Pùvodní znìní ad IX/181.

Interpellation

des Abgeordneten F. Heller und Genossen

an den Minister für Post- und Telegraphenwesen

über die Zustände bei der Postzustellung des Postamtes in Muhhel, Bezirk Leitmeritz.

Seit dem 1. Jänner 1925 bestehen bie dem Postamt in Hummel die Postbestellbezirke:

1. A, umfassend die Ortschaften und Einschichten: Neudörfl, Plan, Babina, Sulotitz, Berand, Mückenhübel, Basstreichenmühle, Bauermühle, Röhrhütte, Kachlermühle, Filipmühle, Rotterhause, Deutsch - Welhotta und Retaun, welchen die einlaufende Post nur Dienstag, Donnerstag und Samstag zugestellt wird,

1. B, umfassend die Ortschaften: Jivina, Hasslitz, Buppitz, Dombrawitz, Plahof und die Einschichte Blattenhäusel, welchen die einlaufende Post nur Montag, Mittwoch und Freitag zugestellt wird und

1. C, umfassend die Ortschaft: Hummel, in welcher die einlaufende Post täglich zugestellt wird.

Da die für das Postamt in Hummel einlaufende Post, täglich von der 2 Stunden entfernten Bahnstation Gross - Priesen a. E. obgeholt resp. hingefördet werden muß, so ergeben sich geradezu inglaubliche Zustände. Beispielweise: Ein Freitag auf der Bahnstation Gross - Priesen ankommendes Poststück kann dem in Sulotitz wohnhaften Empfänger erst Dienstag der nächsten Woche zugestellt werden, wie auch ein Donnerstag in Gross - Priesen für einen Empfänger in Hasslitz bestimmtes Poststück erst Montag nächster Woche zugestellt wird, da ja die Poststücke bis zu der am nächsten Tage von Hummel in Gross - Priesen erfolgenden Abholung liegen bleiben müssen. Dieselbe Verzögerung ergibt sich matürlich auch bei der Absendung von Poststücken.

Die in den Postbestellbezirken 1A und 1B des Postamtes in Hummel wohnende Bevölkerung wird durch diese administrative Einrichtung in ihren Rechten als Bürger des Staates auf das gröblichste benachteiligt. Die Verfassungsurkunde des Staates spricht im § 106 von der Gleichheit der rechte und Pflichten für jeden Staatsbürger und die Regierung ist in erster Linie verpflichtet, die Bestimmungen der Verfassungsurkunde einzuhalten, ohne Rücksicht darauf, ob der Staatsbürger in der Stadt oder auf den Höhen des böhmischen Mittelgebirges wohnt. In Bezug auf die Pflichten werden alle Bürger gleich herangezogen, die Gleichheit der Rechte ist in vorliegendem Falle so, daß der Bewohner der Stadt die frisch einlaufende Post zweimal täglich erhält, während hier der Landbewohner in 2 Tagen einmal Post zugestellt erhält, welche ohnedies, durch die Verkehrsverhältnisse bedingt, verspätet am Sitz des Postamtes einlangt.

Bis zum 31. Dezember 1924 waren die beiden Postbestellbezirke 1A und 1B des Postamtes in Hummel in einen Postbestellbezirk zusammengezogen und die Postzustellung erfolgte täglich, außer Sonntag, durch eine volbeschäftigte Kraft bei einer Wochenleistung von 48 Stunden; für den jetzigen Postbestellbezirk 1C war eine weitere Kraft tätig, welche gleichzeitig die Botengänge zur Bahnstation Gross - Priesen besorgte. Gegenwärtig sind bei dem Postamt in Hummel, außer der Leiterin, ebenfalls zwei Kräfte angestellt, mit natürlich verminderter wöchentlicher Stundenleistung, und dadurch bedingte elende Postzustellungsverhältnisse.

Das finanzielle Moment kann, ganz abgesehen von der in diesem falle geringfügigen Mehrbelastung, hier nicht in Frage kommen, denn selbst wenn ein ländliches Postamt eine mindere Ertragsfähigkeit aufweisen solte, ist dies immer noch kein Grund, die Postzustellungsverhältnisse auf eine mittelalterliche Stufe herabzudrücken. Die Landbevölkerung gibt dem Staate in anderer Weise viel mehr, als ihm Städte und Industrieorte geben können (Soldatenmaterial, Kriegsleistungen usw.) und verlangt viel weniger oder nichts von ihm als die Städte und Industrieorte. Es sei hier nur auf die Hunderte von Millionen Kronen hingewiesen, welche die Erwelbslosenfürsorge der Städte und Industrieorte beansprucht, sodaß die Lanbevölkerung mit Recht tägliche Postzustellung verlangen kann, selbst wenn dem Staate hiedurch eine geringfügige Mehrbelastung erwachsen solte.

