Støeda 16. èervna 1926

Was nützt es den Staatsangestellten, wenn man ihnen den guten Rat gibt, nicht nur die Mängel des neuen Gesetzes herauszuheben, sondern auch die Vorteile zu würdigen. Damit macht man einerseits das Eingeständnis, daß Mängel tatsächlich vorhanden sind, andererseits aber stellt man die von dem Gesetze Betroffenen vor die Unmöglichkeit, irgendwelche Vorteile herauszufinden. Wenn behauptet wird, daß das vorliegende Gesetz das schwere Unrecht an den sogenannten Neuverheirateten endlich beseitige, so kann ich darin wirklich nicht einen Vorteil des Gesetzes erblicken, sondern ganz im Gegenteil einen schweren Mangel des Gesetzes. Ich bitte doch, vorliegende Tatsache ganz objektiv zu erwägen: Im Dezember 1922 hat man in diesem Parlamente ein Beamtengesetz geschaffen, das im Vertrauen auf das Versprechen Rašíns über die zu erwartende Preissenkung den Staatsangestellten einen 20%igen Abbau der Teuerungszulagen brachte. In diesem Gesetz wurde gleichzeitig bestimmt, daß jenen Staatsangestellten, welche nach dem 1. Jänner 1923 eine Ehe, schließen oder nach dem 1. Jänner 1924 einen Familienzuwachs durch die Geburt eines Kindes erfahren, die früheren gesetzlichen Familienzulagen nicht mehr zuerkannt werden sollen, da man ja auch den anderen Staatsangestellten, die schon im Besitze dieser Familienzulagen sind, dieselben werde im Laufe des nächsten Jahres abbauen können. Die Teuerung sank nicht, man mußte den Staatsangestellten nicht nur ihre Familienzulagen belassen, sondern mußte ihnen noch andere Zulagen zuerkennen. Trotzdem hielt man aber an der gesetzlichen Bestimmung fest, daß den Neuverheirateten die Familienzulagen nicht mehr bewilligt wurden. Und so schuf man einen Zustand, daß im selben Zimmer 2 Beamte mit gleichem Dienstalter, gleicher Dienstkategorie und gleicher Verantwortung saßen, die nur deshalb einen Unterschied in ihren Bezügen aufwiesen, weil der eine so vorsichtig war, vor dem 1. Jänner 1923 zu heiraten und Kinder zu zeugen, während der andere dies erst nach dem 1. Jänner 1923 besorgte. Alle Eingaben und Anträge der Geschädigten, deren es immer mehr und mehr gibt, nützten nichts, denn weder die Regierung noch die gesetzgebenden Körperschaften waren gesonnen, einen einmal begangenen Fehler einzugestehen und aus der Welt zu schaffen. Wenn eine solche unhaltbare und unsinnige gesetzliche Bestimmung durch das vorliegende Gesetz in Hinkunft aus der Welt geschafft wird, so ist das doch kein Verdienst des Urhebers des neuen Gesetzes und auch kein Vorteil, den das neue Gesetz bringt. Im Gegenteil! Man muß es doch als einen furchtbaren Fehler bezeichnen, wenn das neue Besoldungsgesetz keine Bestimmung enthält, daß der den Neuverheirateten durch die Jahre 1923, 1924 und 1925 zugefügte Schaden gutgemacht wird. Während die alten verheirateten Beamten den Hausstand unter weit günstigeren Bedingungen begründet haben, in den meisten Fällen eine Wohnung besitzen, deren Mietzins infolge des Mieterschutzgesetzes noch halbwegs erschwinglich ist, und im Bezuge der Familienzulage und Kinderzulage stehen, haben die Staatsangestellten, die erst nach dem 1. Jänner 1923 geheiratet haben, in Zeiten der größten Teuerung sich ihr Nest einrichten müssen, sind gezwungen, unerschwingliche Zinse zu zahlen und bekommen zur Erleichterung ihres Daseins die Familien- und Kinderzulage gar nicht ausgezahlt. Der Schaden, der hier mutwillig den, Staatsangestellten zugefügt wurde, läßt sich ziffernmäßig gar nicht errechnen, nur ahnen. Es steht einem geradezu der Verstand still, wenn man nun im Gesetze nirgends eine Bestimmung findet, welche die Gutmachung dieses Schadens auch nur halbwegs versucht und wenn man dann noch zu hören bekommt, daß es ein besonderer Vorteil des Gesetzes sein soll, daß es dieses Unrecht für die Zukunft beseitigt. Letzten Endes bleibt dann als ganz bescheidener Vorteil des Gesetzes nur übrig, daß es endlich den Unterschied zwischen den unverheirateten Staatsangestellten, den sogenannten Junggesellen und den verheirateten Staatsangestellten ohne Kinder beseitigt. Sonst aber wird man bei noch so großer Anstrengung wirklich keine Schönheit in dem neuen Gesetze finden.

