2201/XX. (pùvodní znìní).

Odpovìï

ministra spravedlnosti

na interpelaci poslance dra E. Schollicha a druhù

o zabavení èasopisu "Deutsche Volks - Wacht" v Liberci (tisk 2111/I).

Státní zastupitelství v Liberci naøídilo zabavení è. 45 periodického tiskopisu "Deutsche Volks - Wacht" pro dvì místa z èlánku "Sudetendeutsches Volksrecht und der 28. Oktober", v interpelaci uvedená, dále pro místo v interpelaci uvedené z èlánku "Macht und Gewalt tragen den Bau der Welt" a koneènì pro poslední vìtu èlánku "Auflauf um eine deutsche Fahne".

V tìchto místech shledalo státní zastupitelství skutkovou povahu pøeèinù podle §u 14. è. 1 a 5 zákona na ochranu republiky.

Další dvì místa v interpelaci uvedená zabavena nebyla.

Soud zabavení potvrdil, èímž uznal, že státní zastupitelství pøi svém zákroku øídilo se správnì zákonem.

Bylo vìcí tìch, kdož se tímto rozhodnutím cítili stiženi, aby proti øádnì doruèenému nálezu podali vèas opravné prostøedky a umožnili jeho pøezkoumání instanèní cestou. To se však nestalo a nález nabyl moci práva.

Za tohoto stavu vìci nemám zákonného podkladu k jakémukoliv opatøení.

V Praze dne 11. dubna 1929.

Ministr spravedlnosti:

Dr. Mayr-Harting v. r.

2201/XXI. (pùvodní znìní).

Odpovìï

ministra spravedlnosti

na interpelaci poslance dra Schollicha a druhù

o zabavení èasopisu "Brünner Montagsblatt" (tisk 2111/II).

Státní zastupitelství v Brnì zabavilo v èlánku "Zum Vorfall im Brünner Deutschen Theater" èísla 1136 periodického tiskopisu "Brünner Montagsblatt" ze 14. listopadu 1928 místo od slov "Wir versichern... až... gesprochen wird", v nìmž spatøovalo skutkovou podstatu pøeèinu podle § 16 è. 1 zákona na ochranu republiky.

Jde o projev èlena Národního shromáždìní, který však není chránìn pøed zabavením, nebo byl usnesením pøedsednictva snìmovny Národního shromáždìní podle § 9 lit. u) j. ø. vylouèen jako projev ohrožující bezpeènost státu, resp. hrubì urážlivý z tìsnopisecké zprávy o 173. schùzi snìmovny poslanecké ze 7. listopadu 1928, èímž byla souèasnì rozøešena otázka, je-li zabavení místa, zakládajícího skutkovou podstatu trestného èinu, odùvodnìno též veøejným zájmem.

Soud zabavení potvrdil a protože proti soudnímu nálezu nebyly podány námitky, stalo se zabavení pravoplatné.

Nemám tedy zákonného podkladu k zakroèení interpelací žádanému.

V Praze dne 11. dubna 1929.

Ministr spravedlnosti:

Dr. Mayr-Harting v. r.

Pøeklad ad 2201/I.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Koberg und Genossen (Druck 1970/IX) und des Abgeordneten H. Krebs und Genossen (Druck 1920/II),

betreffend die Verzollung vor in Buchbinderleinen gebundenen Büchern.

Im Sinne der Bestimmung der 1. Anmerkung zur Klasse I. des Zolltarifes werden auf Grund der Tarifpost 647 zollfrei Bücher dann durchgelassen, wenn sie in Papier, Pappe oder in Buchbinderleinen geheftet oder gebunden sind (auch wenn Ecken und Rücken mit Leder überzogen wären). Die Frage der Sprache der betreffenden Erzeugnisse spielt bei der Verzollung keine Rolle.

Der Begriff vor Buchbinderleinen wird in den Erläuterungen zu T. P. 324 des Zolltarifes bestimmt.

