Durch das Gesetz vom 17. Juli 1919, S. d. G.
u. V. Nr. 420, über die Kinderarbeit, ist bestimmt worden,
daß Kinder, das sind Knaben und Mädchen vordem vollendeten
14. Lebensjahr, unbeschadet weitergehender Beschränkungen
in anderen gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes zur Arbeit verwendet oder sonst beschäftigt
wenden dürfen.
Eine solche "andere gesetzliche Bestimmung"
ist das Gesetz vom 19. Dezember 1918,.S. d. G. u. V. Nr. 91, betreffend
die achtstündige Arbeitszeit, das auf den Schutz jugendlicher
Arbeitnehmer Bedacht genommen hat und im § 10 ausdrücklich
bestimmt, daß in den im § 1 des Gesetzes, betreffend
de achtstündige Arbeitszeit, genannten Unternehmungen Kinder
gegen Lohn in solange nicht beschäftigt werden dürfen,
als sie den pflichtgemässen Schulbesuch nicht beendet und
das 14. Lebensjahr nicht erreicht haben.
Durch dieses Verbot den Lohnarbeit von Kindern
ist der Schutz der Kinder vor Mißbrauch derselben bei ihre
Gesundheit oder körperliche Entwicklung bedrohenden Arbeiten
in der großen Mehrzahl der Fälle, die in Betracht kommen,
hinlänglich gewährleistet. Die Einhaltung dieser gesetzlichen
Vorschrift wird von den Organen der Gewerbeinspektion streng kontrolliert.
Das Gesetz über die Kinderarbeit bezieht
sich also bloß auf die nicht entlohnte Kinderarbeit und
ist also nur eine Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes,
betreffend die achtstündige Arbeitszeit. Es handelt sich
hier um die Beschäftigung der Kinder mit Arbeiten in den
Haushaltungen und in der Wirtschaft und um die Heranziehung der
Kinder zur Ashilfe bei erwerbsmäßiger Heimarbeit, wobei
bemerkt werden muß, daß auch diese Heimarbeit der
Gewerbeinspektion unterliegt, durch welche die Kinderarbeit auf
diesem Gebiete hintangehalten wird.
Zu den eben genannten Arbeiten pflegen, wie
die Erfahrungen bestätigen, die Kinder bloß von den
Eltern oder Pfegeeltern verwendet zu werden. Daß Eltern
ihre Kinder zu schweren, die Gesundheit oder körperliche
Entwicklung gefährdenden Arbeiten verwenden würden,
kann man in der Regel nicht voraussetzen. Die bei Pflegeeltern
erzogenen Kinder wenden diesen Pflegeeltern fast ausnahmslos durch
die öffentlichen Organe der Jugendfürsorge oder durch
die Institutionen der freiwilligen Fürsorge anvertraut, welche
geeignete Familien mit der entsprechenden Vorsicht auswählen,
wobei sie über die ihnen anvertrauten Kinder ständige
Aufsicht führen. Es äst also der Mißbrauch der
Kinder zu schweren Arbeiten in den Pflegeelternfamilien nahezu
ausgeschlossen. Das Eingreifen gegen gewissenlose Eltern oder
Pflegeeltern wird mit Erfolg von den Institutionen der organisierten
Jugendfürsorge besorgt, bei denen der Schutz der Jugend in
diesem Sinne eine ihrer Hauptaufgaben ist. Eine bloße Aufsicht
führt hier gewöhnlich nicht zum Ziele, sondern es ist
eine strengere Maßnahme notwendig, die Entziehung oder Einschränkung
der väterlichen Gewalt und die Entfernung des Kindes aus
der gefährlichen Umgebung. Bei der heutigen Entfaltung der
organisierten Jugendfürsorge, welche zur Zeit der Herausgabe
des Gesetzes über die Jugendarbeit nicht mit Sicherheit vorausgesehen
werden konnte, ist eine weitere besondere Organisation der Aufsicht
über die Kinderarbeit nicht notwendig.
