ÜBEREINKOMMEN.

ÖSTERREICH. POLEN, RUMÄNIEN, DAS KÖNIGREICH DER SERBEN-KROATEN-SLOVENEN UND DIE ÈECHOSLOVAKEI, vom Wunsche beseelt die Fragen zu regeln, welche auf die Ausscheidung der Gut haben und Depots von Angehörigen der vom ehemaligen österreichischen Territorium abgetrennten Gebiete aus der Gebarung des Postsparkassenamtes in Wien Bezug haben, in dem Willen ein diesbezügliches Übereinkommen abzuschließen, haben als ihre Bevoll mächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Italien:

S. E. den Marquis Guglielmo Imperiali,

Senator des Königreichs, a. o. Botschafter und bevollmächtigten Minister;

Der Bundes-Präsidentder Republik Österreich:

Herrn Rémi Kwiatkowsky,

Außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister;

Der Chef des polnischen Staates:

p. Macieje Loreta,

Charge d'Affaires des Polnischen Staates in Rom;

Seine Majestät der König von Rumänien:

Herrn Antonesco,

Präsidenten des Apellationsgerichtes in Bukarest;

Seine Majestät der König der

Serben-Kroaten-Slovenen:

Herrn Ottokar Rybár,

ex- Abgeordneten;

Der Präsident der Èechoslovakischen

Republik:

Herrn Vlastimil Kybal,

Außerordentlichen Gesandten,

WELCHE nach Austausch ihrer Vollmachten, welche als gut und gültig erkannt wurden, beschlossen haben, wie folgt:

Erster Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Artikel.

Die vertragschließenden Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen österreichischen Staates übertragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieses Staates entstanden sind, ausschließlich Österreichs, veranlassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Übernahme aller Guthaben ihrer Angehörigen beim Postsparkassen-Amte in Wien, sowie jener dort befindlichen Guthaben ehemals österreichisch-ungarischer staatlicher Zivil und Militärbehörden, Ämter, Anstalten u. dgl., deren beim Postparkassen Amt vorgemerkter Standort außerhalb der Republik Österreich aus dem Gebiete dieser Staaten gelegen ist.

Die von den anderen Nationalstaaten nicht übernommenen Guthaben werden von Österreich übernommen.

Jeder der oben bezeichneten Staaten wird eines seiner öffentlichen Geldinstitute mit der Durchführung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Geschäfte betrauen.

Dieses übereinkommen findet keine Anwendung auf Guthaben, deren Inhaber erklären, sie beim Postsparkassen-Amt in Wien belassen zu wollen.

Als Liquidierungstag gilt, insoferne in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich ein anderer Termin vorgesehen ist, der letzte Tag des Monates, in dem dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 20 in Kraft tritt.

Artikel 2.

Als Angehörige der vom ehemals österreichischen Territorium abgetrennten Gebiete,deren Guthaben durch die nationalen Institute übernömmen werden,gelten grundsätzlich jene Spareinleger und Scheckkontoinhaber, welche im Zeitpunkte der österreichischen Währungstrennung (26. März 1919) im Gebiete des betreffenden Staates ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) hatten und denselben seither nicht aufgegeben haben. Zeitweilige Änderungen, des Aufenthaltes insbesondere wenn sie durch den Kriegszustand verursacht waren, sind nicht als Änderungen des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) zu betrachten. Haben Spareinleger und Scheckkontoinhaber nach dem angegebenen Zeitpunkt ihren Wohnsitz (Sitz) aus dem Gebiete eines Nationalstaates in das Gebiet eines anderen mit Ausnahme Österreichs verlegt, so entscheidet ihre Staatszugehörigkeit beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die Übernahme ihrer Guthaben.

Bei Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Unternehmungen jeder Art., bei Gutsverwaltungen und dergleichen ist der Betriebsort dieser Zweigniederlassungen und Verwaltungen als Sitz zu betrachten. Hinsichtlich der Staatsangehörigen, welche ihren Wohnsitz (Sitz) in einem außerhalb des ehemaligen österreichischen Staates gelegenen Gebiete hatten und entweder von dort in den Heimatstaat übersiedelt oder im Auslande verblieben sind, enthält der zweite Teil nähere Bestimmungen.

