XLIV. Spielwaren und Christbaumschmuck
aus 548Spielwaren und Christbaumschmuck, sowie Teile, davon:
aus a) aus Hol:
1. grob gearbeitet, usw.:
Sportschlitten12
2. fein gearbeitet, gebeizt, gefärbt, lackiert,
poliert, bemalt:
a) Sportschlitten20.-
ß) Skier60.-
v) andere50.-
3. in Verbindung mit feinen Stoffen 100.-
aus c) aus Stein, Porzellan oder Ton, auch in Ver-
bindung mit feinen Stoffen:
1. Schusser und Puppenbestandteile aus Porzellan 5.-
2. andere:
a) aus Ton12.50
ß) aus Porzellan 25
XLV. Literarische und Kunstgegenstände:
Aus Anmerkungen zu dieser Klasse:
aus 1. Gebetbücher in Einbänden, ganz oder teilweise
mit Zelluloid oder Bein überzogen oder damit aus-
gestattet, sind nach Nr. 549 zollfrei zu behandeln
XLVI. Abfälle.
556Treber und Trester frei

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr nach der Èechoslovakischen Republik.
Nummer des Èechoslovakischen Zolltarifes
Benennung
Zollsatz in Kè
für 100 kg.
VII. Obst, Gemüse, Pflanzen und Pflanzenteile
aus 52Sämereien, nicht besonders benannte:
Fichtensame120
aus 62Pflanzen und Pflanzenteile, nicht besonders benannte:
aus b)getrocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zer-
kleinert oder gefärbt):
Holzmehl10.50
VIII. Schlacht- und Zugvieh
aus 71Pferde: für Stück
aus a)über 2 Jahre alt:
Warmblütler der Haflinger Rasse 900.-
Kaltblütler der norischen Rasse 1100.-
aus b)bis zum Alter von 2 Jahren:
Warmblütler der Haflinger Rasse, Kaltblütler der
norischen Rasse550
XIII. Getränke:
für l00 kg
aus 109Wein, Obstwein, Wein- und Obstmost, Frucht-, Obst
und Beerensäfte, nicht eingedickte, Met:
aus a)in Fässern:
Weine österreichischer Herkunft und österreichi-
schen Ursprungs aus den Weingegenden Grinzing,
Nußberg, Klosterneuburg, Bisamberg, Langenzers-
dorf, Stammersdorf, Falkenstein, Herrenbaumgar-
ten, Matzen, Mistelbach, Poysdorf, Heiligenstein
Langenlois, Zöbing, Haugsdorf, Mailberg, Unter-
Markersdorf, Pulkau, Retz, Krems, Loiben, Wachau,
Baden, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf Pfaffstät-
ten, Traiskirchen, Vöslau, Mörbisch, Oggau, Rust,
St. Margareten, Deutsch-Landsberg, Stainz, wenn
sie von einer durch die hiezu berufene österreichi-
sche Behörde ausgestellten Ursprungsbeseheinigung
begleitet sind:210
Obstwein:210.-
aus b)in Flaschen:
Weine österreichischer Herkunft und österreichischen
Ursprungs aus den Weingegenden Grinzing, Nuß-
berg, Klosterneuburg, Bisamberg, Langenzersdorf,
Stammersdorf, Falkenstein, Herrenbaumgarten,
Matzen, Mistelbach, Poysdorf, Heiligenstein, Lan-
genlöis, Zöbing, Haugsdorf, Mailberg, Unter-
Markensdorf, Pulkau, Retz, Krems, Loiben, Wachau
Baden, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Pfaff-
stätten, Traiskirchen, Vöslau, Mörbisch, Oggau,
Rust, St. Margareten, Deutsch-Landsberb, Stainz,
wenn sie von einer durch die hiezu berufene öster-
reichische Behörde ausgestellten Ursprungsbeschei-
nigung begleitet sind 487.60
XIV. Eßwaren
aus 127 Kakaomasse, Schokolade, Schokoladesurrogate und -fabrikate:
Schokoladefabrikate 1500.-
XXII. Baumwolle, Garne und Waren daraus,
auch gemengt mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen,
aber ohne Beimischung von Wolle oder Seide
Baumwollgarne:
aus 183einfach, roh:
a)bis Nr. 12 englisch: 126.-
b)über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch: 171.-
c)über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch: 297.-
d)über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch. 456.-
e)über Nr. 70 bis Nr. 90 englisch:: 516.-
Aus Anmerkungen
1. Baumwollene Schußgarne für die Halbseidenweberei,
einfach, roh, in Pinkopsformat, auf kurzen oder auf
durchgehenden Hülsen, die nicht über 13 cm lang und
nicht über 22 mm dick sind, auf Erlaubnisschein unter
den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingun-
gen und Kontrollen:
aus c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 207.-
aus d) über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch 336.
