Pùvodní znìní ad 2025/XVIII.

Interpellation

der Abgeordneten Blatny, Kirpal und Genossen

an den Minister für soziale Fürsorge

wegen mangelhafter Durchführung des Gesetzes über die Kinderarbeit.

Die alte Erfahrung, dass alle sozialpolitischen Gesetze erst durch eine wirksame Art der Durchführung ihren Wert erhalten, gilt von Schutzbestimmungen zugunsten von Kindern und jugendlichen Personen in erhöhtem Masse. Denn hier handelt es sich um Personen, welche den Weg der Selbsthilfe zu betreten noch nicht imstande sind, denen also die Möglichkeit fehlt, aus eigener Kraft die Durchführung von Gesetzbestimmungen zu erzwingen. Umso dringender ist es notwendig, dass der Staat die entsprechende Vorsorge trifft, um seinen Anordnungen praktische Geltung zu verschaffen und umso schwerer die Verantwortung aller zuständigen Faktoren, wenn sie in dieser Beziehung nicht voll ihre Pflicht erfüllen. Von diesem Gesichtspunkte aus muss gegen das Ministerium für soziale Fürsorge der schwere Vorwurf erhoben werden, dass es die notwendigen Durchführungsmassnahmen zum Gesetze über die Kinderarbeit (Gesetz vom 17. Juli 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 420) noch nicht getroffen hat. § 13 dieses Gesetzes ordnet an, dass zur Ueberwachung der Kinderarbeit besondere Inspektionsorgane bestellt werden, dass die Politische Landesverwaltung besondere Kommissionen für die Ueberwachung der Kinderarbeit bilden könne, dass die Organisationen für Kinderschutz und Jugendfürsorge zur Mitarbeit heranzuziehen sind, wofür das Ministerium für soziale Fürsorge nähere Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat.

Diese Massnahmen sind bisher nicht verwirklicht worden, obwohl erst sie das Gesetz wirksam machen würden. Insbesonders ist die Unterlassung der Bestellung von eigenen Inspektionsorganen ein schwerer Mangel, der die guten Absichten des Gesetzgebers zum grossen Teil vereitelt. Unsere Gewerbeinspektion liegt ja überhaupt im Argen, es sind zu wenig Inspektionsorgane vorhanden. Unsere alten Forderungen, dass den Gewerbeinspektoren die entsprechende Exekutivgewalt verliehen, dass die Arbeiter in den Betrieben zur Mitwirkung herangezogen und dass weibliche Gewerbeinspektionsorgane bestellt werden, bleiben einfach unbeachtet. Dass die an sich unzureichende Gewerbeinspektion den besonderen Aufgaben, die sich aus der Ueberwachung der Kinderarbeit ergeben, nicht gewachsen sein kann, ist durchaus selbstverständlich. Es ist einleuchtend, dass gerade für diesen Zweig der sozialen Fürsorge besonders qualifizierte Arbeitskräfte, welche die notwendige Energie mit Verständnis und Taktgefühl verbinden, erforderlich sind. Auch die enge Zusammenarbeit mit den Organisationen für Kinderschutz und Jugendfürsorge erweist sich aus diesen Gründen als dringend erforderlich.

Da das Ministerium für soziale Fürsorge diesen Dingen bisher durchaus nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat, fragen die Gefertigten:

Wann gedenkt der Herr Minister, die im § 13 des Gesetzes vom 17. Juli 1919, Nr. 420 Slg. d. G. u. V., vorgesehenen Durchführungsmassnahmen zu verwirklichen und ins besonders die dort vorgeschriebene Bestellung eigener Aufsichtsorgane tatsächlich durchzuführen?

Prag, den 14. Februar 1929.

Blatny, Kirpal,

Gränzner, Dietl, de Witte, Dr. Czech, Schuster, Leibl, Pohl, Bechynì, Roscher, Schäfer, Heeger, Schweichhart, Katz, Svoboda, Taub, Tomášek, Pik, Hackenberg, Kaufmann.

