Das Gesetz Nr. 221/24 Slg. d. G. u. V. hat
in wesentlichen Punkten den Wünschen der Arbeiter nicht entsprochen.
Dem wurde schon bei der Beratung des Entwurfes Ausdruck gegeben.
Der Entwurf, der von dem von dem Minister für soziale Fürsorge
eingesetzten Fachmännerausschuß ausgearbeitet wurde,
war wesentlich unterschieden von dem Entwurf den die Regierung
eingebracht hat. Wichtige, grundlegende Bestimmungen dieses ursprünglichen
Entwurfes, bei dessen Verarbeitung der politische und persönliche
Einfluß nur in beschränktem Ausmaße zum Ausdruck
gekommen ist, wurden seitens der Regierung abgeändert. Schon
zu diesem Entwurfe hat der Reichsverband deutscher Krankenkassen
in einem ausführlichen Gutachten Stellung genommen und in
demselben die Forderungen verfochten, die die Arbeiterklasse im
alten Österreich im Kampfe um die Sozialversicherung aufgestellt
hat. Der von der Regierung eingebrachte Entwurf, der schon an
und für sich also eine Verschlechterung der ursprünglichen
Vorlage bedeutet hat, ist sowohl i m Unterausschuß, als
auch im sozialpolitischen Ausschuß Gegenstand heftigster
Angriffe seitens der bürgerlichen Parteien geworden und es
ist dem damals schon gestärkten Einfluß der Bürgerlichen
gelungen, eine Reihe wesentlicher Verpflichtungen herbeizuführen.
Wir haben uns trotzdem für die Gesetzwerdung dieser Vorlage
eingesetzt, weil wir endlich einmal die Sozialversicherung, deren
Gesetzwerdung im alten Österreich schon nahezu vor dem Abschluß
war, aktiviert wissen wollten um wenigstens eine - wenn auch nicht
ausreichende Fürsorge - für die invaliden Arbeiter,
für die Witwen und Waisen zu schaffen. Wir sind von der Auffassung
ausgegangen, daß die Arbeiterklasse in dem Moment, in dem
ihre Machtstellung eine größere wird, eine Verbesserung
des Gesetzes herbeiführen wird. Entgegen dieser Annahme hat
nun die gegenwärtige Regierungskoalition einen Entwurf, Druck
1225, dem Hause unterbreitet, der eine weitere grundlegende Verschlechterung
des bisher geltenden Gesetzes bedeutet, eine Vorlage, die nicht
nur die nicht übermäßigen Rechte, die den Arbeitern
in den Sozialversicherungsinstituten eingeräumt wurden, fast
restlos aufhebt, sondern die auch den Personenkreis, der durch
die Sozialversicherung umfaßt wurde, fast um ein Drittel
verringert und gerade die bedürftigsten Schichten der bis
dahin Versicherten, aus der Versicherung auszuscheiden trachtet.
Diese Vorlage wird nun eingebracht in einer Zeit wirtschaftlicher
Prosperität, in einer Zeit, in der fast überall die
Frage der Verbesserung der Sozialversicherung zur Diskussion steht.
Wir wollen in diesem Zusammenhang eine kritische
Betrachtung des Entwurfes, den die Regierung eingebracht hat,
nicht vornehmen. Wir wollen uns nur darauf beschränken festzustellen,
daß der Entwurf, den die Regierung eingebracht hat, geboren
ist aus dem Haß gegenüber den bisherigen Verwaltungsorganen
der Krankenversicherungsanstalten und daß diese Voreingenommenheit
auch nicht halt gemacht hat vor der Institution deren Zusammensetzung
den weitgehendsten Ansprüchen auf die Einschränkung
des Einflusses der Arbeiterklasse Rechnung trägt, nämlich
vor der Zentralsozialversicherungsanstalt. Der ganze Entwurf zeugt
dafür, daß die offenkundige Absicht bestanden hat.
die gegenwärtigen Organe der Krankenversicherungsanstalten
zu demütigen. Dem Umstande kann es nur zuzuschreiben sein,
daß auch die Auflassung der Verbände in Aussicht genommen
ist, womit die Regierung zweifellos dokumentieren will, daß
sie gerade jene Institute beseitigt wissen will, die über
freien, unbeeinflußten Entschluß der Versicherten
und ihrer Träger zustande gekommen sind.
