Motivenbericht.

Das Gesetz Nr. 221/24 Slg. d. G. u. V. hat in wesentlichen Punkten den Wünschen der Arbeiter nicht entsprochen. Dem wurde schon bei der Beratung des Entwurfes Ausdruck gegeben. Der Entwurf, der von dem von dem Minister für soziale Fürsorge eingesetzten Fachmännerausschuß ausgearbeitet wurde, war wesentlich unterschieden von dem Entwurf den die Regierung eingebracht hat. Wichtige, grundlegende Bestimmungen dieses ursprünglichen Entwurfes, bei dessen Verarbeitung der politische und persönliche Einfluß nur in beschränktem Ausmaße zum Ausdruck gekommen ist, wurden seitens der Regierung abgeändert. Schon zu diesem Entwurfe hat der Reichsverband deutscher Krankenkassen in einem ausführlichen Gutachten Stellung genommen und in demselben die Forderungen verfochten, die die Arbeiterklasse im alten Österreich im Kampfe um die Sozialversicherung aufgestellt hat. Der von der Regierung eingebrachte Entwurf, der schon an und für sich also eine Verschlechterung der ursprünglichen Vorlage bedeutet hat, ist sowohl i m Unterausschuß, als auch im sozialpolitischen Ausschuß Gegenstand heftigster Angriffe seitens der bürgerlichen Parteien geworden und es ist dem damals schon gestärkten Einfluß der Bürgerlichen gelungen, eine Reihe wesentlicher Verpflichtungen herbeizuführen. Wir haben uns trotzdem für die Gesetzwerdung dieser Vorlage eingesetzt, weil wir endlich einmal die Sozialversicherung, deren Gesetzwerdung im alten Österreich schon nahezu vor dem Abschluß war, aktiviert wissen wollten um wenigstens eine - wenn auch nicht ausreichende Fürsorge - für die invaliden Arbeiter, für die Witwen und Waisen zu schaffen. Wir sind von der Auffassung ausgegangen, daß die Arbeiterklasse in dem Moment, in dem ihre Machtstellung eine größere wird, eine Verbesserung des Gesetzes herbeiführen wird. Entgegen dieser Annahme hat nun die gegenwärtige Regierungskoalition einen Entwurf, Druck 1225, dem Hause unterbreitet, der eine weitere grundlegende Verschlechterung des bisher geltenden Gesetzes bedeutet, eine Vorlage, die nicht nur die nicht übermäßigen Rechte, die den Arbeitern in den Sozialversicherungsinstituten eingeräumt wurden, fast restlos aufhebt, sondern die auch den Personenkreis, der durch die Sozialversicherung umfaßt wurde, fast um ein Drittel verringert und gerade die bedürftigsten Schichten der bis dahin Versicherten, aus der Versicherung auszuscheiden trachtet. Diese Vorlage wird nun eingebracht in einer Zeit wirtschaftlicher Prosperität, in einer Zeit, in der fast überall die Frage der Verbesserung der Sozialversicherung zur Diskussion steht.

Wir wollen in diesem Zusammenhang eine kritische Betrachtung des Entwurfes, den die Regierung eingebracht hat, nicht vornehmen. Wir wollen uns nur darauf beschränken festzustellen, daß der Entwurf, den die Regierung eingebracht hat, geboren ist aus dem Haß gegenüber den bisherigen Verwaltungsorganen der Krankenversicherungsanstalten und daß diese Voreingenommenheit auch nicht halt gemacht hat vor der Institution deren Zusammensetzung den weitgehendsten Ansprüchen auf die Einschränkung des Einflusses der Arbeiterklasse Rechnung trägt, nämlich vor der Zentralsozialversicherungsanstalt. Der ganze Entwurf zeugt dafür, daß die offenkundige Absicht bestanden hat. die gegenwärtigen Organe der Krankenversicherungsanstalten zu demütigen. Dem Umstande kann es nur zuzuschreiben sein, daß auch die Auflassung der Verbände in Aussicht genommen ist, womit die Regierung zweifellos dokumentieren will, daß sie gerade jene Institute beseitigt wissen will, die über freien, unbeeinflußten Entschluß der Versicherten und ihrer Träger zustande gekommen sind.

