2255/XXVII.

Odpovìï

ministra železnic

na interpelaci poslance Fr. Buøívala, B. Procházky a druhù

o normální tøímìsíèní uhelné zásobì ve výtopnách èsl. státních drah (tisk 2161/IX).

Interpelace spoèívá patrnì na mylné informaci. Bývalé státní dráhy rakouské neudržovaly podle pøedpisù pøed pøevratem platných tøímìsíèní normální zásoby uhlí. V interpelaci jest citován zastaralý a samotnou býv. rakouskou správou železnièní zrušený pøedpis XXXVIII/Z èl. 29, který v platné úpravì stanoví pouze, že výše zásob uhlí potøebného pro otop lokomotiv øídí se zásadnì pøíslušným ustanovením pøedpisu IX. Platný pøedpis IX § 16., 3. odst. stanovil pak všeobecnì uhelnou zásobu pouze ètyønedìlní. Naproti tomu èeskoslovenská státní správa železnièní udržuje uhelnou zásobu ještì vyšší, a proto nebylo by poslouženo intencím interpelace, kdyby v poslední dobì platné staré pøedpisy mìly býti obnoveny, jak to interpelace žádá.

Ostatnì není správným ani tvrzení, že stav zásob èsl. státních drah pùsobil znaèné nesnáze, ponìvadž i po dobu mimoøádné snìhové a mrazové kalamity byl stav zásob pro otop lokomotiv dostateèný a nedošlo ani v jednom pøípadì k omezení pøepravy pro nedostatek uhlí. Proto nemohlo býti též z tohoto dùvodu ohroženo ani zásobování prùmyslu a domácností, obzvláštì když státní správa železnièní v kritické dobì zimní zøekla se ve prospìch ostatních zájemcù, kteøí právì dostateènì zásobeni nebyli, o dodávek uhlí pro sebe již pøed tím pravidelnì objednaných a smluvnì zajištìných.

Také zásobovací plán uhelný je u státní správy železnièní tak uzpùsoben, že doplòování zásob dìje se hlavnì v periodách pøepravnì slabších a že se pamatuje na vydatné zásoby ve výtopnách, které jsou uhelným revírùm vzdálenìjší.

Neshledávám proto z podnìtu interpelace dùvodù k nìjakému opatøení.

Praze dne 14. kvìtna 1929.

Ministr železnic:

J. V. Najman v. r.


Pøeklad ad 2255/IX.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, J. Geyer und Genossen

betreffend die Zuerkennung von Erziehungsbeiträgen an pensionierte Tabakarbeiterinnen (Druck 2122/XI).

Das Finanzministerium hat mit Erlaß vom 4. April d. J., G. Z. 131.856/27, die Zentraldirektion der Tabakregie aufgefordert, ihm auch die Gesuche der nach dem 1. Jänner 1926 pensionierten Arbeiterinnen um die Gewährung von Kinderzulagen zur Entscheidung vorzulegen.

Bei der Bewilligung dieser Beiträge wird nach eben denselben Grundsätzen wie bei der Bewilligung der Kinderbeiträge der Arbeiterinnen im aktiven Dienste vorgegangen werden.

Prag, am 26. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2255/X.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

(Druck 1122/XX) in Angelegenheit des haarsträubenden Vorgehens des Postmeisters Franz Serbousek in Luditz, unter dessen Leitung das Briefgeheimnis aufgehoben wurde, und auf die Interpellation derselben Abgeordneten (Druck 1205/I) in Angelegenheit des Postmeisters Franz Serbousek in Luditz und der ständigen Verletzung des Briefgeheimnisses bei diesem Amte.

In den beiden erwähnten Interpellationen wurde der Postrevident Franz Serbousek, Postmeister in Luditz, einer ganzen Reihe konkreten Handlungen beschuldigt, und zwar zum größten Teile von Handlungen solcher Art, daß die Bestätigung ihrer Wahrheit den Beweis bedeuten würde, daß Serbousek Briefgeheimnis verletzt hat.

Über alle gegen Serbousek erhobenen Beschuldigungen haben wir sofort sorgfältige Erhebungen eingeleitet.