Desto mehr Mängel und Nechteile hat aber das beantragte Gesetz aufzuweisen. Ich will und kann nicht leugnen, daß das neue Gesetz den Beamten der obersten Rangsklassen wirklich eine halbwegs annehmbare Steigerung ihrer Bezüge bringt, den Beamten der unteren Rangsklassen aber, den Beamten mit geringerer Vorbildung und den Staatsbediensteten bringt es überhaupt keine oder fast keine Änderung oder Besserung ihrer materiellen Verhältnisse. So werden die oberste Beamtenhierarchie und diejenigen Angestellten, die sofort nach Gesetzwerdung dieses Regierungsantrages in den wohlverdienten Ruhestand abzugehen in der Lage sind, die einzigen Nutznießer dieses neuen Gesetzes sein. (Posl. dr Schollich: Was bekommt denn eigentlich Herr Viškovský?) Der bekommt 100.000 Kronen. Diese Ungleichmäßigkeit kann aber doch bei Leibe nicht als eine gerechte Lösung der Besoldungsfrage bezeichnet werden.

Was muß man aber von einem Gesetze denken, das eine Besoldungsreform angeblich enthält und dabei Ausgleichszulagen für jene Staatsangestellten vorsieht, die unter, der Wirkung des neuen Gesetzes geringere Bezüge haben werden als sie gegenwärtig erhalten? Wenn man das nicht als einen Konstruktionsfehler des neuen Besoldungssystems bezeichnet wissen will, dann muß man zu dem Urteil kommen, daß hier eine Reform in pejus beabsichtigt wurde. Und um das Maß der Ungerechtigkeit voll zu machen, stellt man das neue Prinzip auf, daß der Beamte nur nach seiner Leistung und dienstlichen Verantwortung unter Berücksichtigung seiner Vorbildung bezahlt werden soll, daß demnach die sogenannten Alimentationszulagen grundsätzlich abzuschaffen seien. Ohne aber den Grundgehalt im Sinne dieser Grundsätze entsprechend zu erhöhen, so daß jeder Staatsangestellte in der Lage sei, einen Hausstand zu gründen, schafft man die Frauenzulage ab, behält die Kinderzulage für ein Kind und für 2 Kinder bei, straft aber die Staatsangestellten, die mehr als 2 Kinder haben, damit, daß man ihnen für das dritte und jedes folgende Kind keine Zahlung mehr zuerkennt. Zu solchen monströsen Erscheinungen führt es, wenn man statt der vollkommenen Durchführung eines Grundsatzes sich mit Halbheiten und einem jämmerlichen Flickwerk begnügt.