Die Gefertigten fragen deshalb an:

1. Sind dem Herr Minister die Postzustellungsverhältnisse beim Postamt in Hummel bekannt?

2. Gedenkt der Herr Minister die Postzustellung beim Postamt in Hummel wieder nach dem stand vor dem 1. Jänner 1925 zu regeln?

3. Gedenkt der Herr Minister die Deklassierungder Landbevölkerung überhaupt in Bezug auf die Postzustellung auf das Mindestnaß einzuschränken?

Prag, am 2. März 1926.

V Praze dne 2. bøezna 1926.

Heller,

Weisser, Zierhut, Halke, dr. Spina, Stenzl, Szent - Ivány, Koczor, Nitsch, dr. Holota, Füssy, dr. Korláth, Kurak, Böhm, Hodina, Mayer, Wagner, Böllmann, dr. Hanreich, Schubert, Windirsch, Platzer, Fischer, Tichi.

Pùvodní znìní ad X/181.

Interpellation

des Abgeordneten H. Simm und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung in der Angelegenheit einer notwendigen Reform im Heereswesen.

In der Nachkriegszeit hat man auch bei uns begonnen, sich mit der Reformarbeit im Heereswesen zu beschäftigen, die im wesentlichen in dem Versuch einer Kürzung der Prösenzdienstzeit gipfelt. Im Verlaufe der Jahre seit dem Bestehen der Republik ist die Präsenzdienstzeit bis auf 18 Monate herabgesetzt worden und der Plan einer weiteren in Kürze einer Erledigung zugeführt sein. Dadurch ist den Wehrpflichtigen die Möglichkeit geboten, nach verhältnismäßig kurzer Dienstzeit wieder der gewohnten Privatbeschäftigung nachzugehen. Ein Blick in die Wehrvorschriften zeigt nun allerdings eine Erhöhung der Reservejahre und eine damit zusammenhängende Erhöhung der Zahl und der Dauer der Waffenübungen. Wenn nun einerseits das Interesse der Militärverwaltung verstanden werden kann, die gekürzte Präsenzdienstzeit auf eine andere Art hereinzubringen und den gegenüber den Vorkriegsverhältnissen in Bezug auf diese Dienstleistung bedeutend günstiger gestellten Wehrpflichtigen zu Wafenübungen in der Gesamtdauer von 14 Wochen verpflichtet, kann andererseits nicht eingesehen werden, warum auch diejenigen Wehrpflichtigen, die aktive Kriegsteilnehmer waren, nach diesen Vorschriften behandelt werden.

Es ist z. B. auffalend, daß Reservisten, die im Jahre 1916 als Landsturmpflichtige gemustert wurden, in ihren Militärbüchern die Assenteinereihung 1919 erhielten und derart verhalten werden, drei Waffenübungen abzuleisten. Dieselben bestehen aus einer vierwöchentlichen, einer dreiwöchentlichen und einer zweiwöchentlichen. Bei der Einberufung zu den Waffenübungen wird auch bei den ehemaligen Kriegsgefangenen keine Ausnahme gemacht, trotzdem dieselben erst lange nach Abschluß des Waffenstillstandes und sogar des Friedens in den Jahren 1919, 1920, 1921 ja sogar 1922 aus der Gefangenschaft in die Heimat zurückkehrten. Diese Übung gegenüber den ehemaligen Landsturmpflichtigen bezw. den Kriegsgefangenen ist unserer Erachtens eine besonders ungerecht zu ampfindende Maßnahme.

