Pøeklad ad 2368./XVII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Blatny, Kirpal und Genossen

wegen mangelhafter Durchführung des Gesetzes über die Kinderarbeit (Druck 2025/XVIII).

Durch das Gesetz vom 17. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 420, über die Kinderarbeit, ist bestimmt worden, daß Kinder, das sind Knaben und Mädchen vordem vollendeten 14. Lebensjahr, unbeschadet weitergehender Beschränkungen in anderen gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Arbeit verwendet oder sonst beschäftigt wenden dürfen.

Eine solche "andere gesetzliche Bestimmung" ist das Gesetz vom 19. Dezember 1918,.S. d. G. u. V. Nr. 91, betreffend die achtstündige Arbeitszeit, das auf den Schutz jugendlicher Arbeitnehmer Bedacht genommen hat und im § 10 ausdrücklich bestimmt, daß in den im § 1 des Gesetzes, betreffend de achtstündige Arbeitszeit, genannten Unternehmungen Kinder gegen Lohn in solange nicht beschäftigt werden dürfen, als sie den pflichtgemässen Schulbesuch nicht beendet und das 14. Lebensjahr nicht erreicht haben.

Durch dieses Verbot den Lohnarbeit von Kindern ist der Schutz der Kinder vor Mißbrauch derselben bei ihre Gesundheit oder körperliche Entwicklung bedrohenden Arbeiten in der großen Mehrzahl der Fälle, die in Betracht kommen, hinlänglich gewährleistet. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift wird von den Organen der Gewerbeinspektion streng kontrolliert.

Das Gesetz über die Kinderarbeit bezieht sich also bloß auf die nicht entlohnte Kinderarbeit und ist also nur eine Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die achtstündige Arbeitszeit. Es handelt sich hier um die Beschäftigung der Kinder mit Arbeiten in den Haushaltungen und in der Wirtschaft und um die Heranziehung der Kinder zur Ashilfe bei erwerbsmäßiger Heimarbeit, wobei bemerkt werden muß, daß auch diese Heimarbeit der Gewerbeinspektion unterliegt, durch welche die Kinderarbeit auf diesem Gebiete hintangehalten wird.

Zu den eben genannten Arbeiten pflegen, wie die Erfahrungen bestätigen, die Kinder bloß von den Eltern oder Pfegeeltern verwendet zu werden. Daß Eltern ihre Kinder zu schweren, die Gesundheit oder körperliche Entwicklung gefährdenden Arbeiten verwenden würden, kann man in der Regel nicht voraussetzen. Die bei Pflegeeltern erzogenen Kinder wenden diesen Pflegeeltern fast ausnahmslos durch die öffentlichen Organe der Jugendfürsorge oder durch die Institutionen der freiwilligen Fürsorge anvertraut, welche geeignete Familien mit der entsprechenden Vorsicht auswählen, wobei sie über die ihnen anvertrauten Kinder ständige Aufsicht führen. Es äst also der Mißbrauch der Kinder zu schweren Arbeiten in den Pflegeelternfamilien nahezu ausgeschlossen. Das Eingreifen gegen gewissenlose Eltern oder Pflegeeltern wird mit Erfolg von den Institutionen der organisierten Jugendfürsorge besorgt, bei denen der Schutz der Jugend in diesem Sinne eine ihrer Hauptaufgaben ist. Eine bloße Aufsicht führt hier gewöhnlich nicht zum Ziele, sondern es ist eine strengere Maßnahme notwendig, die Entziehung oder Einschränkung der väterlichen Gewalt und die Entfernung des Kindes aus der gefährlichen Umgebung. Bei der heutigen Entfaltung der organisierten Jugendfürsorge, welche zur Zeit der Herausgabe des Gesetzes über die Jugendarbeit nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden konnte, ist eine weitere besondere Organisation der Aufsicht über die Kinderarbeit nicht notwendig.

Das Ministerium für soziale Türsorge hat in Berücksichtigung dieser Gründe die Durchführungsverordnung zu dem Gesetze vom 17. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 420, bisher nicht herausgegeben und würde es als hinreichend ansehen, die besondere Aufsieht auf manchen Spezialgebieten der Kinderarbeit durch einen Ministerialerlaß zu regeln, wenn sich dies im konkreten Falle als notwendig erwiesen würde. Den Institutionen der organisierten Kinderfürsorge, deren Aufgabe die Beaufsichtigung der Jugend ist, wurde ihre Verpflichtung zur Aufsicht über die Kinderarbeit neuerlich in Erinnerung gebracht.

