Das Gesetz Nr. 104/1926 hat der Regierung die
Verpflichtung auferlegt zu den §§ 17 (Anpassung der
Staatslehrer dienstpragmatik an die besonderen Dienstverhältnisse
der Volks- und Bürgerschullehrer) und 23 (Anrechnung von
Zeiträumen für die Gehaltsvorrückung), § 24,
Abs. 1 (Höhe des Einkommens, bei denen ein Kind als versorgt
anzusehen ist), § 26, Abs. 1 (Abschätzung der Naturalgenüsse
der nichtleitenden Lehrer) und § 27 (Ersatz der Dienstesauslagen
und Bemessung der Substitutionsgebühren) und § 32 (Anpassung
der für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen betreffend
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse an die besonderen Dienstverhältnisse
der Volks- und Bürgerschullehrer) eine besondere Verordnung
zu erlassen.
Dieser gesetzlichen Anordnung ist die Regierung
bisher nur hinsichtlich des § 17 nachgekommen. Obwohl seit
der Herausgabe des eingangs bezogenen Gesetzes bereits nahezu
3 Jahre verflossen sind, hat die Regierung die ihr durch das neue
Lehrergesetz auferlegte Verpflichtung bezüglich der übrigen
obgenannten Paragraphen desselben bisher vollständig vernachlässigt.
Diese Versäumnis der Regierung macht sich
besonders drückend hinsichtlich der Vorschrift der §§
23 und 27 geltend.
Da die Regierung noch immer nicht im Sinne
des § 23 bestimmt hat, welche außerhalb des öffentlichen
Schuldienstes verbrachten Zeiträume für die Vorrückung
als Volks- bezw. Bürgerschullehrer einzurechnen sind, so
wird den nach dem 1. September J919 angestellten Lehrern weder
der Militärdienst, noch die Zeit der Wirksamkeit au Privatschulen,
noch die Verwendung in sonstigen Ämtern oder Anstalten für
die Vorrückung eingerechnet.
Dieser, mit dem Begriffe einer geordneten Verwaltung
völlig unvereinbare Zustand verlangt dringend Abhilfe.
Es wird daher die Anfrage gestellt:
1. Sind dem Herrn Ministerpräsidenten,
der als Chef der Regierung für deren Handlungen und Unterlassungen
die Verantwortung trägt, diese völlig unhaltbaren Zustände
bekannt?
2. Ist er bereit, die sofortige Herausgabe
mindestens der beiden zuletzt bezeichneten Verordnungen mit Rückwirkung
auf den 1. Jänner 1926 zu veranlassen und zwar in der Weise,
daß deren Vorteile auch die vor dem 1. Jänner 1926
angestellten Lehrer teilhatfig werden?
Prag, am 24.
Mai 1929.
Den Reisebeamte einer inländischen Firma
war am 10. Mai d. J. in Kratzau geschäftlich tätig.
Er wurde von dem Gendarmeriewachtmeister František Zimota
auf der Straße angehalten und aufgefordert, sich zu legitimieren.
Der Reisende hatte zwar seine Jahreskarte und sonstige Ausweise
bei sich, der Gendarm verlangte aber die Legitimation von der
Bezirksbehörde, die allerdings der Reisende nicht aufweisen
konnte, weil die Firma bisher die Ausstellung einer solchen Legitimation
von der Bezirksbehörde nicht angefordert hat. Statt dem Wunsche
des Reisebeamten, die Angelegenheit auf der Wachstube oder sonst
wo in einem Lokale zu ordnen, nachzukommen, rief der Gendarm eine
Menschenansammlung hervor und durchsuchte auf der Straße
sogar das Bestellbuch des Reisebeamten, schrieb 3 Firmen heraus
und nahm dann weitschweifig die Personalien auf. Durch Zeugen
kann festgestellt wenden, daß das Verhör auf der Straße
eine halbe Stunde dauerte.
