2182/XX. (původní znění).

Odpověď

ministra pověřeného správou ministerstva financí

na interpelaci poslance dra Schollicha a druhů

o hromadné diskvalifikaci slezských finančních úředníků (tisk 1788/XI).

Podle čl. XIV. podrobných ustanovení vydaných na základě zmocnění vlády v čl. 63 odst. 5. vlád. nař. z 3. února 1926 č. 17 Sb. z. a n. ministerstvem financí pro svůj obor vynesením z 10. března 1926 č. 644 Pres. 26 musili všichni zaměstnanci, kteří v den 4. února 1926 byli již v resortu ministerstva financí ustanoveni, prokázati podle čl. 62 cit. vl. nař. do 4. srpna 1926, že znají státní jazyk, jak toho vyžaduje čl. 60 cit. nařízení, tedy úplnou znalost státního jazyka.

Tuto úplnou znalost státního jazyka neprokázal však ten, kdo při jazykové zkoušce obdržel známku "částečně vyhověl".

Známky při jazykových zkouškách "částečně vyhověl" a "nevyhověla", zavedené bodem VIII. odst. 3 zmíněných podrobných ustanovení označují jen různé stupně nedostačující znalosti státního jazyka. Proto také stanovena jest pro oba případy odstavcem 5. téhož bodu zkouška opravná.

Hledíc k tomu jsou kvalifikační komise již podle čl. 66 odst. 1. jazykového nařízení č. 17/26 Sb. z. a n. povinny v takovýchto případech přiznávati - bez ohledu na známky v jednotlivých kvalifikačních bodech - kvalifikace méně uspokojivé nebo -neuspokojivé, a jejich volné uvážení jest omezeno jen na tyto dva kvalifikační kalkuly.

Proto také nemohlo býti postupováno jinak u finančních zaměstnanců ve Slezsku.

Zaměstnanci sproštění teprve v r. 1927 jazykové zkoušky, musili býti podle hořejších zásad za rok 1926 diskvalifikováni, poněvadž za tento rok (1926) neprokázali úplnou znalost státního jazyka.

Jsem nucen při této příležitosti zdůrazniti, že finanční správa postupovala při provádění jazykového zákona vůči svým zaměstnancům s náležitou blahovůlí, ba šla ještě dále.

Zaměstnanci, kteří za 8 i více let nevynasnažili se osvojiti si ani ono nezbytné minimum znalosti státního jazyka, jež se při blahovolném provádění zkoušky ze státního jazyka požadovalo, musí samozřejmě nésti všechny následky, jež vyplývají ze striktních ustanovení čl. 66 odst. 1. vl. nař. č. 17/26 Sb. z. a n., § 37 odst. 1 věty druhé služ. pragm., §u 16 P. Z., resp. §u 51 odst. 4 sl. pr.

Proto nemohu učiniti opatření v interpelaci žádaná.

V Praze dne 16. února 1929.

Ministr, pověřený správou ministerstva financí:

Dr. Vlasák v. r.

Překlad ad 2182/I.

Antwort

des Ministers des Innern und des mit der Leitung des Finanzministeriums betrauten Ministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, Dr. Wollschack und Genossen

in Angelegenheit der geplanten Zusammenlegung der schlesischen Boden- und Komunalkreditanstalt in Troppau mit den Landeshypothekenanstalten in Mähren (Druck 1815/III).

Nach den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung werden die Verhältnisse der Landesgeldinstitute durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Es kann somit jetzt nicht angeordnet und im vorhinein erklärt werden, daß das schlesische Landesgeldinstitut eine selbständige Anstalt bleibe, wenn die Regelung seiner Verhältnisse ausdrücklich einem Gesetze vorbehalten ist.

Prag, den 6. Februar 1929.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Der mit der Leitung des Finanzministeriums betraute Minister:

Dr. Vlasák m. p.

Překlad ad 2182/II.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina nnd Genossen

in Angelegenheit des der staatsbürgerlichten Freiheit und den nationalen Empfinden hohnsprechenden Verhaltens des Gymnasialdirektors Dr. Viktor Hevler in Karlsbad (Druck 1847/XXIII).

