Hohes Haus! Ich erweise darauf, daß in
der letzten Zeit in vielen Gemeinden der nordböhmischen Bezirke
von kommunistischer Seite aus die Abhaltung von Gemeindewählerversammlungen
angeregt wird, die auch tatsächlich unter der Assistenz der
übrigen sozialistischen Parteien abgehalten werden. In diesen
Versammlungen ist der Hauptgegenstand der Verhandlungen die Steuerreform
und die Reform der öffentlichen Verwaltung. Es ist bei der
Einstellung der inbetrachtkommenden Parteien selbstverständlich,
daß in diesen Versammlungen über jene Parteien viel
geschimpft wird, die sich in der gegenwärtigen Zeit an dem
Zustandekommen der Steuerreform beteiligt haben. Es ist weiter
eine Natürlichkeit, daß im Zusammenhange damit auch
besonders scharf die Vertreter der deutschen Regierungsparteien
hergenommen werden. In diesen Versammlungen wird hauptsächlich
darauf verwiesen, daß der Grundtenor der Steuerreform der
Klassenegoismus der bürgerlichen Parteien sein soll und es
wird weiters betont, daß das Gepräge der Steuerreform
durchaus reaktionär sei. Wenn nun gefragt wird, ob diese
Vorwürfe das Richtige treffen, muß mit einem klaren
Nein geantwortet werden. Was im Zusammenhange mit der Steuerreform
jetzt geschieht, ist zu auch zum Teil eine Korrektur der übereilten
früheren Finanzgesetzgebung, aus der vielfach Eigentumsfeindlichkeit
sprach. Ich möchte bei dieser Gelegenheit nur erinnern an
das Gesetz über die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe,
und weiter möchte ich hier die Verordnung zitieren, die sich
mit der Normierung der Wertzuwachsabgabe von Liegenschaften befaßte.
Die jetzige Steuerreform soll das Fundament
legen zur Befreiung von den Lasten, die eine übermäßige
Besteuerung in den letzten Jahren verursacht hat. Wenn dieses
Beginnen von parteipolitisch gegnerischer Seite als rückschrittlich
bezeichnet wird, können die bürgerlichen Parteien diesen
Vorwurf gern entgegennehmen. Der vernünftig denkende Teil
der Bevölkerung wird anders urteilen und erkennen, daß
wir mit dem Zustandekommen der Steuerreform jenes Versprechen
eingelöst haben, das wir seinerzeit unserer Wählerschaft
vor den Wahlen gaben und das darin gipfelte: Abbau der Steuerlasten!
Meine Partei ist befriedigt, daß sie
an der Steuerreform aktiv und mitbestimmend sich beteiligen konnte.
Nur so war es möglich, ein Werk zustande zu bringen, das
auch der durch finanzielle Lasten niedergedrückten Landwirtschaft
wieder frohere Tage eröffnen soll. Gerade diese Mitarbeit
läßt aber auch den Wert unserer Beteiligung an der
jetzigen Regierungskoalition erkennen. Wäre sie nicht gekommen,
die Steuerreform hätte gewiß ein anderes Gesicht erhalten.
Dies war auch seinerzeit klar erkennbar, und zwar in jener Zeit,
wo sich in den Vorarbeiten für die Steuerreform der übermäßige
sozialistische Einfluß auswirkte. Damals unterschied man
zwischen dem Existenzminimum aus fundiertem und nichtfundiertem
Einkommen, von dem das erstere, das fundierte Einkommen, mit der
Einkommensteuer härter getroffen werden sollte. Dieser Unterschied
ist nun im Rahmen der jetzigen Steuerreform vollständig beseitigt;
diese Beseitigung ist auch nur natürlich. Diese Unterscheidung
konnte aber auch nicht aufrecht erhalten werden, besonders nicht
im Hinblick auf das fundierte Einkommen aus der Landwirtschaft.