Beim Bezirksgerichte in Petschau wurde inzwischen gegen Serbousek das Strafverfahren wegen Übertretung des § 1 des Gesetzes vom 6. April 1870 R. G. Bl. Nr. 42 (Gesetz zum Schutze des Briefgeheimnisses), beim Kreigsgericht in Eger sodann das Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 101 Str.-G. (Mißbrauch der Amtsgewalt) eingeleitet.

Das erste der genannten Strafverfahrung endete mit einem freisprechenden Urteil, das zweite wurde nach § 90 Str. G. eingestellt.

Ebenso haben unsere Erhebungen über die gegen Serbousek erhobenen Beschuldigungen, die gleichzieht mit beiden Strafverfahren vorgenommen wurden, erwiesen, daß Serbousek sich der ihm zur Last gelegten Handlungen nicht schuldig gemacht hat.

Für die Beurteilung der Sprache ist es auch nicht ohne Bedeutung, daß Josef Zavøel wegen der Äußerung, durch welche er am 9. Juni 1927 Serbousek des Diebstahles beschuldigte, mit Urteil des Bezirksgerichtes in Luditz vom 6. Oktober 1927 G. Z. T 185/27 zu einer Geldstrafe von 300 Kè, im Falle der Unenbringlichkeit zu einer Arreststrafe in der Dauer von 8 Tagen verurteilt wurde.

Ich habe somit keinen Anlaß, gegen den Postrevidenten Franz Serbousek, Postmeister in Luditz, irgendwie einzuschreiten.

Prag, den 3. Mai 1929.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Nosek m. p.

Pøeklad ad 2255/XI.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Schäfer und Genossen

betreffend die Rückerstattung der an die Kriegsbeschädigten ausgezahlten Unterstützungen (Druck 1890/XVIII).

Die Interpellation verlangt, daß von der Eintreibung der zu Unrecht ausgezahlten Kriegsbeschädigtenrenten in rücksichtswirdigen Fällen, insbesondere dann, wenn das im Jahre 1925 versteuerte Einkommen des Beschädigten 13.000 Kè nicht übersteigen hat, Abstand genommen werde.

Die Interpellation selbst betont, daß die Nachsicht der Überzahlungen besonders rücksichtswürdige Fälle betreffen soll.

Wenn man des Grund des Entsetzens einer Überzahlung feststellt, kommt man zu der Erkenntnis, daß die überwiegende Mehrheit von Überzahlungen durch die Nachlässigkeit der Partei verursacht worden ist, welche die im § 31, Sbs. 2, des Gesetzes vom 20. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Jänner 1922, S. d. G. u. V. Nr. 39, festgesetzten Pflichten nicht erfüllt hat, nämlich die Veränderungen in ihren Familien- und Vermögensverhältnissen, welche auf die Zuerkennung oder Bemessung der Rente von Einfluß sind, nicht angemeldet hat In einem solchen Falle haftet die Partei laut Gesetz für den durch Unterlassung der Anmeldungspflicht entstandenen Schaden des Staates.

Es ist also klar, daß die in die Sitzungen am 9. und 30. Dezember 1926 vom sozial - politischen und Budgetausschusse angenommenen Resolutionen eine allgemeine Nachsicht der durch unberechtigte Auszahlung einer Rente bis zu 13.000 Kè des versteuerten Einkommens entstandenen Überzahlungen, namentlich der durch die Schuld oder eine Unterlassung des Rentners entstandenen Überzahlungen nicht im Auge hatten und im Hinblicke auf die zitierte Gesetzesbestimmung auch nicht im Auge konnten, sondern bloß die Nachsicht in besondere rücksichtswürdigen Fällen.

Und in dieser Richtung nehmen das Ministerium für soziale Fürsorge und die Kriegsbeschädigtenfürsorge auf die Resolutionen der gesetzgebenden Körperschaften auch tatsächlich Rücksicht und schreiben Überzahlungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe in allen jenen Fällen ab, wo eine Eintreibung der Überzahlung eine Bedrohung der Existenz des Beschädigten und seiner Familie bedeuten würde, oder wo die Überzahlung uneinbringlich ist.

