Hohes Haus! Die vorliegende Novelle zum Jagdgesetz
will einzelne jagdpolizeiliche Vorschriften ändern, resp.
vereinheitlichen. Nachdem in der Republik einige voneinander abweichende
Jagdgesetze in Geltung sind, ist die Reform des gesamten Jagdrechtes
sicherlich eine notwendige Sache. Die Gesetzesvorlage beschränkt
sich jedoch nur auf die Regelung der Wildschonung, die nach dem
heurigen, äußerst strengen Winter mit den großen
Wildverlusten tatsächlich notwendiger denn je erscheint.
Über das Ausmaß der Wildschonung gehen allerdings die
Meinungen ziemlich stark auseinander. Der Verband deutscher Jäger
"St. Hubertus" z. B., der 17.000 Mitglieder umfaßt,
will im Interesse der Erhaltung des Wildes zum Teil wesentlich
längere Schonzeiten einführen, als es die Vorlage vorsieht.
So soll z. B. beim Rehbock die Schonzeit um 14 Tage verlängert
werden, bei Hasen gar um einen vollen Monat. Man begründet
diese Forderung vom fachmännischen Standpunkt aus damit,
daß im Mai beim Rehbock in höheren Lagen die Verfärbung
noch nicht eingetreten wäre, daß das Wildpret minderwertig
sei und daß im September viele trächtige und säugende
Häsinnen zum Abschuß gelangen würden. Man darf
allerdings nicht übersehen, daß in der Frage der Wildschonung
das Interesse des Waldmannes mit dem des Landwirtes häufig
kollidiert. Der Sportjäger möchte möglichst viel
Wild hegen, aber an die Bezahlung der oft recht erheblichen Wildschäden
denkt er weniger. Der Landwirt ist dagegen begreiflicherweise
ein Feind übermäßiger Wildhegung.
Von einschneidender Bedeutung ist der §
2 der Vorlage, der gewisse Ausnahmen bezüglich der Schonzeit
zuläßt. Die Landesbehörde kann danach für
einzelne oder alle Jagdgebiete eines oder mehrerer politischer
Bezirke oder auch für ihren ganzen Bereich die Schonzeit
bestimmter Wildarten abändern, für welche auf Grund
dieses Gesetzes oder auf Grund der bisherigen Jagdvorschriften
eine Schonzeit festgesetzt ist, falls diese Änderung durch
die örtlichen, klimatischen oder durch andere Verhältnisse
begründet ist, unter Rücksichtnahme insbesondere darauf,
daß einerseits durch die unverhältnismäßige
Vermehrung mancher Wildarten der Betrieb der Feld-, Forst- und
Teichwirtschaft nicht gefährdet werde, andererseits darauf,
daß alle Wildarten erhalten bleiben. In außerordentlichen
Verhältnissen, z. B. bei Elementarkatastrophen, durch welche
der Stand einer Wildart bedrohlich verringert worden ist, kann
derart auch eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt werden.
Diese Bestimmungen sind sicherlich notwendig
und es läßt sich dagegen wohl nichts einwenden. Etwas
anderes ist es jedoch mit den Bestimmungen der §§ 3
bis 5. Ausnahmen von den in den Vorschriften über die Wildschonung
enthaltenen Verboten kann nämlich auch die Bezirksbehörde
ein einzelnen Fällen bewilligen, falls es erforderlich ist,
daß der gesunde Stand des Wildes gewahrt werde oder daß
der Degenerierung derselben Einhalt getan werde. Auf den ersten
Blick ist ersichtlicht, daß die Kompetenzfragen nicht klar
abgegrenzt sind. Es liegt demnach die Gefahr nahe, daß einander
zuwiderlaufende Bestimmungen und Verordnungen erscheinen und lokale
Einflüsse sich stark geltend machen. Einmal werden die Sportjäger
größeren Einfluß auf die Bezirksbehörden
ausüben, bald die anderen Gruppen. Es wäre sicher empfehlenswert,
daß nur die Landesbehörde das Recht erhält, in
ganz besonderen Ausnahmsfällen Änderungen der Schonungsbestimmungen
vorzunehmen.
