Loderer István lévai illetöségü
losonci lakos elektnotechnikus tényleges katonai szolglatát
Vysoké - Mytoban a 303,-ik nehéz tüzérezrednél
töftöwte el, ahova 1924, október havában
vonult be. Szolgalati ideje allat 1925, április 21-én,
amikor az ágyuknak azársyuszinbol való kivontatásánál
az egyik ágyu fékje az ágywszínbäl
az udvarra vezetä lejtön való kívontat.3s
kózben nem lépett müködésbe s az
a veszély fenyegette az ágyulkat elölröl
vontató bajtársaif, ihogy miimdannyian az ágyu
alá kerülnek s az elgázalia öket, Lóderer
István, ki a fék kezeléséihez volitkirendelvo,
erejéit mesfeszítve igyekezeft a mozgásiban
fewö ágyu oldalról szabályozható
fékjét míndenáron megbuzni, hogy a
baleset ekként elkerülhetö legyen, eközben
azonban a kíívelikel ikfiralkott lejtön megcsuszott
s az ágyu kereke alá került.
Sulyos sebbel szállitották a katonai kórházba,
ahol 1925, szeptember 25-ig kezelték anélikül
azonban,hogyalapos és körültekintö orvos
i vizsgálták igyekeztek volna megállapitani,
hogy a sok mázsás téher nem okozott-e belsö
sérülést, csonttörést? Csak külsöleg
vizsgálták és kézeliték a Lóderer
István lábszárán lévö
sebet s mirkor a seb külsöleg begyógyult, mint
gyógyulitat bocsátoáiták el a ikórházbóf
azzal, hogy sérülése fioliytán mindennemü
katonai szolgálatra alkalmatlan ugyan, de murka és
keresetképes.
Lodeser egészségi állapota tényleg
helyreállottnak láitszott is, alkadmazást
vállalt, dofhozott anéfkül, hory sérülit
lábán kisebb azuró fájdalmaknál
egyebet ér zeti valna, amelyekre azonban a katonai kórhází
kezelö orvos tanácsa folytán nem forditott
gondot, azrt rvrite, hogy - amint kaboinaí korházi
orvosa mondta - ezek csak oly reflex érzéselk, melyek
az állítottelŕe gyógyulás folytán
fontosságal egyáltal nem birnak a idök folytän
teliesen meg fognak szünni, 1926, szeptember ihaváiban
rokonai látogatására atvamba wtazotb s ott
1926. szeptember 11-én váratlanul hirtelen erös
fájdalom jelentkezet sérült lábán
a seb tájián, pár óra alatt igen magos
fáza támadt s annyirar rosszul lett, hogy orvosi
fiamácsra azownal Budapestre szállibották
a Telep utcai kórnházba, ahol sürgösen
mütétet hajtoittakrajta végre. A mütét
alkalmával megállapitották, hogya vysoké
- mytoi katouvaí korházhan gyógyultnalk ádwított
seb egyáltalán neim gyótsyult, az orvosi
megvizsgálás és kezelés hiányos
volt, a kezelö or vos efmulasztotta a seb alapos, Röntgennel
való megvizsgálását s hogy lnem ádlapiotta
s nem is álliapithatta meg, hogy a baleset alkalmával
az ágyu összezuzta Loderer combesoxvtját is,
s bár az magától összeforrott, de az
orvosi mulasztás bolytán csontszílámkok
maraditak a sebben s ezekneka sérüft lábszárban
való bentmaradása oly sulyos gyuladási folyamatot
idézett elö, hogy bár az 1926 szeptember havában
Budapesten végrehajitott mütét alkadmával
a sebböl a csontsziláakokat kíís szedték
s bár eiklkor közel 3 hónapig állott
kórházi kezefés alatt, majd ezután
több mimt 2 hónapig Budapesten fekvö beteákémthází
kezedés alatt s február 5-én a budapesti
Szent István kórházban ujbólí
mütétnek lévén kényteden magát
alávetni, további 5 hónapig ismét
kórházi kezelés alatt áffott, közef
egy évig fiebát a legaliaposahban kezelték,
egészségi ádliapota mégsem állott
helyre, - amütéteket végzö kezelö
orvosai csonrtvelögyufadást állapitottak megmely
most már nem gyógyírthafió s ekként
az áldandóazl megmaradó sulyos betegség
oka az orvosí megállapítás szerint
a katonai szolgálat közben szerzett baleset s az,
hogy abaleset utáni katonai kórházi kezelés
felületesen, sulyos orvosi muliasztással történt.
Loderer István évek óta folytonos gyógykezelés
alatt áll, felsöliábszárcsomitjába
allandóan kautcsukasö van beíldesztve, amelyemkereazttil
a gennyezö csontvelöt naponta ereszbik le, - Loderer
csak idönkinh s csakis könnyelbb munkát tud efvégezni,
ádtalában azonban munika és kereset képtelen
s orvosi szakvélemény szerint sérült
lábát aközeli jövöben töböl
amputálni fog kelleni.
