durch
das gerichtliche Urteil wurden sie als verfallen erklärt.
Weil daher in diesem Falle von einem Übergriffe
seitens der Gendarmerie nicht gesprochen werden kann, habe ich
keine Ursache die in der Interpellation verlangten Maßnahmen
zu treffen.
Prag, am 24.
Oktober 1928.
An dem Umzuge, den die deutsche sozialdemokratische
Arbeiterpartei bei der Feier des 1. mai 1928 in Eger veranstaltete,
hat sich die Schuljugend nicht etwa bloß zufällig beteiligt,
indem sie unterwegs dem Umzuge begegnete, sondern es wurde erhoben,
daß eine Gruppe von ungefähr 200 Schulkindern durch
Funktionäre des Egerer Zweigveeines "Arbeiterverein
Kinderfreunde" an jenen Ort geleitet worden ist, von dem
aus der erwähnte Umzug ausgehen sollte, und daß diese
Gruppe dort an die Spitze des Umzuges eingereiht worden ist, an
welchem sie sich sodann während der ganzen Zeit seiner Dauer
beteiligt hat. Dadurch wurde allerdings das Verbot der Teilnahme
schuopflichtiger Kinder an politischen Kundgebungen, adas vom
Polizeikommissariate in Eger erlassen worden war, verletzt, welches
Kommissariat deshalb pflichtgemäß in dieser Angelegenheit
eine Erhebung namentlich in der Richtung einleitete, ob die Teilnahme
von Schlkindern an der Feier des 1. Mai nicht etwa in diesem Falle
von irgendeinem nicht politischen Vereine organisiert worden war,
und das Kommissariat hat zu diesem Behufe auch die Funktionäre
der in Betracht kommenden Vereine einvernommen. Dabei ist das
Polizeikommissariat ohne jedwede Drohungen in eine Art und Weise
vorgegangen, an welcher auf Grund der durchgeführten Erhebungen
nichts augesetzt werden kann.
Eine solche unzulässige Teilnahme der
Schulkinder fand trotz des ausdrücklichen Verbotes der politischen
Bezirksverwaltung in Braunau auch bei dem zur Feier des 1. Mai
d. J. in der Gemeinde Märzdorf veranstalteten Umzuge statt.
Bei der Erhebung dieses Falles hat der Gendarmeriewachtmeister
gegenüber dem Schüler Rudolf Vacek Tatsächlich
unpassende Worte gebraucht. Im Hinblicke auf die eingelaufene
Beschverde wurde der genannte Schüler noch an demselben Tage
in Anwesengeit seines Vaters von dem Kommandanten der Gendarmeriestation
einvernommen, zeigte aber keine Zeichen einer Erkrankung oder
von Angst. Der Knabe wohnt nämlich mit seinen Eltern in dem
Hause, in welchem die Gendarmeriestation in Märzdorf untergebracht
ist, und er kennt die ganze Mannschaft dieser Station persönlich.
Das Vorgehen des betreffenden Gendarmeriewachtmeisters
war unzulässig und es wurde daher die entspechende dienstliche
Maßnahme getroffen. Sonst ist jedoch in keinem der beidem
angeführten Föllen an dem Vogehen der in Betracht kommenfügungen
betrafen lediglich die unzulässige Beteiligen der Schuljugend
an politischen Kundgebungen und es kann in diese Maßnahmen
eine Einschränkung der Arbeiterschaft in der Feier des 1.
Mai nicht erblickt werden.
Ich habe daher keinen Grung zu irgendeiner
weiteren Verfügung.
Prag, am 21.
November 1928.
Bei der Unifikation und Novellisierung der
Gesetze über die Unfallversicherung wird auch auf die Regelung
der Vorschriften des Gesetzes vom 9. August 1908, RGBL. Nr. 162,
betreffend die Haftung für Schäden aus dem Betriebe
von Kraftfahrzeugen (Automobilen) Rücksicht genommen werden.
Prag, am 1. Oktober 1928.
Dem Wunsche der Interpellation wurde durch
Vorlage des Regierungsentwurfes des Gesetzes über die Pensionsversicherung
der Privatbediensteten in höheren Diensten entsprochen. (Druck
des Abgeordnetenhases der Nationalversammlung der Èechoslovakischen
Republik Nr. 1706).
