Örömmel veszem tudomásul, hogy - amint azt az
interpelálá urak loyálisan elüsmerik
- Hanea Emil járá si fönök áltak
elkövetett nemzetiségi izgatásról szóló
1993/XIV. sz. interpellációjuk téves információkon
alapult. líelytelen xninden esetre azon információis,
amelyre a fielen interpelláció van megalapozva,
wert sem hivatalos, illetöleg oficiel jubileumi ünnepély,
sem oly ünnepély, amxelyen a járási
főnök elnökölt volna, szóiban nem
forgott, hanem esupán a rimavska-sobotai járásikulturtestület
által az állami ipolgárůskolai igazgató
elnőklése mellett renlezett jubileumi előadás
tartatott meg. Hanes Emil járási fönök
rövid beszédében, amellyel eme jubileumi ünnepély
megnyitásánál az ünnepi szókot
üdvözölte, a "magyar" szót ki
sem ejtette.
A mondottakhoz képest Ibármilféle intéakedés
megtételére okom nincsen.
Praha, 1929. április 20.-án.
Das Postscheckamt in Prag hat aus dar ehemaligen
österreichischen Postsparkasse und der österreich-ungarischen
Bank in Wien etwa für 80.000 Deponenten Kriegsanleihen überführt
die beim Scheckamt nach der Verordnung Nr. 633/1920 S. d. G. u.
V. in Zwangsverwahrung genommen wunden. Nach der Regierungsverordnung
Nr. 276/1924 S. d. G. u. V., mit welcher das Gesetz Nr. 216/1924
S. d. G. u. V. über die endgültige Regelung der Kriegsanleihen
durchgeführt wird, waren die Eigentümer dieser Kriegsanleihen,
die beim Scheckamt in Prag hinterlegt waren, verpflichtet, insoweit
sie ihren Anspruch auf den Austausch der Kriegsanleihen für
3%ige Ersatzschuldverschreibungen geltend machen wollten; ihrer
in der gesetzlichen Frist einzubringenden Anmeldung an Stelle
der Kriegsanleihen die Bestätigung des Postscheckamtes auf
dem Formular H1 beizufügen, daß diese Kriegsanleihen
bei demselben deponiert sind. Solcher Bestätigungen wurden
vom Postscheckamt in Prag auf Ansuchen der Eigentümer der
Kriegsanleihen gegen 55.000 Stück ausgefolgt. Den Austausch
bewilligen unter den vom Gesetze bestimmten Bedingungen die zuständigen
Finanzbehörden (die Finanzbezirksdirektionen, im Falle der
Beschwerdeführung gegen eine abweisliche Entscheidung die
Finanzbehörden II. Instanz), die nach durchgeführtem
Verfahren der Partei ihre Entscheidung bekanntgeben. Die Titres
der 3%igen Ersatzschuldverschreibungen weist die Direktion der
Staatsschuld an und liquidiert die Liquidatur dieser Direktion
durch Vermittlung des Postscheckamtes in Prag in jenen Fällen,
in denen es sich um bei dieser Behörde deponierte Kriegsanleihen
handelt. Der Austausch der Kriegsanleihen, die heim Postscheckamt
nicht erlegt wurden, erfolgt durch Vermittlung der zuständigen
Steuerbehörden. Aus dem dargestellten Vorgange des Verfahrens
leuchtet es ein, daß im Hinblick darauf, daß jeder
einzelne Fall des Austausches von Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen
mehrere Behörden, bezw. Instanzen beschäftigt, oft geraume
Zeit von der Genehmigung des Austausches durch die zuständige
Finanzbehörde bis zur effektiven Ausgabe der Schuldverschreibungen
verfließt, ohne daß die Schuld an dieser Verzögerung
dem Postscheckamt in Prag zur Last gelegt werden, könnte.