Prag, am 25. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2368./XVIII.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, Ing. Jung und Genossen,

betreffend die endliche Vorlage des Gesetzes zur Unterstützung überalterter Personen (Druck 1623/XII).

Die Sicherstellung der über 60 Jahre alten vermögenslosen Personen für den Fall ihrer Arbeitsunfähigkeit regelt das Gesetz vom 21. März 1929, S. d. G. u. V. Nr. 43, betreffend die staatlichen Altersunterstützungen.

Prag, am 15. Mai 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2368./XIX.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Ernennung in den Strassenrat (Druck 2133/IX).

Nach der Durchführungsverordnung der Regierung zum Gesetze über den Straßenfond entfallen von 28 Mitgliedern des Straßenrates und der gleichen Zahl vom Ersatzmännern auf die Vertreter der autonomen Körper und Verbände 8 Mitglieder und eine gleiche Zahl von Ersatzmännern.

Bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmänner dieser Gruppe des Straßenrates wunde darauf gesehen, daß die Landesausschüsse in dem Straßenrat zahlreicher vertreten seien, da die in den Straßenrat ernannten Vertreter der Landesausschüsse als berufene Sachverständige der territorialen Selbstverwaltung anzusehen sind, die auch mit den Strassenverhältnissen in den einzelnen Bezirken gründlich vertraut sind.

Was das nationale Verhältnis der Zusammensetzung des Straßenrates betrifft, so konnte ich mich allerdings nur nach den Ergebnissen der amtlichen Volkszählung richten und auf diese nur annähernd Rücksicht nehmen.

Welche Mitglieder des Straßenrates deutscher Nationalität sind, halte ich nicht für notwendig anzuführen, weil ich bei der Ernennung denselben auf diesen Umstand nur nach mündlichen Informationen Rücksicht nehmen konnte, ich jedoch keinen Anlaß hatte, in diese Sache amtliche Erhebungen zu pflegen.

Prag, den 18. Juni 1929.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.

Pøeklad ad 2368./XX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellatian den Abgeordneten Grünzner und Genossen

wegen des Zusammenbruches den Eisenbahnverkehres (Druck 21111/VI).

Die Behauptung, daß der Betrieb der èechoslovakischen Eisenbahnen in der Zeit der Schnee- und Frostkalamität schlechter war, als der Betrieb auf den Bahnen in Deutschland, Österreich und Polen, ist völlig allgemein gehalten und in keiner Weise näher belegt. Näher darzulegen, wie alle Eisenbahnen, somit such die ausländischen und nicht bloß die èechoslovakischen mit den ungünstigen Wirkungen der Witterung in gleicher Weise zu kämpfen hatten, erscheint weder notwendig hoch zweckmässig, da man annehmen kann, daß heute auch die nicht geringen Schwierigkeiten und Störungen, die sich auch auf den ausländischen Bahnen ergaben, bereits ausreichend bekannt sind, sowie daß diese Schwierigkeiten an verschiedenen Orten bei den ausländischen Bahnen noch weit schlimmer waren als bei uns.

Die Staatsverwaltung ist in keiner Weise aus dem Rahmen den Gesetzes über die Sparmaßnahmen in der Staatsverwaltung herausgetreten, nach welchem sie sich naturgemäß halten mußte und daß auch ein bestimmtes Restriktionsminimum festgesetzt hat, das auf die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung nach ihren besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen aufgeteilt wurde.

Von keinem Unternehmen kann verständigerweise verlangt werden, daß es so bedeutende Reserven an Bediensteten ohne praktische Verwendung der selben erhalte, die bis zu einem gewissen Maße den wirklichen Dienstbedarf so übersteigen würden, daß sie auch für die Zeit sozusagen epidemischer Ausfälle hinreichen sollten.

Die Vorwürfe politischer Protektion, Ungerechtigkeit und der Nachteile der Systemisierung sowie der Ungerechtigkeiten bei der Verteilung von Remunerationen und ganz allgemein gehalten und in keiner Weise belegt. Schon ans diesem Grunde ist es nicht möglich, nicht mit ihnen näher zu beschäftigen.