Mit einer materiellen Besserstellung der Staatsangestellten durch dieses neue Gesetz ist also im allgemeinen überhaupt nicht zu rechnen. Bis die Wirkung dieses Gesetzes den Staatsangestellten in klingender Münze ausgezahlt wird, dann werden die neuen Lohnkämpfe der Staatsangestellten auch sofort beginnen. Denn wenn man den Staatsangestellten stellenweise auch ein paar Kreuzer durch dieses Gesetz zugibt, so hat man ihnen diese Vorteile schon früher wieder weggenommen. Die von demselben Parlament vor wenigen Tagen beschlossenen Agrarzölle werden unbedingt eine Verteuerung der Lebenshaltung durch allgemeine Preissteigerung aller Bedarfsartikel bringen, die Bedeckung für den Mehraufwand durch dieses Gesetz wird durch neue Umlagen und Steuern gesucht, die der Staatsangestellte als Konsument ebenfalls mittragen muß, der Mieterschutz soll abgebaut werden und eine Erhöhung der Mietzinse stattfinden, so daß letzten Endes der Staatsangestellte einem neuerlichen Elend entgegengeht.

Während auf der einen Seite nachgewiesen werden kann, daß das Gesetz eine materielle Besserstellung den Staatsangestellten überhaupt nicht bringt, wird ihnen als Aequivalent dafür eine Reihe erworbener Rechte wieder abgenommen. Scheinbar versteht man in diesem Staate unter einer Reform der Besoldungsgrundlage den Vorgang, mit der einen Hand nichts zu geben, gleichzeitig aber mit der anderen Hand etwas wegzunehmen. Jahrelang haben die Beamten um die Zuerkennung der Zeitvorrückung gekämpft, bis sie dieselbe endlich in dem vielgeschmähten alten Österreich errungen haben. Die Èechoslovakische Republik muß sich aber entösterreichern. Und so hat man gefunden, daß die Zeitvorrückung für den Beamten zwar vorteilhaft, für den Staat aber nicht wünschenswert sei und hat eine Mischung von Zeitvorrückung und Avancement durch Ernennung herausgearbeitet, die an und für sich ein Ding der Unmöglichkeit, für uns Deutsche aber einen direkten Ruin bedeutet. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda inž. Dostálek.) Nach dem neuen Gesetz wird nämlich die Dienststelle für die einzelnen Beamten- und Angestelltenkategorien in jeder Gehaltsklasse genau systemisiert. Über die Art der Systemisierung weiß das Gesetz nur das eine zu sagen, daß dieselbe der Regierung vollkommen überlassen bleibt. Während der Angestellte die im Gesetz vorgesehenen Gehaltsstufen einer bestimmten Gehaltsklasse in dreijährigem Turnus automatisch durchlaufen wird, kann er in die nächsthöhere Gehaltsklasse nur dann vorrücken, wenn er auf eine freie, systemisierte Stelle dieser Gehaltsklasse ernannt wird. Ist eine solche Stelle nicht vorhanden, dann bleibt der Beamte in der niedrigeren Gehaltsklasse und erhält von 3 zu 3 Jahren sogenannte Dienstalterszulagen, welche seine Bezüge bei weitem nicht in dem Maße steigen lassen, als er durch Avancement in die nächsthöhere Gehaltsklasse erhalten würde. Wie selten die deutschen Staatsangestellten einer solchen Ernennung in die nächsthöhere Gehaltsklasse für würdig befunden werden, zumal jedes Avancement von der Qualifikation abhängig ist, kann sich jeder auf Grund der bisherigen Erfahrungen leicht ausmalen. Wenn aber der Meinung Ausdruck gegeben wird, daß diese Kombination von Zeitvorrückung und Avancement durch Ernennung besonders vorteilhaft für den Staat ist, weil es den Ehrgeiz der Beamten anzufeuern geeignet erscheint, so muß ich ihn dieser guten Hoffnung doch berauben. Jetzt wird sich wieder die Zeit wiederholen, wo der Beamte der Willkür seiner Vorgesetzten ganz ausgeliefert ist. Der unfähige Beamte wird avancieren, wenn er vor seinem Vorgesetzten zu kriechen vermag, der Protektion in ihren scheußlichsten Erscheinungsformen wird Tür und Tor geöffnet, während der gute Beamte im Bewußtsein, daß ihm auch die beste Leistung nichts hilft, mißmutig wird und sich vornimmt, nur soviel zu leisten, daß es für sein Verbleiben im Dienste gerade noch ausreicht. Das tatsächliche Leben schafft eben ganz andere Situationen, als die schönste Theorie zu kombinieren imstande ist. Und wenn man glaubt, damit etwas Gutes für den Staat geschaffen zu haben, so wird sich dies in der Zukunft in das gerade Gegenteil umwandeln. Mit Schrecken sieht aber die Beamtenschaft, daß ihr hier ein erworbenes Recht geraubt wird, das sie in den nächsten 25 Jahren sich nicht wird zurückerobern können.

