ZUSATZABKOMMEN

ZU DEM ZWISCHEN DER ÈECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH AM 4. MAI 1921 1N PRAG GESCHLOSSENEN HANDELSÜBEREINKOMMEN.

Zusatzabkommen

zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen. Der Präsident der Èechoslovakischen Republik und der Bundespräsident der Republik Österreich von dem Wunsche geleitet, den Handelsverkehr zwischen beiden Staaten durch zolltarifärische Vereinbarungen zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen zu dem am 4. Mai 1921 unterfertigten Handelsübereinkommen abzuschließen und haben in dieser Absicht zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Èechoslovakischen Republik:

Herrn

Hugo Vavreèka,

außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Èechoslovakischen Republik in Wien

und,

Herrn Dr. Julius Friedmann,

Vorstand der volkswirtschaftlichen Sektion im Ministerium des Äußern.

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn

Dr. Ignaz Seipel,

Bundeskanzler der Republik Österreich

und

Herrn

Dr. Hans Schürff,

Bundesminister für Handel und Verkehr,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart haben:

Artikel I.

(1) Natur- und Gewerbeerzeugnisse èechoslovakischen Ursprungs, die aus der èechoslovakischen Republik herkommen und die in der diesem Abkommen beigeshlossenen Tarifanlage A angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach der Republik Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.

(2) Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus der Republik Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach der èechoslovakischen Republik keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.

(3) Diese Bestimmungen beeinträchtigen. jedoch für die genannten Erzeugnisse österreichischen oder èechoslovakischen Ursprungs in keiner Weise das Anrecht auf die meistbegünstigte Behandlung im Sinne des Artikels VI des, Handelsübereinkommens vom 4. Mai 1921.

Artikel II.

(i) Die Zölle des èechoslovakischen Zolltarifes sind in èechoslovakischen Kronen ausgedrückt, deren Verhältnis zu den vollwertigen fremden Goldwährungen durch das Gesetz bestimmt ist (Artikel III des Gesetzes vom 23. April 1925, Z. 102 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen).

(2) Wenn dieses durch das Gesetz bestimmte Verhältnis sich derart ändern würde, daß dadurch der Kurs der èechoslovakischen Krone zum Dollar oder Pfund Sterling oder zu dem Mittelkurse dieser Währungen im Monatsdurchschnitte mindestens um 10 vom Hundert sich verschieben sollte, wird die èechoslovakische Regierung Koeffizienten ein führen, um damit die angeführte Verschiebung des Verhältnisses des derzeitigen gesetzlich stabilisierten Kurses der èechoslovakischen Krone zum Mittelkurse der erwähnten Währungen wettzumachen.

(3) In diesem Falle wird die èechoslovakische Regierung die Koeffizienten mindestens einmal im Monate nach dem Kursverhältnisse ändern, welches regelmäßig von der èechoslovakischen Nationalbank festgestellt werden wird.

(4) Als Grundlage für die Feststellung der Währungskurse sind die Notierungen der Börsen in Prag oder in New-York oder in London zu nehmen.

Artikel III.

Die Artikel 2 und 5 des Tierseuchenübereinkommens (Anlage c zu Artikel XII des Handelsübereinkommens zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich vom 4. Mai 1921) werden laut Anläge C abgeändert.

Artikel IV.

(1) Dieses Zusatzabkommen, in èechoslovakischer und in deutscher Urschrift ausgefertigt, soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die beiden Regierungen behalten sich jedoch vor, es in einem früheren Zeitpunkte vorläufig in Kraft zu setzen, sofern sie hiezu durch ihre Gesetze ermächtigt sind.

(3) Bezüglich der Geltungsdauer und der Kündigungsfristen gelten die in dem Handelsübereinkommen vom 4. Mai 1921 enthalten en Bestimmungen.

(4) Die Abänderungen des Tierseuchenübereinkommens (Artikel III und Anlage C) bilden einen integrierenden Bestandteil des Handelsübereinkommen vom 4. Mai 1921 und bleiben so lange in Geltung wie dieses.

