Pøeklad ad 2411/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellatioan des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen

betreffend die Art und Weise der Ausschreibung der Handwerkerarbeiten für den Neubau des Bezirkssiechenhauses in Warnsdorf durch den Bezirksausschuß in Warnsdorf (Druck 2122/VII).

Die Vergebung der Arbeiten, für welche durch die Bezirkbehörde in Warnsdorf der in der Interpellation erwähnte Wettbewerb ausgeschrieben wurde, steht dem Bezinksausschusse in Warnsdorf zu. Der Zusatz, daß die Bewerber, welche èechoslovakische Staatsanleihen gezeichnet haben, zur Offerte den Nachweis über die Höhe der Zeichnung beischließen sollen, hat die Bezirksbehörde in die Kundmachung nur mit Rücksicht auf die Bestimmung der §§15 und 22 der Regierungsverordnung vom 17. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 667, nach welcher die Vadien und Kautionen bei staatlichen Lieferungen neben anderen in staatlichen Schuldverschreibungen der Èechoslovakischen Republik erlegt werden können, aufgenommen. Durch diesen Zusatz sollte in keiner Weise dem Bezirksausschuß bei der Auswahl des geeignetesten Bewerbers präjudiziert werden, und es geschah dies auch nicht.

Bei diesem Stande der Dinge liegt kein Grund vor, den Wettbewerb neuerdings auszuschreiben, und es hätte dies auch keinen Zweck.

Nichtsdestoweniger habe ich die Verfügung getroffen, daß die Bezirksbehörde in Hinkunft von einem ähnlichem Besatz bei Ausschreibung von Bezirkslieferungen absehe.

Prag, den 26. Juni 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2411/XX.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die Praktiken gewisser Losratengeschäfte beim Abschlusse ihrer Verkäufe (Druck 2048/XX).

Der Verkauf von Prämienschuldverschreibungen (Losen) gegen Ratenzahlung ist im Lande Böhmen und Mähren - Schlesien durch das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBL. Nr. 90, über die Veräußerung von Staats und anderen Losen oder deren Gewinnsthoffnung sowie durch das Gesetz vom 27. April 1896, RGBL. Nr. 70, das die Ratengeschäfte überhaupt regelt, normiert. Nach dem oben zitierten Gesetze können sich mit dem Verkaufe vom Losen auf Raten nur protokollierte Firmen beschäftigen. Eine besondere Bewilligung zu diesen Geschälten ist jedoch nicht erforderlich. Das Geschäft selbst ist der Aufsicht der staatlichen Finanzverwaltung unterworfen, die im Interesse der Käufer darüber zu wachen verpflichtet ist, daß die auf Raten verkauften Lose nicht früher an dritte Personen verpfändet oder veräußert werden, als sie ihren Käufern aus gefolgt werden, ferner daß diese Geschäfte in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen und die Lose ordnungsgemäß aufbewahrt werden, damit der Verkauf der Lose auf Raten nicht mit anderen Rechtsgeschäften in Verbindung gebracht werde und daß die Lose nicht durch Hausierer oder reisende Agenten verkauft werden. Die Verletzung dieser Bestimmungen wird als Gefällsübertretung bestraft. Im übrigen ist der Handel mit Prämienschuldverschreibungen (Losen) auf Raten im wesentlichen frei und als Ratengeschäft nur den Normen des oben zitierten Gesetzes Nr. 70/1896 RGBl. unterworfen.

Mit Ausnahme des § 4 des zuletzt zitierten Gesetzes, das den Käufer von Losen zur Einbringung der Beschwerde wegen Verkürzung über die Hälfte des Kaufpreises berechtigt (§ 934 ab GB., laesio enormis ultra dimidium) auch in jenen Fällen, wenn er den währen Wert der Sache gekannt hat oder wenn er erklärt hat, dieselbe aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Preis (praetium affectionis) zu übernehmen, enthalten beide oben zitierten Gesetze keinerlei Bestimmung, die, sei es auch annähernd, die zulässige Preisgrenze festsetzen.

