Allgemeine Anmerkungen zur Klasse
XXXIX
1. Das Beseitigen der Guß- und Preßnähte (Grate)
durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgel-
scheiben), Feilen oder Bestoßen, sowie das Ebnen von
Bruchflächen und das Abstechen der Gußköpfe wird
nicht als Bearbeitung angesehen
2. Als fein bearbeitet sind alle bemalten, bronzierten,
lackierten, patinierten, vernierten, vermessingten, ver-
kupferten, vernickelten, emaillierten, alle fein po-
lierten oder in anderer ähnlicher Weise fein gearbei-
teten Metallwaren anzusehen
Dagegen haben alle in anderer Weise bearbeiteten
Metallwaren (gelocht, gebohrt, oder mit ingeschnitte-
nen Gewinden versehen, ganz oder teilweise gefeilt,
abgedreht, gehobelt, geschliffen, oder einfach poliert,
verzinnt, verzinkt, verbleit usw.) als gewöhnlich be-
arbeitet zu gelten
XL. Maschinen, Apparate und Bestandteile derselben aus
Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in
die Klassen XLI und XLII gehörigen
aus 527Lokomotiven und Tender, Lokomobile:
aus a)Lokomotiven und Tender:
Straßenlokomotiven 288
aus b)Lokomobile:
komplette fahrbare Lokomobile für landwirtschaft-
liche Zwecke288
aus 528Dampfmaschinen und andere nicht besonders benannte
Motoren (mit Ausnähme der zu den Klassen XLI und
XLII gehörigen Motoren), Arbeitsmaschinen, in un-
trennbarer Verbindung mit Dampfmotoren (Dampf-
bagger, Dampfkrane, Dampfhämmer, Dampfpumpen,
Dampfspritzen und dergleichen) bei einem Stückge-
wichte:
aus a)von 2 q oder darunter:
Verbrennungs- und Explosionsmotoren 400
aus b)von mehr als 2 a bis 25 q:
Verbrennungs- und Explosionsmotoren 320
aus c)von mehr als 25 q bis 100 q:
Verbrennungs- und Explosionsmotoren 260
Wasserturbinen325
aus d)von mehr als 100 q bis 1000 q:
Verbrennungs- und Explosionsmotoren 220
Wasserturbinen275
aus e)über 1000 q:
Wasserturbinen250
aus 530Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate, nicht be-
sonders benannte:
b)Dreschmaschinen180
Anmerkung. Schlagleistenstahl, nicht abgepaßt,
ist nach Beschaffenheit des Materials abzufertigen
aus c)andere:
aus 2.aus Eisen:
Pflugkörper, Pflugköpfe, Pflugbleche (Mollbleche,
Streichbleche), Pflugsohlen, Pflugscharen und
Sechmesser168
aus 536Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus
Holz (d. i, mit 75% und mehr Holz):
Holzriemenscheiben180
aus 538Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte,
andere, bei einem Stückgewichte:
aus a)von 2 q oder darunter:
Blechriemenscheiben 312.50
Flüssigkeitspumpen 330
Zahnstangen-Wagenwinden 375
hydraulische Regulatoren 750
aus b)von mehr als 2 q bis 10 q:
Flüssigkeitspumpen 315
Papiermaschinen400
Luftkompressoren, Getreidespitz- und -schälma-
schinen420
hydraulische Regulatoren 700
aus c)über 10 q:
Papiermaschinen, Strohelevatoren: 300
Getreidespitz- und -schälmaschinen 360
hydraulische Regulatoren 600
XLI. Elektrische Maschinen und Apparate und elektro-
technische Bedarfsgegenstände:
539Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme
der Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbin-
dung mit mechanischen Vorrichtungen oder Appara-
ten, Transformatoren (rotierende oder ruhende Um-
former), im Stückgewichte:
a)von 25 kg oder darunter:
Dynamomaschinen und Elektromotoren 1080
andere1188
b)von mehr als 25 kg bis 5 q:
Dynamomaschinen und Elektromotoren 750
andere825
c)von mehr als 5 q bis 30 q 650
d)von mehr als 30 q bis 80 q 550
e)über 80 q396
aus 540Telegraphen-, Läute-, Signal- und Eisenbahnsicherungs-
apparate, elektrische, Telephone und Mikrophone,
Blitzschutzvorrichtungen (exklusive Blitzableiter),
Meß- und Zählapparate, elektrische, im Stuckgewichte:
aus b)unter 5 kg:
Telephone, Mikrophone samt zugehörigen Blitzschutz-
vorrichtungen, mit Ausnahme von Radiotelegraphen-
