Překlad ad 2201/VIII.

Válasz

a belügyi minisztertöl

Szentiványi képviselö és társai

interpellációjára Hanes Emil rimavska-sabotai járási fönök által elkövetett nemzetiségelleni izgatás tárgyában. (1993/XIV. ny-sz.).

Örömmel veszem tudomásul, hogy - amint azt az interpelálá urak loyálisan elüsmerik - Hanea Emil járá si fönök áltak elkövetett nemzetiségi izgatásról szóló 1993/XIV. sz. interpellációjuk téves információkon alapult. líelytelen xninden esetre azon információis, amelyre a fielen interpelláció van megalapozva, wert sem hivatalos, illetöleg oficiel jubileumi ünnepély, sem oly ünnepély, amxelyen a járási főnök elnökölt volna, szóiban nem forgott, hanem esupán a rimavska-sobotai járásikulturtestület által az állami ipolgárůskolai igazgató elnőklése mellett renlezett jubileumi előadás tartatott meg. Hanes Emil járási fönök rövid beszédében, amellyel eme jubileumi ünnepély megnyitásánál az ünnepi szókot üdvözölte, a "magyar" szót ki sem ejtette.

A mondottakhoz képest Ibármilféle intéakedés megtételére okom nincsen.

Praha, 1929. április 20.-án.

A belügyi miniszter:

Černý s. k.

Překlad ad 2201/XII.

Antwort

des Ministers

für Post- und Telegraphenwesen auf die Interpellation des Abgeordneten Otto Horpynka und Genossen

in Angelegenheit des Urtausches der österreichischen Kriegsanleihe gegen Ersatztitres (Druck 1993/XXXVI).

Das Postscheckamt in Prag hat aus dar ehemaligen österreichischen Postsparkasse und der österreich-ungarischen Bank in Wien etwa für 80.000 Deponenten Kriegsanleihen überführt die beim Scheckamt nach der Verordnung Nr. 633/1920 S. d. G. u. V. in Zwangsverwahrung genommen wunden. Nach der Regierungsverordnung Nr. 276/1924 S. d. G. u. V., mit welcher das Gesetz Nr. 216/1924 S. d. G. u. V. über die endgültige Regelung der Kriegsanleihen durchgeführt wird, waren die Eigentümer dieser Kriegsanleihen, die beim Scheckamt in Prag hinterlegt waren, verpflichtet, insoweit sie ihren Anspruch auf den Austausch der Kriegsanleihen für 3%ige Ersatzschuldverschreibungen geltend machen wollten; ihrer in der gesetzlichen Frist einzubringenden Anmeldung an Stelle der Kriegsanleihen die Bestätigung des Postscheckamtes auf dem Formular H1 beizufügen, daß diese Kriegsanleihen bei demselben deponiert sind. Solcher Bestätigungen wurden vom Postscheckamt in Prag auf Ansuchen der Eigentümer der Kriegsanleihen gegen 55.000 Stück ausgefolgt. Den Austausch bewilligen unter den vom Gesetze bestimmten Bedingungen die zuständigen Finanzbehörden (die Finanzbezirksdirektionen, im Falle der Beschwerdeführung gegen eine abweisliche Entscheidung die Finanzbehörden II. Instanz), die nach durchgeführtem Verfahren der Partei ihre Entscheidung bekanntgeben. Die Titres der 3%igen Ersatzschuldverschreibungen weist die Direktion der Staatsschuld an und liquidiert die Liquidatur dieser Direktion durch Vermittlung des Postscheckamtes in Prag in jenen Fällen, in denen es sich um bei dieser Behörde deponierte Kriegsanleihen handelt. Der Austausch der Kriegsanleihen, die heim Postscheckamt nicht erlegt wurden, erfolgt durch Vermittlung der zuständigen Steuerbehörden. Aus dem dargestellten Vorgange des Verfahrens leuchtet es ein, daß im Hinblick darauf, daß jeder einzelne Fall des Austausches von Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen mehrere Behörden, bezw. Instanzen beschäftigt, oft geraume Zeit von der Genehmigung des Austausches durch die zuständige Finanzbehörde bis zur effektiven Ausgabe der Schuldverschreibungen verfließt, ohne daß die Schuld an dieser Verzögerung dem Postscheckamt in Prag zur Last gelegt werden, könnte. Das Postscheckamt widmet der Herausgabe 3%iger Entschädigungsschuldverschreibungen für die Kriegsanleihen besondere Sorgfalt und erledigt alle ihm durch die Liquidatur der Direktion der Staatsschuld abgetretenen Fälle auch das schleunigste. Bis zum 15. März 1929 wurden von dem Postscheckamt 46.425 Posten von Entschädigungsschuldverschreibungen aus der Gesamtzahl von 29.885 der ihm von der Liquidatur des Direktion der Staatsschuld vorläufig übergebenen Posten bearbeitet und den Parteien ausgefolgt, so daß zur Bearbeitung nur noch 3.460 Posten übrig bleiben. Obgleich es sich hier um Posten handelt, welche vom Postscheckamt erst in der letzten Zeit zur Durchführung übergeben wanden sind; hat das Postscheckamt alle notwendigen Maßnahmen getroffen, daß auch dieser Rest in nächster Zeit zur Erledigung gelangt.

