Státní zastupitelství v Liberci naøídilo
zabavení è. 45 periodického tiskopisu "Deutsche
Volks - Wacht" pro dvì místa z èlánku
"Sudetendeutsches Volksrecht und der 28.
Oktober", v interpelaci uvedená, dále
pro místo v interpelaci uvedené z èlánku
"Macht und Gewalt tragen den Bau der Welt"
a koneènì pro poslední vìtu èlánku
"Auflauf um eine deutsche Fahne".
V tìchto místech shledalo státní zastupitelství
skutkovou povahu pøeèinù podle §u 14.
è. 1 a 5 zákona na ochranu republiky.
Další dvì místa v interpelaci uvedená
zabavena nebyla.
Soud zabavení potvrdil, èímž uznal,
že státní zastupitelství pøi
svém zákroku øídilo se správnì
zákonem.
Bylo vìcí tìch, kdož se tímto
rozhodnutím cítili stiženi, aby proti øádnì
doruèenému nálezu podali vèas opravné
prostøedky a umožnili jeho pøezkoumání
instanèní cestou. To se však nestalo a nález
nabyl moci práva.
Za tohoto stavu vìci nemám zákonného
podkladu k jakémukoliv opatøení.
V Praze dne 11. dubna 1929.
Státní zastupitelství v Brnì zabavilo
v èlánku "Zum Vorfall im
Brünner Deutschen Theater" èísla
1136 periodického tiskopisu "Brünner
Montagsblatt" ze 14. listopadu 1928 místo od
slov "Wir versichern... až... gesprochen wird",
v nìmž spatøovalo skutkovou podstatu pøeèinu
podle § 16 è. 1 zákona na ochranu republiky.
Jde o projev èlena Národního shromáždìní,
který však není chránìn pøed
zabavením, nebo byl usnesením pøedsednictva
snìmovny Národního shromáždìní
podle § 9 lit. u) j. ø. vylouèen jako projev
ohrožující bezpeènost státu,
resp. hrubì urážlivý z tìsnopisecké
zprávy o 173. schùzi snìmovny poslanecké
ze 7. listopadu 1928, èímž byla souèasnì
rozøešena otázka, je-li zabavení místa,
zakládajícího skutkovou podstatu trestného
èinu, odùvodnìno též veøejným
zájmem.
Soud zabavení potvrdil a protože proti soudnímu
nálezu nebyly podány námitky, stalo se zabavení
pravoplatné.
Nemám tedy zákonného podkladu k zakroèení
interpelací žádanému.
V Praze dne 11. dubna 1929.
Im Sinne der Bestimmung der 1. Anmerkung zur
Klasse I. des Zolltarifes werden auf Grund der Tarifpost 647 zollfrei
Bücher dann durchgelassen, wenn sie in Papier, Pappe oder
in Buchbinderleinen geheftet oder gebunden sind (auch wenn Ecken
und Rücken mit Leder überzogen wären). Die Frage
der Sprache der betreffenden Erzeugnisse spielt bei der Verzollung
keine Rolle.
Der Begriff vor Buchbinderleinen wird in den
Erläuterungen zu T. P. 324 des Zolltarifes bestimmt.
Es muß hiebei bemerkt werden, daß
die Zollbegünstigung für in Buchbinderleinen gebundene
Bücher gegenüber dem österreich-ungarischen autonomen
Tarife auf Grund der diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung
mit Reg. Vdg. vom 12. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 379, zuerkannt
worden ist.
Wenn Bücher in Einbänden eingeführt
werden, welche entweder ganz oder zum Teile mit anderen Geweben
als Buchbinderleinen überzogen sind, wie Wachsleinwand, Leder,
Zelluloid usw., werden sie je nach dem Charakter des Einbandes
nach T. P. 300 c/2, bezw. nach T. P. 300 d verzollt.
Diese in den bestehenden Vorschriften ausgedrückten
Grundsätze bilden die Grundlage der gemeinsamen Erledigung
vor Zollbeschwerden durch das Finanzministerium im Einvernehmen
mit dem Handelsministerium.
Bei der Erledigung dieser Zollbeschwerden wurde
in keinem Falle eine willkürliche Auslegung der Zollvorschriften
festgestellt, womit die Büchereinfuhr erschwert werden sollte.
