Interpelace spoèívá patrnì na mylné informaci. Bývalé státní dráhy rakouské neudržovaly podle pøedpisù pøed pøevratem platných tøímìsíèní normální zásoby uhlí. V interpelaci jest citován zastaralý a samotnou býv. rakouskou správou železnièní zrušený pøedpis XXXVIII/Z èl. 29, který v platné úpravì stanoví pouze, že výše zásob uhlí potøebného pro otop lokomotiv øídí se zásadnì pøíslušným ustanovením pøedpisu IX. Platný pøedpis IX § 16., 3. odst. stanovil pak všeobecnì uhelnou zásobu pouze ètyønedìlní. Naproti tomu èeskoslovenská státní správa železnièní udržuje uhelnou zásobu ještì vyšší, a proto nebylo by poslouženo intencím interpelace, kdyby v poslední dobì platné staré pøedpisy mìly býti obnoveny, jak to interpelace žádá.
Ostatnì není správným ani tvrzení, že stav zásob èsl. státních drah pùsobil znaèné nesnáze, ponìvadž i po dobu mimoøádné snìhové a mrazové kalamity byl stav zásob pro otop lokomotiv dostateèný a nedošlo ani v jednom pøípadì k omezení pøepravy pro nedostatek uhlí. Proto nemohlo býti též z tohoto dùvodu ohroženo ani zásobování prùmyslu a domácností, obzvláštì když státní správa železnièní v kritické dobì zimní zøekla se ve prospìch ostatních zájemcù, kteøí právì dostateènì zásobeni nebyli, o dodávek uhlí pro sebe již pøed tím pravidelnì objednaných a smluvnì zajištìných.
Také zásobovací plán uhelný je u státní správy železnièní tak uzpùsoben, že doplòování zásob dìje se hlavnì v periodách pøepravnì slabších a že se pamatuje na vydatné zásoby ve výtopnách, které jsou uhelným revírùm vzdálenìjší.
Neshledávám proto z podnìtu interpelace
dùvodù k nìjakému opatøení.
Das Finanzministerium hat mit Erlaß vom 4. April d. J., G. Z. 131.856/27, die Zentraldirektion der Tabakregie aufgefordert, ihm auch die Gesuche der nach dem 1. Jänner 1926 pensionierten Arbeiterinnen um die Gewährung von Kinderzulagen zur Entscheidung vorzulegen.
Bei der Bewilligung dieser Beiträge wird
nach eben denselben Grundsätzen wie bei der Bewilligung der
Kinderbeiträge der Arbeiterinnen im aktiven Dienste vorgegangen
werden.
In den beiden erwähnten Interpellationen wurde der Postrevident Franz Serbousek, Postmeister in Luditz, einer ganzen Reihe konkreten Handlungen beschuldigt, und zwar zum größten Teile von Handlungen solcher Art, daß die Bestätigung ihrer Wahrheit den Beweis bedeuten würde, daß Serbousek Briefgeheimnis verletzt hat.
Über alle gegen Serbousek erhobenen Beschuldigungen haben wir sofort sorgfältige Erhebungen eingeleitet.
Beim Bezirksgerichte in Petschau wurde inzwischen gegen Serbousek das Strafverfahren wegen Übertretung des § 1 des Gesetzes vom 6. April 1870 R. G. Bl. Nr. 42 (Gesetz zum Schutze des Briefgeheimnisses), beim Kreigsgericht in Eger sodann das Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 101 Str.-G. (Mißbrauch der Amtsgewalt) eingeleitet.
Das erste der genannten Strafverfahrung endete mit einem freisprechenden Urteil, das zweite wurde nach § 90 Str. G. eingestellt.
Ebenso haben unsere Erhebungen über die gegen Serbousek erhobenen Beschuldigungen, die gleichzieht mit beiden Strafverfahren vorgenommen wurden, erwiesen, daß Serbousek sich der ihm zur Last gelegten Handlungen nicht schuldig gemacht hat.
Für die Beurteilung der Sprache ist es auch nicht ohne Bedeutung, daß Josef Zavøel wegen der Äußerung, durch welche er am 9. Juni 1927 Serbousek des Diebstahles beschuldigte, mit Urteil des Bezirksgerichtes in Luditz vom 6. Oktober 1927 G. Z. T 185/27 zu einer Geldstrafe von 300 Kè, im Falle der Unenbringlichkeit zu einer Arreststrafe in der Dauer von 8 Tagen verurteilt wurde.