Über die Angelegenheit, die Gegenstand der Interpellation ist, wurde dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur amtlich Bericht erstattet. Aus diesen Berichten und aus den auf Anregung der Interpellation vorgenommenen Erhebungen hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ersehen daß die Direktion des Staatsreal - Gymnasiums in Karlsbad, durch die Erfahrungen der letzten Zeit belehrt, und im Hinblick auf die besonderen lokalen Verhältnisse vorsichtig und korrekt gehandelt hat, als sie die Teilnahme der Schüler der Anstalt am Umzug am 9. September 1928 untersagte.

Die Schulordnung gilt für alle Mittelschulen in der Čechoslovakischen Republik in gleicher Weise und es wird in der Auslegung derselben an den Schulen dieser oder jener Nationalität kein Unterschied gemacht. Daher braucht den Direktionen der deutschen Mittelschulen keine besonders Weisung gegeben zu werden.

Die Pflege des nationalen Individualismus und der Hochachtung vor nationalen, volkstümlichen und lokalen Traditionen wird, soweit sie mit der Staatsidee nicht in Widerspruch ist, durch die Lehrpläne aller Schultypen empfohlen und die Lehrerschaft erfüllt gewiß diese selbstverständliche Pflicht. Aus diesem allgemeinen Grunde und auch deshalb, daß der in der lnterpellation dargestellte Fall keine Voranlassung zu einem besonderen amtlichen Einschreiten bietet, erscheint es nicht notwendig jene Grundsätze der Lehrerschaft neuerdings in Erinnerung zu bringen.

Prag, den 28. Februar 1929.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Štefánek m. p.

Překlad ad 2182/III.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,

betreffend die Tätigkeit der Gendarmerie im Hultschiner Ländchen (Druck 1788/XV).

Durch die vorgenommenen Erhebungen wurde auch nicht ein Fall konstatiert, dass die Gendarmerie in Beneschau oder Köberwirz von jemand die Mitgliedskarte der Ortsgruppe des Vereines "Deutscher Kulturverband" verlangt hätte oder daß sie den Versuch gemacht hätte, auf jemanden einzuwirken, aus dem angeführten Vereine auszutreten, wobei mit Drohungen und sonstigen Belästigungen nicht gespart worden sei.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, daß der deutsche Kulturverband im Hultschiner Ländchen in seiner Tätigkeit behindert worden wäre.

Sofern die Bezirksbehörde in Hultschin, bezw. die ehem. politische Bezirksverwaltung eine Feier, des erwähnten Kulturverbandes untersagt hat, so geschah dies aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, was in dem bezüglichen Bescheide immer angeführt war. Der Bescheid selbst war immer mit der Berufungsklausel versehen, und es konnte somit der Verein gegen eine abweisliche Entscheidung Berufung einlegen.

Da die Interpellation selbst keine konkreten Fälle von vermeintlichen Übergriffen der Gendarmerie oder von parteiischen Auftreten der Staatsbehörden gegen den schon erwähnten Verein anführt, habe ich keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.

Die Standorte der Gendarmeriestationen und ihren Stand setzen im Rahmen des gesamten systemisierten Standes für die einzelnen Verwaltungsgebiete die Landesbehörden im Einvernehmen mit den Landesgendarmeriekommanden nach dem tatsächlichen Bedürfnis fest.

Prag, den 13. März 1929.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 2182/IV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,

betreffend den Sprachengebrauch im Amtsblatte der schlesischen Landesregierung (Druck 1890/XI).

Die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindevertretung in Sandhübel und Breitenfurt wurde von der politischen Bezirksverwaltungs in jenen Gemeinden nach § 11, Abs. 4, der Gemeindewahlordnung in der Staatssprache und in der deutschen kundgemacht. Durch diese Kundmachung wurde der Vorschrift des § 2, Abs. 7, des Sprachengesetzes und dem Art. 35, Abs. 1, der Sprachenverordnung vom 3. II. 1926. Nr. 17 S. d. G. u V., entsprochen, welche bestimmen, daß bei Kundmachungen in Bezirken mit nationaler Minderheit, welche ein Gericht, eine Behörde oder ein Organ in dem Bezirke mit einer sprachlichen Minderheit für den Sprengel dieses Bezirkes hinausgibt, immer auch die Sprache der betreffenden nationalen Minderheit anzuwenden ist.