(5) Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 21 Juli Eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.

Für die Èechoslovakische Republik:

Vavreèka e. h.

Dr. T. Friedmann e. h.

Für die Republik Österreich:

Seipel e. h.

Schürff e. h.

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr nach Österreich.
Nummer des österreichischen Zolltarifes BenennungZollsatz in Goldkronen
für 100 kg
IV. Zucker, künstliche Süßstoffe:
18Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohr-
zucker), auch invertiert, in jedem Zustande der Rein-
heit, mit Ausnahme der Melasse:
a) Kandiszucker31.-
b) anderer Rüben- und Rohrzucker 22.-
Anmerkung: Rohzucker für Zuckerfabriken
zur Verarbeitung auf Raffinade auf Erlaubnisschein 16.70
19Zucker anderer Art, zum Beispiel Stärkezucker
(Traubenzucker, Glykose, Dextrose), Fruchtzucker
(Lävulose), Maltose, Milchzucker u. dgl., Farbzucker
(Zucker- und Biercouleur) 12
VI. Getreide, Malz, Hülsenfrüchte, Müllereierzeugnisse, Reis
25Gerste2
Zuschlag von
29Malz, nicht gebrannt 0.80 zum Zolle
für 133 kg
Gerste
VII. Obst, Gemüse, Sämereien, Pflanzen und Pflanzenteile
aus 35Obst, nicht besonders benanntes, frisch:
aus a) feines Tafelobst:
1. Erdbeeren:
Walderdbeeren5
andere10
2. Himbeeren2
aus b) anderes:
Preiselbeeren2.-
aus 36Obst, zubereitet:
aus b) anderes Obst, getrocknet usw.:
aus 1. Pülpe, Obstmark und Obstmaische, mit
Ausnahme von Pülpe, Mark und
Maische von Pflaumen
aus 39 Gemüse, nicht besonders benannte, und andere Gewächse
für den Küchengebrauch, frisch:
aus a) feine Tafelgemüse:
Gurken:
1. Salatgurken,1.-
2. andere2
Häuptelsalat2,-
Oberkohlrabi 2.-
Kren2.-
Pilze2
Karotten1
aus b)andere:
aus 1. Kartoffeln, mit Ausnahme der Früh-
kartoffelnfrei
aus 2. alle übrigen:
Häuptelkohl1.
Unterkohlrabi 1
Mohrrübe1.-
Petersilie1
Cellerie1
Suppengemüse1.-
Kraut2
aus 40Gemüse aller Art (mit Ausnahme der Trüffel) und
andere Gewächse für den Küchengebrauch, getrocknet,
gedörrt oder sonst einfach zubereitet (d. i. zerkleinert,
passiert, gepreßt, gekocht, eingesalzen, in Essig einge-
gelegt, jedoch nicht versüßt):
aus c) andere:
Gurken im Salzwasser oder in Essig eingelegt: -
1. in Fässern im Rohgewicht von mehr als
500 kg5
2. andere8
Anmerkung: Der Zusatz von Dillenkraut
schließt die Behandlung nach dieser Nummer nicht aus.
Sauerkraut4.50
42Kleesaat4.-
43Grassamen4
aus 44Sämereien, nicht besonders benannte:
Buchensamen8.50
Aus Anmerkung zu Nr. 44:
Zuckerrübensamen: frei
aus 46Zierblumen (auch Zweige mit Zierfrüchten), abgschnit-
ten, lose oder zusammengebunden, auch auf Draht:
c) gefärbt, getränkt oder sonst zur Erhöhung der Halt-
barkeit zugerichtet 34
aus 47Zirblattwerk, -gräser, -zweige (ohne Zierfrüchte und
Blüten), abgeschnitten, lose oder zusammengebunden
auch auf Draht:
c) gefärbt, getränkt oder sonst zur Erhöhung der Halt-
barkeit zugerichtet 34
aus 48Lebende Gewächse:
aus b) andere:
3. Bäume und Sträucher, ausgenommen Forst-
pfanzen7,-
49Zichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt), auch ge-
schnitten1.-
50Hopfen, Hopfenmehl 20
Rohgewicht
IX. Tiere, andere
aus 58 Geflügel aller Art (mit Ausnahme des Federwildes):
aus a) lebend:
Gänse8.-
