1. Das Beseitigen der Guß- und Preßnähte (Grate) | ||
durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgel- | ||
scheiben), Feilen oder Bestoßen, sowie das Ebnen von | ||
Bruchflächen und das Abstechen der Gußköpfe wird | ||
nicht als Bearbeitung angesehen | ||
2. Als fein bearbeitet sind alle bemalten, bronzierten, | ||
lackierten, patinierten, vernierten, vermessingten, ver- | ||
kupferten, vernickelten, emaillierten, alle fein po- | ||
lierten oder in anderer ähnlicher Weise fein gearbei- | ||
teten Metallwaren anzusehen | ||
Dagegen haben alle in anderer Weise bearbeiteten | ||
Metallwaren (gelocht, gebohrt, oder mit ingeschnitte- | ||
nen Gewinden versehen, ganz oder teilweise gefeilt, | ||
abgedreht, gehobelt, geschliffen, oder einfach poliert, | ||
verzinnt, verzinkt, verbleit usw.) als gewöhnlich be- | ||
arbeitet zu gelten | ||
aus 527 | Lokomotiven und Tender, Lokomobile: | |
aus a) | Lokomotiven und Tender: | |
Straßenlokomotiven | 288 | |
aus b) | Lokomobile: | |
komplette fahrbare Lokomobile für landwirtschaft- | ||
liche Zwecke | 288 | |
aus 528 | Dampfmaschinen und andere nicht besonders benannte | |
Motoren (mit Ausnähme der zu den Klassen XLI und | ||
XLII gehörigen Motoren), Arbeitsmaschinen, in un- | ||
trennbarer Verbindung mit Dampfmotoren (Dampf- | ||
bagger, Dampfkrane, Dampfhämmer, Dampfpumpen, | ||
Dampfspritzen und dergleichen) bei einem Stückge- | ||
wichte: | ||
aus a) | von 2 q oder darunter: | |
Verbrennungs- und Explosionsmotoren | 400 | |
aus b) | von mehr als 2 a bis 25 q: | |
Verbrennungs- und Explosionsmotoren | 320 | |
aus c) | von mehr als 25 q bis 100 q: | |
Verbrennungs- und Explosionsmotoren | 260 | |
Wasserturbinen | 325 | |
aus d) | von mehr als 100 q bis 1000 q: | |
Verbrennungs- und Explosionsmotoren | 220 | |
Wasserturbinen | 275 | |
aus e) | über 1000 q: | |
Wasserturbinen | 250 | |
aus 530 | Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate, nicht be- | |
sonders benannte: | ||
b) | Dreschmaschinen | 180 |
Anmerkung. Schlagleistenstahl, nicht abgepaßt, | ||
ist nach Beschaffenheit des Materials abzufertigen | ||
aus c) | andere: | |
aus 2. | aus Eisen: | |
Pflugkörper, Pflugköpfe, Pflugbleche (Mollbleche, | ||
Streichbleche), Pflugsohlen, Pflugscharen und | ||
Sechmesser | 168 | |
aus 536 | Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, aus | |
Holz (d. i, mit 75% und mehr Holz): | ||
Holzriemenscheiben | 180 | |
aus 538 | Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, | |
andere, bei einem Stückgewichte: | ||
aus a) | von 2 q oder darunter: | |
Blechriemenscheiben | 312.50 | |
Flüssigkeitspumpen | 330 | |
Zahnstangen-Wagenwinden | 375 | |
hydraulische Regulatoren | 750 | |
aus b) | von mehr als 2 q bis 10 q: | |
Flüssigkeitspumpen | 315 | |
Papiermaschinen | 400 | |
Luftkompressoren, Getreidespitz- und -schälma- | ||
schinen | 420 | |
hydraulische Regulatoren | 700 | |
aus c) | über 10 q: | |
Papiermaschinen, Strohelevatoren: | 300 | |
Getreidespitz- und -schälmaschinen | 360 | |
hydraulische Regulatoren | 600 | |
539 | Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme | |
der Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbin- | ||
dung mit mechanischen Vorrichtungen oder Appara- | ||
ten, Transformatoren (rotierende oder ruhende Um- | ||
former), im Stückgewichte: | ||
