Vor einigen Monaten hat die Hausgehilfin Anna M. in Römerstadt einen Selbstmordversuch unternommen, indem sie mit ihrem zweijährigen Kind ins Wasser stürzte. Sie wurde gerettet und ins Spital gebracht, wo sie mehrere Monate krank darniederlag. Sofort nach dem Verlassen des Spitals wurde sie verhäftet und ohne Rücksicht auf ihre Rekonvaleszenz in einem völlig ungeheizten Raum in Haft gehalten, was selbstverständlich einen schweren Rückfall in ihrer Krankheit zur Folge hatte. Trotzdem wurde sie als Simulantin behandelt und im Haftlokal belassen, bis sie in heftige Krämpfe verfiel. Erst daraufhin wurde sie ins Krankenhaus gebracht.
Es ist zweiffellos an und für sich ein Zustand, der unmöglich gedultet werden kann, daß Haftlokale im strengen Winter nicht geheizt werden. Die Verhaltung einer kaum von schwerer Krankheit genesenen Frau in einem solchen Lokal aber ist eine Unzuläßigkeit, die schärfste Verurteilung erfordert.
Wir fragen daher Herrn Minister, ob er bereit
ist, eine Untersuchung des angeführten Falles anzuordnen
und alle Mißstände schleunigst abstellen zu lassen?
In der Sitzung der Gemeindevertretung von Predlitz wurde nachstehende Resolution einstimmig angenommen:
Wir erheben energischen Protest gegen den neuerlichen Angriff an die Schulen.
Durch die Restriktionsmaßnahme sollen wieder zu Anfang des Schuljahres eine ganze Reihe von Schulklassen gespert werden, sodaß neuerdings Hunderte von Lehrern brotlos gemacht werden.
Am schärfsten trifft dieses unerhörte unkulturelle Vorgehen der Regierungsorgane das deutsche Schulwesen. Es sollen wieder Hunderte von deutschen Schulklassen geseperrt werden, sodaß die Zahl der gesperrten Schulklassen weit über 2000 beträgt. Diese ungeheuerlichen Maßnahmen werden von der Regierung mit "Ersparungsrücksichten" begründet.
Diese Schuldrossenlungen sind ein wahrer Skandal für den sogenannten demokratischen und kulturellen Staat, als den sich die Tschechoslovakische Republik ausgibt und es ist ein Skandal, diese "Ersparungsmaßnahmen" auf die Schulen anzuwenden, gerade in dem Zeitpunkt, wo die Regierung Hunderte von Millionen Kronen für den unnützen Militarismus und seine Manöver ausgibt.
Gegen dieses reaktionäre und nationalistische Vorgehen der kapitalistischen tschechischen Regierung protestiert die Gemeindevertretung auf das Schärfste, insbesondere deshalb, weil der kulturelle Schaden der durch die Sperrung der Schulen entsteht, fast ausschließlich die Arbeiterkinder betrifft.
Wir warnen die Regierung, in diesen reaktionären arbeiterfeindlichen Methoden fortzufahren und sind bereit, alles zu tun und mit allen gesetzlichen mitteln diesen brutalen Schuldrosselungen entgegenzuwirken. Wenn die Regierung sparen will, denn soll sie es an den Repräsentationsgeldern tun, die für die fremden Generäle und Diplomaten vergeudet werden, aber nicht an den Kulturstätten des arbeitenden Volkes.
Wegen Annahme dieser Resolution wurde gegn sämtliche Mitglieder der Gemeindevertretung ein Strafverfahren nach Artikel V des Gesetzes Nr. 8 vom Jahre 1863 und §§ 488, 491 St. G. eingeleitet.
Die inkriminierte Resolution enthält wohl einen scharfen Protest gegen das Regierungssystem, aber weder eine Beleidigung einzelner behördlicher Personen, noch bestimmter Behörden. Es ist also unverständlich und kann nur als ein Akt politischer Verfolgung gewertet werden, daß ein Antrag auf Erhebung der Anklage nach Art. V gestellt werden konnte. Auf keinen Fall hätte aber die des Strafgesetzes kundige Staatsanwaltschaft eine solche Anklage erheben dürfen.