Und noch ein weiterer Verlust ist zu beklagen. Bisher hat zur Pensionsgrundlage außer dem Grundgehalte auch noch die Hälfte der Prager Ortszulage gehört. Nun hat man durch eine geschickte Wortvertauschung aus der Ortszulage eine Aktivitätszulage gemacht, die aber ganz dieselbe Bedeutung besitzt, wie die Ortszulage und ebenso nach der Anzahl der Ortseinwohner und unter Berücksichtigung der lokalen Teuerungsverhältnisse bestimmt wird. Aber nur aus der Wortänderung allein leitet man die notwendige Folge ab, daß diese Zulage nur den aktiv dienenden Staatsangestellten gebührt und daher auch kein Bruchteil derselben in die Pensionsgrundlage eingerechnet werden darf. So wird in Zukunft der Pensionist nur einen Ruhegenuß erhalten, der aus einem aliquoten Teile seines Grundgehaltes bestehen wird, weil auf seine Lebenshaltung scheinbar die lokalen Teuerungsverhältnisse keinen Einfluß mehr haben. Man begnügt sich mit der Feststellung, daß fürderhin die auf 6% herabgesetzten Pensionsbeträge dem Staate mehr einbringen werden, als die bisher mit 8% berechneten Pensionsbeiträge von der bisherigen Grundlage und schließt daraus, daß in Zukunft die Pensionisten besser gestellt sein werden. Daß diese Rechnung nicht ganz stimmen wird, wird die Erfahrung der nächsten Zeit uns mit klarer Deutlichkeit lehren.

Konstatiert man noch, daß auch die Urlaubsgebühren den Staatsbediensteten durch das neue Gesetz gekürzt werden, dann muß man doch die berechtigte Frage aufwerfen, wo denn die Vorteile des neuen Gesetzes zu finden sind?

Von den 215 Paragraphen dieses Gesetzes sind über 40 sog. Ermächtigungsparagraphe, durch welche die Regierung ermächtigt wird, diese oder jene Angelegenheit nach eigenem Ermessen ohne Kontrolle des Parlamentes durch Regierungsverordnung zu regeln. Mit anderen Worten: Der Staatsangestellte wird mit Haut und Haaren der Willkür der Verwaltung ausgeliefert. Und um das Maß der Ungerechtigkeit noch weiter vollzumachen, bestimmt das Gesetz, daß die jetzt aktiv dienenden Beamten nicht nach ihren gegenwärtigen Bezügen umgereiht und umgerechnet werden, sondern daß dies auch unter Berücksichtigung der Rangsklasse zu geschehen habe, in welche sie ernannt wurden. Da es aber eine große Menge von Beamten gibt, die augenblicklich infolge der Zeitvorrückung die Bezüge der höheren Rangsklassen haben, während die Regierung ihre Beförderung in diese Rangsklassen bisher unterlassen hat, so werden die Beamten noch dazu für eine Unterlassung bestraft, die sie gar nicht verschuldet haben, indem sie bei der Umreihung in das neue Gehaltsystem geringere Bezüge erhalten werden, als ihnen tatsächlich gebühren.