Es muß hiebei bemerkt werden, daß die Zollbegünstigung für in Buchbinderleinen gebundene Bücher gegenüber dem österreich-ungarischen autonomen Tarife auf Grund der diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung mit Reg. Vdg. vom 12. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 379, zuerkannt worden ist.

Wenn Bücher in Einbänden eingeführt werden, welche entweder ganz oder zum Teile mit anderen Geweben als Buchbinderleinen überzogen sind, wie Wachsleinwand, Leder, Zelluloid usw., werden sie je nach dem Charakter des Einbandes nach T. P. 300 c/2, bezw. nach T. P. 300 d verzollt.

Diese in den bestehenden Vorschriften ausgedrückten Grundsätze bilden die Grundlage der gemeinsamen Erledigung vor Zollbeschwerden durch das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Handelsministerium.

Bei der Erledigung dieser Zollbeschwerden wurde in keinem Falle eine willkürliche Auslegung der Zollvorschriften festgestellt, womit die Büchereinfuhr erschwert werden sollte. Sofern ein Erkenntnis der Zollbehörden mit den geltenden Vorschriften im Widerspruche war, wurde der Zoll rückersetzt.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Frage des Zolles für anders als in Papier, Pappe oder Buchbinderleinen gebundene Bücher Gegenstand der Verhandlungen über den Handelsvertrag mit Deutschland sein wird.

Prag, am 17. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2201/II.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellatiom des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen,

betreffend die Verlegung des Katastral-Mappenarchivs von Troppau nach Brünn (Druck 2111/III).

Bei der auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1927, S. d. G. u. V. Nr. 177, auf Dienstesrücksichten vorgenommenen Konzentration der Katastralvollzugsbehörden ist der Wirkungskreis der Troppauer Finanzdirektion als zweite Instanz in Angelegenheiten des Grundkatasters auf die Finanzlandesdirektion in Brünn übertragen worden (Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 205/1928). Dies geschah aus Ersparungsrücksichten, denn die Agenda der Finanzdirektion in Troppau in Angelegenheiten des Grundkatasters, welche von den übrigen Agenden der Finanzbehörden II. Instanz stark abweicht, hat nicht einmal die notwendige Mindestzahl von Spezialisten, d. i. einen juridischen Beamten und einen Vermessungsbeamten beschäftigt. Zum Vergleiche mit den Wirkungskreisen der anderen Finanzbehörden II. Instanz möge die folgende Tabelle dienen, welche den Stand für den Fall zum Ausdruck bringt, daß die Finanzdirektion in Troppau für den Grundkataster Behörde II. Instanz bleiben würde:

Fin.-Behörde II. Instanz
Umfast Sprengel
Ausmass in ha
Gesamt Kat. Ertrag im Kè
Zahl der Parzellen
Anmerkung
Kat. Verm. Ämter
Steuer Ämter
Kat. Gebiet
Fin. L. Dir. Prag 84204 9.4315,206.362 96.420.59910,523 706
Fin. L. Dir. Brünn 3786 3.1682,234.930 45,529.2985,684.658
Fin. Dir. Troppau 1024 511442.356 *) 5,853.316 825.460
*) Kat. Ertrag ohne Hultschin
Gen. Fin. Dir. Bratislava 3271 3.5384,898.358 42,225.71711,551.638

Durch die Konzentrierung der Agende des Grundkatasters in II. Instanz für das ganze Land Mähren Schlesien bei der Finanzlandesdirektion in Brünn wird auch eine Beschleunigung und Vereinfachung des Amtsverkehres mit der Landesbehörde und dein Obergerichte in Brünn erzielt werden, mit deren Tätigkeit der Grundkataster sehr zusammenhängt (z. B. Grenzen der Gemeinden und der Katastralgebiete, Übereinstimmung des Grundkatasters mit den öffentlichen Büchern u. dgl.).