Das Postscheckamt widmet der Herausgabe 3%iger Entschädigungsschuldverschreibungen
für die Kriegsanleihen besondere Sorgfalt und erledigt alle
ihm durch die Liquidatur der Direktion der Staatsschuld abgetretenen
Fälle auch das schleunigste. Bis zum 15. März 1929 wurden
von dem Postscheckamt 46.425 Posten von Entschädigungsschuldverschreibungen
aus der Gesamtzahl von 29.885 der ihm von der Liquidatur des Direktion
der Staatsschuld vorläufig übergebenen Posten bearbeitet
und den Parteien ausgefolgt, so daß zur Bearbeitung nur
noch 3.460 Posten übrig bleiben. Obgleich es sich hier um
Posten handelt, welche vom Postscheckamt erst in der letzten Zeit
zur Durchführung übergeben wanden sind; hat das Postscheckamt
alle notwendigen Maßnahmen getroffen, daß auch dieser
Rest in nächster Zeit zur Erledigung gelangt.
Welche Zahl der eingebrachten Anmeldungen um
den Austausch in Entschädigungsschuldverschreibungen; zu
denen die Parteien als Beilagen die oben angeführte Bestätigung
H1 erhoben haben, von den zuständigen Finanzbehörden
noch genehmigt werden wird, kann heute im Hinblick darauf, daß
das ganze Verfahren noch nicht beendet ist, nicht mit Bestimmtheit
gesagt werden. Das Postscheckamt wird jedoch in Hinkunft alle
ihm übergebenen Fälle mit der größtmöglichen
Beschleunigung erledigen so daß man erklären kann,
daß alle dem Postscheckamt zur Erledigung übergebenen
Posten durch dieses Amt spätestens innerhalb eines Monates
vom Tage der Übergabe werden erledigt werden, wenn die Parteien
die ihnen im voraus zur Unterschrift gesandten Liquidationstabellen
zur rechten Zeit an das Scheckamt zurückstellen werden.
Die Gerüchte, daß das Postscheckamt
die Hinausgabe der Entschädigungsschuldverschreibungen infolge
Auftrags des Finanzministeriums verzögere, weil es angeblich
Kursrückgänge dieser Wertpapiere befürchte, müssen
aufs entschiedenste als unbegründet abgelehnt werden, da
Weisungen dieser Art von Seiten des Finanzministeriums am das
Postscheckamt nicht erfolgt sind.
Prag, den
9. April 1929.
Die Beschlagnahme des Artikels "Kroaten
und Sudetendeutsche" wegen dreier anstössiger Stellen
in der Zeitschrift "Der Tag" wurde vom Polizeikommisariate
in Aussig a. E. angeordnet, während in der Zeitschrift "Deutsche
Post" die Staatsanwaltschaft in Troppau zwei Stellen beschlagnahmt
hat.
Das Polizeikommissariat in Aussig a. E. ist
mit der Beschlagnahme der Nr. 9 der Zeitschrift "Der Tag"
vom 12. Jänner 1929 vorgegangen, weil es drei Äußerungen
anstössig gefunden hat, die Staatsanwaltschaft in Troppau
hat die Nr. 10 der "Deutscher Post" vom 12. Jänner
1929 wegen zwei anstössiger Äußerungen, welche
in der Interpellation zum Teile angeführt sind, und zwar
auf Grund des § 14, Z. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze
der Republik beschlagnahmt.
Übereinstimmend halben beide Behörden
die Stelle von den Worten "die Verfassung... bis... Kulturen"
beschlagnahmt.
Wenn sich die Beschlagnahme in den übrigen
Teilen des erwähnten Artikels nicht ganz decken, muß
angeführt werden, daß zur Beschlagnahme einer Druckschrift
im Sinne des Gesetzes außer dem Tatbestande einer strafbaren
Handlung auch verlangt wird, daß das öffentliche Interesse
eine Unterdrückung der anstößigen Äußerung
erheische.
Hierüber entscheiden die Pressebehörden
nach freiem Ermessen, und es ist daher klar, daß es bei
den verschiedenen Behörden zu einer unterschiedlichen Anschauung
in dieser Frage kommen kann.