Pùvodní znìní ad 2025/XIX.

Interpellation

der Abgeordnetem Blatny, Taub und Genossen

an den Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

wegen der Errichtung von Bezirkssanitätsräten.

Das Gesetz vom 13. Juli 1922, Nr. 236 Slg. d. G. u. V., schreibt im § 5 vor, dass in allen politischen Bezirken Bezirkssanitätsräte, bezw. in den Städten mit eigenen Statuten Gemeindesanitätsräte errichtet werden. In diese Körperschaften sind nach dem Gesetze Mitglieder der Gemeindevertretungen, Vertreter der Krankenversicherungsanstalten und der gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeiter, sowie Fachmänner zu berufen.

Die Sanitätsräte haben die Aufgabe, Anträge und Gutachten in sanitären, sozial - sanitären und humanitär - sanitären Angelegenheiten zu erstatten und bei der Aufsicht über die diesen Zwecken dienenden Anstalten und Einrichtungen mitzuwirken, ferner bei Epidemien als Epidemie - Kommissionen zu fungieren. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass diese Körperschaften eine ausserordentlich segensreiche Wirksamkeit zu entfalten vermöchten, wenn sie, wie das Gesetz vorschreibt, zeitgerecht. konstituiert worden wären.

Dies ist aber bisher noch immer nicht geschehen, obwohl die Verordnung vom 11. Jänner 1923, Nr. 24 Slg. d. G. u. V., im § 10 vorschreibt, dass die Sanitätsräte binnen 3 Monaten nach Kundmachung der Verordnung errichtet werden müssen. In dieser Verordnung wird auch den Krankenversicherungsanstalten und gewerkschaftlichen Organisationen ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der aus ihrem Kreise zu berufenden Mitglieder, sowie den Bezirksausschüssen hinsichtlich eines Teiles der Fachmänner eingeräumt.

Die zitierte Verordnung ist am 12. Februar 1923 kundgemacht worden, es sind also nicht 3 Monate, sondern 6 Jahre verstrichen, ohne dass das Gesundheitsministerium die dort festgelegten Vorschriften erfüllt hätte.

Da demnach eine schwere Pflichtverletzung des Gesundheitsministeriums vorliegt, fragen wir den Herrn Minister:

Wann gedenkt er die im § 5 des Gesetzes 236/22, bezw. in der Verordnung 24/23 vorgesehenen Bezirks- und Gemeindesanitätsräte zu errichten?

Prag, am 14. Februar 1929.

Blatny, Taub,

Gränzner, Hackenberg, Dietl, Dr. Czech, Leibl, Pohl, Roscher, Kirpal, Bechynì, Biòovec, Katz, Kaufmann, de Witte, Tomášek, Schweichhart, Heeger, Schäfer, Schuster, Pik.

Pùvodní znìní ad 2025/XX.

Interpellation

des Abgeordneten Otto Horpynka und Genossen

an den Minister des Innern

wegen der Auflösung der Gemeindeverwaltungskommission in Komotau.

Am 8. Feber 1929 hat der Leiter der politischen Bezirksbehörde in Komotau, Dr. Theodor Wagner die Gemeindeverwaltungskommission, die seit der erfolgten Vereinigung der Städte Komotau und Oberdorf bis zur Wahl der neuen Stadtvertretung deren Geschäfte führte, aufgelöst. Diesen Gewaltakt begründete der Bezirkshauptmann mit folgenden Worten seiner amtlichen Kundmachung:

"Die aus deutschen Nationalsozialisten, Kommunisten und Deutschnationalen bestehende Mehrheit der von der Staatsverwaltung eingesetzten Gemeindeverwaltungskommission in Komotau glaubte wegen Übergehung ihrer Parteien bei der Ernennung von Fachleuten für die Bezirksvertretung in Komotau gegen die Staatsregierung demonstrieren zu müssen, indem sie den für die definitive Unterbringung der Bezirksbehörde in Komotau vorgesehenen Kredit aus dem Voranschlage ausgeschieden hat."