Wenn wir also auch schon früher die Reformbedürftigkeit des mehrfach zitierten Gesetzes festgestellt haben, so haben wir doch die Novellierung dieses Gesetzes nicht in Vorschlag gebracht. weil wir aus der Erfahrung heraus wissen, daß jedes Gesetz zur Durchführung einer gewissen Zeit benötigt. Wir wissen nach den Erfahrungen in Deutschland, daß auch das dortige Sozialversicherungsgesetz Mängel aufgewiesen hat, die unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes auch von Fachkreisen festgestellt wurden. ohne daß in den ersten Jahren der Tätigkeit dieser neugeschaffenen Institution die Frage der Beseitigung der Mängel auf legistischem Wege ernstlich in Erwägung gezogen wurde.

Bei der Ausarbeitung unseres Entwurfes haben wir nach Tunlichkeit alle Forderungen berücksichtigt, die seitens der Vertreter der Arbeiterklasse als Grundsatz für eine gerechte Sozialversicherung aufgestellt wurden. Wir hatten ursprünglich die Absicht in dem Entwurfe auch die Frage der Arbeitslosenversicherung zu lösen. Allgemein ist die Auffassung, daß das Genter System nicht aufrecht erhalten werden kann und daß an seine Stelle unbedingt die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit zu treten hat. Das Genter System, das vielleicht vor dem Kriege brauchbares Prinzip dargestellt hat, wenn wir auch wissen, daß schon vor dem Jahre 1914 sich Stimmen erhoben haben, die das Genter System als ungeeignet hingestellt haben, so kann wohl heute gesagt werden, daß das Genter System für die Nachkriegsverhältnisse, in denen die krisenhaften Erscheinungen eine viel heftigere und andauernde Erscheinung sind, vollkommen ungeeignet ist. Wenn wir von der Aufnahme dieser Versicherungsart in unserem Entwurf Abstand genommen haben, geschah es deshalb. weil wir der Ansicht sind, daß vor der Lösung dieses Problems unbedingt die Frage der Arbeitsvermittlung verabschiedet werden muß. Es muß demnach unsere Aufgabe sein vor allem darauf zu achten, daß der im Budgetausschuß zurückgestellte Entwurf über die Arbeitsvermittlung endlich der parlamentarischen Erledigung zugeführt wird. Die Vorlage der Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit wird dann unmittelbar der Lösung zugeführt werden müssen, weil der gegenwärtige Zustand für die Dauer nicht aufrecht erhalten werden kann.

Die zweite Frage, mit der wir uns bei Abfassung unseres Entwurfes zu beschäftigen haben. war die der Versorgung, der über 60 Jahre alten Personen, die ans dem Gesetze Zl. 221/24 ausgeschlossen wurden und für welche die Regierung trotz aller Zusagen nicht vorgesorgt hat. Wir haben in unserem Entwurfe die Altersgrenze, welche für die Einbeziehung in die Versicherung festgelegt war, fallen gelassen und dadurch herbeigeführt, daß alle Personen. welche am 1. Jänner 1925 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oblegen sind, in die Versicherung einbezogen werden. Die Fürsorge für jene Personen, die keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, muß durch ein eigenes Gesetz geregelt werden. Wir haben in unserem Entwurfe ipso jure Versicherung auch für die Alters- und Invalidenversicherung vorgesehen.