Das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und, dem Käufer von Losen auf Raten, ist, wie aus der Natur der Sache hervorgeht, ein rein privatrechtliches. Diese Natur zeigt im Hinblick auf das oben Gesagte auch die Frage des Preises, die sich dem direkten Eingriff von Seiten der Finanzbehörden entzieht, für den, wie gesagt, keine gesetzliche Grundlage vorliegt.

Die staatliche Finanzverwaltung bemüht sich, trotzdem sie, wie schon gesagt, keine Möglichkeit und gesetzliche Grundlage hat, in das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Käufer und der die Lose verkaufenden Firma einzugreifen, nichtsdestoweniger in Fällen, wo sie von der Schädigung von Käufern von Losen Kenntnis erhält, auf die Verkaufsstellen einzuwirken, die Verkaufsbedingungen zu mildern, welches Einschreiten in einer Reihe von Fällen Erfolg gehabt hat (in der Slovakei und in Podkarpatská Rus ist der Verkauf von Losen auf Raten durch den Gesetzartikel XXXI/1883 über den Verkauf von Wertpapieren auf Raten, ergänzt durch den § 5 des Gesetzartikels IX/1889, geregelt. Diese Regelung beruht auf denselben Grundsätzen wie die Regelung in den historischen Ländern mit der Abänderung, daß nach § 8 des Gesetzartikels XXXI/1883 der Käufer oder sein Rechtsfreund den Kauf anfechten kann, wenn die in diesem Paragraphen bestimmte Maximalgrenze überschritten worden ist.

Die Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird zum Unterschied von der in den historischen Ländern geltenden Regelung durch die Gerichte verfolgt).

Was die "Loszentrale, Losverkaufsgeschäft m. b. H. in Brünn" betrifft, so wurden die Geschäfte derselben einer strengen Revision sowohl vom Standpunkte des zitierten Gesetzes Nr. 90/1878 RGBl., als auch vom Standpunkt des Gefällstrafrechtes unterworfen, wobei festgestellt wurde, daß alle von der Firma kontrahierten Geschäfte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, mit Ausnahme der Bestimmung über die Verwendung von reisenden Vertretern, Wegen dieser Übertretungen wurde die Firma, mit empfindlichen Geldstrafen belegt (bisher wurden ihr an Geldstrafen 3.785 Kè auferlegt, welcher Betrag im Hinblick auf den niedrigen Strafsatz des § 44, lit. b), des Gefällstrafgesetzes ein verhältnismäßig bedeutender ist).

Was den in der Interpellation angeführten Fall (Hermann Gröschel in Aussig a. E.) betrifft, so wurde auch dieser schon früher infolge Erlasses des Finanzministeriums vom 22. Jänner 1929, Zahl 7558/29-II B/5 a zum Gegenstande eines Einschreitens von Seiten der Finanzbezirksdirektion in Brünn gemacht.

Der erwähnte Kommittent bestellte am 29. März 1928 von der Loszentrale 20 Teilstaatsbaulose gegen 14 Monatsraten um dein Kaufpreis von 4,200 Kè. Zu diesem Geschäfte erteilte die Firma nachfolgende Abrechnung:

Provision für den Agenten Sacher 900,- Kè
Einkaufspreis für 20 Teillose zu 125 Kè 50 h 2.510.- Kè
im ganzen somit 3.410.- Kè

Somit ergibt sich für die Gesellschaft der Bruttogewinn von 790 Kè, von welchen Betrage die Gesellschaft die Zinsen, Steuern, Depositgebühren, Personalregie, Kanzleiregie, eventuelle Verluste usw. decken soll.