Bei dieser Gelegenheit ist es gewiß nicht müßig,
die Frage aufzuwerfen, ob es überhaupt ein fundiertes Einkommen
gibt, das sicher ist. Auch darauf ist mit einem klaren Nein zu
antworten. Wenn ich dabei die Landwirtschaft betrachte, so ist
für das aus ihr fließende Einkommen die Grundbedingung
die Arbeitsfähigkeit des Bewirtschafters und die wird wiederum
fundiert durch die Gesundheit. Es ist nicht müßig,
in Zusammenhang damit ein Beispiel anzuführen. Ein junger
kräftiger Landwirt, der noch dazu ledig ist, hatte das Unglück,
Krüppel zu werden. Trotzdem führt er die Landwirtschaft
weiter, braucht aber dazu Hilfskräfte, die bezahlt werden
müssen. Die hohe Regie absorbiert sehr bald den Ertrag. Zur
Arbeitsregie kommen späterhin noch die Steuern und dadurch
ist bedingt die Aufnahme von Hypotheken, die Forderung und Aufbringung
von Schuldzinsen, bis die letzte Folge der wirtschaftliche Untergang
ist. Was nützt in diesem Fall das fundierte Vermögen,
wenn der Landwirt als Bettler von dannen gehen muß, der
nichts anderes mehr anzufangen weiß? Das fundierte Einkommen
aus der Landwirtschaft ist also ein fiktiver Begriff.
Übrigens darf dabei auch nicht aus dem
Auge gelassen werden, wie die Ertragsfähigkeit der Landwirtschaft
aussieht. Die Verzinsung des Bodenkapitales ist recht bescheiden
und nur solange wirksam, als die Tüchtigkeit und der Arbeitseifer
seines Besitzers aus ihm Werte hervorbringen. Die Verzinsung des
Bodenwertes ist auch deshalb so gering, weil für den größten
Teil der Produkte der Landwirtschaft fest bestimmte Preise bestehen,
deren Höhe kein Landwirt zu beeinflußen vermag. Die
Börse bestimmt die Getreidepreise, die aber in ihrer Höhe
noch lange keine Erzeugerpreise sind, das heißt, jene Preise,
die auch wirklich dem Erzeuger gegeben werden.
Mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt mußte
die Landwirtschaft ein eminentes Interesse an der Gestaltung der
Steuerreform haben, das für sie nur darin gipfeln konnte,
die Steuerlast zu ermäßigen. Diese Berechtigung ergibt
sich aus den Ziffern der öffentlichen Belastung. Ich möchte
hier nur ein Beispiel einer Wirtschaft aus dem Bezirk Braunau
in Böhmen anführen, wo eine Wirtschaft im Jahre 1914
an öffentlichen Abgaben 864 K leistete. Im Jahre 1922 waren
diese öffentlichen Abgaben auf 21.052 Kè angewachsen.
Seither sind diese öffentlichen Lasten zwar etwas, jedoch
nur unwesentlich geringer geworden. Aus der Anführung dieser
Ziffern ergibt sich ein Beweis dafür, daß Übersteuerung
vorliegt, und wenn dazu noch die sonstigen Ausgaben
gerechnet und diese mit den gesamten Einnahmen verglichen werden,
ergibt sich daraus weiter die Unerträglichkeit des Zustandes.
Es ist nicht notwendig, daß ich eine
Gegenüberstellung von Preisen gebe, die in der Landwirtschaft
für Bedarfsgegenstände im Jahre 1914 und im Jahre 1925
bezahlt werden mußten. Aber immerhin ist es zur Aufklärung
jenes Teiles der Öffentlichkeit, dem landwirtschaftliche
Dinge fremd sind, wertvoll, auch hier einige Zahlen anzuführen.