Wir fragen daher den Herrn Minister, ob er
bereit ist, der Staatsanwaltschaft sofort den Auftrag zur Einstellung
der Strafverfolgung zu geben?
Prag, den
18. Februar 1926.
Bekanntlich hat das Oberste Verwaltungsgericht am 19. Jänner 1926 in mehr als 100 Entscheidungen die von den Behörden auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung verfügte gewerbepolizeiliche Regelung des Sprachengebrauches im Gast- und Schankgewerbe aufgehoben. Damit erwuchs den politischen Behörden, vor allem aber der Regierung als der Inhaberin der Obersten Verwaltung im Staate die Pflicht, den unterbrochenen Rechtzustand sofort wieder herzustellen. Denn das Gesetz vom 2. November 1918, Zahl 3 Slg. d. G. u. V. betreffend das Oberste Verwaltungsgericht, also eines der ersten Gesetze der Tschechoslovakischen Republik, bestimmt im § 2, daß für die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerichtes die bisher für den österreichischen Verwaltungsgerichtshof giltigen Normen mit geringfügigen Änderungen zu gelten haben, insbesondere das grundlegende Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. N. 36 vom Jahre 1876. Im § 7 dieses Gesetzes, der vollinhaltich Geltung behielt, haiß es: "Findet der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde begründet, so hat er die angefochtene Entscheidung oder Verfügung unter Angabe der Gründe als gesetzwidrig aufzuheben. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen, wobei sie an die Rechtsanschauung gebunden sind, von welcher der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist".
Die gültige, klare und unzweideutige Bestimmung legt im vorliegenden Falle der Regierung bezw. dem Handelsministerium, gegen dessen Entscheidung die Beschwerden ergriffen wurden, die Verpflichtung auf, die unterstellten Verwaltungsorgane zu verständigen, damit der verletzte Rechtzustand wieder hergestellt wird. Statt dessen zeigen politische Behörden das Bestreben, unter dem Eindrucke der Hetze gewisser Preßorgane die in ihrem Rechte verletzten Staatsbürgen zu verhindern, von ihrem gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen. Dieses unglaubliche Vorgehen hat z. B. die politische Bezirksverwaltung Warnsdorf in einer öffentlichen Verlautbarung versucht.
Hiezu kommt noch ein anderer Umstand. Zahlreiche von den erwähnten Verfügungen betroffene Gast- und Schankgewerbetreibende haben aus Scheu vor den behördlichen Verfügungen oder aus Scheu vor den hoben Kosten von ihrem Beschwerderecht überhaupt keinen Gebrauch gemacht, andere wieder sind nicht bis an das Oberste Verwaltungsgericht gegangen insbesondere, da das Handelsministerium in seinen Entscheidungen den allfallsigen Beschwerden an das Oberste Verwaltungsgericht eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat. Nun wollen einzelne politische Behörden und diesen Fällen Rechtskraft ihrer Verfügungen annehmen mit der Begründung, daß die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes sich nur auf die konkreten Beschwerdefälle beziehen. Dem widerspricht nicht nur die jahrzehntelange Tradition der Auswertung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der Zweck des Gerichtsverfahrens, sondern auch der klare Sinn oben erwähnten Gesetzesstellen. In weiterer Hinsicht unterliegt es aber auch jenem Zweifel, und dafür spricht auch die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes, daß alle die genannten Verfügungen ohne Unterschied gegen den § 128, Abs. 3 der Verfassungsurkunde betreffend den freien Sprachengebrauch verstoßen und deshalb an und für sich gesetzwidrig und ungültig und schlechthin unfähig sind, Rechtskraft zu erlangen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat bei seiner erwähnten Entscheidung nicht alle Beschwerdepunkte berücksichtigt. Es hat in seinen Entscheidungen über die sprachenpolizeiliche Regelung der Gast- und Schankgewerbe die Verfügungen der Verwaltungsbehörden aufgehoben und diese Aufhebung damit begründet, daß die angefochtenen Verfügungen in