Úterý 4. èervna 1929

Bis zu einem gewissen Grade verständlich ist noch die Fassung und Motivierung des § 2, welche es der Landesbehörde anheimstellt, sowohl bei Überhandnehmen von Wildschäden im Interesse der Landwirtschaft die Schonzeit für einzelne Wildgattungen zu verkürzen, als auch umgekehrt im Interesse der Aufzucht eines durch Elementarereignisse oder andere Umstände bedrohten Wildstandes dieselbe zu verlängern. Wenn aber dann in den §§ 3. 4 und 5 diese Ermächtigung nicht nur auf die Bezirksbehörde übertragen wird, wenn diese Ermächtigung noch weiter unterteilig übertragen wird auf die einzelnen Bezirksgebiete und die einzelnen Jagdgebiete, so bin ich sicher, daß bei Handhabung dieser Ermächtigung gemäß der §§ 3 bis 5 das bunteste Chaos entstehen kann und daß vor allem eine Unsumme von Protektion, politischen und unpolitischen Schiebertums sich entfalten wird. Auf der einen Seite werden Händler und Jagdpächter, auf der anderen der Jagdbesitzer und Grundeigentümer die politischen Behörden mit ihren speziellen Anliegen belagern. Das "freie Ermessen" führt zum Feilschen der einen um eine Verlängerung, der anderen um eine Verkürzung der Schonzeit, der Dritten wieder dazu, um Sondervergünstigungen für ihr "Jagdgebiet" herauszuschlagen. Schließlich sind die klimatischen Umstände in einem politischen Bezirke und auch die Ernährungsverhältnisse in den Teilgebieten eines politischen Bezirkes soweit verschieden, daß man für ein jedes Jagdgebiet separat auf Grund der Ermächtigung eigene Verfügungen herausgeben sollte. Will man also nicht das Chaos, will man nicht - ich möchte nicht gleich sagen Korruption - politische und unpolitische Schiebereien mit diesen Paragraphen hervorrufen, muß man sie streichen. Wie sehr ich damit recht habe, geht aus der Praxis hervor. Am 26. April dieses Jahres ist von der politischen Landesverwaltung bezw. von der Landesbehörde in Prag ein Erlaß unter Zahl 215.640/27, bezw. 1730/3 ai 29 erschienen, der mit Rücksicht auf den außerordentlich strengen Winter dieses Jahres, der dem Rehwildbestande große Verluste zugefügt hat, anordnet, daß für 1929 die Schonzeit für Rehböcke vom 1. Juni auf den 30. Juni ausgedehnt wird und den Abschuß streng verbietet. Es ist der Mai noch nicht zu Ende, und es erscheint wieder eine Verfügung derselben Landesbehörde, ein und derselben Instanz, die die erste Verfügung zum Teil aufhebt und zwar soweit es zeitlich noch möglich ist, die Schonzeit mit 31. Mai für beendet erklärt. Es scheinen eben verschiedene Einflüsse sich inzwischen geltend gemacht zu haben. Hätten sich diese Einflüsse vielleicht ein paar Tage früher geltend gemacht, so wäre es auch möglich gewesen, daß die erwähnte Verfügung schon mit 15. Mai gefallen oder daß vielleicht gar keine Verlängerung der Schonzeit verfügt worden wäre. Da muß man sich schon fragen wieso kommt es, daß, wenn die politische Landesbehörde die Einsicht gehabt hat, daß, da der heurige Winter so streng gewesen ist, daß die Wildbestände so stark dezimiert worden sind, daß die Schonzeit verlängert werden muß, dieselbe Behörde nach Verlauf von knapp vierzehn Tagen ihre Argumentation, wonach sie die Verlängerung der Schonzeit verfügt hat, im Stiche läßt. Man muß sich fragen, auf welche Eingebungen, auf welche Vorstellungen hin sie dies tut, daß sie die grundlegenden Motive des Erlasses, den Rehwildbestand zu bessern, verläßt und ohne sachliche, natürliche Änderung des Tatbestandes, der Grundlage ihrer ersten Entscheidung eine entgegenstehende Entscheidung herausgibt. Wenn das nun bei der Landesbehörde passiert, wie zerfahren werden erst die Verhältnisse in den Bezirken sein können, was für Einflüsse werden sich bei den Bezirksbehörden geltend machen, wo reiche Jagdpächter, Duzfreunde der Bezirkshauptleute, soweit dies nicht selbst Jäger oder enragierte Gegner der Jagd oder wo parteiische Gegner einzelner Personen in einzelnen Jagdgebieten daran sind, ihren Einfluß geltend zu machen! Zu welchen Mißhelligkeiten nicht nur sachlicher Natur, sondern auch persönlicher Art, wird dies führen! Ich bin daher von meiner Partei beauftragt, gegen die Fassung der §§ 3, 4 und 5 Stellung zu nehmen und ihre Streichung zu verlangen.

