Pátek 28. kvìtna 1926

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 25. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v pátek dne 28. kvìtna 1926.

1. Øeè posl. inž. Junga (viz str. 1296 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Die drei Regierungsvorlagen, die uns heute beschäftigen, Druck 118, weiters Druck 80 und 81, bilden ein zusammenhängendes Ganzes. Wenn ich infolgedessen zur ersten Regierungsvorlage das Wort ergreife, so werde ich mich selbstverständlich auch auf den Inhalt der beiden anderen beziehen. Es handelt sich um Vereinbarungen, durch welche endlich die Lage einer Gruppe von staatlichen Pensionisten, der sogenannten Auslandruheständler der Nachfolgestaaten des alten Österreich geklärt werden soll. Man muß hiebei freilich dem Befremden Ausdruck verleihen, daß diese Angelegenheit so lange verschleppt worden ist. (Nepokoj.) Die Herren wünschen anscheinend, daß ich meine Redezeit ausdehne.

Das Übereinkommen von Rom wurde am 6. April 1922 geschlossen, jenes von Wien am 30. November 1923. Von den sechs Staaten Österreich, Italien, Polen, Rumänien, Südslavien und Èechoslovakei, die beide Übereinkommen abschlossen, haben Italien und Österreich sie schon anfangs 1924 ratifiziert. Zwei Jahre sind also seitdem verflossen, bevor man sich auch hier zu Lande endlich dazu aufgerafft hat, das ungeheuere Elend einer Anzahl von Menschen, die nichts anderes verbrochen haben, als daß sie gewissen Leuten nicht zu Gesicht gestanden sind, notdürftig zu beseitigen. Wenn ich heute das Wort ergreife, so geschieht es aus dem Grunde, weil in den Verträgen von Rom und Wien eine Gruppe von Bediensteten der ehemaligen Staatsbahnen ausdrücklich vom Bezug der Ruhegenüsse ausgeschlossen wird. Der Vertrag von Rom hat die Eisenbahnpensionen überhaupt ausgeschlossen und die Frage ihrer Regelung der späteren Konferenz überlassen, welche dann - 11/2 Jahre später - in Wien tagte. Aber auch der Vertrag von Wien schließt in Artikel zwei von der Gewährung von Ruhebezügen ausdrücklich folgende Personen aus: 1. Solche, welche den Dienst in jenem Staate ablehnten, dessen Angehörige sie wurden, oder welche den von ihnen geforderten Eid oder das Gelöbnis nicht ablegten. 2. Welche ihren Dienst verließen. 3. Welche durch eigene Schuld der allgemeinen oder besonderen Aufforderung zum Dienstantritt oder Überreichung einer Anmeldung nicht entsprachen und endlich 4. jene, deren Übernahme in den Dienst aus öffentlichem Interesse abgelehnt wurde. Das ist ein besonders kennzeichnender Punkt. Diese harten Bestimmungen beziehen sich unter anderem auch auf die 50 enthobenen deutschen Eisenbahner, deren Elend schon einigemale Anlaß bot, sich für sie einzusetzen. Ich kann in diesem Zusammenhang auch auf die vergangene Parlamentsperiode hinweisen, in welcher ich selbst in einer An zahl von Anträgen und Anfragen - wie u. a. Druck 249 vom 15. Juni 1920, und Druck 1458 vom 20. Jänner 1921 - ferner im damals bestehenden Staatsangestelltenausschuß und zwar vor der Konferenz zu Rom mich mit diesen Angelegenheiten beschäftigte. Ich kann auch hinweisen auf die stürmische Sitzung, in welcher die Vorlage über die Verstaatlichung der Aussig-Teplitzer Bahn behandelt wurde und ferner auf zahlreiche Schritte, die von der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner und vom Verein deutscher Eisenbahnbeamten unternommen wurden, um das Elend dieser Personen zu lindern. Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage Druck 81, also zum Übereinkommen von Wien, äußert sich nun zu den vier vorher angeführten Ausschließungsgründen folgendermaßen: "In den ersten drei Punkten handelt es sich um ehemalige österreichische Bedienstete, welche entweder durch die Tat oder ausdrücklich an den Tag legten, daß sie dem Staat ihrer Zugehörigkeit nicht dienen wollten. Ihre Handlungsweise ist hinsichtlich der Rechtswirkung identisch mit dem freiwilligen Austritt aus dem Dienst gemäß den §§ 84 bis 86 der Dienstpragmatik und, sofern es sich um Eisenbahnbedienstete handelt, gemäß den Bestimmungen des § 137 der Dienstordnung für Staatseisenbahnbedienstete. Die Konferenz hat es als selbstverständlich erachtet, daß ihnen gegenüber der Staat, zu welchem sich die betreffenden Bediensteten nicht bekannten und dessen Gesetzen, bei uns die Proklamation des Národní výbor vom 29. Oktober 1918 und das Gesetz vom 7. Feber 1919, Z. 74 S. d. G. u. V.), welche ihnen den Eintritt in den Staatsdienst ermöglichten, nicht nachkamen, zu nichts verpflichtet ist. Fälle ad 4 kommen nur ganz vereinzelt vor." Zu dieser Begründung muß denn doch bemerkt werden, daß jene, die sie verfaßten, anscheinend über die Verhältnisse, die bis zum Friedensdiktat von St. Germain herrschten, nicht unterrichtet sind, oder, besser gesagt, nicht unterrichtet sein wollen. Es erfolgten doch schon eine ganze Zeit vor Erlassung des Gesetzes vom 7. Feber 1919, des sogenannten Eidgesetzes, zahlreiche Enthebungen vom Dienste, auch solcher Personen, die durchaus gesonnen waren, Dienst zu machen und dies ausdrücklich erklärten. Ich kenne diese Dinge ja aus eigener Erfahrung und brauche unter anderem nur auf die Heizhausleitung Iglau zu verweisen, der ich angehörte und bei der Ende November 1919 trotz der ausdrücklichen Erklärung, Dienst zu machen, sämtliche technischen Beamten binnen wenigen Stunden enthoben wurden. Veränderungen standen in dieser Zeit auf der Tagesordnung, jeder èechische Bedienstete, der einmal eine Strafe erhalten oder dem man etwas ausgesetzt hatte, erachtete die Zeit für gekommen, sich nun durch Angeberei zu rächen, wie es ja übrigens auch beim Abbau geschieht. Die Verlautbarung des sogenannten Eidgesetzes, also des Gesetzes vom 7. Feber 1919, erfolgte überdies so mangelhaft, daß viele Personen gar nichts davon wußten. Ein bezeichnendes Beispiel für diese Behauptung habe ich seinerzeit in meiner Parlamentsrede zur Verstaatlichungsvorlage der Aussig-Teplitzer Bahn vorgebracht und ich wiederhole es. Zwei Bahnwärter der Bahnerhaltungsektion Lundenburg haben im Feldsberger Gebiet Dienst gemacht. Sie sind erst nach der Zuweisung dieses - das ist ein volles Jahr nach Ablauf der Frist, die das Eidgesetz verlautbarte - überhaupt in die Lage gekommen, in den Bereich der Èechoslovakei zu gelangen. Ich habe damals die Frage gestellt und stelle sie auch heute, wie denn diese zwei, deren vorgesetzte Behörde damals die Nordbahndirektion in Wien war, hier ein Gelöbnis hätten ablegen sollen. Aber alle Vernunftgründe nützten nichts, man hat sich vielmehr an den starren Buchstaben des Gesetzes gehalten.

Wie in diesen beiden Fällen, so lassen sich auch in allen anderen Entschuldigungsgründe finden. Es wäre wohl, 7 1/2 Jahre nach dem Umsturze, überhaupt hoch an der Zeit, mit dieser Art Revolutionsgesetzgebung endlich einmal Schluß zu machen. Freilich merkt man hievon nichts, wie ja unter anderem auch zwei erst kürzlich in Troppau und in Iglau durchgeführte Prozesse beweisen, die zu einer Verurteilung aus dem einfachen Grunde führten, weil die Betreffenden mit Vereinen angeblich hochverräterischer Tendenz in Verbindung gestanden sind. Die maßgebenden Kreise des Èechentums vermögen sich nicht zu der Auffassung durchzuringen, die staatsaufbauende und staatserhaltende Völker auszeichnen muß, daß das Vergessen vermeintlicher Vergehen gegen den Staat das erste Erfordernis der Staatserhaltung ist. Absatz 2 des § 1 der Regierungsvorlage Druck 118, bietet nun die Möglichkeit, das Unrecht, das den Enthobenen bisher zugefügt wurde und das auch in den Verträgen von Rom und Wien nicht beseitigt wurde, gutzumachen. Er lautet: "In besonders berücksichtigungswerten Fällen können die im vorigen Absatz angeführten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach freiem Ermessen solchen Personen zuerkannt werden, welche entweder schon èechoslovakische Staatsbürger sind oder es werden und nicht unter die Bestimmungen des ersten Absatzes fallen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Hinterbliebenen dieser Personen." An dieser Fassung ist natürlich sehr viel, ja alles auszusetzen. Es ist selbstverständlich, daß wir eine andere Fassung gewünscht hätten, so zwar, daß man nicht von Gnade spricht, nichts dem freien Ermessen überläßt, wo es sich einfach um die Gutmachung eines begangenen Unrechtes handelt.