Besonders kraß ist das Vorgehen der Militärverwaltung den sogenannten früheren Landsturmmännern gegenüber, die auf Grund irgendwelcher Umreihungen in ihren Militärbüchern als Assentjahrgang die Jahre 1919 oder 1920 eingetragen erhielten und daher erst von diesem Jahre ab als reservepflichtung gerechnet werden. Diese Leute müssen nun mehr Wafenübungen ableisten als die ebenfalls während des Krieges landsturmgemusterten Soldaten, die sich nachträglich durch eine sogenannte Assentierung als aktive Soldaten in den Heeresverband einreihen ließen. Derart sind z. B. die im Kriege landsturmgemusterten Absolventen derjenigen Mittelschulen, die das Einjährigfreiwilligenrecht hatten, anderen gegenüber om Vorteile, weil sie sich später nochmals assentieren ließen, also aktiven Militärdienst leisteten und daher um eine Waffenübung weniger abzudienen brauchen. Demgegenüber meinen wir, daß es keinen Unterschied geben solte in der Behandlung der lediglich Lnadsturmgemusterten hatten dieselbe Leistung zu vollbringen wie die sigenannnten Aktiven.

Es erscheint mehr als gerechtfertigt, wenn den kriegsteilnehmern, besonders aber den ehemaligen Kriegsgefangenen insofern Erleichterungen bei ihrer militärischen Dienstpflicht gewährt werden, daß allen jenen, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 landsturmgemustert wurden, anch Ableistung einer Wafenübung in der Dauer von 14 Tagen weitere Übungen erlassen und allen denen, die im Jahre 1917 und 1918 gemustert wurden, lediglich insgesamt zwei Waffenübungen vorgeschrieben werden. Diese Rücksichtnahme gehürt den Kriegsteilnehmern und darunter den ehemaligen Kriegsgefangenen ganz besonders, weil der Staat ihnen ja noch keine besonderen Begünstigungen gewährt hat.

Weiter hat sich bei einigen Ersatzbattaillonen bei den Präsentierungen seitens der untersuchenden Miltärärzte die Praxis herausgebildet, eungerückte Reservisten infolge sogenannter Körperschwäche oder Unterernährung, wie der Fachausdruck lautet, auf ein jahr zurückzustellen. Es gibt Fälle, daß Reservisten bereits zum drittenmale der Präsentirungskommision vorgestellt wurden, um immer wieder auf ein Jahr mit obigem Bescheide zurückgestellt zu werden. Diese Reserviste haben dann jedes Jahr neuerlich einzurücken und verlieren nicht nur an Zeit, da immerhin zwei bis drei Tage vorgehen, die ihnen natürlich in die Dienstpflicht nicht eingerechten werden, sodern haben auch Unannehmlichkeiten ihrem Dienstgebern gegenüber, wenn sie sich in Privatstellung oder Privatarbeit befinden. Zur Konstatierung einer tatsächlichen Unfähigkeit zur Ableistung eines militärischen Dienstes und zur Feststellung einer Körperschwäche, die ja bei den neisten ehemaligen Kriegsgefangenen durch die jahrelange Unternährung in den Gefangenenlagern verursacht ist, sind doch die Konstatierungs- und Superarbitrierungskommissionen da, denen derartige Reservisten sofort nach der ersten Präsentierung zugewiesen werden sollten.

Ananlog wäre auch mit den ehemaligen kriegsgefangen gewesenen Reserveoffizieren in Bezug auf alle oben dargelgten Fälle zu verfahren.

Wir stellen daher an den Herrn Minister folgende Anfragen:

1. Ist der Herr Minister bereit, die Frage der Ableistung von Waffenübungen durch Kriegsteilnehmer (besonders ehemalige Kriegsgefangene) einer grundsätzlichen Regelung zu unterziehen?

2. Ist der Herr Minister geneigt, in der Frage der Wertung der sogenannten Landsturmdienstzeit und der aktiven Dienstzeit während des Krieges in Bezug auf Bemessung der Waffenübungen eine Gelichheit herzustellen?

3. Ist der Herr minister geneigt, eine durchgreifende Änderung diesbezüglich durchzuführen und die Assentjahrgänge 1914, 1915 und 1916 von jeglicher Waffenübung zu entheben?

4. Ist der Herr Minister endlich geneigt, Weisungen zu erlassen, daß die Präsentierungskommissionen körperlich schwache Reservisten sofort den Konstatierungskommissionen zwecks Einleitung des Superarbitrierungsverfahrens zu überweisen?

Prag, am 4. März 1926.