Mit der Übertragung der Agenda des Grundkatasters in II. Instanz von der Finanzbehörde in Troppau auf die Landesdirektion in Brünn hängt gleichzeitig die Durchführung der Aufhebung des Katastral-Mappenarchivs in Troppau zusammen. Die geschah gleichfalls deshalb, weil die Agenda des Katastral-Mappenarchivs in Troppau für eine volle Beschäftigung der Minimalzahl der für ein solches Archiv notwendigen Bediensteten nicht ausgereicht hat, d. i. ein Vermessungsbeamter, eine Kanzleikraft und ein Angestellter.

Der Verkehr der Bevölkerung mit dem Katastral-Mappenarchiv erfolgt in der Regel schriftlich, da nach 8 des Katastralgesetzes jedermann in die Katastraloperate bei der lokal zuständigen Katastral-Vermessungsbehörde Einsicht nehmen kann und deshalb eine Reise zum Zwecke der bloßen Bestellung einer Abschrift des betreffenden Operates zum Sitze des Katastral-Mappenarchivs nicht notwendig ist.

Trotzdem ist die Finanzverwaltung bereit, vorübergehend das Katastral-Mappenarchiv in Troppau als Expositur des Brünner Katastral-Mappenarchivs im Sinne der Bestimmungen des, § 5 der Regierungsverordnung vom 28. Dezember 1928, S. d. G. n. V.

Nr. 205/28, auch dann beizubehalten, wenn die in diesem Paragraphen angegebenen Bedingungen nicht erfüllt werden, falls die Stadt Troppau. Beiträge für die mit der Erhaltung dieses Archivs verbundenen Ausgaben leistet. Die Verhandlungen mit der Stadt Troppau sind in dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen, es ist jedoch zu erhoffen, daß bei gutem Willen der Stadt Troppau dem Wunsche der Herren Interpellanten wird entsprochen werden können, daß das Katastral-Mappenarchiv in Troppau wenigstens als Expositur der Brünner Behörde beibehalten werde.

Prag, den 12. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2201/III.

Antwort

des Finanzministers

au f die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des ungeheuerlichen Vorgehens des Steuerdirektors František Richter in Karlsbad gegen dem Amtsdiener Franz Pfeil beim Steueramte in Karlsbad (Druck 199/XXXVII).

Der Angestellte Franz Pifeil wurde mit der Anordnung der Finanzlandesdirektion in Prag vom 16. Februar 1928 vom Zollamte in Karlsband zum Steueramte ixt Karlsbad versetzt, weil er nach der Relation über das am 19. November 1927 vorgenommene Skontro des Zollamtes bei der Ausfolgung der Pakete an die Parteien und bei der Aufsicht nicht genug umsichtig vorgegangen ist.

Seinem Ansuchen um Belassung in dem bisherigen dienstlichen Wirkungskreise ist nicht entsprochen worden, weil die Bezirkszollverwaltung angesucht hat, daß ihr an Stelle des Pfeil ein anderer befähigterer, geeigneterer Angestellter zugeteilt werde.

Hierauf ist Pfeil am B. März plötzlich erkrankt und zur Heilung in das Krankenhaus gebracht. Durch die Untersuchung seines Gesundheitszustandes durch der Amtsarzt wurde konstatiert, daß er an einem chronischen Darmkatarrh, an einer ziemlichen Neurasthenie leide, und er wurde Iris zum 15. Juni 1928 als dienstunfähig erkannt. Am 18. Juni hat er beim Steueramte in Karlsband den Dienst angetreten und diesen bis November 1928 versehen. Zu Beginn dieses Monates ist er jedoch neuerlich erkrankt und hat aus Grund eines Zeugnisses des Privatarztes Dr. Pöpperl um einen 3monatigen Gesundheitsurlaub angesucht.