Laderer István 1927 awgusztus 5-én magyarországi
kórházi kezeléséböl elbocsáttatván,
szlovznszkoí lakóhelyére, Losoncra utazott
s nyugrtoirsényének megállapitása
s krok ikantnyugdijának folyósitása iránt
kérelmét a fosonaí kerületi hadisomdozó
hivatalnál benyujbotta. S dacára a fewtieikben ismortetett
s a hatáságak által is ismert tényállásnak,
kérelimét mégis ugy alsó, mint feleiblrezósedaeára
felisöfokon elutasitották azzial, hogy kérelménak
eliöterjesztésével elkésett, mert azt
a katonai szolgálatból való elboasátástól
számiifiott ew éven belül kellett volna elötertjesztenie.
Igaz. hogy Loderer István 1925, szeptember 2-én
bocsátották el katonai szolgálatából
s nyugdii iránti kérelimét mégis csak
1927 augusztus 5 - 10-e táján terjesztette elö,
tehát az elöirt egy éven túl - a fentielkböl
azonban nyillvámvailó, hogy Loderer István
ezzel nem követett el mulasztást, mert hiszen a sérülés
komoly és veszélyes s laikus által nem konstatálható
részét vísszafojtó felüder s
arvosi kezelés volt az oka, hogy Loderer rokkantságának
esak az egy évi határidö letelte után
rutott s íufhatott a twdatára s esák ek kor
terjeszthetett elö rokkant nyugdij iránti kérelmét.
Loderer István becsületesen teljesitetite katonoi
szolgálati kötelességét, szolgálata
kózben sérült meg, derék köaelességáudása
az oka, hogy megrolkant shogy amközeli jövöbenelöreláthatólag
egyik dábátis elveszti, kötelessége
tehát a hadügyi kincstárnak, hogy rokkantságáit
elismerje, rokkantnyugdiját visszamemöleg megállapitsa
és kiszolgáltassa s a kórházi kezeléssel
és mütétekkel felmerült költsgeit
megtéritse.
Ezek alapián kérjük az igen tisztelt nemzetvédelmi
miniszter urtól:
1. Hajlandó-e Loderer István rokkant ügyében
azeljárást sürgösen lefodytattatni s a
rokkant igény megállapitásával a rokkantsági
dijat visszamenöleg kiutalni?
2. Hajlandó-e intézkedni, hogy Loderer István
bwdapesti korházi gyógykezelésévef
felmerüla és azóta is állandóan
felmerülö gyógykezelési költsége
megtéritessék?
3. Hajlandó-e garanciát nyujtani, hogy a katonai
szolgálat közben szerzett esetleges sérülések
és betegségeik követikezményei nem fognak
sulyosbulni lelkiösmereteln, felületes orvosi kezelések
következtében?
Prága, 1929 junius 12.
Die Aufhebung der Vertretungsbezirke hat für
die vom Staate überommenen Bezirksangestellten wesentliche
Veränderungen hinsichtlich ihrer Dienststunden und vor allem
des Dienstortes zur Folge gehabt, Soweit sie nicht am Sitze der
politischen Bezirksbehörde wohnen, sind sie genötigt,
kilometerweite Strecken in ihren neuen Dienstort zurückzulegen.
An eine Übersiedlung kann in den meisten Fällen wegen
der Wohnungsnot nicht gedacht werden. Da diese Beamten auch nicht
die Möglichkeit haben, in der Mittagszeit in ihren Wohnort
zurückzukehren, erwachsen ihnen durch die neue Diensteinteilung
nicht nur Reise-, sondern auch Verpflegskosten. Der so
entstandene Mehraufwand ist mit 200 - 300 Kč monatlich
sicherlich bescheiden eingeschätzt; dieser Betrag ist bei
den niedrigen Gehältern dieser Beamten eine unerträgliche
Belastung. Es ist daher notwendig, daß Jene Beamten, die
infolge der Änderung der Verwaltungsorganisation oder aber
auch aus anderen zwingenden Gründen außerhalb ihres
Dienstortes wohnen, die aus diesem Umstande erwachsenden Mehrauslagen
vergütet werden.
Die Landesbehörde in Prag hat sich über
Einschreiten des Verbandes der öffentlichen Angestellten
in dieser Sache auf den Standpunkt gestellt, daß zufolge
des Beschlusses des Ministerrates vom 19. Juli 1919 nur jenen
Staatsangestellten, welche von ihrer Familie getrennt wohnen,
aus dem Grunde des doppelten Haushaltes Diäten gebühren,
während gemäß Erlaß des Ministeriums des
Innern vom 23. Februar 1921, Zl. 97189 jene Angestellte, die täglich
vom Wohnort der Familie in den Dienstort fahren, einen derartigen
Anspruch nicht haben.