Der Bezirkshauptmann hat damit eine amtliche Kundmachung dazu missbraucht, um bewusst und mit Absicht eine unrichtige Darstellung zu geben und dieselbe zum Anlasse eines ungesetzlichen Aktes zu machen. Die Gemeindeverwaltungskommission hat unter den Auswirkungen des Gemeindefinanzgesetzes sich veranlasst gesehen, einen Kredit von 1,250.000 Kè für den Aufbau eines Stockwerkes auf das Gerichtsgebäude zwecks Unterbringung des Bezirksamtes abzulehnen, weil die Bezirksbehörde genügend Lokalitäten von der Gemeinde und auf Kosten der Gemeinde beigestellt erhielt. Es ist unerhört, dass der Bezirkshauptmann den Beschluss einer autonomen Körperschaft in einer bewusst unrichtigen und frei erfundenen Weise zu interpretieren wagt und diese seine Interpretierung zum Anlasse eines behördlichen Gewaltaktes nimmt.

Als die Gründe für die Auflosung der Gemeindeverwaltungskommission wahrheitsgemäss in Nr. 33 des Deutschen Volksblattes in Komotau vom gewesenen Bürgermeister Dr. Storch geschildert wurden, hat der Bezirkshauptmann unter Berufung auf § 19 des Pressgesetzes diesem Blatte eine Berichtigung geschickt, in welcher er seine unrichtigen Behauptungen und seine frei erfundene Interpretierung des Kommissionsbeschlusses wiederholt.

Das Vorgehen des Bezirkshauptmannes ist auch vollkommen ungesetzlich. Nach der noch heute geltenden Gemeindeordnung ist der Bezirkshauptmann verpflichtet, im Falle der Auflösung bis zur Einsetzung der neuen Gemeindevertretung die erforderlichen Massnahmen im Einverständnis mit dem Bezirksausschuss zu treffen. Das hat der Bezirkshauptmann nicht getan, sondern hat eigenmächtig einen Regierungskommissär ernannt und in sein Amt eingesetzt.

Als am Sonntag, den 10. d. M. eine Volksversammlung in Komotau stattfand, in welcher die erregte Bevölkerung von dem gewesenen Bürgermeister Dr. Storch über die Auflösung der Gemeindeverwaltungskommission in einwandfreier und richtiger Weise hätte aufgeklärt werden sollen, liess Bezirkshauptmann Dr. Wagner durch den Regierungsvertreter, Rat Dr. Huder die Versammlung vorzeitig auflösen und wollte sogar durch Gensdarme mit aufgepflanztem Bajonett den Saal räumen lassen. Damit hat der Bezirkshauptmann selbst gezeigt, dass seine Handlungsweise das Urteil der Oeffentlichkeit scheuen muss und hat sich hinter den Schutz von Gensdarmeriebajonetten verschanzt.

Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Innenminister:

1. Ob er bereit ist, die ungesetzliche und mit falschen Behauptungen begründete Massnahme der Auflosung der Gemeindeverwaltungskommission von Komotau sofort aufzuheben und die Gemeindeverwaltungskommission wieder in ihre Rechte einzusetzen?

2. Ob er bereit ist, den Bezirkshauptmann Dr. Theodor Wagner, der sich ein ungesetzliches Vorgehen hat zuschulden kommen lassen, in Untersuchung zu ziehen und bis zum Abschlusse der Untersuchung von seinem gegenwärtigen Dienstposten in Komotau zu entheben?

Prag, am 14. Februar 1939.

Horpynka,

Dr. Schollich, Dr. Keibl, Geyer, Sirnm, Fedor, Dr. Jabloniczky, Gregorovits, Dr. Szüllö, Dr. Koberg, Matzner, Schneider, Ing. Kallina, Weber, Dr. Wollschack, Dr. Lehnert, Siegel, Krebs, Ing. Jung, Wenzel, Knirsch.





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