XIX. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte pflanzliche Spinnstoffe, Garne und Waren daraus, usw.
Leinen-, Hanf-, Jute- usw. Waren:
aus 161Gewebe aus Leinengarnen, auch gemischt mit anderen
zu dieser Klasse gehörigen Spinnstoffen:
a) ungemustert:
1. roh:
a) bis 40 Fäden in Kette und Schuß auf cm
im Geviert50
b) über 40 bis 160 Fäden in Kette und Schuß
auf 2 cm im Geviert 85
c) über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm
im Geviert100
2. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt
gewebt:
a) bis 80 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm
im Geviert120
b) über 80 bis 160 Fäden in Kette und Schuß ,
auf 2 cm im Geviert 200
c) über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm
im Geviert220
b) gemustert, mit Ausnahme der Damaste:
1. roh
a) bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert:
aa) bis 80 Fäden 130
bb) über 80 bis 160 Fäden 150
b) über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm
im Geviert180
2. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt
gewebt 200
162Damaste aller Art, auch roh:
a) bis 80 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im Geviert 200
b) über 80 bis 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm
im Geviert 250
c) über 160 Fäden in Kette und Schuß auf 2 cm im
Geviert,300
163Batiste, Gaze, Linons und andere undichte Gewebe 20
aus 168 Flechtwaren, Posamentier- und Knapfwaren:
Knöpfe, mit Leinenzwirn überzogen 150
aus 170Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Kokosfaser oder anderen nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt: aus a) nicht florartig gewebt:
andere als aus Kokosfaser 55
b) florartig gewebt:
1. Jute-Smyrnateppiche (mit gedrehter Chenille) 70
2. andere130
aus 171Seilerwaren und technische Artikel:
aus c) Schläuche, gewebt 70
XX. Wolle, Wollengarne- und Wollenwaren, usw.
Wollenwaren:
aus 180Wollene Webwaren, nicht besonders benannte, im Gewicht:
a) von 700 g oder mehr auf 1 m2:
1. Halina- und Hunjatuch, auch bedruckt 80
2. Abfalldecken70
3. andere Decken und Schuhstoffe 120
4. andere Webewaren 120
b) unter 700 g bis 450 g auf 1 m2 240
c) unter 450 g bis 200 g auf 1 m2:
1. roh190
2. gefärbt, bedruckt bunt gewebt 205
aus d) unter 200 g auf 1 m2:
1. Wollene Webewaren mit reiner Baumwollkette:
a) Futterserge, Futtersatin 325
b) andere:260
2. andere wollene Webewaren
a) roh250
b) gefärbt oder bunt gewebt
181Möbelstoffe, auch florartig gewebt:
a) florartig gewebt 490
b) nicht florartig gewebt im Gewicht:
1. von 400 g oder mehr auf 1 m2 500
2. unter 400 g auf 1 m2 400
182Samte, samtartige Gewebe und Samtbänder:
a) Sealskine im Gewichte von 450 g oder mehr auf 1 m2 200
b) andere240
187Wirk- und Strickwaren:
a) gewirkte und gestrickte Stoffe in ganzen Stücken (Meterware) 240
b) Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paare
1. Strümpfe von 1.5 kg oder mehr und Socken von 1 kg oder mehr 235
2. Strümpfe unter 1.6 kg und Socken unter 1 kg 500
c) Handschuhe:
1. Kastorhandschuhe: 250
2. andere:400
d) nicht besonders benannte: 320
aus 188Fußteppiche:
a) aus groben Tierhaaren, auch mit geringer Beimengung von Wolle:
1. nicht florartig gewebt 500
2. florartig gewebt 120
c) 1. Velourteppiche 250
2. Axminsterteppiche mit aufgestellter Chenille 215
d) andere und solche aus Filz, auch bedruckt 120
aus 189Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen)
b) andere Filze und Filzwaren:
1. Stückfilze (Meterware), gefärbt frei
2. sonstige:180
Anmerkung: Stückfilze (Meterware), roh, meliert
oder weiß, zur Erzeugung von Schuhen, Hammerköpfen
für Klaviere, Hüten, Hosenträgern, Stickereien und Gamaschen gegen Bestätigung frei