Nach § 4 kann der Abschuß von Hoch-
und Dammwild als Wechselwild in Edelrevieren jederzeit seitens
der Bezirksbehörde gestattet werden, solange kein Schnee
den Boden bedeckt. Es kann danach auch das hochträchtige
Muttertier vom Kalbe weggeschossen werden, was man wohl nicht
als fachmännisch bezeichnen kann. Der § 4 ermächtigt
die Bezirksbehörde, auch in der Schonzeit Wild abschießen
zu lassen, wenn es im Interesse der geschädigten Land- und
Forstwirtschaft liegt. Auch in diesem Falle können Muttertiere
weggeschossen werden, wenn auch die Jungen daran zugrundegehen
müßten. Ob eine solche harte Bestimmung angesichts
der ausreichend festgesetzten Schußzeit notwendig erscheint,
ist strittig. Hoffentlich werden solche Maßnahmen nur selten
gehandhabt werden.
Was uns Sozialdemokraten an der Jagdfrage am
meisten interessiert und was wir heute mit allem Nachdruck fordern,
ist die Demokratisierung des Jagdrechtes. Die Jagd und Fischerei,
die in früheren Zeiten frei war, ist im Laufe der Zeit immer
mehr ein Privileg der Besitzklasse geworden, speziell der Großgrundbesitzer.
Mit größter Strenge wurde dieses Vorrecht gewahrt.
Wild- und Waldfrevel wurden in der sogenannten guten alten Zeit
häufig sogar mit dem Tode bestraft. Heute stehen noch unverhältnismäßig
hohe Strafen auf den Wild- und Waldfrevel. Auch die Landbündler,
die sich stets als Retter der Kleinlandwirte ausgeben, vertreten
gleich den Großgrundbesitzern, weltlich oder geistlich die
Auffassung, daß das Jagdrecht mit dem Grundeigentum unlöslich
verbunden sei. Sie erstreben lediglich eine gewisse Einschränkung
der Jagdrechte der Großgrundbesitzer und zwar in der Richtung,
daß die selbständige Ausübung des Jagdrechtes
dem Besitzer nur auf vollständig und dauernd eingefriedeten
Grundstücken zusteht. Wenigstens stand das in dem Gesetzesantrag,
den die Abgeordneten Heller, Køepek
und Genossen im Juli 1925 in diesem Hause eingebracht haben. Damals
standen die Landbündler allerdings noch in Opposition und
aßen noch nicht die mehr oder weniger großen Regierungsknödel,
an denen sie sich heute gütlich tun. In der Zwischenzeit
hat sich immerhin einiges geändert. Der Bürgerblock
hat in der Frage der Bodenreform den Großgrundbesitzern
große Konzessionen wider Recht und Gesetz gewährt.
Statt 250 ha verbleiben ihm tausende Hektar Boden, vorwiegend
Wald. Andererseits sind die frischgebackenen Restgutbesitzer,
lauter wachsechte Agrarier, Jagdfreunde und haben auch die sonstigen
Allüren des alten Adels nachgeahmt, wie die Tätigkeit
des Prager Agrarklubs beweist.
Mit Rücksicht auf diese Umstände
wird vielleicht auch der Bund der Landwirte heute seinen Konkurrenten
größere Konzessionen machen als im Jahre 1925.
Gewisse Restgutbesitzer wahren ihr Jagdinteresse in ganz merkwürdiger
und abstoßender Weise. Auf der Herrschaft Oberliebich im
Bezirke Böhm. Leipa, die früher dem Maltheserorden gehörte
und jetzt Eigentum einer èechischen agrarischen Parteigröße
ist, wurde der Wald mit Stacheldraht eingezäunt. Die Folge
ist, daß sich das Wild schwer verletzt. Einfache Drähte
täten es auch.