Wenn wir also auch schon früher die Reformbedürftigkeit
des mehrfach zitierten Gesetzes festgestellt haben, so haben wir
doch die Novellierung dieses Gesetzes nicht in Vorschlag gebracht.
weil wir aus der Erfahrung heraus wissen, daß jedes Gesetz
zur Durchführung einer gewissen Zeit benötigt. Wir wissen
nach den Erfahrungen in Deutschland, daß auch das dortige
Sozialversicherungsgesetz Mängel aufgewiesen hat, die unmittelbar
nach der Verabschiedung des Gesetzes auch von Fachkreisen festgestellt
wurden. ohne daß in den ersten Jahren der Tätigkeit
dieser neugeschaffenen Institution die Frage der Beseitigung der
Mängel auf legistischem Wege ernstlich in Erwägung gezogen
wurde.
Bei der Ausarbeitung unseres Entwurfes haben
wir nach Tunlichkeit alle Forderungen berücksichtigt, die
seitens der Vertreter der Arbeiterklasse als Grundsatz für
eine gerechte Sozialversicherung aufgestellt wurden. Wir hatten
ursprünglich die Absicht in dem Entwurfe auch die Frage der
Arbeitslosenversicherung zu lösen. Allgemein ist die Auffassung,
daß das Genter System nicht aufrecht erhalten werden kann
und daß an seine Stelle unbedingt die Versicherung der Arbeitnehmer
für den Fall der Arbeitslosigkeit zu treten hat. Das Genter
System, das vielleicht vor dem Kriege brauchbares Prinzip dargestellt
hat, wenn wir auch wissen, daß schon vor dem Jahre 1914
sich Stimmen erhoben haben, die das Genter System als ungeeignet
hingestellt haben, so kann wohl heute gesagt werden, daß
das Genter System für die Nachkriegsverhältnisse, in
denen die krisenhaften Erscheinungen eine viel heftigere und andauernde
Erscheinung sind, vollkommen ungeeignet ist. Wenn wir von der
Aufnahme dieser Versicherungsart in unserem Entwurf Abstand genommen
haben, geschah es deshalb. weil wir der Ansicht sind, daß
vor der Lösung dieses Problems unbedingt die Frage der Arbeitsvermittlung
verabschiedet werden muß. Es muß demnach unsere Aufgabe
sein vor allem darauf zu achten, daß der im Budgetausschuß
zurückgestellte Entwurf über die Arbeitsvermittlung
endlich der parlamentarischen Erledigung zugeführt wird.
Die Vorlage der Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall
der Arbeitslosigkeit wird dann unmittelbar der Lösung zugeführt
werden müssen, weil der gegenwärtige Zustand für
die Dauer nicht aufrecht erhalten werden kann.
Die zweite Frage, mit der wir uns bei Abfassung
unseres Entwurfes zu beschäftigen haben. war die der Versorgung,
der über 60 Jahre alten Personen, die ans dem Gesetze Zl.
221/24 ausgeschlossen wurden und für welche die Regierung
trotz aller Zusagen nicht vorgesorgt hat. Wir haben in unserem
Entwurfe die Altersgrenze, welche für die Einbeziehung in
die Versicherung festgelegt war, fallen gelassen und dadurch herbeigeführt,
daß alle Personen. welche am 1. Jänner 1925 einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oblegen sind, in die Versicherung einbezogen
werden. Die Fürsorge für jene Personen, die keiner versicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgegangen sind, muß durch ein eigenes
Gesetz geregelt werden. Wir haben in unserem Entwurfe ipso jure
Versicherung auch für die Alters- und Invalidenversicherung
vorgesehen.
Wir haben immer den Standpunkt vertreten, daß
als Träger der Versicherung die Einheitskassa zu gelten hat
und wir haben diesem unseren Grundsatze auch in dem Entwurfe Rechnung
getragen. Die Schaffung der Einheitskassa ist nicht nur eine Verbilligung
der Administrative, ein Umstand de angeblich für die Reformbestrebungen
der bürgerlichen Parteien von ausschlaggebender Bedeutung
ist, sondern diese Form der Kassenorganisation verbürgt den
besten Riskenausgleich und es wird dadurch die größte
Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kassengebilde die
in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sind neben den Bezirkskrankenversicherungsanstalten
sind nur ein Produkt der Aspirationen gewisser politischer Parteien.