Diese Differenzierung ist jedoch sachlich nicht
begründet. Es kann zugegeben werden, daß den Beamten
im ersteren Falle größere Auslagen für Verpflegung
und Bequartierung erwachsen, dafür entfallen aber bei ihnen
die täglichen Kosten der Zu- und Rückreise. Außerdem
könnte eine Verschiedenheit im Aufwand nur die Abstufung
des Diätenbezuges begründen, nicht aber seine Verweigerung.
Aus diesen Gründen fragen wir die Regierung:
Ist sie bereit, den Beschluß des Ministerrates
vom 19. Juli 1919 bezw. die Vorschriften hinsichtlich des Diätenbezuges
der Staatsangestellten dahin abzuändern, daß auch jenen
Angestellten, die genötigt sind, täglich in ihren Dienstort
zu fahren, ein Diätenbezug, allenfalls ein angemessenes Pauschale
zuerkannt wird?
Prag, den
13. Juni 1929.
In der am 5. Juni 1929 stattgefundenen XI.
Plenarversammlung des Statistischen Staatsrates wurde unter anderem
auch der Arbeitsplan für das Jahr 1930 beraten. Bei der Beratung
dieses Punktes hat Abgeordneter Adolf Pohl die Anfrage gestellt,
warum in der Verkehrsstatistik keine Veröffentlichungen über
das Verkehrswesen der Eisenbahnen vorgesehen sind. Der Präsident
des Statistischen Staatsamtes, Dr. Auerhahn, erklärte in
seiner Antwort über diese Frage,
daß das Eisenbahnministerium sich weigere,
die vom Statistischen Staatsamte geforderten Unterlagen für
die Statistik bei zustellen und auf der Herausgabe seiner eigenen
Statistik beharre.
Der Präsident bemerkte dabei weiter, daß
die bisher gepflogenen Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt
hätten.
Die Gefertigten halten diese Stellungnahme
des Eisenbahnministeriums gegenüber dem Statistischen Staatsamte
für völlig ungesetzlich.
Dieser ablehnende Standpunkt des Eisenbahnministeriums ist umso unbegreiflicher, als das Eisenbahnministerium im Tageszeitungen statistische Daten unter dem Titel: "Die Eisenbahn im Lichte der Zahlen" veröffentlicht und sogar im Wege von bezahlten Inseratenire Tageszeitungen eine Darstellung der der Eisenbahnverwaltung genehmen Verkehrsziffern veröffentlicht. Der ablehnende Standpunkt des Eisenbahnministeriums gegenüber dem Statistischen Staatsamte ist nur so zu verstehen, daß sich das Eisenbahnministerium weigert, dem Statistischen Staatsamte Daten über den Eisenbahnverkehr zu liefern, die das Eisenbahnministerium aus irgend einem Grunde zu verschweigen wünscht. Und wenn auch der Präsident des Statistischen Staatsrates in dieser seiner oben
zitierten Antwort über die Anfrage des
Abgeordneten Pohl zum Schluß erklärte, er hoffe, daß
die Verhandlungen mit dem Eisenbahnministerium schließlich
doch noch zu einem Erfolg führen, so ist doch die Tatsache
zu verzeichnen, daß die Verkehrsstatistik des Statistischem
Staatsamtes für das Jahr 1930 alle Daten enthalten, wird,
nur nicht die des Eisenbahnverkehrs. Daß dadurch die ganze
Verkehrsstatistik des Statistischen Staatsamtes völlig wertlos
wird, ist ebenso offensichtlich, als ein Vergleich mit den Publikationen
der amtlichen Auslandsstatistik direkt unmöglich gemacht
wird. Die Weigerung des Eisenbahnministeriums, die vom Statistischen
Staatsamte gewünschten Grundlagen für die Verkehrsstatistik
zu liefern, muß als offensichtliche Sabotage eines auf Grund
eines Gesetzes errichteten Amtes, das Ihnen, Herr Minister, als
Vorsitzender der Regierung unterstellt ist, bezeichnet werden,
Jeder Staatsbürger, der sich weigert, die vom Statistischen
Staatsamte geforderten Unterlagen für die Statistik auszufolgen,
kann und wird kraft gesetzlicher Befugnisse durch Strafe zur Ausfolgung
gezwungen werden. Darf und kann sich eine Staatsbehörde,
in diesem Falle das Eisenbahnministerium, dieser gesetzlichen
Verpflichtung entziehen? Indem wir dem Herrn Vorsitzenden der
Regierung diese Frage zur Beantwortung vorlegen, richten wir an
ihn die weiteren nachstehendem Fragen; Ist er bereit, dafür
Sorge zu tragen, daß das Eisenbahnministerium die vom Statistischen
Staatsamt geforderten Unterlagen über die Verkehrsstatistik
in des von diesem Amte gewünschtem Form und so rechtzeitig
ausfolgt, daß die Ergebnisse der Verkehrsstatistik über
Eisenbahnen vom Statistischen Staatsamt im Jahre 1930 verarbeitet
werden können?