Ich habe somit keinen Anlaß, gegen den
Postrevidenten Franz Serbousek, Postmeister in Luditz, irgendwie
einzuschreiten.
Die Interpellation verlangt, daß von der Eintreibung der zu Unrecht ausgezahlten Kriegsbeschädigtenrenten in rücksichtswirdigen Fällen, insbesondere dann, wenn das im Jahre 1925 versteuerte Einkommen des Beschädigten 13.000 Kè nicht übersteigen hat, Abstand genommen werde.
Die Interpellation selbst betont, daß die Nachsicht der Überzahlungen besonders rücksichtswürdige Fälle betreffen soll.
Wenn man des Grund des Entsetzens einer Überzahlung feststellt, kommt man zu der Erkenntnis, daß die überwiegende Mehrheit von Überzahlungen durch die Nachlässigkeit der Partei verursacht worden ist, welche die im § 31, Sbs. 2, des Gesetzes vom 20. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Jänner 1922, S. d. G. u. V. Nr. 39, festgesetzten Pflichten nicht erfüllt hat, nämlich die Veränderungen in ihren Familien- und Vermögensverhältnissen, welche auf die Zuerkennung oder Bemessung der Rente von Einfluß sind, nicht angemeldet hat In einem solchen Falle haftet die Partei laut Gesetz für den durch Unterlassung der Anmeldungspflicht entstandenen Schaden des Staates.
Es ist also klar, daß die in die Sitzungen am 9. und 30. Dezember 1926 vom sozial - politischen und Budgetausschusse angenommenen Resolutionen eine allgemeine Nachsicht der durch unberechtigte Auszahlung einer Rente bis zu 13.000 Kè des versteuerten Einkommens entstandenen Überzahlungen, namentlich der durch die Schuld oder eine Unterlassung des Rentners entstandenen Überzahlungen nicht im Auge hatten und im Hinblicke auf die zitierte Gesetzesbestimmung auch nicht im Auge konnten, sondern bloß die Nachsicht in besondere rücksichtswürdigen Fällen.
Und in dieser Richtung nehmen das Ministerium für soziale Fürsorge und die Kriegsbeschädigtenfürsorge auf die Resolutionen der gesetzgebenden Körperschaften auch tatsächlich Rücksicht und schreiben Überzahlungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe in allen jenen Fällen ab, wo eine Eintreibung der Überzahlung eine Bedrohung der Existenz des Beschädigten und seiner Familie bedeuten würde, oder wo die Überzahlung uneinbringlich ist.
Von dem wohlwollenden Vorgehen in dieser Richtung
zeugt die Tatsache, daß bis 31. Dezember 1928 Überzahlungen
im Gesamtbetrage 12,899.399 Kè.
Seit dem Zeitpunkte der Herausgabe des Gesetzes zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes vom 13. März 1928, S. d. G. u. V. Nr. 39, haben sich die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkte in der Èechoslovakischen Republik im Ganzen nicht geändert.
Aus diesem Grunde und da auch den Nachbarstaaten die über die Beschäftigung von Ausländern erlassen Vorschriften bisher nicht widerrufen worden sind, erblickt das Ministerium für soziale Fürsorge keinen Grund die Anwendung des zitierten Gesetzes einzustellen.
Die heimischen Wirtschaft hat die Möglichkeit
der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte,
die in der Èechoslovakischen
Republik nicht beschafft werden können, wenn sich die Arbeitgeber
die biezu erforderliche behördliche Bewilligung besorgen.
Im Braunauer Bezirke beschäftigt sich mit der Flachsverarbeitung bloß die Firma Ostböhmische Leinenindustrie in Oberadersbach in größerem Umfange. In diesem Betriebe war die Erzeugung vom 7. November 1928 bis 11. Februar 1929 eingestellt gewesen, wo sie zum Teile wieder aufgenommen worden isr. Seit 25. Februar 1929 sind wieder alle Maschinen im Gange; die Arbweiterschaft, welche früher in einer Zahl von ungefähr 200 Personen arbeitslos war, arbeitet 36 Stunden wöchentlich.