Der Kampf gegen die Eigenjagd großkapitalistischer
Kreise ist übrigens durchaus berechtigt. Man erinnere sich
nur, wie im alten Österreich besonders in den Alpengegenden
Rothschild, Gutmann, Wittgenstein und andere das Bauernlegen betrieben.
In Obersteiermark wurden im Laufe der Zeit 24.639 Hektar, in Mittelsteiermark
24.116 ha Bauernland aufgekauft und gingen an die großen
Jagdherren über. In einigen Bezirken Salzburgs haben die
reichen Sportjäger 20 bis 40% aller Almen aufgekauft und
damit dem bäuerlichen Wirtschaftsbetrieb entzogen. Die Hirsche
der großen Grundherren vertrieben die Kühe der Bauern.
Auch bei uns sind ähnliche Erscheinungen anzutreffen. Die
Bauernjagd wurde immer mehr und mehr zurückgedrängt.
Vor einigen Jahren konstatierte diese Tatsache auch der Budweiser
agrarische "Dorfbote".
Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus ist
die Verdrängung der Landwirtschaft durch die Jagd entschieden
abzulehnen. Dabei kommt noch in Betracht, daß durch die
Bodennachfrage der großen Jagdherren der Verkehrswert des
Bodens über seinen Ertragswert hinaus gesteigert wurde. Das
liegt aber nicht im Interesse des seßhaften Landwirtes,
da die künstliche Überwertung von Grund und Boden zur
Verschuldung des Bauernstandes führt. Wir sehen, daß
das Hochtreiben der Grundpreise des Bauernlandes während
des Krieges und nach demselben jetzt nur infolge des gesunkenen
Ertragswertes sich verhängnisvoll auswirkt. Wenn wir haben
wollen, daß in Hinkunft verhindert werden soll, daß
die Hirsche des Großgrundbesitzers die Kühe des Bauern
verdrängen, so muß die prinzipielle Aufhebung des Eigenjagdrechtes
durchgesetzt und das Jagdrecht auf dem Großgrundbesitz muß
den Gemeinden übertragen werden.
Die Wirkung einer solchen einschneidenden Maßregel
wäre, daß die bäuerliche Viehzucht auf Kosten
der herrschaftlichen Jagd- und Forstrechte Boden gewinnen würde.
Das Steigen der Bodenpreise würde nachlassen, gleichzeitig
auch die Überwertung des Bodens.
Während die Großgrundbesitzer das
ihnen zustehende Jagdrecht selbst zu ihrem Vergnügen ausüben,
können es die Bauern nur, wenn sie einer Jagdgenossenschaft
angehören. Die Jagdgenossenschaft oder die Gemeinde kann
die Jagd auf dem Bauernland entweder verpachten oder durch einen
Sachverständigen ausüben lassen. Das Erträgnis
der Jagd wird auf die Grundbesitzer im Verhältnis zu ihrem
Grundbesitz aufgeteilt.
Nach unserer Auffassung sollten die Gemeinden
in voller Unabhängigkeit entscheiden, in welcher Weise das
Jagdrecht auszuüben ist. Dort, wo die Gemeindegebiete zu
rationeller Ausübung des Jagdrechtes zu klein sind, sollten
Zweckverbände mehrerer Gemeinden gebildet werden. Wir haben
schon längst einen Antrag auf Bildung von Gemeindezweckverbänden
behufs gemeinsamer Bewirtschaftung von Wald eingebracht, doch
wird derselbe von der Mehrheit leider nicht zur Beratung gestellt.
Die Übernahme des Jagdrechtes auf dem
Großgrundbesitze durch die Gemeinde wäre für diese
von großem Nutzen und könnte zu einer nicht zu unterschätzenden
Einnahmsguelle werden. Aus diesem Grunde ist auch die Befürchtung
hinfällig, daß das Wild gänzlich ausgerottet werden
könnte.
Was die Kommunalisierung des Jagdrechtes auf
dem Bauernlande anlangt, so können nur die Großbauern
dagegen Einspruch erheben, weil diese die bevorzugten Nutznießer
des Jagderträgnisses sind. Die Kleinlandwirte erhalten davon
nur einen unbedeutenden Anteil, die Besitzlosen überhaupt
nichts.