X. Tierische Rohstoffe
aus 68a) Bettfedern in Packungen im Gewicht:
1. von 80 kg oder mehr: frei
2. unter 80 kg100.-
XI. Fette und Öle
aus 79a) Stearimsäure 12.-
aus 80a) Elainsäure 6
81Degrasfrei
XII. Getränke
85Bier:
a) in Fässern12.-
b) in Flachen oder Krügen 30
aus 87Wein und Most, Met:
aus a) i n Fässern:
Obstwein und Obstmost aus anderem Obst als
Äpfel und Birnen 30
Aus Anmerkungen:
2. Obstwein und Obstmast aus Äpfel und Birnen
a) in Fässern12.-
b) in Flaschen24.-
89Frucht-, Obst- und Beerensäfte, nicht eingedickt, nicht
versüßt:
a) in Fässern6.-
b) in Flaschen25.-
aus 91Mineralwässer:
a) Heilwässer, natürliche, 140
aus b) Tafelwässer, natürliche oder künstliche:
natürliche140
XIII. Eßwaren
aus 93Bäckereien:
aus a) gesüßt
Pfefferkuchen (Lebzelten) 75.-
aus b) andere:
Weiße Oblaten (Unterlage für Backwerk) 100
aus 96Fleisch
aus c) zubereitet (getrocknet, gepökelt, geräuchert,
auch abgekocht):
Schinken, Selchkarree, Schweinslungenbraten,
papriziert25
aus 97Fleischwürste:
aus a) gewöhnliche und aus b) feine:
1. Krenwürste, Frankfurter, Knackwürste,
extrawürste, Zigarrenwürste, verschiedene
Leberwürste (ausgenommen Geflügelleber-
würste), Blutwürste, Preßwürste, mähri-
sche Klobassen, Taliany 20
2. verschieden benannte Kochwürste, zum
überwiegenden Teil aus Rindfleisch herge-
stelIt, Zungenwurst, Gothaewurst: 50
3. Schweinslungenbrätenwurst, Geflügelleber-
wurst aller Art, groß gehackte Schinken-
wurst, Studeinerwurst, Lungenbraten-
roulade, Schinkenroulade, Lachsschinken. 60
aus 98Käse:
aus a), feine Tafel- und Schachtelkäse und
aus b) andere:
1. Topfen3
2. Quargel und Primsen 8
3. Weichkäse nach Art des Romadour in Pris-
menform (wie Harracher, Fürstenberger u.
dgl.) sowie gewöhnliche Ziegelkäse (wie
Schwarzenberger u. dgl.) 20
4. andere Weichkäse 30
aus 101Gebranntes Malz (Karamel-, Farbmalz) für Brauereien
zur Erzeugung dunkler Biere auf Erlaubnisschein 7
aus 107Eßwaren, nicht besonders benannte und alle luftdicht
verschlossenen Genußmittel, soweit sie nicht ander-
weitig höher tarifieren:
aus c) Gemüsekonserven:
1. Gurken in Fässern und Fäßchen:
a) im Rohgewicht unter 50 kg sowie Senf-
gurken25
b) andere11
2. Gurken in Gläsern und Flaschen, in Salz-
wasser oder Essigwasser eingelegt, auch
mit Zusatz von Dillenkraut 20
aus f) Bonbons und Zuckerwaren:
Marzipanmasse120
Erzeugnisse aus Marzipan 150
aus g) andere:
Schinkenkonserven in Blechdosen, im Stück
gewicht über 2.5 kg 35
XIV. Kohlen, Erze und Erden
aus 110aus b) andere Erden und mineralische Stoffe, nicht be-
sondersbenannte, roh, gebrannt, gemahIen oder ge
schlämmt:
Heilschlamm aus Trenèianske Teplice und Piešany frei
XV. Farb- und Gerbstoffe
aus 111 Eichenholzrinden frei
XVI. Gummen und Harze
116Binder-, Brauer-, Bürstenbinder- und Seilerpech: 6
XVIII. Baumwolle, Garne und Waren daraus, usw.
Baumwollgarne:
133einfach, roh:
a) bis Nr. 12 englisch 14
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch. 19
c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch, 33
d) 1. über Nr. 50, bis Nr. 70 englisch 38
2. über Nr. 70 bis Nr. 84 englisch, 43
e) über Nr. 84 englisch:, frei
134dubliert, roh:
a) bis Nr. 12 englisch 19