Welche Zahl der eingebrachten Anmeldungen um den Austausch in Entschädigungsschuldverschreibungen; zu denen die Parteien als Beilagen die oben angeführte Bestätigung H1 erhoben haben, von den zuständigen Finanzbehörden noch genehmigt werden wird, kann heute im Hinblick darauf, daß das ganze Verfahren noch nicht beendet ist, nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Das Postscheckamt wird jedoch in Hinkunft alle ihm übergebenen Fälle mit der größtmöglichen Beschleunigung erledigen so daß man erklären kann, daß alle dem Postscheckamt zur Erledigung übergebenen Posten durch dieses Amt spätestens innerhalb eines Monates vom Tage der Übergabe werden erledigt werden, wenn die Parteien die ihnen im voraus zur Unterschrift gesandten Liquidationstabellen zur rechten Zeit an das Scheckamt zurückstellen werden.

Die Gerüchte, daß das Postscheckamt die Hinausgabe der Entschädigungsschuldverschreibungen infolge Auftrags des Finanzministeriums verzögere, weil es angeblich Kursrückgänge dieser Wertpapiere befürchte, müssen aufs entschiedenste als unbegründet abgelehnt werden, da Weisungen dieser Art von Seiten des Finanzministeriums am das Postscheckamt nicht erfolgt sind.

Prag, den 9. April 1929.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Nosek m. p.

Překlad ad 2201/XIII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme eines Aufsatzes in den periodischen Druckschriften "Deutsche Post", Troppau und "Der Tag", Aussig (Druck 2111/IX).

Die Beschlagnahme des Artikels "Kroaten und Sudetendeutsche" wegen dreier anstössiger Stellen in der Zeitschrift "Der Tag" wurde vom Polizeikommisariate in Aussig a. E. angeordnet, während in der Zeitschrift "Deutsche Post" die Staatsanwaltschaft in Troppau zwei Stellen beschlagnahmt hat.

Das Polizeikommissariat in Aussig a. E. ist mit der Beschlagnahme der Nr. 9 der Zeitschrift "Der Tag" vom 12. Jänner 1929 vorgegangen, weil es drei Äußerungen anstössig gefunden hat, die Staatsanwaltschaft in Troppau hat die Nr. 10 der "Deutscher Post" vom 12. Jänner 1929 wegen zwei anstössiger Äußerungen, welche in der Interpellation zum Teile angeführt sind, und zwar auf Grund des § 14, Z. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik beschlagnahmt.

Übereinstimmend halben beide Behörden die Stelle von den Worten "die Verfassung... bis... Kulturen" beschlagnahmt.

Wenn sich die Beschlagnahme in den übrigen Teilen des erwähnten Artikels nicht ganz decken, muß angeführt werden, daß zur Beschlagnahme einer Druckschrift im Sinne des Gesetzes außer dem Tatbestande einer strafbaren Handlung auch verlangt wird, daß das öffentliche Interesse eine Unterdrückung der anstößigen Äußerung erheische.