Über die sprachliche Regelung des Amtsblattes der ehern. politischen Landesverwaltung in Troppau bestanden keine Vorschriften, und die Redaktion desselben war in der sprachlichen Regelung der in desselben veröffentlichten Mitteilungen nicht immer konsequent. So geschah es, daß die in Nr. 40 aus dem Jahre 1928 abgedruckten Kundmachungen in Bezug auf die sprachliche Seite nicht gleichartig waren.

Da das Amtsblatt der ehem. politischen Landesverwaltung in Troppau am 30. November 1928 aufgelassen wurde, gibt dieser Fall keinen Anlaß zu irgendeiner weiteren Verfügung..

Prag, den 15. März 1929.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 2182/V.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen,

betreffend ungesetzliche Weisungen zur Feier des Staatsjubiläums in Komotau (Druck 1993/VIII.

Zur Feier des vorjährigen Staatsjubiläums wurden in Komotau keinerlei ungesetzliche Weisungen erlassen. Der Bezirkshauptmann hat lediglich durch ein Rundschreiben einige Hausbesitzer auf dem Stadtplatz, von denen er annahm, daß sie loyaler Gesinnung sind, eingeladen, ihre Häuser mit Fahnen in den Staatsfarben, bezw. mit den Landes- oder Stadtfarben zu schmücken. Außerdem hat der Bezirkshauptmann aus rein informativen Gründen telephonisch zwei Hausbesitzer in derselben Sache in die Bezirkshauptmannschaft geladen. In diesen Einladungen kann weder irgendein Druck auf die Hausbesitzer, noch ein ihre persönliche Freiheit einschränkender Auftrag gesehen werden, wie in der Interpellation behauptet wird. Der Druck auf die Hausbesitzer wurde im Gegenteil von der lokalen staatsfeindlichen Agitation ausgeübt, unter dessen Einfluß aus Furcht vor dem Boykott auch jene von der Ausschmückung ihrer Häuser zurückgetreten sind, die aus eigenem dazu bereit gewesen waren.

Prag, den 28. März 1929.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 2182/VI.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Hugo Simm und Genosen

in Angelegenheit der Weihnachtsremunerationen aus den sog. Gebarungsüberschüssen an die Lehrkräfte der deutschen Minderheitsschulen (Druck 2025/XIV).

An die Lehrer von Minderheitsschulen hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur keine sog. Weihnachtsremunerationen ausgezahlt, und es entfallen somit alle in der Interpellation gemachten Deduktionen, welche die Intenpellation macht, die von der irrigen Voraussetzung ausgeht, daß das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur solche Remunerationen an einige Lehrer von Minderheitsschulen ausgezahlt habe.

Prag, den 25. März 1929.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Štefánek m. p.

Překlad ad 2182/VII.

Antwort der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Simm, Ing. R. Jung und Genossen,

betreffend Maßnahmen gegen eine Erhöhung des Innlandzuckerpreises (Druck 1560/VII).

Über die Gesamtlage der Zuckerindustrie und die gegenwärtige Krise hat sich die Regierung in der Antwort auf die Interpellation der Abgeordneten Fr. Zeminová, Dr. Klapka, E. Špatný, H. Bergmann und Genossen ausgesprochen (Antwort Dr. Nr. 1691).

Auf den Wortlaut dieser Antwort wird hiemit hingewiesen.

Was die Verteuerung des Zuckers, die im September 1928 eingetreten ist, betrifft, so wird auf die Interpellation der Abgeordneten Jan Koudelka, Ing. Jaromír Nečas, Al. Kříž und Genossen erteilte Antwort, Dr. Nr. 1615/V hingewiesen.

Prag, den 17. März 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák m. p.

Překlad ad 2182/VIII.