und Radiotelephonapparaten 3600
andere, mit Ausnahme von elektrischen Meß- und
Zählapparaten sowie von Radiotelegraphen- und
Radiotelephonapparaten 4200
aus 542Lampen, elektrische (Bogen-, Glüh- und dergleichen
Lampen), montierte Fassungen zu elektrischen Lam-
pen, montierte Glaskörper für elektrische Lichter-
scheinungen
Glühlampen, elektrische und deren Bestandteile. 2200
543Apparate, elektrische und elektrotechnische Vorrichtun-
gen (Regulatoren, Widerstände, Anlasser und der-
gleichen), nicht besonders benannte:
höchstens 25 kg: 1800
über 25 kg1440
XLIII. Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine und Waren
daraus, Münzen:
aus 570Nicht besonders benannte Arbeiten ganz oder teilweise für 1 kg
aus echten oder unechten Korallen, unechten Perlen
(mit Ausnahme der zu den Nrn. 567 und 568 gehöri-
gen), Granatwaren:
Arbeiten aus unechten Perlen 80
XLIV. Instrumente und Uhren
aus 577Meßwerkzeuge für den gewerblichen Gebrauch (Maß- für 100 kg
stäbe, Gliedermßstäbe, Winkel-, Greif- und Loch-
zirkel, Drahtlehren und dergleichen):
a)Meterstäbe und Gliedermaßstäbe aus Holz 768
aus 578Waagen und Waagenbestandteile, mit Ausnahme der zu
Nr. 574 gehörigen Präzisionswaagen:
aus a)Dezimal- und Brückenwaagen:
Brückenwaagen und deren Bestandteile 600
579Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasten-
instrumente (mit Ausnahme der Orgeln) 1200
580Kirchen- und andere Pfeifenorgeln: 400
XLVI. Chemische Hilfsstoffe und chemische Produkte
aus 597Oxyde und Basen, besonders benannte:
l)Bleiglätte, gemahlen, in Pulverform, Massikot und
Mennige96
q)Wasserstoffsuperoxyd 180
aus 598Säuren, besonders benannte:
aus b)Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Holzessig,
roher:
aus 2.Salpetersäure (Scheidewasser), Holzessig, roher:
Salpetersäure17.50
aus 599Kalium-, Natrium- und Ammoniumsalze, besonders benannte:
aus f)Soda, kalziniert, Wasserglas, flüssiges:
1.Soda, kalziniert24
aus i)doppelkohlensaures Kali und Natron (Kalium- und
Natriumbikarbonat, Soda bicarbonata), Borax,
raffiniert, Natriumsulfit, festes (schwefligsaures
Natron), Natriumbisulfit, festes (doppelschwef-
ligsaures Natron), Natriumhyposulfit, festes
(unterschwefligsaures Natron):
aus 2.doppelkohlensaures Kali und Natron, Natrium-
sulfit, festes (schwefligsaures Natron), Natrium-
bisulfit, festes (doppelschwefligsaures Natron),
Natriumhyposulfit, festes (unterschwefligsaures
Natron)
doppelkohlensaures Kali und Natron (Kalium- und
Natriumbikarbonat, Soda bicarbonata) 72
aus k)Natriumnitrit, rohes, mangansaures und übermangan-
saures Kali und Natron (Kalium- und Natrium-
manganat und -hyperanganat), oxalsaures Kali
(Kleesalz), Weinstein, raffiniert, kohlensaures
Ammoniak:
Natriumnitrit, kohlensaures Ammoniak
aus 600Kalzium-, Strontium-, Baryum- und Magnesiumverbin-
dungen, besonders benannte:
aus 1)Kohlensaures Kalk (Kalziumkarbonat), künstlicher,
phosphorsaurer Kalk (Kalziumphosphat), künst-
licher, Kalziumkarbid, salpetersaurer Strontian
(Strontiumnitrat), Chlorbaryum (Baryumchlo-
rid), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat),
Terrar (Zirkondioxyd) 100
aus 621Verflüssigte Gase, nicht besonders benannte:
Schwefeldioxyd (schweflige Säure) 39
XLVII. Firnisse, Farb-, Arznei- und Parfümeriewaren:
aus 630Arzneiwaren, zubereitete, sowie alle durch ihre In-
schriften, Etiketten, Umschläge und dergleichen sich
als Arznei-, auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe,
zu Heilzwecken vorgerichtete Watten und Verband-
mittel:
Insektenpulver342.-
Teer- und Medizinalseifen 684.-
Arzneiwaren, zubereitete, in Form von Syrupen und
Lösungen1200.-
XLVIII. Kerzen, Seifen und Wachswaren
639Waren aus bossiertem Wachs 1200.