Wir haben immer den Standpunkt vertreten, daß als Träger der Versicherung die Einheitskassa zu gelten hat und wir haben diesem unseren Grundsatze auch in dem Entwurfe Rechnung getragen. Die Schaffung der Einheitskassa ist nicht nur eine Verbilligung der Administrative, ein Umstand de angeblich für die Reformbestrebungen der bürgerlichen Parteien von ausschlaggebender Bedeutung ist, sondern diese Form der Kassenorganisation verbürgt den besten Riskenausgleich und es wird dadurch die größte Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kassengebilde die in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sind neben den Bezirkskrankenversicherungsanstalten sind nur ein Produkt der Aspirationen gewisser politischer Parteien. Die Verwaltung der Versicherungsinstitute soll nach unserem Entwurfe den Versicherten zustehen, wobei wir aber der Kontrolltätigkeit durch die Arbeitgeber weitesten Spielraum lassen. Die Frage der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsinstitute durch die Versicherten wird als eine politische Frage aufgefaßt, sie ist aber in Wirklichkeit rein sachlich zu werten. Die Sozialversicherungsinstitute sollen Institute der Versicherten sein. Sie werden umso besser prosperieren, je größer der Einfluß der Versicherten auf die für sie geschaffenen Institute ist. Die Entwicklung der Krankenversicherung im alten Österreich und in der Èechoslovakischen Republik waren nur möglich, weil den Versicherten ein ausschlaggebender Einfluß auf die Versicherung eingeräumt wurde.

Wir haben in unserem Entwurfe festgelegt, daß das aktive Wahlrecht allen Versicherten, ohne Rücksicht auf das Alter, zusteht. Es soll allen Versicherten, die ihre Beiträge zu entrichten haben, die Möglichkeit gegeben werden, bestimmenden Einfluß auf die Verwaltung der Sozialversicherungsinstitute zu nehmen. Wir haben festgelegt, daß alle Funktionäre der Sozialversicherungsinstitute, also auch jene der Zentralsozialversicherungsanstalt, aus direkter Wahl durch die Versicherten hervorgeht.

Die bisherige Gliederung der Organisation hat sich nicht bewährt. In dem Gesetze war die Zentralsozialversicherungsanstalt als oberstes Organ sowohl für die Agenden der Krankenversicherung, als auch für jene der Alters- und Invalidenversicherung vorgesehen. Diese Organisationsform war sachlich nicht begründet und hat auch in nationaler Beziehung nicht entsprochen. Wir schlagen nun in unserem Entwurfe vor, daß zwei Zentral- Sozialversicherungsanstalten vorgesehen werden und zwar eine für die Angehörigen der èechischen und slovakischen Nation und die andere für die Angehörigen der anderen Minderheitsnationen dieses Staates. Wir sehen weiters vor, daß als die obersten Organe für die Krankenversicherung die bestehenden Verbände der Krankenversicherungsanstalten zu fungieren haben und als oberstes Organ für die Alters- und Invalidenversicherung die besprochenen Zentralsozialversicherungsanstalten.

In materieller Beziehung schlagen wir eine Reihe von Änderungen vor. Der Begriff der Invalidität war in dem Gesetze zu weit gezogen, wir haben in dem von uns ausgearbeiteten Entwurfe die Bestimmungen des Pensionsversicherungsgesetzes der Privatangestellten übernommen. Wir sehen die Zuerkennung der Altersrente ohne Rücksicht auf den Grad der Invalidität vor, ebenso setzen wir den absoluten Anspruch auf die Witwenrente fest. Wir haben in unserem Entwurf die absolute Karenz für den Bezug der Krankenversicherung beseitigt. die Lohnklassen vermehrt, die Mutterschaftsversorgung entsprechend ausgestaltet, die Wartezeit abgekürzt, bezw. für die mit in Kraft treten des Gesetzes Versicherten beseitigt und eine Reihe von Verbesserungen durchgeführt, die wir bei der Besprechung der einzelnen Kapitel näher erläutern werden.