Statt dessen hätte sich das Jagdschutzgesetz viel eher mit der Ergänzung einiger notwendiger Bestimmungen befassen sollen. Ich denke hiebei an die Forderung der Tierschutzvereine, bezw. auch des Jagdverbandes, daß das Schießen auf Rehhirsche und Damwild mit Schrot oder Posten gesetzlich verboten werde. Die Folgen, die diese Übung hervorruft, brauche ich nicht zu schildern, sie sind Ihnen ja mehr oder weniger aus eigener Anschauung bekannt. Im Sinne einer rationellen Jagd wäre es notwendig, Treibjagden auf das Hochwild und Rehwild möglichst einzuschränken und solche Treibjagden, wenn sie schon stattfinden, in einem Jagdgebiete nur einmal zuzulassen.

Sehr notwendig wäre es auch - hiebei denke ich an unsere Gemeindefinanzen - die gegenwärtigen, gewöhnlich 6jährigen Jagdpachtperioden zu verlängern und den ganzen Jagdbetrieb in der Richtung zu rationalisieren, daß man normale, gesicherte Wildstände schafft und beibehält, woraus im Interesse der Gemeinden diese auch gesicherte Einnahmen verbürgt erhalten. Besonders in der jetzigen Misere, da das Gemeindefinanzgesetz ihnen alle anderen Mittel beschneidet, könnten sie vielfach durch die Verpachtung ihrer Jagden anderweitige Ausfälle wettmachen. Ich kenne Gemeinden, die bis zu 30.000 und 40.000 Kè für die Verpachtung ihrer Gemeindejagden erhalten. Nun wäre es zur dauernden Erhaltung dieser Beträge für die betreffenden Gemeinden notwendig, daß an Stelle der §§ 3, 4 und 5 die Bestimmung eingeführt würde - ein Antrag, den ich stelle - daß der Jagdpächter oder der Jagdinhaber im letzten Jahre nicht mehr abschießen darf, als er im Durchschnitt der drei letzten vorhergegangenen Jahre abgeschossen hat. Auf diese Weise würde die Dezimierung der Wildbestände und die Ausplünderung der Jagdgebiete verhindert werden.

Zu § 6, der sich ein bischen unklar ausdrückt, wäre vielleicht eine Ergänzung hinzuzufügen. Es heißt hier: "Die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4 gelten nicht für das in Tiergärten gehegte Wild, falls es sich über das abgegrenzte Gebiet nicht entfernen kann." Es müßte natürlich Vorsorge getroffen werden, daß das Gebiet tatsächlich abgegrenzt sei. Nun kennen wir selbst staatliche Forste, in denen Hochwild gezogen wird, wo aber eine Abgrenzung nicht besteht. Es ist schon wiederholt zu Exzessen und Prozessen gekommen, weil staatliches Wild auf die Felder der Bauern lief, so daß die dortigen Jagdpächter, bezw. Jagdbesitzer Unannehmlichkeiten hatten. Man hat sogar von manchem Grundbesitzer verlangt, daß er, damit das Wild aus den staatlichen Wäldern nicht auf die Felder übertreten könne, diese selbst einfriede und auf das Ausleihen der Schneeaufhalte der Eisenbahnen während der Zeit, wo die Eisenbahnen die Schneeaufhalte nicht benötigen, verwiesen. Hier müßte auch die staatliche Forstverwaltung selbst dafür sorgen, daß man nicht solche unsinnige Anforderungen an die Bauern stelle und selbst für Abhilfe sorgen, damit es nicht wegen Abschusses übertretenden Wildes zu Reibereien und unnützen Auftritten und Prozessen komme.