Daß jedoch die Behörden in beiden
Fällen eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme
gehabt haben, dafür zeugen die gerichtlichen Erkenntnisse,
womit beide Beschlagnahmen, in ihrem ganzen Umfange beschlagnahmt
worden sind. Gegen die gerichtlichen Erkenntnisse wurden seitens
der berechtigte Personen Rechtsimittel nicht angewendet. Sie sind
daher rechtskräftig geworden.
Die Behörden, welche die Presseaufsicht
vorgenommen haben, sind auf die Ungleichmässigkeit ihres
Vorgehens aufmerksam gemacht worden.
Da jedoch, wie angeführt, die Beschlagnahme
dem Gesetze nicht widerspricht, habe ich für eine weitere
Verfügung keine Grundlage.
Prag, am 20.
April 1929.
Zu der oben angeführten Interpellation
teile ich mit, daß die Angelegenheit im Augenblicke
der Entdeckung der Sendung sowohl vom Ministerium für auswärtige,
Angelegenheiten als auch durch die zuständigen čechoslovakischen
Behörden im Auslande aufmerksam verfolgt, worden ist und
noch wird.
In der Angelegenheit wurde im Jänner d.
J. von den österreichischen Behörden das Strafverfahren
eingeleitet; solange das gerichtliche Verfahren nicht beendet
ist, kann zu dem Falle keine definitive Stellung genommen werden.
Prag, am 15.
April 1929.
A nyelvtörvény végrehajtási utasitásának
kiadása az iskolaügyi igaz gatás kürélen
is az elözetes tárgyalásra vonatkozólag
egyes kiegészítésekre szorul. Az interpelláciában
felhozott koxrkrét esetet illetőleg azonban az iskola-és
nemzetmüvelődésügyi minisztérium
bratiszlavai referátusa által lefolytatott vizsgálat
során megällapíttatott, hogy a magyar tannyelvü
népiskolákat, illető összes ügyek
nemcsak a ibratiszlavai III. sz. tanfelügyelőség
részéről, hanem valamennyi oly szlovenszkói
tanfel-ügyelóségnél, amelyeknek lcörzetében
magyar tannyelvü népiskolák állanak
fen, magyar nyelven intéztetnek el. Az ügyelben tehát
valamelyes továhbi intézkedésre ok nincen.
Praha, 1929. március 16.-án.
Der der Regierung gemachte Vorwurf, daß sie dauernd ihre
Verpflichtung gegen die Badeorte gröblich vernachlässigt
und daß die čsl. Eisenbahnverwaltung kein Verständnis
für ihre Bedürfnisse hat, entspricht
nicht den Tatsachen.
Das Handelsministerium, dem die Fürsorge
über die Hebung des Fremden- und Badeverkehrs obliegt, hat
bei allen Propagandaaktionen im Auslande, ob durch die auswärtige
Presse oder in anderen Propagandapublikationen immer vor allem
die Interessen unserer Weltbäder im Auge gehabt und hat sie
auch weiterhin.
Wenn vielleicht nach der Seite der Bäderpropaganda der Čsl.
Republik im Auslande nicht mehr erreicht wurde, so muß die
Erklärung hiefür in den beschränkten Mitteln gesucht
werden, welche dem Handelsministerium zur Hebung des Fremden-
und Badeverkehrs zur Verfügung stehen.
Mit dem zu Beginn des heurigen Jahres gegründeten
"Zentralauslandsrates", in welchem alle öffentlichen
und privaten Interessenten an der ausländischen Bade- und
Touristenbewegung vertreten sind, hat das Handelsministerium eine
provisorische Grundlage zur intensivsten systematischen und daher
wirksamsten Auslandspropaganda der Čechoslovakischen
Republik in besonderen Hinblick auf unsere Weltbäder geschaffen.