Die Landbündler vertreten in den Jagdfragen
lediglich die Interessen der Großbauern. In dem schon erwähnten
Gesetzesantrag der Abg. Heller, Køepek
und Gen. aus dem Jahre 1925 ist das Wahlrecht der Grundbesitzer
in den Jagdausschuß nach der Größe des Bodenbesitzes
abgestuft. Auf Grundbesitz unter 5 ha entfällt nach dieser
echt landbündlerischen Bestimmung eine Stimme, von 5 bis
10 ha 2 Stimmen und so fort von 5 zu 5 ha eine Stimme mehr, bis
ein einziger Besitzer über ein Viertel aller Gesamtstimmen
verfügen kann. Von einer Gleichberechtigung wäre also
nach wie vor keine Spur. Die berüchtigte Dorfgemeinschaft
soll in der bisherigen Form der Herrschaft von ein paar Großbauern
über die Mehrheit der Kleinbauern aufrecht erhalten werden.
Das wir im Interesse der Kleinlandwirte und Häusler niemals
für ein derartiges Unrecht zu haben sind, ist selbstverständlich.
Im Gesetzesantrag der Landbündler aus
dem Jahre 1925 war auch die kennzeichnende Bestimmung enthalten,
daß den im Taglohn stehenden Arbeitern kein Waffenpaß
gebührt. Damit wären sie auch vom Jagdrecht ausgeschlossen.
Die agrarische Dorfgemeinschaft entpuppt sich immer mehr als arbeiterfeindlich.
Im Motivenbericht zu diesem Gesetzentwurf wurde behauptet, daß
damit dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger
Rechnung getragen werde. Das ist der reinste Hohn für das
kleine schwer arbeitende Landvolk.
Die Agrarier schlagen sich übrigens mit
ihren eigenen mehr oder weniger geistreichen Argumenten ins Gesicht.
Im Jahre 1912 veröffentlichte der "Deutsch-schlesische
Bauernbündler", der in Budweis erschien, einen Artikel
über die Jagdrechtsteuer, worin die Forderung nach der Bauernjagd
vertreten wurde. Da befand sich der Hinweis, daß anläßlich
der Okkupation von Bosnien und der Herzegowina einige Jahrgänge
Reservisten zur Fahne einberufen wurden. Zum Großteil bestanden
diese aus Bauernjungen, keinen städtischen Vergnügungs-
und kaum einem Berufsjäger. In dem nervenaufregenden Feuer
der Schlacht sei es dann von größtem Vorteil, möglichst
viele zielsichere Hände in der Feuerlinie zu haben. Das könne
nur erreicht werden, wenn man dem jungen Bauern, der seiner aktiven
Dienstpflicht Genüge leistet, Gewähr bietet, auch zu
Hause mit Waffen umgehen zu können und ihm nicht auch noch
das letzte Vergnügen zu rauben, das er sich verschaffen kann.
Um rationell Menschen abschießen zu können, soll also
den Bauernsöhnen das Schießen von Hasen erlaubt sein.
Nach diesem agrarischen Argument müßte
doch auch den Häuslersöhnen und Arbeitern das Jagdrecht
eingeräumt werden, denn diese stellen doch den Großteil
des Heeres. Davon wollen aber die Agrarier absolut nichts wissen.
Da hört die agrarische Solidarität auf. Ihnen ist es
lediglich darum zu tun, daß die Bauern als wirtschaftlich
gehobene Klasse neben den Großgrundbesitzern die Freuden
der Jagd genießen können. Das übrige arbeitende
Volk ist ihnen ein rechtloses Pack, das sie planmäßig
von der Anteilnahme an der Macht und auch am Vergnügen ausschließen
wollen.