Simm,

Patzel, inž. Jung. Krebs, dr. Wollschack, dr. Mayr - Harting, dr. dr. Petersílka, Schubert, Bartel, Mayer, Wenzel, Knirsch, Hodina, Platzer, dr. Luschka, Nitsch, Windirsch, Bobek, Krumpe, Oehlinger, dr. Feierfeil, Halke, Zajicek, Weisser.

Pùvodní znìní ad XIII/181.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend die Stellung des Staates zur YMCA (Young Men Christian Association).

In Reichenberg befindet sich Jahren eine Niederlassung der YMCA (Young Men Christian Association), die gewiß eine Reihe anerkennenswerter sozialer Einrichtungen geschaften hat. Unter anderem befaßt sich die YMCA auch mit der Vorführung von Lichtbildern und Filmen. Sie hat diesen Zweig ihrer Betätigurg in der letzten Zeit auch auf die Stadtgemeinde Röchlitz bei Reichenberg ausgedehnt und hat hiezu in einem gemietetn Saale die nitwendingen Einrichtungen getroffen. Merwürdig ist nun, daß das Bürgermeisteramt in Röchlitz von der Angelegnheit erst am 5. März 1926 erfahren hat, an welchem Tage um 11 Uhr durch die Staatspolizei in Reichenberg dem Bürgermeisteramte in Röchlitz gemeldet wurde, daß am gleichen Tage um 17 Uhr die Kollaudierung des für die Filmvorführungen der YMCA adaptierten Raumes erfolgen werde. bei der Gelegenheit wurde außerdem bekannt, daß mit den Filvorführungen bereits am 6. März 1926 begonnen werden soll.

Die Erfahrung spricht nun dafür, daß es sonst mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, die behördliche Bewilligung zu Filmvorführungen zu erlangen. In diesem falle wurde auch, wie es sonst üblich ist, die in Betracht kommende Gemeinde nicht erst um ihre Zustimmung gefragt, sondern die Gemeinde Röchlitz wurde vor eine vollzogene Tatsache gestellt. Die Stadtgemeinde Röchlitz fühltsich auch dadurch zurückgesetzt, daß sie erst einige Stunden vor Abhaltung der Kollaudierubg überhaupt von der ganzen Sache erfahren hat. Es ist üblich, daß kommissionelle Kollaudierungen immer einige Tage vohrer den interessierten Gemeinden bekanngegeben werden.

Mit Rücksicht auf diese Darstellung wird der Herr Minister des Innern gefragt:

1. welche Stellung die YMCA im èechoslovakischen Staate einnimmt und welche gegensetigen Verpflichtungen bestehen?

2. warum die YMCA ohne besondere Zustimmung von Gemeinden kurzerhand ständige Filmvorführungen vornehmen kann?

3. warum die Stadtgemeinde Röchlitz von der mit der Durchführung der Kollaudierung betrauten amtlichen Stelle übergangen und erst in den allerletzten Stunden von der Abhaltung der Kommission verständigt wurde?

Prag, am 10. März 1926.

Windirsch,

Szent - Ivány, Schubert, Nitsch, dr. Hanreich, dr. Korláth, Tichi, Koczor, Stenzl, Zierhut, Eckert, dr. Spina, Böllmann, Wagner, Hodina, Kurak, Füssy, dr. Holota, Platzer, Mayer, Fischer, Böhm, Heller.

Pùvodní znìní ad XIV/181.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Hodina, Dr. W. Feierfeil, Horpynka, Simm, Stenzl und

Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur und den Minister des Innern

in der Angelegenheit der Beschlagnehmung der Gemeindekanzlei in Budigsdorf Bez. Hohenstadt, Mähren zu Zwecken der tschechischen Minderheitsschule.

In Budigsdorf wurde mit dem Erlasse des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 25. Oktober 1925, Z. 125.077/25-I die Beschlagnahmung der Gemeindekanzlei zu Zwecken der tschechischen Minderheitsschule verfügt. In dem der Beschlagnahmung vorausgehnden Verfahren hatte am 11. Juli 1925 der Gemeindevorsteher und der Obmann des Ortsschulrates allerdings mit Vorbehalt der Vermietung zugestimmt. Diese Willensäußerung der beiden Fumktionäre wurde jedoch durch den Beschluß der Gemeindevertretung in Budigsdorf vom 27. Juli 1925 ausdrücklich außer Kraft gesetzt und in einem schriftlichen Widerufe erklärt, daß die Gemeinde diese Räumlichkeiten nicht entbehren kann, weil keine anderen in der Gemeinde vorhanden sind. Dieser Beschluß wurde, obwohl er gerade der einzig rechtliche war, vom Ministerium nicht als bindend angeschen, vielmehr behauptet, daß die Gemeinde zu Inrecht die Kanzlei benützt habe, weil sie sich im Schulhause befindet. Dies ist aber durch die tatsächliche Lage widerlegt, da die Schule an das Gemeindehaus erst angebaut wurde und somit der Flügel des Gemeindehauses immer als Gemeindeeigentum zu betrachten war.