Sofern ein Erkenntnis der Zollbehörden mit den geltenden
Vorschriften im Widerspruche war, wurde der Zoll rückersetzt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Frage
des Zolles für anders als in Papier, Pappe oder Buchbinderleinen
gebundene Bücher Gegenstand der Verhandlungen über den
Handelsvertrag mit Deutschland sein wird.
Prag, am 17.
April 1929.
Bei der auf Grund des § 1 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1927, S. d. G. u. V. Nr. 177, auf Dienstesrücksichten
vorgenommenen Konzentration der Katastralvollzugsbehörden
ist der Wirkungskreis der Troppauer Finanzdirektion als zweite
Instanz in Angelegenheiten des Grundkatasters auf die Finanzlandesdirektion
in Brünn übertragen worden (Regierungsverordnung S.
d. G. u. V. Nr. 205/1928). Dies geschah aus Ersparungsrücksichten,
denn die Agenda der Finanzdirektion in Troppau in Angelegenheiten
des Grundkatasters, welche von den übrigen Agenden der Finanzbehörden
II. Instanz stark abweicht, hat nicht einmal die notwendige Mindestzahl
von Spezialisten, d. i. einen juridischen Beamten und einen Vermessungsbeamten
beschäftigt. Zum Vergleiche mit den Wirkungskreisen der anderen
Finanzbehörden II. Instanz möge die folgende Tabelle
dienen, welche den Stand für den Fall zum Ausdruck bringt,
daß die Finanzdirektion in Troppau für den Grundkataster
Behörde II. Instanz bleiben würde:
Fin. L. Dir. Prag | 84 | 204 | 9.431 | 5,206.362 | 96.420.599 | 10,523 706 | |
Fin. L. Dir. Brünn | 37 | 86 | 3.168 | 2,234.930 | 45,529.298 | 5,684.658 | |
Fin. Dir. Troppau | 10 | 24 | 511 | 442.356 | *) 5,853.316 | 825.460 | |
Gen. Fin. Dir. Bratislava | 32 | 71 | 3.538 | 4,898.358 | 42,225.717 | 11,551.638 |
Durch die Konzentrierung der Agende des Grundkatasters
in II. Instanz für das ganze Land Mähren Schlesien bei
der Finanzlandesdirektion in Brünn wird auch eine Beschleunigung
und Vereinfachung des Amtsverkehres mit der Landesbehörde
und dein Obergerichte in Brünn erzielt werden, mit deren
Tätigkeit der Grundkataster sehr zusammenhängt (z. B.
Grenzen der Gemeinden und der Katastralgebiete, Übereinstimmung
des Grundkatasters mit den öffentlichen Büchern u. dgl.).
Mit der Übertragung der Agenda des Grundkatasters
in II. Instanz von der Finanzbehörde in Troppau auf die Landesdirektion
in Brünn hängt gleichzeitig die Durchführung der
Aufhebung des Katastral-Mappenarchivs in Troppau zusammen. Die
geschah gleichfalls deshalb, weil die Agenda des Katastral-Mappenarchivs
in Troppau für eine volle Beschäftigung der Minimalzahl
der für ein solches Archiv notwendigen Bediensteten nicht
ausgereicht hat, d. i. ein Vermessungsbeamter, eine Kanzleikraft
und ein Angestellter.
Der Verkehr der Bevölkerung mit dem Katastral-Mappenarchiv
erfolgt in der Regel schriftlich, da nach 8 des Katastralgesetzes
jedermann in die Katastraloperate bei der lokal zuständigen
Katastral-Vermessungsbehörde Einsicht nehmen kann und deshalb
eine Reise zum Zwecke der bloßen Bestellung einer Abschrift
des betreffenden Operates zum Sitze des Katastral-Mappenarchivs
nicht notwendig ist.
Trotzdem ist die Finanzverwaltung bereit, vorübergehend
das Katastral-Mappenarchiv in Troppau als Expositur des Brünner
Katastral-Mappenarchivs im Sinne der Bestimmungen des, §
5 der Regierungsverordnung vom 28. Dezember 1928, S. d. G. n.
V.
Nr. 205/28, auch dann beizubehalten, wenn die
in diesem Paragraphen angegebenen Bedingungen nicht erfüllt
werden, falls die Stadt Troppau. Beiträge für die mit
der Erhaltung dieses Archivs verbundenen Ausgaben leistet. Die
Verhandlungen mit der Stadt Troppau sind in dieser Angelegenheit
noch nicht abgeschlossen, es ist jedoch zu erhoffen, daß
bei gutem Willen der Stadt Troppau dem Wunsche der Herren Interpellanten
wird entsprochen werden können, daß das Katastral-Mappenarchiv
in Troppau wenigstens als Expositur der Brünner Behörde
beibehalten werde.