Zum § 2:

Wir beantragen im § 2 die Streichung der Worte "und dieselben nicht als Nebenbeschäftigung oder gelegentlich verrichtet". Diese Bestimmung hat dazu geführt. daß eine Reihe von Personen aus der Versicherung ausgeschieden wurde, die auf Grund ihrer Beschäftigung zweifellos der Versicherungspflicht unterliegen sollen. Die Streichung dieses Absatzes ist umsomehr begründet, als der oberste Verwaltungsgerichtshof in mehrfachen Entscheidungen eine Ausscheidung von Personen bewirkt hat, deren Ausscheidung auch durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.

Zum § 3:

Im § 3 beantragen wir aus denselben Gründen die Streichung der Worte "und nicht bloß gelegentlich".

Zum § 5:

Im § 5 lit. a) beantragen wir vor das Wort "Eisenbahn" einzufügen das Wort "staatlichen". Nach der gegenwärtigen Bestimmung wurden alle Eisenbahner ohne Rücksicht darauf, ob sie bei staatlichen oder nicht staatlichen Eisenbahnen beschäftigt waren, aus der Versicherung ausgeschieden. Diese Auslegung der Bestimmung hat zweifellos nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen.

Zum § 7:

Im § 7 wird die Ipso- jure- Versicherung die bisher nur auf die Krankenversicherung Anwendung gefunden hat, auch auf die Alters- und Invaliden- Versicherung ausgedehnt. Mit dieser Frage hat sich eingehend schon bei der Beratung des gegenwärtigen Gesetzes Z. 221/24 der Unterausschuß des sozialpolitischen Ausschusses beschäftigt. Es mußten auch die Fachleute, die diesem Unterausschuß zugezogen wurden, zugeben, daß die Ipsojureversicherung für die Alters- und Invaliden - Versicherung von sachlichen Gesichtspunkten vollkommen gerechtfertigt ist, und es konnte auch nicht ein triftiger Grund angegeben werden, der auch vom versicherungsmathematischen Gesichtspunkte aus gegen diese Maßnahme erhoben werden könnte. Der Grundsatz, daß versichert sein soll derjenige, der einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung obliegt, ist vollkommen gerechtfertigt.

Die Streichung des Absatzes 2 des § 7 ist eine logische Folge der besprochenen Abänderung des ersten Absatzes.

Zum § 10: Die Streichung der Worte "soferne es nicht bloß Gelegenheitsverdienst ist" steht im Zusammenhang mit der Abänderung zu den §§ 2 und 3, ebenso die Streichung der Worte im zweiten Absatz dieses. Paragraphen "sofern deren üblichen Gewährung Einfluß auf die Lohnbemessung hat".

Zum § 11: Im § 11, Absatz 1 beantragen wir die Streichung der Worte "nach den örtlichen Durchschnittspreisen" und die Einfügung der Worte "nach den Marktpreisen". Der bisherige Vorgang. der bei der Festsetzung der Naturalbezüge beobachtet wurde, hat mehrfach dazu geführt, daß eine Unterversicherung platzgegriffen hat. Die Festsetzung des Wertes der Naturalbezüge ist ganz willkürlich erfolgt nnd so konnten wir feststellen, daß einzelne politische Behörden die Naturalbezüge mit 4.-, andere mit 6.- und 8.- Kronen festgelegt haben. Durch diese Beträge ist der Wert der Naturalbezüge zweifellos nicht ausgedrückt und wir verlangen nun in unserem Antrage, daß die Naturalbezüge nach den Marktpreisen festzusetzen sind.

Im Absatz 2 dieses Paragraphen setzen wir fest, daß die Bemessung der Werte der Naturalbezüge durch eigene Kommissionen zu erfolgen hat, die von jeder politischen Behörde für ihren Sprengel einzusetzen sind und die zu gleichen Teilen aus Vertretern der Berufsorganisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengesetzt sind. Diese Kommission wird bei der Bemessung des Wertes der Naturalbezüge die verschiedenartigen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten viel eher zu berücksichtigen vermögen, als dies durch ein einzelnes Organ der politischen Landesverwaltung möglich war.