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 24
c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 38
d) über Nr. 50 bis Nr. 84 englisch 45
e) über Nr. 84 englisch frei
135drei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt roh:
a) bis Nr. 12 englisch 24
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 29
c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 43
d) über Nr. 50 bis Nr. 84 englisch 50
e) über Nr. 84 englisch frei
136drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt, roh:
a) bis Nr. 12 englisch 29
b) über Nr. 12 bis Nz. 29 englisch 33
c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 50
d) über Nr. 50 bis Nu. 84 englisch 57
e) über Nr. 84 englisch, frei
137Baumwollgarne, gebleicht, merzerisiert, gefärbt (auch
bedruckt) unterliegen einem Zuschlage zum Zolle für
das betreffende rohe Garn, und zwar:
a) gebleicht oder merzerisiert von 12
b) gefärbt, bedruckt, auch merzerisiert von 18
c) mit Wachs, Gummi u. dgl. zugerichtet (Eisen- 20
garne) von
Anmerkung: Im vertragsmäßigen Verkehre sind die
Zuschläge dieser Nummer den Vertragszöllen der ro-
hen Gärne zuzurechnen
138Baumwollene Vigogne- und Abfallgarne:
a) roh:
1. bis Nr. 10 metrisch 15
2. über Nr. 10 metrisch 20
b) gebleicht oder gefärbt:
1. bis Nr. 10 metrisch 25
2. über Nr. 10 metrisch 30
A n m e r k u n g: Unter diese Nummer fallen alle
streichgarnartig gosponnenen Abfallgarne aus Baum-
wolle, auch mit Beimischung von Wolle bis zu 8 vom
Hundert des Garngewichtes
Baumwollwaren:
140Gewebe aus Garn Nr. 21 und darunter, auf 5 mm im Ge-
viert 38 Fäden oder weniger zählend:
a) ungemustert:
1. roh 80
2. gebleicht oder merzerisiert 107
3. gefärbt126
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig in
2 bis 4 Farben bunt gewebt 166
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder in
5 oder mehr Farben bunt gewebt 176
b) gemustert:
1. roh105
2. gebleicht oder merzerisiert 133
3. gefärbt152
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig in 2 bis 4. Farben bunt gewebt:
a) bunt gewebte Stoffe, nicht abgepaßt gewebt,
nach Art der vorgelegten Muster für Über-
züge von Matrazen und Möbel 210
b) andere192
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder in
5 oder mehr Farben bunt gewebt 202
141 AGewebe aus Garn über Nr. 21 bis einschließlich Nr. 29,
auf 5 mm im Geviert 38 Fäden oder weniger zählend:
a) ungemustert:
1. roh100
2. gebleicht oder merzerisiert 131
3. gefärbt153
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig in
2 bis 4 Farben bunt gewebt 193
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder in
5 oder mehr Farben bunt gewebt 200
b) gemustert:
1. roh125
2. gebleicht oder merzerisiert 157
3. gefärbt179
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig in
2 bis 4 Farben bunt gewebt:
a) bunt gewebte Stoffe, nicht abgepaßt gewebt,
nach Art der vorgelegten Muster für Über-
züge von Matratzen und Möbel 240
b) andere219
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder in
5 oder mehr Farben bunt gewebt 226
141 BGewebe aus Garn über Nr. 29 bis einschließlich Nr. 50,
auf 5 mm im Geviert 38 Fäden oder weniger zählend
1. aus Garn über Nr. 29 bis einschließlich Nr. 31.
a) ungemustert:
1. roh100
2. gebleicht oder merzerisiert 131
3. gefärbt153
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig,
in 2 bis 4 Farben bunt gewebt 193.-
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder
in 5 der mehr Farben bunt gewebt 200
b) gemustert
1. roh125
2. gebleicht oder merzerisiert 157
3. gefärbt179
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig
in 2 bis 4 Farben bunt, gewebt:
a) bunt gewebte Stoffe, nicht abgepaßt ge-
webt, nach Art der vorgelegten Muster
für Überzüge von Matratzen und Möbel 240
b) andere:219
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder
in 5 oder mehr Farben bunt gewebt 226
II. aus Garn über Nr. 31 bis einschließlich Nr. 50.-
a) ungemustert:
1. roh127
2. gebleicht oder merzerisiert 162
3. gefärbt187
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig
in 2 bis 4 Farben bunt gewebt 227
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in, 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder
in 5 oder mehr Farben bunt gewebt 240
b) gemustert:
1. roh152
2. gebleicht oder merzerisiert 189
3. gefärbt214
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig
in 2 bis 4 Farben bunt gewebt 254
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder
in 5 oder mehr Farben bunt gewebt 267
142Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Ge-
viert mehr als 38 Fäden zählend:
a) ungemustert:
1. roh. 137
2. gebleicht oder merzerisiert 173
3. gefärbt198
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig in
2 bis 4 Farben bunt gewebt 238
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder in
5 oder mehr Farben bunt gewebt 253
b) gemustert:
1. roh162
2. gebleicht oder merzerisiert 200
3. gefärbt 226
4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben oder einschützig in
2 bis 4 Farben bunt gewebt 265
5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder mehr-
schützig in 2 bis 4 Farben bunt gewebt oder in
5 oder mehr Farben bunt gewebt 280
145Möbelstoffe, auch florartig gewebt, Madras- und Bag-
dadvorhänge:
a) Tischdecken, Bettdecken und Möbelüberwürfe mit
abgepaßtem Dessin, Madras- und Bagdadvorhänge,
Möbelstaffe, auch florartig gewebt, aus Spinn-
stoffen der Kl. XIX. 310
b) andere Möbelstoffe 440
146Samte, samtartige Gewebe und Samtbänder:
Samte und samtartige Gewebe:
a) bedruckt oder bunt gewebt 230
b) andere150
Samtbänder200
149Spitzenvorhänge oder Art, Spitzenvorhangstoffe und-
derlei Bett- und Möbelschutzdecken
Anmerkung: Derlei Waren mit Schlungabschluß
oder mit Band eingefaßt unterliegen einem festen Zu-
schlag von100
aus 153Wirk- und Strickwaren:
a) gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken
(Meterware):
1. roh220
2. gebleicht, merzerisiert, gefärbt, bedruckt, bunt, gewirkt oder gestrikt 260
aus b) Strümpfe und Socken im Gewichte für das
Dutzend Paare:
aus 2. unter 1 kg:
c) andere,250
Anmerkung zu b): Zwickel aus Seide bleiben:
bei der Verzollung außer Betracht:
c) Handschuhe320
d) nicht besonders benannte:
a) gerauhte Futter- und Bindefaden-Unterwäsche 280
b) andere440
Anmerkung: Gemustert durchbrochene
Wirkwaren unterliegen, einem Zuschlag von frei


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP