Úterý 4. èervna 1929

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 200. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 4. èervna 1929.

1. Øeè posl. Schweicharta (viz str. 12 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die vorliegende Novelle zum Jagdgesetz will einzelne jagdpolizeiliche Vorschriften ändern, resp. vereinheitlichen. Nachdem in der Republik einige voneinander abweichende Jagdgesetze in Geltung sind, ist die Reform des gesamten Jagdrechtes sicherlich eine notwendige Sache. Die Gesetzesvorlage beschränkt sich jedoch nur auf die Regelung der Wildschonung, die nach dem heurigen, äußerst strengen Winter mit den großen Wildverlusten tatsächlich notwendiger denn je erscheint. Über das Ausmaß der Wildschonung gehen allerdings die Meinungen ziemlich stark auseinander. Der Verband deutscher Jäger "St. Hubertus" z. B., der 17.000 Mitglieder umfaßt, will im Interesse der Erhaltung des Wildes zum Teil wesentlich längere Schonzeiten einführen, als es die Vorlage vorsieht. So soll z. B. beim Rehbock die Schonzeit um 14 Tage verlängert werden, bei Hasen gar um einen vollen Monat. Man begründet diese Forderung vom fachmännischen Standpunkt aus damit, daß im Mai beim Rehbock in höheren Lagen die Verfärbung noch nicht eingetreten wäre, daß das Wildpret minderwertig sei und daß im September viele trächtige und säugende Häsinnen zum Abschuß gelangen würden. Man darf allerdings nicht übersehen, daß in der Frage der Wildschonung das Interesse des Waldmannes mit dem des Landwirtes häufig kollidiert. Der Sportjäger möchte möglichst viel Wild hegen, aber an die Bezahlung der oft recht erheblichen Wildschäden denkt er weniger. Der Landwirt ist dagegen begreiflicherweise ein Feind übermäßiger Wildhegung.

Von einschneidender Bedeutung ist der § 2 der Vorlage, der gewisse Ausnahmen bezüglich der Schonzeit zuläßt. Die Landesbehörde kann danach für einzelne oder alle Jagdgebiete eines oder mehrerer politischer Bezirke oder auch für ihren ganzen Bereich die Schonzeit bestimmter Wildarten abändern, für welche auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der bisherigen Jagdvorschriften eine Schonzeit festgesetzt ist, falls diese Änderung durch die örtlichen, klimatischen oder durch andere Verhältnisse begründet ist, unter Rücksichtnahme insbesondere darauf, daß einerseits durch die unverhältnismäßige Vermehrung mancher Wildarten der Betrieb der Feld-, Forst- und Teichwirtschaft nicht gefährdet werde, andererseits darauf, daß alle Wildarten erhalten bleiben. In außerordentlichen Verhältnissen, z. B. bei Elementarkatastrophen, durch welche der Stand einer Wildart bedrohlich verringert worden ist, kann derart auch eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt werden.

Diese Bestimmungen sind sicherlich notwendig und es läßt sich dagegen wohl nichts einwenden. Etwas anderes ist es jedoch mit den Bestimmungen der §§ 3 bis 5. Ausnahmen von den in den Vorschriften über die Wildschonung enthaltenen Verboten kann nämlich auch die Bezirksbehörde ein einzelnen Fällen bewilligen, falls es erforderlich ist, daß der gesunde Stand des Wildes gewahrt werde oder daß der Degenerierung derselben Einhalt getan werde. Auf den ersten Blick ist ersichtlicht, daß die Kompetenzfragen nicht klar abgegrenzt sind. Es liegt demnach die Gefahr nahe, daß einander zuwiderlaufende Bestimmungen und Verordnungen erscheinen und lokale Einflüsse sich stark geltend machen. Einmal werden die Sportjäger größeren Einfluß auf die Bezirksbehörden ausüben, bald die anderen Gruppen. Es wäre sicher empfehlenswert, daß nur die Landesbehörde das Recht erhält, in ganz besonderen Ausnahmsfällen Änderungen der Schonungsbestimmungen vorzunehmen.

Nach § 4 kann der Abschuß von Hoch- und Dammwild als Wechselwild in Edelrevieren jederzeit seitens der Bezirksbehörde gestattet werden, solange kein Schnee den Boden bedeckt. Es kann danach auch das hochträchtige Muttertier vom Kalbe weggeschossen werden, was man wohl nicht als fachmännisch bezeichnen kann. Der § 4 ermächtigt die Bezirksbehörde, auch in der Schonzeit Wild abschießen zu lassen, wenn es im Interesse der geschädigten Land- und Forstwirtschaft liegt. Auch in diesem Falle können Muttertiere weggeschossen werden, wenn auch die Jungen daran zugrundegehen müßten. Ob eine solche harte Bestimmung angesichts der ausreichend festgesetzten Schußzeit notwendig erscheint, ist strittig. Hoffentlich werden solche Maßnahmen nur selten gehandhabt werden.

Was uns Sozialdemokraten an der Jagdfrage am meisten interessiert und was wir heute mit allem Nachdruck fordern, ist die Demokratisierung des Jagdrechtes. Die Jagd und Fischerei, die in früheren Zeiten frei war, ist im Laufe der Zeit immer mehr ein Privileg der Besitzklasse geworden, speziell der Großgrundbesitzer. Mit größter Strenge wurde dieses Vorrecht gewahrt. Wild- und Waldfrevel wurden in der sogenannten guten alten Zeit häufig sogar mit dem Tode bestraft. Heute stehen noch unverhältnismäßig hohe Strafen auf den Wild- und Waldfrevel. Auch die Landbündler, die sich stets als Retter der Kleinlandwirte ausgeben, vertreten gleich den Großgrundbesitzern, weltlich oder geistlich die Auffassung, daß das Jagdrecht mit dem Grundeigentum unlöslich verbunden sei. Sie erstreben lediglich eine gewisse Einschränkung der Jagdrechte der Großgrundbesitzer und zwar in der Richtung, daß die selbständige Ausübung des Jagdrechtes dem Besitzer nur auf vollständig und dauernd eingefriedeten Grundstücken zusteht. Wenigstens stand das in dem Gesetzesantrag, den die Abgeordneten Heller, Køepek und Genossen im Juli 1925 in diesem Hause eingebracht haben. Damals standen die Landbündler allerdings noch in Opposition und aßen noch nicht die mehr oder weniger großen Regierungsknödel, an denen sie sich heute gütlich tun. In der Zwischenzeit hat sich immerhin einiges geändert. Der Bürgerblock hat in der Frage der Bodenreform den Großgrundbesitzern große Konzessionen wider Recht und Gesetz gewährt. Statt 250 ha verbleiben ihm tausende Hektar Boden, vorwiegend Wald. Andererseits sind die frischgebackenen Restgutbesitzer, lauter wachsechte Agrarier, Jagdfreunde und haben auch die sonstigen Allüren des alten Adels nachgeahmt, wie die Tätigkeit des Prager Agrarklubs beweist.

Mit Rücksicht auf diese Umstände wird vielleicht auch der Bund der Landwirte heute seinen Konkurrenten größere Konzessionen machen als im Jahre 1925. Gewisse Restgutbesitzer wahren ihr Jagdinteresse in ganz merkwürdiger und abstoßender Weise. Auf der Herrschaft Oberliebich im Bezirke Böhm. Leipa, die früher dem Maltheserorden gehörte und jetzt Eigentum einer èechischen agrarischen Parteigröße ist, wurde der Wald mit Stacheldraht eingezäunt. Die Folge ist, daß sich das Wild schwer verletzt. Einfache Drähte täten es auch.

Der Kampf gegen die Eigenjagd großkapitalistischer Kreise ist übrigens durchaus berechtigt. Man erinnere sich nur, wie im alten Österreich besonders in den Alpengegenden Rothschild, Gutmann, Wittgenstein und andere das Bauernlegen betrieben. In Obersteiermark wurden im Laufe der Zeit 24.639 Hektar, in Mittelsteiermark 24.116 ha Bauernland aufgekauft und gingen an die großen Jagdherren über. In einigen Bezirken Salzburgs haben die reichen Sportjäger 20 bis 40% aller Almen aufgekauft und damit dem bäuerlichen Wirtschaftsbetrieb entzogen. Die Hirsche der großen Grundherren vertrieben die Kühe der Bauern. Auch bei uns sind ähnliche Erscheinungen anzutreffen. Die Bauernjagd wurde immer mehr und mehr zurückgedrängt. Vor einigen Jahren konstatierte diese Tatsache auch der Budweiser agrarische "Dorfbote".

Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus ist die Verdrängung der Landwirtschaft durch die Jagd entschieden abzulehnen. Dabei kommt noch in Betracht, daß durch die Bodennachfrage der großen Jagdherren der Verkehrswert des Bodens über seinen Ertragswert hinaus gesteigert wurde. Das liegt aber nicht im Interesse des seßhaften Landwirtes, da die künstliche Überwertung von Grund und Boden zur Verschuldung des Bauernstandes führt. Wir sehen, daß das Hochtreiben der Grundpreise des Bauernlandes während des Krieges und nach demselben jetzt nur infolge des gesunkenen Ertragswertes sich verhängnisvoll auswirkt. Wenn wir haben wollen, daß in Hinkunft verhindert werden soll, daß die Hirsche des Großgrundbesitzers die Kühe des Bauern verdrängen, so muß die prinzipielle Aufhebung des Eigenjagdrechtes durchgesetzt und das Jagdrecht auf dem Großgrundbesitz muß den Gemeinden übertragen werden.

Die Wirkung einer solchen einschneidenden Maßregel wäre, daß die bäuerliche Viehzucht auf Kosten der herrschaftlichen Jagd- und Forstrechte Boden gewinnen würde. Das Steigen der Bodenpreise würde nachlassen, gleichzeitig auch die Überwertung des Bodens.

Während die Großgrundbesitzer das ihnen zustehende Jagdrecht selbst zu ihrem Vergnügen ausüben, können es die Bauern nur, wenn sie einer Jagdgenossenschaft angehören. Die Jagdgenossenschaft oder die Gemeinde kann die Jagd auf dem Bauernland entweder verpachten oder durch einen Sachverständigen ausüben lassen. Das Erträgnis der Jagd wird auf die Grundbesitzer im Verhältnis zu ihrem Grundbesitz aufgeteilt.

Nach unserer Auffassung sollten die Gemeinden in voller Unabhängigkeit entscheiden, in welcher Weise das Jagdrecht auszuüben ist. Dort, wo die Gemeindegebiete zu rationeller Ausübung des Jagdrechtes zu klein sind, sollten Zweckverbände mehrerer Gemeinden gebildet werden. Wir haben schon längst einen Antrag auf Bildung von Gemeindezweckverbänden behufs gemeinsamer Bewirtschaftung von Wald eingebracht, doch wird derselbe von der Mehrheit leider nicht zur Beratung gestellt.

Die Übernahme des Jagdrechtes auf dem Großgrundbesitze durch die Gemeinde wäre für diese von großem Nutzen und könnte zu einer nicht zu unterschätzenden Einnahmsguelle werden. Aus diesem Grunde ist auch die Befürchtung hinfällig, daß das Wild gänzlich ausgerottet werden könnte.

Was die Kommunalisierung des Jagdrechtes auf dem Bauernlande anlangt, so können nur die Großbauern dagegen Einspruch erheben, weil diese die bevorzugten Nutznießer des Jagderträgnisses sind. Die Kleinlandwirte erhalten davon nur einen unbedeutenden Anteil, die Besitzlosen überhaupt nichts.

Die Landbündler vertreten in den Jagdfragen lediglich die Interessen der Großbauern. In dem schon erwähnten Gesetzesantrag der Abg. Heller, Køepek und Gen. aus dem Jahre 1925 ist das Wahlrecht der Grundbesitzer in den Jagdausschuß nach der Größe des Bodenbesitzes abgestuft. Auf Grundbesitz unter 5 ha entfällt nach dieser echt landbündlerischen Bestimmung eine Stimme, von 5 bis 10 ha 2 Stimmen und so fort von 5 zu 5 ha eine Stimme mehr, bis ein einziger Besitzer über ein Viertel aller Gesamtstimmen verfügen kann. Von einer Gleichberechtigung wäre also nach wie vor keine Spur. Die berüchtigte Dorfgemeinschaft soll in der bisherigen Form der Herrschaft von ein paar Großbauern über die Mehrheit der Kleinbauern aufrecht erhalten werden. Das wir im Interesse der Kleinlandwirte und Häusler niemals für ein derartiges Unrecht zu haben sind, ist selbstverständlich.

Im Gesetzesantrag der Landbündler aus dem Jahre 1925 war auch die kennzeichnende Bestimmung enthalten, daß den im Taglohn stehenden Arbeitern kein Waffenpaß gebührt. Damit wären sie auch vom Jagdrecht ausgeschlossen. Die agrarische Dorfgemeinschaft entpuppt sich immer mehr als arbeiterfeindlich. Im Motivenbericht zu diesem Gesetzentwurf wurde behauptet, daß damit dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger Rechnung getragen werde. Das ist der reinste Hohn für das kleine schwer arbeitende Landvolk.

Die Agrarier schlagen sich übrigens mit ihren eigenen mehr oder weniger geistreichen Argumenten ins Gesicht. Im Jahre 1912 veröffentlichte der "Deutsch-schlesische Bauernbündler", der in Budweis erschien, einen Artikel über die Jagdrechtsteuer, worin die Forderung nach der Bauernjagd vertreten wurde. Da befand sich der Hinweis, daß anläßlich der Okkupation von Bosnien und der Herzegowina einige Jahrgänge Reservisten zur Fahne einberufen wurden. Zum Großteil bestanden diese aus Bauernjungen, keinen städtischen Vergnügungs- und kaum einem Berufsjäger. In dem nervenaufregenden Feuer der Schlacht sei es dann von größtem Vorteil, möglichst viele zielsichere Hände in der Feuerlinie zu haben. Das könne nur erreicht werden, wenn man dem jungen Bauern, der seiner aktiven Dienstpflicht Genüge leistet, Gewähr bietet, auch zu Hause mit Waffen umgehen zu können und ihm nicht auch noch das letzte Vergnügen zu rauben, das er sich verschaffen kann. Um rationell Menschen abschießen zu können, soll also den Bauernsöhnen das Schießen von Hasen erlaubt sein.

Nach diesem agrarischen Argument müßte doch auch den Häuslersöhnen und Arbeitern das Jagdrecht eingeräumt werden, denn diese stellen doch den Großteil des Heeres. Davon wollen aber die Agrarier absolut nichts wissen. Da hört die agrarische Solidarität auf. Ihnen ist es lediglich darum zu tun, daß die Bauern als wirtschaftlich gehobene Klasse neben den Großgrundbesitzern die Freuden der Jagd genießen können. Das übrige arbeitende Volk ist ihnen ein rechtloses Pack, das sie planmäßig von der Anteilnahme an der Macht und auch am Vergnügen ausschließen wollen.

Da geht's in Frankreich doch noch demokratischer zu. Dort können nämlich an der Hasen- und Hühnerjagd alle Gemeindeinsassen teilnehmen. Die Gemeinden hätten es übrigens ganz in der Hand, die Jagdpraxis nach Bedarf zu regeln. Wenigstens hätten die Kleinlandwirte, die Arbeiter, auch zuweilen die Aussicht - nicht immer und überall - dem Jagdvergnügen zu huldigen. Zumindest stünde das ganze unter verschärfter Kontrolle und die Interessen der Allgemeinheit genössen erhöhten Schutz.

Wir erheben aus all diesen Gründen die Forderung, das Jagrecht zu demokratisieren. Damit müßte auch die Reform des Fischereirechtes Hand in Hand gehen.

Dabei geben wir uns durchaus nicht der Illusion hin, daß unserer Forderung seitens der jetzt herrschenden Kapitalistenklasse Rechnung getragen wird. Die heutige Parlamentsmehrheit verteidigt die Privilegien der Besitzklasse mit aller Zähigkeit. Aber es kommt der Tag, wo auch die Demokratisierung des Jagd- und Fischereirechtes kein leerer Wahn sein wird.

Die landbündlerischen Trabanten der Großkapitalisten können die Entwicklung nicht aufhalten. Das Beispiel Englands, der herrliche Wahlsieg der englischen Arbeiterpartei, zeigt den unaufhaltsamen Aufstieg des demokratischen Sozialismus. Dieser wird noch ganz andere Probleme lösen wie die Jagd- und Fischereifrage. Wir hoffen, daß das arbeitende Landvolk mehr als bisher sich von den kapitalistischen Parteien loslöst und im ureigensten Interesse dem städtischen Arbeitsvolk zum gemeinsamen Kampf gegen den gemeinsamen großkapitalistischen Feind die Hand reicht. Sehr mit Recht schrieb das Organ der englischen Arbeiterpartei, die glänzenden Ergebnisse der Wahlen hätten den Beweis erbracht, daß der Sozialismus Millionen von Menschen aller Gesellschaftsklassen keinen Schrecken mehr einjagt. Heute noch suchen die Agrarier ihre Position damit zu stärken, daß sie ihren Anhängern das Gruseln vor dem Sozialismus beibringen. Vor einigen Jahren wurde in einem Kalender der Sozialist als Petroleur dargestellt, der von Dorf zu Dorf eilt und die Häuser in Brand steckt.

In dem Moment, wo diese Lügen und Verleumdungen nicht mehr verfangen und das wahre Wesen des Sozialismus von der Mehrheit der arbeitenden Menschen in Stadt und Land klar erkannt wird, ist es mit der Herrschaft des internationalen Kapitalismus endgültig vorbei. (Potlesk poslancù nìm. strany soc. demokratické.)

Øeè posl. Matznera (viz str. 17 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Das vorliegende Wildschonungsgesetz weist eine ganze Reihe von Mängeln auf. Wenn wir uns den § 1 hernehmen, so finden wir den Satz, die Schonzeit für weibliches Edel- und Damwild und Kälber dauert vom 1. Jänner bis 31. Oktober. Nach den Erfahrungen des heurigen Winters würde ich vom menschlichen Standpunkte empfehlen, daß die Schonzeit bis 30. November andauert. Ich weiß aber, wenn man hier einen solchen Antrag einbringt, wird er nicht angenommen, sondern glatt abgelehnt. Beim Rehbock soll die Schonzeit vom 1. November bis 15. Mai dauern. Mir wäre es viel angenehmer, und auch meine Freunde am Lande haben mir zugestimmt, daß es besser wäre, wenn die Schonzeit vom November bis zum 1. Juni dauern würde. Die Schonzeit für weibliches Rehwild und Kitzböcke ist mit 1. Dezember bis 31. Oktober festgesetzt. Diese Schonzeit ist eigentlich etwas lange. Wir hatten in Schlesien jetzt eine Schußzeit vom 1. bis 6. Jänner. Sie traf in eine Zeit hinein, wo das Wild nicht mehr feist war. Es wurde sozusagen das Leben des weiblichen Rehwildes nur mehr abgeschossen, es ist mir daher sehr sympathisch, daß diese Schußzeit auf einen Monat zurückverlegt wurde. Aber ich glaube, ein Monat Schußzeit ist viel zu lang. Es wäre gefühlsmäßig viel wichtiger, wenn man nur 15 Tage annehmen würde, insbesondere jetzt, wo wir diesen schweren Winter hatten. Diese Bedenken hege ich zu dem § 1 dieses Gesetzes.

Wir haben noch einen ganz wichtigen Paragraphen, das ist der § 2. Danach wird der Landesbehörde ein ungeheures Recht eingeräumt. Koll. Schweichhart hat vorhin diesen Paragraphen vorgelesen und gesagt, man könnte sich mit diesen Paragraphen abfinden. Ich befürchte aber, daß damit den Behörden ein allzu großes Recht in die Hand gegeben werde. Man kann ja nicht wissen, wer einmal dort die Zügel führen wird, mithin kann diese Angelegenheit in freundlichem oder unfreundlichem Sinne behandelt werden. Ich möchte zu diesem Paragraph beantragen, daß in Punkt 1 nach den Worten "die Landesbehörde kann..." die Worte eingeschaltet werden "über Anhörung der Gemeindejagdberechtigten u. s. w.". Es wäre sehr richtig, wenn die Gemeindejagdberechtigten mitsprechen könnten, es würde dann eine zu bürokratische Auslegung dieses Paragraphen verhindert werden.