Für den Gendarm bestand gar kein Anlaß,
den Reisenden wie einen Landstreicher zu behandeln. Wie sehr der
Reisende durch das Vorkommnis der Möglichkeit einer geschäftlichen
Schädigung ausgesetzt ist, geht daraus hervor, daß
er bei den Kunden, die er nachher besuchte, berichten mußte,
wieso es zu dem Menschenauflauf gekommen sei, dessen Mittelpunkt
er gewesen war. Der Gendarm hat bei der Ausübung seiner Dienstpflicht
sicherlich nicht den Dienstinstruktionen entsprechend gehandelt,
hat aber auch das notwendige Taktgefühl vermissen lassen,
das man bei jedem amtlichen Organ voraussetzen muß.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn
Minister des Innern, ob er geneigt und bereit ist, diesem Fall
strengstens untersuchen zu lassen, den genannten Gendarm zur Verantwortung
zu ziehen und dafür zu sorgen, daß durch entsprechende
Belehrung der Gendarmerieorgane solche Fälle sich nicht wiederholen?
Prag, am 28.
Mai 1929.
Am 13. Mai ging in den Abendstunden über
die Gemeinden Lichten, Zossen, Klein - Herlitz, Seitendorf, Koschendorf
und Freihermersdorf bei Bennisch ein schweres Gewitter verbunden
mit einem wolkenbruchartigen Regen nieder. Der Hummus wurde samt
den Saaten von den Feldern ins Tal geschwemmt, die Gräben
wurden verschüttet, Wege und Straßen aufgerissen, Zäune
und Geräte vom Wasser fortgetragen und große Gebiete
fruchtbarer Felder und Wiesen mit Gerölle und Sand bedeckt.
In Koschendorf wurden 2 Brücken weggerissen, in Boidensdorf
brannte das Anwesen des Wirtschafters Beutel infolge Blitzschlages
samt Vorräten und Maschinen nieder.
Vierzehn Tage später wurde die Gegend
von Freihermersdorf, Bennisch und Lobenstein von einem gleichen
Unwetter verheert, die Schäden sind sehr bedeutend und der
Frühjahrsanbau ist in diesen Gebieten fast vollständig
vernichtet. Am 25. ds. M. wurde in Nordmähren das Gebiet
von Stadt - Liebau, Gewitsch, Dörfles, Albendorf, Hinterehrensdorf
und Jaromeritz in der gleichen Weise durch schwere Unwetter geschädigt.
In Stadt - Liebau wurden die Felder fast vollständig abgeschwemmt.
Der Libauer Bach überflutete die Häuser im der
Olmützer-, Weißkirchner- und Wassergasse und setzte
sie ein Meter tief unter Wasser. Außer den schweren Schäden
an Gebäuden, Straßen und Brücken wurde auch hier
viel Gerät weggeschwemmt. Der Schaden wird in Stadt - Liebau
allein auf 120.000 Kè geschätzt.
Von diesen Schäden sind am schwersten
in Nordmähren und Schlesien die gebirgigen Teile mit armer
Landwirtschaft getroffen und es tut rasche Hilfe der Regierung
um so dringender Not, als die Geschädigten, aller Mittel
entblößt, nun die abgeschwemmten Felder in größter
Eile notdürftig herrichten und an einen zweiten Anbau schreiten
müssen, nm wenigstens eine kleine Ernte für das laufende
Jahr zu retten.
Die Unterzeichneten fragen daher die Regierung
an:
Ist sie bereit, raschestens den durch die Unwetterkatastrophen
in Nordmähren und Schlesien schwer Geschädigten die
dringendste Hilfe angedeihen zu lassen, und weiters die Schäden
durch amtliche Organe sofort an Ort und Stelle genau zu erheben,
damit für eine weitere Unterstützung die notwendigen
Unterlagen geschaffen werden.
Die weiteren Unterstützungen müßten
dann gerecht und so bemessen werden, daß die Geschädigten
in die Lage kommen, die schweren Folgen des Unwetters wirtschaftlich
zu überdauern und damit sie an ihre Beseitigung schreiten
können.
Prag, am 3.
Juni 1929.