Prag, den
12. April 1929.
Der Angestellte Franz Pifeil wurde mit der
Anordnung der Finanzlandesdirektion in Prag vom 16. Februar 1928
vom Zollamte in Karlsband zum Steueramte ixt Karlsbad versetzt,
weil er nach der Relation über das am 19. November 1927 vorgenommene
Skontro des Zollamtes bei der Ausfolgung der Pakete an die Parteien
und bei der Aufsicht nicht genug umsichtig vorgegangen ist.
Seinem Ansuchen um Belassung in dem bisherigen
dienstlichen Wirkungskreise ist nicht entsprochen worden, weil
die Bezirkszollverwaltung angesucht hat, daß ihr an Stelle
des Pfeil ein anderer befähigterer, geeigneterer Angestellter
zugeteilt werde.
Hierauf ist Pfeil am B. März plötzlich
erkrankt und zur Heilung in das Krankenhaus gebracht. Durch die
Untersuchung seines Gesundheitszustandes durch der Amtsarzt wurde
konstatiert, daß er an einem chronischen Darmkatarrh, an
einer ziemlichen Neurasthenie leide, und er wurde Iris zum 15.
Juni 1928 als dienstunfähig erkannt. Am 18. Juni hat er beim
Steueramte in Karlsband den Dienst angetreten und diesen bis November
1928 versehen. Zu Beginn dieses Monates ist er jedoch neuerlich
erkrankt und hat aus Grund eines Zeugnisses des Privatarztes Dr.
Pöpperl um einen 3monatigen Gesundheitsurlaub angesucht.
Da Pfeil am B. November 1928, also bereits
zur Zeit seiner Abwesenheit vom Amte bei der Austragung von Sendungen
aus dem Zollamte angetroffen wurde, ist er vom Vorstande des Steueramtes
aufgefordert worden, den Dienst sofort anzutreten. Er hat sich
zwar eingestellt und zugegeben, daß er dort zufällig
seiner Ehegattin ausgeholfen habe, hat aber erklärt, daß
er den Dienst nicht versehen könne. Pfei¾s Ehegattin
ist nämlich während des ganzen Tages mit der Austragung
der Pakete beim Zollamte beschäftigt.
Der Amtsarzt hat neuerlich einen Gesundheitsurlaub
bis 26. November 1928 beantragt. An diesem Tage hat Pfeil den
Dienst angetreten, ist aber am 4. Dezember neuerlich erkrankt
und hat um die Erteilung eines Gesundheitsurlaubes auf Grund eines
Zeugnisses des Privatamtes Dr. Urban angesucht. Der Gesundheitszustand
Pfei¾s wurde neuerlich vom Amtsarzte untersucht, der einen
Gesundheitsurlaub bis 15. Februar 1929 beantragt hat.
Da die Krankheit des Pfeil sich seit dem Zeitpunkte,
wo er zum Steueramte versetzt worden war, bei welchen seine Arbeit
dauernd kontrolliert wird, ständig wiederholt hat (trotzdem
er sich vorher beim Zollamte nicht krank gemeldet hatte), wurde
er aufgefordert sich am 11. Februar 1929 bei dem Amtsarzte der
Finanzlandesdirektion in Prag MUDr. Jan Štock zur ärztlichen
Untersuchung einzufinden. Dieser hat erkannt, daß Pfeil
an Neurasthenie verbunden mit Herzsympthomen und Darmkoliken leide,
daß er jedoch zu einem leichteren Dienst, insbesondere zu
einem solchen, wobei ihm Bewegung möglich ist, fähig
sei. Deshalb wurde er vom Vorstands des Steueramtes in Karlsbad
zum sofortigen Dienstantritte aufgefordert. Er hat sich zum Dienste
nicht eingefunden und am 18. Februar 19.29 schriftlich angezeigt,
daß er krank sei, daß er den ihm zugewiesenen Dienst
nicht versehen könne und daß er auf Grund des Zeugnisses
des Primarius Dr. Knöspel einer ständigen häusliche
Pflege bedürfe. Der Amtsatzt Dr. Tobisch hat jedoch daraufhin
den Pfeil neuerlich zu leichter Kanzleiarbeit fähig erklärt.