Auf Grundi dieses Standes der Angelegenheit
hat sich die ungünstige Situation der Flachsarbeiterschaft
im Braunauer Bezirke, die in der Interpellation erwähnt wird,
gebessert; es liegt daher kein Grund zu irgendeiner außerordentlichen
Maßnahme vor.
Unsere Gesetzgebung enthält zahlreiche
Verfügungen, womit auf die Beseitigung von Streitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Einfluß genommen
und dem Ausbrechen von Streiks und den daraus für die Volkswirtschaft
erwachsenden Schäden gesteuert werden kann. Diesen Erfordernissen
dienen z. B. auf dem Gebiete der heimischen Arbeit die Schlichtung-
und Schiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 12. Dezember 1919,
S. d. G. u. V. Nr. 29 v. J. 1920, auf dem Gebiete des Bauwessens
die Lohnschiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 28. März
1928, S. d. G. u. V. Nr. 43, betreffend die Bauförderung,
im Bergbaue die Schiedsgerichte auf Grund des Gesetzes vom 3.
Juli 1924, S. d. G. u. V. Nr. 170, außerdem steht auf Grund
des Gesetzes vom 17. Juni 1883, RGBl. Nr. 117, betreffend die
Gewerbeinspektion, den Gewerbeinspektoren die Schlichtung zwischen
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen und ihr Zutun zur
Aufrechterhaltung und Herbeiführung der guten Beziehungen
zwischen ihnen zu (§ 12). Auch neue Legislative Maßnahmen
sind darauf gerichtet, daß die diesbezüglichen neuen
Institutionen auf die Beseitigung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Interesse der Volkswirtschaft
Einfluß nehmen, zum Beispiel die Arbeitsgerichte auf Grund
des Entwurfes des Gesetzes, betreffend die Arbeitsgerichte, welcher
Entwurf als Dr. Nr. 80/II/26 im verfassungsrechtlichen Ausschuß
des Senates der Nationalversammlung in Verhandlung steht. Auch
in dem vorbereitenden Entwürfe des Gesetzes über Kollektivarbeitsverträge
beabsichtigt das Ministerium für speziale Fürsorge die
Frage von Schlichtungskommissionen für Streitigkeiten zu
regeln.
Die Übereinkommen zur Durchführung des Artikels 275 des Friedensvertrages von St. Germain bilden durch ihre gemeinsame rechtliche Grundlage ein einheitliches Ganzes, denn nur durch die Festsetzung der Gesamtheit der Verbindlichkeiten Österreichs für alle Gebiete der Sozialversicherung und ihrer Erfüllung wird die Bestimmung des Artikels 275 des erwähnten Friedensvertrages zur Austragung gebracht. Deshalb hielt es das Ministerium für soziale Fürsorge für zweckmäßig, daß dieser Komplex von Übereinkünften als Ganzes zur Ratifikation vorgelegt werde.
Die Verhandlung, die namentlich in den Jahren 1924 und 1925 zur Stipelierung der wichtigsten Übereinkommen geführt hat, hat sich späterhin durch die Notwendigkeit verzögert, über die Nachträge zu den Übereinkommen zu verhandeln, so daß die letzte Übereinkunft erst am 30. Oktober 1928 unterfertigt wurde.
Was nun insbesondere die Gesamtheit der Übereinkommen auf dem Gebiete der Pensionsversicherung betrifft, (Übereinkommen über die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte in Wien, das Übereinkommen über die Ersatzinstitute der Pensionsversicherung der Angestellten, das Übereinkommen über die städtische Wiener Gemeindeversicherungsanstalt und über die Pensionsverein der Angestellten des Handels und der Industrie in Wien) so empfahl es sich, mit ihrer Ratifikation schon aus dem Grunde zuzuwarten, weil die Novellierung des Gesetzes über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten in Vorbereitung stand, welche die vertragsmäßige Regelung nach Artikel 275 des Friedensvertrages von St. Germain in die Innerstaatliche Rechtsordnung einverleiben sollte.
In dieser Beziehung wird auf die Bestimmung des § 177, Abs. 8, des Gesetzes vom 21. Februar 1929, S. d. G. u. V. Nr. 26, über die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten hingewiesen.
Sofort als dieses Gesetz publiziert wurde, übergab das Ministerium für soziale Fürsorge das ganze Vertragsmaterial dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das die Schritte zur baldigen Ratifikation aller angeführten Übereinkommen eingeleitet hat.