Es ist wirklich unmöglich, alle Härten und Mängel dieses neuen Gesetzes in der kurzen einer Parlamentsrede zur Verfügung gestellten Zeit aufzuzählen. Man müßte ein ganzes Buch schreiben, das umfangreicher ausfallen würde, als das Gesetz samt Motivenbericht, um die ungerechtfertigte Differenzierung in der Besoldung bei Beamten mit gleicher Vorbildung, die unmotivierte Zurücksetzung der Hochschulassistenten-Dozenten, die Entziehung der Vorteile der lex Dolanský für die Einzelrichter, die geradezu klägliche Besoldung der Staatsbediensteten und Unterbeamten und viele andere Mängel, noch dazu im Gegensatz zur merkwürdigen Bevorzugung der Militärpersonen anzuführen, die nach dem neuen Gesetze die bestbezahlten Angestellten neben den Angehörigen der Gendarmerie sein werden. Jede Regierung, die bisher geglaubt hat, den Staatsangestellten alles antun zu dürfen, sich aber auf der anderen Seite durch materielle Vorteile eine treuergebene Prätorianergarde zu schaffen, hat die Erfahrung machen müssen, daß es sich auf die Dauer doch nicht gut nur auf Bajonetten sitzt.

Wenn schon solche Erwägungen keineswegs geeignet sind, dem neuen Gesetze auch nur die geringsten Sympathien zu erwecken, so gibt es noch zwei Dinge, welche das Gesetz wirklich unannehmbar machen. Während das Gesetz für alle aktiven Staatsangestellten mit 1. Jänner 1926 rechtswirksam sein wird, sind von demselben jene Staatsangestellten ausgeschlossen, welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1926 und dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatte unter Berufung auf das Abbaugesetz vom Dezember 1924 von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand verständigt wurden. Es wird also eine Gruppe von durch den Abbau geschädigten Staatsangestellten geben, welche zwar unter der Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes aktiv gedient haben, die aber nach dem Gesetze nicht behandelt werden, nur weil die Regierung behauptet, daß sie noch auf das Abbaukontingent des Vorjahres zu zählen sind. Dieser Dreh beleuchtet so ganz kraß die Rechtszustände in diesem Staate.

Die unerhörteste Art aber ist es, wenn man bei dieser Gelegenheit vorgibt, nur die Bezüge der aktiven Staatsangestellten und zukünftigen Ruheständler durch dieses Gesetz regeln zu wollen, auf die endgültige Bereinigung der Altpensionistenfrage aber überhaupt nicht eingeht und diese Ärmsten mit nichtssagenden Versprechungen für die Zukunft abspeist. Da alle Bemühungen, das Problem der Altpensionisten endlich einer Regelung zuzuführen, bisher völlig erfolglos geblieben sind, da die Ruheständler kein anderes Mittel haben, um ihren Forderungen an ihren gewesenen Arbeitgeber den notwendigen Nachdruck zu verleihen, so wäre es eigentlich Pflicht der aktiven Beamtenschaft, mit vollem Nachdruck sich für die berechtigten Forderungen der Altpensionisten einzusetzen. Damit würden ja die aktiven Beamten von heute auch in ihrem eigenen Interesse arbeiten, da sie nur so verhindern können, daß man mit ihnen als den Pensionisten von morgen ebenso brutal verfahre, wie es augenblicklich den gegenwärtigen Altpensionisten ergeht. Schon aus diesem Grunde allein müßte das vorliegende Gesetz von den Aktiven als unannehmbar bezeichnet werden.