Hinsichtlich der vom Postsparkassen-Amt in altösterreichischen Kronen geführten Guthaben behalten sich die vertragsschließenden Staaten das Recht vor, einen allenfalls nach der österreichischen Währungstrennung entstandenen Zuwachs des Guthabens nicht oder nur teilweise anzuerkennen, wenn der Zuwachs nicht aus Gutschriften der Kontozinsen oder aus Überweisungen von einem dem gleichen nationalen Institute zufallenden Guthaben herrührt.

Artikel 3.

Der Gesamtbetrag der auf diese Weise aus der Gebarung des Postsparkassen- Amtes ausscheidenden Guthaben ist rechnungsgemäß einheitlich in Kronen auszudrücken.

Zur Deckung dieses Gesamtbetrages wird das Postsparkassen- Amt die im Artikel 9 angeführten Werte den übernehmenden Nationalinstituten zur Verfügung stellen.

Die unter den Nationalstaaten mit Ausnahme Österreichs vorzunehmende Aufteilung der zur Deckung abgetretenen Aktiven des Postsparkassen-Amtes hat nach den Bestimmungen des Artikels 10. zu erfolgen.

Artikel 4.

Neben Spar- und Scheckkontoguthaben werden die mit der Übernahme betrauten Institute über Ansuchen der interressierten Parteien auch jene Wertpapierdepots übernehmen, welche vom Postsparkassen- Amt für Rechnung von außerhalb Österreich wohnhaften Staatsbürgern des betreffenden Gebiets verwahrt und verwaltet werden. Jedoch muß die Staatsbürgerschaft gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages von St.-Germain, beziehungsweise der damit zusammenhängenden Staatsverträge erworben worden sein.

Die aus Wertpapiergeschäften des Postsparkassen-Amtes herrührenden Guthaben auf Barverrechnungskonten, welche vom Postsparkassen-Amt in altösterreichischen Kronen geführt werden, sind nach den im Artikel 8 festgesetzten Grundsätzen zu ermitteln, und werden den ausscheidenden Scheckkonto- und Sparguthaben zugeschlagen. Dagegen sind die in anderer Währung bestehenden Barverrechnungsguthaben in den ausscheidenden Gesamtbetrag nicht einzubeziehen, sondern in dieser Währung auszufolgen.

Artikel 5.

Das Postsparkassen-Amt wird durch die Durchführung dieses Vertrages von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber jenen Parteien befreit, deren Guthaben aus seiner Gebarung in die des übernehmenden Institutes übergehen. Die übernehmenden Institute treten in Bezug auf die übernommenen Guthaben in die Rechte und Pflichten des Postsparkassen-Amtes mit der Beschränkung ein, daß die Umwertung der Guthaben in die nationale Währung erst nach Empfangnahme sämtlcher im IV. Teile dieses Übereinkommens vorgesehenen Deckungen und nur im Rahmen dieser Deckungen zu erfolgen braucht.

Es bleibt jedoch den vertragsschließenden Staaten überlassen, selbst zu bestimmen, wie und mit welchem Betrage das übernehmende Institut die Forderungsberechtigten zu befriedigen hat.

Die empfangenen Deckungen können zur Realisierung von auf Staatskonten erliegen den reinen Staatsgeldern erst nach Befriedigung aller übrigen herangezogen werden.

Zweiter Teil.

Feststellung der auszuscheidenden Guthabenblocks.

Artikel 6.

Für die Feststellung der Guthabenblocks im Sparverkehr ist folgender Vorgang einzuhalten:

Die vertragschließenden Staaten mit Ausnahme Österreichs werden, insoferne es nicht schon geschehen ist, ihre Angehörigen (Art. 2) durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Sparguthaben innerhalb einer bestimmten Frist bei den zu bezeichnenden Stellen anzumelden. Die Frist darf den Zeitraum von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht überschreiten. Gleichzeitig mit der Anmeldung haben die Einleger die per saldo gekündigten Sparbücher einzuliefern.

Hiebei haben die Einleger,die zur Zeit der österreichischen Währungstrennung ihren Wohnsitz (Sitz) im Gebiete des betreffenden Nationalstaates gehabt haben, den Nachweis dieses Wohnsitzes (Sitzes) zu erbringen.