a) | von 25 kg oder darunter: | |
Dynamomaschinen und Elektromotoren | 1080 | |
andere | 1188 | |
b) | von mehr als 25 kg bis 5 q: | |
Dynamomaschinen und Elektromotoren | 750 | |
andere | 825 | |
c) | von mehr als 5 q bis 30 q | 650 |
d) | von mehr als 30 q bis 80 q | 550 |
e) | über 80 q | 396 |
aus 540 | Telegraphen-, Läute-, Signal- und Eisenbahnsicherungs- | |
apparate, elektrische, Telephone und Mikrophone, | ||
Blitzschutzvorrichtungen (exklusive Blitzableiter), | ||
Meß- und Zählapparate, elektrische, im Stuckgewichte: | ||
aus b) | unter 5 kg: | |
Telephone, Mikrophone samt zugehörigen Blitzschutz- | ||
vorrichtungen, mit Ausnahme von Radiotelegraphen- | ||
und Radiotelephonapparaten | 3600 | |
andere, mit Ausnahme von elektrischen Meß- und | ||
Zählapparaten sowie von Radiotelegraphen- und | ||
Radiotelephonapparaten | 4200 | |
aus 542 | Lampen, elektrische (Bogen-, Glüh- und dergleichen | |
Lampen), montierte Fassungen zu elektrischen Lam- | ||
pen, montierte Glaskörper für elektrische Lichter- | ||
scheinungen | ||
Glühlampen, elektrische und deren Bestandteile. | 2200 | |
543 | Apparate, elektrische und elektrotechnische Vorrichtun- | |
gen (Regulatoren, Widerstände, Anlasser und der- | ||
gleichen), nicht besonders benannte: | ||
höchstens 25 kg: | 1800 | |
über 25 kg | 1440 | |
aus 570 | Nicht besonders benannte Arbeiten ganz oder teilweise | für 1 kg |
aus echten oder unechten Korallen, unechten Perlen | ||
(mit Ausnahme der zu den Nrn. 567 und 568 gehöri- | ||
gen), Granatwaren: | ||
Arbeiten aus unechten Perlen | 80 | |
aus 577 | Meßwerkzeuge für den gewerblichen Gebrauch (Maß- | für 100 kg |
stäbe, Gliedermßstäbe, Winkel-, Greif- und Loch- | ||
zirkel, Drahtlehren und dergleichen): | ||
a) | Meterstäbe und Gliedermaßstäbe aus Holz | 768 |
aus 578 | Waagen und Waagenbestandteile, mit Ausnahme der zu | |
Nr. 574 gehörigen Präzisionswaagen: | ||
aus a) | Dezimal- und Brückenwaagen: | |
Brückenwaagen und deren Bestandteile | 600 | |
579 | Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasten- | |
instrumente (mit Ausnahme der Orgeln) | 1200 | |
580 | Kirchen- und andere Pfeifenorgeln: | 400 |
XLVI. Chemische Hilfsstoffe und chemische Produkte | ||
aus 597 | Oxyde und Basen, besonders benannte: | |
l) | Bleiglätte, gemahlen, in Pulverform, Massikot und | |
Mennige | 96 | |
q) | Wasserstoffsuperoxyd | 180 |
aus 598 | Säuren, besonders benannte: | |
aus b) | Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Holzessig, | |
roher: | ||
aus 2. | Salpetersäure (Scheidewasser), Holzessig, roher: | |
Salpetersäure | 17.50 | |
aus 599 | Kalium-, Natrium- und Ammoniumsalze, besonders benannte: | |
aus f) | Soda, kalziniert, Wasserglas, flüssiges: | |
1. | Soda, kalziniert | 24 |
aus i) | doppelkohlensaures Kali und Natron (Kalium- und | |
Natriumbikarbonat, Soda bicarbonata), Borax, | ||
raffiniert, Natriumsulfit, festes (schwefligsaures | ||
Natron), Natriumbisulfit, festes (doppelschwef- | ||
ligsaures Natron), Natriumhyposulfit, festes | ||
(unterschwefligsaures Natron): | ||
aus 2. | doppelkohlensaures Kali und Natron, Natrium- | |
sulfit, festes (schwefligsaures Natron), Natrium- | ||
bisulfit, festes (doppelschwefligsaures Natron), | ||
Natriumhyposulfit, festes (unterschwefligsaures | ||
Natron) | ||
doppelkohlensaures Kali und Natron (Kalium- und | ||