Gegen die Beschlagnahmung wurde die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht ergriffen. Dieser Beschwerde wurde vom Ministerium die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, obwohl es gemäß des § 17 über das Verwaltungsgericht verpflichtet war, dieselbe zuzuerkennen, weil der sofortige Vollzung der Beschlagnahmung durch öffentliche Rücksichten nicht geboten war (die tschechische Minderheitsschule ist nämlich in einem dem Staate gehörigen Gebäude untergebracht) und der Gemeinde durch diesen Vollzug ein unwiderbringlicher Nachteil erwachsen würde, da die Unterbringung der Kanzlei wo anders nicht möglich ist und mit der Entfernung der Kanzlei aus ihren Räumlichkeiten die ganze Gemeindeverwaltung lahm gelegt worden wäre.

Am 26. Jänner 1926 wurden die Gemeindefunktionäre zur politischen Bezirksverwaltung in Hohenstadt vorgelanden, wo neuerlich wegen der Überlassung der Gemeindekanzlei verhandelt wurde, allerdings wieder ohne Erfolg, da die gemeinde von ihrem einmal eingenommenen Standpunkt nicht abgehen konnte.

Hierauf langte am 4. Feber 1926 an das Gemeindeamt unter Z. III 1002-8-1/2 vom mährischen Landesschulrat folgende Zuschrift ein:

"Aus der Zuschrift der politischen Bezirksverwaltung Hohenstadt Z. 242 vom 22. Jänner 1926 geht hervor, daß der Raum der bis nun als Gemeindekanzlei diente, auf Grund der gesetzlichen Vorschriften für die Unterbringung der Volksschule mit èechischer Unterrichtssprache beschlagnahmt wurde.

Dem Gemeinderat wird aufgetragen, die Angelegenheit der neuen Unterbringung der Gemeindekanzlei von der Gemeindevertretung durchberaten zu lassen. Es ist Pflicht der Gemeinden einen Raum für das Gemeindeamt zu verschaffen. Gamäß den eingeholten Auskünften, könnte das Gemeindeamt entweder bei Anton Budcher No. 106, wo ein leerer Raum ist, den früher eine Lehrerin bewohnte, oder im Hause des Bürgerneisters Gustav Effenberger untergebracht werden. Der Beschluß der Gemeindevertretung ist längstens binnen 8 Tagen hierher vorzulegen."

Hierauf wurde dem mährischen Landesschulrat vom Gemeindeamt mitgeteilt, daß trotz neuen Nachforschungen in der Gemeinde festgestellt wurde, daß kein Lokal vorhanden sei, welches für die Gemeindekanzlei Verwendung finden könnte. Auch die angegebenen Besitzer haben keinen Raum für diesen Zweck.

Das Vorgehen der Behörde im gegebenen Falle ist charakteristisch Zuerst wirft man die Gemeindekanzlei aus ihren bisher stets innegehabten Räumen im Gmemindehause hinaus und dann trägt man der Gemeinde auf, eine neue Kanzlei zu suchen, da es Pflicht der Gemeinde sei, einen Raum für die Gemeindekanzlei zu werschaffen. Die Gmemeindekanzlei dient einem öffentlichen Zweck. Wenn auch die zu öffentlichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten beschalgnahmt werden können, so gelten doch laut der vom Obersten Verwaltungsgericht geäußerten Rechtsanschauung (Erkenntnis vom 28. Mai 1921, Z. 6400) alle öffentlichen Zwecke als gleichwertig. Es ist daher der tschechischen Minderheitsschulevollständing gleichgestellt und schließt einen Wechsel aus. Es erscheint sonderbar, daß das Ministerium des Innern, welches gamäß des letzten Absatzes des § 7 des Gesetzes No. 189/19 doch seine Zustimmung zur Beschlagnahmung hätte erteilen müssen, die ordnungsmäßige Gemeindeverwaltung als einen solchen nebensächlichen Zweck betrachtet, daß die Gemeindekanzlei ohne weiters als überflüssig gegenüber einer tschechischen Minderheitsschule entfernt werden könnte. Oder sollte, da aus dem Beschlagsnahmungserlaß nicht zu entnehmen ist, daß diese Beschlagnahmung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern getroffen wurde, tatsächlich in diesem Falle das Einvernehmen mit diesem außeracht gelassen worden sein?