Im Jahre 1914 konnte eine Mähmaschine für 360 K
gekauft werden, heute kostet sie 3.800 Kè, 1914 kostete
ein Pflug 50 K, heute 900 Kè, ein Sensenblatt damals 3
K, heute 16 Kè, für Superphosphat wurden per mq im
Jahre 1914 8.50 K bezahlt,
heute 70 Kè, Thomasmehl kostete 6.10
K, jetzt 60 Kè, Chilesalpeter 26 K, heute 240 Kè,
schwefelsaurer Ammoniak 34 K, jetzt 230 Kè, an Wochenlohn
wurden im Jahre 1914 einem Knecht 16 K ausbezahlt, in der jetzigen
Zeit müssen 180 Kè neben Kosten und den sonstigen
Spesen dem Knecht gegeben werden. Ein Tierarztbesuch im Jahre
1914 wurde mit 12 K beglichen, während heute 60 bis 100 Kè
gegeben werden müssen. Ein vollständiger Hufbeschlag
kostete im Jahre 1914 etwa 4.80
K, heute 72 Kè. Wenn nun diesen Ausgaben gegenübergestellt
werden die Einnahmen, so wird für den Weizen, der im Jahre
1914 22 Kronen brachte, heute nach einer völligen Mißernte
ein Preis von 230 Kè notiert, allerdings im gegenwärtigen
Zeitpunkte, wo die Landwirtschaft schon längst nicht mehr
den Weizen verkäuflich zur Verfügung hat. Korn kostete
im Jahre 1914 18 K und in der letzten
Verkaufsperiode wurde Korn mit 180 bis 200 Kè hergegeben.
Hafer galt im Jahre 1914 14 K und bringt jetzt etwa 150 Kè.
Ich wiederhole jedoch, daß es sich hier auch nicht um die
Herbst- und Winterpreise handelt. Wie wenig nun besonders die
Zunahmen aus den Viehverkäufen gestiegen sind, ergibt sich
daraus, daß im Jahre 1914 das Kilogramm Lebendgewicht mit
90 Hellern oder mit 1 K verkauft wurde und heute Rinder um 4 Kè
hergegeben werden müssen. Diese Gegenüberstellung zeigt
also, daß tatsächlich unsere Landwirtschaft
unter der Wirkung der Steuerlasten und der sonstigen Ausgaben
nicht auf Rosen gebettet ist.
Wenn meine Partei an dem Gesetz über die
Steuerreform mitgearbeitet hat, so hatte sie ein Interesse daran,
daß auch seine Auswirkung im gewünschten Sinne erfolge.
Paragraphenweise ist zwar die Anwendung der Steuerreform festgelegt,
doch kommt es auf die Steuerpraxis an, welche dem Gesetze Leben
verleiht. Hier kommen nun jene Imponderabilien inbetracht, die
nur vom guten Willen der Steueradministrative allein beseelt werden
können. Auch in den Köpfen der Steuerorgane sollte daher
die Steuerreform reformierend wirken und dazu beitragen, dort
die Ansicht zu erwecken und zu vertiefen, daß die Steuerbehörden
nicht Bedrücker der Produktion und der Gesamtwirtschaft sein
dürfen, sondern daß sie die notwendigen Instrumente
sein müssen, deren sich der Staat zur Aufbringung der für
seine Existenz unbedingt erforderlichen Einnahmen bedienen muß.
Es ist jedoch klar, daß zwische dem Steuerzahler und den
Steuerbehörden immer Gegensätze vorhanden sein werden.
Diese auszugleichen, ist Sache der Steuerkommissionen.