Für die Beurteilung der Fähigkeit oder Unfähigkeit
zur Ausübung des Dienstes ist lediglich das Urteil des Amtsarztes
entscheidend (§ 29, Abs. 2 Dienstpragm.).
Aus dem ärztlichen Gutachten ist ersichtlich,
daß die Krankheit des Pfeil nicht so schwer sei, daß
er einen leichten Dienst nicht versehen könnte. Trotzdem
Pfeil durch den staatlichen Arzt zweimal zur Ausübung des
Dienstes geeignet erkannt worden war und trotzdem er mit der Aufforderung
vom 20. Februar 1929 auf die Folgen eurer ungerechtfertigten Abwesenheit
vorn Dienste aufmerksam gemacht worden ist, hat er sich trotzdem
bisher nicht zum Dienste eingefunden. Außerdem hat er bei
seinem Rechtsvertreter den Vorstand des Steueramtes verschiedener
Drohungen und Ausdrücke beschuldigt und hat gegen ihn sogar
die Ehrenbeleidigungsklage mach § 496 StG. eingebracht.
Aus diesen Gründen wird seine Versetzung
in einen anderen Dienstort, die Einstellung seiner Dienstbezüge
während der Zeit der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienste
und die Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 29 Dienstpragm.)
in Erwägung gezogen werden. Es kann im Interesse der Gesamtdisziplin
nicht geduldet werden, daß ein Angestellter straflos sich
ein solches Vorgehen erlauben könnte, wie sich dies Pfeil
erlaubt hat. Durch seine Abwesenheit vom Dienste leidet das Amt
und der ordentliche Gang des Dienstes.
An dem Vorgehen des Vorstandes des Steueramtes
in Karlsbad Steuerdirektor František Richter, welcher sich
streng au die gesetzlichen Bestimmungen (§ 29 Dienstpragm.)
gehalten hat, ist nichts auszusetzen.
Prag, am 12.
April 1929.
Die Frage der Errichtung einer Spezialanstalt
für die Heilung der Lupuskranken beschäftigt das Ministerium
für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche
Erziehung bereits lange Zeit. Das Ministerium wäre am liebsten
zur Errichtung einer solchem Anstaut als Staatsanstalt geschritten.
Aber dieselben Gründe finanziellen Charakters, welche ihm
die Errichtung staatlicher Heuanstalten für die übrigen
Formen von Tuberkulose unmöglich gemacht haben und unmöglich
machen, galten auch für die Errichtung eines Instituts für
Lupusheilung. Deshalb hat sich das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung wenigstens darum
bemüht, daß sich einzelne der großen Wohltätigkeitskorporationen,
die sich mit dem Kampfe gegen die Tuberkulose, beschäftigen,
dieser Angelegenheit annehmen. Mit beispielgebender Bereitwilligkeit
hat sich diesen Gedanken der Èeský zem. pom.
spolek pro choré plicními chorobami in Prag zu eigen
gemacht, der Eigentümer zweier großer Lungenheilstätten
am Pleš und in Žamberk ist, und zu diesem Zwecke einen
besonderen Fonds angelegt hat, für den der Herr Präsident
der Republik einen Betrag von 100.000 Kè gewidmet hat und
zu welchem auch das angeführte Ministerium Beiträge
hauptsächlich für die Vorbereitungsarbeiten und den
Ankauf eines geeigneten Grundstückes gewährt hat. Der
Verein hat, um eine ziffermäßige Grundlage für
die Größe der projektierten
Anstalt zu gewinnen, vorerst selbst eine private Zählung
der Lupuskranken in der ÈSR. vorgenommen, welche das Ministerium
für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche
Erziehung später wiederholt hat. Die Ergebnisse derselben
sind in dem Buche des Doz. Pelc "O
lupu v ÈSR." niedergelegt. Auf
Grund der gewonnenen Statistik wurde das Anstaltsprogramm zusammengestellt.