Schlußprotokoll

zum Zusatzabkommen zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen.

Bei der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen, die am heutigen Tage erfolgt ist, haben die unterzeichneter Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil dieses Zusatzabkommens selbst bilden sollen:

A. Zum österreichischen Zolltarif.

I.

Die österreichische Regierung gibt die Zusicherung, daß im Falle einer Erhöhung der allgemeinen Zollsätze der nachstehend angeführten Nummern, die Zollsätze für die Erzeugnisse èechoslovakischen Ursprungs und èechoslovakischer Herkunft das im folgenden bezeichnete Ausmaß nicht übersteigen werden:

Nummer des österreichischen Zolltarifes
Benennung
Zollsatz in Goldkronen
für 100 k
132Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken,
Fäden zum Putzen von Maschinen usw. vorgerichtet:
a) gebleicht und entfettet. 17.-
b) andere12.-
aus 190Technische Artikel:
a) Krollhaare, auch mit anderen groben Tierhaaren
oder pflanzlichen Spinnstoffen gemengt 45
aus 266Elastische Gewebe, Wirk- und Posamentierwaren:
aus a) ganz oder teilweise aus Seide:
aus Kunstseide340
aus b) aus anderen Gespinststoffen
aus Baumwolle210.-
aus 329c) 1. Schreibzeuge und Schareibzeuggarnituren, mit
Messingmontierung, nicht ornamentiert 72.-
2. Demijohns20.-
3. sonstige36.-
375Röhren und Röhrenverbindungsstücke aus nicht schmied-
barem Guß:
a) roh, auch gescheuert, auch mit Asphalt oder Teer
überzogen, mit einer Wandstärke:
1. von 7 mm oder mehr 6.50
2. unter 7 mm8.-
b) andere, mit einer Wandstärke:
1. von 7 mm oder mehr 12.-
2. unter 7 mm14.-
aus 389 a) 3Drahtstifte 17
aus 453 c)Formtee für elektrische Zwecke, andere im Stückgewicht:
aus 2. unter 600 g:
andere, als aus Glas 40

II.

Zu Nr. 18:

Rübenzucker usw.:

Es besteht Einverständnis, daß während der Gültigkeitsdauer dieses Zusatzabkommens Abfertigungen von Raffinadezucker zur Verarbeitung auf Kandiszucker auf Erlaubnisschein nicht stattfinden werden.