Hingegen haben Spareinleger, welche nach der Währungstrennung ihren Wohnsitz (Sitz) aus dem Gebiete eines Nationalstaates in das Gebiet eines anderen, mit Ausnahme Österreichs, oder aus einem außerhalb des ehemaligen österreichischen Staates gelegenen Gebiete in den Heimatstaat verlegt haben, sowie Spareinleger, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Gebietes des ehemaligen österreichischen Staates beibehalten haben, sowohl den derzeitigen Wohnsitz (Sitz) als auch die Staatszugehörigkeit nachzuweisen. Diese Staatsangehörigkeit muß gemäß den Bestim mungen des Staatsvertrages von St. Germain beziehungsweise der damit zusammenhängenden Staatsverträge erworben worden sein.

Ist der Spareinleger gestorben, so ist sein letzter ständiger Wohnsitz, beziehungsweise seine Staatsbürgerschaft (Heimatzuständigkeit) für die Zuteilung seines Sparguthabens entscheidend. Bei juristischen Personen, die aufgehört haben zu bestehen, entscheidet ihr letzter Sitz.

Beansprucht ein Spareinleger, der nach der österreichischen Währungstrennung seinen Wohnsitz (Sitz) in seinen Heimatsstaat verlegt hat, die Aufnahme in einen nationalen Block, so wird seinem Ansprüche nur dann stattgegeben, wenn nach der Währungstrennung keine Einlage gemacht worden ist. Zinsengutschriften sind nicht als Einlagen anzusehen.

Ist das Postsparkassenbuch in Verlust geraten, so hat der Einleger gleichzeitig mit der Anmeldung die Verlustanzeige mit dem Ansuchen um Einleitung des Amortisationsverfahrens im Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 28. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 56, zu erstatten. Das Amortisationsverfahren und die dem Ergebnis desselben entsprechende Zuteilung in einen Nationalblock wird vom Postsparkassen-Amt im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Nationalstaat durchgeführt werden.

Nach Vornahme allfälliger Richtigstellungen und Ergänzungen wird der betreffende Nationalstaat dem Postsparkassen-Amt die Zugehörigkeit der einzelnen. Spareinleger zu seinem Nationalblock anmelden. Nach buchmäßiger Überprüfung durch das Postsparkassen-Amt bilden die Sparguthaben aller zu einem Nationalblock gehörigen Spareinleger nach dem Stande am Liquidierungstage samt Zinsen bis zu diesem Tage den Guthabenblock des betreffenden Nationalstaates.

Die seitens der vertragsschließenden Staaten mit Ausnahme Österreichs nicht angemeldeten Spareinlagen gehören in den Guthabenblock Österreichs.Doch werden alle ab 26. März 1919 im Sinne der Art. 15 und 16 des Gesetzes von 28. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 56, bereits verjährten oder noch verjährenden Einlagen dem Staate zufallen, in dessen Gebiet das Postamt liegt, welches das Einlagebuch ausgegeben hat.

Artikel 7.

Für die Feststellung der Guthabenblocks im Scheckverkehr ist folgender Vorgang einzuhalten:

Das Postsparkassen-Amt stellt nach den im Art. 2 gegebenen Richtlinien die Guthabenblocks der einzelnen Nationalstaaten auf Grund seiner Vormerke provisorisch zusammen. Die Kontoinhaber werden von ihrer provisorischen Zuteilung in einem bestimmten Guthabenblock vom Postsparkassen-Amt gemeinsam mit dem übernehmenden Institute verständigt. Wenn es sich hiebei ergibt, das der vom Postsparkassen- Amt angegebene Wohnsitz (Sitz) eines Scheckkontoinhabers mit dessen im Zeitpunkte der Währungstrennung innegehabten Wohnsitz (Sitz) übereinstimmt, oder daß nur eine Wohnsitz beziehungsweise Sitzänderung innerhalb des Gebietes eines Staates vorliegt, so entfällt jeder weitere Nachweis seitens des Kontoinhabers für die endgültige Einreihung in den betreffenden nationalen Block. Handelt es sich dagegen um eine Wohnsitz- (Sitz) Verlegung in das Gebiet eines anderen Nationalstaates oder um eine Übersiedlung aus einem außerhalb des ehemaligen österreichischen Staates gelegenen Gebiet in den Heimatstaat, so hat der Kontoinhaber seine gegenwärtige Staatszugehörigkeit und seinen Wohnsitz (Sitz) nachzuweisen. Beansprucht der Inhaber eines in österreichisch gestempelten Kronen geführten Scheckkontos, der seinen Wohnsitz (Sitz) nach der österreichischen Währungstrennung in seinen Heimatstaat verlegt hat, die Aufnahme seines Guthabens in einen nationalen Block, so wird seinem Ansprüche nach erbrachtem Nachweise der gegenwärtigen Staatszugehörigkeit und Wohnsitzes (Sitzes) nur dann stattgegeben, wenn sein Konto nicht infolge weiterer Benützung (Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen) Veränderungen erfahren hat: > Zinsen-Gutschriften gelten nicht als solche Veränderungen.