Einen Abänderungsantrag einzubringen, ist wohl angesichts der Verhältnisse in diesem Hause zwecklos, weil er ohnehin abgelehnt würde. Ich kann daher nichts anderes tun, als von dieser Stelle aus auf das unverschuldete Elend der enthobenen Eisenbahner hinzuweisen und dafür einzutreten, daß diese Opfer der Umsturzzeit endlich einigermaßen für ihre Leiden und Entbehrungen entschädigt werden. Was natürlich von diesen 50 mir namentlich bekannten deutschen Eisenbahnern gilt, gilt auch von denen, die sich nicht in unserem Verzeichnisse befinden und eigentlich von allen Staatsangestellten, deren Namen mir ebenfalls nicht bekannt sind. (Souhlas na levici.)

2. Øeè posl. dr Feierfeila (viz str. 1298 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die vorliegenden Regierungsanträge, namentlich der Druck 118, befassen sich mit der Regelung eines Teiles jener Momente, die sich als Begleiterscheinungen des Umsturzes einstellten, vielleicht zum Teile auch einstellen mußten, die aber im Laufe der 8 Jahre schon lange, wenn man den ernstlichen Willen hätte, hätten gelöst und befriedigend abgebaut werden können. Das sind Erscheinungen, unter denen gar viele, nach Hunderten und vielleicht nach Tausenden zählend, großen materiellen Schaden erlitten haben und erleiden, Erscheinungen, welche für viele geradezu die Existenzbedingungen vernichtet haben, Erscheinungen in dem Sinne, daß gar mancher, der vielleicht 20 und 30 Jahre im öffentlichen Dienste, im Dienste des Staates gestanden ist, zum Schlusse nichts anderes davon hat, als den bekannten Spruch, Mohr, du hast deine Schuldigkeit getan, nun kannst Du gehen!

Die èechische Außenpolitik ist großzügig, wenigstens in Bezug auf das Hineinreden in die Weltgestaltung, wenn sich auch der èechoslovakische Außenminister sehr oft eine Zurechtweisung gefallen lassen muß, beispielsweise jetzt wieder bei dem Vertrage, den Deutschland mit Rußland geschlossen hat. Es wäre eine sehr interessante Blütenlese anzuführen, wie etwa andere Kräfte, welche auch außenpolitisch eine gewisse Bedeutung haben, den Schritt des èechoslovakichen Außenministers beurteilt haben. Vielleicht kann man diese Blütenlese einmal bringen. Aber ich will nur sagen: Das, was der Außenminister in dieser Hinsicht getan hat, ist nichts anderes, als die weitere Fortsetzung der bisherigen Praxis. Sobald in Europa irgendetwas geschieht, was sich etwa in deutschlandfreundlichem Sinne auswirken könnte, was dazu angetan sein könnte, Deutschland aus der Rechtlosigkeit, in die es durch die sogenannten Friedensverträge gefesselt worden ist, Herauszuhelfen, ist sogleich die Èechoslovakei am Platze, um das unmöglich zu machen, oder, soweit sie kann, zu erschweren. Gelingen wird ihr das schließlich und letztlich nicht, sie wird den Aufstieg Deutschlands nicht niederhalten können. Einmal wird die gründliche Abrechnung mit dieser èechoslovakischen Außenpolitik kommen. Bei dieser Großzügigkeit der èechoslovakischen Außenpolitik werden natürlich Dinge, die der vorliegende Antrag, nur nebenbei behandelt, manchmal nur so, daß dem lateinischen Worte entsprochen wird "ut aliquid fecisse videatur", sonst nichts. Ansonsten hätte die vorliegende Angelegenheit im Laufe der 8 Jahre schon längst beseitigt sein müssen.