Da Pfeil am B. November 1928, also bereits zur Zeit seiner Abwesenheit vom Amte bei der Austragung von Sendungen aus dem Zollamte angetroffen wurde, ist er vom Vorstande des Steueramtes aufgefordert worden, den Dienst sofort anzutreten. Er hat sich zwar eingestellt und zugegeben, daß er dort zufällig seiner Ehegattin ausgeholfen habe, hat aber erklärt, daß er den Dienst nicht versehen könne. Pfei¾s Ehegattin ist nämlich während des ganzen Tages mit der Austragung der Pakete beim Zollamte beschäftigt.

Der Amtsarzt hat neuerlich einen Gesundheitsurlaub bis 26. November 1928 beantragt. An diesem Tage hat Pfeil den Dienst angetreten, ist aber am 4. Dezember neuerlich erkrankt und hat um die Erteilung eines Gesundheitsurlaubes auf Grund eines Zeugnisses des Privatamtes Dr. Urban angesucht. Der Gesundheitszustand Pfei¾s wurde neuerlich vom Amtsarzte untersucht, der einen Gesundheitsurlaub bis 15. Februar 1929 beantragt hat.

Da die Krankheit des Pfeil sich seit dem Zeitpunkte, wo er zum Steueramte versetzt worden war, bei welchen seine Arbeit dauernd kontrolliert wird, ständig wiederholt hat (trotzdem er sich vorher beim Zollamte nicht krank gemeldet hatte), wurde er aufgefordert sich am 11. Februar 1929 bei dem Amtsarzte der Finanzlandesdirektion in Prag MUDr. Jan Štock zur ärztlichen Untersuchung einzufinden. Dieser hat erkannt, daß Pfeil an Neurasthenie verbunden mit Herzsympthomen und Darmkoliken leide, daß er jedoch zu einem leichteren Dienst, insbesondere zu einem solchen, wobei ihm Bewegung möglich ist, fähig sei. Deshalb wurde er vom Vorstands des Steueramtes in Karlsbad zum sofortigen Dienstantritte aufgefordert. Er hat sich zum Dienste nicht eingefunden und am 18. Februar 19.29 schriftlich angezeigt, daß er krank sei, daß er den ihm zugewiesenen Dienst nicht versehen könne und daß er auf Grund des Zeugnisses des Primarius Dr. Knöspel einer ständigen häusliche Pflege bedürfe. Der Amtsatzt Dr. Tobisch hat jedoch daraufhin den Pfeil neuerlich zu leichter Kanzleiarbeit fähig erklärt. Für die Beurteilung der Fähigkeit oder Unfähigkeit zur Ausübung des Dienstes ist lediglich das Urteil des Amtsarztes entscheidend (§ 29, Abs. 2 Dienstpragm.).

Aus dem ärztlichen Gutachten ist ersichtlich, daß die Krankheit des Pfeil nicht so schwer sei, daß er einen leichten Dienst nicht versehen könnte. Trotzdem Pfeil durch den staatlichen Arzt zweimal zur Ausübung des Dienstes geeignet erkannt worden war und trotzdem er mit der Aufforderung vom 20. Februar 1929 auf die Folgen eurer ungerechtfertigten Abwesenheit vorn Dienste aufmerksam gemacht worden ist, hat er sich trotzdem bisher nicht zum Dienste eingefunden. Außerdem hat er bei seinem Rechtsvertreter den Vorstand des Steueramtes verschiedener Drohungen und Ausdrücke beschuldigt und hat gegen ihn sogar die Ehrenbeleidigungsklage mach § 496 StG. eingebracht.

Aus diesen Gründen wird seine Versetzung in einen anderen Dienstort, die Einstellung seiner Dienstbezüge während der Zeit der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienste und die Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 29 Dienstpragm.) in Erwägung gezogen werden. Es kann im Interesse der Gesamtdisziplin nicht geduldet werden, daß ein Angestellter straflos sich ein solches Vorgehen erlauben könnte, wie sich dies Pfeil erlaubt hat. Durch seine Abwesenheit vom Dienste leidet das Amt und der ordentliche Gang des Dienstes.