Da geht's in Frankreich doch noch demokratischer
zu. Dort können nämlich an der Hasen- und Hühnerjagd
alle Gemeindeinsassen teilnehmen. Die Gemeinden hätten es
übrigens ganz in der Hand, die Jagdpraxis nach Bedarf zu
regeln. Wenigstens hätten die Kleinlandwirte, die Arbeiter,
auch zuweilen die Aussicht - nicht immer und überall - dem
Jagdvergnügen zu huldigen. Zumindest stünde das ganze
unter verschärfter Kontrolle und die Interessen der Allgemeinheit
genössen erhöhten Schutz.
Wir erheben aus all diesen Gründen die
Forderung, das Jagrecht zu demokratisieren. Damit müßte
auch die Reform des Fischereirechtes Hand in Hand gehen.
Dabei geben wir uns durchaus nicht der Illusion
hin, daß unserer Forderung seitens der jetzt herrschenden
Kapitalistenklasse Rechnung getragen wird. Die heutige Parlamentsmehrheit
verteidigt die Privilegien der Besitzklasse mit aller Zähigkeit.
Aber es kommt der Tag, wo auch die Demokratisierung des Jagd-
und Fischereirechtes kein leerer Wahn sein wird.
Die landbündlerischen Trabanten der Großkapitalisten
können die Entwicklung nicht aufhalten. Das Beispiel Englands,
der herrliche Wahlsieg der englischen Arbeiterpartei, zeigt den
unaufhaltsamen Aufstieg des demokratischen Sozialismus. Dieser
wird noch ganz andere Probleme lösen wie die Jagd- und Fischereifrage.
Wir hoffen, daß das arbeitende Landvolk mehr als bisher
sich von den kapitalistischen Parteien loslöst und im ureigensten
Interesse dem städtischen Arbeitsvolk zum gemeinsamen Kampf
gegen den gemeinsamen großkapitalistischen Feind die Hand
reicht. Sehr mit Recht schrieb das Organ der englischen Arbeiterpartei,
die glänzenden Ergebnisse der Wahlen hätten den Beweis
erbracht, daß der Sozialismus Millionen von Menschen aller
Gesellschaftsklassen keinen Schrecken mehr einjagt. Heute noch
suchen die Agrarier ihre Position damit zu stärken, daß
sie ihren Anhängern das Gruseln vor dem Sozialismus beibringen.
Vor einigen Jahren wurde in einem Kalender der Sozialist als Petroleur
dargestellt, der von Dorf zu Dorf eilt und die Häuser in
Brand steckt.
In dem Moment, wo diese Lügen und Verleumdungen
nicht mehr verfangen und das wahre Wesen des Sozialismus von der
Mehrheit der arbeitenden Menschen in Stadt und Land klar erkannt
wird, ist es mit der Herrschaft des internationalen Kapitalismus
endgültig vorbei. (Potlesk poslancù nìm.
strany soc. demokratické.)
Meine Damen und Herren! Das vorliegende Wildschonungsgesetz
weist eine ganze Reihe von Mängeln auf. Wenn wir uns den
§ 1 hernehmen, so finden wir den Satz, die Schonzeit für
weibliches Edel- und Damwild und Kälber dauert vom 1. Jänner
bis 31. Oktober. Nach den Erfahrungen des heurigen Winters würde
ich vom menschlichen Standpunkte empfehlen, daß die Schonzeit
bis 30. November andauert. Ich weiß aber, wenn man hier
einen solchen Antrag einbringt, wird er nicht angenommen, sondern
glatt abgelehnt. Beim Rehbock soll die Schonzeit vom 1. November
bis 15. Mai dauern. Mir wäre es viel angenehmer, und auch
meine Freunde am Lande haben mir zugestimmt, daß es besser
wäre, wenn die Schonzeit vom November bis zum 1. Juni dauern
würde. Die Schonzeit für weibliches Rehwild und Kitzböcke
ist mit 1. Dezember bis 31. Oktober festgesetzt. Diese Schonzeit
ist eigentlich etwas lange. Wir hatten in Schlesien jetzt eine
Schußzeit vom 1. bis 6. Jänner. Sie traf in eine Zeit
hinein, wo das Wild nicht mehr feist war. Es wurde sozusagen das
Leben des weiblichen Rehwildes nur mehr abgeschossen, es ist mir
daher sehr sympathisch, daß diese Schußzeit auf einen
Monat zurückverlegt wurde. Aber ich glaube, ein Monat Schußzeit
ist viel zu lang. Es wäre gefühlsmäßig viel
wichtiger, wenn man nur 15 Tage annehmen würde, insbesondere
jetzt, wo wir diesen schweren Winter hatten. Diese Bedenken hege
ich zu dem § 1 dieses Gesetzes.