(Hiezu muß bemerkt werden, daß die ordentlichen Gerichte, die infolge des Einschreitens von Loskäufern sich mit diesen Geschärften in einzelnen analogen. Fällen beschäftigten, analoge Abrechnungen der Bankgeschäfte vollständig anerkannt haben, im Hinblick darauf, daß diese Geschäfte für die verkaufende Firma mit Auslagen verknüpft und in gewisser Hinsicht auch mit einem verhältnismäßig bedeutenden Risiko verbunden sind),

Auf das Einschreiten der genannten Direktion hat sich die verkaufende Firma herbeigelassen, der Partei einen Teil des Kaufpreises für den Fall nachzulassen, wenn der verbleibende Teil derselben auf einmal beglichen wird. Auf Grund dieses Anerbietens kam es zu einem Vergleich mit der Partei und es wurden ihr die gekauften Lose am 5. April d. J. ausgefolgt.

Durch die obige Darstellung ist die Anfrage ad 1 und 2 der Interpellation als beantwortet anzusehen, wozu noch zu bemerken bleibt, daß die Finanzverwaltung zusammen mit den politischen Behörden die Öffentlichkeit wiederholt auf das unsolide Vorgehen verschiedener Firmen aufmerksam gemacht hat, welche Lose durch ihre reisenden Agenten auf Raten verkaufen, und sie vor dem Abschluß ähnlicher Geschäfte gewarnt hat. Wie zu sehen, liegt, und, zwar keineswegs in geringem Ausmaße, die Schuld an den aus diesen Geschäften entspringenden Schäden an der kaufenden Öffentlichkeit selbst, die den tatsächlichen Werten der gekauften Wertpapiere nicht die genügende Aufmerksamkeit zuwendet, obgleich es sich häufig um recht ansehnliche Beträge handelt, und so ihren Wert bedeutend überzahlt.

Im Hinblick auf die privatrechtliche Natur dieser Geschäfte hat die Partei die Möglichkeit, die abgeschlossenem Käufe nur im Wege der ordentlichen Gerichte anzufechten.

Ad 3. Im Hinblick auf die gleichzeitige gesetzliche Regelung des Verkaufes von Losen auf Raten wird es möglich sein, mit Erfolg gegen übertriebene Preise und gegen das unsolide Vorgehen einiger Lose auf Raten, verkaufenden Geschäfte erst nach Novellierung des Gesetzes Nr. 90/1878 RGBl. einzuschreiten, bei welcher es möglich sein wird, die Preisfrage zu regeln und auch eine Strafsanktion durch die Entziehung der Bewilligung zum Verkaufe von Losen auf Raten auszusprechen.

Heute ist eine solche Bewilligung, wie schon angeführt, nicht erforderlich und das Gesetz enthält auch nicht die oben genannte Sanktion. Die erwähnte Novellierung, die Gegenstand der Verhandlung dieses Ministeriums ist, wird mit Beschleunigung durchgeführt werden, sobald es zur Regelung des Bankgewerbes überhaupt durch das eben in Vorbereitung befindliche Gesetz über das Bankgewerbe kommt, dessen Erlassung die Voraussetzung für eine zweckmäßige und wirksame Novellierung des Gesetzes Nr. 90/1878 RGBl. ist.

Prag, den 31. Mai 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2411/XXI.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Simm und Genossen,

wegen des Verkehres der Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Böhmen mit den deutschen Krankenversicherungsanstalten (Druck 1863/IV).

Die Sprachenpraxis der Sozialversicherungsanstalten, zu denen die Krankenversicherungsanstalten und auch die Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Böhmen im Prag gehört, richtet sich auch den Vorschriften des Gesetzes vom 29. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122 (Sprachengesetz). Das Sprachengesetz ist die alleinige Rechtsquelle in der Sprachenpraxis der Sozialversicherungsanstalten. Die Regierungsverordnung, vom 3. Februar 1926, S. d. G. u. V. Nr. 17, findet auf die Sozialversicherungsanstalten keine Anwendung.