Natriumbikarbonat, Soda bicarbonata) | 72 | |
aus k) | Natriumnitrit, rohes, mangansaures und übermangan- | |
saures Kali und Natron (Kalium- und Natrium- | ||
manganat und -hyperanganat), oxalsaures Kali | ||
(Kleesalz), Weinstein, raffiniert, kohlensaures | ||
Ammoniak: | ||
Natriumnitrit, kohlensaures Ammoniak | ||
aus 600 | Kalzium-, Strontium-, Baryum- und Magnesiumverbin- | |
dungen, besonders benannte: | ||
aus 1) | Kohlensaures Kalk (Kalziumkarbonat), künstlicher, | |
phosphorsaurer Kalk (Kalziumphosphat), künst- | ||
licher, Kalziumkarbid, salpetersaurer Strontian | ||
(Strontiumnitrat), Chlorbaryum (Baryumchlo- | ||
rid), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat), | ||
Terrar (Zirkondioxyd) | 100 | |
aus 621 | Verflüssigte Gase, nicht besonders benannte: | |
Schwefeldioxyd (schweflige Säure) | 39 | |
aus 630 | Arzneiwaren, zubereitete, sowie alle durch ihre In- | |
schriften, Etiketten, Umschläge und dergleichen sich | ||
als Arznei-, auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe, | ||
zu Heilzwecken vorgerichtete Watten und Verband- | ||
mittel: | ||
Insektenpulver | 342.- | |
Teer- und Medizinalseifen | 684.- | |
Arzneiwaren, zubereitete, in Form von Syrupen und | ||
Lösungen | 1200.- | |
639 | Waren aus bossiertem Wachs | 1200. |
Bei der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der
Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich
am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen,
die am heutigen Tage erfolgt ist, haben die unterzeichneter Bevollmächtigten
die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden
Teil dieses Zusatzabkommens selbst bilden sollen:
Die österreichische Regierung gibt die Zusicherung, daß
im Falle einer Erhöhung der allgemeinen Zollsätze der
nachstehend angeführten Nummern, die Zollsätze für
die Erzeugnisse èechoslovakischen Ursprungs und èechoslovakischer
Herkunft das im folgenden bezeichnete Ausmaß nicht übersteigen
werden:
für 100 k | ||
132 | Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken, | |
Fäden zum Putzen von Maschinen usw. vorgerichtet: | ||
a) gebleicht und entfettet. | 17.- | |
b) andere | 12.- | |
aus 190 | Technische Artikel: | |
a) Krollhaare, auch mit anderen groben Tierhaaren | ||
oder pflanzlichen Spinnstoffen gemengt | 45 | |
aus 266 | Elastische Gewebe, Wirk- und Posamentierwaren: | |
aus a) ganz oder teilweise aus Seide: | ||
aus Kunstseide | 340 | |
aus b) aus anderen Gespinststoffen | ||
aus Baumwolle | 210.- | |
aus 329 | c) 1. Schreibzeuge und Schareibzeuggarnituren, mit | |
Messingmontierung, nicht ornamentiert | 72.- | |
2. Demijohns | 20.- | |
3. sonstige | 36.- | |
375 | Röhren und Röhrenverbindungsstücke aus nicht schmied- | |
barem Guß: | ||
a) roh, auch gescheuert, auch mit Asphalt oder Teer | ||
überzogen, mit einer Wandstärke: | ||
1. von 7 mm oder mehr | 6.50 | |
2. unter 7 mm | 8.- | |
b) andere, mit einer Wandstärke: | ||
1. von 7 mm oder mehr | 12.- | |
2. unter 7 mm | 14.- | |
aus 389 a) 3 | Drahtstifte | 17 |
aus 453 c) | Formtee für elektrische Zwecke, andere im Stückgewicht: | |
aus 2. unter 600 g: | ||
andere, als aus Glas | 40 |
Es besteht Einverständnis, daß während der Gültigkeitsdauer
dieses Zusatzabkommens Abfertigungen von Raffinadezucker zur Verarbeitung
auf Kandiszucker auf Erlaubnisschein nicht stattfinden werden.