Ist er bereit, das ihm unterstellte Statistische
Staatsamt dagegen in Schutz zunehmen, daß ihm von anderen
staatlichen Behörden, in diesem Falle von dem Ministerium
für Eisenbahnwesen bei Ausübung seiner Tätigkeit
statt Unterstützung Hindernisse bereitet werden?
Ist er bereit, Vorsorge zu treffen, daß
die Staatsbehörden die Tätigkeit des Statistischen Staatsamtes
in weitestem Maße unterstützen?
Prag, am 11.
Juni 1929.
Das Gesetz Nr. 144/1926 hat der Regierung die
Verpflichtung auferlegt, zu den §§ 17 (Anpassung der
Staatslehrerdienstpragmatik an die besonderen Dienstverhältnisse
der Volks- und Bürgerschullehrer) und 23 (Anrechnung von
Zeiträumen für die Gehaltsvorrückung), § 24,
Abs. 1 (Höhe des Einkommens, bei denen ein Kind als versorgt
anzusehen ist), § 26, Abs. 1 (Abschätzung der Naturalgenüsse
der nichtleitenden Lehrer) und § 27 (Ersatz der Dienstesauslagen
und Bemessung, der Substitutionsgebühren) und § 32 (Anpassung
der für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen betreffend
die Ruhe- und Versorgungsgenüsse an die besonderen Dienstverhältnisse
der Volks- und Bürgerschullehrer) eine besondere Verordnung
zu erlassen.
Dieser gesetzlichen Anordnung ist die Regierung
bisher nur hinsichtlich des § 17 nachgekommen. Obwohl seit
der Herausgabe des eingangs bezogenen Gesetzes bereits nahezu
drei Jahre verflossen sind, hat die Regierung die ihr durch das
neue Lehrergesetz auferlegte Verpflichtung bezug ich der übrigen
obgenannten §§ desselben bisher vollständig vernachlässigt.
Dieses Versäumnis der Regierung macht
sich besonders drückend hinsichtlich der Vorschaft der §§
213 und 217 geltend.
Da die Regierung noch immer nicht im Sinne
des § 23 bestimmt hat, welche außerhalb des öffentlichen
Schuldienstes verbrachten Zeiträume für die Vorrückung
als Volks- bezw. Bürgerschullehren einzurechnen sind, so
wird den nachdem 1. September 1919 angestellten Lehrern weder
der Militärdienst, noch die Zeit der Wirksamkeit an Privatschulen,
noch die Verwendung in sonstigen Ämtern oder Anstalten für
die Vorrückung eingerechnet.
Dieser mit dem Begriffe einer geordneten Verwaltung
völlig unvereinbare Zustand verlangt dringend Abhilfe.
Es wird daher die Anfrage gestellt:
1.) Sind dem Herrn Ministerpräsidenten
diese völlig unhaltbaren Zustände bekannt?
2.) Ist er bereit, die sofortige Herausgabe
mindestens der beiden zuletzt bezeichneten Verordnungen mit Rückwirkung
auf den 1. Jänner 1926 zu veranlassen und zwar in der Weise,
daß deren Vorteile auch die vor dem 1. Jänner 1926
angestellten, Lehrer teilhaftig werden?
Prag, den
11. Juni 1929.
Nach einer gewissen Ruhepause mehren sich in
Letzter Zeit die Fälle, daß Angehörige von Parteien,
aber auch nicht politisch Organisierte wegen Tragens von Touristenkleidern,
Abzeichen usw., in welchem die Aufsichtsorgane eine unerlaubte
Uniformierung erblicken, von der Staatspolizei oder Gendarmerie
angehalten, angezeigt und bestraft werden. Besonders eifrig sind
in letzter Beziehung die Aufsichtsorgane im politischen Bezirke
Asch, welche in jedem braunen Wanderhemd und in jeden grauen oder
grünen sogenannten Windjacke ein e verbotene Kleidung erblicken,
So verurteilt das Straferkenntnis der Bezirksbehörde in Asch
vom 16. Mai 1929, Zahl 12.472 sechs junge Leute wegen Tragens
eines nichtgenehmigten Vereinskleides zu Geldstrafen von
je Kč 50,-. Nach einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes
in Prag, welcher auch in der Tagespresse veröffentlicht wurde,
(siehe u. a. "Der Tag" Folge 72 vom 12. April 1929 und
"Sudetendeutsche Tageszeitung" Folge
89 vom 16. April 1929) ist die ministerielle Verordnung vom 26.