Der staatlichen Eisenbahnverwaltung kann auch nicht die Unzulänglichkeit der Mittel ausgestellt werden, durch welche die Bediensteten gegen den außerordentlichen. Front wirksamer hätten gestützt werden sollen, weil dieselbe im Rahmen der Möglichkeit in dieser Richtung alles unternommen, insbesondere z. B. die häufigere Ablösung der im Dienste den Wirkungen der Fröste besonders ausgesetzten Bediensteten, das Darreichen von warmen Getränken und Suppen und dgl. angeordnet hat.

Was die Sicherstellung der Strecken durch Schutzzäune und Schneeplanken usw. anbelangt, so wurde an dem ganzen Schutzsystem, wie es unter der ehemaligen Eisenbahnverwaltung bestand, bei uns nichts geändert, sondern vielmehr im Gegenteil dieses System an verschiedenen Orten noch vervollkommt. Gegen de ungünstige Witterung erwiesen sich auch die gründlich aufgerichteten Schutzwände als ohnmächtig.

Die Belastung der Züge wunde der Leistungsfähigkeit der Lokomotiven mit Rücksicht auf die Witterung angepaßt, so daß auch der Vorwurf, der in dieser Sache gegen die Bahnverwaltung erhoben wird, gegenstandslos ist.

Die Staatsverwaltung hat keine Möglichkeit, die privaten Kohle verwendenden Unternehmungen und Anstalten zu zwingen, nicht mit dar erforderlichen Menge in den Zeiten der schwachen Konjunktur ausreichend zu versorgen, und die Aufforderung der Staatsverwaltung, die Jahr für Jahr wiederholt wird, bleibt leider ohne Erfolg. Die Bahnen hatten genügende Kohlenvorräte und traten schließlich von ihren eigenen vertragsmäßig gesicherten Bezügen eine Bestimmte Menge zu Gunsten den Privatkonsumenten ab.

Es ist selbstverständlich, daß jede Kalamität in das wirtschaftliche Leben störend eingreift und je nach ihrer Grüße und Bedeutung auch ihre finanziellen Folgen hat. Glücklicherweise hatten die wirtschaftlichen Schäden keine so besondere Ausdehnung, und gerade in sozialer und sanitärer Beziehung zeigten nicht keine dauern deren und schädlichen Folgen. Der Stand der Arbeitslosigkeit ist in keiner Richtung außergewöhnlich gestiegen, insbesondere nicht im Vergleich zu derselben Zeit den verflossenen Jahres.

Die Behauptung, daß das Eisenbahnministerium das Angebot der sächsichen Behverwaltung, Waggons beizustellen, abgelehnt hat, ist nicht ganz genau und entspricht nicht völlig den Tatsachen, weil eben alle zur Dispostion stehenden Waggons der reichsdeutschen Bahnen verwendet worden sind und auf das Ansuchen der èechoslovakischen Staatsbahnverwaltung im Feber des heurigen Jahres um Beistellung von 2717 Waggons die reichsdeutschen Bahnen nur 2233 Waggons beistellen konnten.

Der Umfang aller Betriebsstörungen sowohl im Personen- als im Frachtverkehr wunde auf gehörige Weise publiziert und das Eisenbahnministerium gab sogar regelmäßige. Tagesberichte heraus. Aus diesem Grunde ist es vielleicht überflüssig, diese der Öffentlichkeit bekanntgegebenen Tatsachen noch einmal anzuführen.

Der Materielle Schaden, der durch die Frost- und Schneekalamität der Staatseisenbahnverwaltung und den staatlichen Finanzen zugefügt worden ist, kann ohne außerordentliche administrative Aufwendungen im Laufe den Wirtschaftsjahres nicht genau festgestellt werden, und soweit er nicht in seinen Folgen zeigen wird, wird er in Bezug auf seinen Umfang aus dem staatlichen Rechnungsabschluß für dieses Jahr, der dem Abgeordnetenhause vorgelegt wenden wird, ersichtlich sein. Es kann jedoch gesagt werden, daß außer dem Ressort der Staatsbahn andere Ressorts der staatlichen Verwaltung keine besonderen Schäden erlitten haben.

Die heutige Situation des Verkehres zeigt am besten, daß alle Folgen der durch die ungünstige Witterung hervorgerufenen Verkehrsschwierigkeiten völlig beigelegt sind. Die aus der Zeit der Schnee- und Frostkalamität gewonnenen Erfahrungen wurden sorgfältig gesammelt und auf Grand derselben wurden und werden alle geeigneten Regelungen veranlaßt werden, um den Bahnbetrieb so viel als möglich sicherzustellen.