Aus 2. Einfache, rohe Baumwollgarne zur Tüll-, Vor-
hang-, Stickerei- und Spitzenfabrikation, auf Erlaub-
nisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeich-
nenden Bedingungen und Kontrollen:
aus c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 207.-
aus d) über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch 336.-
aus d) und e) über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch 396.
aus 184dubliert, roh:
a)bis Nr. 12 englisch 171.-
b)über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 216.-
c)über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch: 342.-
d)über Nr. 50 bis Nr. 70 englisch 540.-
e)über Nr. 70 englisch 480.-
Aus Anmerkung. Dublierte, rohe Baumwoll-
garne für die Halbseidenweberei, dann zur Tüll-, Vor-
hang-, Stickerei- und Spitzenfabrikation, auf Erlaub
nisschein unter den im Verordnungswege vorzuzeich-
nenden Bedingungen und Kontrollen:
aus c) über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 252.-
aus d) über Nr. 50 bis Nr. 60 englisch 420.-
aus d) und e) über Nr. 60 bis Nr. 80 englisch 336.-
aus 185drei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh:
a)bis Nr. 12 englisch 216.-
b)über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 261.-
c)über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 387-
d)über Nr. 50 englisch 600.-
Aus Anmerkung. Baumwollgarne, drei- oder:
mehrdrähtig, über Nr. 60 englisch zum. Sticken (Stick-
faden), auf Erlaubnisschein unter den im Verordnungs-
wege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrollen:
1. über Nr. 60 bis Nr. 80. englisch 420
186drei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt, roh:
a)bis Nr. 12 englisch 261.-
b)über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 297.-
c)über Nr. 29 bis Nr. 50 englisch 450.-
d)über Nr. 50 englisch:, 684.-
187Baumwollgarne, gebleichte, merzerisierte, gefärbte (auch
bedruckte), unterliegen einem Zuschlage zum Zolle für
das betreffende rohe Garn, und zwar:
a)gebleichte von8.
b)merzerisierte von,
c)gefärbte (auch bedruckte) von 14.-
d)gebleichte und merzerisierte von: 14.
e)gefärbte (auch bedruckte) und merzerisierte von 16.