Prag, am 30. November 1928.
Èechoslovakische Angehörigen in Deutschland haben
einen Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung auf Grund
des deutschen Gesetzes über die Versicherung im Falle der
Arbeitslosigkeit vom 16. Juli 1927 und umgekehrt haben reichsdeutsche
Staatsangehörige in der Èechoslovakischen Republik
einen Anspruch auf den Staatsbeitrag zur Unterstützung Arbeitsloser
auf Grund des èechoslovakischen Gesetzes vom 19.
Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 267.
Seitens unseres Staates wurde der deutschen Regierung wiederholt
in Antrag gebracht, daß Personen, welche in den Grenzgebleten
der Èechoslovakischen Republik wohnen und in Deutschland
arbeiten, von der Zahlung der Versicherungsprämien
für die Versicherung im Falle der Arbeitslosigkeit befreit
werden, da sie der Begünstigungen dieser Versicherung nicht
teilhaftig werden können, jedoch waren diese Anträge
bisher ergebnislos.
Prag, am 1. November 1928.
In der Interpellation wurden keine konkreten
Fälle angeführt und durch die gepflogenen Erhebungen
solche Fälle auch nicht festgestellt, welche den Vorwurf
motivieren kännten, daß die politische Bezirksverwaltung
in Karlsbad Stafanzeigen, welche gegen dortige Bauunternehmer
wegen Verletzung in Karlsbad Strafanzeigen, welche gegen dortige
Bauunternehmer wegen Verletzung der achtstündigen Arbeitszeit
gemacht worden sind, verspätet erledigt hat.
Auf Grund des Ergebnisses der gepflogenen Erhebungen
wurden in der Zeit vom Juni 1927 bis Juli 1928 gegen 7 Unternehmer
ebensoviele Strafnazeigen erstattet, von denen 5 mit der Bestrafung
durch Geldstrafen abgeschlossen worden sind, während 2 Fälle
bisher nicht erledigt werden konnten, da die Ausführungen
der Beschuldigten weitere Erhebungen erfordern. Hiebei muß
in Betracht gezogen werden, daß die Feststellung der Übertretungen
hier deshalb eine schwierigere ist und längere Zeit erfordert,
weil die Grundlage für die Prüfung der Überschreibung
der Arbeitszeit bei den Baubehörden ein vierwöchentlicher
Zeitraum ist.
Prag, am 1. November 1928.
A megejtett visygálat során megállapittatott
a kõvetkezõ:
Vágselyén 1925 szeptember 1.-tõl keydõdõleg
a helybeli állami népiskola mellett egy magyar tannyelvü
csztály, illetõleg párhuzamos osztály
állittatott fel. Emez osztályban a tanitás
1928. februuár havától kezdõdõleg
is, amikor eme magyar osztály véglegesitett tanitónõje
betegszabadságon volt, a jóváhagyott órarend
szerint rendes mederben folyt tovább. Amidõn a jelzett
osztályba beiratkozott gyermekek száma oly magasra
emelkedett, hogy a törvény értelmében
további osztály vált szükségessé,
ami csak a jelen tanévben következett be, már
a jelen tanévre második magyau osztály egedélyeztetett
s oda második tanerõ rendeltetett ki.
A gyermekek oly irányu szoritása, hogy ugyanazoon
iskola szlovák osztályait látogassak, egyáltesen
amam kõrülmény is, hogy a nevezett két
magyar osztály 110 növendéke közül
csupán 24 tiszta magyar számazásu, aki szloovákul
beszélni nem tud Természetes, hogy, az iskolai hatóságoknak
áttekintésük van arról, hogy a gyermekek
anyanyelvükön mennyiben tanittatnak, amely körülmény
épen Vagselyén bir jelentöséggel, ahol
a kózség lakóddáhs s háború
elötti utolsó tizesztendöben magyarsittatott;
az 1921.-i hivalos népszámlálás szerint
csehszlovák nemzetiséghez készerannyian jelentkeztek,
mint magyauhoz.
Ebböl láthatólag valamiféle intézkedésre
ok nincsen.
Praha, 1928. november 30.-án.