Das Gehaltsgesetz hat einen bestimmten Wirtschaftsplan m Gebiete der Personalpolitik aufgestellt, an welchen die Regierung gebunden ist. Gemäß diesem wird im Laufe eines jeden Trienniums der normale Bedarf an Bediensteten bestimmt und auch an die Befriedigung eines höheren außerordentlichen Bedarfes hiebei gedacht.

Der einzige leitende Gedanke aller organisatorischen und administrativen Maßnahmen ist lediglich den Standpunkt der Betriebsnotwendigkeiten und der Wirtschaftlichkeit, ohne das auf politisch - parteiliche Einflüsse Rücksicht genommen würde. Die von diesem Gesichtspunkt aus verfolgten Bestrebungen gehen dahin, daß der Bahnbetrieb in jeder Hinsicht ohne Störungen auch in den Zeiten außerordentlicher Elementarkalamitäten vor sich gehe, die hintanzuhalten leider nicht in der Macht der Staatsverwaltung steht.

Prag, den 24. Juni 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 2368./XXI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

in Angelegenheit der Umreihung der Stadt Wigstadtl in die Ortsklasse B (Druck 2122/XII),

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

wegen Umreihung der Stadt Jägerndor in die Klasse B der Aktivitätszulagen nah den Gesetzen Nr. 103 und 104 v. J. 1926 (Druck 2161/XIV),

auf die Interpellation der Abgeordneten J. Geyer, Ing. Jung, Simm und Genossen

in der Angelegenheit der Umreihung der Stadt Neudek aus der Ortsklasse C in die Ortsklasse B nach § 12 des Gehaltsgesetzes S. d. G. u. V. Nr. 103/1926 und 104/192.6 (Druck 2161/XXV.

Nach § 12 des Gehaltsgesetzes ist das Hauptkriterium für die Einreihung von Gemeinden n die Gruppen von Orten die Bevölkerungszahl. Die Bestimmung des Abs. 7 dieses Paragraphen, der die Einreihung einzelner Gemeinden in eine höhere Gruppe von Orten zuläßt, als in welche sie gemäß der Bevölkerungszahl gehören, ist eine Ausnahmsbestimmung, wie nicht nur aus ihrer Textierung und dem diesbezüglichen Berichte des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung des Abs. 5 über die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe der Orte iß hervorgeht, woraus beurteilt werden kann, welche außerordentlichen Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber als Voraussetzung für die ausnahmsweise Einreihung einer Gemeinde in eine höhere Gruppe von Orten im Auge hatte. Die Zahl der Gesuche um Umreihung in höhere Gruppen von Orten ist aber so groß, daß deren günstige Erledigung den Ausnahmscharakter der Verfügung verwischen würde, die die erwähnte Bestimmung im Sinne hat.

Die Regierungsverordnung vom 14. September 1928, S. d. G. u. V. Nr. 163, mußte sich deshalb auf solche wichtigere Fälle einschränken, wo einzelne Gemeinden mit anderen Gemeinden sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes mit einer so bedeutenden Einwohnerzahl bilden, daß die Bemessung des Funktionsgehaltes auf Grund der Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinden vom wirtschaftlichen Standpunkte nicht begründet war.

Bei keinem der interpellierten Fälle sind vom obigen Gesichtspunkte aus die Bedingungen für die Umreihung gegeben, und es ist daher nicht möglich, dem Verlangen um Umreihung der angeführten Gemeinden in die höhere Gruppe von Orten zu entsprechen.

Was die einzelnen interpellierten Fälle anbelangt, wird Folgendes angeführt:

Die Stadt Wigstadtl zählt auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung bloß 4.718 Einwohner und hat auch mit den umliegenden Gemeinden nicht eine so bedeutende Einwohnerzahl (25.000), daß ihre Umreihung in die Gruppe der Orte B des Funktionsgehaltes begründet wäre; dasselbe gilt von der Stadt Jägerndorf, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung 21.129 Einwohner besitzt.

Die Stadt Neudek hat 6.995 Einwohner und sind bei ihr vom Standpunkte des Abs. 2 dieser Antwort ebenfals nicht die Bedingungen für die Umreihung in die Gruppe der Orte B des Funktionsgehaltes gegeben.

Prag, am 15. Juni 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.


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