Feber, 1927, Nr. 79, worauf sich das Straferkenntnis der Bezirksbehörde
Asch stützt, ungültig und hätte laut Begründung
des Obersten Verwaltungsgerichtshofes nicht erlassen werden dürfen,
da das Ministerium laut Gesetz nicht dazu ermächtigt ist
und alle Entscheidungen die sich auf diese Verordnung stützen,
ungesetzlich sind. Das Straferkenntnis der Bezirksbehörde
in Asch, das sich auf diese ungültige Verordnung stützt
ist somit ebenfalls ungültig, worauf sich die jungen Leute
bei ihrer persönlichem Einvernahme stützten. Die politische
Bezirksbehörde in Asch nahm aber die Verweisung der jungen
Leute auf die Entscheidung des Obersten Gerichtes aus dem Grunde
nicht zur Kenntnis, weil ihr die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes
nacht bekannt sei. Dadurch bleibt aber die Entscheidung aufrecht
und das Straferkenntnis gegen Wilhelm Hambach, Rudolf Mehnert,
Erwin Mühling, Erwin Möckel, Ernst Riedel, sämtliche
aus Rössbach und Karl Unger, letzterer aus Asch, ist als
ungesetzlich, worauf die genannten in ihrem fristgerechtem eingebrachten
Rekurse auch ausdrücklich verwiesen.
Die Gefertigten stehen daher die Anfrage:
1.) Ist der Herr Minister bereit, die Bezirksbehörden
insbesondere aber jenen von Asch, von der Entscheidung des Obersten
Verwaltungsgerichtes über die ministerielle Verordnung vom
26. Feber 1927, Nr. 79 im Kenntnis zu setzen?
2.) Ist der Herr Minister bereit, Auftrag zu
geben, daß das gesetzlich unbegründete Straferkenntnis
gegen die vorhergenannten 6 Personen annulliert und der Vollzug
sistiert werde?
Prag, am 12.
Juni 1929.
In Teschen - Polen herrscht seit dem 6. Mai
1929 ein Aufruhr und Bandenkrieg gegen die heimische Bevölkerung,
welcher von den Hörern der landwirtschaftlichen Schule dort
selbst entfacht wurde und sich in terroristischen Akten, Schilderbeschädigungen,
Eindrigen in Theater und Kinos, rabiatem Auftreten in öffentlichen
Lokalem unter Bedrohung der einheimischen Bevölkerung äußert.
Diese terroristischem Akte beginnen nun auch über die Grenze
zu greifen, indem die Hörer der obgenannten Schule auch in
Tschechisch - Teschen durch Abreisen vom deutschen Ankündigungen.
Anrempelungen von Passanten und gewalttätiges Auftreten bei
Vereinsveranstaltungen in Tschechisch - Teschen ihre Taktik von
Teschen - Polen fortgesetzt haben. Selbst das Schillerdenkmal
in Tschechisch - Teschen mußte bewacht werden, da ein Angriff
dieser Banden auf dieses Monument vorbereitet war. Die Grenzgendarmerie
und städtische Polizei vom Tschechisch - Teschen war in der
Lage, einige mit Revolvern bewaffnete, über die Grenze kommende
Hörer dieser Schule, sowie auch Hörer, welche im der
öffentlichen Lokalen gewalttätig auftraten, zu inhaftieren.
Bereits bei den letzten Bezirkswahlen haben sich die Schüler
dieser Anstalt durch Herunterreißen der Wahlplakate
auf čechoslovakischen Boden einen grobem Eingriff in die
Rechte der Bevölkerung der Čechoslovakischen Republik
erlaubt und mußten vor das Bezirksgericht in Tschechisch
- Teschen gestellt werden.
Die Gefertigten fragen daher:
Sind dem Herrn Minister diese sich nun durch Jahre wiederholenden
Vorfälle in dem čechoslovakisch - polnischen Grenzbiete
bekannt?
Was hat der Herr Minister zur Vermeidung dieser
die öffentliche Ruhe eines befreundeten Staates störenden,
gewalttätigen Verhaltens polnischer Staatsangehöriger
bisher veranlaßt?
Ist der Herr Minister bereit, zwecks Vermeidung
aller weiteren Gewalttätigkeiten bei dem auswärtigem
Amte in Warschau einzuschreiten und die Verlegung der den Grenzfrieden
bedrohenden landwirtschaftlichen Schule aus Teschen - Polen zu
veranlassen?
Prag, am 18.
Juni 1929.