Wir haben noch einen ganz wichtigen Paragraphen,
das ist der § 2. Danach wird der Landesbehörde ein ungeheures
Recht eingeräumt. Koll. Schweichhart hat vorhin diesen
Paragraphen vorgelesen und gesagt, man könnte sich mit diesen
Paragraphen abfinden. Ich befürchte aber, daß damit
den Behörden ein allzu großes Recht in die Hand gegeben
werde. Man kann ja nicht wissen, wer einmal dort die Zügel
führen wird, mithin kann diese Angelegenheit in freundlichem
oder unfreundlichem Sinne behandelt werden. Ich möchte zu
diesem Paragraph beantragen, daß in Punkt 1 nach den Worten
"die Landesbehörde kann..." die Worte eingeschaltet
werden "über Anhörung der Gemeindejagdberechtigten
u. s. w.". Es wäre sehr richtig, wenn die Gemeindejagdberechtigten
mitsprechen könnten, es würde dann eine zu bürokratische
Auslegung dieses Paragraphen verhindert werden.
Im § 4 finde ich einen Satz, der mir nicht
paßt. Es heißt dort: "Hirsch- und Damwild, das
bei einer vorwiegenden Feldjagd bloß passiert, kann, wenn
für dasselbe der Schutz nach § 2 nicht erfüllt
ist, während der Schonzeit mit Bewilligung der Bezirksbehörde..."
u. s. w. Ich möchte gemäß unserem Antrage folgende
Fassung gerne haben: "Hirsch- und Damwild, das sich außerhalb
der Wildzäune während der Schonzeit auf freiem Felde
bewegt, kann als Freiwild abgeschossen werden". Wir in Schlesien
hatten einen solchen Paragraphen, wo Dam- und Edelwild als Freiwild
behandelt wurde. Wir haben uns jahrelang darum gestritten, daß
sich diese Wildarten nicht so frei bewegen sollen, und waren dafür,
daß die Wildparks, die großen Wälder der Großgrundbesitzer,
eingezäunt werden, und wenn das Wild dann durchbricht oder
ausbricht, es als Freiwild behandelt werden könnte. Bei uns
in Schlesien ist damit kein Unfug getrieben worden. Noch etwas
ist 1n diesem Paragraphen ganz merkwürdig - ich wundere mich
überhaupt, wie man einen solchen Satz hineinbringen konnte.
Es heißt in dem Paragraphen weiter "... von jener Person
abgeschossen werden, welche zur Ausübung des Jagdrechtes
berechtigt ist, und zwar bloß außerhalb des Waldes
und nur dann, wenn der Boden nicht mit einer Schneedecke bedeckt
ist." Dieser Satz ist ungemein dehnbar. Es können sehr
viel unangenehme Schwierigkeiten daraus erwachsen, nehmen wir
an, das Wild tritt aus, nach dem vorliegenden Gesetze kann es
nur geschossen werden, wenn sich keine Schneedecke mehr am Felde
befindet. Es befindet sich tatsächlich auf dem Stück
Feld kein Schnee. Der Bauer oder der Jäger, der draußen
auf den Bauernfeldern in den Gemeinden jagt, schießt auf
das Schaden verursachende Tier. Es kann vorkommen, daß es
weidwund geschossen auf einer Schneewehe, wie wir sie draußen
haben, zusammenbricht und verendet. Daraus kann sehr leicht der
Waldbesitzer oder ein dem Schützen feindlich Gesinnter eine
Anzeige erstatten, die mit schwerer Strafe für den Schützen
enden kann. Darum habe ich einen Abänderungsantrag mit hereingenommen,
wonach Hirsch- und Damwild, das sich außerhalb der Wildzäune
während der Schonzeit befindet, als Freiwild abgeschossen
werden kann. Das sind die Bedenken, die ich zu diesem Jagdschutzgesetz,
diesem Wildschonungsgesetz habe.