Im § 4 finde ich einen Satz, der mir nicht paßt. Es heißt dort: "Hirsch- und Damwild, das bei einer vorwiegenden Feldjagd bloß passiert, kann, wenn für dasselbe der Schutz nach § 2 nicht erfüllt ist, während der Schonzeit mit Bewilligung der Bezirksbehörde..." u. s. w. Ich möchte gemäß unserem Antrage folgende Fassung gerne haben: "Hirsch- und Damwild, das sich außerhalb der Wildzäune während der Schonzeit auf freiem Felde bewegt, kann als Freiwild abgeschossen werden". Wir in Schlesien hatten einen solchen Paragraphen, wo Dam- und Edelwild als Freiwild behandelt wurde. Wir haben uns jahrelang darum gestritten, daß sich diese Wildarten nicht so frei bewegen sollen, und waren dafür, daß die Wildparks, die großen Wälder der Großgrundbesitzer, eingezäunt werden, und wenn das Wild dann durchbricht oder ausbricht, es als Freiwild behandelt werden könnte. Bei uns in Schlesien ist damit kein Unfug getrieben worden. Noch etwas ist 1n diesem Paragraphen ganz merkwürdig - ich wundere mich überhaupt, wie man einen solchen Satz hineinbringen konnte. Es heißt in dem Paragraphen weiter "... von jener Person abgeschossen werden, welche zur Ausübung des Jagdrechtes berechtigt ist, und zwar bloß außerhalb des Waldes und nur dann, wenn der Boden nicht mit einer Schneedecke bedeckt ist." Dieser Satz ist ungemein dehnbar. Es können sehr viel unangenehme Schwierigkeiten daraus erwachsen, nehmen wir an, das Wild tritt aus, nach dem vorliegenden Gesetze kann es nur geschossen werden, wenn sich keine Schneedecke mehr am Felde befindet. Es befindet sich tatsächlich auf dem Stück Feld kein Schnee. Der Bauer oder der Jäger, der draußen auf den Bauernfeldern in den Gemeinden jagt, schießt auf das Schaden verursachende Tier. Es kann vorkommen, daß es weidwund geschossen auf einer Schneewehe, wie wir sie draußen haben, zusammenbricht und verendet. Daraus kann sehr leicht der Waldbesitzer oder ein dem Schützen feindlich Gesinnter eine Anzeige erstatten, die mit schwerer Strafe für den Schützen enden kann. Darum habe ich einen Abänderungsantrag mit hereingenommen, wonach Hirsch- und Damwild, das sich außerhalb der Wildzäune während der Schonzeit befindet, als Freiwild abgeschossen werden kann. Das sind die Bedenken, die ich zu diesem Jagdschutzgesetz, diesem Wildschonungsgesetz habe.

Weiter habe ich noch einige andere Anträge und Resolutionsanträge eingebracht. Der eine lautet: "Die Regierung wird aufgefordert, sofort ein neues Jagdgesetz für die Èechoslovakische Republik auszuarbeiten und dem Parlamente zur Gesetzwerdung vorzulegen". Ich glaube, das wäre das Richtigste und Wichtigste, ein neues Jagdschutzgesetz. Wir in Schlesien wissen ja gar nicht, wie wir uns benehmen sollen. Die eine Bezirksbehörde verordnet nach dem schlesischen Jagdgesetz, eine andere wieder nach dem mährischen, es kommen Weisungen nach der Auslegung des einen oder des anderen Gesetzes. Es ist hier etwas nicht ganz richtig, und deshalb wäre ich dafür, daß noch recht rasch ein neues Jagdgesetz ausgearbeitet würde, damit die Unklarheiten aus der Welt geschafft werden. Dabei möchte ich schon heute darauf hinweisen, daß, wenn für die ganze Republik ein Jagdgesetz ausgearbeitet wird, dies nach Anhörung der Landesbehörden ausgearbeitet werde. Im alten Österreich waren die Jagdgesetze Landesgesetze. Wenn man sich das neue Jagdgesetz nur nach einer Form im Rahmen der Republik denkt, würden Ungerechtigkeiten zutage treten, da ja auch die klimatischen Verhältnisse in diesem Staate verschiedenartige sind, und es wäre zumindest die Abgrenzung nach den heutigen Landesgrenzen notwendig, und ich würde wünschen, wenn, was ich dringend hoffe, das neue Jagdgesetz ausgearbeitet wird, auch auf das Vorhergesagte Rücksicht genommen werde. Ungemein wichtig ist auch, daß die Bestimmungen bezüglich der Jagdverpachtungen geregelt werden. Gerade die Jagdverpachtungen führen in den Land- und Dorfgemeinden zu vielen Verstimmungen. Ich werde meine Ansicht darüber bei dem neuen Jagdgesetze vertreten, wenn ich noch sollte Gelegenheit haben, dazu sprechen zu können. Sie wissen, daß gerade bei Jagdpachtungen Streitfragen aufgerollt werden, die oft die Einwohner einer Gemeinde durcheinander bringen, Streitfragen, die sich von Generation zu Generation ziehen, schwierige Prozesse hervorrufen und Unfrieden stiften! Zum Schlusse möchte ich an die Damen und Herren das Ersuchen richten, für die Anträge, die ich eingebracht habe, zu stimmen, denn sie schaffen in diesem Wildschonungsgesetz jene Klarheit, die eigentlich fehlt. (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)