Anmerkung. Im vertragsmäßigen Verkehre sind
die Zuschläge dieser Nummer den Vertragszöllen der
rohen Garne zuzurechnen
XXIII. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders
benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren
daraus,
ohne Beimischung von Baumwolle, Wolle oder Seide
aus 205Hanfgarne (aus Hanffaser und Hanfwerg, auch gemischt
mit anderen zu dieser Klasse gehörigen Spinnstoffen),
nicht besonders benannte Garne:
a)einfach, roh72.-
XXIV. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren,
auch gemengt mit anderen Spinnstoffen, ausschließlich
der Seide:
aus 225Kammgarne, nicht besonders benannte:
aus a)roh, einfach:
aus 1.-bis Nr. 45 metrisch:
Anmerkung. Garne aus Menschen-, Roß- oder:
Ziegenhaaren und dergleichen, auch untereinander ge-
mischt (ohne Beimischung von Schafwolle), bis Nr. 5 metrisch 120-
aus b)roh, dubliert oder mehrdrähtig,
aus 1.-bis Nr. 45 metrisch:
Anmerkung. Garne aus Menschen-, Roß- oder
Ziegenhaaren und dergleichen, auch untereinander be-
mischt (ohne Beimischung von Schafwälle), bis. Nr. 5
metrisch170.-
aus 229Wollene Webewaren, nicht besonders benannte, auch bedruckt:
aus b)im Gewichte von mehr als 200 bis 700 g per Quadratmeter:
Tiroler Loden nach Art der hinterlegten Muster über
besonders ermächtigte Zollämter 1450.-
aus 233Wirk- und Strickwaren:
aus d)nicht besonders benannte:
im Gewichte über 1 kg per Dutzend Stücke oder
Dutzend Paare 3125.-
aus 238Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):
aus a)grobe: Filze aus Tierhaaren (auch zugeschnitten, ge-
teert oder lackiert):
Filzplatten, rechteckige, Fassonfilze für technische
Zwecke384
aus b)andere Filze und Filzwaren:
aus 1.-unbedruckt:
Filzplatten, rechteckige, Fassonfilze für tech-
nische Zwecke 1440
aus 239Technische Artikel:
aus a)Siebböden, Seile und Taue aus Roßhaar, grobe Gitter,
geknüpfte Netze und dergleichen, nicht besonders
benannte technische Artikel:
Krollhaare, auch auf Geweben 410
XXV. Seide und Seidenwaren,
auch mit anderen Spinnstoffen gemischt
aus 244Kunstseide:
a)roh oder weiß, nicht gefärbt:
1.einfach:1050.-
2.gezwirnt:1400.-
aus 252Wirk- und Strickwaren:
aus d)nicht besonders benannte:
aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide und
Florettseide9000.-
aus 253Bandwaren:
c)andere:
1.-nicht fassonierte:
aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide und
Florettseide:10:000.-
andere12.000.-
2.-fassonierte
aus Kunstseide, ohne Beimengung von Seide und
Florettseide11.000.-
andere:13.000.-
aus 258Wirk- und Strickwaren:
d)nicht besonders benannte: 6500.-
aus 259Bandwaren:
c)andere:
1.-ripsartig gewebte halbseidene Bänder in der Breite
von 6 cm oder darunter, schwarz, grau oder braun
gefärbt (Hutbänder), 5850.-
2.nicht fassonierte andere 7000.-
3.fassonierte8450.-
XXVI. Konfektionswaren,
für Stück
aus 267Herren- und Knabenhüte
aus a)aus Seide und Zeugstoffen aller Art, Gibus, auch
garniert:
Kappen aus Zeugstoffen aller Art, ausgenommen Seide 12
269Hüte aller Art, aufgeputzt: 16.
aus 272Regen- und Sonnenschirme mit Überzügen aus Zeug-
stoffen:
aus a)ohne Montierung mit Edelmetallen:
3.-aus Halbseide17
für 100 kg
274Kleidungen, Wäsche, Putzwaren und andere genähte
Gegenstände aus Zeugstoffen, nicht besonders be-
nannte (mit Ausnahme der Herrenkleiderkonfektion,
schweren Damenkonfektion, des Pelzwerks der T. Nr
346 gefüttert, der Herrenkrägen und Herrenman-
schetten, der Damen-, Mädchen- und Kinderwäsche,
sowie der leichten Konfektion für Damen, Mädchen
und Kinder, mit Spitzen oder Stickereien verziert),
sind nach ihrem Hauptbestandteile, als welcher bei
Damenkonfektionen und Putzwaren der höchstbelegte
Bestandteil gilt, mit einem Aufschlage von 40 Prozent
zu verzollen
Herrenkrägen und Herrenmanschetten:
aus Baumwollgeweben der T. Nr. 189 1100.-
aus anderen Baumwollgeweben 4100.-
Damen-, Mädchen- und Kinderwäsche, sowie leichte
Konfektion für Damen, Mädchen und Kinder, mit
Spitzen oder Stickereien verziert:
aus Baumwollgeweben der T. Nr. 189 oder 190 6500.-
aus Baumwollgeweben der T. Nr. 191 oder 192, sowie
aus Leinen- oder Wollgeweben 10.000.-
aus Geweben der Klasse XXV 23.000.-
Pelzwerk der T. Pos. 346 a), gefüttert:
mit Ganzseidengeweben aus Naturseide 15.000
mit anderen Geweben 9000.-
Anmerkungen
Im vertragsmäßigen Verkehre sind der Berechnung
des Zolles samt Aufschlag nach T. Nr. 274, soweit der .