Das Ministerium für soziale Türsorge
hat in Berücksichtigung dieser Gründe die Durchführungsverordnung
zu dem Gesetze vom 17. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 420, bisher
nicht herausgegeben und würde es als hinreichend ansehen,
die besondere Aufsieht auf manchen Spezialgebieten der Kinderarbeit
durch einen Ministerialerlaß zu regeln, wenn sich dies im
konkreten Falle als notwendig erwiesen würde. Den Institutionen
der organisierten Kinderfürsorge, deren Aufgabe die Beaufsichtigung
der Jugend ist, wurde ihre Verpflichtung zur Aufsicht über
die Kinderarbeit neuerlich in Erinnerung gebracht.
Prag, am 25.
Mai 1929.
Die Sicherstellung der über 60 Jahre alten
vermögenslosen Personen für den Fall ihrer Arbeitsunfähigkeit
regelt das Gesetz vom 21. März 1929, S. d. G. u. V. Nr. 43,
betreffend die staatlichen Altersunterstützungen.
Prag, am 15.
Mai 1929.
Nach der Durchführungsverordnung der Regierung
zum Gesetze über den Straßenfond entfallen von 28 Mitgliedern
des Straßenrates und der gleichen Zahl vom Ersatzmännern
auf die Vertreter der autonomen Körper und Verbände
8 Mitglieder und eine gleiche Zahl von Ersatzmännern.
Bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmänner
dieser Gruppe des Straßenrates wunde darauf gesehen, daß
die Landesausschüsse in dem Straßenrat zahlreicher
vertreten seien, da die in den Straßenrat ernannten Vertreter
der Landesausschüsse als berufene Sachverständige der
territorialen Selbstverwaltung anzusehen sind, die auch mit den
Strassenverhältnissen in den einzelnen Bezirken gründlich
vertraut sind.
Was das nationale Verhältnis der Zusammensetzung
des Straßenrates betrifft, so konnte ich mich allerdings
nur nach den Ergebnissen der amtlichen Volkszählung richten
und auf diese nur annähernd Rücksicht nehmen.
Welche Mitglieder des Straßenrates deutscher
Nationalität sind, halte ich nicht für notwendig anzuführen,
weil ich bei der Ernennung denselben auf diesen Umstand nur nach
mündlichen Informationen Rücksicht nehmen konnte, ich
jedoch keinen Anlaß hatte, in diese Sache amtliche Erhebungen
zu pflegen.
Prag, den
18. Juni 1929.
Die Behauptung, daß der Betrieb der èechoslovakischen
Eisenbahnen in der Zeit der Schnee- und Frostkalamität
schlechter war, als der Betrieb auf den Bahnen in Deutschland,
Österreich und Polen, ist völlig allgemein gehalten
und in keiner Weise näher belegt. Näher darzulegen,
wie alle Eisenbahnen, somit such die ausländischen und nicht
bloß die èechoslovakischen mit den ungünstigen
Wirkungen der Witterung in gleicher Weise zu kämpfen hatten,
erscheint weder notwendig hoch zweckmässig, da man annehmen
kann, daß heute auch die nicht geringen Schwierigkeiten
und Störungen, die sich auch auf den ausländischen
Bahnen ergaben, bereits ausreichend bekannt sind, sowie daß
diese Schwierigkeiten an verschiedenen Orten bei den ausländischen
Bahnen noch weit schlimmer waren als bei uns.
Die Staatsverwaltung ist in keiner Weise aus
dem Rahmen den Gesetzes über die Sparmaßnahmen in der
Staatsverwaltung herausgetreten, nach welchem sie sich naturgemäß
halten mußte und daß auch ein bestimmtes Restriktionsminimum
festgesetzt hat, das auf die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung
nach ihren besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen
aufgeteilt wurde.
Von keinem Unternehmen kann verständigerweise
verlangt werden, daß es so bedeutende Reserven an Bediensteten
ohne praktische Verwendung der selben erhalte, die bis zu einem
gewissen Maße den wirklichen Dienstbedarf so übersteigen
würden, daß sie auch für die Zeit sozusagen epidemischer
Ausfälle hinreichen sollten.
Die Vorwürfe politischer Protektion, Ungerechtigkeit
und der Nachteile der Systemisierung sowie der Ungerechtigkeiten
bei der Verteilung von Remunerationen und ganz allgemein gehalten
und in keiner Weise belegt. Schon ans diesem Grunde ist es nicht
möglich, nicht mit ihnen näher zu beschäftigen.