Weiter habe ich noch einige andere Anträge und Resolutionsanträge
eingebracht. Der eine lautet: "Die Regierung wird aufgefordert,
sofort ein neues Jagdgesetz für die Èechoslovakische
Republik auszuarbeiten und dem Parlamente zur Gesetzwerdung
vorzulegen". Ich glaube, das wäre das Richtigste und
Wichtigste, ein neues Jagdschutzgesetz. Wir in Schlesien wissen
ja gar nicht, wie wir uns benehmen sollen. Die eine Bezirksbehörde
verordnet nach dem schlesischen Jagdgesetz, eine andere wieder
nach dem mährischen, es kommen Weisungen nach der Auslegung
des einen oder des anderen Gesetzes. Es ist hier etwas nicht ganz
richtig, und deshalb wäre ich dafür, daß noch
recht rasch ein neues Jagdgesetz ausgearbeitet würde, damit
die Unklarheiten aus der Welt geschafft werden. Dabei möchte
ich schon heute darauf hinweisen, daß, wenn für die
ganze Republik ein Jagdgesetz ausgearbeitet wird, dies nach Anhörung
der Landesbehörden ausgearbeitet werde. Im alten Österreich
waren die Jagdgesetze Landesgesetze. Wenn man sich das neue Jagdgesetz
nur nach einer Form im Rahmen der Republik denkt, würden
Ungerechtigkeiten zutage treten, da ja auch die klimatischen Verhältnisse
in diesem Staate verschiedenartige sind, und es wäre zumindest
die Abgrenzung nach den heutigen Landesgrenzen notwendig, und
ich würde wünschen, wenn, was ich dringend hoffe, das
neue Jagdgesetz ausgearbeitet wird, auch auf das Vorhergesagte
Rücksicht genommen werde. Ungemein wichtig ist auch, daß
die Bestimmungen bezüglich der Jagdverpachtungen geregelt
werden. Gerade die Jagdverpachtungen führen in den Land-
und Dorfgemeinden zu vielen Verstimmungen. Ich werde meine Ansicht
darüber bei dem neuen Jagdgesetze vertreten, wenn ich noch
sollte Gelegenheit haben, dazu sprechen zu können. Sie wissen,
daß gerade bei Jagdpachtungen Streitfragen aufgerollt werden,
die oft die Einwohner einer Gemeinde durcheinander bringen, Streitfragen,
die sich von Generation zu Generation ziehen, schwierige Prozesse
hervorrufen und Unfrieden stiften! Zum Schlusse möchte ich
an die Damen und Herren das Ersuchen richten, für die Anträge,
die ich eingebracht habe, zu stimmen, denn sie schaffen in diesem
Wildschonungsgesetz jene Klarheit, die eigentlich fehlt. (Potlesk
poslancù nìm. strany národní.)
Hohes Haus! Der Druck Nr. 2.197 soll mangels
anderer Vorlagen auf einige Stunden das Haus beschäftigen,
damit ihm der Atem nicht ausgeht. Er ist nur ein Deckmantel, um
unter der Motivierung einiger Abänderungen von Schonzeiten
wichtige Paragraphen des "Ermessens" in das alte Jagdgesetz
einzuschmuggeln. Von diesem Standpunkte aus sind auch die wenigen
positiven Verbesserungen, die der Entwurf bringt, zu werten; denn
sie sind viel zu teuer erkauft durch die § § 3 bis 5,
welche alle im § 1 festgelegten gesetzlichen Bestimmungen
jederzeit in die Ermessenssphaere des Bezirkshauptmannes u. s.