Hierüber entscheiden die Pressebehörden nach freiem Ermessen, und es ist daher klar, daß es bei den verschiedenen Behörden zu einer unterschiedlichen Anschauung in dieser Frage kommen kann.

Daß jedoch die Behörden in beiden Fällen eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme gehabt haben, dafür zeugen die gerichtlichen Erkenntnisse, womit beide Beschlagnahmen, in ihrem ganzen Umfange beschlagnahmt worden sind. Gegen die gerichtlichen Erkenntnisse wurden seitens der berechtigte Personen Rechtsimittel nicht angewendet. Sie sind daher rechtskräftig geworden.

Die Behörden, welche die Presseaufsicht vorgenommen haben, sind auf die Ungleichmässigkeit ihres Vorgehens aufmerksam gemacht worden.

Da jedoch, wie angeführt, die Beschlagnahme dem Gesetze nicht widerspricht, habe ich für eine weitere Verfügung keine Grundlage.

Prag, am 20. April 1929.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Překlad ad 2201/XIV.

Antwort

des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Czech und Genossen

wegen des neuerlichen ungarischen Waffenschmuggels (Druck 190/V).

Zu der oben angeführten Interpellation teile ich mit, daß die Angelegenheit im Augenblicke der Entdeckung der Sendung sowohl vom Ministerium für auswärtige, Angelegenheiten als auch durch die zuständigen čechoslovakischen Behörden im Auslande aufmerksam verfolgt, worden ist und noch wird.

In der Angelegenheit wurde im Jänner d. J. von den österreichischen Behörden das Strafverfahren eingeleitet; solange das gerichtliche Verfahren nicht beendet ist, kann zu dem Falle keine definitive Stellung genommen werden.

Prag, am 15. April 1929.

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten:

Dr. Eduard Beneš m. p.


Překlad ad 2201/XV.

Válasz

az iskola-és nemzetművelődésűgyi minisztertől

Gregorowits képviselő és társai

interpellációjára a bratislavai 3. sz. tanfelűgyelöség tőrvényellenes nyelvhasználata tárgyában (1863/XXII., ny-sz).

A nyelvtörvény végrehajtási utasitásának kiadása az iskolaügyi igaz gatás kürélen is az elözetes tárgyalásra vonatkozólag egyes kiegészítésekre szorul. Az interpelláciában felhozott koxrkrét esetet illetőleg azonban az iskola-és nemzetmüvelődésügyi minisztérium bratiszlavai referátusa által lefolytatott vizsgálat során megällapíttatott, hogy a magyar tannyelvü népiskolákat, illető összes ügyek nemcsak a ibratiszlavai III. sz. tanfelügyelőség részéről, hanem valamennyi oly szlovenszkói tanfel-ügyelóségnél, amelyeknek lcörzetében magyar tannyelvü népiskolák állanak fen, magyar nyelven intéztetnek el. Az ügyelben tehát valamelyes továhbi intézkedésre ok nincen.

Praha, 1929. március 16.-án.

Az iskola-és nemzetmüvelődésügyi miniszter:

Dr. Štefánek s. k.

Překlad ad 2201/XVI.

Antwort

des Handelsministers und des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten de Witte, Blatny und Genossen,

betreffend die Propagandatätigkeit für die Kurorte und die Eisenbahnverbindung der Kurorte mit dem Auslande (Druck 1890/IV).

Der der Regierung gemachte Vorwurf, daß sie dauernd ihre Verpflichtung gegen die Badeorte gröblich vernachlässigt und daß die čsl. Eisenbahnverwaltung kein Verständnis für ihre Bedürfnisse hat, entspricht nicht den Tatsachen.

Das Handelsministerium, dem die Fürsorge über die Hebung des Fremden- und Badeverkehrs obliegt, hat bei allen Propagandaaktionen im Auslande, ob durch die auswärtige Presse oder in anderen Propagandapublikationen immer vor allem die Interessen unserer Weltbäder im Auge gehabt und hat sie auch weiterhin.

Wenn vielleicht nach der Seite der Bäderpropaganda der Čsl. Republik im Auslande nicht mehr erreicht wurde, so muß die Erklärung hiefür in den beschränkten Mitteln gesucht werden, welche dem Handelsministerium zur Hebung des Fremden- und Badeverkehrs zur Verfügung stehen.