der Gewerbeordnung keine Stütze finden; mit den Einwendungen der Beschwerden, daß die angefochtenen gewerbebehördlichen Anordnungen mit der Verfassungsurkunde und dem Sprachengesetz im Widerspruch stehen, hat sich der Oberste Verwaltungsgerichtshof nicht befaßt und dies auch ausdrücklich erwähnt. Damit gab nach allgemeiner Rechtsanschauung der Gerichtshof zu erkennen, daß er sich der Verfassungswirdigkeit jener Verfügungen bewußt war. Es erscheint darum unumgängliche Pflicht der Regierung, ungesäumt alle jene Verfügungen mit ihren Folgen aufzuheben. Es sei weiter betont, daß auch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung dem Gesetze widersprach. Denn der in Rechtskraft befindliche § 17 des Gesetzes 36/1876 besagt, daß der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme, daß aber der Beschwerdeführer darum ansuchen kann, und fügt bei: "Die Verwaltungsbehörden haben die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, wenn der sofortige Vollzug durch öffentliche Rücksichten nicht geboten ist und der Partei durch den Vollzung ein unwiederbringlicher Schaden erwachsen würde." Hier liegt eine bindende Norm vor, um welche sich das Ministerium nicht bekümmert hat. Es kann keine öffentliche Rücksicht behauptet werden, die es erfordert hätte, das die Änderung eines Zustandes, der jahrzehntelang ohne jemands Schaden angedauert hat, sofort erfolgen mußte. Andererseits war das Entstehen unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schäden bei dem heutigen Rechtzustand selbstverständlich.
Die politischen Behörden haben die Gast- und Schankgewerbetreibenden, darunter auch zahlreiche Gemeinden, unter Strafandrohungen gezwungen diese Verfügungen noch vor Eintritt der Rechtskraft durchzuführen. Und sie haben diese Maßnahmen in weitem Ausmaße fortgesetzt, als schon über mehr als hundert Beschwerden die Verhandlung vor dem Obersten Verwaltungsgericht stattgefunden hatte und nur mehr die Urteilsverkündigung ausstand, also in einem Zeitpunkt, in welchem eine auf die Wahrung der Achtung vor Recht und Gesetz bedachte Verwaltung mit ihren Verfügungen bis zur Erlassung der obersten Entscheidung hätte zuwarten müsen. Dadurch sind den Betroffenen nutz- und zwecklose Kosten erwachsen. Auch mußten viele Gastwirte Angestellte entlassen und andere dafür aufnehmen, die der tschechischen Sprache mächtig sind, obwohl ein tatsächliches Bedürfnis darnach in keiner Weise begründet werden konnte. In zahlreichen Fällen wurden auch von politischen Bezirksverwaltungen Gastgewerbetreibende, welche die vom Obersten Verwaltungsgericht nunmehr als gesetzwidrig gekennzeichnete Verfügung nicht sofort durchführten, mit Strafen belegt. Es steht daher außer Zweifel, daß durch gesetzwidrige Verfügungen und durch die gesetzwidrige Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zehlreiche Staatsbürger in ihrem Vermögen schwer geschädigt wurden. Diese Tatsache beweist aber auch deutlich, wie notwendig die endliche Durchführung des § 92 der Verfassungsurkunde bezüglich der Haftung des Staates für den durch gesetzwidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt verursachten Schaden ist.
Es geht nicht an, daß die Regierung wegen der Schreibweise einzelner Preßorgane, welche im Staate ein zweierlei Recht für verschiedene Nationen verlangen, den langdauernden Willkür- und Unrechtzustand weiter beläßt. Eine Regierung welche einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegen ihre eigene, Verfügung pflicht- und eingemäß Rechnung trägt, kann das Rechtsgefühl der Bevölkerung stützen, eine Regierung aber welche aus anderweitigen Erwägungen nicht sofort mit allen Mitteln den verletzten Rechtzustand herstellt, sondern dessen Herstellung behindert oder durch ihre Prgane behindern läßt, vernichtet jedes vertrauen in Recht und Gesetz.
Wir stellen daher folgende Anfragen:
1. Ist die Regierung bereit, sofort die Wiederherstellung des durch die gesetzwidrigen Verfügungen verletzten Rechtzustandes zu veranlassen?