Laut Einladung der Bezirksbehörde Kaaden
vom 10. Mai 1929, Z. 10.079, fand am 28. Mai in der Gemeinde Warta
eine kommissionelle Besichtigung zwecks Unterbringung einer neugeplanten
tschechischen Schule im Gebäude der Deutschen Volksschule
in Warta statt. Hiebei wurde die Wegnahme des IV. Klassenzimmers
in Anschlag gebracht, wogegen die Vertreter des Ortsschulrates
und der Gemeindevertretung Protest einlegten und sich auch gegen
die bei der Werbung deutscher Kinder für die tschechische
Schule angewandten Praktiken wandten.
Das in Aussicht genommene Lehrzimmer wurde
vor Jahren zur Hälfte vom Ortsschulrat als Schulküche
eingerichtet, wozu seinerzeit nicht nur eine Aufforderung der
Bezirksschulbehörde vorlag, sondern was auch als Notwendigkeit
von der ganzen Bevölkerung jahrelang gefordert und mit erheblichem
Kosten verwirklicht wurde, Die Schulverhältnisse in Warta
sind derart, daß 80% der Kinder dem Arbeiterstande angehören,
die nach dem Austritt aus der Schule gezwungen sind, einem Verdienste
nachzugehen. Dadurch ist den Mädchen jede Gelegenheit, das
Kochen und die Führung eines ordentlichen Haushaltes zu erlernen,
größtenteils genommen. Um diesem Übelstande zu
steuern, ist die Schulküche eingerichtet worden. Sie hat
sich zum Segen der heranwachsenden Mädchen äußerst
gut bewährt und daher ist die Bevölkerung keineswegs
gesonnen, auf diese segensreiche Einrichtung zu verzichten. Der
restliche Teil des besagtem Klassenraumes ist als Warteraum für
die die Schule in Warta besuchenden Kinder aus Gesmesgrün,
Erbesstein und :Krondorf eingerichtet, damit sie sich insbesondere
während der Wintermonate den verhältnismäßig
weiten Weg in der kurzen Mittagspause ersparen und ihr mitgebrachtes
Essen in Ruhe und unter Aufsicht verzehren können.
Die Gemeindevertretung hat schon vor längerer
Zeit die Errichtung eines Kindergartens beschlossen. Damit soll
einem argem Übelstande abgeholfen werden, der darin besteht,
daß die Kinder von Arbeitereltern eine Betreuung finden,
während die Eltern fast ganztägig dem Verdienst nachgehen
müssen. Bisher sind die Kinder dem Gefahren des ständig
wachsenden Straßenverkehrs unter verschiedensten Möglichkeiten
des Alleinseins überlassen, wenn es nicht gelingt, das wichtigste
Hindernis, Beschaffung des notwendigem Raumes, aus dem Wege zu
räumen. Durch den Auftrag, Räume für die Errichtung
einer tschechischen Schule zur Verfügung zu stellen, wird
diese Lösung vereitelt. Denn selbst, wenn es gelingt, 3 in
einem der Gemeinde gehörigen Hause wohnende Mietsparteien
anderweitig unterzubringen, würden die gewonnenen Räume
statt für den deutschen Kindergarten in Verwendung zu kommen,
nach dem Antrag, der Kommission für die tschechische Schule
beschlagnahmt werden.
Die Errichtung einer tschechischen Schule in
Warta in Schulgebäude der deutschen Schule ist erwiesener
Maßen nicht nur eine Überflüssigkeit, sondern
eine Herausforderung der deutschen altansäßigen Bevölkerung.
Denn soviel bis jetzt bekannt ist, wird diese Schule nur von 3
un Warta wohnhaftem tschechischen Kindern besucht werden, während,
sich der Rest aus deutschen Kindern rekrutieren wird. Bei der
Werbung für die tschechische Schule wunden bei den deutschen
Eltern Mittel und Versprechungen angewendet, welche als verwerflich
bezeichnet werden müssen. Es haben mach Aufklärung der
wahren Sachlage nicht weniger als 9 deutsche Eltern ihre aberzwungene
oder durch lügenhafte Darstellung erschlichene Unterschrift
spontan zurückgezogen. Diese Widerrufe wurden auch schriftlich
gegeben und stehen über Verlangen zur Verfügung. Gewerbetreibenden
hat man versprochen, falls sie ihre Kinder in die Schule schicken,
werde man die Tschechen veranlassen, bei ihnen zu kaufen und,
arbeiten zu lassen. Man gab auch vor, daß die Kinder vom
deutschen Eltern mach wie vor in der Hauptsache deutsch unterrichtet
werden und, daß das Gelernte lediglich ins Tschechische
übersetzt und so nach neuer Methode die Fremdsprache gelehrt
werde. Nach dem Versicherungen der bisherigen Herrn Schulminister
gilt auch bei dein Tschechen derartiger Seelenfang als verpönt
und verwerflich, was dem Betreibern der tschechischen Schule insbesondere
dem dort stationierten Bahnadjunkten Toschner einzuschärfen
wäre, Andern Eltern, die irgendwie im Staatsdienst beschäftigt
sind, hat man die Versetzung ins tschechische Gebiet angedroht,
falls sie nicht ihre Unterschrift auf das ihnen unverständliche
nur in tschechischer Sprache gehaltenen Formular setzten. Hierin
muß eine grobe Verletzung der staatsbürgerlich garantiertem
Freiheitsrechte und des Schutzes der Möglichkeit der freien
Entschließung der mit ihrer Existenz bedrohten deutschen
Staatsangehörigen erblickt werden.