Zum § 12:

Die von uns vorgeschlagene Vermehrung der Lohnklassen lehnt sich in den Grundzügen an den Entwurf an, der seinerzeit von der Fachkommission ausgearbeitet wurde. Die Einreihung der Lehrlinge, die keinen Lohn beziehen, in die erste Lohnklasse, war vielfach eine schwere Benachteiligung gerade für eine Schichte von Menschen, die des größten Schutzes bedürfen. Wir setzen nun im Absatz 4 fest, daß Lehrlinge in die Lohnklasse nach jenem Lohn einzusetzen sind, welchen ein vollbezahlter Angestellter der betreffenden Branche nach vollendeter Auslehre in dem Betriebe oder in der nächsten Umgebung bezieht, soferne der Lohn des Lehrlings nicht die Einreihung in eine höhere Lohnklasse rechtfertigt.

Nach dem bisherigen Absatz 5 des Gesetzes konnte der Wert der Naturalbezüge nur eine Einreihung um drei Lohnklassen herbeiführen. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß der tatsächliche Verdienst eines Arbeiters zur Grundlage der Einreihung dienen soll und wir mußten auf Grund dieser grundsätzlichen Auffassung die Eliminierung dieser einschränkenden Bestimmung beantragen.

Die Vermehrung der Lohnklassen für die Alters- und Invalidenversicherung steht im logischen Zusammenhang mit unserem Antrage auf Vermehrung der Lohnklassen an der Krankenversicherung im § 12.

Im bisherigen Absatz 7 war festgelegt, daß die Lohnklassen im Verordnungswege über Antrag der Zentralsozialversicherungsanstalt geändert werden können. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung, weil wir der Auffassung sind, daß jede Änderung der Lohnklassen nur im Gesetzwege zu erfolgen hat.

Zum § 13:

Die bisherigen Bestimmungen des Gesetzes, nach welchen die Umreihung des Versicherten in eine Lohnklasse erst bei der nächsten Beitragsperiode zu erfolgen hat, hat mehrfach zu einer schweren Benachteiligung der Versicherten geführt, deshalb beantragen wir die Änderung dieser Bestimmung.

Demselben Grundsatze entspricht die Änderung des Absatzes 2 dieses Paragraphen.

Zum § 14:

Die Abänderung, die wir im § 14 vorschlagen, ist angepaßt an den ursprünglichen Entwurf, der seitens der Regierung unterbreitet wurde. Die Aufbewahrung der Lohnaufzeichnungen durch 10 Jahre, wie wir sie in Vorschlag bringen, ist ins besonders mit Rücksicht auf die Alters- und Invalidenversicherung und mit Rücksicht auf den Umstand, als wir die Ipsojure - Versicherung auch auf die Alters- und Invaliden - Versicherung angewendet wissen wollen.

Zum § 15:

Unsere Abänderungen zum § 15 lehnen sich vollkommen an den ursprünglichen Entwurf der Regierung an. Es soll durch diese Bestimmung nicht nur das Recht der Beauftragten der Versicherungsanstalt festgelegt werden. Einsicht nehmen zu dürfen in alle für die Lohnbemessung bestimmenden Aufzeichnungen, sondern es soll ihnen auch das Recht zustehen Abschriften anzufertigen. Die Mitwirkung der Betriebsausschüsse oder der Vetrauensmänner bei dieser Arbeit ist durch das Interesse. das die Arbeiterschaft an einer ordnungsmäßigen Versicherung hat, vollauf gerechtfertigt. Der Absatz 2 des § 15 ist nur. über Drängen einiger Vertreter der bürgerlichen Parteien aufgenommen worden. Bei der Tätigkeit der Beauftragten der Versicherungsanstalt handelt es sich nicht nm Angelegenheiten, bei welchen ein ernstes Handels oder Produktions- Interesse in Frage stehen würde, auf der anderen Seite konnte aber die Bestimmung mehrfach zu Schikanen dieser Volksbeauftragten benützt werden.