Ist der Scheckkontoinhaber gestorben, so ist sein letzter ständiger Wohnsitz vor der österreichischen Währungstrennung, in Ermangelung dessen seine letzte Heimatzuständigkeit entscheidend. Bei juristischen Personen, die ruf gehört haben zu bestehen, entscheidet ihr letzter Sitz.

Erklärt der Kontoinhaber binnen eines Monates nach erfolgter Verständigung nicht ausdrücklich, daß er sein Guthaben beim Postsparkassen-Amt belassen will, so gilt die Einreihung in den nationalen Block nach Erbringung der etwa notwendigen Nachweise als endgültig.

Nach Durchführung allfälliger Richtigstellungen und Ergänzungen wird jeder Nationalstaat die Zuweisung der einzelnen Scheckkontoinhaber in seinen Guthabenblock genehmigen. Die Guthaben aller zu einem nationalen Block gehörigen Scheckkontoinhaber nach dem Stande am Liquidierungstage, verzinst bis zu diesem Tage, bilden den Guthabenblock des betreffenden Nationalstaates.

Dritter Teil.

Übernahme von Wertpapierdepots und Guthaben auf Barverrechnungskonten.

Artikel 8.

Die beim Postsparkassen-Amt befindlichen Wertpapierdepots und Guthaben auf Barverrechnungskonten von Staatsbürgern der vertragschließenden Staaten mit Ausnahme Österreichs sind nach folgenden Grundsätzen zu übertragen:

Die Inhaber von Depotkonten und Barverrechnungskonten sind, insoferne das nicht schon geschehen ist, durch öffentlichen Aufruf aufzufordern, ihre Depots und Barguthaben binnen einer angemessenen Frist anzumelden und das übernehmende Geldinstitut zur Übernahme zu bevollmächtigen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zu erbringen.

Für die Zugehörigkeit der Wertpapierdepots und Barverrechnungskonten von Nachlaßmassen ist die Staatsbürgerschaft bzw. Heimatzuständigkeit und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen, bei juristischen Personen, die zu bestehen aufgehört haben, der Sitz des Kontoinhabers entscheidend.

Das zu einem Wertpapierdepot gehörige Barverrechnungskonto wird als angemeldet angesehen, wenn das Wertpapierdepot selbst angemeldet ist. Bei der Anmeldung ist der Depotschein (das Rentenbuch) vorzulegen. Falls dieser Beleg in Verlust geraten ist, hat der Depotkontoinhaber die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er für alle aus der Ausfolgung des Depots etwa erwachsenden Schäden haftet. An Stelle der Einzelerklärungen der Depotkontoinhaber kann auch eine Kumulativerklärung des zur Übernahme bestimmten Institutes treten.

Die Nationalstaaten werden die von ihnen überprüften und hinsichtlich der Übertragungsvoraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Sitz) bestätigten Anmeldungen dem Postsparkassen-Amt übermitteln. Dieses wird die Anmeldung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den buchmäßigen Ständen überprüfen und allenfalls richtigstellen und danach im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Ausfolgung der Depots und Barguthaben bewerkstelligen.