Diese Grundlage wird dann inzwischen durch die in Vorbereitung
befindliche gesetzliche Regelung über die Hebung des Fremdenverkehrs
noch erweitert und auf die erforderliche Weise
auch finanziell gesichert werden.
Auch die Eisenbahnstaatsverwaltung vernachlässigt die Badeorte
in der Čechoslovakischen Republik nicht, und zwar weder
in Bezug auf die Propaganda für dieselben, noch in Bezug
auf geeignete Bahnverbindungen mit dem Auslande
und dem Inlande und endlich auch nicht in Bezug auf den übrigen
Betriebsdienst, wie dies mehr oder weniger alle von dem Eisenbahnministerium
herausgegebenen Propagandapublikationen beweisen.
Das Schriftchen, dessen die Interpellation
konkrete Erwähnung tut, hatte allerdings ihren spezifischen
Zweck, bei welchem die in der Interpellation vorgebrachten Forderungen
nicht zur Geltung gebracht, werden konnten. Es kann gerechterweise
gewiß nicht verlangt werden, daß überhaupt
bei allem, was die Eisenbahnstaatsverwaltung zur Propaganda für
ihre Verbindungen und den čsl. Bahntransport unternimmt,
immer auf alle selbst verschiedenartige und entgegenstehende Interessen,
Rücksicht genommen wird.
Das Eisenbahnministerium hat im Jahre 1928
selbständige Propagandaausstellungen in Köln a. R.,
Brüssel, Paris, Lyon, Mailand, London, New-York, Chicago,
Los Angeles veranstaltet, auf welchen sie große photographische
Bilder der genannten Badeorte ausgehängt und eine große
Zahl von Abbildungen dieser Badeorte, sei es aus eigener
Initiative oder auf Verlangen in den amtlichen Räumlichkeiten
der čechoslovakischen Vertretungsbehörden und Reisebüros
angebracht hat. Außerdem hat das Eisenbahnministerium eine
Reihe vergrößerter; Bilder der westböhmischen
Bäder zur Ausschmückung der Stationen geliefert und
ist somit überzeugt, daß es seine Verpflichtung, betreffend
die Propaganda für dieselben, im Rahmen der gegebenen Mittel,
erfüllt hat.
Die Čechoslovakei war nach dem Umsturz der erste Staat,
der Nachlässe für die Badegäste eingeführt
hat. Nach der Čechoslovakei wurde die Badeermässigung
des Fahrgeldes von Jugoslawien und Italien eingeführt, später
von Österreich, Magyarien und Polen. Im nächsten Jahre
wird wahrscheinlich die Ermässigung auch in
Deutschland eingeführt werden.
Die čsl. Eisenbahnstaatsverwaltung widmet auch alle mögliche
Sorgfalt der guten Verbindung der westböhmischen Bäder
nicht nur dem Auslande, sondern auch im Inlande. Neben den das
ganze Jahr verkehrenden Zügen vermitteln geeignete
Verbindungen mit den erwähnten Badeorten auch die sog. Saisonschnellzüge.
Es sind dies insbesondere die Expresszüge Calais - Paris
- Nürnberg - Eger - Karlsbad - Marienbad - Prag (Nr. 103/104
und 123/124), mit einer Abzweigung in Nürnberg nach Köln
a. R. - Brüssel - Ostende/Holland, ferner die Schnellzüge
(Nr. 57/58) Wien - České Velenice - Marienbad -
Eger (Franzensbad) -Karlsbad, die Schnellzüge (Nr. 119/120)
Marienbad - Eger - Franzensbad - Plauen - Dresden - Berlin/Breslau,
die Schnellzüge (Nr. 65(66) Karlsbad -
Bodenbach - Berlin, die Schnellzüge (Nr. 93/94) Karlsbad
- Eger, die Schnellzüge (Nr. 7/8) Warschau/Lemberg/Petrowitz
bei Oderberg - Prag - Pilsen - Marienbad - Eger, die Schnellzüge
(Nr. 43/44) Prag - Wilson Bahnhof - Prag - Masaryk Bahnhof - Kladno
- Karlsbad.