Mit dem zu Beginn des heurigen Jahres gegründeten "Zentralauslandsrates", in welchem alle öffentlichen und privaten Interessenten an der ausländischen Bade- und Touristenbewegung vertreten sind, hat das Handelsministerium eine provisorische Grundlage zur intensivsten systematischen und daher wirksamsten Auslandspropaganda der Čechoslovakischen Republik in besonderen Hinblick auf unsere Weltbäder geschaffen. Diese Grundlage wird dann inzwischen durch die in Vorbereitung befindliche gesetzliche Regelung über die Hebung des Fremdenverkehrs noch erweitert und auf die erforderliche Weise auch finanziell gesichert werden.

Auch die Eisenbahnstaatsverwaltung vernachlässigt die Badeorte in der Čechoslovakischen Republik nicht, und zwar weder in Bezug auf die Propaganda für dieselben, noch in Bezug auf geeignete Bahnverbindungen mit dem Auslande und dem Inlande und endlich auch nicht in Bezug auf den übrigen Betriebsdienst, wie dies mehr oder weniger alle von dem Eisenbahnministerium herausgegebenen Propagandapublikationen beweisen.

Das Schriftchen, dessen die Interpellation konkrete Erwähnung tut, hatte allerdings ihren spezifischen Zweck, bei welchem die in der Interpellation vorgebrachten Forderungen nicht zur Geltung gebracht, werden konnten. Es kann gerechterweise gewiß nicht verlangt werden, daß überhaupt bei allem, was die Eisenbahnstaatsverwaltung zur Propaganda für ihre Verbindungen und den čsl. Bahntransport unternimmt, immer auf alle selbst verschiedenartige und entgegenstehende Interessen, Rücksicht genommen wird.

Das Eisenbahnministerium hat im Jahre 1928 selbständige Propagandaausstellungen in Köln a. R., Brüssel, Paris, Lyon, Mailand, London, New-York, Chicago, Los Angeles veranstaltet, auf welchen sie große photographische Bilder der genannten Badeorte ausgehängt und eine große Zahl von Abbildungen dieser Badeorte, sei es aus eigener Initiative oder auf Verlangen in den amtlichen Räumlichkeiten der čechoslovakischen Vertretungsbehörden und Reisebüros angebracht hat. Außerdem hat das Eisenbahnministerium eine Reihe vergrößerter; Bilder der westböhmischen Bäder zur Ausschmückung der Stationen geliefert und ist somit überzeugt, daß es seine Verpflichtung, betreffend die Propaganda für dieselben, im Rahmen der gegebenen Mittel, erfüllt hat.

Die Čechoslovakei war nach dem Umsturz der erste Staat, der Nachlässe für die Badegäste eingeführt hat. Nach der Čechoslovakei wurde die Badeermässigung des Fahrgeldes von Jugoslawien und Italien eingeführt, später von Österreich, Magyarien und Polen. Im nächsten Jahre wird wahrscheinlich die Ermässigung auch in Deutschland eingeführt werden.

Die čsl. Eisenbahnstaatsverwaltung widmet auch alle mögliche Sorgfalt der guten Verbindung der westböhmischen Bäder nicht nur dem Auslande, sondern auch im Inlande. Neben den das ganze Jahr verkehrenden Zügen vermitteln geeignete Verbindungen mit den erwähnten Badeorten auch die sog. Saisonschnellzüge. Es sind dies insbesondere die Expresszüge Calais - Paris - Nürnberg - Eger - Karlsbad - Marienbad - Prag (Nr. 103/104 und 123/124), mit einer Abzweigung in Nürnberg nach Köln a. R. - Brüssel - Ostende/Holland, ferner die Schnellzüge (Nr. 57/58) Wien - České Velenice - Marienbad - Eger (Franzensbad) -Karlsbad, die Schnellzüge (Nr. 119/120) Marienbad - Eger - Franzensbad - Plauen - Dresden - Berlin/Breslau, die Schnellzüge (Nr. 65(66) Karlsbad - Bodenbach - Berlin, die Schnellzüge (Nr. 93/94) Karlsbad - Eger, die Schnellzüge (Nr. 7/8) Warschau/Lemberg/Petrowitz bei Oderberg - Prag - Pilsen - Marienbad - Eger, die Schnellzüge (Nr. 43/44) Prag - Wilson Bahnhof - Prag - Masaryk Bahnhof - Kladno - Karlsbad.