Schließlich wird bemerkt, daß von
den Nachfolgestaaten die Übereinkommen zur Druckführung
des Artikels 275 des Friedensvertrages von St. Germain - und zwar
ebenfalls im ganzen - nur Italien und Rumänien ratifiziert
haben, Staaten, welche verhältnismäßig an der
Angelegenheit weniger beteiligt sind.
Zu den in der Interpellation erhobenen Vorhalten gegen das Vorgehen der Fondsverwaltung nach § 10 des Gesetzes Nr. 77/1927 in Böhmen bei Erteilung der Beiträge aus dem Fonds, wird auf Grund des Berichtes der Landesbehörde in Prag Folgendes angeführt:
Die unbedeckten Abgänge der Voranschläge der Bedeckung aus dem Fonds angesucht worden war, haben im ganzen 631,427.487 Kè betragen. Die bedeutende Höhe dieser Abgänge ist aus dem Bestreben der einzelnen Gemeinden und Bezirke zu erklären, durch Hochspannung ihres Erfordernisses einen möglichst großen Beitrag zu erzielen. Es war daher notwendig, daß der Landesausschuß die Voranschläge richtigstelle und deren unbedeckte Abgänge den Fondsmitteln anpasse. Die unbedeckten Abgänge wurden durch diese Adjustierung auf den Betrag von 136,229.017 Kè, herabgesetzt, wovon auf die Gemeinden und Bezirke mit einer Bevölkerung überwiegend èechischer Nationalität ein Betrag von 93,056.017 Kè, d. j. 68.30 % und auf die Gemeinden und Bezirke mit einer Bevölkerung überwiegend deutscher Nationalität ein Betrag von 43,173.136 Kè, d. j. 31.70 % entfallen. Allen Gemeinden und Bezirken ohne Unterschied sind bisher aus Fondsmitteln Vorschüsse bis zu Höhe 75% der adjustierten Angange ausgezahlt worden. Man kann daher gewiß nicht von einer national - protektionistischen Verteilung der Fondsmittel und von einer Schädigung der deutschen Gebiete sprechen. Wenn die Interpellation etwa annimmt, daß der adjustierte für die Höhe der Beiträge maßgebende Abgang bei den einzelnen Gemeinden und Bezirken stets dem gleichen Prozentsatze ihres Erfordernisses entsprechen sollte, könnte auch diese Anschauung nicht als richtig anerkannt werden. Ein solches Vorgehen hätte nämlich zur Folge, daß der Beitrag nicht dem tatsächlichen Erfordernisse entsprechen wärde, sondern sich darnach richten würde, wie der betreffende autonome Verband - gegebenenfalls ohne jedweder Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und mit der offenbaren Absicht, eine hohe Überweisung auf Kosten anderer Verbände zu erzielen - sein Voranschlagserfordernis willkürlich abgesteckt hat, was allerdings mit der Tendenz des Gesetzes, das neben der Bedeckung der auf Rechtstiteln fußenden und auf Grund des Gesetzes pflichtgemäßen Zahlungen hauptsächlich - und dies muß besonders betont werden - Beiträge für die finanziell schwachen Gemeinden und Bezirke im Auge hatte, in einem absoluten Widerspruche stehen wärde.
Auf Grund des Berichtes der Landesbehörde ist bei der Adjustierung der Voranschläge einheitlich auf Grund der betreffenden Gesetzesbestimmungen vorgegangen worden.
Es ist darauf Rücksicht genommen worden, ob die Voranschläge allen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, namentlich ob in ihnen alle den Gemeinden und Bezirken laut Gesetz obliegenden Leistungen oder die auf einem Rechtstitel beruhenden Geldzahlungen eingereiht sind, soweit solche Verbindlichkeiten der Fondsverwaltung bekannt waren. In keinem Falle sind gesetzliche finanzielle Verbindlichkeiten gestrichen worden. Ganz im Gegenteil wurden sie in das Voranschlagserfordernis nachträglich in jenen Fällen eingereiht, wo sichergestellt worden war, daß eine Gemeinde oder ein Bezirk seine finanziellen Verbindlichkeiten nicht in einem entsprechenden Maße oder überhaupt nicht in Rechnung zieht. Bei der Adjustierung der Posten des Erfordernisses und der Bedeckung ist auf die Ergebnisse der Rechnungen für das Jahr 1926 und auf die veranschlagten Beträge im vorhergehenden Jahre 1927, eventuell auch auf die ordentlich begründeten und nachgewiesenen höheren Erfordernisse Rücksicht genommen worden. In allen Fällen sind die Gemeinden und Bezirke vor der beabsichtigten Adjustierung zur Einbringung der notwendigen Erläuterungen aufgefordert und die eingelangten Äußerungen sind in jedem Falle bei der endgültigen Regelung der Voranschläge in Rücksicht gezogen worden.