Die hienach zu übertragenden Depots sind seitens Österreichs ohne Kürzung durch Steuern oder sonstige Abgaben für die Ausfuhr freizugeben. Hiebei sind die Weisungen der Reparationskommission vom 31. August 1921, Nr. 1502, sowie etwaige weitere Weisungen dieser Kommission über die Behandlung der Titres der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld des ehemaligen österreichischen Staates zu beachten.

Die Kriegsanleihetitres werden mit der von Österreich vorgeschriebenen Kennzeichnung als nationalausländischer Besitz ausgefolgt.

Die einem Kautionsbande unterworfenen Wertpapiere werden nur mit Zustimmung des an der Kaution interessierten Rechtssubjektes (Verwaltungsbehörde) übertragen.

Die Guthabenblocks der in österreichischungarischen Kronen geführten Barverrechnungskonten sind dem Sparguthabenblock des betreffenden Staates zuzuschlagen und sodann wie Sparguthaben zu behandeln.

Die Guthaben auf Barverrechnungskonten, die in einer anderen als in der österreichisch - ungarischen Währung geführt werden, sind mit dem Stande vom Liquidierungstage in der Währung auszufolgen, in der sie geführt werden. Hiebei sind bis zu diesem Tage den in österreichisch gestempelten Kronen geführten Guthaben jedenfalls, den Guthaben in anderen Währungen Zinsen nur nach Maßgabe des aus ihrer Veranlagung erzielten Gewinnes zuzuschlagen.

Die nicht angemeldeten Wertpapierdepots genießen bei der Übertragung nicht die Vorteile dieses Übereinkommens. Die nicht angemeldeten Guthaben auf Barverrechnungskonten, die in österreichisch -ungarischen Kronen geführt sind, werden bei der Deckung der Guthabenblocks der einzelnen vertragschließenden Staaten im Sinne dieses Übereinkommens nicht berücksichtigt.

Die Behandlung der mit Lombardschulden belasteten Depots wird im IV. Teile dieses Übereinkommens geregelt

Vierter Teil.

Deckung der aus der Gebarung des Postsparkassen-Amtes auszuscheidenden Gesamtguthabenblocks der Nationalstaaten.

Artikel 9.

Zur Deckung des nach den Bestimmungen des II. und III. Teiles zu erfassenden Gesamtguthabenblocks der Nationalstaaten haben folgende Vermögensbestandteile des Postsparkassen-Amtes zu dienen:

1. An erster Stelle die Abrechnungsforderungen des Postsparkassen-Amtes an die Postverwaltungen der Nationalstaaten mit Ausnahme Österreichs nach Abzug der gleichartigen Schulden.

2. Hierauf die laut des beiliegenden Verzeichnisses im eigenen Besitze des Postsparkassen-Amtes befindlichen Wertpapiere im Gesamtbetrage von 110,641.560 K Nennwert und zwar ohne Kennzeichnung als Territorialbesitz der Republik Österreich. Die sub I. des beiliegenden Verzeichnisses aufgezählten Titres der Vorkriegsschulden des ehemaligen österreichischen Staates sind mit allen ab 1. Mai 1919 fälligen Kupons auszufolgen.

3. Sodann die aus Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren (Lombarddarlehen) stammenden Forderungen des Postsparkassen-Amtes gegenüber denjenigen Schuldnern, bei welchen die Voraussetzungen des Artikel 8 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) zutreffen.

4. Ferner die Kontokorrentforderung des Postsparkassen-Amtes an die Postsparkasse in Sarajevo.

5. Weiters folgende auf ausländische Währungen lautende Buchforderungen des Postsparkassen-Amtes in ihrem vollen Umfange:

a) Société generále pour favoriser le développement du commerce et de l'industrie en

France................ franz. Frs. 461.977.74

b) Banca Commerciale Italiana,

Filiale London.................... Lst. 6.728/9/5

c) Swiss Bank Verein,

London................................ Lst. 100.000

d) Deutsche Bank Berlin, Filiale

London............................... Lst. 4.833/13/9

e) Österreichische Länderbank,

Filiale London.................. Lst. 12.839/12/9

f) Österreichisch-ungarische

Bank................................. Lst. 130.063/6/5

g) Deutsche Bank Berlin, Filiale

London.............................. Doll. 18.708,33

h) Société génerále de Belgique,

Brüssel............... belgische Prs. 485.853,72

i) Societé générale de Belgique, Brüssel, Depot belgische Wiederherstellungsanleihe,

Nominale........... belgische Frs. 6,100,000

6. Schließlich österreichisch gestempelte

Kronen ins bar oder in Buchforderungen.