Ein Stück Tragödie des Staatsangestellten wickelt sich augenblicklich vor unseren Augen ab. Bei fast gänzlichem Fehlen jeglicher Vorteile zeigt sich uns eine solche Fülle von Nachteilen, die das Gesetz bringen muß, daß es nur sehr verständlich ist, wenn ganze Gruppen von Beamten und Staatsangestellten dieses Gesetz als unannehmbar bezeichnen und dessen Ablehnung verlangen, weil sie sich sagen müssen, daß sie dann wenigstens Gelegenheit haben, um ein besseres Gesetz zu kämpfen und damit doch die Aussicht bekommen, sich etwas besseres zu erringen. Immerhin steht dem aber die Erwägung gegenüber, daß ja dieses Gesetz in seinen Auswirkungen sich doch in kürzester Zeit ad absurd um führen muß und dann einer gründlichen Revision zu unterziehen sein wird. Bis dahin mögen aber die geringen Vorteile doch die Veranlassung sein, das Gesetz anzunehmen und so die neue Basis für weitere Gehalts- und Standesforderungen zu schaffen. Weil aber alle Abänderungsanträge unter brüsker Ausnützung der zahlenmäßigen Mehrheit niedergestimmt werden, sodaß es von vornherein überflüssig erscheint, derlei Abänderungsanträge überhaupt zu stellen, weil wir ferner eine weitere Schädigung der deutschen Staatsangestellten durch dieses Gesetz kommen sehen, die neben der rücksichtslosen Entfernung aus dem Staatsdienste durch die Handhabung der neuen Sprachenverordnung auch noch durch die Bestimmungen des neuen Gesetzes an jeglichem Fortkommen im Staatsdienste behindert werden, so kann sich meine Partei nicht für das Gesetz aussprechen. Wir wissen aber auch zur Genüge, daß die Beamtenregierung dieses Gesetz durchbringen muß, weil es eines von den Hindernissen auf dem Wege zur Bildung der allnationalen èechischen Koalition ist, an deren Zustandekommen wir gar kein Interesse haben. Darum verweigern wir der Beamtenregierung jede Stimme bei dieser Regierungsvorlage.

Bei dieser Gelegenheit muß ich auch noch mit einigen Worten Stellung nehmen zum vorliegenden Gesetzesantrag auf Regelung der Bezüge der Volks- und Bürgerschullehrer. Um Zeit zu sparen und auch nach außenhin kenntlich zu machen, wie in dieser gesetzgebenden Körperschaft wichtige Vorlagen durchgepeitscht werden, muß die Generaldebatte gleich überdrei getrennte Gesetzesanträge auf einmal abgeführt werden. Monatelange Fristen hat man hier vertreichen lassen und sie nicht zu nutzbringender Arbeit verwendet, jetzt vor den Sommerferien wird Tag und Nacht gehastet. Es ist klar, daß bei einem solchen Betriebe das Ergebnis der Arbeit den Stempel der Oberflächlichkeit und der Unvollkommenheit tragen muß. Auch gegen das Lehrergesetz läßt sich eine Menge von sachlichen Einwendungen erheben. Leider ist keine Gelegenheit mehr, diese Mängel zu beheben, und so wird durch die Regierungsmehrheit das Gesetz den Lehrern ganz einfach gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Daß die Lehrerschaft einmütig in der Ablehnung dieses Gesetzes ist, kann man leicht begreifen, da die bisher bestandene Parität mit den Staatsangestellten gleicher Vorbildung vollkommen durchbrochen und damit endgültig beseitigt erscheint. Denn die in der Vorlage vorgesenene Gleichstellung der Lehrergehalte mit jenen der Staatsbeamten, die infolge ihrer minderwertigen Qualifikation für eine Ernennung überhaupt nicht in Betracht kommen, muß jeder Mensch, der den Wert und die Wichtigkeit der Arbeit des Lehrerstandes für das Volksganze nur halbwegs richtig einzuschätzen vermag, als eine grobe Verletzung und Kränkung aburteilen, die man diesem Stande durch das Gesetz antun will. Aber scheinbar wollte man die Lehrer noch weiter demütigen, indem man sie durch Einführung einer vierten Aktivitätszulagenklasse in erster Linie trifft, weil bekanntlich der überwiegende Teil der Lehrer in Orten unter 2000 Einwohnern wirkt.

Ergänzt man nur diese sachlichen Bedenken gegen das Lehrergesetz auch noch durch die gleichen politischen Erwägungen, wie beim Staatsangestelltengesetz, so wird man es begreiflich finden, daß meine Partei auch diesem Gesetzentwurf ihre Stimme nicht geben wird. (Souhlas poslancù nìmecké strany národní.)


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