Der vorliegende Druck 118 betrifft einen Gegenstand, der im Jahre 1923 verhandelt worden ist. Wie damals vereinbart wurde, ist das Abkommen im österreichischen und italienischen Parlament sogleich in Behandlung genommen worden, nur die Èechoslovakei hat die Sache bis 1926 hinausgeschoben. Hier, wie in anderen Dingen, verhindert man die Wiederkehr der Vorkriegszustände. Gerade in letzter Zeit ist eine Botschaft zu uns gekommen, die allgemeinen Unwillen erregen muß, die Botschaft, daß die Belästigungen, die mit dem Paß- und Visumwesen verbunden sind, nicht abgebaut werden. Die Polizei muß wissen, wer im Staat aus- und eingeht. Das ist doch naiv, denn wenn einer in unlauterer Absicht die Staatsgrenze überschreiten will, dann kommt er ohne Paß und ohne Visum über die Grenze. Von den Schwierigkeiten werden nur die unverdächtigen Reisenden getroffen. Von einem Abbau der Verkehrshindernisse ist keine Rede, ja, einer ganzen Gruppe von Leuten, den Pensionisten, macht man nach besonderen gesetzlichen Vorschriften Schwierigkeiten und Widerstände, so oft sie die Grenze überschreiten müssen. Es ist doch einleuchtend, daß Familienbeziehungen aus alter Zeit weit über die Grenzen des Staates bestehen. Es ist ein natürliches Recht, diese Familienbeziehungen zu pflegen. Gerade den Pensionisten aber wird es unmöglich gemacht, man zieht ihre Ansuchen hinaus, bis es zu spät ist, bis die Zeit, für welche die Überschreitung der Grenze gefordert wird, schon vorbei ist. Den wahrhaftigen Dank von Hunderten könnte sich das Außenministerium erwerben, wenn es diese Zustände abschaffen wollte. Aber es ist überhaupt nicht der Wille hier, Erleichterungen zu schaffen, selbst bestehende Gesetze werden inhuman und unnatürlich ausgelegt. Jeder von uns kennt Hunderte solcher Fälle.

Am allerärgsten sieht es oft mit der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft aus. Nur ein Fall aus vielen: Er spielt in Schlesien. Die Botschafterkonferenz vom Jahre 1920 sicherte das Optionsrecht zu. Auf Grund dieses Optionsrechtes strebte einer der dort Wohnenden die Staatsbürgerschaft an. Das Innenministerium weist das Ansuchen ab, weil angeblich die Frist, die die Botschafterkonferenz gestellt hat, schon verfallen war. Die Sache ging an das Oberste Verwaltungsgericht, welches die Entscheidung aufhob. Das Oberste Verwaltungsgericht erklärte, daß der Beschluß der Botschafterkonferenz mit der Frist von einem Jahr zur Geltendmachung der Option zwar aus dem Jahre 1920 stamme, daß dieser Beschluß der Botschafterkonferenz in der Èechoslovakei aber erst Geltung erlangt habe von der Zeit der offiziellen Verlautbarung an. Diese erfolgte aber erst im Jahre 1925. Darum war die Optionsfrist für den Betreffenden nicht verfallen und die Entscheidung des Innenministeriums wurde aufgehoben. Man sollte nun meinen, daß das Innenministerium daraufhin das Gesuch positiv erledigt hat. Nein, es geschah das Gleiche wie im Falle Marienbad, wo man sich um die Entscheidung der obersten Rechtsstelle nicht kümmerte, sich über sie hinwegsetzte, um seiner Gewaltanschauung Geltung zu verschaffen. Das Innenministerium hat die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes mit der Erklärung ignoriert, der Beschluß der Botschafterkonferenz sei ein internationaler Vertrag, aus welchem individuelle Rechte nicht abgeleitet werden können. Da muß man kein Jurist sein, man braucht nur den gesunden Menschenverstand zu haben, um zu erkennen: Das ist ungeheuerlich!