Einer Meldung des "Národní
osvobození" zufolge machen sich
Bestrebungen geltend, die auf eine Außerkraftsetzung der
Erlässe des seinerzeitigen Schulministers Habrman über
die Teilnahme von Schulkindern an religiösen Übungen
hinzielen und die Vermehrung der aus öffentlichen Mitteln
erhaltenen konfessionellen Schulen bezwecken. Nach Meldungen anderer
Blätter sind derartige Maßnahmen sogar bereits im Schulministerium
in Vorbereitung.
Wenn diese Meldungen sich bewahrheiten, dann
werden die bescheidenen Fortschritte, die inbezug auf die
Loslösung des Schulwesens vom kirchlichen Einfluß in
der Èechoslovakischen Republik errungen wunden, zur Gänze
wiederum zunichte gemacht. Eine solche Absicht müßte
aber auf den Widerstand der übergroßen Mehrheit der
Bevölkerug stoßen, die, ohne die
religiöse Freiheit des Einzelnen antasten zu wollen, die
weltliche und von jedem kirchlichen Einfluß freie Schule
verlangt.
Wir fragen daher den Herrn Minister:
Ist er bereit, die bindende Erklärung
abzugeben, daß eine Rückgängigmachung der im Zusammenhang
mit dem kleinen Schulgesetz ergangenen Erlässe nicht beabsichtigt
ist?
Prag, den
6. Juni 1929.
Mit der Vorladung vom 12. März 1929, Zahl
17.817, die von Herrn Dr. Urfus unterzeichnet ist, wurde der Gemeindevorsteher
Josef Bruch im Marschen unter Androhung einer Geldstrafe
von 50 Kè aufgefordert, mit dieser Vorladung als Beschuldigter
am 22. März 1929, 91/2
Uhr vormittags in Angelegenheit: § 25 des Gesetzes zum Schutze
der Republik (Zustellung der Widmungskarte Anton Merzbauer) bei
der Bezirksbehörde in Aussig, Marktplatz Nr. 1., Kanzlei
Nr. 11, 2. Stock zu erscheinen, widrigens er vorgeführt werden
würde.
Schon der Ton, in dem diese Vorladung gehalten
ist, ist für einen Gemeindevorsteher, also für einen
öffentlichen Funktionär und für die von ihm vertretene
Gemeinde vertretend. Die erstmalige Vorladung unter Androhung
einer Geldstrafe und der zwangsweisen Vorführung ist nach
§ 9 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G.
Bl. Nr. 96, nur ausnahmsweise in dringenden Fällen zulässig.
Ein solcher ausnahmsweiser dringender Fall war hier nicht gegeben.
Dem Gemeindeamte Marschen ist übrigens von einem Auftrage
zur Zustellung einer Widmungskarte tun Anton Merzbauer nicht bekannt.
Dagegen ist dem Gemeindeamte eine Einberufungskarte zur Zustellung
an ihn am 29. Jänner 1929 zugegangen. Diese Zustellung wurde
vollzogen und der Akt am 11. Feber 1929 der Bezirksbehörde
in Aussig zurückgegeben. Es lag also überhaupt. kein
Anlaß zu einer Vorladung in dieser Sache vor.
In welcher Weise Herr Bezirkshauptmann Dr.
Urfus den Gemeindevorsteher Josef Bruch in Marschen behandelt,
geht nicht nur aus der gekennzeichneten Vorladung, sondern auch
noch aus folgendem Tatbestandes hervor:
Unterm 13. Feber 1929, Z. 4717 wurde der Gemeindevorsteher
Bruch von Herrn Bezirkshauptmann Dr. Urfus zur Bezirksbehörde
in Aussig vorgeladen. Als Gegenstand der Vorladung war vermerkt:
"Eisenbahnlegitimation". Der Gemeindevorsteher entsprach
dieser Vorladung nicht und entschuldigte sein Nichterscheinen
unterm 22. Feber 1929, Zahl 189, mit einer Erkrankung an Ischias.