Die Verwaltung der Versicherungsinstitute soll nach unserem Entwurfe
den Versicherten zustehen, wobei wir aber der Kontrolltätigkeit
durch die Arbeitgeber weitesten Spielraum lassen. Die Frage der
Selbstverwaltung der Sozialversicherungsinstitute durch die Versicherten
wird als eine politische Frage aufgefaßt, sie ist aber in
Wirklichkeit rein sachlich zu werten. Die Sozialversicherungsinstitute
sollen Institute der Versicherten sein. Sie werden umso
besser prosperieren, je größer der Einfluß der
Versicherten auf die für sie geschaffenen Institute ist.
Die Entwicklung der Krankenversicherung im alten Österreich
und in der Èechoslovakischen Republik waren nur möglich,
weil den Versicherten ein ausschlaggebender Einfluß auf
die Versicherung eingeräumt wurde.
Wir haben in unserem Entwurfe festgelegt, daß
das aktive Wahlrecht allen Versicherten, ohne Rücksicht auf
das Alter, zusteht. Es soll allen Versicherten, die ihre Beiträge
zu entrichten haben, die Möglichkeit gegeben werden, bestimmenden
Einfluß auf die Verwaltung der Sozialversicherungsinstitute
zu nehmen. Wir haben festgelegt, daß alle Funktionäre
der Sozialversicherungsinstitute, also auch jene der Zentralsozialversicherungsanstalt,
aus direkter Wahl durch die Versicherten hervorgeht.
Die bisherige Gliederung der Organisation hat
sich nicht bewährt. In dem Gesetze war die Zentralsozialversicherungsanstalt
als oberstes Organ sowohl für die Agenden der Krankenversicherung,
als auch für jene der Alters- und Invalidenversicherung vorgesehen.
Diese Organisationsform war sachlich nicht begründet und
hat auch in nationaler Beziehung nicht entsprochen. Wir schlagen
nun in unserem Entwurfe vor, daß zwei Zentral- Sozialversicherungsanstalten
vorgesehen werden und zwar eine für die Angehörigen
der èechischen und slovakischen Nation und die andere für
die Angehörigen der anderen Minderheitsnationen dieses Staates.
Wir sehen weiters vor, daß als die obersten Organe für
die Krankenversicherung die bestehenden Verbände
der Krankenversicherungsanstalten zu fungieren haben und als oberstes
Organ für die Alters- und Invalidenversicherung die besprochenen
Zentralsozialversicherungsanstalten.
In materieller Beziehung schlagen wir eine
Reihe von Änderungen vor. Der Begriff der Invalidität
war in dem Gesetze zu weit gezogen, wir haben in dem von uns ausgearbeiteten
Entwurfe die Bestimmungen des Pensionsversicherungsgesetzes der
Privatangestellten übernommen. Wir sehen die Zuerkennung
der Altersrente ohne Rücksicht auf den Grad der Invalidität
vor, ebenso setzen wir den absoluten Anspruch auf die Witwenrente
fest. Wir haben in unserem Entwurf die absolute Karenz für
den Bezug der Krankenversicherung beseitigt. die Lohnklassen vermehrt,
die Mutterschaftsversorgung entsprechend ausgestaltet, die Wartezeit
abgekürzt, bezw. für die mit in Kraft treten des Gesetzes
Versicherten beseitigt und eine Reihe von Verbesserungen durchgeführt,
die wir bei der Besprechung der einzelnen Kapitel näher erläutern
werden.
Zum § 2:
Wir beantragen im § 2 die Streichung der
Worte "und dieselben nicht als Nebenbeschäftigung oder
gelegentlich verrichtet". Diese Bestimmung hat dazu geführt.
daß eine Reihe von Personen aus der Versicherung ausgeschieden
wurde, die auf Grund ihrer Beschäftigung zweifellos der Versicherungspflicht
unterliegen sollen. Die Streichung dieses Absatzes ist umsomehr
begründet, als der oberste Verwaltungsgerichtshof in mehrfachen
Entscheidungen eine Ausscheidung von Personen bewirkt hat, deren
Ausscheidung auch durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Zum § 3:
Im § 3 beantragen wir aus denselben Gründen
die Streichung der Worte "und nicht bloß gelegentlich".
Zum § 5:
Im § 5 lit. a) beantragen wir vor das
Wort "Eisenbahn" einzufügen das Wort "staatlichen".
Nach der gegenwärtigen Bestimmung wurden alle Eisenbahner
ohne Rücksicht darauf, ob sie bei staatlichen oder nicht
staatlichen Eisenbahnen beschäftigt waren, aus der Versicherung
ausgeschieden. Diese Auslegung der Bestimmung hat zweifellos nicht
den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen.