2. Ist die Regierung bereit, den unterstehenden Behörden den strengen Auftrag zu geben, die Staatsbürger nicht zu behindern, wenn sie aus der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes die entsprechenden Rechtsfolgerungen ziehen?
3. Ist sie bereit, unverzüglich dem Parlamente den Antrag auf Erlassung des Durchführungsgesetzes zum § 92 der Verfassungsurkunde vorzulegen?
4. ist sie bereit, ungesäumt Vorsorge
zu treffen, damit den durch die gesetzwidrigen Verfügungen
betroffenen Staatsbürgern der entstandene Schaden ersetzt
werde?
II. volební období | 1. zasedání |
Herr Minister!
Gegen die Bemessung der Vermögensabgabe und Vermögenszuabgabe wurden in den Bezirken Kesmark und Stará Lubovòa der Expositur in Kesmark und in dem Bezirke Georgenberg der expositur Spišská Nová Ves tausende von Rekursen eingebracht, - so bei der Expositur Kesmark nahezu 3000, - was darauf zurückzuführen ist, daß die Bemessungskommission nicht genügend Gelegenheit hatte, die Veranlagungsakten einzeln durchzuberaten. Die Kommission aht sich seinerzeit der beschleunigten Verhandlung der Benessung gefügt, weil sie meinte, im laufe des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu haben, die unrichtigen Bemessungen richtigzustellen. Nun sind aber seit der Bemessung bereits drei Jahre verflossen, ohne daß die Kommission Gelegenheit gehalbt hatte, die Berufungen zu verhandeln. Inzwischen werden die vorgeschriebenen Summen ohne Rücksicht auf die Berufungen eingetrieben, wobei manche Abgabepflichtige derartige Summen zu bezahlen haben, welche ihre Kräfte weit übersteigen, weil in die Bemessungsgrundlagen oft Vermögensteile aufgenommen wurden, welche die Betreffenden nie besaßen, und bei manchen geradezu der Lebensunterhalt oder die Weiterführung ihrer Wirtschaft gefährdet Beträge werden mittels litografierten Entscheidungen einfach und ohne Begründung abgewiesen. Für die rückständigen Raten werden Verzugszinsen berechnet und die Exekution angeordnet, wodurch den Parteien, welche nicht einmal die vorgeschriebene Abgabe zu leisten im Stande sind, noch hohe Exekutionskosten aufgerechnet werden.
Die Unterfertigten fragen daher an:
Ist der Herr Minister geneigt, anzuordnen daß:
1.) Die Berufungen gegen die Vermögensabgabe schleunigst erfedigt und der Berufungskommission vorgelegt werden?
2.) denjenigen Abgabepflichtigen, welche darum
ansuchen, bis zu Erledigung der Berufung ein Zahlungsaufschub
gewährt werde?
Versicherungsanstalten in èechoslovakischer Währung.
Infolge des Umsturzes sind die Rechtsverhältnisse der Versicherungsverträge, die mit ausländischen, insbesondere reichsdeutschen Lebensversicherungsanstalten abgeschlossen wurden, stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Diese Versicherungsverträgen, die meistens auf altösterreichische Kronen lauten, werden von zahlreichen reichsdeutschen Versicherungsanstalten in geltender österreichischer Wöhrung anerkannt, wodurch sie wertlos geworden sind.
Auf Grund der Abrechnung mit den Nachfolgestaaten hat jedoch eine wenigstens teilweise Anerkennung der auf österreichische Kronen lautenden Lebensversicherungspolizzen statzufinden.
Dieselben sollen auf Grund der bisher im Ausland erliegenden, zu nostrifizierenden Prämienreserven dieser Versicherungsanstalten ganz, oder wenigstens teilweise in auf tschechische Kronen lautende Polizzen umgewandelt und dadurch für zahlreiche hierländische Versicherungsteilnehmer aufgewertet werden.
Die Gefertigten stellen an die Herren Minister die Anfrage:
1.) In welchem Stadium befindet sich dieses Verfahren?
2.) Sind die Herren Minister geneigt, dasselbe
derart zu beschleunigen, daß die hierlands wohnenden Versicherten
endlich in den Besitz ihrer Rechte gelangen, bezw., welche Hindernisse
stehen der Nostrifizierung entgegen?