Gleichzeitig ersuchte er um Übersendung des Aktes an das
Gemeindeamt zur Äußerung. Diesem billigen Ersuchen
entsprach die Bezirksbehörde, bezw. Herr Bezirkshauptmann
Dr. Urfus nicht, sondern lud den Gemeindevorsteher neuerlich
für den 28. Feber 1929, Zahl 4717, unter Androhung einer
Ordnungsstrafe von 50 Kè und der zwangsweisen Vorführung
vor. Am 8. März 1929 ließ Herr Dr. Urfus den Gemeindevorsteher
länger als eine viertel Stunde im ungeheizten Vorhause warten.
Erst als der Gemeindevorsteher drohte wegzugehen,
wunde er vorgenommen. Dr. Urfus hielt es nicht für nötig,
einem ischiaskranken Manne einen Sitz anzubieten, ließ ihn
vielmehr während der ganzen Dauer der Verhandlung durch volle
11/4 Stunden stehen, wodurch die Schmerzen
des Gemeindevorstehers derart gesteigert wurden, daß er
nur mit Aufbietung aller Willenskraft die Ruhe bewahren konnte,
zumal er Kriegsverletzter mit 85 Erwerbsunfähigkeit ist.
Die Vorladung war, wie ihr Ergebnis zeigte, ganz überflüssig
gewesen. Die nötigen Aufklärungen hätten unschwer
im Korrespondenzwege gegeben wenden können.
Die Gefertigten richten an den Herrn Minister
des Innern die Anfrage:
1. Ob ihm dieses schikanöse Vorgehen des
Herrn Bezirkshauptmannes Dr. Urfus bekannt ist;
2. wenn nicht, ob der Herr Minister bereit
ist, die Angelegenheit zu untersuchen und
3. falls sich die Richtigkeit des hier angeführten
Tatbestandes ergibt, ob er bereit ist, Abhilfe zu schaffen und
dem Bezirkshauptmann, Dr. Urfus aufzutragen, sich beim Gemeindevorsteher
Josef Bruch in gehöriger Weise zu entschuldigen.
Prag, am 23.
Mai 1929.
Am 30. November 1926 wurde im sozialpolitischen
Ausschuß des Abgeordnetenhauses, dann auch im Budgetausschuß
und später im Abgeordnetenhaus und im Senat nachfolgender
Resolutionsantrag einstimmig angenommen:
"Die Regierung wird aufgefordert, das
Kriegsbeschädigtengesetz ehenstens zu novellieren und hiebei
vor allem die in den Initiativanträgen 549 (Schubert),
557 (Zajicek), 698 (Èuøík) dargelegten Forderungen
weitgehendst zu berücksichtigen."
In diesem von beiden Häusern der Nationalversammlung
einmütig angenommenen Antrag wird ausdrücklich die eheste
Novellierung gefordert. Seit der Annahme der Antrages sind aber
jetzt schon über zwei Jahre und fünf Monate verstrichen,
ohne daß von seiten der Regierung etwas unternommen worden
wäre, um dem Resolutionsantrag zu genügen. Die darin
erwähnten Initiativanträge wurden schon im Juni 1926
eingebracht und bezwecken die Verlängerung der Anmeldefrist
für die Erhebung des Anspruches auf Kriegsbeschädigtenernte,
die Schaffung eines Einstellungsgesetzes für Schwerkriegsbeschädigte
in öffentliche und private Dienste und eine vollkommene Novellierung
des bestehenden Versorgungsgesetzes. Seit dem Jahre L922 wurde
keine Verbesserung des bestehenden Versorgungsgesetzes mehr vorgenommen,
während alle anderen ehemals kriegführenden Staaten
unterdessen schon bedeutende Verbesserungen vornahmen. Wir verweisen
nur z. B. auf Frankreich oder auf Österreich, wo schon zehn
Novellen herausgegeben wurden und die elfte in Behandlung steht,
oder auf Deutschland, auf Bulgarien, das erst in letzter Zeit
wieder 50 Millionen Leva der Verbesserung der Kriegsbeschädigten
für sorge zuführte usw.
Bei uns aber wurde bisher erst eine einzige.