Artikel 10.

1. Die gemäß Artikel 9, Punkt 1, abzutretenden Abrechnungsforderungen und Schulden des Postsparkassen-Amtes gegenüber den einzelnen Postverwaltungen der Nationalstaaten werden für jedes Nationalinstitut gesondert im Wertverhältnis von Krone für Krone zur Blockdeckung in Rechnung gestellt.

2. Die nach Artikel 9. Punkt 2, vom Postsparkassen-Amte zur Verfügung gestellten Wertpapiere werden nach dem Nennwerte aufgeteilt, und zwar zur Hälfte im Verhältnis zu den gemäß Punkt 1 dieses Artikels verminderten beziehungsweise vermehrten Guthabenblocks und zur Hälfte im Verhältnis zu den ursprünglichen Guthabenblocks vor der Veränderung gemäß Punkt 1 dieses Artikels. Zur Deckung des aus diesen beiden Anteilen sich ergebenden Gesamtbetrages werden vorerst jedem Nationalinstitut jene Werte zugewiesen, für die der betreffende Nationalstaat nach der Lage des Sicherstellungsobjektes oder nach dem Sitze der Emissionsstelle ein besonderes Interesse hat. Hiebei hat die Zuweisung der im beiliegenden Wertpapier-Verzeichnis unter III. angeführten Eisenbahnwerte, an denen mehrere Nationalstaaten gleichzeitig interessiert sind, nach dem Verhältnis der auf jeden Staat entfallenden Streckenlänge des Sicherstellungsobjektes zu erfolgen. Die Vorkriegsrenten sind sodann verhältnismäßig nach den einzelnen Gattungen aufzuteilen.

Die übernommenen Títres der Vorkriegsrenten des ehemaligen österreichischen Staa tes werden zur Deckung der Guthabenblocks mit dem Nennwerte Krone für Krone angerechnet. Die ab 1. Mai 1919 fälligen Kupons bilden keinen Gegenstand der Anrechnung.

Die übrigen Wertpapiere werden nach ihrem Kurse am Liquidierungstage im bernehmenden Staate bewertet und unter Zugrundelegung des in diesem Staate für die Umwechslung der österreichischungarischen Krone festgesetzten Schlüssels angerechnet.

3. Die im Artikel 9, Punkt 3, erwähnten Lombardforderungen des Postsparkassen Amtes werden von demselben für jedes übernehmende Institut in einem besonderen Verzeichnisse ausgewiesen, welches von diesem Institute hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) überprüft werden wird. Die nach einvernehmlicher Richtigstellung anerkannten Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes werden mit den Pfandobjekten von dem betreffenden Nationalinstitut übernommen.

Behufs Anrechnung auf die Guthabenblocks der einzelnen Nationalstaaten werden die Lombardforderungen nach der Gattung der lombardierten Wertpapiere in drei Gruppen geteilt.

I. Gruppe: Lombardforderungen auf einheimische oder solche Wertpapiere, für welche bis zum Liquidierungstage die Friedensvertrage oder die innere Gesetzgebung des übernehmenden Staates die Nationalisierung (Nostrifizierung) vorsehen, ferner auf Wertpapiere, die auf eine in Verhältnis zur Landeswährung gleichoder höherwertige Währung lauten, werden auf die Guthabenblocks Krone für Krone angerechnet.

II. Gruppe: Lombardforderungen auf Wertpapiere, die auf eine gegenüber der Landeswährung minderwertige Währung lauten, werden mit dem Betrage bewertet, der durch den Börsenkurs dieser Wertpapiere am Liquidierungstage in dem übernehmenden Staate gedeckt ist. Besteht in diesem Staaibe ein Börsenkurs nicht, so gilt der Kurs in dem Staate, auf dessen Gebiet das Wertpapier emittiert worden ist, umgerechnet nach dem Kursverhältnis der Währung dieses zur Währung des übernehmenden Staates. Die so ermittelten Wertbeträge werden den Guthabenblocks unter Zugrundelegung: des im übernehmenden Staate für die Umwechslung der österreichisch-ungarischen Kronen festgesetzten Schlüssels angerechnet.