Nach Abs. 4 des § 3 des Sprachengesetzes sind die Sozialversicherungsanstalten verpflichtet, Eingaben in einer anderen als in der èechoslovakischen Sprache anzunehmen und sie unter den Bedingungen des § 2, des Sprachengesetzes zu erledigen. In der Verpflichtung, Eingaben in einer anderen als der èechoslovakischen Sprache anzunehmen, ist nicht die Verpflichtung enthalten, sie zugleich in einer anderen als in der èechoslovakischen Sprache zu erledigen. Auch wenn es sich um eine Eingabe eines Angehörigen der Sprache einer Minderheit handelt (§ 2, Sprachengesetz), sind die Sozialversicherungsanstalten nicht verpflichtet, die Eingaben anders als in èechoslovakischer Sprache zu erledigen.

Nach Abs. 1 des § 3 des Sprachengesetzes sind die Sozialversicherungsanstalten verpflichtet, mündliche und schriftliche, in èechoslovakischer Sprache eingebrachte Eingaben einzunehmen und sie zu erledigen.

Wenden wir diese Vorschriften auf den gegebenen Fall an, so gelangen wir zu der Schlußfolgerunq, daß die deutschen. Krankenversicherungsanstalten verpflichtet sind, in èechoslovakischer Sprache abgefaßte Eingaben anzunehmen und sie zu erledigen, und daß die Sozialversicherungsanstalten berechtigt sind, die Eingaben der deutschen Krankenversicherungsanstalten in èechoslovakischer Sprache zu erledigen.

Überdies muß daran erinnert werden, daß die sprachlichen Minderheitsrechte der deutschen Krankenversicherungsanstalten nur soweit vorbehalten sind, als sie mit der Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Böhmen in Prag als Parteien in Verkehr treten. Handelt es sich um den amtlichen Verkehr der Krankenversicherungsanstalten mit der Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Böhmen in Prag, so ist diese schon aus diesem Grunde berechtigt, ausschließlich die èechoslovakische Sprache zu gebrauchen.

Der Minister für soziale Fürsorge kann somit der Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Böhmen in Prag nicht anordnen, daß sie mit den deutschen Krankenversicherungsanstalten deutsch korrespondiere, da er hiefür in dem Sprachengesetz keine Grundlage besitzt.

Prag, den 6. Juni 1929.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 2411/XXII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

und des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen der außerordentlichen Remunerationen für Mehrleistungen an den Mittelschulen im Schuljahre 1927/28 und wegen der Anwendung der Regierungsverordnung S. d. G. u. V. 131/28 auf dieses Schuljahr (Druck 2048/XIX).

Die Rückwirkung des Gehaltsgesetzes vom 24. Juni 1926, S. d. G. u. V. Nr. 103, erforderte, daß nicht nur die Überleitungen, sondern auch andere Folgen dieses Gesetzes möglichst für die ganze Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes geltend gemacht werden, insofern diese Anwendung durchführbar ist und insofern über die betreffende Angelegenheit nicht schon früher recht gültig entschieden worden ist.

Eine der Folgen des Gehaltsgesetzes ist auch die Regierungsverordnung vom 17. Juli 1928 S. d. G. u. V. Nr. 131, durch welche das Höchstmaß der Lehrverpflichtung der staatlichen Direktoren und Professoren an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten festgesetzt wird und durch welche zugleich die Remunerationen für sogenannte Überstunden bestimmt werden, beides mit Wirksamkeit vom 1. September 1928. Zur Zeit der Herausgabe dieser Regierungsverordnung war schon gültig über die außerordentlichen Remunerationen der Direktoren und Professoren der angeführten Schulen für erhöhte Leistung im Schuljahre 1926/27 entschieden, aber es war noch nicht über diese außerordentlichen Remunerationen für das Schuljahr 1927/28 entschieden worden.

Wenn nun die Grundsätze der ober wähnten Regierungsverordnung auch zur Bemessung der erwähnten Remunerationen für das Schuljahr 1927/28 angewendet worden sind, so geschah dies aus den oben angeführten Gründen, abgesehen davon, daß weder auf die genannten außerordentlichen Remunerationen selbst, noch auf die Höhe derselben die Direktoren und Professoren der genannten Schulen einen gesetzlichen Anspruch haben.

Prag, den 10. Juni 1929.

Der Finanzminister:

Dr. Vlasák m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Štefánek m. p.


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