An der Zusammensetzung der Kommissionen hat
nun die Landwirtschaft das größte Interesse. Notwendig
ist, daß auch die Landwirtschaft in diesen Kommissionen
eine entsprechende Vertretung findet. In dieser Beziehung mußten
wir in den vergangenen Jahren die übelsten Erfahrungen machen,
u. zw. deshalb, weil in sehr vielen Steuerkommissionen die landwirtschaftlichen
Vertreter gefehlt haben. Ich möchte im Zusammenhang damit
auf die Zusammensetzung einer Steuerkommission, u. zw. im Steuerbezirke
Gablonz verweisen, wo die Landwirtschaft in der Person eines Glaswarenerzeugers
und Glaswarenexporteurs ihren Vertreter sehen sollte, und das
aus dem Grunde, weil der betreffende neben seinem Geschäfte
auch Besitzer einiger Strich Grund gewesen ist, die er von irgend
einer Seite bewirtschaften ließ, ohne auf den Ertrag dieser
Fläche angewiesen zu sein. Es ist unbedingt zu fordern, daß
die Landwirtschaft bei der Zusammensetzung der Steuerkommissionen
ihre Vertreter selbst bestimmen muß. Es ist aber auch weiter
notwendig, daß dann die Landwirtschaft in den Kommissionen
selbst trachten muß, ihren Einfluß zur Geltung zu
bringen und dies schon aus dem Grund, weil sonst die Vorteile,
die aus der Steuerreform für die Landwirtschaft resultieren,
sehr leicht verloren gehen können. Im Zusammenhang damit
möchte ich nur auf § 105 der Steuerreform verweisen,
in welchem davon gesprochen wird, daß jene Landwirte, bei
denen der gesamte Katastralreinertrag 120 Kè nicht
übersteigt, von der Zahlung des außerordentlichen Zuschlages
von 11/2
% der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer dann befreit sein sollen,
wenn sie keine Einkommensteuer zahlen. Es ist nun sehr leicht
möglich, und dafür sprechen die Erfahrungen der letzten
Jahre, daß die Steuerbehörde trachten wird, auch die
kleineren Landwirte, bei denen selbst der Katastralreinertrag
120 Kronen nicht erreicht, doch in die Einkommensteuer hereinzubringen.
Geschieht dies, dann ist natürlich auch die Befreiung von
diesen 11/2 % vollständig ausgeschlossen.
Diese Angelegenheit ist nun besonders in den Gebirgsbezirken zu
berücksichtigen, in denen die Landwirtschaft von untergeordneter
Bedeutung ist und hauptsächlich die Einkommensteuer aus anderen
Erwerbskreisen, besonders aus der Industrie, fließt. Hier
ist es unbedingt notwendig, darüber zu wachen, daß
die kleinen Landwirte auch im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers
nicht nur von der Einkommensteuer befreit bleiben, sondern daß
damit auch die Befreiung von der Zahlung dieser aus dem Grundbesitz
fließenden 11/2 % für sie erfolgt.
Es ist also erforderlich, daß gerade im Zusammenhange damit
die Landwirtschaftsvertreter in den Steuerkommissionen unbedingt
auf ihrem Platze seien. Es ist auch nötig zu erreichen, daß
über landwirtschaftliche Dinge in den Steuerkommissionen
nur Vertreter der Landwirtschaft selbst urteilen. Ebensowenig
wie die Landwirte über Dinge zu urteilen vermögen, die
Industrie, Gewerbe und Handel angehen, und ebenso wenig wie die
Landwirte über die Einkommen aus solchen Erwerbszweigen urteilen
können, ebenso wenig vermögen natürlich auch Industrielle,
Gewerbetreibende und Vertreter des Handels über Dinge der
Landwirtschaft zu urteilen. Es ist infolgedessen notwendig, daß
man bezüglich der Beurteilung des Einkommens aus der Landwirtschaft
in den Steuerkommissionen scharfe Trennungslinien zieht und dahin
wirkt, daß in den Kommissionen nicht erst Nicht-Landwirte
mit der Beurteilung von landwirtschaftlichen Dingen betraut werden.
Die Beurteilung landwirtschaftlicher Angelegenheiten kann aber
auch nicht den Beamten übertragen werden, welche die Steueroperate
bearbeiten und vorbereiten. Es ist eine bekannte Tatsache, daß
leider auch der Beamtenschaft, den Steuerbehörden oft das
Verständnis für das Wesen der Landwirtschaft fehlt,
was übrigens häufig auch durch das Konsumenteninteresse
und mitunter auch durch eine extrem linksgerichtete Einstellung
stark beeinflußt wird. Es genügt nicht, die Landwirtschaft
nur nach den Preisen zu beurteilen, die für Brot, Milch,
Butter, Eier, Kartoffel, Fleisch, Obst u. s. w. in den Städten
gezahlt werden müssen.