III. Gruppe: Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes auf Kriegsanleihepapiere werden nach dem Kurse der österreichisch gestempelten Krone in der betreffenden Landeswährung am Liquidierungstage, wenn aber der Kurs der österreichisch gestempelten Krone den Kurs der Währung des übernehmenden Staates überschreitet, in der Währung des letzteren bewertet, und den Guthabenblocks unter Zugrundelegung des in diesem Staate für die Umwechslung der österreichisch-ungarischen Kronen festgesetzten Schlüssels angerechnet.

Sind bei einem Schuldner für ein oder mehrere Lombarddarlehen Wertpapiere ein und derselben Gruppe verpfändet, so sind diese Wertpapiere als gemeinsames Pfandobjekt für die Gesamtschuld anzusehen. In diesen Fällen ist bei der Bewertung und Anrechnung der zusammengezogenen Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes an die Guthabenblocks nach den für die in Betracht kommende Gruppe geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine Zusammenziehung von Lombardforderungen verschiedener Gruppen findet nur bei Lombardforderungen der Gruppe I und II statt. Hiebei unterliegen die Lombardforderungen der Gruppe I und II bezüglich der gemeinsamen Bewertung und Anrechnung den für die Gruppe II festgesetzten Bestimmungen.

4. Die, in Artikel 9, Punkt 4, genannte Kontokorrentforderung an die Postsparkasse in Sarajevo wird als Deckung für den Guthabenblock des Königreiches der Serben, Kroaten und Slovenen Krone für Krone verwendet.

5. Aus den nach Artikel 9, Punkt 5, vom Postsparkassen-Amte abgetretenen Auslandsforderungen werden unter Voraussetzung ihrer Freigabe in erster Linie die Postsparkasseneinlagen der Angehörigen des im Verhältnis zum ehemaligen Staatsgebiete Österreichs feindlichen Auslandes beglichen. Diese Verpflichtungen des Postsparkassen-Amtes werden so zu begleichen sein, als ob es sich um Schulden eines österreichischen Institutes handeln würde. Zur Deckung dieser Auslandsverpflichtungen wird dem Postsparkassen-Amte der erforderliche Teil der Auslandsforderungen zur Verfügung gestellt.

Die nach dem vorstehenden Absatz nicht in Anspruch genommenen Teile der Auslandsforderungen des Postsparkassen-Amtes werden als weitere Deckung der nationalen Blocks verwendet.

Die Aufteilung dieser Deckung an die Guthabenblocks hat nach Verhältniszahlen zu erfolgen, die mittels Multiplikation der noch ungedeckt gebliebenen Guthabenreste mit dem durchschnittlichen Mittelkurs der nationalen Währung nach der amtlichen Notiz der Züricher Börse während der letzten zwei dem Liquidierungstage vorangehenden Monate zu bilden sind.

Die Anrechnung dieser den einzelnen nationalen Instituten abgetretenen Anteile der Auslandsforderungen auf den Guthabenblock wird nach ihrem Mittelkurswerte in nationaler Währung an der Züricher Börse am Tage der Gutschrift unter Zugrundelegung des im betreffenden Staate für die österreichisch-ungarische Krone festgesetzten Umwechslungsschlüssels erfolgen.

6. Der Rest, der nach Anrechnung der in den Punkten 1 bis 5 dieses Artikels bezeichneten Werte verbleibt, wird im fünffachen Betrag in österreichisch gestempelten Kronen bar oder in Buchforderungen gedeckt. Jedoch darf der hienach zu entrichtende Betrag die Summe von achthundert Millionen (800, 000. 000) österreichisch gestempelter Kronen nicht überschreiten. Hiebei werden die gemäß Art. 16 in österreichisch gestempelten Kronen anzurechnenden Beträge einbezogen.

Die Aufteilung dieser Deckung auf die Guthabenblocks wird nach den Bestimmungen des vorletzten Absatzes des Punktes 5 dieses Artikels erfolgen.


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