Es ist ein unberechtigter Vorwurf, daß die Verbindungen mit den europäischen Hauptstädten weit hinter den Vorkriegsverbindungen zurückstehen. Im Gegenteil: insbesondere Karlsbad hat im Sommer direkte Verbindung mit Belgrad, Budapest und eine wesentlich verbesserte Verbindung mit dem Balkan, die, es vor dein Kriege nicht hatte.

Im innerstaatlichen Verkehr sind zwei Schnellzugspaare 67/68 und 91/92 Eger- Karlsbad - Bodenbach - Reichenberg, die täglich das ganze Jahr hindurch fahren, eingerichtet worden. Die Verbindung zwischen Joachimstal, Karlsbad und Marienbad besorgen im Sommer Motorzüge. Im Sommer 1929 wird die Verbindung auf der Strecke Karlsbad - Johanngeorgenstadt durch die Einstellung zweier neuer beschleunigter Personenzugpaare verbessert werden.

Vor Jahren fuhr ein Schnellzug aus Eger über Karlsbad frühmorgens nach Prag; seine Frequenz war jedoch sehr schwach. Jetzt fährt er als Schnellzug Nr. 34 später: Eger Abfahrt 9.44 h, Karlsbad Abfahrt 10.57 h, Prag - Masaryk Bahnhof Ankunft 15.15 h. In Prag Masaryk Bahnhof ist eine bequeme Verbindung mit dem Schnellzug 12 nach Brünn, Bratislava und Wien. Die Frequenz des Schnellzugs 34 Eger -Karlsbad - Prag ist eine gute; es ist daher kein Grund, daß er wieder frühmorgens fährt. Denn die Reisenden, welche frühmorgens nach Prag kommen wollen, benützen den Personenzug 5.02 h (Eger Abfahrt 3.00, Karlsbad Abfahrt 4.27, Prag Masaryk Bahnhof Ankunft 9.20).

Mit Nord-Deutschland ist folgende tägliche Schnellzugsverbindung das ganze Jahr hindurch: Berlin - Anhalter Bahnhof Abfahrt 13.50, Dresden Hauptbahnhof Abfahrt 16.44, Bodenbach Ankunft 17.48, Abfahrt 18.07, Karlsbad Ankunft 21.22.

In diesen Schnellzügen sollten direkte Wagen der ersten, zweiten und dritten Klasse Berlin - Karlsbad vom 15. April bis zum 14. Mai, das heißt in der Zeit vor Einleitung des Betriebes der selbständigen Badeschnellzüge Berlin - Bodenbach - Karlsbad verkehren. Der Stadtrat von Karlsbad bat die Ankunft in Karlsbad um 21.22 als zu spät angesehen und verlangte, daß vom 15. April bis zum 14. Mai 1928 ein besonderer Schnellzug von Bodenbach nach Karlsbad eingeführt werde, der in Bodenbach Anschluß an den ganzjährig täglich verkehrenden Schnellzug Berlin - Bodenbach - Prag in nachfolgender Weise hätte: Berlin Anh. Bahnhof Abfahrt 8.01, Bodenbach Ankunft 12.43, Abfahrt 13.40, Karlsbad Ankunft 17.02. Da ein Zweifel an der genügenden Besetzung dieses besonderen Schnellzugs bestand, war die Staatseisenbahnverwaltung genötigt, eine Garantie zu fordern. Die erwähnten Zweifel erwiesen sich als begrüdet. Der besondere Schnellzug hatte keine hinreichende Frequenz. Die Staatseisenbahnverwaltung konnte naturgemäß die Passivität der lokalen Einrichtung, die einfach nur ein örtliches Interesse ohne Beitrag des Interessenten verfolgen, nicht verantworten, da sie verpflichtet ist, für die gerechte Befriedigung der allgemeinen öffentlichen Interessen Rechnung zu legen.