XXI. Seide und Seidenwaren, usw.
Halbseidenwaren:1200
208Möbelstoffe, auch florartig gewebt
aus 210Halbseidengewebe, nicht besonders benannte:
aus b) gemustert:
aus 2. gefärbt oder bunt gewebt
Gewebe für Tischzeug, auch Servietten, aus Baumwolle oder Leinen, in Schuß der Kette mit Kunstseide, im Gewicht über 200 g auf 1 m2 600
213Wirk- und Strickwaren:
a) Meterware700
b) andere1000
XXII. Konfektionswaren
218 Prückenmacherarbeiten, Arbeiten aus Menschenhaaren 240
aus 219 Hutstumpen: für 1 Stück
a) aus Haarfilz0.60
b) aus Wollfilz0.40
aus 220 Herren- und Knabenhüte:
b) aus Filz:
1. nicht ausgerüstet:
a) aus Haarfilz1.20
b) aus Wollfilz0.70
2. ausgerüstet
a) aus Haarfilz150
b) aus Wollfilz1
aus 225Kleidungen, Wäsche und andere nicht besonders benannte
genähte Gebenstände (mit Ausnahme der Herren-
kleider- und schweren Damenkonfektion) sind nach
ihrem Häuptbestandteile mit einem Aufschlag von 40
vom Hundert zu verzollen. Bei Damenkonfektion und
allen mit Seide gefütterten, mit Spitzen oder Sticke-
reien ausgestatteten Bekleidungsgegenständen gilt als
Hauptbestandteil der höchstbelegte
Anmerkungen:
1. Im vertragsmäßigen Verkehre sind der Berechnung
des Zolles samt Aufschlag nach Nr. 225 soweit der
letztere im vorstehenden gebunden ist, die Vertagszölle
des für die Verzollung maßgebenden Bestandteiles zugrunde zu legen.
2. Bänder, Maschen, Posamente, Einfassungen,
Krägen und Manschetten, auch aus Seide, bleiben bei der-
Verzollung der unter Nr. 225 fallenden Waren außer Betracht.
3. Bei der Verzollung der schweren Damenkonfektion
bleiben außerdem Krägen und Manschetten, bestickt,
außer Betracht:
Zu "Allgemeine Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII"
Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit ein-
zelnen Nähten versehen sind, werden nicht nach den Zoll-
sätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem
Zuschlage von 10 vom Hundert zu dem Zolle für das be-
treffende Gewebe belegt.
Seidene und halbseidene Gewebe, die nur mit ein-
fachen Säumen oder miteinzelnen Nähten versehen sind,
werden nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegen-
stände, sondern nur mit einem Zuschläge von 5 vom
Hundert zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt :
Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücher
aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse
XIX. ferner aus Seiden- oder Halbseidengeweben, mit
Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes
durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder
mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer .
oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen
Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durch-
brucharbeit (Ajournähten) irgendwelcher Art versehen
noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert
sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für ge-
nähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt
Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für ge-
nähte Gegenstände der in Ziffer 6 der Allgemeinen An-
merkungen zu den Klassen XVIII bis XXII vorgesehene
Zollzuschlag von 10 vom Hundert erhoben, wenn sie
entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäb-
chensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit
einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher
im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleich-
läuft und in genau derselben Art wie die einfachen
Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum
durch besondere Nähfaden hergestellt ist. Hiebei bleiben
die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkom-
menden sogenannten Spinnen (sternförmige Faden
gebilde) außer Betracht:
Gespinstwaren, in die nur Buchtaben, wenn auch
verschlungen oder in sich selbst verziert (Monogramme,
Zierbuchstaben u. dgl.), oder Namen, Numern u. dgl.
eingestickt sind werden nicht als Stickereien verzollt.