Vor den Zufälligkeiten in den Steuerkommissionen
kann nach meinem Dafürhalten die Landwirtschaft nur dann
bewahrt bleiben, wenn auch für die Einkommensteuer aus der
Landwirtschaft die Pauschalierungsmöglichkeit, und zwar bezüglich
jener Landwirte eingeräumt wird, die davon Gebrauch mach
en wollen. Es wäre dieses Entgegenkommen auch aus dem Grunde
zu begrüßen, weil schließlich doch der größte
Teil und besonders diejenigen Landwirte, die alle Arbeiten im
eigenen Betriebe selbst besorgen müssen und die auch eine
ungemein schwere Hand führen, wohl kaum dazu kommen, ein
Bekenntnis auszuarbeiten. Fehlt das Bekenntnis, dann kann es sehr
leicht zur Kontumazierung kommen. Die Steuerbehörden haben
auf Grund der Bestimmungen die Möglichkeit, jene Steuerbeträge
zur Bemessung und Veranlagung zu bringen, die sie für gut
finden. Um nun solchen Möglichkeiten und Zufälligkeiten
den Boden abzugraben, ist es erforderlich, daß man auch
die Pauschalierungsmöglichkeit auf Grund von Richtlinien
für die Landwirtschaft vorsieht, welche Richtlinien dann
im Einvernehmen mit Vertretern der Landwirtschaft ausgearbeitet
werden müßten. Die Richtlinien hätten dann auch
bei der Kontumazierung Anwendung zu finden. Es ist ferner nur
ganz natürlich, wenn diese Pauschalsätze nur im Einvernehmen
mit bekannten Landwirten bestimmt werden, die durch das Vertrauen
ihrer Berufsgenossen dazu berufen wurden, mit den Steuerbehörden
zwecks Ausarbeitung der Richtlinien für die Besteuerung in
Verbindung zu treten.
In das Gesetz, das der Steuerverwaltung so
große Rechte einräumt, hätten in die allgemein
en Bestimmungen aber auch die Pflichten aufgenommen werden sollen,
welche die Steuerverwaltung der Bevölkerung gegen über
zu erfüllen hat. So hätte, der Zeitpunkt der Vorschreibung
der Steuern befristet und ferner eine Frist für die Erledigung
der Rekurse festgesetzt werden müssen. Wir wissen doch aus
Erfahrung, daß heute Tausende und Abertausende von Rekurrenten
darauf warten, daß man ihre Steuerrekurse erledigt. Ihr
Warten ist vergeblich, und zwar aus dem Grunde, weil für
die Steuerbehörden kein zwingender Anlaß vorhanden
ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die eingebrachten Rekurse
zu erledigen. Weiter hätte mit vorgesehen werden müssen
die Einschränkung der Willkür der Steuerbehörden
gegenüber den Steuerzahlern und ferner die Ersatzpflicht
von Schäden, die aus einem nicht sachgemäßen Vorgehen
der Steuerbehörden gegen Steuerzahler entstehen. Es geht
nicht an, daß die Steuerzahler erst beim Verwaltungsgericht
ihr Recht erkämpfen und daß sie dann, wenn sie ihr
Recht erstritten haben, zu den gehabten Aufregungen auch noch
eine Menge Geld ausgeben müssen. Bei Sachfälligkeit
müßte die Kosten der Streitigkeiten die Finanzverwaltung
den Steuerzahlern ersetzen.
Was not tut, ist ferner die rasche Arbeit der
Steuerbehörden, die nicht nur den Steuerzahlern, sondern
auch sich selbst in allen Dingen Fristen stellen müßten.
Wichtig wäre aber auch, daß unter der Wirkung der neuen
gesetzlichen Bestimmungen keine schablonenmäßige Anwendung
erfolgt und eine solche schablonenmäßige Behandlung
besonders dann nicht stattzufinden hat, wenn es gegen den Steuerzahler
geht. Im Zusammenhang damit könnte ich auf das Vorgehen der
Steuerbehörden in Angelegenheit der Steuerexekutionen verweisen.