letztere im vorstehenden: gebunden ist, die Vertrags-
zölle des für die Verzollung maßgebenden Bestand-
teiles zugrunde zu legen
Bänder, Maschen, Posamente, Einfassungen, Krägen
und Manschetten, auch aus Seide, bleiben bei der Ver- .
zollung der unter T. Nr. 274 fallenden Waren außer
Betracht:
Bei der Verzollung der schweren Damenkonfektion
bleiben außerdem auch Krägen und Manschetten, be-
stickt, außer Betracht
Zu "Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI."
Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 10% zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.
Seidene und halbseidene Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden, sofern sie nicht in Gegenständen des Putzwarenhandels bestehen, nicht nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlage von 5% zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.
Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und Handtücher aus Garnen von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen desselben oder durch ein- oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen Gewebestückes hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajournähten) irgendwelcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt.
Für diese Waren wird an Stelle der Zollsätze für genähte Gegenstände der in Ziffer 5, Absatz 2 der allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XXII bis XXVI vorgesehene Zollzuschlag von 10% erhoben, wenn sie entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern gleichlauft und in genau derselben Art wie die Einfachen Ajoursäume, jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum, durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Hie, bei bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durchbrüche vorkommenden sogenannten Spinnen (sternförmige Fadengebilde) außer Betracht.
Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungen oder in sich selbst verziert(Monogramme, Zierbuchstaben u. dgl.) oder Namen, Nummern u. dgl. eingestickt sind, werden nicht als Stickereien verzollt.
Bei Konfektionswaren aller Art bleiben ganz unwesentliche Zutaten, die mit Rücksicht auf den Wert und, Gebrauchszweck des Gegenstandes die Eigenschaft einer besonderen Zutat, beziehungensweise Ausschmückung nicht an sich tragen (zum Beispiel Anstoßschnüre, bloße Randeinfassungen oder einzelne Litzen u. dgl.), außer Betracht.
für 100 kg
XXIX. Papier und Papierwaren
aus 285Pappen (Pappendeckel):
aus a)ordinäre, im Gewichte von 300 g und mehr per
Quadratmeter:
Handpappe60.-
aus c)feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen oder
gemusterten, auch dessiniert gepreßten:
feine Kartons, dann alle mit Farben bestrichenen
oder gemusterten, auch dessiniert gepreßten, mit
Ausnahme von Vulkanfiber 225.-
aus 296Papier, nicht besonders benanntes:
aus a)glatt:
Seidenpapier180.-
aus c)dessiniert gepreßt, kreppartig hergestellt, gouffriert
oder genarbt:
Kreppapier252.-
298Drucksorten, Ankündigungen und Plakate:
a)zwei- oder mehrfarbig oder mit Gold oder Silber be-
druckt oder auf photomechanischem Wege hergestellt 1080.-
b)andere420
Anmerkung zu T. Nr. 299. Periodisch erschei-
nende Modejournale mit fachmännischem oder litera-
rischem Inhalte, wenn dieser Inhalt nicht bloß aus
einer kurzen, den Abbildungen beigefügten Beschrei-
bung derselben besteht oder nicht nur auf separaten