Wie die Auszüge aus den Matriken und die
Neueinschreibungen ausweisen, steigt die Anzahl der deutschen
Schulkinder von Jahr zu Jahr ständig, sodaß schon heuer
zu Beginn des neuen Schuljahres die erste Klasse die neueintretenden
Kinder nicht mehr zu fassen vermag. Die derzeitige Kinderzahl
von 117 wird im übernächsten Schuljahre auf 130 anwachsen,
wodurch die gesetzliche Notwendigkeit eintritt, eine IV. Klasse
oder eine Parallel - Klasse neu zueröffnen, wofür schon
heute kein Raum vorhanden ist. Die Inanspruchnahme des Gebäudes
für eine tschechische Schulklasse mit 3 Kindern bei Wegnahme
der Schulküche und Behinderung der Errichtung des Kindergartens
müßte von der ganzem Bevölkerung die größte
Erbitterung auslösen und könnte nur wieder als Akt der
rohen Gewalt empfunden werden.
Die Gefertigten stellen daher die Anfrage:
1.) Ist den Herr Minister bereit, die beabsichtigte
Beschlagnahme von Räumen im Gebäude der deutschen Schule
im Warta als der notwendigen Entwicklung dieser Schule im Wege
stehend aufzuheben,
2.) zu veranlassen, daß gegen die Proponenten
wegen ihrer teils unwahren teils bedrohlichen Werbung deutscher
Kinder für die tschechische Schule die Untersuchung eingeleitet
und dieser Seelenfang entsprechend bestraft werde?
3.) Ist der Herr Minister bereit, dem Antrag
auf Errichtung einer tschechischen Schule auch wegen finanzieller
Belastung der Gemeinde und der Staatsmittel als überflüssig,
die Genehmigung zu versagen?
Prag, am 12.
Juni 1929.
Im Bezirke Neu - Titschein und wohl auch anderswo
wenden Spenden für die Erbauung eines Erholungsheimes für
Staatspolizisten bei Privatem gesammelt. Es soll die Notwendigkeit,
ein solches Heim zu schaffen, nicht im Frage gezogen und unter
sucht werden, doch muß dagegen. Stellung genommen werden,
daß die Öffentlichkeit hiezu durch Spendensammlung
herangezogen wird. Ein solches Erholungsheim, zu bauen, ist in
erster Linie Sache des Staates selbst, dem doch die Dienstleistung
der Staatspolizei ausschließlich dient. Andererseits muß
es die Objektivität der Staatspolizei stark gefährden,
wenn sie sich Einzelpersonen oder Firmen gegenüber, welche
größere Spenden geben, verpflichtet fühlt, Schließlich
werden die meisten Spenden nur aus dem Zwang heraus gegeben, bei
der Staatspolizei nicht durch eine Verweigerung schlecht angeschrieben,
zu wenden, zumal, es die Staatspolizei in der Hand hat, reichliche
Unbequemlichkeiten und Scherereien zu bereiten. Auch aus diesem
Grunde ist der indirekt ausgeübte Zwang unmoralisch und verwerflich.
Die Staatspolizei sollte sich jedenfalls im Interesse ihres Dienstes
und der notwendigen Objektivität von derlei Unternehmungen
fernhalten, wie es aus demselben Grunde nicht gutzuheißen
ist, wenn de Staatspolizei in den einzelnen Städten ihres
Standortes im der Fasching Bälle und dergleichen Unterhaltungen
veranstaltet und alle Kreise der Stadt, welche mit ihr im dienstlichen
Verkehr stehen oder vielleicht in der Zukunft etwas von ihr brauchen,
dadurch zwingt, die Veranstaltung zu besuchen oder Spenden zu
geben.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:
Ist Ihnen bekannt, daß für ein Erholungsheim
für die Staatspolizei Spenden gesammelt werden und halten
Sie diesen Vorgang für richtig und der Staatspolizei für
würdig?
Sind Sie gewillt, diese Spendensammlung als
unmoralisch einzustellen und auch andere Veranstaltungen der Staatspolizei
im der Zukunft zu verbieten?