Mir wurde in allerletzter Zeit über einen Fall in Mittellangenau
im Steuerbezirk Hohenelbe berichtet. Dort ist eine Landwirtefrau
einen Steuerbetrag schuldig geblieben. Die Frau hatte nicht die
Möglichkeit, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit das Geld
aufzubringen und infolgedessen wurde bei ihr eine Kuh gepfändet.
Nach einiger Zeit kam dann der Steuerexekutor - die Frau hatte
in der Zwischenzeit die Steuer noch immer nicht bezahlen können
- die Kuh wurde aus dem Stall fortgeführt und um einen Bagatellbetrag
verkauft. Der Wert der Kuh soll 2.400 Kronen betragen haben und
der Erlös der Kuh brachte, da sie rasch verkauft wurde, bloß
1000 Kronen. Wer ersetzt nun der Frau den Schaden, wer ersetzt
ihr die Differenz, die ihr doch eigentlich gebührt? In Verbindung
damit möchte ich aber auch auf eine Nachricht im "Právo
Lidu" verweisen, der zufolge der Inhaber eines Schuhwarenlagers,
dessen Wert 90.000 Kronen betragen haben soll, gepfändet
wurde, weil er mit den Steuerzahlungen im Rückstande war.
Bei dem Verkauf des Schuhwarenlagers wurden 9.000 Kronen erzielt
und es ist nun merkwürdig, daß als Käufer dieser
Schuhe der Steuerexekutor selbst auftrat. Von ihm wurde dazu an
den ursprünglichen Besitzer das ganze Schuhwarenlager um
den Preis von 15.000 Kronen zurückverkauft. Es ist natürlich,
daß ein solches Vorgehen vermieden werden muß, da
es doch nur Erbitterung erzeugt.
Im Laufe der Zeit werden ja gewisse Erfahrungen
mit der Steuerreform gesammelt werden, sodaß später
einmal überhaupt ein anderes übersichtliches System
gefunden werden kann, das auch die Reform der indirekten Steuern
berücksichtigt. In der bisherigen Debatte wurde seitens verschiedener
Redner eine Reform der indirekten Steuern gefordert. Auch wir
sind dafür, weil der Abbau der indirekten Steuern die Lebensmöglichkeit
der Landwirtschaft erhöht. Im Zusammenhang damit denken wir
gleich an die Umsatzsteuer, weil, insoweit die Landwirtschaft
die Umsatzsteuer direkt abzuführen hat, aus ihr alljährlich
ein Betrag von etwa 120 Millionen Kronen genommen wird. Für
diesen Betrag kann sich die Landwirtschaft nach keiner Seite hin
regressieren, der Betrag geht rein nur aus den Taschen der Landwirtschaft
und stellt infolgedessen eine weitere Art der Einkommensteuer
vor.
Hiebei möchte ich aber auch auf eine andere
Art der Umsatzsteuer verweisen, die gleichfalls von der Landwirtschaft
aufgebracht werden muß, ohne daß sie dafür einen
Ersatz hat. Es ist das jener Betrag der Umsatzsteuer, der von
ihr in Form des 4%igen Pauschales beim Bezug von Dünger
geleistet werden muß. Ich habe hier eine Berechnung aufgestellt,
die uns den Kunstdüngerverbrauch in der èechoslovakischen
Landwirtschaft im Jahre 1925/1926 wiedergibt. Wenn ich nun diese
Zahlen betrachte, muß ich freilich zugleich
darauf verweisen, daß dieser Düngerverbrauch nur auf
einen kleinen Kreis von Landwirten beschränkt ist, weil trotz
der Aufklärung und trotz der Ertragssteigerung durch Anwendung
von Kunstdünger in der Landwirtschaft immerhin noch der größte
Teil der Landwirte im Staate Kunstdünger nicht benützt.