An dem Vorgehen des Vorstandes des Steueramtes in Karlsbad Steuerdirektor František Richter, welcher sich streng au die gesetzlichen Bestimmungen (§ 29 Dienstpragm.) gehalten hat, ist nichts auszusetzen.

Prag, am 12. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2201/IV.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen arid körperliche Erziehung und des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Kirpal und Genossen

wegen Errichtung einer Lupusheilstätte (Druck 1847/XXVI).

Die Frage der Errichtung einer Spezialanstalt für die Heilung der Lupuskranken beschäftigt das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung bereits lange Zeit. Das Ministerium wäre am liebsten zur Errichtung einer solchem Anstaut als Staatsanstalt geschritten. Aber dieselben Gründe finanziellen Charakters, welche ihm die Errichtung staatlicher Heuanstalten für die übrigen Formen von Tuberkulose unmöglich gemacht haben und unmöglich machen, galten auch für die Errichtung eines Instituts für Lupusheilung. Deshalb hat sich das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung wenigstens darum bemüht, daß sich einzelne der großen Wohltätigkeitskorporationen, die sich mit dem Kampfe gegen die Tuberkulose, beschäftigen, dieser Angelegenheit annehmen. Mit beispielgebender Bereitwilligkeit hat sich diesen Gedanken der Èeský zem. pom. spolek pro choré plicními chorobami in Prag zu eigen gemacht, der Eigentümer zweier großer Lungenheilstätten am Pleš und in Žamberk ist, und zu diesem Zwecke einen besonderen Fonds angelegt hat, für den der Herr Präsident der Republik einen Betrag von 100.000 Kè gewidmet hat und zu welchem auch das angeführte Ministerium Beiträge hauptsächlich für die Vorbereitungsarbeiten und den Ankauf eines geeigneten Grundstückes gewährt hat. Der Verein hat, um eine ziffermäßige Grundlage für die Größe der projektierten Anstalt zu gewinnen, vorerst selbst eine private Zählung der Lupuskranken in der ÈSR. vorgenommen, welche das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung später wiederholt hat. Die Ergebnisse derselben sind in dem Buche des Doz. Pelc "O lupu v ÈSR." niedergelegt. Auf Grund der gewonnenen Statistik wurde das Anstaltsprogramm zusammengestellt. Aber zur Realisierung des Projektes konnte bisher nicht geschritten werden, weil es dem Vereine trotz der angestrengsten Bestrebungen nicht gelungen war, ein geeignetes Grundstück im Gebiete von Groß - Prag zu erwerben. Der Verein beabsichtigte allerdings ursprünglich das Instituts für Lupuskranke am Pleš unterzubringen, und zwar als Teill des dortigen Lungenheilsanatoriums, weil sich dadurch sowohl der Bau, als auch der Betrieb verbilligt hätte und außerdem wäre es möglich gewesen, die Kranken, welche sich fast alle bewegen können, in geeigneter Weise - in den Gärten usw. - zu beschäftigen. Das weitere Studium dieser Frage hat jedoch gezeigt, daß es doch weit zweckmäßiger wäre, eine solche Anstalt in Prag, zu errichten, weil - wie bereits angeführt worden ist - fast alle Lupuskranken mobile Leute lind, welche zum großen Teile irgend eine Beschäftigung ausüben können, und daher ambulant behandelt werden können. Durch den ständigen, Aufenthalt in der Heilanstalt würden sich im Hirnblicke auf den langwierigen Verlauf der Krankheit auch die Kosten für ihre Verpflegung sehr erhöhen. Und den Kranken vom Lande wird die Reise nach Prag zur Heilplege leichter sein als auf dem Pleš, der auf einer Nebenbahn gelegen ist. Soweit bekannt ist, verhandelt der Verein derzeit mit dem Landesverwaltungausschusse in Prag um Verkauf eines Grundstückes in Bohnitz. Sobald er die geeigneten Grundstücke erwirbt, schreitet er zum Baue der Anstalt für Lupuskranke und das zustädige Ministerium wird gewiß seine Verpflichtung durch Gewährung von Subventionen erfüllen, damit die Anstalt möglichst bald ihrem Zwecke übergeben werden könne.

Vorläufig handelt es sich um die Errichtung bloß dieser Anstalt für Lupuskranke in unserer Republik. In dem. ehemaligen Österreich bestand auch bloß eine einzige solche Anstalt in Wien und es hat sich gezeigt, daß sie den Heilbedürfnissen bei dieser Krankheit genügte. Es war dies auch eine von einem Privatvereine errichtete Anstalt, in dessen Eigentum sie sich auch, derzeit noch befindet. Es kann also mit. Recht erwartet werden, daß für die eigenen Heilzwecke die Anstalt für Lupuskranke in Prag auf längere Zeit hinaus ausreichen wird. Doch wird der Lupus auch in arideren Heilinstituten geheilt, so wird z. B. der Lupus bei Kindern mit Erfolgt im Landesinstitute für tuberkulose Kinder in Koschumberg behandelt und in der staatlichen Šrobárschen Heilanstalt in Dolní Smokovec, im neuen chirurgischen Pavillon, mit dessen Aufbau soeben begonnen wurde, wird auch eine selbständige vollständig separierte Abteilung für Lupus errichtet. Außerdem werden die Lupuskranken auf den Hautkliniken und auf den Abteilungen für Hautkranke der großen öffentlichen Krankenhäuser behandelt. Für die chirurgische Heilung der schwereren Lupusfälle und die dadurch verursachten Deformationen wurde von den Ministerien für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung, sowie für soziale Fürsorge eine sog. Anstalt für plastische Chirurgie errichtet, welche vom Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung zum größeren Teile erhalten wird und sich derzeit in dem Jedlièka-Institut für Krüppel in Prag befindet. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch andere wohltätige Korporationen spezielle kleinere Anstalten, gegebenenfalls Pavillone in ihren Lungenheilanstalten errichten.

Es ist natürlich, daß die Heilung des Lupus in einer Spezialanstalt privater Natur ziemlich kostspielig sein wird, und zwar auch in dem Falle, wenn es ein Volksinstitut und eine nicht auf Gewinn gerichtete Anstalt sein wird. Zur Heilung des Lupus, die sehr langwierig ist, sind eine teuere Instrumentareinrichtung und teuere Heilbehelfe erforderlich. Soweit es sich allerdings um die Heilung vermögensloser und weniger bemittelter Kranker handeln wird, wird nichts anderes übrig bleiben, als daß sich um ihre Heilung die autonomen Verbände und Korporationen - wie dies seinerzeit bei der Heilung in dem Wiener Institute geschehen ist - zusammen mit den zuständigen Krankenhäusern und den Sozialversicherungsanstalten und Wohltätigkeitskorporationen kümmern, wobei gewiß auch der Staat wie bisher seine Pflicht erfüllen wird.

Was das Ministerium für soziale Fürsorge anbelangt, hat es mit der Entscheidung vom 30. August 1928, Z. 8780/IV-28 im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung den Beschluß des Vorstandes der Zentralsozialversicherungsanstalt genehmigt, daß aus den Geldern dieser, für die Heilpflege im Wirtschaftsjahre 1928 bestimmte Anstalt im Rahmen der sog. Jubiläumsgabe 1,000.000 Kè für die Errichtung der Anstalt für Lupuskranke verwendet werde.