Es ist ein unberechtigter Vorwurf, daß
die Verbindungen mit den europäischen Hauptstädten weit
hinter den Vorkriegsverbindungen zurückstehen. Im Gegenteil:
insbesondere Karlsbad hat im Sommer direkte Verbindung mit Belgrad,
Budapest und eine wesentlich verbesserte Verbindung mit dem Balkan,
die, es vor dein Kriege nicht hatte.
Im innerstaatlichen Verkehr sind zwei Schnellzugspaare
67/68 und 91/92 Eger- Karlsbad - Bodenbach - Reichenberg, die
täglich das ganze Jahr hindurch fahren, eingerichtet worden.
Die Verbindung zwischen Joachimstal, Karlsbad und Marienbad besorgen
im Sommer Motorzüge. Im Sommer 1929 wird die Verbindung auf
der Strecke Karlsbad - Johanngeorgenstadt durch die Einstellung
zweier neuer beschleunigter Personenzugpaare verbessert werden.
Vor Jahren fuhr ein Schnellzug aus Eger über
Karlsbad frühmorgens nach Prag; seine Frequenz war jedoch
sehr schwach. Jetzt fährt er als Schnellzug Nr. 34 später:
Eger Abfahrt 9.44 h, Karlsbad Abfahrt 10.57 h, Prag - Masaryk
Bahnhof Ankunft 15.15 h. In Prag Masaryk Bahnhof ist eine bequeme
Verbindung mit dem Schnellzug 12 nach Brünn, Bratislava und
Wien. Die Frequenz des Schnellzugs 34 Eger -Karlsbad - Prag ist
eine gute; es ist daher kein Grund, daß er wieder frühmorgens
fährt. Denn die Reisenden, welche frühmorgens nach Prag
kommen wollen, benützen den Personenzug 5.02 h (Eger Abfahrt
3.00, Karlsbad Abfahrt 4.27, Prag Masaryk Bahnhof Ankunft 9.20).
Mit Nord-Deutschland ist folgende tägliche
Schnellzugsverbindung das ganze Jahr hindurch: Berlin - Anhalter
Bahnhof Abfahrt 13.50, Dresden Hauptbahnhof Abfahrt 16.44, Bodenbach
Ankunft 17.48, Abfahrt 18.07, Karlsbad Ankunft 21.22.
In diesen Schnellzügen sollten direkte
Wagen der ersten, zweiten und dritten Klasse Berlin - Karlsbad
vom 15. April bis zum 14. Mai, das heißt in der Zeit vor
Einleitung des Betriebes der selbständigen Badeschnellzüge
Berlin - Bodenbach - Karlsbad verkehren. Der Stadtrat von Karlsbad
bat die Ankunft in Karlsbad um 21.22 als zu spät angesehen
und verlangte, daß vom 15. April bis zum 14. Mai 1928 ein
besonderer Schnellzug von Bodenbach nach Karlsbad eingeführt
werde, der in Bodenbach Anschluß an den ganzjährig
täglich verkehrenden Schnellzug Berlin - Bodenbach - Prag
in nachfolgender Weise hätte: Berlin Anh. Bahnhof Abfahrt
8.01, Bodenbach Ankunft 12.43, Abfahrt 13.40, Karlsbad Ankunft
17.02. Da ein Zweifel an der genügenden Besetzung dieses
besonderen Schnellzugs bestand, war die Staatseisenbahnverwaltung
genötigt, eine Garantie zu fordern. Die erwähnten Zweifel
erwiesen sich als begrüdet. Der besondere Schnellzug hatte
keine hinreichende Frequenz. Die Staatseisenbahnverwaltung konnte
naturgemäß die Passivität der lokalen Einrichtung,
die einfach nur ein örtliches Interesse ohne Beitrag des
Interessenten verfolgen, nicht verantworten, da sie verpflichtet
ist, für die gerechte Befriedigung der allgemeinen öffentlichen
Interessen Rechnung zu legen.