Ich habe errechnet, daß der Verbrauch an Superphosphat,
Thomasmehl, Knochenmehl, schwefelsauerem Ammoniak, Chilesalpeter,
Kalkstickstoff und Kalidünger im angeführten Zeitraume
eine Menge von 52.350 Waggons ausmachte. Ich habe nun für
diese Düngermenge die Höhe des Umsatzsteuerpauschales
berechnet und gefunden, daß derselbe etwa 171/2
Millionen Kronen betrug. Auch durch diesen hohen. Betrag, der,
wie ich noch einmal unterstreichen möchte, nur von einem
verhältnismäßig kleinen Verbrauchskreis aufgebracht
wurde, wird die Produktion stark belastet. Es ist aber auch nicht
zu übersehen, daß diese Düngermenge, die doch
mit der Bahn zugeführt wird, gleichfalls noch belastet ist
durch einen ganz bedeutend hohen Anteil an Verkehrssteuern. Denn
auch diese wer den in die Frachtsätze mit einkalkuliert und
müssen von der Landwirtschaft mit aufgebracht werden.
Wenn es zu einer Reform der indirekten Steuern
kommt, dann ist es eine natürliche Forderug der Landwirte,
daß auch die Befreiung der Notschlachtungen von der Fleischsteuer
erfolgt. Wir haben zwar in der letzten Zeit erreichen können,
daß bei Notschlachtungen das Fleischumsatzsteuerpauschale
beseitigt wird. Wir müssen aber trotzdem weiter darauf drängen,
daß die Fleischsteuer von Notschlachtungen ebenfalls aufgehoben
wird. Da ich am Worte bin, möchte ich auch dem Problem der
Gemeindefinanzen einige Bemerkungen widmen. Wir haben in den Beratungen
über die Steuerreform den Antrag auf Erweiterung der Zuschlagspflicht
zur Einkommensteuer für die Gemeinden gestellt. Dieser Antrag,
der motiviert war, ist nicht durchgegangen, obwohl seine Annahme
berechtigt gewesen wäre. (Pøedsednictví
se ujal pøedseda Malypetr.) Denn
wir finden, daß in den Gemeinden und in die Angelegenheiten
der Gemeinden viele Personen mitsprechen, die in den betreffenden
Gemeinden auch nicht einen Heller an Zuschlägen zahlen, obwohl
diese Personen oft über derart hohe Einkommen verfügen,
die für die Landwirte traumhaft sind. Es ist infolgedessen
das bittere Empfinden des Kleinbauern leicht zu verstehen, der
beim Besitz eines kleinen Hauses, einiger Strich Grund, einer
Kuh und einiger Ziegen zu seinen direkten Steuern auch noch Umlagen
zahlen muß, während der andere, mit dem hohen Einkommen,
der das Hauptwort führt, davon befreit ist. Wenn der Kleinbauer
überdies sehen muß, daß mitunter in der Gemeinde
bei dem Verbrauch des von ihm gezahlten Geldes auch eine klassenmäßige
Einstellung zutage tritt, dann muß diese Wahrnehmung um
so mehr erbittern.
Im Zusammenhang damit möchte ich nun auf
einen Fall verweisen, der sich in der Gemeinde Eichicht im Bezirk
Reichenberg ereignet hat. Dort hat man in der Schule die unentgeltliche
Milchausgabe eingeführt. Das Kind eines Kleinbauern bewarb
sich ebenfalls in der letzten Zeit um Berücksichtigung bei
der Milchzuteilung, weil die einzige Kuh daheim trocken steht
und keine Milch gibt. Der Vater dieses Kindes mußte nun
die Erfahrung machen, daß man das Ansuchen des Kindes abwies
mit Rücksicht darauf, daß er eine Kuh besitze und über
dies so viel Geld aus seiner. Wirtschaft erübrige, daß
er die notwendige Milch kaufen könne. Eine derartige Einstellung
muß natürlich in dem Empfinden des Landwirtes ein eigenartiges
Gefühl hervorrufen, weil von der Seite, die in der betreffenden
Gemeinde politisch dominiert und in der Gemeindestube überwiegend
vertreten ist, immer wieder die Kooperation von Arbeitern und
Bauern propagiert wird und trotzdem von ihr nicht soviel Verständnis
aufgebracht wird, daß doch in dringenden Fällen auch
dem Kleinbauern gegenüber Verständnis bewiesen werden
muß.