Da die Zölle dieser Nummer unter Berücksichtigung der
inländischen Zuckersteuer von derzeit 10 Goldkronen für
100 kg erstellt sind und die österreichische Regierung in
der Festsetzung der letzteren in keiner Richtung gebunden werden
soll, besteht Einverständnis darüber, daß die
vertragsmäßigen Zollsätze dieser Nummer, abweichend
von den Bestimmungen des Artikels I, Absatz 1, dieses Zusatzabkommens,
im Zusammenhang mit einer Änderung der Zuckersteuer um denselben
Betrag wie die Zuckersteuer geändert werden können.
Die Spannung zwischen den Zollsätzen der Nr. 18 b und Anmerkung
darf jedoch unter Berücksichtigung der inländischen
Zuckersteuer den Betrag von 530 Goldkronen für 100 kg nicht
überschreiten.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, auf die
Dauer der Gültigkeit dieses Zusatzabkommens für Rohzucker
der Anmerkung zu Nr. 18 b den Zoll von 1670 Goldkronen für
100 kg nicht zu ermäßigen.
Der Vertragszoll für Gerste von 2 Goldkronen. findet Anwendung,
sofern der autonome (gleitende) Zoll nicht günstiger ist.
Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung,
die Österreich einem dritten, Staate hinsichtlich der Verzollung
von Weichseln zugestehen sollte, auch auf die Verzollung von Kirschen
èechoslovakischer Herkunft Anwendung finden wird.
Als Salatgurken der unter Nr. 39 a der Anlage A erwähnten
Art sind Gurken von 15 bis 30 cm Länge anzusehen, von denen
60 Stück 4 1/2 kg oder mehr wiegen: Das Vorkommen einzelner
Gurken von abweichender Länge bleibt auf die Abfertigung
als Salatgurken ohne Einfluß.
Nach Nr: 46 c und Nr. 47 c sind Zierblumen usw., beziehungsweise
Zierblattwerk usw. auch zu verzollen, die zur Erhöhung der
Haltbarkeit mit Glyzerin, Chlorkalziumlauge u. dgl. zugerichtet,
lackiert oder auch veloutiert, mit Glimmer überzogen oder
bronziert sind.
Unter der Benennung "Èechoslovakischer Hopfen",
insbesondere unter den Bezeichnungen "Böhmischer Hopfen"
("Saazer Hopfen, "Roudnicer Hopfen", "Auschaer
Hopfen", "Daubaer Hopfen"), "Mährischer
Hopfen" ("Tršicer Hopfen") darf in Österreich
nur solcher in Verkehr gesetzt werden, welcher mit der nach Maßgabe
der jeweils in der Èechoslovakischen Republik geltenden
Vorschriften über die Herkunftsbezeiehnung von Hopfen vorgesehenen
Bezeichnung und der Beglaubigungsurkunde einer èechoslovakischen
öffentlichen Signierhale versehen ist und sich in der Originalfüllung,
d. h. in einer Umhüllung befindet, welche Herkunftsbezeichnung,
Siegel und Plombe nach den erwähnten èechoslovakischen
Vorschriften trägt.