Die veranschlagten sozialen und kulturellen Aufwendungen (Jugendfürsorge, Taubstummen-, Blindenfürsorge, Schulwesen u. dgl.) sind ganz einheitlich bei den èechischen, wie bei den deutschen Gemeinden und Bezirken adjustiert und in der Mehrzahl der Fälle in der vollen veranschlagten Höhe beibehalten worden. In keinem Falle sind begründete und nachgewiesene soziale und kulturelle Aufwendungen aus dem Voranschläge vollständig ausgeschieden worden.
Die Vorhaltungen, daß die Voranschläge der Selbsverwaltungskörper planlos und unsinnig, ja sogar mißgünstig gegenüber den deutschen Selbsverwaltungskörpern behandelt worden sind, sind daher unbegründet.
Was die Behauptung anbelangt, daß die Finanzbehörden die Steuerakten nicht bewältigen und daß die Gemeinden keine sichere Steuerbasis zur Aufstellung der Voranschläge für das folgende Jahr (1929) erhalten hätten, wird bemerkt, daß die Finanzverwaltung, der daran gelegen ist, daß den Gemeinden eine möglichst sichere Grundlage für die Voranschlagskalkulation des Ertrages der Zuschläge gegeben werde, alle Maßnahmen getroffen hat, damit die Gemeinden rechtzeitig eine Mitteilung der Zuschlagsgrundlage auf Grund der neuesten Steuervorschreibungen und mit dem gehörigen Hunweis auf mögliche Änderungen infolge von Rechtsmitteln u. dgl. erhalten. Dem Finanzministerium sind in dieser Richtung keinerlei Beschwerden zugekommen. Zu der Behauptung, daß die Finanzbehörden vielfach auch die Notlage der Gemeinden dadurch verschärfen, daß sie die Zuschläge zu den bereits gezahlten Steuern lange zurückbehalten und sie nicht rechtzeitig an die Selbstverwaltungskörper überweisen, muß gesagt werden, daß bei den Gemeinden bloß der ein Zwölftel der Voranschlagsbedeckung aus den Zuschlägen überschreitende Betrag zurückgehalten wird, wie dies durch § 7 des Gesetzes Nr. 77/1927 vorgeschrieben ist, welcher Betrag übrigens entweder zur Gänze oder zum Teile auf Verlangen der Gemeinde in begründeten Fällen freigegeben wird. Zu einer Zurückbehaltung, bezw. zum Abzuge größerer Beträge kommt es bloß dann, wenn frühere Bilanzüberzahlungen aus den Zuschlägen oder die den Selbstverwaltungsverbänden gewährten Vorschüsse ersetzt werden müssen. Jedoch ist auch hier stets darauf Rücksicht genommen, daß die Selbstverwaltungsverbände die Mittel zur Erhaltung der Wirtschaft im notwendigsten Umfange erhalten.
Die Finanzverwaltung selbst hat an der bescheunigten Vorschreibung und Einhebung der Steuern ein Interesse und es ist in dieser Richtung auch alles unternommen worden, damit die Steuervorschreibungen rechtzeitig vorgenommen und die vorgeschriebenen Steuern rechtzeitig eingehoben werden, wobei allerdings nicht ganz ohne Berücksichtigung der Situation der Steuerträger und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten vorgegangen werden kann, die manchmal eine Aufschiebung der Zahlungen und Stundung der Steuern und Zuschläge begründen. Den ungünstigen Folgen, die daraus für die Selbstverwaltungsverbände entstehen könnten, wird in der Regel dadurch angeholfen, daß in begründeten Fällen mit größtem Wohlwollen den Wünschen der Gemeinden und Bezirke um einen Vorschuß auf Rückstände der Zuschläge entgegengekommen wird.