Im übrigen läßt sich in diesem falle über die Gleichwertigkeit der gegeneinander ausgespielten öffentlichen Zwecke wohl zu Gunsten der Gemeindekanzlei entscheiden. Die tschechische Minderheitsschule in Budigsdorf ist keine im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, No. 189 Slg. notwendige Schule, Diese Schule wird nämlich von keinem einzigen Kinde besucht , welches von tschechischen Eltern (Elternteilen) stammt, ja welches überhaupt der tschechischen Sprache mächtig ist. Es sind fast ausschließlich Kinder von deutschen Eisenbahnangestellten, welche ihre Kinder deshalb in die tschechische Minderheitsschule schicken damit sie ihre Existenz nicht gefährden, bezw. ihrer Verstetzung ins tschechische Gebiet vorbeugen. In Budigsdorf selbst ist kein einziges von tschechischen Eltern stammendes Kind vorhanden. Überhaupt beträgt die tschechische Einwohnerschaft in Budigsdorf nach der amtlichen Volkszählung vom Jahre 1921 nur 11 gegenüber 561 Deutschen. Bei den letzten Wahlen in die Nationalversammlung wurden nur 4 tschechische Stimmen gegen 299 299 gültigen Stimmen abgegeben. Es ist daher wohl klar, daß für eine so geringe tschechische Minderheit eine Minderheitsschule nicht notwendig ist. Wenn aber das Ministerium sie trotzdem als "notwendig" ansieht, so soll es die Schule dort, wo sie derzeit untergebracht ist, belassen, nämlich in dem in Budigsdorf befindlichen sttatlichen Gebäude der Sttatsbahndirektion Olmütz. Die Gmemindekanzlei aber soll es ungeschoren lassen.

Trotzdem in Mähren die lex Perek gilt,wurden die Reklamationsansuchen des deutschen Ortsschulrates hinsichtlich der die tschechische Schule besuchenden deutschen Kinder vom Ministerium noch nicht erledigt, im Gegenteil verzögert, während umgekehrt die Reklamationen angeblich tschechischer Kinder aus deutschen Schulen mit der größten Bescheunigung erledigt werden.

Wir fragen daher die Herren Minister:

Ist Ihnen der geschilderte Tatbestand bekannt? Wie rechtfertigt der Minister des Innern die Wegnahme einer Gemeindekanzlei und die damit verbundene Behinderung der ordentlichen Gemeindeverwaltung wegen der Errichtung einer überflüssigen tschechischen Minderheitsschule? Ist der Minister für Schulwesen und Volkskultur bereit, die Beschlsgnahmungverfühgung sofort rückgängig zu machen?

Prag, am 10. März 1926.

Dr. Spina, Hodina, dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Stenzl,

Mayer, Knirsch, Halke, Patzel, dr. Hanreich, Kunz, Eckert, dr. Luschka, Tichi, dr. Mayr - Harting, Böhm, Schubert, Weisser, Zierhut, Scharnagl, Platzer, Krebs, Greif, Bobek, dr. Keibl, Kraus, inž. Kallina, Matzner, dr. Lehnert, dr. Koberg, zajicek, Bartel, dr. Wollschack, Oehlinger, Kurmpe, Siegel, dr. Schollich, Weber.

Pùvodní znìní ad XV/181.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. J. Jabloniczky und Genossen

an den Minister des Innern und an den Finanzminister

in Angelegenheit der ehemaligen ungarischen Gendarmpensionisten.

Herren Minister!

Die Gesetze 298 vom 25. August 1921; 99 vom 3. März 1921; 394 vom Jahre 1922 und schließlich 287 vom Jahre 1924 ordnen die regelung der Ruhebezüge der gewesenen ungarischen Pensionisten an. Trotzdem gibt es zahlreiche Pensionisten unter den Gendarmen, die bisher einen lächerlichen Betrag oder überhaupt nichts erhalten. Es gibt auch solche, die noch die im Jahre 1912 festgestzten Ruhebezüge erhalten. Ein solches Beispiel ergibt sich im Falle des 70jährigen, arbeitsunfähigen Besztercebänyaer Einwohners Teodor Zsungovszky.