Die Badeorte des nordwestlichen Böhmens,
die die Interpellation vor Augen hat, liegen zum größten
Teil in dem Gebiete der ehem. Privatbahnen Aussig - Teplitz
und Buschtěhrad. Der von diesen Bahnen übernommene
Wagenpark war bis auf unbedeutende Ausnahmen in einem durchaus
vernachlässigten Zustande, so daß es nötig war
ihn fast ganz neu herzustellen, wobei eine bedeutende Zahl von
Personenwagen wegen der Nichteignung zum Betriebe beseitigt oder
ausgereiht wurde; der Zustand der Personenwagen muß deshalb
alljährlich durch eine bedeutende Zahl neuerer Personenwagen
ergänzt werden. Bis heute wurden für diese Strecken
zugeteilt:
Auf einigen Lokalbahnen im Gebiete der angeführten
Badeorte können wegen der beschwerlichen Traktionsverhältnisse
schwere und lange Personenwagen von neuestem Bau nicht verwendet
werden, und deshalb wird dort nach und nach der Personenverkehr
durch Motorzüge und Geleiseautobusse eingeführt, wie
z. B. auf der Strecke Karlsbad - Marienbad, Tirschnitz - Schönbach
- Franzensbad und Karlsbad - Schlackenwerth - Joachimstal. Auf
den Hauptstrecken sind bei den Schnellzügen und Durchgangspersonenzügen
durchaus Personenwagen neuesten Baus eingestellt.
Auch dem Ausbau der bezüglichen Bahnhöfe
widmet die Eisenbahnstaatsverwaltung im Hinblicke auf die Bedeutung
und Wichtigkeit der Badeorte die gehörige Aufmerksamkeit
und es werden in dieser Beziehung verschiedene Projekte durchgeführt.
Es muß betont werden, daß diese
ganze Tätigkeit der Staatseisenbahnverwaltung ohne irgend
einen Beitrag der lokalen, gewiß am meisten interessierten
Faktoren unternommen wird.
Prag, den
21. März 1929.
Die Angelegenheit; die Gegenstand der Interpellation
ist, wird im Zusammenhang mit der Regierungsverordnung nach §
146 des Gehaltgesetzes gelöst werden, durch welche für
alle Ressorts die Frage der Naturalwohnungen, bezw. des dafür
zu zahlenden Äquivalents einheitlich gelöst werden soll.
Prag, am 22.
März 1929.
Der Flaschenbierhandel wurde schon in Österreich
durch die Ministerialverordnung Nr. 64/1899 RGBI. geregelt. Nach
dieser Versordnung war der Verkauf von Bier nur in mit einem Korkpfropfen
versehenen Flaschen erlaubt. Der Verkauf von Flaschenbier mit,
einem sog. Patentverschluß war untersagt, um den unberechtigten
Ausschank von Bier in Geschäften mit Flaschenbier, über
welchen sich die Gastwirtskreise mit Grund beschwerten, zu verhindern
oder doch wesentlich zu erschweren. Nur den Brauhäusern,
den Gastwirten und den Ausschänkern wurde als berechtigten
Erzeugern und Verkäufern des Biers erlaubt, beim Verkaufs
des Flaschenbiers Flaschen mit Patentverschluß zu verwenden,
da hier die Gefahr eines unberechtigten Ausschankes nicht vorlag.
Dieser Grundsatz wurde während des Krieges,
da ein Mangel an Kork eintrat, durchbrochen und es mußte
deshalb vorübergehend der Flaschenbierverkauf mit Patentverschluß
überhaupt bewilligt werden. Es erfolgte dies durch Ministerialverordnung
Nr. 180/1917 RGBI. Als nach dem Kriege der Mangel an Kark aufhörte,
verlangten die Gastwirt- und Ausschankorganisationen, daß
der frühere Stand hergestellt werde, weil einerseits die
Voraussetzungen für die Erlassung der eben zitierten Regierungsverordnung
bereits weggefallen waren, andererseits der unberechtigte Bierausschank
in ungewöhnlichem Maße überhand nahm.