Wozu dienen denn internationale Verträge, wenn aus denselben keine individuellen Rechte abgeleitet werden können? Die Sache ist um so fürchterlicher, weil die Botschafterkonferenz ausdrücklich bestimmt hat: Die Ausübung dieses Optionsrechtes wird keinen Schwierigkeiten begegnen und es wird denjenigen, auf welche sich das Optionsrecht bezieht, die Erwerbung der Staatsbürgerschaft ohne jede Einschränkung möglich gemacht sein. Und trotzdem dieses Verhalten des Innenministeriums! Von allem anderen abgesehen, ist das zumindest eine grobe Verletzung des Rechtsbewußtseins, genau so, wie das Verhalten des Bodenamtes in Bezug auf Marienbad und Tepl eine grobe Verletzung allen Rechtsbewußtseins vorstellt.

Der vorliegende Vertrag zeigt in seinen Wortlaute wenigstens den Willen, daß man berechtigten Ansprüchen entgegenkommen wolle. Es ist wahrhaftig zu wünschen, daß die Durchführung des Vertrages, sobald er Gesetz wird, möglichst rasch erfolge, denn 8 Jahre sind inzwischen dahingegangen. Man kann sich die Verzweiflung von Hunderten vorstellen, welche nicht zu ihrem Rechte kamen, weil diese Bestimmung nicht schon vor Jahren zur Geltung gebracht worden ist. Insbesondere aber empfehle ich den Absatz 2 des § 1 einer liberalen Handhabung. Dort heißt es: "In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können die angeführten Ruhe- und Versorgungsgenüsse auch jenen Personen nach freiem Ermessen zuerkannt werden, welche dem Wortlaut nach nicht gerade anspruchsberechtigt wären". Das ist zwar eine sonderbare Fassung, es ist wieder der Gnadenweg und nicht der Rechtsweg, aber immerhin wäre es etwas.

Zu § 2 dieses Antrages gestatte ich mir einen Antrag zu stellen, der dahin geht, daß die Schlußworte des § 2, nämlich "Sonst bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes und das dasselbe ergänzende Gesetz unberührt", gestrichen werden. Wenn dieser Zusatz aufgenommen wird, sind viele von vornherein von der Wohltat des Gesetzes wieder ausgeschlossen.

Außerdem gestatte ich mir im Anschluß an die Vorlage den Antrag zu stellen, daß die Regierung zu dem Gesetz vom Jahre 1920, durch welches die Ruhegenüsse der Militärgagisten geordnet werden, eine Novellierungsvorlage einbringe, welche entsprechend der seinerzeitigen Regierungsvorlage aus dem Jahre 1920 gewisse Härten, die in dem Gesetz enthalten sind, und durch welche gewisse Grade der Gagisten ausgeschlossen sind, beseitigt. Mag man militaristisch oder antimilitaristisch eingestellt sein, mag man dem Kriege gegenüberstehen in welcher Ideenvorstellung immer, aber eines wird festzuhalten sein: Was erworbenes Recht ist, muß erworbenes Recht bleiben, jedermann gegenüber. (Souhlas na levici.)

3. Øeè posl. Grünznera (viz str. 1299 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Bei der Behandlung der Vorlage betreffend die Übernahme und Zuerkennung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Zusammenhang mit den Verträgen von Rom und Wien über die vereinbarten Pensionsübereinkommen kommt man nicht darüber hinweg, an jene Zeit zurückzudenken, wo Tausende von Staatsbediensteten ihrer Stellen enthoben worden sind. Die ganze Tragödie steigt vor dem geistigen Auge wieder auf, die Tausende von Menschen durchgemacht haben, welche von keinem der Nachfolgestaaten übernommen worden sind. Die Leidensgeschichte der damals enthobenen Staatsbediensteten und Eisenbahner, das tausendfältige Unrecht, welches an diesen Menschen verübt worden ist, bildet ein besonderes Kapitel in der Geschichte der Nachfolgestaaten. Nicht dienstliche Gründe sind es gewesen, die zur Enthebung dieser Bediensteten geführt haben, es waren vielfach lügenhafte und denunziatorische Angaben. In keinem einzigen Falle ist ein Disziplinarverfahren gegen irgend einen dieser Bediensteten eingeleitet worden.