Zum § 7, Abs. 2, der vom Sammeln der Eier von Federnutzwild spricht, wäre eine Bestimmung hinzuzufügen, um das, ich möchte sagen, fast rabiate Ausplündern der Nistplätze hintanzuhalten. Es heißt hier zwar, daß eine besondere Bewilligung der Bezirksbehörde zum Sammeln notwendig ist, es müßte aber bestimmt werden, daß diese Bewilligung der Bezirksbehörde nie dahin ausgedehnt werden darf, die gesammelten Eier ins Ausland auszuführen. Ich weiß aus der Praxis, daß sich hier ein schwunghafter Handel vollzieht. Mir wurde mitgeteilt, daß einzelne Händler für Eier von Federnutzwild bis 100 Kè verlangt haben, während sie den Suchern, meist jungen Burschen nach der Schulzeit, pro Stück höchstens 50 bis 80 Heller, vielleicht 1 bis 2 Kè geben. Dadurch erfolgt tatsächlich eine wüste Ausplünderung der Nistplätze, andererseits sehen wir hier einen ungeheueren Wucher beim Handel mit heimischen Eiern ins Ausland, was im Interesse der heimischen Aufzucht vermieden werden soll. Im großen und ganzen wird die Jagd vielfach noch als die Sache der oberen Zehntausend aufgefaßt. In manchen Gegenden mag das vielleicht stimmen, aber in den meisten Landgemeinden ist dem heute nicht so, weil die Gemeinden selbst die Jagd ausüben, sie nicht mehr verpachten, und wenn sie sie verpachten, die Pacht vielfach innerhalb der Dorfinsassen vergeben wird. Der volkswirtschaftliche Nutzeffekt der Jagd, die über 150.000 Zentner Fleisch auf dem Markt bringt, ist ungeheuer und in Ziffern nicht immer faßbar. Wenn sie bedenken, was mit der Jagd zusammenhängt, abgesehen von den staatlichen Gebühren, Lizenzen und Stempeln, das Jagdschutzpersonal, die Ausrüstungsindustrie, ob es Waffe und Munition ist oder spezielle Kleider und Schuhe u. s. w., wenn sie das alles zusammenfassen, so werden sie die Bedeutung der Jagd für die Volkswirtschaft erkennen. In informierten Jagdkreisen wird der gesamte wirtschaftliche Effekt der Jagd, der Umsatz, den die Jagd innerhalb des Staatsgebietes schafft, auf 3 Milliarden Kè errechnet. Vielleicht ist diese Ziffer ein bischen zu hoch gegriffen, aber selbst wenn man nur die Hälfte davon als richtig annimmt, muß man sagen, daß die Jagd ein wichtiger Faktor unserer Volkswirtschaft ist und infolgedessen des Schutzes bedarf. Indes hätte man erwartet, daß die Regierung mehr als es der vorliegende Entwurf tut, ein vollständiges Jagdgesetz vorlegt, denn aus Bruchstücken und wieder Bruchstücken wird nie ein Ganzes. Bei solchem Stückwerk geht der Sinn des Ganzen verloren, weil über das Ganze selten zusammenfassend gesprochen werden kann. Leider ist nach dem gegenwärtigen Stand der Koalition wenig Aussicht, daß sich die Mehrheit zu unseren vernünftigen Zusatzanträgen positiv einstellt und sie einer Annahme würdig hält, und ich muß zum Schlusse erklären: Wir werden unter Berücksichtigung unserer Abänderungsanträge für dieses Gesetz stimmen. (Potlesk poslancù nìm. strany nár. socialistické.)

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