Artikel 11.

Österreich wird für die Realisierung der Inlandsforderungen des Postsparkassen-Amtes - insbesondere gegen die österreichisch-ungarische Bank - eintreten; die anderen vertragschließenden Staaten werden sich für die Realisierung der Auslandsforderungen des Postsparkassen-Amtes einsetzen.

Fünfter Teil.

Schlußbestimmungen.

Artikel 12.

Einzahlungen für das Postsparkassen-Amt, welche diesem bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Gutschrift auf den Konten nicht überwiesen wurden, sind von der Postverwaltung, der die Einzahlungstelle heute angehört, an den Berechtigten zurück zuzahlen.

Bis dahin nicht durchgeführte Zahlungsaufträge des Postsparkassen-Amtes sind diesem zur Rückbuchung der angewiesenen Beträge einzusenden und doch ausständige Verrechnungsanzeigen über erfolgte Auszahlungen dem Postsparkassen-Amt vorzulegen.

Artike1 13.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Akten und Behelfe, die sich auf die Gebarung mit den zur Übertragung gelangenden Guthaben beziehen, ein Jahr nach der vollständigen Abwicklung der Übertragung aufzubewahren.

Auch verpflichten sich die vertragschließenden Staaten zur gegenseitigen Hilfe bei der Durchführung aller zur Feststellung und Sicherung der Guthabenblocks notwendigen Erhebungen und Verfügungen. Das Postsparkassen-Amt wird die Gebarung der Aufteilung der im Art. 9 und 10 angeführtem Werte besorgen und dabei im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten vorgehen. Es wird auch alle erforderlichen Auskünfte erteilen und mit den seitens der vertragschließenden Staaten entsendeten Organen auf dem kürzesten Wege das Einvernehmen herstellen.

Artikel 14.

Die für den polnischen Staat aus dem gegenwärtigen Übereinkommen sich ergebenden Rechte erleiden keine Beeinträchtigung durch das zwischen diesem Staat und dem Postsparkassen-Amt seinerzeit abgeschlossene provisorische bereinkommen.

Die bisherigen Verrechnungen zwischen den Postsparkassen in Wien und in Warschau werden entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens, jedoch mit der Maß Gabe richtiggestellt werden, daßeine allfällige Verminderung des bereits übernommenen polnischen Blocks durch Ausscheidung bereits abgerechneter Guthaben nicht mehr erfolgen kann.

Artikel 15.

Im Falle die zufolge der definitiven Aufteilung der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld auf Österreich entfallende Quote einer der Kategorien dieser Schuld größer sein sollte als der österreichisch gekennzeichnete Teil, werden die in Durchführung der Punkte 2 der Art. 9 und 10 dieses Übereinkommens an die Nationalstaaten übergebenen Titres der betreffenden Kategorien der Staatsschuld in gleichem Nominale gegen ungestempelte Titres solcher Kategorien der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld ausgetauscht, bei denen der österreichisch gekennzeichnete Teil die auf Österreich entfallende Quote übersteigt.

Artikel 16.

Für die Übertragung der Guthaben wird das Postsparkassen-Amt nur die in seinen Geschäftsbestimmungen festgesetzten Gebühren berechnen und bei der Liquidierung vom Guthaben abschreiben.

Die Begleichung jener Gebühren und Spesen, die sich aus der Ausfolgung der Wertpapierdepots ergeben und nicht aus Barguthaben gedeckt werden, erfolgt durch Anrechnung in österreichisch gestempelten Kronen im Sinne des Art. 10, Punkt 6, dieses Übereinkommens.

Artikel 17.

Durch die Verwirklichung dieses Übereinkommens, für dessen Durchführung seitens des Postsparkassen-Amtes in Wien die Republik Österreich die Haftung übernimmt, erlischt die im Art. I des Gesetzes vom 28. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 56, vorgesehene staatliche Haftung.

Artikel 18.

Dieses Übereinkommen ist lediglich als eine im Sinne des Art. 215 des Staatsvertrages von St. Germain speziell für die altösterreichische Postsparkassengebarung vereinbarte finanzielle Regelung anzusehen, welche kein Präjudiz für andere finanzielle Regelungen bildet und keine anderen Bestimmungen des genannten Friedensvertrages berührt.

Hiemit verzichten alle vertragschließenden Staaten hinsichtlich dieses Gegenstandes auf das im Art. 215 vorgesehene Recht der Anrufung der Reparationskommission.

Artikel 19.

Sollten sich bei der Durchführung dieses Übereinkommens zwischen den vertragschließenden Staaten Meinungsverschiedenheiten ergeben, wird, falls für die Austragung zwischenstaatlicher Streitfragen nicht eine allgemeine ständige schiedsrichterliehe Instanz eingerichtet werden sollte, ein besonderes Schiedsgericht bestellt. Dieses setzt sich zusammen aus einem Mitgliede, das die Republik Österreich entsendet und aus einem, das die übrigen vertragschließenden Staaten im Einvernehmen bestellen. Diese beiden Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der einem der vertragschließenden Staaten angehört, welcher nicht bereits im Schiedsgericht durch ein Mitglied vertreten ist. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die. Wahl des Vorsitzenden nicht einigen können, so wird derselbe von sämtlichem vertragschließenden Staaten mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Amtshandlungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen. Die Kosten des Schiedsgerichtes werden von den beteiligten Staaten nach Verhältnis der zur Entscheidung vorgebrachten Fälle getragen.

Die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Quoten dieser Kosten werden vom Schiedsgerichte von Fall zu Fall festgesetzt werden.

Das Schiedsgericht wird über Verlangen jedes vertragschließenden Staates zusammenberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für die beteiligten Staaten bindend und findet gegen dieselbe keine Berufung statt.

Artikel 20.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationen werden seitens der interessierten Staaten der italienischen

Regierung sobald als möglich mitgeteilt werden. Die italienische Regierung wird hievon alle anderen Signatarstaaten in Kenntnis- setzen. Die Ratifikationsurkunden werden in den Archiven der italienischen Regierung verwahrt bleiben. Dieses Übereinkommen wird nach erfolgter Ratifikation seitens aller vertragschließenden Staaten in Kraft treten.

Sobald alle Ratifikationen eingelangt sein werden, wird ein Protokoll aufgenommen werden, dessen Datum auch das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sein wird.

ZU URKUND DESSEN haben die unten genannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gezeichnet.

AUFGENOMMEN in Rom, den sechsten April Tausend neunhundert zwei und zwanzig, deutsch, italienisch und französisch. Der italienische und der französische Text haben gleiche Geltung. Im Falle von Abweichungen wird der deutsche Text zu Rate gezogen. In diesem Falle wird jener der zwei Taxte, der italienische oder der französische, allein maßgebend sein, welcher dem deutschen Texte entspricht.

AUSGEFERTIGT in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven des Königreichs Italien verwahrt bleiben wird und von welchem jedem der Signatar-Staaten eine authentische Ausfertigung übermittelt werden wird.

Für

Italien:

Imperiali.

Österreich:

Remi Kwiatkowski.

Polen:

Maciej Loret.

Rumänien:

Ef. Antonesco.

Königreich der Serben-Kroaten-

Slovenen:

Dr. Rybár.

Èechoslovakei:

Vlastimil Kybal.

Beilage.

Verzeichnis der Wertpapiere zu Art. 9, Punkt 2.

I. Österreichische Staatliche Vorkriegsrenten:

a) Allgemeine Staatsschuld:

Nominal-Betrag

in Kronen

4%

Mairente mit Kupons ab

1. Mai 1919.................

31.100.000

4%

Julirente mit Kupons ab 1. Juli 1919............... 10.300.000

4,2 %

Februarrente mit Kupons

ab 1. August 1919............

12.000.000

b) Österreichische Staatsschuld:

4% Ost. Kr. Rente mit Kupons ab 1. September 1919......... 28.600.000
82.000.000

II. Wertpapiere, für welche einzelne Nationalstaaten ein besonderes Interesse haben (Art. 10, Punkt 2).

I. Èechoslovakische Republik.

51/4

%

Franz Josef-Bahn-Schuld in Silber l/l, 1/7........... 84.800

51/4

%

 

 

Elisabethbahn, Linz - Bud-weis, Aktien ö. W. Silber, l/l, 1/7.................. 26.800

4%

Franz Josef-Bahn, Prior., Ein. 1884, Silber, 1/4, 1/10...... 216.400

3%

Lokaleisenbahn-Ges. österr., Prior., K, l/l, 1/7......... 2.000. 400

31/2

%

Nordwestbahn, österr. Prior., lit. A, konvert., fl., 1/3, 1/9.................. 1.602. 800

31/2

%

Nordwestbahn, österr. Prior., lit. A, Em. 1903, K, 1/3, 1/9................. 387.200

31/2

%

Nordwestbahn, österr. Prior., lit. B., konvert., Silber, 1/5, 1/11................ 1.343.600

 

Nominal-Betrag

in Kronen

31/2

%

Nordwestbahn, österr. Prior., lit. "B, Em. 1903 K, 1/5, 1/11................. 780. 600
4% Nordwestbahn, österr. Prior., Em. 1885, Silber, 1/4, 1/10.. 65. 600
3%! Staatseinsenbahn-Gesellschaft, Prior., Ergänzungsnetz (500 frs., 480 K, 1/3, 1/9)....... 960
4% Böhm. Nordbahn, Schuld, steuerfrei K, l/l, 1/7...... 35. 000
4% Nordwestbahn, Schuldverschr. osten-, u. Südnordd. Verbindungsbahn l/l, 1/7....... 40. 000
4% Pilsen - Priesen Bahn, Schuld in fl. ö. W., l/l, 1/7 582. 000
4% Böhm. Westbahn, Prior. Em. 1885, Silber, l/T, 1/7....... 389. 600
4% Böhm. Westbahn, Prior. Em. 1895, in K, l/l, 1/7........ 1.835.200
4% Mährische Grenzbahn, Prior, in K, 1/3, 1/9........ 766. 200
4% Mährisch-schles. Zentralbahn, Prior, in K,

l/l, 1/7........

3.125.600
4% Pilsen - Priesem-Bahn, Prior. 150 fl. Silber, l/l, 1/7...... 639.100
4% Südnorddeutsche Verbindungsbahn, Prior., Silber l/l, 1/7..................... 283. 200
4% Buschtiehrader-Bahn, Em. 1896, K, 1/4, 1/10......... 108. 600
4% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1891, Silber, l/l, 1/7.. 51. 000
3% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1893, K, 1/1, 1/7.... 1. 600
4% Kaschau - Oderberger-Eisen-bahn, Em. 1889 zur Konv. eingereicht, Silber, l/l, 1/7.... 427. 200
4% Kaschau - Oderberger-Eisen-bahn, österr. Str" Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, l/l, 1/7.................. 157. 200

 

Nominal- Betrag

in Kronen

31/2

%

Böhm. Hypothekenbank, 601/2 j., in K, verl. 1/3, 1/9.. 142. 400
31/2

%

Böhm. Hypothekenbank 601/2 jv in K, verl. 1/6, 1/12. 185. 400
4% Böhm. Landesbank, Kommun. -Schuldsch., 50 f., verl., ö. W., 1/5, 1/11................ 120. 800
4% Böhm. Landesbank, Kommun. -Schuldsch., 78 j., verl. in K, 1/2, 1/8.................. 150. 200
4% Böhm. Landesbank, Kommun. -Schuldsch., 78 j., verl. in K, 1/5, 1/11................ 130. 000
4% Böhm. Landesbank, Meliora-tions-Schuldsch., 78 j., in K, 1/2, 1/8.................. 368. 000
4% Böhm.  Landesbank Eisenbahn-Schuld in K, 78 j., verl., 1/3, 1/9................... 257. 000
4% Mähr. Hypothekenbank, 541/2 j., verl. ö. W. 1/2, 1/8...... 19. 000
4% Mähr. Landeskultur-Bank, Kommunal-Oblig., 54i/> j., verl. 1/6, 1/12....... T.... 189.000
16.512.460

2. Republik Polen.

4% Albrechtsbahn-Schuld in Silber, fl. l/l, 1/7........... 70. 800
4% Galizische Karl Ludwig-Bahn-Schuld, l/l, 1/7........... 2.403. 600
4% Albrechtsbahn-Prior, Silber, 1/5, 1/11................ 820. 000
4% Galizische Karl Ludwig-Bahn-Prior., Silber, l/l, 1/7...... 480. 800
31/2

%

Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1870, K kon-vert. 1/3, 1/9.............. 692. 000
31/2

%

Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1878, K, konvert. 1/3, 1/9........... 180. 400
4% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1887, Silber l/l, 1/7.................. 979. 600
31/2

%

Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1903, K, 1/3, 1/9.................. 440. 000

 

Nominal- Betrag

in Kronen

4% Galiz. Bodenkredit Verein-Pfdbr., 56 j., verl. i. K, 30/6, 31/12................... 60.000
4% Galiz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galizien u Lod. 30/6, 31/12, 571/7 j. i. K rückz 30.000
41/2

%

Galiz.-Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galizien u. Lod. 30/6, 31 /12, 51 Vz j., i. K rückz... 168.300
41/2

%

Galiz. Landesbahn Koni-munal-Oblig., III Em., 511/2 j., i. K. verl. K. 1/4, 1/10..... 150.000

 

 

6,483.500

3. Königreich Italien.

4% Anlehen der Stadt und Handelskammer Triest, l/l, 1/7 verl. ö. W................. 426.400

4. Königreich der Serben-Kroaten-Slovenen.

4% Laibach - Stein-Lokalbahn, ö. W. fl., l/l, 1/7............ 19.600

5. Königreich Rumänien.

4% Czernowitz - Nowosielitza-Prior. K, l/l, 1/7......... 784.400

III. Wertpapiere, an denen mehrere Nationalstaaten ein Interesse haben.

1. Èechoslovakei - Polen.

4% Ferdinands-Nordbahn, Prior. Em. 1888, ö. W., 1/6, 1/12.. 28.000
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior. Em. 1891, ö. W. 1/4, 1/10.. 30.000
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior. Em. 1904, K, 1/6, 1/12 629.800
687.800

 

Nominal- Betragin

Kronen

 

2. Polen und Rumänien.

4%

 

 

 

4%

Lemberg- - Czernowitz -

Jassy Eisenb.-Ges., Prior. Em. 1894 in K, -l/l, 1/7.

 

Lemberg- - Czernowitz - Jassy Eisenb.-Ges., Prior. Em. 1884 Silber, 1/5, 1/11..........

2,945.000

 

 

 

782.400

3,727.400

 


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