Die im vorstehenden Absatze erwähnte Herkunftsbezeichnung
von èecheslovakischem Hopfen wird in Österreich denselben
Schutz genießen, welcher nach den jeweil geltenden österreichischen
Gesetzen für die Herkunftsbezeichnung von Schaumwein und
gebrannten geistigen Flüssigkeiten vorgesehen ist.
Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung,
die Österreich einem dritten Staate hinsichtlich der Verzollung
von Pferden des Warm- oder Kaltblutschlages zugestehen sollte,
unter den gleichen Bedingungen auch auf die Warm-, beziehungsweise
Kaltblütler èechoslovakischen Ursprungs und èechoslovakischen
Herkunft Anwendung finden wird.
Der Zoll von 25 Goldkronen erhöht sich im Falle einer Erhöhung
des Anwendungssatzes für Schweine im Gewicht über 40
bis 110 k (Nr. 55 c) um 225 vom Hundert dieser Zollerhöhung.
Die Zollsätze von 20 Goldkronen, beziehungsweise 50 Goldkronen,
beziehungsweise 60 Goldkronen erhöhen sich im Falle eine
Erhöhung der Anwendungssätze für Wurstvieh (Nr.
52 a) oder für Schweine über 4 bis 110 kg (Nr. 55 c)
nach folgenden Grundsätzen:
Nr. 97/1. Jede Goldkrone, um die der. Anwendungssatz der Nr. 52
a (derzeit 5 Goldkronen) erhöht wird, ergibt eine Erhöhung
des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 20 Goldkronen um 220
Goldkronen. Jede Goldkrone, um die der Anwendungssatz der Nr.
55 c (derzeit 9 Goldkronen) erhöht wird, ergibt eine Erhöhung
des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 20 Goldkronen um 0.35
Goldkronen.
Nr. 97/2. Jede Goldkrane, um die der Anwendungssatz der Nr. 52
a (derzeit 5 Goldkronen erhöht wird), ergibt eine Erhöhung,
des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 50 Goldkronen um 1.80
Goldkronen. Jede Gold kröne, um die der Anwendungssatz der
Nr. 55 c (derzeit 9 Goldkronen) erhöht wird, er gibt eine
Erhöhung des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 50 Goldkronen
um 1.70 Goldkranen:
Nr. 97/3. Jede Goldkrone, um die der Anwendungssatz der Nr. 52
a (derzeit 5 Goldkronen) erhöht wird, ergibt eine Erhöhung
des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 61 Goldkronen um 1.50
Goldkronen. Jede Goldkrone, um die der Anwendungssatz der Nr.
55 c (derzeit 9 Goldkronen) erhöht wird, er gibt eine Erhöhung
des laut Anlage A vereinbarten Zolles von 60 Goldkronen um a Goldkronen.
Wird sowohl der Anwendungssatz. der Nr. 52 a als auch jener der
Nr. 55 c erhöht, dann sind die bei jeder einzelnen von den
im vorstehenden angeführten Gruppen (Nr. 97/1, beziehungsweise
Nr. 97/2, beziehungsweise Nr. 97/3) genannten Zuschläge zu
summieren.
Falls der künftige österreichische Anwendungssatz für
frisches Fleisch der derzeitigen Nr. 96 a 3, um mehr als 50 vom
Hundert von jenem Zollsatze abweichen sollte, der sich ergeben
würde, wenn bei Zugrundelegung des künftigen österreichischen
Anwendungssatzes für Wurstvieh (Nr. 52 a) oder für Schweine
von 40 bis 110 kg (Nr. 55 c) das gegenwärtige perzentuelle
Verhältnis zwischen der Nr. 52 a, baziehungsweise 55 c einerseits
und Nr. 96 a 3 anderseits (5 Goldkronen zu 12 Goldkronen, beziehungsweise
9 Goldkronen zu 12 Goldkronen) beibehalten wird, dann werden die
beiden vertragschließenden Teile einvernehmlich eine Revision
des Zollsatzes der Nr. 97/1 vornehmen. Im Falle der Änderung
des Zollsatzes der Nr. 97/2 oder der Nr. 97/3 ist die österreichische
Bundesregierung berechtigt, eine Erhöhung der vertragsmäßigen
Zollsätze dieser Positionen um die Differenz zwischen dem
Satze, der sich nach der erwähnten perzentuellen Berechnungsmethode
errechnet und dem neuen österreichischen Anwendungssatze
für frisches Fleisch der derzeitigen Nr. 96 a vorzunehmen.