Die Badeorte des nordwestlichen Böhmens, die die Interpellation vor Augen hat, liegen zum größten Teil in dem Gebiete der ehem. Privatbahnen Aussig - Teplitz und Buschtěhrad. Der von diesen Bahnen übernommene Wagenpark war bis auf unbedeutende Ausnahmen in einem durchaus vernachlässigten Zustande, so daß es nötig war ihn fast ganz neu herzustellen, wobei eine bedeutende Zahl von Personenwagen wegen der Nichteignung zum Betriebe beseitigt oder ausgereiht wurde; der Zustand der Personenwagen muß deshalb alljährlich durch eine bedeutende Zahl neuerer Personenwagen ergänzt werden. Bis heute wurden für diese Strecken zugeteilt:

Im
Jahre
1924
110
Personenwagen,
"
"
1925
100
"
"
"
1926
75
"
"
"
1927
25
"
"
"
1928
20
"
im ganzen daher
330
Personenwagen.

Auf einigen Lokalbahnen im Gebiete der angeführten Badeorte können wegen der beschwerlichen Traktionsverhältnisse schwere und lange Personenwagen von neuestem Bau nicht verwendet werden, und deshalb wird dort nach und nach der Personenverkehr durch Motorzüge und Geleiseautobusse eingeführt, wie z. B. auf der Strecke Karlsbad - Marienbad, Tirschnitz - Schönbach - Franzensbad und Karlsbad - Schlackenwerth - Joachimstal. Auf den Hauptstrecken sind bei den Schnellzügen und Durchgangspersonenzügen durchaus Personenwagen neuesten Baus eingestellt.

Auch dem Ausbau der bezüglichen Bahnhöfe widmet die Eisenbahnstaatsverwaltung im Hinblicke auf die Bedeutung und Wichtigkeit der Badeorte die gehörige Aufmerksamkeit und es werden in dieser Beziehung verschiedene Projekte durchgeführt.

Es muß betont werden, daß diese ganze Tätigkeit der Staatseisenbahnverwaltung ohne irgend einen Beitrag der lokalen, gewiß am meisten interessierten Faktoren unternommen wird.

Prag, den 21. März 1929.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák m. p.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman m. p.

Překlad ad 2201/XVII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellatian des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,

betreffend das Quartiergeld der staatlichen Mittelschuldirektoren (Druck 1890/IX).

Die Angelegenheit; die Gegenstand der Interpellation ist, wird im Zusammenhang mit der Regierungsverordnung nach § 146 des Gehaltgesetzes gelöst werden, durch welche für alle Ressorts die Frage der Naturalwohnungen, bezw. des dafür zu zahlenden Äquivalents einheitlich gelöst werden soll.

Prag, am 22. März 1929.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Štefánek m. p.

Překlad ad 2201/XVIII.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe

auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, de Witte und Genossen,

betreffend die Regierungsverordnung vom 28. Juni 1928, S. d. G. u. V. Nr. 91, über den Flaschenbierhandel (Druck 1920/VII).

Der Flaschenbierhandel wurde schon in Österreich durch die Ministerialverordnung Nr. 64/1899 RGBI. geregelt. Nach dieser Versordnung war der Verkauf von Bier nur in mit einem Korkpfropfen versehenen Flaschen erlaubt. Der Verkauf von Flaschenbier mit, einem sog. Patentverschluß war untersagt, um den unberechtigten Ausschank von Bier in Geschäften mit Flaschenbier, über welchen sich die Gastwirtskreise mit Grund beschwerten, zu verhindern oder doch wesentlich zu erschweren. Nur den Brauhäusern, den Gastwirten und den Ausschänkern wurde als berechtigten Erzeugern und Verkäufern des Biers erlaubt, beim Verkaufs des Flaschenbiers Flaschen mit Patentverschluß zu verwenden, da hier die Gefahr eines unberechtigten Ausschankes nicht vorlag.

