Pátek 28. kvìtna 1926

Nicht viel besser ist das Schicksal jener Militärpersonen, die man unter dem gesetzlichen Titel der Optanten zusammenfaßt und deren es eine ganz stattliche Anzahl gibt. Das Schicksal dieser Menschen ist so ziemlich gleich in jedem einzelnen Falle, so daß es auch genügen möge, wenn ich hier nur jenes anführe, für das die amtlichen Belege unter Zahl 8902 vom 16. Juni 1924 im Ministerium für Nationalverteidigung erliegen und das auch den Obersten Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zahl 17.599 vom 25. September 1925 beschäftigte. Da handelt es sich um einen gewesenen aktiven Hauptmann des Schützenregimentes Teschen Nr. 31, der im Jahre 1880 in Nieder-Bladnitz im politischen Bezirk Èechisch-Teschen - also im gewesenen Plebiszitgebiet - geboren wurde, verheiratet, Vater eines unversorgten Kindes und ganz mittellos ist. Er hat den ganzen Feldzug als Frontsoldat mitgemacht, wurde dreimal schwer verwundet, so daß er Kriegsinvalider ist und von Österreich auch die Verwundetenzulage bezogen hat. Nach der Teilung Schlesiens und Teschens im Jahre 1923 hat er für die Èechoslovakei optiert und es wurde ihm auch das hiesige Staatsbürgerrecht und die Zuständigkeit nach Teschen zuerkannt. Darauf hat er beim Ministerium für nationale Verteidigung in Prag um die Übernahme als Hauptmann des Ruhestandes in die èechische Armee und um die Zuerkennung und Auszahlung seiner Pensionsgebühren angesucht. Als Antwort hat ihn das Ministerium für nationale Verteidigung nicht nur zum gewöhnlichen Infanteristen ganz unschuldig degradiert, sondern ihm auch die Pensionsgebühren mit der Begründung aberkannt, daß er Optant sei und daß laut Übernahmsgesetz den Optanten keine Pension gebühre. Seine diesbezüglich beim Obersten Verwaltungsgericht in Prag überreichte Beschwerde endete mit dem gleichen negativen Erfolg. Und so ist er Staatsbürger der Èechoslovakischen Republik, Steuerträger und bei der èechischen Armee eingeteilt, erfüllt pünktlich seine Verpflichtungen dem Staate gegenüber, der Staat jedoch kümmert sich nicht darum, ob und wovon er und seine Angehörigen leben und zahlt ihm die ehrlich und im wahrsten Sinne des Wortes blutig verdiente Pension nicht aus. Das soll scheinbar die Strafe dafür sein, daß er für den hiesigen Staat optiert hat und ihm Steuer zahlt. Die Bezeichnung "himmelschreiende Ungerechtigkeit" ist nur ein Verlegenheitsausdruck für solche Verhältnisse.