Novellierung vorgenommen, die aber absolut nicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse Rücksicht nahm und die Versorgungsansprüche
nicht im entferntesten so regelte, wie dies den Notwendigkeiten
einer halbwegs angemessenen Versorgung der Kriegsbeschädigten
entsprechen würde. Wir verweisen bei dieser Gelegenheit auch
auf die internationale vergleichende Statistik in Bezug auf die
Rentenversorgung in den einzelnen ehemals kriegführenden
Staaten, die vom Internationalen Arbeitsamt in Genf herausgegeben
wurde, nach welcher die Versorgung der Kriegsbeschädigten
in der Èechoslovakei an letzter Stelle steht. Gerade diese
vollkommen objektive Statistik beweist, daß
die Forderungen der Kriegsbeschädigten nach Verbesserung
ihrer Lage voll begründet sind. Auch die von den Kriegsbeschädigten-
und Kriegsteilnehmer verbänden mit dem Sitze in Genf, Wien,
Paris und Berlin abgehaltenen internationalen Konferenzen
haben sich mit dem Problem der èechoslovakischen Kriegsbeschädigtenfürsorge
beschäftigt und der Vorstand dieser Internationalen Arbeitsgemeinschaft,
der über 4 Mililionen Kriegsopfer vertritt, ist zu wiederholten
Malen bei der èechoslovakischen Regierung
eingeschritten, um durchzusetzen, daß Verbesserungen in
der Fürsorge eintreten. Bis jetzt aber hat die Regierung
auf alle diese Schritte einfach nicht reagiert, sondern ist über
diese Tatsachen ganz einfach mit vollem Stillschweigen hinweggegangen.
Die Herren Präsidenten des Abgeordnetenhauses und des Senats
gaben Vertretern der èechoslovakischen Kriegsbeschädigtenverbände
die bindende Erklärung, dafür Sorge tragen zu wollen,
daß die eingangs erwähnte Resolution des sozialpolitischen
Ausschusses kein leerer Papierfetzen bleiben
werde, sondern auf die Regierung Einfluß zu nehmen, damit
dem Wunsche und Willen der gesamten Nationalversammlung unbedingt
Rechnung getragen werde. Auch dieser Schritt führte bisher
zu keinem Erfolg.
Unterdessen sind die Kriegsbeschädigten
gezwungen, weiter zu darben und zu hungern. Die Sterblichkeit
in ihren Reihen infolge von Unterernährung, Tuberkulose usw.
ist groß und nimmt ständig zu. Es hätte viel Unglück
verhütet werden können, wenn rechtzeitig eine Verbesserung
der Fürsorge eingetreten wäre. Die Verhältnisse
in den Reihen der Kriegsbeschädigten sind geradezu furchtbar
und unhaltbar, sodaß die Regierung, wenn sie noch halbwegs
soziales Empfinden hat, unbedingt in kürzester Zeit eine
durchgreifende Verbesserung vornehmen muß, wenn nicht der
Vorwurf erhoben werden soll, daß sie am frühzeitigen
Tode Tausender von Kriegsbeschädigten die Schuld trägt.
Das Gesetz über die Einkommensgrenze läuft
am 30. Juni ds. J. ab. Die Regierung hat die Verlängerung
des Gesetzes ausdrücklich nur bis zu diesem Tage mit dem
Hinweis beantragt, daß bis dahin eine Novellierung des Versorgungsgesetzes
der Kriegsbeschädigten erfolgen wird. Bis jetzt aber liegt
noch kein solcher Novellierungsantrag vor. Es ist daher höchste
Zeit, wenn bis zum 30. Juni 1929 das Problem der Kriegsbeschädigtenfürsorge
in der Èechoslovakischen Republik so gelöst werden
soll, wie es den Interessen der Kriegsbeschädigten, aber
auch dem Interesse und dem Ansehen des Staates entspricht.
Die Gefertigten fragen daher die Gesamtregierung,
wann sie dem Resolutionsantrage des sozialpolitischen Ausschusses
des Abgeordnetenhauses vom 30. November 1926, der dann auch noch
vom Budgetausschuß wie auch von der gesamten Nationalversammlung
einstimmig angenommen wurde, also Wunsch und Wille des gesamten
Parlaments ist, zu entsprechen gedenkt.
Prag, am 23.
Mai 1929.