Antwort

des mit der Leitung des Finanzministeriums betrauten Ministers

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genassen

in Angelegenheit der Minderqualifizierung deutscher Staatsangestellter aus dem Titel der Kenntnis der Staatssprache (Druck 1788/IV).

Gemäß Art. XIV der Detailvorschriften, welche auf Grund der Ermächtigung der Regierung in Art. 63, Abs. 5, der Reg. Vdg. vom 3. Februar 1926 S. d. G. u. V. Nr. 17, vom Finanzministerium für seinen Bereich mit Erlaß vom 10. März 1926, Nr. 644 präs. 26, herausgegeben worden waren, mußten alle Bediensteten, welche am 4. Februar 1926 im Ressort des Finanzministeriums bereits angestellt waren, nach Art. 62 der zit. Reg. Vdg. bis 4. August 1926 die Kenntnis der Staatssprache, wie dies Art. 60 der zit. Verordnung verlangt, somit die völlige Kenntnis der Staatssprache nachweisen.

Diese vollständige Kenntnis der Staatssprache hat jedoch derjenige nicht nachgewiesen, welcher bei der Sprachenprüfung die Note "teilweise entsprochen" erhalten hat.

Die durch Punkt VIII, Abs. 3, der erwähnten Detailbestimmungen eingeführten Noten bei den Sprachenprufungen "teilweise entsprochen" und "nicht entsprochen" bezeichnen bloß verschiedene Grade einer unzureichenden Kenntnis der Staatssprache. Deshalb ist auch für beide Fälle durch Abs. 5 desselben Punktes eine Wiederholungsprüfung bestimmt worden.

Im Hinblicke darauf sind die Qualifikationskommissionen schon nach Art. 66 Abs. 1, der Sprachenverordnung S. d. G. u. V. Nr. 17/1926 verpflichtet, in solchen Fällen eine minderbefriedigende oder unbefriedigende Qualifikation auzusprechen, und ihr freies Ermeßen ist bloß auf diese beiden Qualifikationskalküle eingeschränkt.

Zum zweiten Vorwurfe erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Durch die Bestimmung des Art. 66 der Durchführungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 17/1926 zum Rahmengesetze S. d. G. u. V. Nr. 122/1920 wurde der § 19 der Dienstpragmatik ergänzt; schon auf Grund dieser Bestimmung (Art. 66, Abs. 1 der Reg. Vdg. S. d. G. n. V. Nr. 17/1926) hat die Unkenntnis der Staatssprache eine Gesamtqualifikationsbeurteilung "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" (ohne Rücksicht auf die Noten in den einzelnen Qualifikationspunkten) zur Folge. Den Qualifikationskommisionen kann daher ein willkürliches Vorgehen, bezw. die Nichteinhaltung einer Gleichmäßigkeit bei der Beurteilung der Beamten überhaupt nicht vorgehalten werden, wenn sie nach diesen Vorschriften vorgegangen sind.

Ich bin gezwungen, bei dieser Gelegenheit zu betonen, daß die Finanzverwaltung bei der Durchführung des Sprachengesetzes ihren Bediensteten gegenüber mit dem gehörigen Wohlwollen vorgegangen, ja sogar noch weiter gegangen ist.

Jene Bediensteten, welche während der 8 und mehr Jahre sich nicht bemüht haben, sich selbst jenes unerläßliche Minimum der Kenntnis der Staatssprache anzueignen das bei der wohlvollenden Vornahme der Prüfung aus der Staatssprache verlangt wurde, müßen selbsverständlich alle Folgen tragen, die sich aus den strikten Bestimmungen des Artikels 66, Abs. 1, der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/1926, § 37, Abs. 1, zweiter Satz, der Dienstpragmatik, § 16 Gehaltsgesetzes, bezw. des § 51, Abs. 4 der Dienstpragmatik ergeben.

Daher kann ich die in der Interpellation verlangten Maßnahmen nicht treffen.

Prag, am 16. Februar 1929.

Der mit der Leitung des Finanzministeriums betraute Minister:

Dr. Vlasák m. p.

Překlad ad 2182/IX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Kirpal, Grünzner und Genossen

wegen Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Druck 1890/V).