w. geben. Ich will mich lediglich darauf beschränken, Stellung
zu den einzelnen Paragraphen zu nehmen und beginne mit §
1, bei welchem schon von einigen Rednern Verschiedenes kritisiert
worden ist. Wenn der Gesetzentwurf eine Art Unifizierung in der
Jagdschonzeit zwischen Böhmen einerseits und Mähren-Schlesien
u. s. w. andererseits darstellen sollte, wäre nichts leichter
gewesen, als die beiden Jagdzeiten auf einen den Interessen des
Jagdschutzes gemeinsamen Nenner zu bringen. Doch ist das nicht
immer geschehen. Es sind auch einige Hinzufügungen gemacht
worden, die nicht allein vom jagdlichen Standpunkt, sondern auch
vom Standpunkte des Tierschutzes zum Teil unverständlich
sind, die infolgedessen in Wegfall kommen sollten. So wird für
das weibliche Edel- und Damwild unter Hinzufügung des Ausdruckes
"und Kälber" die Schonzeit bis zum 31. Oktober,
beginnend vom 1. Jänner, festgesetzt. Ich möchte ausdrücklich
feststellen, daß schon vom Standpunkte des Tierschutzes
die Kälber nicht in die restliche Schußzeit einzureihen
sind; deshalb wären diese letzten zwei Worte zu streichen
und vom Abschuß abzusehen. Dasselbe gilt von der übernächsten
Rubrik "weibliches Rehwild und Kitzböcke", welch
letztere als noch zu jung und zu schwach, also für den Fleischgenuß
noch zu minderwertig sind, so daß sie lieber zur rationellen
Fortzucht laufen gelassen und nicht abgeschossen werden sollen;
infolgedessen wäre dieser Ausdruck zu streichen. Bei Rehböcken
ist nach dem alten mährischen Jagdgesetz die Schonzeit bis
1. Juni erstreckt und es hätte sich empfohlen, diese Schonzeit
beizubehalten, weil infolge des Haarwechsels und der im Winter
mangelhaften Ernährung der Bock erst gegen Ende dieses Monats
schußwürdig wird. Daß auch die Schonzeit beim
Hasen mit 31. August etwas verfrüht abgebrochen wird, geht
daraus hervor, daß gerade die Späthäsinnen, die
im August bezw. Anfang September angesetzt haben und deren Jungen
im September noch zum Säugen kommen, vielfach noch als trächtige
oder säugende Muttertiere zum Abschuß kämen. Infolgedessen
empfiehlt es sich auch hier nicht nur aus Gründen des Jagdschutzes,
sondern aus Gründen des Tierschutzes die Schonzeit bis zum
30. September auszudehnen. Bei Auer- und Birkwild gilt vom Hahn,
nicht minder wie von der Henne zur Sicherung eines entsprechenden
Nachwuchses, daß der Beginn der Schußzeit möglichst
an das Ende der Balzzeit gelegt werden sollte, so daß die
Schonfrist bis 15. April, statt bis 15. März zu erstrecken
wäre. Bei Wildgänsen und Wildenten und anderen jagdbaren
Wasservögeln wäre gleichfalls eine Erstreklung bis zum
31. Juli notwendig, weil die Jungen noch nicht flügge sind,
die Erpeln sich noch in der Mauser befinden, so daß nur
die alten Muttertiere nutzbar zum Abschuß kommen, die bei
der Aufzucht der jungen Tiere noch gebraucht werden. Schnepfen
und Krammetsvögel werden in der Vorlage nicht erwähnt.
Doch auch sie, insbesondere die ersteren, wären des Schutzes
würdig, weshalb für Schnepfen eine Schonzeit vom 1.
Jänner bis 28. Feber bezw. vom 6. April bis 30. September
beantragt und für letztere eine Schonzeit vom 1. Jänner
bis 31. August vorgeschlagen wird.