Bei Konfektionswaren aller Art bleiben ganz unwesesentliche Zutaten, die mit Rücksicht auf den Wert und Gebrauchszwck des Ggenstandes die Eigenschaft einer besonderen Zutat, bzw. Ausschmückung nicht an sich tragen (z. B. Anstoßschnüre,
bloße Randeinfässungen oder einzelne Litzen u. dgl.), außer Betracht.
Bei der Verzollung von Waren aus Spinnstoffe der
Klasse XIX bleibt eine Beimengung von Baumwolle, die
nicht mehr als 8 vom Hundert des reinen Warengewichtes beträgt, als unwesentlich außer Betracht
XXIII. Bürstenbinder- und Siebmacherwaren
aus 227Sonstige Bürstenbinderwaren mit Ausnahme der Draht-
bürsten zu technischen Zwecken:
b) in Verbindung mit künstlichen Schnitzstoffen 160
über dem Zollsatz für den betreffenden Schnitzstoff
c) in Verbindung mit anderen feinen Stoffen 130
e) andere100
aus 228Pinsel:
b) aus Borsten oder geschnittenen Tierhaaren 130
XXIV. Nicht in anderen Tarifklassen benannte Waren aus Bast, Binsen, Bohr, Schilf, Span, Stroh u. dgl
aus 234Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren:
aus c) Holzspanngeflechte in Verbindung mit Gespinstfäden 85
XXV. Papier und Papierwaren
aus 236Pappen (Pappendeckel):
a) Hadernrohpappe und Strohpappe:
1. Hadernrohpappe4
2. Strohpappefrei
aus b) Dachpappen:
2. nicht besandet7
238Packpapier im Gewichte von 30 g oder mehr auf 1 m2,
ungebleicht, ungefärbt oder in der Masse gefärbt,
auch auf einer Seite geglättet:
a) Strohpapierfrei
b) anderes9
243Pergamentpäpier und ändere fettdichte Einschlagpapiere 12
aus 246Zigaretten- und Seidenpapier in Bogen, in Rollen und in
Bobinen, Zellstoffwatte, nicht zu Heilzwecken vorge-
richtet:
a) Zigarettenpapier:
1. glatt, in Rollen von mehr als 5 cm Breite oder in Bogen 28
2. glatt in Bobinen, ferner alle filigranierten, ge-
musterten oder progreßten Zigarettenpapiere 28
b) Seidenpapier, gefärbt 20
c) Zellstoffwatte, nicht u Heilzwecken vorgerichtet 20
aus 248Papier, nicht besonders benanntes
aus a) glatt:
Packpapier im Gewichte von 45 g oder mehr
auf 1 m2 ungebleicht, ungefärbt oder nur in
der Masse gefärbt, auf beiden Seiten geglättet 9
aus b) anderes (liniert, rastriert, dessiniert gepreßt,
gouffriert, genarbt, auch durch Wasserdruck
oder Filzmarkierung mit Zeichen, Linien oder
Mustern versehen):
Packpapier, auf einer Seite geglättet, durch
Wasserdruck oder Filzmarkierung mit Zei-
chen, Linien ader Mustern versehen 9
aus 250Drucksorten, Ankündigungen und sonstige bedruckte Pa-
piere, Kartons und Pappen:
aus c) andere:
Pergamentpapier und andere fettdichte Einschlagpapiere:
1. einfarbig bedruckt
2. mehrfarbig bedruckt oder mit bildlicher Ausstattung 52
aus 251Zigarettenpapier in Bücheln 75
aus 252Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert:
aus a) in Verbindung mit feinsten Stoffen:
Etuis:200
aus b) in Verbindung mit feinen Stoffen:
Etuis:100
aus c) andere:
aus 1. mehrfarbig bedruckt, aus oder mit
Buntpapier, Gold- oder Silberpapier, auch
mit Bildern oder Malereien:
a) Säcke40
b) pharmazeutische Kartonnagen; Etuis: 50
aus 2. alle übrigen:
a) Säcke25.-
b) pharmazeutische Kartonnagen, Etuis 30
c) Garnhülsen30
d) Knöpfe20