Die Zentralsozialversicherungsanstalt beabsichtigt grundsätzlich nicht, diese Anstalt selbst zu errichten, sie will aber anderen Faktoren es ermöglichen, daß sie solche Heilanstalten errichten und will sich bei ihnen günstige Bedingungen für ihre Versicherten unter gehöriger eigener Beteiligung in der Anstaltsverwaltung sichern. Erst wenn die Verhandlungen in einer dieser Richtungen nicht zum Ziele führen würden, oder wenn es überhaupt nicht möglich wäre Faktoren zu finden, die sich dieser Aufgabe annehmen würden, würde die Zentralsozialversicherungsanstalt zur Erbauung und wenn dies notwendig wäre, auch zur Erhaltung der Anstalt selbst schreiten.

Prag, am 19. Februar 1929.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2201/V.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Matzner und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Deutscher Bauernverlag" des sudetendeutschen Landhundes (Druck 1993/VII).

Die ehern. politische Bezirksverwaltung in Sternberg hat in Ausübung der Presseaufsicht die nicht periodische Druckschrift "Deutsche Bauern", herausgegeben vom Verlage der Partei "Sudetendeutscher Landbund", gedruckt in der Druckerei Albrecht in Sternberg, beschlagnahmt, weil sie in den in der Interpellation angeführten Stellen dieser Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach dem Gesetze zum Schutze der Republik erblickt hat.

Das Kreis - als Pressegericht in Olmütz hat die Beschlagnahme nach § 300 StG. und Art. IV des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, RGBL. Nr. 8 v. J. 1863, bestätigt und so anerkannt, daß die von der ehern. politischen Bezirksverwaltung in Sternberg vorgenommene Beschlagnahme durch das Gesetz begründet war.

Ich habe daher keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.

Die Beantwortung der Interpellation habe ich im Hinblicke darauf übernommen, weil in diesem Falle die politische Behörde die Presseaufsicht vorgenommen und die Beschlagnahme angeordnet hat.

Prag, am 13. April 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2201/VI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Th. Wolschack und Genossen,

betreffs Einreihung der Orte Klein-Mohrau, Bezirk Freudental und Karlsdorf, Bezirk Römerstadt in die Gruppe C nach § 12 des Gehaltsgesetzes, Abs. 7 (Druck 2048/XVIII).

Im Sinne des § 12 des Gehaltgesetzes ist das Hauptkriterium für die Einreihung der Gemeinden in die Gruppe der Orte die Einwohnerzahl. Die Bestimmung des Abs. 7 dieses Paragraphen, welche die Einreihung einzelner Gemeinden in höhere Gruppen von Orten, als in welche sie nach der Einwohnerzahl gehören, zuläßt, ist eine Ausnahmsbestimmung, wie nicht bloß aus ihrer Textierung und aus dem entsprechenden Berichte des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung des Abs. 5, betreffend die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe der Orte B hervorgeht, aus welcher abgeleitet werden kann, welch, außerordentlichen Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber als Voraussetzung für die ausnahmsweise Einreihung in eine höhere Gruppe von Orten itn Auge hatte. Die Zahl der Ansuchen um Umreihung in eine höhere Gruppe von Orten ist jedoch so groß, das durch ihre günstige Erledigung der Ausnahmscharakter der Verfügung, welche die erwähnte Bestimmung im Auge hat, verwischt würde.

Die Regierungsverordnung vom 14. September 1928, S. d. G. u. V. Nr. 163, mußte sich daher auf jene bedeutendsten Fälle beschränken, wo die einzelnen Gemeinden mit anderen sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes bilden, so daß die Bemessung des Funktionsgehaltes nach der Anzahl der Einwohner in den einzelnen Gemeinden vom wirtschaftlichen Standpunkte nicht begründet war.

Die Verhältnisse in den Gemeinden Klein-Mohrau und Karlsdorft sind nicht derartige, daß es möglich wäre, sie als Ausnahmsfälle im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzusehen, und es eist daher nicht möglich, dem Ansuchen um Umreihung dieser Orte in die Gruppe C des Funktionsgehaltes zu entsprechen.

Prag, am 12. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2201/VII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,

betreffend die Rückerstattung von Steuerüberzahlungen (Druck 1890/II).