Auf die Dauer der Geltung des derzeitigen Anwendungssatzes für
Schinken der Nr. 96 c von 20 Goldkronen ermäßigt sich
der Zollsatz für Schinkenkonserven auf 30 Goldkronen. Im
Falle einer Erhöhung des Schinkenzolles der Nr. 96 c über
25 Goldkronen erhöht sich der Zoll für Schinkenkonserven
in dem Maße, daß die Spannung zwischen den vorstehenden
Zollpositionen von 25 zu 35 perzentuell aufrecht erhalten bleibt.
Unter dieser Tarifnummer wird auch Baumwollwatte, gebleicht und
entfettet, in Ballen im Gewichte von 50 kg und darüber verzollt.
Glatte Gewebe, in welchen bloß durch Einweben stärkerer
Garne einfache Kanten oder Randstreifen (wie zum Beisiel die einfachen
Bordüren bei Taschentüchern usw.) vorkommen, sind deswegen
nicht als gemustert anzusehen.
Gradlgewebe sind drei-, beziehungsweise vierbindige Gradköper,
in welchen zwei gleichbreite Streifen miteinander abwechseln,
in deren einem die Gradlinien nach links, in deren anderem nach
rechts laufen.
Als Gewebe aus gezwirnten Garnen sind alle Gewebe anzusehen, bei
denen in Kette und Schuß zusammen durchschnittlich nicht
mehr als drei einfache Fäden auf einen Zwirn entfallen.
Bei Kongreß- und Stickereistoffen gilt diese Einschränkung
nicht, sie fallen bei Mitverwebung gezwirnter Garne immer unter
die Gewebe aus gezwirnten Garnen.
Als Möbelstoffe aus Baumwolle sind nicht anzusehen:
a) alle bedruckten Baumwollgewebe,
b) Baumwollsamte im Gewichte unter 400 g auf 1 m2,
c) andere Baumwollgewebe:
a) stückgefärbte,
ß) im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.
Andere, vorstehend nicht angeführte Baumwollgewebe sind als
Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit
vornehmlich für Möbelausstattung (Möbelüberzug,
Möbelüberwurf) bestimmt sind.
Unter den Begriff Tischdecken, Bettdecken und Möbelüberwürfe
fällt nicht Tischwäsche (Tischgedecke), die nach ihrer
näheren Beschaffenheit als Baumwoll-, beziehungsweise Leinengewebe
zu verzollen ist.
Bei gewirkten öder gestrickten Handschuhen hat die Ausstattung
mit einem Futter nicht die Anwendung eines Zuschlages von 20 vom
Hundert zum betreffenden Zollsatz (Punkt 5 der allgemeinen Anmerkungen
zu den Klassen XVIII bis XXII) zur Folge.
Gewebe aus Leinengarnen mit einheitlicher Atlasbindung sind im
vertragsmäßigen Verkehre wie ungemusterte Gewebe abzufertigen.
Halinatuch ist aus grober Wolle erzeugt, im Gewichte von 800 g
im Qudratmeter oder mehr für verschiedene Verwendungszwecke
(wie Bauernmäntel, Fußbodenbeläge usw.).
Hunjatuch ist ein gegenüber dem Halinatuch etwas feineres,
glatteres Tuch aus dem Halina ähnlichen Material. Es ist
in der Regel dichter gewalkt als Halina und dient zur Herstellung
gewöhnlicher Hausschuhe.