Da die Zölle dieser Nummer unter Berücksichtigung der inländischen Zuckersteuer von derzeit 10 Goldkronen für 100 kg erstellt sind und die österreichische Regierung in der Festsetzung der letzteren in keiner Richtung gebunden werden soll, besteht Einverständnis darüber, daß die vertragsmäßigen Zollsätze dieser Nummer, abweichend von den Bestimmungen des Artikels I, Absatz 1, dieses Zusatzabkommens, im Zusammenhang mit einer Änderung der Zuckersteuer um denselben Betrag wie die Zuckersteuer geändert werden können.

Die Spannung zwischen den Zollsätzen der Nr. 18 b und Anmerkung darf jedoch unter Berücksichtigung der inländischen Zuckersteuer den Betrag von 530 Goldkronen für 100 kg nicht überschreiten.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, auf die Dauer der Gültigkeit dieses Zusatzabkommens für Rohzucker der Anmerkung zu Nr. 18 b den Zoll von 1670 Goldkronen für 100 kg nicht zu ermäßigen.

Zu Nr. 25:

Gerste

und Zu Nr. 29:

Malz:

Der Vertragszoll für Gerste von 2 Goldkronen. findet Anwendung, sofern der autonome (gleitende) Zoll nicht günstiger ist.

Zu Nr. 35 a:

Kirschen:

Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung, die Österreich einem dritten, Staate hinsichtlich der Verzollung von Weichseln zugestehen sollte, auch auf die Verzollung von Kirschen èechoslovakischer Herkunft Anwendung finden wird.

Zu Nr. 39 a:

Salatgurken:

Als Salatgurken der unter Nr. 39 a der Anlage A erwähnten Art sind Gurken von 15 bis 30 cm Länge anzusehen, von denen 60 Stück 4 1/2 kg oder mehr wiegen: Das Vorkommen einzelner Gurken von abweichender Länge bleibt auf die Abfertigung als Salatgurken ohne Einfluß.

Zu Nr. 46 c und Nr. 47 c:

Zierblumen usw. und Zierblattwerk usw. gefärbt, getränkt oder sonst zur Erhaltung der Haltbarkeit zugerichtet:

Nach Nr: 46 c und Nr. 47 c sind Zierblumen usw., beziehungsweise Zierblattwerk usw. auch zu verzollen, die zur Erhöhung der Haltbarkeit mit Glyzerin, Chlorkalziumlauge u. dgl. zugerichtet, lackiert oder auch veloutiert, mit Glimmer überzogen oder bronziert sind.

Zu Nr. 50:

Hopfen:

Unter der Benennung "Èechoslovakischer Hopfen", insbesondere unter den Bezeichnungen "Böhmischer Hopfen" ("Saazer Hopfen, "Roudnicer Hopfen", "Auschaer Hopfen", "Daubaer Hopfen"), "Mährischer Hopfen" ("Tršicer Hopfen") darf in Österreich nur solcher in Verkehr gesetzt werden, welcher mit der nach Maßgabe der jeweils in der Èechoslovakischen Republik geltenden Vorschriften über die Herkunftsbezeiehnung von Hopfen vorgesehenen Bezeichnung und der Beglaubigungsurkunde einer èechoslovakischen öffentlichen Signierhale versehen ist und sich in der Originalfüllung, d. h. in einer Umhüllung befindet, welche Herkunftsbezeichnung, Siegel und Plombe nach den erwähnten èechoslovakischen Vorschriften trägt.

Die im vorstehenden Absatze erwähnte Herkunftsbezeichnung von èecheslovakischem Hopfen wird in Österreich denselben Schutz genießen, welcher nach den jeweil geltenden österreichischen Gesetzen für die Herkunftsbezeichnung von Schaumwein und gebrannten geistigen Flüssigkeiten vorgesehen ist.

Zu Nr. 56:

Pferde:

Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung, die Österreich einem dritten Staate hinsichtlich der Verzollung von Pferden des Warm- oder Kaltblutschlages zugestehen sollte, unter den gleichen Bedingungen auch auf die Warm-, beziehungsweise Kaltblütler èechoslovakischen Ursprungs und èechoslovakischen Herkunft Anwendung finden wird.