Der staatlichen Eisenbahnverwaltung kann auch
nicht die Unzulänglichkeit der Mittel ausgestellt werden,
durch welche die Bediensteten gegen den außerordentlichen.
Front wirksamer hätten gestützt werden sollen, weil
dieselbe im Rahmen der Möglichkeit in dieser Richtung alles
unternommen, insbesondere z. B. die häufigere Ablösung
der im Dienste den Wirkungen der Fröste besonders ausgesetzten
Bediensteten, das Darreichen von warmen Getränken und Suppen
und dgl. angeordnet hat.
Was die Sicherstellung der Strecken durch Schutzzäune
und Schneeplanken usw. anbelangt, so wurde an dem ganzen Schutzsystem,
wie es unter der ehemaligen Eisenbahnverwaltung bestand, bei uns
nichts geändert, sondern vielmehr im Gegenteil dieses System
an verschiedenen Orten noch vervollkommt. Gegen de ungünstige
Witterung erwiesen sich auch die gründlich aufgerichteten
Schutzwände als ohnmächtig.
Die Belastung der Züge wunde der Leistungsfähigkeit
der Lokomotiven mit Rücksicht auf die Witterung angepaßt,
so daß auch der Vorwurf, der in dieser Sache gegen die Bahnverwaltung
erhoben wird, gegenstandslos ist.
Die Staatsverwaltung hat keine Möglichkeit,
die privaten Kohle verwendenden Unternehmungen und Anstalten zu
zwingen, nicht mit dar erforderlichen Menge in den Zeiten der
schwachen Konjunktur ausreichend zu versorgen, und die Aufforderung
der Staatsverwaltung, die Jahr für Jahr wiederholt wird,
bleibt leider ohne Erfolg. Die Bahnen hatten genügende Kohlenvorräte
und traten schließlich von ihren eigenen vertragsmäßig
gesicherten Bezügen eine Bestimmte Menge zu Gunsten den Privatkonsumenten
ab.
Es ist selbstverständlich, daß jede
Kalamität in das wirtschaftliche Leben störend eingreift
und je nach ihrer Grüße und Bedeutung auch ihre finanziellen
Folgen hat. Glücklicherweise hatten die wirtschaftlichen
Schäden keine so besondere Ausdehnung, und gerade in sozialer
und sanitärer Beziehung zeigten nicht keine dauern deren
und schädlichen Folgen. Der Stand der Arbeitslosigkeit ist
in keiner Richtung außergewöhnlich gestiegen, insbesondere
nicht im Vergleich zu derselben Zeit den verflossenen Jahres.
Die Behauptung, daß das Eisenbahnministerium
das Angebot der sächsichen Behverwaltung, Waggons beizustellen,
abgelehnt hat, ist nicht ganz genau und entspricht nicht völlig
den Tatsachen, weil eben alle zur Dispostion stehenden Waggons
der reichsdeutschen Bahnen verwendet worden sind und auf das Ansuchen
der èechoslovakischen Staatsbahnverwaltung im Feber des
heurigen Jahres um Beistellung von 2717 Waggons die reichsdeutschen
Bahnen nur 2233 Waggons beistellen konnten.
Der Umfang aller Betriebsstörungen sowohl
im Personen- als im Frachtverkehr wunde auf gehörige Weise
publiziert und das Eisenbahnministerium gab sogar regelmäßige.
Tagesberichte heraus. Aus diesem Grunde ist es vielleicht überflüssig,
diese der Öffentlichkeit bekanntgegebenen Tatsachen noch
einmal anzuführen.
Der Materielle Schaden, der durch die Frost-
und Schneekalamität der Staatseisenbahnverwaltung und den
staatlichen Finanzen zugefügt worden ist, kann ohne außerordentliche
administrative Aufwendungen im Laufe den Wirtschaftsjahres nicht
genau festgestellt werden, und soweit er nicht in seinen Folgen
zeigen wird, wird er in Bezug auf seinen Umfang aus dem staatlichen
Rechnungsabschluß für dieses Jahr, der dem Abgeordnetenhause
vorgelegt wenden wird, ersichtlich sein. Es kann jedoch gesagt
werden, daß außer dem Ressort der Staatsbahn andere
Ressorts der staatlichen Verwaltung keine besonderen Schäden
erlitten haben.