Dieser begründeten Forderung wurde durch
die Regierungsveordnung vom 28. Juni 1928, S. d. G. u. V. Nr.
91, entsprochen. Das Handelsministerium löste diese Angelegenheit
im Kompromisswege, denn es gestattete in Berücksichtigung
auch der Interessen der Konsumenten, außer Flaschen mit
Korkverschluß auch Flaschen mit. sog. Kronenveschluß
zu verwenden, wie dies die Zentrale der čechoslovakischen
Handels- und Gewerbekammern beantragt hatte.
Es wurde auch die Verwendung von Bierflaschen
mit Bandrollen in Erwägung gezogen, wie sie die Interpellation
erwähnt, doch man ließ von der Verwirklichung dieses
Gedankens ab, weil die von der Finanzverwaltung beim Weinverkauf
in Flaschen eingeführten Bandrollen sich nicht bewährt
haben und aufgehoben werden mußten.
Das Handelsministerium erachtet daher die gegenwärtige
Regelung als zweckmässig und beabsichtigt nicht sie abzuändern.
Prag, den
5. April 1929.
Magyar Józsefet, volt koicei vánosi rendőrt,
az ottáni rendőrigazgatóság közegei
1927. március 3.-ári kémkedés büntette
miattaz ugyanazon bůntény alapján fatartóztatott
Csernyák András és Kovács Rózsi
vallomása révén, akik a redőri kihallgatásnál
kéimkedési tevékenységüket teljesen
bevallották s mint kémtársukat Magyar Józsefet
ijelölték meg, az előzetesen végrehajtott
házkutatás után saját lakásán
letartóztatták.
Letartóztatása után Magyar József
a rendőrigazgatóságnál eszközölt
kihallgatás folyamán kezdetben tagadott. Amidőn
azonban Csernyákkal és Kovács Rózsival
szembesítették s amidőn ama levelek másolatait,
aimelyeket Kovács Rózsi közvetítésével
a magyar hirszolgálati közegeknek küldözgetett,
neki megmutatták, kémkedési tevékenységét
Csernyák és Kovács Rózsi jelenlétében
teljesen önként és bármiféle
nyomás alkalmazása nélkül bevallotta.
A lefolytatott vizsgálat során kiderült, hogy
Magyar József amaz állításai, mintha
vallomását veréssel és kínzatással
kikényszerítenék volna, teljesen légből
kaipottak voltak, ami már abból a körülményből
is következik, hogy Magyar letartóztatása után
az előirt 48 órai határidőn belül
1927. március 5.-én az illetékes ko;icei
törvényszéknék adatott át, s
hogy az ottani törvényszéki fogházba
történt átadásánál rajta
kinzás nyomai egyáltalában nem észletettek.
A fogházi orvos 1927.imárcius 7.-én nevezettet
megvizsgálta s lcifejezetten megjegyezte, hogy alapos testvisgálatot
fog anatosított s hogy Magyart teljesen sértetlennek
találta.
Magyar József egyébként a koicei törvénysaéki
fogdába történt átadásánál
sem a fogházi személyzet, sem más valaki
előtt nem panaszkodott, hogy a rendőrségnél
ütlegelték, s csak a vizsgálóbíró
előtti kihallgatásánál mondotta be,
hogy a rendőráégnél tett vallomását
verés által kényszerítették
ki.
Jóllehet Magyar emez állítása semmivel
igazolva nem volt, a ko"sicei államügyészség
mindazonáltal Magyar József vallatásánál
résztvett rendőri közegek ellen a bttörv.
477 §-a szerinti büntett miatt bűnügyi nyomozást
indított.
Minthogy Magyar Józsefen állítólag
elkövetett büntetendő cselekmény nyomai
a mondott nyomozás során sem állapíttattak
meg, a koicei államügyé-szség
a nyomozást 1929, február 7.-én beszüntette.