Diese in schwerer Arbeit invalid gewordenen Personen, die auf eine ehrenvolle Vergangenheit zurückblicken können, blicken ebenso verzweifelt in ihre Zukunft. Viele brachen unter den Entbeherungen und dem Elend zusammen. In Neutraer Bezirk hat sich von den dortigen ehemaligen Gendarmen, sechs an der Zahl, Georg Zatykó, von der Not getrieben, erhängt, Stefan Nemecsik stürtzte unter verdächtigen Umständen in den Brunnen; Franz Bar8t wurde infolge der Entbehrungen trübsinnig, die übrigen noch Vegetierenden denken verzweifelt an das Los ihrer Kamaraden und zählen die Tage, wo sie dem gleichen Schiscksal verfallen werden.

Wie aus gesagten Fällen ersichtlich ist, wurde den ehemaligen ungarischen Gendarmpensionisten Unrecht zuteil und es ist ein nicht genug zu verurteilendes Versäumnis der Amtspersonen des Staates, der das Elend dieser Leute zuzuschreiben ist. Wir fragen daher:

a) Sind die Herren Minister geneigt, die Bezüge dieser Pensioniste dringend zu regeln und ihnen diese rückwirkend auszahlen zu lassen, bis dahin aber ihnen unter dem Titel "Rasche Hilfe" eine größere Summe vorzustrecken?

b) Sind die Herren Minister geneigt, gegen die betreffenden Amtspersonen, deren Versäumnis offenkundig ist, das Diszciplinarverfahren anhängig zu machen?

Prag, am 10. März 1926.

Dr. Jabloniczky,

Szent - Ivány, dr. Korláth, Nitsch, Holota, Koczor, Füssy, dr. Hanreich, Eckert, Böhm, Platzer, Stenzl, Halke, Windirsch, J. Fischer, Gregorovits, Fedor, Hodina, Weisser, Heller, Schubert, Böllmann, Zierhut, Mayer, dr. Spina.

Pùvodní znìní ad XVI/181.

Interpellation

des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

an den Ministerpräsidenten als den Vorsitzenden der Gesamtregierung

wegen der angeblich bestehenden Absicht, die Direktorstelle an einer deutschen Mittelschule mit einem Tschechen zu besetzen.

Durch die Presse ging die Nachricht, daß zum Direktor der Deutschen Nikolanderrealschule in Prag ein Tscheche bestellt werden solle. Es ist selbsverständlich, daß diese Nachricht geeignet ist, in allen Kreisen der deutschen Öffentlichkeit Entrüstung und Empörung hervorzurufen. Dieselbe kehrt sich nicht gegen die Person des genannten Kandidaten, sondern grundsätzlich dagegen, daß überhaupt die Möglichkeit bestehen soll, die leitung eines Kulturinstitutes eines bestimmten Volkes einem anderer als dem Angehörigen desselben Vlkes anzuvertrauen.

Niemals hätte es eine österreichische Regierung gewagt, für eine tschechische Mittelschule einen deutschen Direktor zu ernennen und umgekehrt, weil es ganz selbstverständlich ist, daß für die Leitung einer deutschen Anstalt nur ein Deutscher, für die Leitung einer tschechischen nur ein Tscheche in Betracht kommen kann.

Wir fragen daher:

1.) Weiß der Herr Ministrpräsident etwas davon, daß zum Direktor einer deutschen Mittelschule ein Tscheche ernannt werden soll?

2.) Wenn ja, kann er diese Ernennung begründen?

3.) Wenn nein, ist er geneigt, in aller Deutlichkeit zu erklären, daß eine solche Ernennung niemals in Frage kommen könne?

Prag, am 16. feber 1926.

Horpynka,

Zierhut, Weber, dr. Schollich, Windirsch, Siegel, Hodina, dr. Keibl, Schubert, dr. Lehnert, inž. Kallina, Kraus, Wagner, Weisser, Matzner, dr. Hanreich, Fischer, dr. Koberg. dr. Spina, Böllmann, Heller.

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