II. volební období | 1. zasedání |
Die auf Grund des § 38 des Gesetzes vom 9. April 1920 erflossene Verordnung über die Zusammensetzung der Bezirksschulausschüsse besagt in § 7 Absatz 2, daß die Vertreter der Bürgerschaft vom Vorsitzenden des Landesschulrates "unter Berücksichtigung des Grundsatzes der verhältnismässigen Vertretung nach dem Ergebnis der letzten Wahlen ins Abgeordnetenhaus im Verwaltungsbezirk" ernannt werden sollen.
Das Ergebnis der Wahlen ins Abgeordnetehaus am 15. November 1925 weist in machen Bezirken gegenüber dem Wahlergebnis von 1920 eine bedeutende Verschiebung des Stimmenverhältnisses der Parteien auf.
Die bisherige Zusammensetzung der Bezirksschulausschüsse entspricht also, was die Vertreter der Bürgerschaft betrifft, nicht mehr dem genannten Grundsatze.
Die Unterfertigten stellen an den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur die Anfrage:
Ist er geneigt, eine neue Zusammensetzung der
Bezirksschulausschüsse im Sinne der angegebenen Bestimmung
ohne Verzug zu veranlassen?
II. volební období | 1. zasedání |
Ein führendes Blatt der tschechischen Sozial - demokraten, also einer Regierungspartei, die "Nová Doba" führt aus, daß 75% der sogenannten Restgüter als Entschädigung solchen Personen zugewendet wurden, die bei den Wahlen kein Mandat erhielten, die viel wissen, aber schweigen sollen und die man auf diese Weise "trösten" wollte. Das Blatt fügt hinzu, daß man sich bisher vergeblich bemüht habe, ein Verzeichnis der Personen zu erlangen, die mit Restgütern bedacht wurden. Es soll sich um 800 Namen handeln, aber das Bodenamt weigere sich immer wieder mit Berufung auf seine Überbürdung ein Verzeichnis dieser Personen herzustellen.
Da die Öffentlichkeit ein lebhaftes Interesse daran hat, über die von allen Seiten gerügte Wirtschaft im Bodenamte aufgeklärt zu werden. richten wir an den Herrn Ministerpräsidenten die Anfrage:
Ob er bereit sei das Bodenamt ehebaldigst zur
Vorlage eines Verzeichnisses der Personen, die mit Restgütern
beteilt wurden an das Parlament zu veranlassen?
II. volební období | 1. zasedání |
Die Art der Durchführung des Gesetzes über die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung hat in der gesamten Bevölkerung große Erregung hervorgerufen. Da die Restriktion vollkommen der bürokratischen Willkür überlassen worden war, und jede Kontrolle der Angestelltenschaft selbst, aber auch der gesetzgebenden Körperschaften vollkommen ausgeschlossen war, ist die Öffentlichkeit überzeugt, daß der Abbau der Staatsangestellten nicht nach sachlichen Gesichtspunkten durchgeführt worden ist, sondern daß politische und insbesonders nationalistische Einflüsse dabei hauptsächlich maßgebend gewesen sind. Die privaten Erhebungen, welche die gewerkschaftlichen Organisationen angestellt haben, liefern den ziffernmäßigen Beweis, daß die nichttschechischen Nationen vom Abbau unverhältnismäßig schwerer betroffen worden sind. Diese Anklage ist sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Parlament selbst erhoben worden, ohne daß die Regierung es für nötig befunden hätte, ihrerseits das ziffernmäßige Material über die Durchführung des Gesetzes vorzulegen. Es ist aber zweifellos, daß die Regierung verpflichtet ist, wenigstens nachträglich über die Durchführung des Gesetzes zu berichten und insbesondere alle statistischen Ausweise vorzulegen.
Wir fragen daher die Regierung:
Ist die Regierung bereit, binnen längstens
4 Wochen einen genauen Bericht über die bisherige Durchführung
des Staatsangestelltenabbaues zu erstatten und hiebei einen detailierten
ziffernmässigen Ausweis getrennt nach Nationalitäten
vorzulegen?