Zu Nr. 96 c:

Schinken, Selchkarrée, Schweinslungenbraten, papriziert:

Der Zoll von 25 Goldkronen erhöht sich im Falle einer Erhöhung des Anwendungssatzes für Schweine im Gewicht über 40 bis 110 k (Nr. 55 c) um 225 vom Hundert dieser Zollerhöhung.

Zu Nr. 97:

Fleischwürste:

Die Zollsätze von 20 Goldkronen, beziehungsweise 50 Goldkronen, beziehungsweise 60 Goldkronen erhöhen sich im Falle eine Erhöhung der Anwendungssätze für Wurstvieh (Nr. 52 a) oder für Schweine über 4 bis 110 kg (Nr. 55 c) nach folgenden Grundsätzen:

Nr. 97/1. Jede Goldkrone, um die der. Anwendungssatz der Nr. 52 a (derzeit 5 Goldkronen) erhöht wird, ergibt eine Erhöhung des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 20 Goldkronen um 220 Goldkronen. Jede Goldkrone, um die der Anwendungssatz der Nr. 55 c (derzeit 9 Goldkronen) erhöht wird, ergibt eine Erhöhung des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 20 Goldkronen um 0.35 Goldkronen.

Nr. 97/2. Jede Goldkrane, um die der Anwendungssatz der Nr. 52 a (derzeit 5 Goldkronen erhöht wird), ergibt eine Erhöhung, des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 50 Goldkronen um 1.80 Goldkronen. Jede Gold kröne, um die der Anwendungssatz der Nr. 55 c (derzeit 9 Goldkronen) erhöht wird, er gibt eine Erhöhung des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 50 Goldkronen um 1.70 Goldkranen:

Nr. 97/3. Jede Goldkrone, um die der Anwendungssatz der Nr. 52 a (derzeit 5 Goldkronen) erhöht wird, ergibt eine Erhöhung des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 61 Goldkronen um 1.50 Goldkronen. Jede Goldkrone, um die der Anwendungssatz der Nr. 55 c (derzeit 9 Goldkronen) erhöht wird, er gibt eine Erhöhung des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 60 Goldkronen um a Goldkronen.

Wird sowohl der Anwendungssatz. der Nr. 52 a als auch jener der Nr. 55 c erhöht, dann sind die bei jeder einzelnen von den im vorstehenden angeführten Gruppen (Nr. 97/1, beziehungsweise Nr. 97/2, beziehungsweise Nr. 97/3) genannten Zuschläge zu summieren.

Falls der künftige österreichische Anwendungssatz für frisches Fleisch der derzeitigen Nr. 96 a 3, um mehr als 50 vom Hundert von jenem Zollsatze abweichen sollte, der sich ergeben würde, wenn bei Zugrundelegung des künftigen österreichischen Anwendungssatzes für Wurstvieh (Nr. 52 a) oder für Schweine von 40 bis 110 kg (Nr. 55 c) das gegenwärtige perzentuelle Verhältnis zwischen der Nr. 52 a, baziehungsweise 55 c einerseits und Nr. 96 a 3 anderseits (5 Goldkronen zu 12 Goldkronen, beziehungsweise 9 Goldkronen zu 12 Goldkronen) beibehalten wird, dann werden die beiden vertragschließenden Teile einvernehmlich eine Revision des Zollsatzes der Nr. 97/1 vornehmen. Im Falle der Änderung des Zollsatzes der Nr. 97/2 oder der Nr. 97/3 ist die österreichische Bundesregierung berechtigt, eine Erhöhung der vertragsmäßigen Zollsätze dieser Positionen um die Differenz zwischen dem Satze, der sich nach der erwähnten perzentuellen Berechnungsmethode errechnet und dem neuen österreichischen Anwendungssatze für frisches Fleisch der derzeitigen Nr. 96 a vorzunehmen.