Der Wiener Vertrag vom 30. November 1923 handelt im Art. 2, Punkt 1, 2, 3, 4 von jenen Personen, welche von den Begünstigungen dieses Vertrages entschieden ausgeschlossen werden. Insbesondere werden da jene genannt, die den Dienst in dem Staate, dessen Angehörige sie wurden, ablehnten, oder das von ihnen amtlich geforderte Gelöbnis oder den Diensteid nicht ablegten, zweitens jene, die ihren Dienst verlassen haben, drittens jene, die aus eigenem Verschulden der allgemeinen oder besonderen Aufforderung, daß sie ihren Dienst antreten oder eine Anmeldung zu diesem Zwecke einbringen sollen, nicht Folge leisteten oder deren Übernahme in den Dienst im öffentlichen Interesse abgelehnt wurde. Was nun jene Bestimmung betrifft, die sich darauf bezieht, daß eine Reihe von Staatsbediensteten das Gelöbnis oder den Diensteid nicht geleistet haben, wird hier nicht berücksichtigt, daß diese Menschen vielfach keine Kenntnis davon hatten, daß sie sich zur Ablegung des Diensteides oder des Gelöbnisses einfinden sollen, weil sie oftmals in entfernten Ortschaften von ihrem früheren Dienstorte sich aufgehalten haben und kein Mensch sie aufgefordert hat, dieser ihrer Pflicht nachzukommen. Es gibt aber auch viele, die sich gemeldet haben, denen aber das Gelöbnis oder der Diensteid nicht abgenommen worden ist. Absichtlich hat man das getan, um sie dauernd vom Dienst entheben zu können, um sie kurzerhand loszuwerden.

In den ersten drei Punkten handelt es sich um ehemalige österreichische Bedienstete, die entweder durch die Tat oder ausdrücklich zu verstehen gaben, daß sie dem Staate ihrer Zugehörigkeit nicht dienen wollen. Ihre Handlung, so sagt der Motivenbericht, gleicht in Bezug auf die Rechtswirksamkeit einem freiwilligen Austritte aus dem Dienste nach §§ 84 bis 86 der Dienstpragmatik und, soferne es sich um Eisenbahnbedienstete handelt, laut Bestimmung des § 137 der Dienstordnung für Bedienstete der Staatsbahnen. Hier weiß man also, daß Bestimmungen der Dienstordnung vorhanden sind, und beruft sich darauf, daß ihre Handlung einem freiwilligen Austritte gleicht. Dort aber, wo man die Leute gewaltsam aus dem Dienste entfernt hat, hat man an kein Disziplinarverfahren gedacht, sondern man berief sich einfach auf das Revolutionsrecht. Die Akten, die seinerzeit über die Enthobenen geführt wurden, bilden kein Ruhmesblatt in der Geschichte dieses Staates. Es hat kolossale Mühe gekostet, die Staatsverwaltung und insbesondere die Eisenbahnverwaltung dahin zu bringen, daß sie die Regelung der Frage der Enthobenen in Angriff genommen und erledigt hat. Vieler Eingaben und ungezählter Interventionen seitens des Verbandes der Eisenbahner hat es bedurft, ehe an die Regelung dieser Frage geschritten wurde. In sehr vielen Fällen erhielten die aus dem Dienste Entfernten nur 60% ihrer Bezüge, 40% wurden zurückbehalten und es ist noch gar nicht so lange her, als wir erst die letzten Fälle einer günstigen Erledigung zuzuführen vermocht haben - ich weiß nicht, ob nicht noch außerhalb unseres Organisationsbereiches des Verbandes der Eisenbahner Fälle vorhanden sind, die noch nicht geregelt sind - ich kann aber sagen, daß alle jene Fälle, die wir in Behandlung gehabt haben, bezüglich der Nachzahlung der zurückbehaltenen 40% an Bezügen günstig erledigt wurden. Den Schaden, den diese Menschen erlitten haben, ersetzt der Staat aber nicht, vom Zinsenverlust gar nicht zu reden. Sehr vielen dieser nicht übernommenen Staatsbediensteten haben wir dann nach langen Bemühungen Alimente erwirkt, die aber nur auf der Grundlage der normalen Pensionen bemessen worden sind. Wie gegen Bedienstete vorgegangen worden ist, die man loswerden wollte, will ich an einigen Beispielen aufzeigen. Zwei Fälle aus Grußbach-Schönau, Peter Schaden und Josef Kratochwill. Der Erstgenannte befand sich zur

Zeit des Umsturzes mit einer schweren Influenza im Krankenstande. Als er sich zum Dienste meldete, sagte ihm der damalige Vorstand Tomaschek, er möge zu Hause bleiben, er könne sich dadurch am besten schützen, die Èechen werden ihm nichts anhaben können.