e) Gummoid in Platten, Stäben, Röhren,
Ringen und Zylindern 19
f) Jacquardkarten10
XXVI. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus:
267Kleidungen und andere durch Kleben, Nähen u. dgl. kon-
fektionierte Gegenstände aus den in den Nrn. 265 und
266 genannten Stoffen sind wie diese mit einem Auf-
schlag von 30 vom Hundert zu verzollen
XXVII. Wachstuch und Waren daraus
270Grobe Zeugstoffe, chemisch zugerichtet, oder mit Öl,
Teer oder Fettgemengen überzogen oder getränkt,
Wagendecken und sonstige Decktücher daraus: 105
aus 271Fußbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum und Stoffen
ähnlicher Zusammensetzung:
aus b) andere:
Fußbodenpappe:
1. einfarbig35
2. mit Mustern bedruckt 45
XXVIII. Leder und Lederwaren
aus 287Schuhe aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit
feinsten Stoffen, das Paar im Gewicht:
aus b) unter 500 g:
einfache Damenhalbschuhe mit Oberstoff aus Baum-
wolle oder Baumwolle mit Leinen, mit Atlas-, Rips-,
oder Chiffonbindung, naturfarbig oder gefärbt, auch
merzerisiert, nach Art hinterlegter Muster 125
288Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf die hiezu
verwendeten Stoffe:
c) Hunjaschuhe110
b) andere160
289Handschuhe, lederne (auch bloß zugeschnitten), auch in Verbindung mit feinsten. Stoffen 1000
XXX, Holz und Holzwaren, Drechsler- und Schnitzstoffe und Waren daraus
294a) Brennholz, auch Holzborke, Busch, Reisig 0.50
b) Holzkohle und Holzkohlenbrikette, Flechtweiden,
ausgelaugte Lohe, Lohkuchen, Faschinen frei.
aus 295Bau- und Nutzholz:
c) weiter bearbeitet: gehobelt, genutet, gespundet oder
getränkt, vorgerichtetes Faßholz, Holzdraht, Holzwälle, Holzmehl:
1. Stangen, imprägniert: 3.50
2. Holzdraht, Holzwolle 4
3. Holzmehl1.50
4. anderes4
über dem Zollsatz für Bau- und Nutzholz, in der Längsrichtung gesägt, geschnitten usw.
aus 299Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.):
b) gebeizt, gefärbt, gefirnißt, lackiert, poliert,
grundiert, mit Masse belegt oder mit Verzierungen
aus Masse30.-
aus 301Stöcke aus Holz oder Rohr:
a) unbearbeitet, roh frei
b) grob bearbeitet:
1. roh:4.50
2. gebeizt, gefärbt, gefirnißt 15
c) fein bearbeitet36
aus 302Waren, nicht besonders benannte, aus gewöhnlichem Holz auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut:
aus a) aus weichem Holz:
aus 1: roh:
a) Faßspunde aus Fichtenholz 6
b) Fässer12
aus 2. gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert,
dann alle in Verbindung mit Leder
Jalousiebrettchen14
aus b) aus hartem Holz oder mit gewöhnlichem Holz furniert:
aus 1. roh:
a) Faßpipen16
b) Buchenstäbe zylindrisch gedrechselt 15
c) Fäßchen und Kübel aus Buchenholz, von
höchstens 6 Liter Inhalt, für Verpackungszwecke 12
d) Gartenmöbel aus massiven Buchenholz 22
e) Möbel und Möbelteile aus gebogenem Holz 14
aus 2. gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert,
dann alle in Verbindung mit Leder:
a) Faßpipen, poliert, 22
b) Gartenmöbel aus massivem Buchenholz, nicht poliert 28
c) Möbel und Möbelteile aus gebogenem Holz 16
aus 303Waren, nicht besonders benannte, aus feinen Hölzern
oder mit solchen furniert, auch gehobelt (glatt oder profiliert) usw.:
1. Faßpipen, roh: 22
2. Faßpipen, poliert 30
3. Möbel- und Möbelteile aus gebogenem Holz, mit
eingebrannten oder gepreßten Verzierungen 16
aus 304Waren nicht besonders benannte, aus Holz mit fein
durchbrochener oder mit eingelegter Arbeit usw.:
a) Rouleaux aus Holzdraht mit zahlreichen Gespinstfäden 35
b) Souvenirs (Reiseandenken) 40
aus 305Waren, nicht besonders benannte, aus Holz mit Überzügen aller Art:
a) Rouleaux aus Holzdraht, zum überwiegenden Teil
oder ganz mit Gespinstfäden bedeckt 85
b) Kaffeehaustischchen mit Linoleum überzogen, auch
mit Messingblech an den Rändern beschlagen: 50
aus 307Waren, aus Drechsler- und Schnitzstoffen auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
aus a) 3: Knöpfe aus Zelluloid. 155 über dem Zollsatz für Zelluloid
aus b) aus Kunsthorn oder Kunstharz:
Rauchrequisiten (Pfeifen, Zigarren-, Zigarettenspitzen, Mundstücke hiezu u dgl.) 170 über dem Zollsatz für den betreffenden Schnitzstoff
aus d) aus Bein, Horn und anderen natürlichen
Schnitzstoffen:
1. Knöpfe aus Büffelhorn 150
2. Pfeifenmundstücke: 120
XXXI. Glas und - Glaswaren.
316Hohlglas, nicht raffiniert (ungeschliffen, ungemustert,
ungelocht, unabgerieben, ungepreßt), auch mit einge-
riebenen Stöpseln oder abgeschliffenen öden oder
Rändern:
a) in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiß oder halbweiß 4.-
Anmerkung: Hieher gehören braune Bier-
flaschen ohne Rüclisicht auf einen etwaigen Zusatz
von Farbstoffen
b) weiß, auch halbweiß (durchsichtig) 16 Rohgewicht
c) farbig (in der Masse gefärbt öder überfangen) 16 Rohgewicht
317Hohlglas, raffiniert:
a) geätzt, geschliffen, gemustert, gelocht, abgerieben
oder geschnitten:
1. in seiner natürlichen Farbe oder weiß (durchsichtig) 17
Anmerkung: Derlei Hohlglas für Erzeuger
von Eisen- und Metallwaren, von Stein-, Holz- und
Schnitzwaren, sowie von Beleuchtungskörpern zur
Adjustierung dieser Waren gegen Bestätigung frei
2. farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen) 19
Anmerkung: Derlei Hohlglas für Erzeuger
von Eisen- und Metallwaren, von Stein-, Holz- und
Schnitzwaren, sowie von Beleuchtungskörpern zur
Adjustierung dieser Waren gegen Bestätigung frei
b) bemalt, vergoldet, versilbert, mit Glas überspon-
nen oder mit Auflagen von Glas versehen:
1. bemalt4
2. anderes:20
Anmerkung: Derlei Hohlglas für Erzeuger
von Eisen- und Metallwaren, von Stein-, Holz- und
Schnitzwaren, sowie von Beleuchtungskörpern zur
Adjustierung dieser Waren gegen Bestätigung:
1. bemalt:22
2. anderesfrei
318Glaskolben (Glasbirnen) für elektrische Glühlampen 30
319Gepreßtes, gepreßt geblasenes oder massives Glas, nicht
besonders benanntes, roh, auch mit abgeschliffenen
Rändern oder Böden, naturfarbig oder weiß (durchsichtig):
a) technisches Glas 6
b) Bausteine:6
c) Fußboden (Oberlicht)platten, Dachziegel: 15.-
d) anderes20
Anmerkung: Derlei raffiniertes oder färbi-
ges Gläs ist nach Nr. 317 zu verzollen:
320Spiegel- und Tafelglas, roh, ungeschliffen, nicht poliert,
nicht gemustert, nicht gebogen, nicht belegt:
1) 1. Spiegelglas, gegossen oder geblasen fYei
2. rohes Gußglas in der Stärke von 5 mm oder