Wenn ich schon von der Gemeinde Eichicht spreche,
möchte ich noch erwähnen, daß dort unter der Auswirkung
der neuen Steuergesetze auch gewisse finanzielle Behinderungen
eintreten werden, weil diese Gemeinde, die als eine von vielen
Industriearbeitern bewohnte Gemeinde ungemein aufstrebend ist,
eine bedeutende Bautätigkeit herrscht. In den letzten Jahren
wurde dort ungefähr ein Sechstel der gesamten Katastralfläche
verbaut. Die errichteten Häuser sind nun steuerfrei und aus
ihrer Vermietung fließen in den nächsten Jahrzehnten
weder Staatssteuern, noch Umlagen. Trotzdem mußte die Gemeinde
für die neuerrichteten. Häuserviertel neue Straßen
anlegen und Kanalisationen ausführen lassen, welchen Ausgaben
keine Einnahmen gegenüberstehen. Im Hinblick auf solche Verhältnisse,
die gewiß auch an anderen Orten eine Wiederholung finden,
darf die Finanzverwaltung, nicht übersehen, daß man
den dadurch finanziell notleidend werdenden Gemeinden im richtigen
Zeitpunkt zur Seite steht und die Regelung derartiger Angelegenheiten
nicht auf unabsehbare Zeit hinaus vertagt oder erst abwartet,
bis eine derartige Gemeinde in die ärgste finanzielle Bedrängnis
geraten ist.
Im Zusammenhang mit der Steuerreform wird nun
auch sehr viel über die Wiedererweckung und Stärkung
der Steuermoral gesprochen. Ich möchte bei dieser Gelegenheit
nur den Staatsbehörden zurufen, daß sie selbst diejengen
sein mögen, die der Bevölkerung in Bezug auf Moral beispielgebend
vorangehen sollen. Wie werden die Herren von der Finanzverwaltung
jenen Fall beurteilen, den ich vorbringen will und der im Zusammenhang
mit der Vermietung von Räumen an die Postverwaltung steht.
Ein Hausbesitzer bemühte sich um die berechtigte Erhöhung
des Mietbetrages für seine der Postverwaltung vermieteten
Hausbestandteile. Zu ihm kam deshalb vor nicht allzulanger Zeit
ein Delegierter der Postdirektion, um mit ihm einen neuen Vertrag
abzuschließen. Als der betreffende Hausbesitzer mit Recht
geltend machte, daß man entsprechend den geänderten
Zeitverhältnissen auch den Mietbetrag erhöhen müsse,
proponierte ihm der betreffende Postbeamte oder Delegierte der
Postdirektion folgenden Vorschlag: Wir geben Ihnen schriftlich,
daß nur die Hälfte des Betrages, der zur Auszahlung
gelangt, als Miete geht und die andere Hälfte für Investitionen
verrechnet werden kann. Der betreffende Hausbesitzer war nun so
klug, nicht auf den Antrag einzugehen, der nichts anderes enthielt,
als daß der Delegierte einer Staatsbehörde dem Hausbesitzer
vorschlug, die Finanzverwaltung um die wahre Höhe des Mietbetrages
zu betrügen. Ich bin gerne bereit, den Namen des betreffenden
Ortes auch zu nennen - und zwar privat den anwesenden Herren Vertretern
der Finanzverwaltung.
Wenn ich nun zum Schlusse komme, so möchte
ich nur anführen, daß wir vom Bunde der Landwirte darauf
stolz sind, daß wir an der Steuerreform mitarbeiten konnten.
Wir wollen aber auch weiterhin beim Abbau jener Lasten mittätig
sein, welche die Ertragsfähigkeit unserer Produktion aufgehoben
haben und die gleichzeitig Schuld daran gewesen sind, daß
manche unserer Erwerbszweige ihre Konkurrenzfähigkeit vollständig
verloren haben. (Potlesk.)