Schaden kam dieser Ratschlag verdächtig vor, dies umsomehr, als der Vorstand Tomaschek ihn auch gefragt hatte, ob er auf einen Posten in Deutschösterreich reflektiere, was Schaden verneinte. Mit 1. Oktober 1919 wurden beide, sowohl Schaden Peter als auch Kratochwill Josef vom Dienste vollständig enthoben, ohne Angabe irgendwelcher Gründe. Auf die Frage, warum sie enthoben wurden, die die beiden an den Vorstand stellten, antwortete dieser, daß der Grund wahrscheinlich darin zu suchen sei, daß sie das Gelöbnis in der vorgeschriebenen Zeit nicht abgelegt haben. Zuerst also hat man die Leute gezwungen, im Krankenstand zu verbleiben, und zwar über die Zeit hinaus, innerhalb welcher der Diensteid, bezw. das Gelöbnis abgelegt werden sollte, und als man sie enthob, hat man dies damit begründet, daß sie das Gelöbnis nicht abgelegt haben, obzwar sie nichts davon gewußt haben.

Ein weiterer Fall ist der des ehemaligen Bahnwächters Helmer in Saitz. Der Mann erhielt die èechoslovakische Staatsbürgerschaft auf Grund der Ablegung des Staatsbürgerschaftseides zuerkannt. Die politische Landesverwaltung in Mähren - ich habe das Dokument vor mir - hat den Karl Helmer, Bahnwächter in Saitz, wie folgt verständigt: "Ich finde Ihnen über das Ansuchen vom 14. Feber 1920, auf Grund der Ihnen mit Beschluß der Gemeindevertretung in Saitz vom 19. Juli 1920 zugesicherten Aufnahme in den Heimatsverband dieser Gemeinde das èechoslovakische Staatsbürgerrecht zu verleihen. Durch diese Verleihung erlangen auch Ihre Ehegattin und Ihre minderjährigen ehelichen Kinder die èechoslovakischen Staatsbürgerrechte. Ihre Erklärung, daß Sie sich aller Ansprüche gegen den èechoslovakischen Staat aus dem Besitze von Kriegsanleihen begeben, wird zur Kenntnis genommen. Behufs Ablegung des Staatsbürgerschaftseides werden Sie sich bei der politischen Bezirksverwaltung in Auspitz zu melden haben." "Herr Karl Helmer" - so lautet dann noch eine Fußnote - "und seine Ehegattin Suzanna haben den vorgeschriebenen Eid als èechoslovakische Staatsbürger am heutigen Tage beim hiesigen Amte abgelegt. Auspitz, 29. Oktober 1920. Gezeichnet der Amtsleiter Ranela." Die politische Bezirksverwaltung von Auspitz hatte Herrn Helmer unter dem 13. Oktober 1920 mit folgenden Schriftstück verständigt: "Herrn Karl Helmer, Bahnwächter in Saitz. Anbei wird Ihnen das Dekret, laut welchem Ihnen die èechoslovakische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, samt sämtlichen Beilagen übermittelt. Mit diesem Dekret haben Sie sich mit Ihrer Gattin behufs Ablegung des Staatsbürgerschaftseides bei der hiesigen Bezirksverwaltung zu melden." Das war am 13. Oktober 1920, und am 29. Oktober 1920 hat der Mann bereits den Staatsbürgerschaftseid abgelegt, desgleichen auch seine Frau. Trotzdem ist der Mann heute noch nicht von der èechoslovakischen Verwaltung als Pensionist mit ordentlicher Pension übernommen worden, sondern steht noch immer nur im Bezuge von Alimenten. Als eine recht kleinliche durch nichts begründete Maßnahme muß man es auch bezeichnen, daß den Beziehern von Alimenten sämtliche Regiebegünstigungen vorenthalten werden, die den ordentlichen Pensionisten gewährleistet sind.


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