Zur Frage der Novellierung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 wird angeführt:
Praktische Folgen des angeführten Gesetzes bezüglich des Limits der Zuschläge haben sich im vollen Maße bisher nicht ausgewirkt, weil dieses Gesetz am 1. Jänner 1928 in Wirksamkeit getreten ist und die Steuern samt Zuschlägen für diese Zeit bisher nicht vorgeschrieben worden sind, sondern erst im Laufe des Jahres 1929 vorgeschrieben werden. Für die Steuervorschreibung aus früherer Zeit und für die auf Grund derselben erfolgten Zahlungen gelten die Bestimmungen über das Limit der Zuschläge nicht. Da bisher alle direkten Steuern auf Grund der Steuerreform nicht einmal für ein einziges Jahr definitiv vorgeschrieben und die Zuschagsgrundlagen der Selbstverwaltungsverbände nicht sichergestellt sind, können auch die Folgen der Reform der direkten Steuern auf ihre Finanzwirtschaft nicht genau beurteilt werden.
Die Erfahrungen mit der Adjustierung der Voranschläge für eine einziges Jahr genügen auch nicht für die entsprechende Beurteilung der Folgen des angeführten Gesetzes und insbesondere der Zulänglichkeit der Überweisungsfonds, haupsächlich mit Rücksicht darauf, daß es zu den defintiven Adjustierungen der Voranschläge ziemlich spät in der zweiten Hälfte des Jahres gekommen ist, so daß einerseits durch die Selbstverwaltungsverbände nicht in den Grenzen der adjustierten Voranschläge gewirtschaftet worden ist, andererseits im Hinblicke auf die Kürze seit der Einführung der neuen, bezw. der Erhöhung der Gemeindeabgaben und Gebühren im Sinne der Weisungen, bezw. Anordnungen der Fondsverwaltung verstrichenen Zeit nicht verläßlich sichergestellt werden kann, in welchem Maße der Ertrag dieser neuen oder erhöhten Abgaben und Gebühren zur Bedeckung der Voranschlagsfordernisse der Gemeinden beitragen hat und Beiträgt.
Erst dann, bis die obangeführten Umstände
sichergestellt und bis die Ausweise über die Wirtschaftsgebarung
und den finanziellen Stand der Selbstverwaltungsverbände
vorgelegt und überprüft sein werden, welche diese Verbände
gemäß § 25 des Gesetzes Nr. 77/1927 vorzulegen
verpflichtet sind, wird es möglich sein, einen präziseren
Standpunkt zu dem Verlangen nach Novellierung dieses Gesetzes
einzunehmen, wie dies bereits in der Antwort auf die Interpellation
des Abgeordneten Pik und Genossen (Dr. Nr. 1958) mitgeteilt worden
ist, wobei gewiß auch die Meinungen der Vertreter der Selbstverwaltungsverbände
gehört werden sollen.
Die Ministerialverordnung vom 26. Feber 1917
Nr. 79 R. G. Bl. könnte nur wieder durch ein Gesetz aufgehoben
werden. Für die sofortige Aufhebung dieser Ministerialverordnung
auf Anregung des Erkenntnisses des Obersten Verwaltungsgerichtes
vom 17. Dezember 1926, Zahl 6187, liegt kein Grund vor. Das könnte
erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Oberste Verwaltungsgericht
konsequent auf seiner Ansicht beharren würde, sobald eine
wiederholte Gelegenheit geboten wird, daß das Oberste Verwaltungsgericht
sich mit der Frage ihrer Gültigkeit beschäftigt, und
das Ministerium des Innern dabei seinen anweichenden Standpunkt
vertritt. Was nun die rechtskräftigen Erlässe und Entscheidungen
der Landesbehörden anbelangt, die gemäß der erwähnten
Ministerialverordnung herausgegeben worden sind, so werden diese
Erlässe und Entscheidungen durch das erwähnte Erkenntnis
des Obersten Verwaltungsgerichtes in keiner Weise berührt,
und ich habe keinen Anlaß. sie auf diese Anregung hin aufzuheben,
denn nach den Bestimmungen des § 7 des Gesetzes über
das Oberste Verwaltungsgericht sind die Behörden durch eine
Rechtsanschauung des Obersten Verwaltungsgerichtes nur in jener
achte gebunden, in welcher das bezügliche Erkenntnis erlassen
worden ist.