Die in der Interpellation angeführten Vorträge wurden im Hinblicke auf die geltenden Vorschriften (bis auf Predlitz, wo der Vortrag bewilligt worden war) verboten, weil die zuständigen Behörden (die politische Bezirksverwaltung in Leitmeritz und Aussig) im Hinblicke auf die örtlichen Venhältniße die begründete Befürchtung hatten, daß durch die Abhaltung der Vorträge in den betreffenden Orten die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden könnte. Gegen die Maßnahme hat der Verein, welcher die Vorträge zu veranstalten die Absicht hatte, die Berufung an die politische Landesverwaltung in Prag bloß hinsichtlich des Verbotes jener Vorträge eingebracht, die im Leitmeritzer Bezirke über die ursprünglich angemeldeten Themen "Die Moral der zehn Gebote" (Vorträge in Leitmeritz und Schüttenitz) und "Mein Austritt aus der Kirche" (Vortrag in Lobositz) hätten abgehalten werden sollen. In den übrigen Fällen hat der Verein von seinen Berufungsrechte überhaupt keinen Gebrauch gemacht und er hat auch - trotzdem er hierzu Möglichkeit gehabt, hätte - von dem Berufungsrechte gegen jene Entscheidung keinen Gebrauch gemacht, womit die politische Landesverwaltung in Prag die erwähnte Berufung des Vereines in der Erwägung abgewiesen hatte, daß das Verbot der Vorträge durch die Umstände des Falles begründet gewesen war.

Der Verein hat daher selbst auf das Recht verzichtet, daß das Vorgehen der Behörden im Instanzenzuge überprüft werde.

Die Annahme, daß die Vorträge aus parteilichen Rücksichten und willkürlich verboten worden wären, hat absolut keine Grundlage:

Die Verbreitung der in der Interpellation erwähnten Flugblätter hat die politische Bezirksverwaltung in Leitmeritz nicht verboten, weil sie zu einer solchen Verfügung keine Grundlage hatte.

Im Hinblicke auf die angeführten Umstände habe ich keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 6. März 1929.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 2182/X.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Blatny, Kirpal, Karpíšková und Genossen

wegen angeblich beabsichtigter Wiedereinführung des Zölibates der Lehrerinnen (Druck 1890/XX).

Im Ministerium für Schulwesen und Volkskultur werden keine Gesetzvorlagen über die Einführung des Zölibates der Lehrerinnen vorbereitet. Die Schulbehörden halten die Vorschriften über die Gleichberechtigung der Lehrer und Lehrerinnen genau ein, z. B. jene im § 10 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 226/1922, um § 1, Abs. 3, des Gesetzes Nr. 104/1926 und um Art. II, Abs. 4, der Regierungsverordnung Nr. 162/1928.

Prag, am 9. März 1929.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Ing. Štefánek m. p.

Překlad ad 2182/XI.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme der "Deutschen Volkszeitung für das Kuhländchen" Nr. 119 vom 19. Oktober 1928 (Druck 1956/I).

Die Staatsanwaltschaft in Neutitschein hat die Nr. 119 der in Neutitschein erscheinenden periodischen Druckschrift "Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen" vom 19. Oktober 1928 und zwar auch wegen der in der Interpellation angeführten Stellen auf Grund des § 14, Z. 2 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik beschlagnahmt. Das Gericht hat die Konfiskation bestätigt, womit die Richtigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist. Gegen diese Entscheidung wurden von den hierzu berechtigten Personen keine Einwendungen erhoben.

Wenn vielleicht, wie in der Interpellation behauptet wird, die beanstandete Stelle in dem Artikel "Vor dem Jubiläum" anderwärts abgedruckt und nicht beschlagnahmt worden ist, kann daraus eine Ungesetzlichkeit der Konfiskation nicht abgeleitet werden, sondern bloß verschiedene Lösung der Frage, ob es das öffentliche Interesse unerläßlich erheischt hat, da die Weiterverbreitung der beanstandeten Stelle durch Beschlagnahme hintangehalten werde.

Ich habe daher keine gesetzliche Grundlage für irgendeine Verfügung.

Prag, am 5. März 1929.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.


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