Prag, am 18.
Juni 1929.
Die Hausbesitzerschaft vom Gablonz a. N. hat
in mehrfachen, jahrelang zurückliegenden Eingaben an das
Stadtamt in Gablonz a. N., die Bezirks- und Landesbehörde
wie das Ministerium des Innern auf die unhaltbaren Verhältnisse
verwiesen, welche in der Stadt Gablonz a. N. durch das Verhalten
des Kaminfegers Wenzel Blecha geschaffen wurden. Der Fall liegt
folgend:
Wenzel Blecha besaß ehemals eine Kaminfegerkonzession
mit dem Standorte im Tannwald - Schumburg. Durch die Art seiner
Aufführung und der Ausübung des Gewerbes wurde er schnell
unbeliebt. Es kam zu vielen Zwischenfällen zwischen Blecha
und Besitzern von Häusern, in denen er zu kehren hatte, die
ihren Ausdruck um zahllosen Beschwerden fanden, ohne daß
von den zuständigen Stellen auf dieselben eingegangen worden
wäre. Gerade dieses passive Verhalten der Behörden in
den Streitfällen Wenzel Blecha kontra den Hausparteien hatte
insofern eine Verstärkung der Übels zur Folge, als Blecha
nur umsomehr sich in seinen Rücksichtlosigkeiten bei der
Ausübung seines Berufes steigerte. Schließlich setzte
es aber doch die zu seinem damaligen Kehrbezirke Tannwald - Schumburg
gehörige Hausbesitzerschaft durch, daß in diesem Kehrbezirke
eine zweite Kehrkonzession organisiert und dem Kaminfegermeister
Josef Klikorka übertragen wunde. Den Hausbesitzern wurde
freigestellt, sich vom einem der beiden Konzessionäre des
Kehrbezirkes bedienen zu lassen. Es lag in der Natur der Sache,
daß die Hausbesitzerschaft, die durch Blecha maßlos
provoziert worden war, sich nunmehr von Klikorka die Arbeiten
verrichten ließ. Solcher Art war Blecha bald in seinem Kehrbezirke
arbeitslos.
Diese in Tannwald - Schumburg im dem Falle
Blecha wirkenden Ereignisse waren durch keine wie immer geartete
Tendenz bestimmt worden, keinesfalls aber eine nationale, denn
Blecha der tschechischer Nationalität ist, hatte seine Gegnerschaft
bei dem tschechischen Hausbesitzern der gemischt nationalen Orte
seines Kehrbezirkes am stärksten gefunden. Nebenbei bemerkt
war sein Nachfolger, mit dessen Arbeiten Ruhe in dem Kehrbezirke
Tannwald - Schumburg einsetzte, desgleichen tschechischer Nationalität.
Aus dem alleinigen Verschulden des Blecha war es zu der gegen
ihn gerichteten Aktion gekommen.
Blecha kam jedoch nicht zu einer Liquidierung
seines Falles, die ihn als gerechte Strafe auf sein Verhalten
hin zu mäßigen geeignet gewesen wäre. Vielmehr
hatten die Vorgänge im Tannwald - Schumburg nur zur Folge,
daß er seine Konzession nach Gabonz a. N. verlegt bekam,
woselbst eine neue Kehrbezirkseinteilung eingerichtet wurde, nach
der er einem Raion zugeteilt erhielt. Schon diese Neueinteilung
döste bei den interessierten Kreisen allgemeine Proteststimmung
aus.
Blecha, hat nun zu allem Überfluß
in seinem neuem Standorte sein rücksichtsloses Verhalten
gegen die ihm Geschäfte übertragenden Parteien eh er
verstärkt als gemäßigt. Die Klagen gegen in laufen
so zu sagen bündelweise ein. Eine Reihe dieser Klagen zeugen
hievon, daß Blecha in seinem Berufe oft unverantwortlich
handelt und so Gefahrmomente schafft, welche es zu einer Pannikstimmung
in Gablonz a. N. kommen ließen, die weit entfernt jeder
persönlichen Animosität gegen Blecha ist und ihren Grund
ausschließlich in einer sachlichen Beurteilung der möglichen
katastrophalen Folgewirkungen der Ausübung der Kehrkonzession
durch Blecha hat.
Die Stadt Gablonz a. N., die Genossenschaft
der Rauchfangkehrer, die Handels- und Gewerbekammer in Reichenberg
haben zu den geschilderten Verhältnissen Stellung genommen.
Leider ist eine Lösung des Blecha - Konfliktes bisher nicht
in die Wege geleitet worden.
Aus einer ihnen als Pflicht erscheinendem Verantwortlichkeit
fragen deshalb die Interpellanten den Herrn Minister, was er in
dieser Angelegenheit zu tun gedenkt?
Prag am 7.
Juni 1929.