Aber zur Realisierung des Projektes konnte bisher nicht geschritten
werden, weil es dem Vereine trotz der angestrengsten Bestrebungen
nicht gelungen war, ein geeignetes Grundstück im Gebiete
von Groß - Prag zu erwerben. Der Verein beabsichtigte allerdings
ursprünglich das Instituts für Lupuskranke am Pleš
unterzubringen, und zwar als Teill des dortigen Lungenheilsanatoriums,
weil sich dadurch sowohl der Bau, als auch der Betrieb verbilligt
hätte und außerdem wäre es möglich gewesen,
die Kranken, welche sich fast alle bewegen können, in geeigneter
Weise - in den Gärten usw. - zu beschäftigen. Das weitere
Studium dieser Frage hat jedoch gezeigt, daß es doch weit
zweckmäßiger wäre, eine solche Anstalt in Prag,
zu errichten, weil - wie bereits angeführt worden ist - fast
alle Lupuskranken mobile Leute lind, welche zum großen Teile
irgend eine Beschäftigung ausüben können, und daher
ambulant behandelt werden können. Durch den ständigen,
Aufenthalt in der Heilanstalt würden sich im Hirnblicke auf
den langwierigen Verlauf der Krankheit auch die Kosten für
ihre Verpflegung sehr erhöhen. Und den Kranken vom Lande
wird die Reise nach Prag zur Heilplege leichter sein als auf dem
Pleš, der auf einer Nebenbahn gelegen ist. Soweit bekannt
ist, verhandelt der Verein derzeit mit dem Landesverwaltungausschusse
in Prag um Verkauf eines Grundstückes in Bohnitz. Sobald
er die geeigneten Grundstücke erwirbt, schreitet er zum Baue
der Anstalt für Lupuskranke und das zustädige Ministerium
wird gewiß seine Verpflichtung durch Gewährung von
Subventionen erfüllen, damit die Anstalt möglichst bald
ihrem Zwecke übergeben werden könne.
Vorläufig handelt es sich um die Errichtung
bloß dieser Anstalt für Lupuskranke in unserer Republik.
In dem. ehemaligen Österreich bestand auch bloß eine
einzige solche Anstalt in Wien und es hat sich gezeigt, daß
sie den Heilbedürfnissen bei dieser Krankheit genügte.
Es war dies auch eine von einem Privatvereine errichtete Anstalt,
in dessen Eigentum sie sich auch, derzeit noch befindet. Es kann
also mit. Recht erwartet werden, daß für die eigenen
Heilzwecke die Anstalt für Lupuskranke in Prag auf längere
Zeit hinaus ausreichen wird. Doch wird der Lupus auch in arideren
Heilinstituten geheilt, so wird z. B. der Lupus bei Kindern mit
Erfolgt im Landesinstitute für tuberkulose Kinder in Koschumberg
behandelt und in der staatlichen Šrobárschen Heilanstalt
in Dolní Smokovec, im neuen chirurgischen Pavillon, mit
dessen Aufbau soeben begonnen wurde, wird auch eine selbständige
vollständig separierte Abteilung für Lupus errichtet.
Außerdem werden die Lupuskranken auf den Hautkliniken und
auf den Abteilungen für Hautkranke der großen öffentlichen
Krankenhäuser behandelt. Für die chirurgische Heilung
der schwereren Lupusfälle und die dadurch verursachten Deformationen
wurde von den Ministerien für öffentliches Gesundheitswesen
und körperliche Erziehung, sowie für soziale Fürsorge
eine sog. Anstalt für plastische Chirurgie errichtet,
welche vom Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen
und körperliche Erziehung zum größeren Teile erhalten
wird und sich derzeit in dem Jedlièka-Institut für
Krüppel in Prag befindet. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen,
daß auch andere wohltätige Korporationen
spezielle kleinere Anstalten, gegebenenfalls Pavillone in ihren
Lungenheilanstalten errichten.
Es ist natürlich, daß die Heilung
des Lupus in einer Spezialanstalt privater Natur ziemlich kostspielig
sein wird, und zwar auch in dem Falle, wenn es ein Volksinstitut
und eine nicht auf Gewinn gerichtete Anstalt sein wird. Zur Heilung
des Lupus, die sehr langwierig ist, sind eine teuere Instrumentareinrichtung
und teuere Heilbehelfe erforderlich. Soweit es sich allerdings
um die Heilung vermögensloser und weniger bemittelter Kranker
handeln wird, wird nichts anderes übrig bleiben, als daß
sich um ihre Heilung die autonomen Verbände und Korporationen
- wie dies seinerzeit bei der Heilung in dem Wiener Institute
geschehen ist - zusammen mit den zuständigen Krankenhäusern
und den Sozialversicherungsanstalten und Wohltätigkeitskorporationen
kümmern, wobei gewiß auch der Staat wie bisher seine
Pflicht erfüllen wird.
Was das Ministerium für soziale Fürsorge
anbelangt, hat es mit der Entscheidung vom 30. August 1928, Z.
8780/IV-28 im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung den Beschluß
des Vorstandes der Zentralsozialversicherungsanstalt genehmigt,
daß aus den Geldern dieser, für die Heilpflege im Wirtschaftsjahre
1928 bestimmte Anstalt im Rahmen der sog. Jubiläumsgabe 1,000.000
Kè für die Errichtung der Anstalt für Lupuskranke
verwendet werde.
Die Zentralsozialversicherungsanstalt beabsichtigt
grundsätzlich nicht, diese Anstalt selbst zu errichten, sie
will aber anderen Faktoren es ermöglichen, daß sie
solche Heilanstalten errichten und will sich bei ihnen günstige
Bedingungen für ihre Versicherten unter gehöriger eigener
Beteiligung in der Anstaltsverwaltung sichern. Erst wenn die Verhandlungen
in einer dieser Richtungen nicht zum Ziele führen würden,
oder wenn es überhaupt nicht möglich wäre Faktoren
zu finden, die sich dieser Aufgabe annehmen würden, würde
die Zentralsozialversicherungsanstalt zur Erbauung und wenn dies
notwendig wäre, auch zur Erhaltung der Anstalt selbst schreiten.
Prag, am 19.
Februar 1929.
Die ehern. politische Bezirksverwaltung in
Sternberg hat in Ausübung der Presseaufsicht die nicht periodische
Druckschrift "Deutsche Bauern", herausgegeben vom Verlage
der Partei "Sudetendeutscher Landbund", gedruckt in
der Druckerei Albrecht in Sternberg, beschlagnahmt, weil sie in
den in der Interpellation angeführten Stellen dieser Druckschrift
den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach dem Gesetze zum
Schutze der Republik erblickt hat.
Das Kreis - als Pressegericht in Olmütz
hat die Beschlagnahme nach § 300 StG. und Art. IV des Gesetzes
vom 17. Dezember 1862, RGBL. Nr. 8 v. J. 1863, bestätigt
und so anerkannt, daß die von der ehern. politischen Bezirksverwaltung
in Sternberg vorgenommene Beschlagnahme durch das Gesetz begründet
war.
Ich habe daher keinen Grund zu irgendeiner
Verfügung.
Die Beantwortung der Interpellation habe ich
im Hinblicke darauf übernommen, weil in diesem Falle die
politische Behörde die Presseaufsicht vorgenommen und die
Beschlagnahme angeordnet hat.
Prag, am 13.
April 1929.
Im Sinne des § 12 des Gehaltgesetzes ist
das Hauptkriterium für die Einreihung der Gemeinden in die
Gruppe der Orte die Einwohnerzahl. Die Bestimmung des Abs. 7 dieses
Paragraphen, welche die Einreihung einzelner Gemeinden in höhere
Gruppen von Orten, als in welche sie nach der Einwohnerzahl gehören,
zuläßt, ist eine Ausnahmsbestimmung, wie nicht bloß
aus ihrer Textierung und aus dem entsprechenden Berichte des sozialpolitischen
Ausschusses des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung
des Abs. 5, betreffend die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe
der Orte B hervorgeht, aus welcher abgeleitet werden kann, welch,
außerordentlichen Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber
als Voraussetzung für die ausnahmsweise Einreihung in eine
höhere Gruppe von Orten itn Auge hatte. Die Zahl der Ansuchen
um Umreihung in eine höhere Gruppe von Orten ist jedoch so
groß, das durch ihre günstige Erledigung der Ausnahmscharakter
der Verfügung, welche die erwähnte Bestimmung im Auge
hat, verwischt würde.
Die Regierungsverordnung vom 14. September
1928, S. d. G. u. V. Nr. 163, mußte sich daher auf jene
bedeutendsten Fälle beschränken, wo die einzelnen Gemeinden
mit anderen sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes bilden, so daß
die Bemessung des Funktionsgehaltes nach der Anzahl der Einwohner
in den einzelnen Gemeinden vom wirtschaftlichen Standpunkte nicht
begründet war.
Die Verhältnisse in den Gemeinden Klein-Mohrau
und Karlsdorft sind nicht derartige, daß es möglich
wäre, sie als Ausnahmsfälle im Sinne des vorhergehenden
Absatzes anzusehen, und es eist daher nicht möglich, dem
Ansuchen um Umreihung dieser Orte in die Gruppe C des Funktionsgehaltes
zu entsprechen.
Prag, am 12.
April 1929.
Die Finanzverwaltung war sich gleich vom Beginne
der Wirksamkeit der Restinnungen des Gesetzes über die direktem
Steuern, welche die Einhebung der Einkommensteuer durch Abzug
von den Dienstbezügen regeln, der Wichtigkeit des rechtzeitigen
Zurückstellens der Steuerüberzahlungen bewußt
und widmete dieser Frage die größte Aufmerksamkeit.
Ans diesem Grunde gab das Finanzministerium schon mit Beginn des
Jahres 1928, also geradezu am Anfang des ersten Jahres der Durchführung
des Gesetzes über die direkten Steuern den unterstellten
Behörden Weisungen für die unverzügliche Rückstellung
von Steuerüberzahlungen, die sich auf das verflossene Steuerjahr
1927 beziehen. Hiebei betonte das Finanzministerium, daß
es ein ganz außerordentliches Gewicht darauf lege, daß
die möglichste Sorgfalt am die schleunigste Rückstellung
der festgestellten Überzahlungen gewendet werde und hat deshalb
ausnahmsweise für das Steuerjahr 1927 auch von der vorausgehenden
grundsätzlichen Feststellung abgesehen, ob der Empfänger
nichts auf andere Staatssteuern schuldig sei.
Wenn auch so das erforderliche Tempo in der
Rückstellung der Steuerzahlungen nicht erreicht werden konnte,
so muß man in erster Linie die Erklärung darin suchen,
das es sich eben um das erste Jahr der Durchführung einer
neuen und nach der Natur der Sache auch recht komplizierten Gesetzesmaterie
handelte und das bei der vielfach noch unrichtigen Durchführung
der Steuerabzüge von Seiten der Arbeitgeber schon an und
für sich eine bedeutende Anzahl vom Fällen sich ergab,
so daß es beim besten Willen bei dem dauernden Mangel an
Kräften nicht möglich war, diese Agenda in der erforderlichen
Frist zu bewältigen. Wird weiter erwogen, daß die Notwendigkeit
einer genauen Evidenz bei der Rückstellung der Überzahlungen
nicht so einfache Manipulationen zuläßt, wie es bei
flüchtiger Beurteilung vielleicht auf den ersten Blick scheinen
könnte, und zieht man auch in Betracht, daß in einer
ganzen Reihe von Fällen, in welchen die Verpflichtung, die
Überzahlung von Amts wegen zurückzustellen, nicht besteht,
es notwendig war für die Feststellung der Voraussetzungen
für die Rückstellung die notwendige Mitwirkung der Partei
abzuwarten, so erhelt daraus, daß die mit der Rückstellung
der Steuerüberzahlungen verbundenen Schwierigkeiten unter
den begreiflichen anfänglichen Hemmungen ganz außerordentlicher
Natur gewesen sind.
Trotzdem aber hat die Finanzverwaltung keine
Gelegenheit versäumt, die erwähnte Agenda auf den laufenden
Stand zu bringen, so daß nach den Berichten der Finanzbehörden
II. Instanz angenommen werden kann, daß in der nächsten.
Zeit alle restlichen Fälle zur Erledigung gelangen werden.
Was die von der Interpellation vorausgesetzte
Pflicht des Staates zur Bezahlung von Ersatzzinsen von den erwähntem
Steuerüberzahlungen betrifft, so muß darauf hingewiesen
werden, daß für die bezügliche Forderung nach
der Bestimmung des § 293 des Gesetzes über die direkten
Steuern in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung
Nr. 175/1927 zu § 293 des zitierten Gesetzes keine gesetzliche
Grundlage besteht.
Da die oberwähnten Anfangsschwierigkeiten
im Wesen schon jetzt als überwunden gelten können, wurden
die Bemessungsbehörden, insoweit es sich um die Rückstellung
der Überzahlungen für das Jahr 1928 handelt, aufgefordert,
dieser Agenda rechtzeitig die größte Sorgfalt zuzuwenden
und in dieser Beziehungen keinerlei Verzögerung eintreten
zu lassen.
Prag, den
13. April 1929.