Die heutige Situation des Verkehres zeigt am
besten, daß alle Folgen der durch die ungünstige Witterung
hervorgerufenen Verkehrsschwierigkeiten völlig beigelegt
sind. Die aus der Zeit der Schnee- und Frostkalamität gewonnenen
Erfahrungen wurden sorgfältig gesammelt und auf Grand derselben
wurden und werden alle geeigneten Regelungen veranlaßt werden,
um den Bahnbetrieb so viel als möglich sicherzustellen.
Das Gehaltsgesetz hat einen bestimmten Wirtschaftsplan
m Gebiete der Personalpolitik aufgestellt, an welchen die Regierung
gebunden ist. Gemäß diesem wird im Laufe eines jeden
Trienniums der normale Bedarf an Bediensteten bestimmt und auch
an die Befriedigung eines höheren außerordentlichen
Bedarfes hiebei gedacht.
Der einzige leitende Gedanke aller organisatorischen
und administrativen Maßnahmen ist lediglich den Standpunkt
der Betriebsnotwendigkeiten und der Wirtschaftlichkeit, ohne das
auf politisch - parteiliche Einflüsse Rücksicht genommen
würde. Die von diesem Gesichtspunkt aus verfolgten Bestrebungen
gehen dahin, daß der Bahnbetrieb in jeder Hinsicht ohne
Störungen auch in den Zeiten außerordentlicher Elementarkalamitäten
vor sich gehe, die hintanzuhalten leider nicht in der Macht der
Staatsverwaltung steht.
Prag, den
24. Juni 1929.
Nach § 12 des Gehaltsgesetzes ist das
Hauptkriterium für die Einreihung von Gemeinden n die Gruppen
von Orten die Bevölkerungszahl. Die Bestimmung des Abs. 7
dieses Paragraphen, der die Einreihung einzelner Gemeinden in
eine höhere Gruppe von Orten zuläßt, als in welche
sie gemäß der Bevölkerungszahl gehören, ist
eine Ausnahmsbestimmung, wie nicht nur aus ihrer Textierung und
dem diesbezüglichen Berichte des sozialpolitischen Ausschusses
des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung des Abs.
5 über die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe der Orte
iß hervorgeht, woraus beurteilt werden kann, welche außerordentlichen
Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber als Voraussetzung für
die ausnahmsweise Einreihung einer Gemeinde in eine höhere
Gruppe von Orten im Auge hatte. Die Zahl der Gesuche um Umreihung
in höhere Gruppen von Orten ist aber so groß, daß
deren günstige Erledigung den Ausnahmscharakter der Verfügung
verwischen würde, die die erwähnte Bestimmung im Sinne
hat.
Die Regierungsverordnung vom 14. September
1928, S. d. G. u. V. Nr. 163, mußte sich deshalb auf solche
wichtigere Fälle einschränken, wo einzelne Gemeinden
mit anderen Gemeinden sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes mit
einer so bedeutenden Einwohnerzahl bilden, daß die Bemessung
des Funktionsgehaltes auf Grund der Einwohnerzahl der einzelnen
Gemeinden vom wirtschaftlichen Standpunkte nicht begründet
war.
Bei keinem der interpellierten Fälle sind
vom obigen Gesichtspunkte aus die Bedingungen für die Umreihung
gegeben, und es ist daher nicht möglich, dem Verlangen um
Umreihung der angeführten Gemeinden in die höhere Gruppe
von Orten zu entsprechen.
Was die einzelnen interpellierten Fälle
anbelangt, wird Folgendes angeführt:
Die Stadt Wigstadtl zählt auf Grund des
Ergebnisses der letzten Volkszählung bloß 4.718 Einwohner
und hat auch mit den umliegenden Gemeinden nicht eine so bedeutende
Einwohnerzahl (25.000), daß ihre Umreihung in die Gruppe
der Orte B des Funktionsgehaltes begründet wäre; dasselbe
gilt von der Stadt Jägerndorf, die auf Grund des Ergebnisses
der letzten Volkszählung 21.129 Einwohner besitzt.
Die Stadt Neudek hat 6.995 Einwohner und sind
bei ihr vom Standpunkte des Abs. 2 dieser Antwort ebenfals nicht
die Bedingungen für die Umreihung in die Gruppe der Orte
B des Funktionsgehaltes gegeben.
Prag, am 15.
Juni 1929.