Az államügyészség ezen végzésével
szemben Magyar József panasszal élt, amelynek alapján
a koicei föállamügyé, szség
a panaszban megnevezett tanúk kihallgatásával
a ibizonyitás kiegészítését
rendelte el. Az illetékes eljárás még
nincs befejezve. Ha bebizonyul, hogy a rendőri köaegek!bármiféle
büntetendő cselekményt vagy túlkapást
követtek el, akkor természetesen, - mint minden más
hasonló esetben, - a vétkesek ellen az e öirás
rzexint;i lépések tétetnek meg. Hogy Magyar
József elleni vád, amely miatt letartóztatták,
nem volt alaptalan, azt bizonyitja ama körülmény
is, hogy eddigelé két fokon a vád értelmében
bünösnek találtatott.
Praha, 1929. március 28.-án.
Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die
Beschlagnahme der Nr. 45 der periodischen Druckschrift "
Deutsche Volkswacht" wegen zweier aus dem Artikel "Sudetendeutsches
Volksrecht und der 28. Oktober" in der Interpellation angeführten
Stellen, ferner wegen der in der Interpellation angeführten
Stelle aus dem Artikel "Macht und Gewalt tragen den Bau der
Welt" und endlich wegen des letzten Satzes des Artikels "Auflauf
um eine deutsche Fahne" angeordnet.
In diesen Stellen erblickte die Staatsanwaltschaft
den Tatbestand der Vergehen nach § 14, Z. 1 und 5 des Gesetzes
zum Schutze der Republik.
Die weiteren zwei in der Interpellation angeführten
Stellen wurden nicht beschlagnahmt.
Das Gericht hat die Beschlagnahme bestätigt,
wodurch es anerkannt hat, daß die Staatsanwaltschaft bei
ihrem Einschreiten sich korrekt an das Gesetz gehalten hat.
Es war Sache denjenigen, die sich durch diese
Entscheidung beschwert fühlten, gegen das ordnungsmässig
zugestellte Erkenntnis rechtzeitig Rechtsmittel einzubringen und
die Überprüfung desselben im Instanzenwege zu ermöglichen.
Dies ist aber nicht geschehen, und das Erkenntnis ist in Rechtskraft
erwachsen.
Bei diesem Stande der Dinge habe ich keine
gesetzliche Grundlage, eine Verfügung zu treffen.
Prag, am 11.
April 1929.
Die Staatsanwaltschaft in Brünn hat im
Artikel "Zum Vorfall im Brünner deutschen Theater"
der Nr. 1136 der periodischen Druckschrift "Brünner
Montagsblatt" vom 14. November 1928 die Stelle von den Worten
"War versichern... bis... gesprochen wird", in welcher
sie den Tatbestand des Vergehens nach § 16, Z. 1, des Gesetzes
zum Schutze der Republik erblickte, beschlagnahmt.
Es handelt sich um die Äußerung
eines Mitgliedes der Nationalversammlung, die jedoch nicht vor
der Beschlagnahme geschützt ist, denn durch Beschluß
des Präsidiums des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung
wurde gemäß § 9, lit. u), G. O. dieselbe als eine
die Sicherheit des Staates gefährdende, beziehungsweise als
schwer beleidigende Äußerung aus dem stenographischen
Protokoll über die 173. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom
7. November 1928 ausgeschieden, wodurch zugleich die Frage gelöst
wurde, ob die Beschlagnahme der den Tatbestand der strafbaren
Handlung begründenden Stellen auch durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt war.
Das Gericht hat die Beschlagnahme bestätigt,
und da gegen das gerichtliche Erkenntnis kein Einspruch erhoben
wurde, wurde die Beschlagnahme rechtskräftig.
Ich habe daher keine gesetzliche Grundlage
zu dem in der Interpellation verlangtem Einschreiten.
Prag, den
11. April 1929.