Zum § 7:
Im § 7 wird die Ipso- jure- Versicherung
die bisher nur auf die Krankenversicherung Anwendung gefunden
hat, auch auf die Alters- und Invaliden- Versicherung ausgedehnt.
Mit dieser Frage hat sich eingehend schon bei der Beratung des
gegenwärtigen Gesetzes Z. 221/24 der Unterausschuß
des sozialpolitischen Ausschusses beschäftigt. Es mußten
auch die Fachleute, die diesem Unterausschuß zugezogen wurden,
zugeben, daß die Ipsojureversicherung für die Alters-
und Invaliden - Versicherung von sachlichen Gesichtspunkten vollkommen
gerechtfertigt ist, und es konnte auch nicht ein triftiger Grund
angegeben werden, der auch vom versicherungsmathematischen Gesichtspunkte
aus gegen diese Maßnahme erhoben werden könnte. Der
Grundsatz, daß versichert sein soll derjenige, der einer
Versicherungspflichtigen Beschäftigung obliegt, ist vollkommen
gerechtfertigt.
Die Streichung des Absatzes 2 des § 7
ist eine logische Folge der besprochenen Abänderung des ersten
Absatzes.
Zum § 10:
Die Streichung der Worte "soferne es nicht bloß Gelegenheitsverdienst
ist" steht im Zusammenhang mit der Abänderung zu den
§§ 2 und 3, ebenso die Streichung der Worte im zweiten
Absatz dieses. Paragraphen "sofern deren üblichen Gewährung
Einfluß auf die Lohnbemessung hat".
Zum § 11:
Im § 11, Absatz 1 beantragen wir die Streichung der Worte
"nach den örtlichen Durchschnittspreisen" und die
Einfügung der Worte "nach den Marktpreisen". Der
bisherige Vorgang. der bei der Festsetzung der Naturalbezüge
beobachtet wurde, hat mehrfach dazu geführt, daß eine
Unterversicherung platzgegriffen hat. Die Festsetzung des Wertes
der Naturalbezüge ist ganz willkürlich erfolgt nnd so
konnten wir feststellen, daß einzelne politische Behörden
die Naturalbezüge mit 4.-, andere mit 6.- und 8.- Kronen
festgelegt haben. Durch diese Beträge ist der Wert der Naturalbezüge
zweifellos nicht ausgedrückt und wir verlangen nun in unserem
Antrage, daß die Naturalbezüge nach den Marktpreisen
festzusetzen sind.
Im Absatz 2 dieses Paragraphen setzen wir fest,
daß die Bemessung der Werte der Naturalbezüge durch
eigene Kommissionen zu erfolgen hat, die von jeder politischen
Behörde für ihren Sprengel einzusetzen sind und die
zu gleichen Teilen aus Vertretern der Berufsorganisation der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zusammengesetzt sind. Diese Kommission wird bei
der Bemessung des Wertes der Naturalbezüge die verschiedenartigen
Verhältnisse in den einzelnen Gebieten viel eher zu berücksichtigen
vermögen, als dies durch ein einzelnes Organ der politischen
Landesverwaltung möglich war.
Zum § 12:
Die von uns vorgeschlagene Vermehrung der Lohnklassen
lehnt sich in den Grundzügen an den Entwurf an, der seinerzeit
von der Fachkommission ausgearbeitet wurde. Die Einreihung der
Lehrlinge, die keinen Lohn beziehen, in die erste Lohnklasse,
war vielfach eine schwere Benachteiligung gerade für eine
Schichte von Menschen, die des größten Schutzes bedürfen.
Wir setzen nun im Absatz 4 fest, daß Lehrlinge in die Lohnklasse
nach jenem Lohn einzusetzen sind, welchen ein vollbezahlter Angestellter
der betreffenden Branche nach vollendeter Auslehre in dem Betriebe
oder in der nächsten Umgebung bezieht, soferne der Lohn des
Lehrlings nicht die Einreihung in eine höhere Lohnklasse
rechtfertigt.
Nach dem bisherigen Absatz 5 des Gesetzes konnte
der Wert der Naturalbezüge nur eine Einreihung um drei Lohnklassen
herbeiführen. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß der
tatsächliche Verdienst eines Arbeiters zur Grundlage der
Einreihung dienen soll und wir mußten auf Grund dieser grundsätzlichen
Auffassung die Eliminierung dieser einschränkenden Bestimmung
beantragen.