Die Finanzverwaltung war sich gleich vom Beginne der Wirksamkeit der Restinnungen des Gesetzes über die direktem Steuern, welche die Einhebung der Einkommensteuer durch Abzug von den Dienstbezügen regeln, der Wichtigkeit des rechtzeitigen Zurückstellens der Steuerüberzahlungen bewußt und widmete dieser Frage die größte Aufmerksamkeit. Ans diesem Grunde gab das Finanzministerium schon mit Beginn des Jahres 1928, also geradezu am Anfang des ersten Jahres der Durchführung des Gesetzes über die direkten Steuern den unterstellten Behörden Weisungen für die unverzügliche Rückstellung von Steuerüberzahlungen, die sich auf das verflossene Steuerjahr 1927 beziehen. Hiebei betonte das Finanzministerium, daß es ein ganz außerordentliches Gewicht darauf lege, daß die möglichste Sorgfalt am die schleunigste Rückstellung der festgestellten Überzahlungen gewendet werde und hat deshalb ausnahmsweise für das Steuerjahr 1927 auch von der vorausgehenden grundsätzlichen Feststellung abgesehen, ob der Empfänger nichts auf andere Staatssteuern schuldig sei.

Wenn auch so das erforderliche Tempo in der Rückstellung der Steuerzahlungen nicht erreicht werden konnte, so muß man in erster Linie die Erklärung darin suchen, das es sich eben um das erste Jahr der Durchführung einer neuen und nach der Natur der Sache auch recht komplizierten Gesetzesmaterie handelte und das bei der vielfach noch unrichtigen Durchführung der Steuerabzüge von Seiten der Arbeitgeber schon an und für sich eine bedeutende Anzahl vom Fällen sich ergab, so daß es beim besten Willen bei dem dauernden Mangel an Kräften nicht möglich war, diese Agenda in der erforderlichen Frist zu bewältigen. Wird weiter erwogen, daß die Notwendigkeit einer genauen Evidenz bei der Rückstellung der Überzahlungen nicht so einfache Manipulationen zuläßt, wie es bei flüchtiger Beurteilung vielleicht auf den ersten Blick scheinen könnte, und zieht man auch in Betracht, daß in einer ganzen Reihe von Fällen, in welchen die Verpflichtung, die Überzahlung von Amts wegen zurückzustellen, nicht besteht, es notwendig war für die Feststellung der Voraussetzungen für die Rückstellung die notwendige Mitwirkung der Partei abzuwarten, so erhelt daraus, daß die mit der Rückstellung der Steuerüberzahlungen verbundenen Schwierigkeiten unter den begreiflichen anfänglichen Hemmungen ganz außerordentlicher Natur gewesen sind.

Trotzdem aber hat die Finanzverwaltung keine Gelegenheit versäumt, die erwähnte Agenda auf den laufenden Stand zu bringen, so daß nach den Berichten der Finanzbehörden II. Instanz angenommen werden kann, daß in der nächsten. Zeit alle restlichen Fälle zur Erledigung gelangen werden.

Was die von der Interpellation vorausgesetzte Pflicht des Staates zur Bezahlung von Ersatzzinsen von den erwähntem Steuerüberzahlungen betrifft, so muß darauf hingewiesen werden, daß für die bezügliche Forderung nach der Bestimmung des § 293 des Gesetzes über die direkten Steuern in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 175/1927 zu § 293 des zitierten Gesetzes keine gesetzliche Grundlage besteht.

Da die oberwähnten Anfangsschwierigkeiten im Wesen schon jetzt als überwunden gelten können, wurden die Bemessungsbehörden, insoweit es sich um die Rückstellung der Überzahlungen für das Jahr 1928 handelt, aufgefordert, dieser Agenda rechtzeitig die größte Sorgfalt zuzuwenden und in dieser Beziehungen keinerlei Verzögerung eintreten zu lassen.

Prag, den 13. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.


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