Von dem wohlwollenden Vorgehen in dieser Richtung zeugt die Tatsache, daß bis 31. Dezember 1928 Überzahlungen im Gesamtbetrage 12,899.399 Kè.

Prag, am 4. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2255/XII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,

betreffend die Anwendung der Vorschriften zum Schutzgesetz des heimischen Arbeitsmarktes (Druck 1964/XXVII).

Seit dem Zeitpunkte der Herausgabe des Gesetzes zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes vom 13. März 1928, S. d. G. u. V. Nr. 39, haben sich die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkte in der Èechoslovakischen Republik im Ganzen nicht geändert.

Aus diesem Grunde und da auch den Nachbarstaaten die über die Beschäftigung von Ausländern erlassen Vorschriften bisher nicht widerrufen worden sind, erblickt das Ministerium für soziale Fürsorge keinen Grund die Anwendung des zitierten Gesetzes einzustellen.

Die heimischen Wirtschaft hat die Möglichkeit der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, die in der Èechoslovakischen Republik nicht beschafft werden können, wenn sich die Arbeitgeber die biezu erforderliche behördliche Bewilligung besorgen.

Prag, am 4. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2255/XIII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. Jung, H. Simm und Genossen

wegen staatlicher Unterstützung der von außerordentlicher Arbeitslosigkeit getroffenen Arbeiter der Leinenindustrie in Ostböhmen, speziell im Braunau - Adersbacher Gebiet (Druck 2048/V).

Im Braunauer Bezirke beschäftigt sich mit der Flachsverarbeitung bloß die Firma Ostböhmische Leinenindustrie in Oberadersbach in größerem Umfange. In diesem Betriebe war die Erzeugung vom 7. November 1928 bis 11. Februar 1929 eingestellt gewesen, wo sie zum Teile wieder aufgenommen worden isr. Seit 25. Februar 1929 sind wieder alle Maschinen im Gange; die Arbweiterschaft, welche früher in einer Zahl von ungefähr 200 Personen arbeitslos war, arbeitet 36 Stunden wöchentlich.

Auf Grundi dieses Standes der Angelegenheit hat sich die ungünstige Situation der Flachsarbeiterschaft im Braunauer Bezirke, die in der Interpellation erwähnt wird, gebessert; es liegt daher kein Grund zu irgendeiner außerordentlichen Maßnahme vor.

Prag, am 8. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2255/XIV.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

wegen Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Einrichtung von Schlichtungsausschüssen (Druck 1652/II).

Unsere Gesetzgebung enthält zahlreiche Verfügungen, womit auf die Beseitigung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Einfluß genommen und dem Ausbrechen von Streiks und den daraus für die Volkswirtschaft erwachsenden Schäden gesteuert werden kann. Diesen Erfordernissen dienen z. B. auf dem Gebiete der heimischen Arbeit die Schlichtung- und Schiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 12. Dezember 1919, S. d. G. u. V. Nr. 29 v. J. 1920, auf dem Gebiete des Bauwessens die Lohnschiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 28. März 1928, S. d. G. u. V. Nr. 43, betreffend die Bauförderung, im Bergbaue die Schiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1924, S. d. G. u. V. Nr. 170, außerdem steht auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1883, RGBl. Nr. 117, betreffend die Gewerbeinspektion, den Gewerbeinspektoren die Schlichtung zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen und ihr Zutun zur Aufrechterhaltung und Herbeiführung der guten Beziehungen zwischen ihnen zu (§ 12). Auch neue Legislative Maßnahmen sind darauf gerichtet, daß die diesbezüglichen neuen Institutionen auf die Beseitigung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Interesse der Volkswirtschaft Einfluß nehmen, zum Beispiel die Arbeitsgerichte auf Grund des Entwurfes des Gesetzes, betreffend die Arbeitsgerichte, welcher Entwurf als Dr. Nr. 80/II/26 im verfassungsrechtlichen Ausschuß des Senates der Nationalversammlung in Verhandlung steht. Auch in dem vorbereitenden Entwürfe des Gesetzes über Kollektivarbeitsverträge beabsichtigt das Ministerium für speziale Fürsorge die Frage von Schlichtungskommissionen für Streitigkeiten zu regeln.