Dieser Grundsatz wurde während des Krieges, da ein Mangel an Kork eintrat, durchbrochen und es mußte deshalb vorübergehend der Flaschenbierverkauf mit Patentverschluß überhaupt bewilligt werden. Es erfolgte dies durch Ministerialverordnung Nr. 180/1917 RGBI. Als nach dem Kriege der Mangel an Kark aufhörte, verlangten die Gastwirt- und Ausschankorganisationen, daß der frühere Stand hergestellt werde, weil einerseits die Voraussetzungen für die Erlassung der eben zitierten Regierungsverordnung bereits weggefallen waren, andererseits der unberechtigte Bierausschank in ungewöhnlichem Maße überhand nahm.

Dieser begründeten Forderung wurde durch die Regierungsveordnung vom 28. Juni 1928, S. d. G. u. V. Nr. 91, entsprochen. Das Handelsministerium löste diese Angelegenheit im Kompromisswege, denn es gestattete in Berücksichtigung auch der Interessen der Konsumenten, außer Flaschen mit Korkverschluß auch Flaschen mit. sog. Kronenveschluß zu verwenden, wie dies die Zentrale der čechoslovakischen Handels- und Gewerbekammern beantragt hatte.

Es wurde auch die Verwendung von Bierflaschen mit Bandrollen in Erwägung gezogen, wie sie die Interpellation erwähnt, doch man ließ von der Verwirklichung dieses Gedankens ab, weil die von der Finanzverwaltung beim Weinverkauf in Flaschen eingeführten Bandrollen sich nicht bewährt haben und aufgehoben werden mußten.

Das Handelsministerium erachtet daher die gegenwärtige Regelung als zweckmässig und beabsichtigt nicht sie abzuändern.

Prag, den 5. April 1929.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák m. p.


Překlad ad 2201/XIX.

Válasz

a belügyi és igazságügyi miniszterektől Koczor képviselő társai

interpellációjára Magyar József košicei lakosnak a košicei rendőrségnél tőrtént megkínzatása s a košicei törvényszéknél lefolytatott tárgyalás ügyélben (1688/XV. ny.-sz.).

Magyar Józsefet, volt košicei vánosi rendőrt, az ottáni rendőrigazgatóság közegei 1927. március 3.-ári kémkedés büntette miattaz ugyanazon bůntény alapján fatartóztatott Csernyák András és Kovács Rózsi vallomása révén, akik a redőri kihallgatásnál kéimkedési tevékenységüket teljesen bevallották s mint kémtársukat Magyar Józsefet ijelölték meg, az előzetesen végrehajtott házkutatás után saját lakásán letartóztatták.

Letartóztatása után Magyar József a rendőrigazgatóságnál eszközölt kihallgatás folyamán kezdetben tagadott. Amidőn azonban Csernyákkal és Kovács Rózsival szembesítették s amidőn ama levelek másolatait, aimelyeket Kovács Rózsi közvetítésével a magyar hirszolgálati közegeknek küldözgetett, neki megmutatták, kémkedési tevékenységét Csernyák és Kovács Rózsi jelenlétében teljesen önként és bármiféle nyomás alkalmazása nélkül bevallotta.

A lefolytatott vizsgálat során kiderült, hogy Magyar József amaz állításai, mintha vallomását veréssel és kínzatással kikényszerítenék volna, teljesen légből kaipottak voltak, ami már abból a körülményből is következik, hogy Magyar letartóztatása után az előirt 48 órai határidőn belül 1927. március 5.-én az illetékes ko;šicei törvényszéknék adatott át, s hogy az ottani törvényszéki fogházba történt átadásánál rajta kinzás nyomai egyáltalában nem észletettek. A fogházi orvos 1927.imárcius 7.-én nevezettet megvizsgálta s lcifejezetten megjegyezte, hogy alapos testvižsgálatot fog anatosított s hogy Magyart teljesen sértetlennek találta.

Magyar József egyébként a košicei törvénysaéki fogdába történt átadásánál sem a fogházi személyzet, sem más valaki előtt nem panaszkodott, hogy a rendőrségnél ütlegelték, s csak a vizsgálóbíró előtti kihallgatásánál mondotta be, hogy a rendőráégnél tett vallomását verés által kényszerítették ki.

Jóllehet Magyar emez állítása semmivel igazolva nem volt, a ko"sicei államügyészség mindazonáltal Magyar József vallatásánál résztvett rendőri közegek ellen a bttörv. 477 §-a szerinti büntett miatt bűnügyi nyomozást indított.