Die Vermehrung der Lohnklassen für die
Alters- und Invalidenversicherung steht im logischen Zusammenhang
mit unserem Antrage auf Vermehrung der Lohnklassen an der Krankenversicherung
im § 12.
Im bisherigen Absatz 7 war festgelegt, daß
die Lohnklassen im Verordnungswege über Antrag der Zentralsozialversicherungsanstalt
geändert werden können. Wir beantragen die Streichung
dieser Bestimmung, weil wir der Auffassung sind, daß jede
Änderung der Lohnklassen nur im Gesetzwege zu erfolgen hat.
Zum § 13:
Die bisherigen Bestimmungen des Gesetzes, nach
welchen die Umreihung des Versicherten in eine Lohnklasse erst
bei der nächsten Beitragsperiode zu erfolgen hat, hat mehrfach
zu einer schweren Benachteiligung der Versicherten geführt,
deshalb beantragen wir die Änderung dieser Bestimmung.
Demselben Grundsatze entspricht die Änderung
des Absatzes 2 dieses Paragraphen.
Zum § 14:
Die Abänderung, die wir im § 14 vorschlagen,
ist angepaßt an den ursprünglichen Entwurf, der seitens
der Regierung unterbreitet wurde. Die Aufbewahrung der Lohnaufzeichnungen
durch 10 Jahre, wie wir sie in Vorschlag bringen, ist ins besonders
mit Rücksicht auf die Alters- und Invalidenversicherung und
mit Rücksicht auf den Umstand, als wir die Ipsojure - Versicherung
auch auf die Alters- und Invaliden - Versicherung angewendet wissen
wollen.
Zum § 15:
Unsere Abänderungen zum § 15 lehnen
sich vollkommen an den ursprünglichen Entwurf der Regierung
an. Es soll durch diese Bestimmung nicht nur das Recht der Beauftragten
der Versicherungsanstalt festgelegt werden. Einsicht nehmen zu
dürfen in alle für die Lohnbemessung bestimmenden Aufzeichnungen,
sondern es soll ihnen auch das Recht zustehen Abschriften anzufertigen.
Die Mitwirkung der Betriebsausschüsse oder der Vetrauensmänner
bei dieser Arbeit ist durch das Interesse. das die Arbeiterschaft
an einer ordnungsmäßigen Versicherung hat, vollauf
gerechtfertigt. Der Absatz 2 des § 15 ist nur. über
Drängen einiger Vertreter der bürgerlichen Parteien
aufgenommen worden. Bei der Tätigkeit der Beauftragten der
Versicherungsanstalt handelt es sich nicht nm Angelegenheiten,
bei welchen ein ernstes Handels oder Produktions- Interesse in
Frage stehen würde, auf der anderen Seite konnte aber die
Bestimmung mehrfach zu Schikanen dieser Volksbeauftragten benützt
werden.
Zum § 16:
Die Streichung der Worte "oder auf offenbar unrichtigen tatsächlichen
Voraussetzungen beruht" ist durch den um stand begründet,
daß es sich im gegebenen Fall um einen Arbeitsgeber handelt,
der ihm durch das Gesetz aufgetragenen Pflicht zur Anmeldung nicht
nachgekommen ist. Es genügt also vollkommen, wenn dem Arbeitsgeber
das Recht eingeräumt wird, gegen eine derartige Vorschreibung
Einspruch zu erheben, wenn dasselbe dem Gesetze widerspricht oder
wenn das Verfahren mangelhaft war.
Zum § 17:
Die Änderung des § 17, nach welcher die Worte "an
dem der Versicherte aufgehört hat sie zu verrichten"
zu streichen sind und zu ersetzen durch die Worte "an dem
der Versicherte das die Versicherungspflicht begründende
Verhältnis beendet hat", ist durch die bekannten Entscheidungen
des obersten Verwaltungsgerichtshofes begründet.
Zum § 18:
Die Änderungen, die wir im § 18 in
Vorschlag bringen, betreffen nur einige aus der Praxis gewonnene
Erfahrungen über die Zuerkennung der Leistungen, die insbesondere
für die Alters- und Invalidenversicherung von Bedeutung sind.
Zum § 20:
Im § 20, Absatz 1 beantragen wir die Streichung
des zweiten Satzes und die Aufnahme der Bestimmung, daß
die Wartezeit des Versicherten mit jenem Zeitpunkt beginnt, von
welchem an die Versicherungsbeiträge zur Nachzahlung vorgeschrieben
wurden. Die Aufnahme dieser Bestimmung entspricht unserer Auffassung.
daß die Versicherung in jenem Zeitpunkte zu beginnen hat,
in dem der Arbeiter der versicherungspflichtigen Beschäftigung
oblegen ist.