Prag, am 4. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2255/XV.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,

betreffend die Ratifikation des zwischenstaatlichen Vertrages über die Liquidierung der Allgemeinen Pensionsanstallt der Angestellten in Wien (Druck 1713/XVIII).

Die Übereinkommen zur Durchführung des Artikels 275 des Friedensvertrages von St. Germain bilden durch ihre gemeinsame rechtliche Grundlage ein einheitliches Ganzes, denn nur durch die Festsetzung der Gesamtheit der Verbindlichkeiten Österreichs für alle Gebiete der Sozialversicherung und ihrer Erfüllung wird die Bestimmung des Artikels 275 des erwähnten Friedensvertrages zur Austragung gebracht. Deshalb hielt es das Ministerium für soziale Fürsorge für zweckmäßig, daß dieser Komplex von Übereinkünften als Ganzes zur Ratifikation vorgelegt werde.

Die Verhandlung, die namentlich in den Jahren 1924 und 1925 zur Stipelierung der wichtigsten Übereinkommen geführt hat, hat sich späterhin durch die Notwendigkeit verzögert, über die Nachträge zu den Übereinkommen zu verhandeln, so daß die letzte Übereinkunft erst am 30. Oktober 1928 unterfertigt wurde.

Was nun insbesondere die Gesamtheit der Übereinkommen auf dem Gebiete der Pensionsversicherung betrifft, (Übereinkommen über die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte in Wien, das Übereinkommen über die Ersatzinstitute der Pensionsversicherung der Angestellten, das Übereinkommen über die städtische Wiener Gemeindeversicherungsanstalt und über die Pensionsverein der Angestellten des Handels und der Industrie in Wien) so empfahl es sich, mit ihrer Ratifikation schon aus dem Grunde zuzuwarten, weil die Novellierung des Gesetzes über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten in Vorbereitung stand, welche die vertragsmäßige Regelung nach Artikel 275 des Friedensvertrages von St. Germain in die Innerstaatliche Rechtsordnung einverleiben sollte.

In dieser Beziehung wird auf die Bestimmung des § 177, Abs. 8, des Gesetzes vom 21. Februar 1929, S. d. G. u. V. Nr. 26, über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten hingewiesen.

Sofort als dieses Gesetz publiziert wurde, übergab das Ministerium für soziale Fürsorge das ganze Vertragsmaterial dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das die Schritte zur baldigen Ratifikation aller angeführten Übereinkommen eingeleitet hat.

Schließlich wird bemerkt, daß von den Nachfolgestaaten die Übereinkommen zur Druckführung des Artikels 275 des Friedensvertrages von St. Germain - und zwar ebenfalls im ganzen - nur Italien und Rumänien ratifiziert haben, Staaten, welche verhältnismäßig an der Angelegenheit weniger beteiligt sind.

Prag, am 2. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2255/XVI.

Antwort

des Finanzministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, Simm, Krebs und Genossen

Betreffend die katastrophale Notlage der Gemeinden und Bezirke (Druck 1890/I).

Zu den in der Interpellation erhobenen Vorhalten gegen das Vorgehen der Fondsverwaltung nach § 10 des Gesetzes Nr. 77/1927 in Böhmen bei Erteilung der Beiträge aus dem Fonds, wird auf Grund des Berichtes der Landesbehörde in Prag Folgendes angeführt:

Die unbedeckten Abgänge der Voranschläge der Bedeckung aus dem Fonds angesucht worden war, haben im ganzen 631,427.487 Kè betragen. Die bedeutende Höhe dieser Abgänge ist aus dem Bestreben der einzelnen Gemeinden und Bezirke zu erklären, durch Hochspannung ihres Erfordernisses einen möglichst großen Beitrag zu erzielen. Es war daher notwendig, daß der Landesausschuß die Voranschläge richtigstelle und deren unbedeckte Abgänge den Fondsmitteln anpasse. Die unbedeckten Abgänge wurden durch diese Adjustierung auf den Betrag von 136,229.017 Kè, herabgesetzt, wovon auf die Gemeinden und Bezirke mit einer Bevölkerung überwiegend èechischer Nationalität ein Betrag von 93,056.017 Kè, d. j. 68.30 % und auf die Gemeinden und Bezirke mit einer Bevölkerung überwiegend deutscher Nationalität ein Betrag von 43,173.136 Kè, d. j. 31.70 % entfallen. Allen Gemeinden und Bezirken ohne Unterschied sind bisher aus Fondsmitteln Vorschüsse bis zu Höhe 75% der adjustierten Angange ausgezahlt worden. Man kann daher gewiß nicht von einer national - protektionistischen Verteilung der Fondsmittel und von einer Schädigung der deutschen Gebiete sprechen. Wenn die Interpellation etwa annimmt, daß der adjustierte für die Höhe der Beiträge maßgebende Abgang bei den einzelnen Gemeinden und Bezirken stets dem gleichen Prozentsatze ihres Erfordernisses entsprechen sollte, könnte auch diese Anschauung nicht als richtig anerkannt werden. Ein solches Vorgehen hätte nämlich zur Folge, daß der Beitrag nicht dem tatsächlichen Erfordernisse entsprechen wärde, sondern sich darnach richten würde, wie der betreffende autonome Verband - gegebenenfalls ohne jedweder Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und mit der offenbaren Absicht, eine hohe Überweisung auf Kosten anderer Verbände zu erzielen - sein Voranschlagserfordernis willkürlich abgesteckt hat, was allerdings mit der Tendenz des Gesetzes, das neben der Bedeckung der auf Rechtstiteln fußenden und auf Grund des Gesetzes pflichtgemäßen Zahlungen hauptsächlich - und dies muß besonders betont werden - Beiträge für die finanziell schwachen Gemeinden und Bezirke im Auge hatte, in einem absoluten Widerspruche stehen wärde.

Auf Grund des Berichtes der Landesbehörde ist bei der Adjustierung der Voranschläge einheitlich auf Grund der betreffenden Gesetzesbestimmungen vorgegangen worden.

Es ist darauf Rücksicht genommen worden, ob die Voranschläge allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, namentlich ob in ihnen alle den Gemeinden und Bezirken laut Gesetz obliegenden Leistungen oder die auf einem Rechtstitel beruhenden Geldzahlungen eingereiht sind, soweit solche Verbindlichkeiten der Fondsverwaltung bekannt waren. In keinem Falle sind gesetzliche finanzielle Verbindlichkeiten gestrichen worden. Ganz im Gegenteil wurden sie in das Voranschlagserfordernis nachträglich in jenen Fällen eingereiht, wo sichergestellt worden war, daß eine Gemeinde oder ein Bezirk seine finanziellen Verbindlichkeiten nicht in einem entsprechenden Maße oder überhaupt nicht in Rechnung zieht. Bei der Adjustierung der Posten des Erfordernisses und der Bedeckung ist auf die Ergebnisse der Rechnungen für das Jahr 1926 und auf die veranschlagten Beträge im vorhergehenden Jahre 1927, eventuell auch auf die ordentlich begründeten und nachgewiesenen höheren Erfordernisse Rücksicht genommen worden. In allen Fällen sind die Gemeinden und Bezirke vor der beabsichtigten Adjustierung zur Einbringung der notwendigen Erläuterungen aufgefordert und die eingelangten Äußerungen sind in jedem Falle bei der endgültigen Regelung der Voranschläge in Rücksicht gezogen worden.

Die veranschlagten sozialen und kulturellen Aufwendungen (Jugendfürsorge, Taubstummen-, Blindenfürsorge, Schulwesen u. dgl.) sind ganz einheitlich bei den èechischen, wie bei den deutschen Gemeinden und Bezirken adjustiert und in der Mehrzahl der Fälle in der vollen veranschlagten Höhe beibehalten worden. In keinem Falle sind begründete und nachgewiesene soziale und kulturelle Aufwendungen aus dem Voranschläge vollständig ausgeschieden worden.