Zu Nr. 107 g:

Schinkenkonserven:

Auf die Dauer der Geltung des derzeitigen Anwendungssatzes für Schinken der Nr. 96 c von 20 Goldkronen ermäßigt sich der Zollsatz für Schinkenkonserven auf 30 Goldkronen. Im Falle einer Erhöhung des Schinkenzolles der Nr. 96 c über 25 Goldkronen erhöht sich der Zoll für Schinkenkonserven in dem Maße, daß die Spannung zwischen den vorstehenden Zollpositionen von 25 zu 35 perzentuell aufrecht erhalten bleibt.

Zu Nr. 132:

Baumwollwatte:

Unter dieser Tarifnummer wird auch Baumwollwatte, gebleicht und entfettet, in Ballen im Gewichte von 50 kg und darüber verzollt.

Zu Nrn. 140 bis 144:

Baumwollgewebe:

Glatte Gewebe, in welchen bloß durch Einweben stärkerer Garne einfache Kanten oder Randstreifen (wie zum Beisiel die einfachen Bordüren bei Taschentüchern usw.) vorkommen, sind deswegen nicht als gemustert anzusehen.

Zu Anmerkungen zu den Nrn. 140, 141 A, 141 B und 142:

1. Gradlgewebe:

Gradlgewebe sind drei-, beziehungsweise vierbindige Gradköper, in welchen zwei gleichbreite Streifen miteinander abwechseln, in deren einem die Gradlinien nach links, in deren anderem nach rechts laufen.

2. Zu Anmerkung 3:

Gewebe aus gezwirnten Garnen:

Als Gewebe aus gezwirnten Garnen sind alle Gewebe anzusehen, bei denen in Kette und Schuß zusammen durchschnittlich nicht mehr als drei einfache Fäden auf einen Zwirn entfallen.

Bei Kongreß- und Stickereistoffen gilt diese Einschränkung nicht, sie fallen bei Mitverwebung gezwirnter Garne immer unter die Gewebe aus gezwirnten Garnen.

Zu Nr. 145:

Möbelstoffe aus Baumwolle:

Als Möbelstoffe aus Baumwolle sind nicht anzusehen:

a) alle bedruckten Baumwollgewebe,

b) Baumwollsamte im Gewichte unter 400 g auf 1 m2,

c) andere Baumwollgewebe:

a) stückgefärbte,

ß) im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.

Andere, vorstehend nicht angeführte Baumwollgewebe sind als Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit vornehmlich für Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf) bestimmt sind.

Unter den Begriff Tischdecken, Bettdecken und Möbelüberwürfe fällt nicht Tischwäsche (Tischgedecke), die nach ihrer näheren Beschaffenheit als Baumwoll-, beziehungsweise Leinengewebe zu verzollen ist.

Zu Nr. 153 c:

Handschuhe:

Bei gewirkten öder gestrickten Handschuhen hat die Ausstattung mit einem Futter nicht die Anwendung eines Zuschlages von 20 vom Hundert zum betreffenden Zollsatz (Punkt 5 der allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII) zur Folge.

Zu Nr. 161:

Gewebe aus Leinengarnen:

Gewebe aus Leinengarnen mit einheitlicher Atlasbindung sind im vertragsmäßigen Verkehre wie ungemusterte Gewebe abzufertigen.

Zu Nr. 180 a 1:

Halina und Hunjatuch:

Halinatuch ist aus grober Wolle erzeugt, im Gewichte von 800 g im Qudratmeter oder mehr für verschiedene Verwendungszwecke (wie Bauernmäntel, Fußbodenbeläge usw.).

Hunjatuch ist ein gegenüber dem Halinatuch etwas feineres, glatteres Tuch aus dem Halina ähnlichen Material. Es ist in der Regel dichter gewalkt als Halina und dient zur Herstellung gewöhnlicher Hausschuhe.

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