Zum § 21:
Die Frist, die zur Vorlage der Ausweise der
beschäftigten Personen und der Lohnausweise vorgesehen ist,
ist vielfach für die praktischen Bedürfnisse der Versicherungsanstalt
unzureichend, deshalb verlangen wir die Aufnahme der Bestimmung,
daß diese Ausweise über Verlangen der Krankenversicherungs-
Anstalt jederzeit vorzulegen sind und daß die Lohnausweise
überdies vom Betriebsausschuß oder dem Vertrauensmann
zu bestätigen sind.
Zum § 23:
Die Abänderung der Bestimmungen des §
23 ist durch unsere grundsätzliche Auffassung, daß
als Träger der Versicherung die Einheitskasse zu dienen hat,
gerechtfertigt. Wir haben schon im allgemeinen Teil des Motivenberichtes
darauf verwiesen, daß die Einheitskasse herbeiführen
wird eine Verringerung der Verwaltungsauslagen, was von allen
Interessenten an der Versicherung angestrebt wird. In der Einheitskasse
wird aber auch am besten und zweckmäßigsten der Risken
- Ausgleich herbeigeführt und es wird dadurch die Möglichkeit
der größten Leistungsfähigkeit dieser Organe geschaffen.
Die Zersplitterung der Krankenversicherung ist der größte
Krebsschaden für die Versicherung, auch dann, wenn die Organe
nur zur Durchführung der Krankenversicherung berufen sind.
Viel verheerender ist aber die Zersplitterung dort, wo die Versicherungsanstalten
Träger der Gesamtversicherung sind, so wie dies bei uns der
Fall ist. Jede Abweichung von dem Gedanken der Einheitskasse erschwert
den Apparat und führt eine Belastung herbei, die durch nichts
gerechtfertigt werden kann.
Zum § 24:
Die Bestimmung, die wir im § 24, Absatz
1 beantragen, steht im logischen Zusammenhang mit der Abänderung
des § 23.
Die Streichung des Absatzes 3 des § 24
ist durch unsere Auffassung gerechtfertigt, daß sich der
Wirkungskreis einer Krankenversicherungs- Anstalt lediglich auf
ein Bereich einer politischen Bezirksbehörde erstrecken soll.
Der beantragte neue Absatz ist ans der Erwägung
heraus in Vorschlag gebracht, daß durch die Änderung
eines Sprengels der Bezirkskrankenversicherungs- Anstalt auch
innerhalb eines politischen Bezirkes nicht nationale Verschiebungen
durchgeführt werden können.
Zu den §§ 25 bis 30:
Die Streichung der §§ 25 bis 30 ist
eine logische Folge unseres Antrages zum § 23.
Zum § 31:
Im § 31 beantragen wir die Streichung
lit. d) "Verwalter (Direktor)". Nach unserer Auffassung
soll die Verwaltung der Sozialversicherungs- Institute nur freigewählten
Organen zustehen. Im alten österreichischen Gesetz
und auch in den novellierten Gesetzen in der Èechoslovakei
ist niemals die Direktion als Organ der Krankenversicherungs-
Anstalt vorgesehen gewesen. Auch der Umstand als die Krankenversicherungs-
Anstalt jetzt dazu berufen ist, gewisse Agenden
der Alters - und Invaliden - Versicherung durchzuführen,
ist keineswegs bestimmend dazu ein neues Organ einzufügen.
Unserer Auffassung nach verbürgen die freigewählten
Organe der Krankenversicherung der Zentralsozialversicherungs
- Anstalt alle Sicherheiten für die ordnungsgemäße
Abfuhr der Prämien und die Durchführung aller Agenden
der Alters- und Invaliden - Versicherung.
Zum § 33:
Im ersten Absatz des § 33 beantragen wir
die Streichung der Worte "soferne sie über 20 Jahre
alt sind" bis "vollendetem" und den Ersatz des
Wortes "Versicherungspflichtige" durch "Versicherte".
Es ist nicht einzusehen, warum beim aktiven Wahlrecht ein Unterschied
gemacht werden soll. Die Personen, die Beiträge an die Sozialversicherungs-
Institute abführen, haben auch das Recht auf die Zusammensetzung
der Verwaltung dieser Institute einen bestimmenden Einfluß
auszuüben. Das Wahlrecht soll nicht nur den obligatorisch
versicherungspflichtigen Personen, sondern den Versicherten überhaupt,
also auch den freiwillig Versicherten zustehen.