Das schädlichste Kulturdokument ist aber fraglos der Fall des Prof. Nowak und seiner Hinterbliebenen aus Budweis, der schon Gegenstand einer Interpellation in der vergangene Legislaturperiode des hiesigen Parlamentes gewesen ist. Nowak war bis zum Umsturze Professor des Staatsgymnasiums in Radautz. Anfangs Juli 1914 kam er mit Frau und Kind in seine Heimat nach Budweis zum Besuche seiner Verwandten. Da brach der Weltkrieg aus, die Bukovina wurde Kriegsgebiet und dem Prof. Nowak war die Rückkehr in einen Dienstort unmöglich gemacht. Da die Kriegsfurie ihm in Radautz seine Wohnung verwüstete und sein Hab und Gut raubte, blieb ihm als Besitz nur der Inhalt von zwei Koffern, in denen er das Nötigste für sich und seine Familie nach Budweis für den Sommeraufenthalt mitgenommen hatte. Während des Krieges hielt er sich in Budweis auf und wurde infolge Erkrankung anfangs 1918 pensioniert. Seinen letzten Ruhegehalt bekam er noch am 1. November 1918 von Wien ausgezahlt. Von da an bezog er keinen Kreuzer mehr, denn Österreich weigerte sich zu zahlen, weil er als definitiver Staatsbeamter in Radautz heimatszuständig war, die Èechoslovakische Republik zahlte nicht, trotzdem er in Böhmen gebürtig ist und im Augenblicke des Umsturzes seinen Wohnsitz in Budweis hatte, und Rumänien kümmert sich schon gar nicht um einen deutschen Professor aus Radautz. Von den milden Gaben seiner Verwandten fristete der Mann, der 30 Jahre treu und ehrlich seinen Dienst gemacht hatte, ein elendes Dasein, bis ihn im Jahre 1920 der Tod von seiner qualvollen irdischen Pilgerfahrt erlöste. Nicht genug dar an, daß er selbst auf seine alten Tage und in den Zeiten der Krankheit gänzlich mittellos dastand, weil er um den wohlverdienten Arbeitsertrag gebracht wurde, stand an seinem Sterbebette noch das Gespenst der Sorge um seine Frau und sein Kind. Man kann die seelischen Leiden gar nicht ermessen, die Herz und Gehirn dieses Mannes zerwühlen mußten, wenn er daran dachte, wie es seinen Angehörigen ergehen werde, wo es nicht einmal ihm gelungen war, sich sein Recht zu holen. Und tatsächlich hat die Witwe bis zum heutigen Tage von keinen Staate auch nur einen Heller an Pension und Erziehungsbeitrag für ihren Sohn bekommen Zwar anerkennt Rumänien ihre und ihres Sohnes rumänische Staatsbürgerschaft, der Sohn wird alle Jahre auf der rumänischen Gesandtschaft der Assentierung unterzogen, aber den geldlichen Verpflichtungen kommt Rumänien nicht nach, trotzdem schon jahrelang sämtliche für die. Pensionsberechnung nötigen Dokumente in Bukarest sind und von allen Seiten Schritte unternommen werden, um endlich der Witwe und ihrem Kinde zu geben, was man widerrechtlich dem Verstorbenen vorenthalten hat. Und die Èechoslovakische Republik, deren Außenministerium den ganzen Sachverhalt genau kennt, hat in den Jahren von 1918 bis 1926 ein einzigesmal den Betrag von 2000 Kè hergegeben, allerdings mit der zarten Aufforderung, diesen Betrag sofort zurückzuzahlen, wenn Rumänien die schuldige Pension anweisen sollte. So sieht das Schicksal einer unschuldigen Familie aus, das ihr zwei Kulturstaaten bereiten, die noch dazu vorgeben, als Sieger aus dem großen Weltkriege hervorgegangen zu sein. Muß man nicht unwillkürlich daran denken, daß eine so brutale Behandlung weder die Èechoslovakische Republik noch das Königreich Rumänien seinen schwersten Verbrechern angedeihen zu lassen wagt, daß aber diese beiden Staaten Gesetzesparagraphe genug haben, um ihr Vorgehen gegen diese unschuldige Familie zu rechtfertigten. Ich frage von dieser Stelle aus Seine Exzellenz den Herren Gesandten des Königreiches Rumänien, bei dem ich in dieser Angelegenheit selbst schon einmal vorgesprochen habe, ob er es für eine besondere Ehre hält, hier in Prag eine Regierung zu vertreten, welche Witwen und Waisen um die ihnen gebührenden Versorgungsgenüsse betrügt.

Jeder sittlich denkende Mensch wird es unbegreiflich und unfaßbar finden, daß eine Regierung die Kulturschande solcher Verhältnisse nicht schnell und gründlich genug zu beseitigen sich bemüht. Was müssen aber wir hier erleben? Jahrelang wird die Ratifizierung internationaler Verträge verschleppt und schließlich wird eine Regierungsvorlage auf den Tisch des Hauses gelegt, die nichts mehr bietet, als daß sie von besonders rücksichtswürdigen Fällen spricht, in denen nach freiem Ermessen die Regierung Versorgungsgenüsse an bezugsberechtigte Personen oder deren Hinterbliebenen zuerkennen kann, wenn sie will, auch dann, wenn die internationalen Verträge dazu keine Handhabe bieten und die inländische Gesetzgebung sogar sich dagegen ausspricht. Das ist natürlich keine Lösung des Problems, die Genugtuung bringen könnte. Das ist nur ein Versuch mit untauglichen Mitteln, der zurückzuweisen ist. Wir verlangen keine Gnade durch das Gesetz, sondern wir fordern das Recht. Man gebe den Ärmsten der Armen das, was ihnen gebührt. Hier dagegen schafft man Paragraphe, die nur von einer Möglichkeit sprechen, sonst aber Bürger dieses Staates der Willkür der Behörden auf Gnade und Ungnade ausliefern, ja ihnen sogar die Gelegenheit rauben, den Rechtsweg zu betreten, wenn sie sich in ihrem Rechte verkürzt glauben. Mit einem solchen Gesetze können wir nicht einverstanden sein, zumal wir hinlänglich aus der Erfahrung wissen, wie in diesem Staate die rücksichtswürdigen Fälle behandelt, das freie Ermessen gehandhabt und die Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden, wenn es sich um Ruheständler im allgemeinen oder gar um solche deutscher Nationalität handelt.

Weil dieses Gesetz keine Garantie für eine objektive Übernahme und Zuerkennung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Zusammenhange mit den in Rom und Wien vereinbarten Pensionsübereinkommen gewährleistet, so wird meine Partei gegen dieses Gesetz stimmen. (Potlesk na levici.)

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