Minthogy Magyar Józsefen állítólag elkövetett büntetendő cselekmény nyomai a mondott nyomozás során sem állapíttattak meg, a košicei államügyé-szség a nyomozást 1929, február 7.-én beszüntette.

Az államügyészség ezen végzésével szemben Magyar József panasszal élt, amelynek alapján a košicei föállamügyé, szség a panaszban megnevezett tanúk kihallgatásával a ibizonyitás kiegészítését rendelte el. Az illetékes eljárás még nincs befejezve. Ha bebizonyul, hogy a rendőri köaegek!bármiféle büntetendő cselekményt vagy túlkapást követtek el, akkor természetesen, - mint minden más hasonló esetben, - a vétkesek ellen az e öirás rzexint;i lépések tétetnek meg. Hogy Magyar József elleni vád, amely miatt letartóztatták, nem volt alaptalan, azt bizonyitja ama körülmény is, hogy eddigelé két fokon a vád értelmében bünösnek találtatott.

Praha, 1929. március 28.-án.

A belügyi miniszter:

Černý s. k.

Az igazságügyi miniszter:

Dr. Mayr-Harting s. k.

Překlad ad 2201/XX.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme der "Deutschen Volkswacht" in Reichenberg (Druck 2111/I).

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die Beschlagnahme der Nr. 45 der periodischen Druckschrift " Deutsche Volkswacht" wegen zweier aus dem Artikel "Sudetendeutsches Volksrecht und der 28. Oktober" in der Interpellation angeführten Stellen, ferner wegen der in der Interpellation angeführten Stelle aus dem Artikel "Macht und Gewalt tragen den Bau der Welt" und endlich wegen des letzten Satzes des Artikels "Auflauf um eine deutsche Fahne" angeordnet.

In diesen Stellen erblickte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Vergehen nach § 14, Z. 1 und 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik.

Die weiteren zwei in der Interpellation angeführten Stellen wurden nicht beschlagnahmt.

Das Gericht hat die Beschlagnahme bestätigt, wodurch es anerkannt hat, daß die Staatsanwaltschaft bei ihrem Einschreiten sich korrekt an das Gesetz gehalten hat.

Es war Sache denjenigen, die sich durch diese Entscheidung beschwert fühlten, gegen das ordnungsmässig zugestellte Erkenntnis rechtzeitig Rechtsmittel einzubringen und die Überprüfung desselben im Instanzenwege zu ermöglichen. Dies ist aber nicht geschehen, und das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei diesem Stande der Dinge habe ich keine gesetzliche Grundlage, eine Verfügung zu treffen.

Prag, am 11. April 1929.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Překlad ad 2201/XXI.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme des "Brünner - Montagsblattes" (Druck 2111/II).

Die Staatsanwaltschaft in Brünn hat im Artikel "Zum Vorfall im Brünner deutschen Theater" der Nr. 1136 der periodischen Druckschrift "Brünner Montagsblatt" vom 14. November 1928 die Stelle von den Worten "War versichern... bis... gesprochen wird", in welcher sie den Tatbestand des Vergehens nach § 16, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte, beschlagnahmt.

Es handelt sich um die Äußerung eines Mitgliedes der Nationalversammlung, die jedoch nicht vor der Beschlagnahme geschützt ist, denn durch Beschluß des Präsidiums des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung wurde gemäß § 9, lit. u), G. O. dieselbe als eine die Sicherheit des Staates gefährdende, beziehungsweise als schwer beleidigende Äußerung aus dem stenographischen Protokoll über die 173. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 7. November 1928 ausgeschieden, wodurch zugleich die Frage gelöst wurde, ob die Beschlagnahme der den Tatbestand der strafbaren Handlung begründenden Stellen auch durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt war.

Das Gericht hat die Beschlagnahme bestätigt, und da gegen das gerichtliche Erkenntnis kein Einspruch erhoben wurde, wurde die Beschlagnahme rechtskräftig.

Ich habe daher keine gesetzliche Grundlage zu dem in der Interpellation verlangtem Einschreiten.

Prag, den 11. April 1929.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.


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