Die politische Bezirksverwaltung in Troppau hat mit Bescheid vom 24. September 1928, Zahl 3951/6, der Frau Emilie Korseska in Jogsdorf eine Gasthaus und Schankgewerbekonzession mit dem Standorte in Jogsdorf NC. 23 erteilt. Die Räumlichkeiten, in welchen das Gewerbe betrieben werden soll, wurden am 10. September 1928 kommissionell inspiziert, und es wurde festgestellt, daß dieselben nach Vornahme kleinerer Adaptierungen zum Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft geeignet sind und gegen dieselben vom Bau- und hygienischen Standpunkte keine Bedenken bestehen. Bei dieser kommissionellen Erhebung wurde auch konstatiert, daß das projektierte Gasthaus sich in der Mitte der Gemeinde befindet, so daß die Polizeiaufsicht sehr ein durchführbar ist. In dem Gebäude wurde ein Gastgewerbe schon früher betrieben, und zwar durch etwa 60 Jahre von dem Vater der Gesuchstellerin die Gemeinde Jogsdorf zählt 269 Einwohner, und es werden dort jetzt 2 Gast- und Schankkonzession betrieben, von denen die eine im Fabriksgebäude der Firma E. Teltschik gelegen ist und ausschließlich für den Bedarf der dort angestellten Beamten und Arbeiter dient, so daß für die übrige Bevölkerung nur eine einzige Konzession in Betracht kommt. Die genannte Gemeinde liegt im Tale der Oder in einer romantischen, rings von Wäldern umschlossenen Gegend, und es herrscht in derselben nicht nur zur Sommerzeit, sondern auch im Winter eine beträchtliche Touristenbewegung aus dem nahen Ostrau und Umgebung, und außerdem wird sie stark von Sommergästen besucht. In der Gemeinde ist auch eine Haltestelle der Bahnstrecke Sugdol - Budischau, ferner die Knopffabrik der Firma E. Teltschik, und in der Umgebung sind mehrere Steinbrüche. Die Gemeinde selbst liegt auch der Kreuzung der Strassen Odrau - Wigstadtl - Sponau - Odrau und Jogsdorf - Dobeschau, auf welcher eine rege Frequenz aus den nahen Gemeinden stattfindet.
Den unterstellten Gewerbebehörden wurde vom Handelsministerium die Direktive gegeben, grundsätzlich eine Gasthauskonzession auf 500 Einwohner zu bewilligen. Diese Direktive gestattet jedoch selbst eine Abweichung, wenn in dem Orte ein reger touristischer Verkehr ist, was in dem Falle Emilie Korseska eben sichergestellt ist. Diese Direktive ist eine bloße innere Weisung und hat nicht die Verbindlichkeit eines Gesetzes, und es können daher, im Falle sie nicht eingehalten wird, die übergeordneten Behörden aus diesem Grunde allein von amtswegen nicht einschreiten.
Daher hat auch die politische Landesverwaltung
in Troppau bei Abweisung der Berufung der Gemeinde Jogsdorf wegen
Versäumnis der Berufungsfrist und das Handelsministerium
bei Abweisung der Berufung derselben Gemeinde wegen Unzulässigkeit
eines weiteren Instanzezuges - abgesehen davon, daß sie
in dieser Sache nur aus formalen Gründen entschieden haben
und somit keine Gelegenheit hatten, sich mit dem Falle in merito
zu beschäftigen - auch im gegenteiligen Falle nicht von amtswegen
einschreiten können, da das Gesetz nicht verletzt worden
ist.
Der beiden verlangten Eisenbahnverbindungen
erscheinen ihrem Charakter nach als Lokalbahnem, für welche
die Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzung des
Eisenbahnnetzes durch den Bau von Lokalbahnen vom 27. Juni 1919,
S. d. G. u. V. Nr. 373, maßgebend sind. Auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes kann die Staatseisenbahnverwaltung die beiden
erwähnten Projekte dermals nicht als reif zur Realisierung
erachten, weil die vorläufig berechneten Einnahmen die erwarteten
Betriebsauslagen nicht decken können, so daß das Grunderfordernis
der minimalen Ertragsfähigkeit nicht erfüllt ist, ganz
abgesehen davon, daß die Bedeckung von wenigstens 30% des
Einrichtungsaufwandes durch die Lokalinteressenten nicht nachgewiesen
ist.