3. Øeè posl. Geyera (viz str. 21 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Der Druck Nr. 2.197 soll mangels anderer Vorlagen auf einige Stunden das Haus beschäftigen, damit ihm der Atem nicht ausgeht. Er ist nur ein Deckmantel, um unter der Motivierung einiger Abänderungen von Schonzeiten wichtige Paragraphen des "Ermessens" in das alte Jagdgesetz einzuschmuggeln. Von diesem Standpunkte aus sind auch die wenigen positiven Verbesserungen, die der Entwurf bringt, zu werten; denn sie sind viel zu teuer erkauft durch die § § 3 bis 5, welche alle im § 1 festgelegten gesetzlichen Bestimmungen jederzeit in die Ermessenssphaere des Bezirkshauptmannes u. s. w. geben. Ich will mich lediglich darauf beschränken, Stellung zu den einzelnen Paragraphen zu nehmen und beginne mit § 1, bei welchem schon von einigen Rednern Verschiedenes kritisiert worden ist. Wenn der Gesetzentwurf eine Art Unifizierung in der Jagdschonzeit zwischen Böhmen einerseits und Mähren-Schlesien u. s. w. andererseits darstellen sollte, wäre nichts leichter gewesen, als die beiden Jagdzeiten auf einen den Interessen des Jagdschutzes gemeinsamen Nenner zu bringen. Doch ist das nicht immer geschehen. Es sind auch einige Hinzufügungen gemacht worden, die nicht allein vom jagdlichen Standpunkt, sondern auch vom Standpunkte des Tierschutzes zum Teil unverständlich sind, die infolgedessen in Wegfall kommen sollten. So wird für das weibliche Edel- und Damwild unter Hinzufügung des Ausdruckes "und Kälber" die Schonzeit bis zum 31. Oktober, beginnend vom 1. Jänner, festgesetzt. Ich möchte ausdrücklich feststellen, daß schon vom Standpunkte des Tierschutzes die Kälber nicht in die restliche Schußzeit einzureihen sind; deshalb wären diese letzten zwei Worte zu streichen und vom Abschuß abzusehen. Dasselbe gilt von der übernächsten Rubrik "weibliches Rehwild und Kitzböcke", welch letztere als noch zu jung und zu schwach, also für den Fleischgenuß noch zu minderwertig sind, so daß sie lieber zur rationellen Fortzucht laufen gelassen und nicht abgeschossen werden sollen; infolgedessen wäre dieser Ausdruck zu streichen. Bei Rehböcken ist nach dem alten mährischen Jagdgesetz die Schonzeit bis 1. Juni erstreckt und es hätte sich empfohlen, diese Schonzeit beizubehalten, weil infolge des Haarwechsels und der im Winter mangelhaften Ernährung der Bock erst gegen Ende dieses Monats schußwürdig wird. Daß auch die Schonzeit beim Hasen mit 31. August etwas verfrüht abgebrochen wird, geht daraus hervor, daß gerade die Späthäsinnen, die im August bezw. Anfang September angesetzt haben und deren Jungen im September noch zum Säugen kommen, vielfach noch als trächtige oder säugende Muttertiere zum Abschuß kämen. Infolgedessen empfiehlt es sich auch hier nicht nur aus Gründen des Jagdschutzes, sondern aus Gründen des Tierschutzes die Schonzeit bis zum 30. September auszudehnen. Bei Auer- und Birkwild gilt vom Hahn, nicht minder wie von der Henne zur Sicherung eines entsprechenden Nachwuchses, daß der Beginn der Schußzeit möglichst an das Ende der Balzzeit gelegt werden sollte, so daß die Schonfrist bis 15. April, statt bis 15. März zu erstrecken wäre. Bei Wildgänsen und Wildenten und anderen jagdbaren Wasservögeln wäre gleichfalls eine Erstreklung bis zum 31. Juli notwendig, weil die Jungen noch nicht flügge sind, die Erpeln sich noch in der Mauser befinden, so daß nur die alten Muttertiere nutzbar zum Abschuß kommen, die bei der Aufzucht der jungen Tiere noch gebraucht werden. Schnepfen und Krammetsvögel werden in der Vorlage nicht erwähnt. Doch auch sie, insbesondere die ersteren, wären des Schutzes würdig, weshalb für Schnepfen eine Schonzeit vom 1. Jänner bis 28. Feber bezw. vom 6. April bis 30. September beantragt und für letztere eine Schonzeit vom 1. Jänner bis 31. August vorgeschlagen wird.

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