Der § 33, Absatz 2 setzt fest, wer ans
dem Wahlrechte ausgeschlossen ist. Wir verlangen durch unseren
Antrag, daß alle Verurteilungen wegen politischen Delikten
keineswegs den Verlust des Wahlrechtes in den Sozialversicherungs-
Instituten zur Folge haben soll, ein Grundsatz, der in einer demokratischen
Republik Anerkennung finden sollte.
Im § 33, Absatz 3 verlangen wir die Streichung
des Wortes "Staatsbürger", weil wir der Auffassung
sind, daß auch das passive Wahlrecht allen Versicherten
ohne Rücksicht auf ihre Staatszugehörigkeit zustehen
soll. Ebenso sind wir der Auffassung, daß die Festsetzung
der Altersgrenze von 26 Jahren für die Ausübung des
passiven Wahlrechtes zu hoch angesetzt ist und ebenso daß
es erforderlich ist, die Ausübung des passiven Wahlrechtes
an eine sechsmonatliche Karenz zu binden. Bei der in normalen
Zeiten zu beobachtenden Fluktuation könnte diese Bestimmung
mehrfach dazu führen, daß noch so ein befähigter
Versicherte bei der Besetzung der Verwaltung der Krankenversicherungs-
Anstalt nicht in Betracht gezogen werden könnte.
Zum § 34:
Im bisherigen Gesetze war lediglich die Wahl
der Delegierten der Generalversammlung direkt durch die Versicherten
vorgesehen, wohingegen die Wahl der Ausschußmitglieder der
Z. S. V. A. durch die Mandataren der Bezirkskrankenversicherungs-
Anstalten vorgenommen wurde. Es ist nicht einzusehen, warum die
Verwaltungsorgane der Sozialversicherungs- Institute durchwegs
nicht aus direkter Wahl hervorgehen sollen und warum den Versicherten
gerade der Einfluß auf die zentrale Institution der Sozialversicherung,
welche nicht nur über alle Prämieneingänge auf
dem Gebiete der Alters- und Invalidenversicherung, sondern auch
über alle Leistungen auf diesem Gebiete zu entscheiden hat,
ausgeschaltet werden sollte.
Zum § 36:
Nach der bisherigen Bestimmung war eine Berufung
gegen die Entscheidung der politischen Behörde erster Instanz
hinsichtlich der Zusammensetzung der Wahlkommission und der Ernennung
der Beisitzer nicht möglich. Durch unseren Antrag wird nun
die Berufungsmöglichkeit gegeben, wobei selbstverständlich
auch mit Rücksicht auf die Kürze des gesamten Verfahrens
auch eine Frist, bis zu welcher seitens der politischen Behörde
die Entscheidung getroffen werden muß, festgelegt werden
muß. Mit Rücksicht auf den bereits angeführten
Standpunkt zum § 34 mußten wir einen neuen Absatz 2
einschalten, in welchem das Verfahren hinsichtlich der Z. S. V.
A. festgelegt wird.
Zum § 37:
Im § 37 verlangen wir, daß der vom
Arbeitsgeber auszufertigende Ausweis über die bei ihm beschäftigten
Mitglieder, der gleichzeitig auch als Wählerliste zu dienen
hat, vom Betriebsausschuß, bezw. vom Vertrauensmann zu zeichnen
ist. Es ist notwendig, daß dieses wichtige Dokument tatsächlich
alle im Betriebe beschäftigten Personen beinhaltet und deshalb
ist, um unnützen Einwendungen gegen die Wählerliste
vorzubeugen, notwendig, daß dieses Dokument sowohl vom Arbeitgeber
als auch von den Vertretern der Arbeitnehmer gezeichnet wird.
Zum § 38:
Im bisherigen Gesetze war vorgesesehen, daß
jeder Wähler einen Stimmzettel abgeben kann, auf dem er die
Partei ersichtlich macht, der er seine Stimme abzugeben gewillt
ist. Nach unserem Vorschlage ist das Wahlverfahren vollkommen
angepaßt dem für alle öffentlichen Wahlen festgelegten
Wahlverfahren und wir haben demnach vorgesehen, daß für
alle wahlwerbenden Parteien Kandidatenlisten angefertigt werden,
die jedem einzelnen Wähler zuzustellen sind. Das von uns
vorgeschlagene Verfahren wird eine Verteuerung herbeiführen,
doch ist nur dieser Vorgang geeignet, eine wirkliche unbeeinflußte
Entscheid und seitens der Wähler herbeizuführen. Die
Verschiedenartigkeit der Farbe für Frauen wird aus statistischen
Gründen von uns beantragt und es wird zweifellos für
alle Parteien von Interesse sein zu ermitteln, wie die Frauen
votieren. Das Geheimnis des Wahlrechtes ist durch diesen Vorgang
selbstverständlich nicht tangiert.