Einlagen oder Umschlägen sich befindet, sind nach
Nr. 647 zollfrei zu behandeln
aus 300Waren au Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht be
sonders benannte:
a)aus Papiermasse, Pappendeckel, Papier, mit Aus
nahme von Papier der Nr. 290b), 294 und 296c):
Scheiben für Flaschenverschlüsse: 250.-
andere:350.-
b)aus oder mit Papier der Nr. 290b), 294 und 296c),
dann alle mit Bildern oder Malereien:
Zigarren- und Zigarettenspitzen, mit Goldfarbe
verziert360.-
Briefpapier in Kassetten, Albums, Notizbücher,
Geschäftsbücher und ähnliche Buchbindererzeug-
nisse,820
andere720.-
Anmerkung. Die unter a) und b) fallenden
Waren auch in Verbindung mit gewöhnlichen Ma-
terialien
aus c)in Verbindung mit feinen Materialien oder Buchbinder-
leinwand:
Geschäftsbücher und Albums 1050.-
andere, mit Ausnahme von Puppen und Spielwaren 1200.-
Anmerkung zu T. Nr. 300. Bändchen, Schnür-
chen u. dgl. aus Garnen aller Art, die zur Adjustierung
von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Brief-
papierbehältnissen und Albums dienen, bleiben bei der
Verzollung außer Betracht
Anmerkung zu T. Nrn. 298, 299 und 300. Druck-
erzeugnisse in deutscher Sprache, welche ausschließ-
lich Erzeugnisse der österreichischen Industrie an-
empfehlen, und Gebrauchsanweisungen für solche Er-
zeugnisse unterliegen der Hälfte des Zollsatzes der
betreffenden Positionen
XXX. Kautschuk und Gutapercha und Waren daraus.
aus 312Waren aus weichem Kautschuk, nicht besonders be-
nannte, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder
feinen Materialien:
Dichtungsplatten aus Kautschuk mit Beimengung von
Asbest800.-
aus 320Technische Artikel,-
c)Dichtungen1200.-
XXXI. Wachstuch und Waren daraus.
325Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachs-
musselin und Wachstaffet:
a)Meterware ohne abgepaßtes Dessin 1500.-
b)abgepaßt oder Meterware mit abgepaßtem Dessin 1700.-
aus 326Waren aus Wachstuch, Wachsmusselin und Wachstaffet,
mit Ausnahme von derlei Sattler-, Riemer- und Tasch-
nerwaren:
aus a)auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen
Materialien:
Hutstreifen (Schweißlederersatz) 1100.-
XXXII. Leder und Lederwaren.
aus 328Rinds- und Roßleder, sohllederartig gearbeitet (auch für
Treibriemen):
aus a)in Rückenstücken (Kroupons):
1.-lohgar493.-
aus b)anderes (mit Ausnahme des Abfalleders):
1.lohgar:390.-
c)Abfalleder245.
aus 338Sattler- und Riemerwaren, auch in Verbindung mit an-
deren Materialien:
aus a)ohne Metallbestandteile oder mit Beschlägen, Schnal
len, Ringen, Bügeln und anderen Bestandteilen aus
Eisen und Stahl (mit Ausnahme des vernickelten
oder mit anderen Metallen überzogenen):
Fahrradsättel1350.-
aus 339Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen:
b)mit Montierungen aus anderen als den unter a) ge-
nannten Metallen (exklusive Edelmetalle), auch in
Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Mate-
rialien:
Geldbörsen aus Leder mit vernickelten Kugelver-
schlüssen2000.-
andere2300.-
Anmerkung. Hieher gehören auch derlei Waren
im Stückgewichte von 1 kg und darüber aus Leder ,
allein
c)in Verbindung mit feinsten Materialien, dann Leder-
galanteriewaren im Stückgewichte unter 1 kg aus
Leder allein4580.-
aus 344Technische Artikel:
aus b)Treibriemen, flache, auch Schlagriemen:
1.-aus lohgarem Leder- 910.-


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