mehr, nicht gefärbt 8 Rohgewicht
b) anderes:
1. rohes Gußglas in der Stärke unter 5 mm, nicht
gefärbt, und rohes Gußglas, gefärbt 8 Rohgewicht
2. sonstiges:
a) nicht gefärbt
aa) mäschinell gezogenes Tafelglas in der
Stärke von 5 mm oder mehr 18 Rohgewicht
ßß) anderes 20 Rohgewicht
ß) gefärbt frei
321Spiegel- und Tafelglas, geschliffen, poliert, gemustert,
gebogen, auch gefärbt oder überfangen:
a) nicht gefeldert, nicht belegt:
1. Spiegelglas, geschliffen, poliert, auch ge-
färbt oder überfangen frei
2. anderes20 Rohgewicht
b) gefeldert, nicht belegt 22.-
aus c) bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Rohgewicht
Auftragen der Einbrennen von Farben ge-
mustert24 Rohgewicht
Anmerkung: Vergrößerungsspiegel,
ohne Rahmen, ausgenommen solche aus op-
tisch, geschliffenen Linsen (Nr. 480): frei
323Drahtglas:16 Rohgewicht
325Gläser für Taschenuhren, auch geschliffen frei
Brillengläser und andere optische Gläser, geschliffen 140
326Glaaperlen, Glaskorallen, Glaskügelchen, Glasknöpfe,
Glasbehänge, massive, Glasgespinst:
a) aus weißem oder farbigem Glas:
1. Glasgespinst für technische Zwecke: 20
2. andere4.80
b) bemalt, vergoldet oder versilbert 18
c) Nachahmungen echter Perlen und Arbeiten daraus 240
327Unechte Steine, ungefaßt 30
328Herren- und Frauenschmuck aus Glas, Arbeiten aus
Glasperlen (mit Ausnahme der Nachahmungen echter
Perlen), aus unechten Steinen, Glasplättchen, Glasgespint u. dgl.:
a) ohne Verbindung oder in Verbindung mit feinen Stoffen:
1. Arbeiten aus Glasperlen (mit Ausnahme der
Nachahmungen echter Perlen), aus unechten
Steinen, Glasplättchen, Glasgespinst u. dgl., nicht
in Verbindung mit anderen Stoffen 28
2. andere,120.-
b) in Verbindung mit feinsten Stoffen 240
329Glas- und Emailwaren, nicht besonders benannte:
a) in Verbindung mit feinsten Stoffen 240
b) in Verbindung mit feinen Stoffen:
1. in Verbindung mit Kautschuk, Leder oder mit
ornamentierten, nicht vernickelten Bestand-
teilen aus Eisen oder unedlen Metallen. 72
2. in Verbindung mit anderen feinen Stoffen 120
XXXII. Steine und Steinwaren
aus 331Steine:
aus b) auf mehr als drei Seiten gesägt, jedoch sonst
roh oder bloß roh behauen, Steinplatten in der
Stärke von 16 cm oder mehr, bloß gesägt:
aus Granit:0.70
aus 333Steinplatten in der Stärke unter 16 cm (mit Ausnahme
von Schieferplatten und Lithographiesteinen):
aus a) roh (behauen, gesägt):
aus 2. aus Granit3
aus b) weiter bearbeitet, auch geschliffen oder poliert:
aus 2. aus Granit12
335Nicht besonders benannte Arbeiten aus Granit, Porphyr,
Syenit und ähnlichen harten Steinen:
a) behauen, gesägt oder gestockt:
1. schlicht profiliert oder schlicht gearbeitet, nicht gedreht: 3.60
2. anders profiliert, verziert oder gedreht: 7.20
b) ganz oder teilweise geschliffen, poliert, vergoldet
oder versilbert.20
340Kalk:
a) Kalkstein, rohfrei
b) Kalk gebrannt, gelöscht (Ätzkalk): 0.20
aus 343Mühlsteine, Lithographiesteine:
Lithographiesteine und künstliche Defibreursteine frei
aus 346Künstliche Schleif- und Wetzsteine:
a) aus Schmirgel oder künstlichen harten Schleifmitteln 16


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