Die Vorhaltungen, daß die Voranschläge der Selbsverwaltungskörper planlos und unsinnig, ja sogar mißgünstig gegenüber den deutschen Selbsverwaltungskörpern behandelt worden sind, sind daher unbegründet.

Was die Behauptung anbelangt, daß die Finanzbehörden die Steuerakten nicht bewältigen und daß die Gemeinden keine sichere Steuerbasis zur Aufstellung der Voranschläge für das folgende Jahr (1929) erhalten hätten, wird bemerkt, daß die Finanzverwaltung, der daran gelegen ist, daß den Gemeinden eine möglichst sichere Grundlage für die Voranschlagskalkulation des Ertrages der Zuschläge gegeben werde, alle Maßnahmen getroffen hat, damit die Gemeinden rechtzeitig eine Mitteilung der Zuschlagsgrundlage auf Grund der neuesten Steuervorschreibungen und mit dem gehörigen Hunweis auf mögliche Änderungen infolge von Rechtsmitteln u. dgl. erhalten. Dem Finanzministerium sind in dieser Richtung keinerlei Beschwerden zugekommen. Zu der Behauptung, daß die Finanzbehörden vielfach auch die Notlage der Gemeinden dadurch verschärfen, daß sie die Zuschläge zu den bereits gezahlten Steuern lange zurückbehalten und sie nicht rechtzeitig an die Selbstverwaltungskörper überweisen, muß gesagt werden, daß bei den Gemeinden bloß der ein Zwölftel der Voranschlagsbedeckung aus den Zuschlägen überschreitende Betrag zurückgehalten wird, wie dies durch § 7 des Gesetzes Nr. 77/1927 vorgeschrieben ist, welcher Betrag übrigens entweder zur Gänze oder zum Teile auf Verlangen der Gemeinde in begründeten Fällen freigegeben wird. Zu einer Zurückbehaltung, bezw. zum Abzuge größerer Beträge kommt es bloß dann, wenn frühere Bilanzüberzahlungen aus den Zuschlägen oder die den Selbstverwaltungsverbänden gewährten Vorschüsse ersetzt werden müssen. Jedoch ist auch hier stets darauf Rücksicht genommen, daß die Selbstverwaltungsverbände die Mittel zur Erhaltung der Wirtschaft im notwendigsten Umfange erhalten.

Die Finanzverwaltung selbst hat an der bescheunigten Vorschreibung und Einhebung der Steuern ein Interesse und es ist in dieser Richtung auch alles unternommen worden, damit die Steuervorschreibungen rechtzeitig vorgenommen und die vorgeschriebenen Steuern rechtzeitig eingehoben werden, wobei allerdings nicht ganz ohne Berücksichtigung der Situation der Steuerträger und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten vorgegangen werden kann, die manchmal eine Aufschiebung der Zahlungen und Stundung der Steuern und Zuschläge begründen. Den ungünstigen Folgen, die daraus für die Selbstverwaltungsverbände entstehen könnten, wird in der Regel dadurch angeholfen, daß in begründeten Fällen mit größtem Wohlwollen den Wünschen der Gemeinden und Bezirke um einen Vorschuß auf Rückstände der Zuschläge entgegengekommen wird.

Zur Frage der Novellierung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 wird angeführt:

Praktische Folgen des angeführten Gesetzes bezüglich des Limits der Zuschläge haben sich im vollen Maße bisher nicht ausgewirkt, weil dieses Gesetz am 1. Jänner 1928 in Wirksamkeit getreten ist und die Steuern samt Zuschlägen für diese Zeit bisher nicht vorgeschrieben worden sind, sondern erst im Laufe des Jahres 1929 vorgeschrieben werden. Für die Steuervorschreibung aus früherer Zeit und für die auf Grund derselben erfolgten Zahlungen gelten die Bestimmungen über das Limit der Zuschläge nicht. Da bisher alle direkten Steuern auf Grund der Steuerreform nicht einmal für ein einziges Jahr definitiv vorgeschrieben und die Zuschagsgrundlagen der Selbstverwaltungsverbände nicht sichergestellt sind, können auch die Folgen der Reform der direkten Steuern auf ihre Finanzwirtschaft nicht genau beurteilt werden.

Die Erfahrungen mit der Adjustierung der Voranschläge für eine einziges Jahr genügen auch nicht für die entsprechende Beurteilung der Folgen des angeführten Gesetzes und insbesondere der Zulänglichkeit der Überweisungsfonds, haupsächlich mit Rücksicht darauf, daß es zu den defintiven Adjustierungen der Voranschläge ziemlich spät in der zweiten Hälfte des Jahres gekommen ist, so daß einerseits durch die Selbstverwaltungsverbände nicht in den Grenzen der adjustierten Voranschläge gewirtschaftet worden ist, andererseits im Hinblicke auf die Kürze seit der Einführung der neuen, bezw. der Erhöhung der Gemeindeabgaben und Gebühren im Sinne der Weisungen, bezw. Anordnungen der Fondsverwaltung verstrichenen Zeit nicht verläßlich sichergestellt werden kann, in welchem Maße der Ertrag dieser neuen oder erhöhten Abgaben und Gebühren zur Bedeckung der Voranschlagsfordernisse der Gemeinden beitragen hat und Beiträgt.

Erst dann, bis die obangeführten Umstände sichergestellt und bis die Ausweise über die Wirtschaftsgebarung und den finanziellen Stand der Selbstverwaltungsverbände vorgelegt und überprüft sein werden, welche diese Verbände gemäß § 25 des Gesetzes Nr. 77/1927 vorzulegen verpflichtet sind, wird es möglich sein, einen präziseren Standpunkt zu dem Verlangen nach Novellierung dieses Gesetzes einzunehmen, wie dies bereits in der Antwort auf die Interpellation des Abgeordneten Pik und Genossen (Dr. Nr. 1958) mitgeteilt worden ist, wobei gewiß auch die Meinungen der Vertreter der Selbstverwaltungsverbände gehört werden sollen.

Prag, am 26. April 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2255/XVII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

betreffend die Regelung des Tragens von Uniformen und Abzeichen (Druck 1933/IX).

Die Ministerialverordnung vom 26. Feber 1917 Nr. 79 R. G. Bl. könnte nur wieder durch ein Gesetz aufgehoben werden. Für die sofortige Aufhebung dieser Ministerialverordnung auf Anregung des Erkenntnisses des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 1926, Zahl 6187, liegt kein Grund vor. Das könnte erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Oberste Verwaltungsgericht konsequent auf seiner Ansicht beharren würde, sobald eine wiederholte Gelegenheit geboten wird, daß das Oberste Verwaltungsgericht sich mit der Frage ihrer Gültigkeit beschäftigt, und das Ministerium des Innern dabei seinen anweichenden Standpunkt vertritt. Was nun die rechtskräftigen Erlässe und Entscheidungen der Landesbehörden anbelangt, die gemäß der erwähnten Ministerialverordnung herausgegeben worden sind, so werden diese Erlässe und Entscheidungen durch das erwähnte Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes in keiner Weise berührt, und ich habe keinen Anlaß. sie auf diese Anregung hin aufzuheben, denn nach den Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht sind die Behörden durch eine Rechtsanschauung des Obersten Verwaltungsgerichtes nur in jener achte gebunden, in welcher das bezügliche Erkenntnis erlassen worden ist.

Prag, den 30. April 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2255/XVIII.

Antwort

des Handelsministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in Jogsdorf, an die èechische Minderheit (Druck 2048/X).

Die politische Bezirksverwaltung in Troppau hat mit Bescheid vom 24. September 1928, Zahl 3951/6, der Frau Emilie Korseska in Jogsdorf eine Gasthaus und Schankgewerbekonzession mit dem Standorte in Jogsdorf NC. 23 erteilt. Die Räumlichkeiten, in welchen das Gewerbe betrieben werden soll, wurden am 10. September 1928 kommissionell inspiziert, und es wurde festgestellt, daß dieselben nach Vornahme kleinerer Adaptierungen zum Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft geeignet sind und gegen dieselben vom Bau- und hygienischen Standpunkte keine Bedenken bestehen. Bei dieser kommissionellen Erhebung wurde auch konstatiert, daß das projektierte Gasthaus sich in der Mitte der Gemeinde befindet, so daß die Polizeiaufsicht sehr ein durchführbar ist. In dem Gebäude wurde ein Gastgewerbe schon früher betrieben, und zwar durch etwa 60 Jahre von dem Vater der Gesuchstellerin die Gemeinde Jogsdorf zählt 269 Einwohner, und es werden dort jetzt 2 Gast- und Schankkonzession betrieben, von denen die eine im Fabriksgebäude der Firma E. Teltschik gelegen ist und ausschließlich für den Bedarf der dort angestellten Beamten und Arbeiter dient, so daß für die übrige Bevölkerung nur eine einzige Konzession in Betracht kommt. Die genannte Gemeinde liegt im Tale der Oder in einer romantischen, rings von Wäldern umschlossenen Gegend, und es herrscht in derselben nicht nur zur Sommerzeit, sondern auch im Winter eine beträchtliche Touristenbewegung aus dem nahen Ostrau und Umgebung, und außerdem wird sie stark von Sommergästen besucht. In der Gemeinde ist auch eine Haltestelle der Bahnstrecke Sugdol - Budischau, ferner die Knopffabrik der Firma E. Teltschik, und in der Umgebung sind mehrere Steinbrüche. Die Gemeinde selbst liegt auch der Kreuzung der Strassen Odrau - Wigstadtl - Sponau - Odrau und Jogsdorf - Dobeschau, auf welcher eine rege Frequenz aus den nahen Gemeinden stattfindet.

Den unterstellten Gewerbebehörden wurde vom Handelsministerium die Direktive gegeben, grundsätzlich eine Gasthauskonzession auf 500 Einwohner zu bewilligen. Diese Direktive gestattet jedoch selbst eine Abweichung, wenn in dem Orte ein reger touristischer Verkehr ist, was in dem Falle Emilie Korseska eben sichergestellt ist. Diese Direktive ist eine bloße innere Weisung und hat nicht die Verbindlichkeit eines Gesetzes, und es können daher, im Falle sie nicht eingehalten wird, die übergeordneten Behörden aus diesem Grunde allein von amtswegen nicht einschreiten.

Daher hat auch die politische Landesverwaltung in Troppau bei Abweisung der Berufung der Gemeinde Jogsdorf wegen Versäumnis der Berufungsfrist und das Handelsministerium bei Abweisung der Berufung derselben Gemeinde wegen Unzulässigkeit eines weiteren Instanzezuges - abgesehen davon, daß sie in dieser Sache nur aus formalen Gründen entschieden haben und somit keine Gelegenheit hatten, sich mit dem Falle in merito zu beschäftigen - auch im gegenteiligen Falle nicht von amtswegen einschreiten können, da das Gesetz nicht verletzt worden ist.

Prag, den 7. Mai 1929.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák m. p.

Pøeklad ad 2255/XIX.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, Dr. Wollschack und Genossen

in Angelegenheit des Bahnbaues von Römerstadt nach Rabersdorf und der Herstellung einer Verbindungsbahn von Kriegsdorf nach Leiterdorf oder Eckersdorf (Mohratallinie) (Druck 1970/I).

Der beiden verlangten Eisenbahnverbindungen erscheinen ihrem Charakter nach als Lokalbahnem, für welche die Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzung des Eisenbahnnetzes durch den Bau von Lokalbahnen vom 27. Juni 1919, S. d. G. u. V. Nr. 373, maßgebend sind. Auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes kann die Staatseisenbahnverwaltung die beiden erwähnten Projekte dermals nicht als reif zur Realisierung erachten, weil die vorläufig berechneten Einnahmen die erwarteten Betriebsauslagen nicht decken können, so daß das Grunderfordernis der minimalen Ertragsfähigkeit nicht erfüllt ist, ganz abgesehen davon, daß die Bedeckung von wenigstens 30% des Einrichtungsaufwandes durch die Lokalinteressenten nicht nachgewiesen ist.

Prag, am 7. Mai 1929.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman m. p.

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