Zum § 39.
Die von uns in Vorschlag gebrachte Konstruktion
nach Bildung von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten und
zwar einer èechoslovakischen und einer der Minoritäten
macht es auch notwendig, daß wir vorsehen, wie die Aufteilung
der Krankenversicherungsanstalten zu den beiden Zentralsozialversicherungsanstalten
zu erfolgen hat. Die Einführung des Personalitätenprinzips
wäre natürlich das zweckmäßigste,
doch ist dieser Vorgang aus praktischen Gründen nicht gangbar,
weil dadurch sowohl für den Arbeitgeben, als auch für
den Arbeitnehmer, insbesonders aber für den ersteren eine
schwere Belastung hervorgerufen werden würde. Wir haben uns
daher dafür entschieden, daß das Verwaltungsorgan jeder
einzelnen Krankenversicherungs- Anstalt darüber zu entscheiden
hat, welcher Zentralsozialversicherungsanstalt sie sich anschließen.
Im § 39 wird nun das Wahlverfahren für die Zusammensetzung
der Zentralsozialversicherungsanstalt geregelt.
Zum § 40:
Im § 40 sehen wir vor, daß sowohl
für die Wahl der Delegierten der Generalversammlung, als
auch für die Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt
Kandidatenlisten ausgefolgt werden.
Zum § 47:
In unserem Antrage sehen wir die Errichtung
einer Wahlzelle vor, weil nach den bisherigen Erfahrungen sich
gezeigt hat, daß die Wahlzelle ein unerläßliches
Requisit für die Durchführung der geheimen Wahl ist.
Zu den §§ 46 und 48:
Die Abänderungen der §§ 46 und
48 bedürfen keiner näheren Begründung.
Zum § 50:
In diesem Paragraphen wird das Verfahren geregelt,
das nach Abschluß der Wahlhandlung hinsichtlich der Wahl
der Ausschußmitglieder für die Zentralsozialversicherungsanstalt
zu beobachten ist. Wir sehen hier vor, daß lediglich das
Protokoll, das von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu fertigen
ist, über die Wahlen an die betreffende Zentralsozialversicherungsanstalt
zu senden ist, wo hingegen die Kandidatenlisten versiegelt bei
der Krankenversicherungsanstalt aufzubewahren sind, von welcher
sie seitens der Zentralsozialversicherungsanstalt im Bedarfsfalle
abverlangt werden.
Zum § 55:
Hier wird nur festgelegt, daß alle Bestimmungen
über das Wahlverfahren für die Krankenversicherungsanstalten.
soweit in diesem Entwurfe nichts vorgesehen ist, auch analog für
die Wahlen für die Zentralsozialversicherungsanstalt Anwendung
zu finden haben.
Zu § 56:
Unserer grundsätzlichen Einstellung entsprechend,
daß die Verwaltung der Versicherungsinstitute vornehmlich
Sache der Versicherten ist, beantragen wir, daß der Vorstand
der Bezirkskrankenversicherungsanstalt ausschließlich ans
den Reihen der Versicherten entnommen wird. Im lit. f) dieses
Paragraphen war vorgesehen, daß selbst der Ersatz der Entschädigung
für die Funktionäre der Krankenversicherungs- Anstalten
nur im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt auszugebenden
Richtlinien zu erfolgen hat. Diese Maßnahme haben wir als
eine Einschränkung der Selbstverwaltung betrachtet und beantragen
demnach die Eliminierung dieser durch nichts gerechtfertigten
Bestimmung.
Zum § 58:
Im § 58, Absatz 1, beantragen wir die
Streichung des zweiten Satzes, weil wir der Auffassung sind, daß
der Delegiertenversammlung das Recht vorbehalten werden muß,
über alle Fragen, deren Erörterung die Majorität
zustimmt, zu verhandeln und daß es nicht angeht einem Delegierten
Vorschriften darüber zu machen, was zur Verhandlung gestellt
werden kann.