Zum § 16: Die Streichung der Worte "oder auf offenbar unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht" ist durch den um stand begründet, daß es sich im gegebenen Fall um einen Arbeitsgeber handelt, der ihm durch das Gesetz aufgetragenen Pflicht zur Anmeldung nicht nachgekommen ist. Es genügt also vollkommen, wenn dem Arbeitsgeber das Recht eingeräumt wird, gegen eine derartige Vorschreibung Einspruch zu erheben, wenn dasselbe dem Gesetze widerspricht oder wenn das Verfahren mangelhaft war.

Zum § 17: Die Änderung des § 17, nach welcher die Worte "an dem der Versicherte aufgehört hat sie zu verrichten" zu streichen sind und zu ersetzen durch die Worte "an dem der Versicherte das die Versicherungspflicht begründende Verhältnis beendet hat", ist durch die bekannten Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichtshofes begründet.

Zum § 18:

Die Änderungen, die wir im § 18 in Vorschlag bringen, betreffen nur einige aus der Praxis gewonnene Erfahrungen über die Zuerkennung der Leistungen, die insbesondere für die Alters- und Invalidenversicherung von Bedeutung sind.

Zum § 20:

Im § 20, Absatz 1 beantragen wir die Streichung des zweiten Satzes und die Aufnahme der Bestimmung, daß die Wartezeit des Versicherten mit jenem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die Versicherungsbeiträge zur Nachzahlung vorgeschrieben wurden. Die Aufnahme dieser Bestimmung entspricht unserer Auffassung. daß die Versicherung in jenem Zeitpunkte zu beginnen hat, in dem der Arbeiter der versicherungspflichtigen Beschäftigung oblegen ist.

Zum § 21:

Die Frist, die zur Vorlage der Ausweise der beschäftigten Personen und der Lohnausweise vorgesehen ist, ist vielfach für die praktischen Bedürfnisse der Versicherungsanstalt unzureichend, deshalb verlangen wir die Aufnahme der Bestimmung, daß diese Ausweise über Verlangen der Krankenversicherungs- Anstalt jederzeit vorzulegen sind und daß die Lohnausweise überdies vom Betriebsausschuß oder dem Vertrauensmann zu bestätigen sind.

Zum § 23:

Die Abänderung der Bestimmungen des § 23 ist durch unsere grundsätzliche Auffassung, daß als Träger der Versicherung die Einheitskasse zu dienen hat, gerechtfertigt. Wir haben schon im allgemeinen Teil des Motivenberichtes darauf verwiesen, daß die Einheitskasse herbeiführen wird eine Verringerung der Verwaltungsauslagen, was von allen Interessenten an der Versicherung angestrebt wird. In der Einheitskasse wird aber auch am besten und zweckmäßigsten der Risken - Ausgleich herbeigeführt und es wird dadurch die Möglichkeit der größten Leistungsfähigkeit dieser Organe geschaffen. Die Zersplitterung der Krankenversicherung ist der größte Krebsschaden für die Versicherung, auch dann, wenn die Organe nur zur Durchführung der Krankenversicherung berufen sind. Viel verheerender ist aber die Zersplitterung dort, wo die Versicherungsanstalten Träger der Gesamtversicherung sind, so wie dies bei uns der Fall ist. Jede Abweichung von dem Gedanken der Einheitskasse erschwert den Apparat und führt eine Belastung herbei, die durch nichts gerechtfertigt werden kann.

Zum § 24:

Die Bestimmung, die wir im § 24, Absatz 1 beantragen, steht im logischen Zusammenhang mit der Abänderung des § 23.

Die Streichung des Absatzes 3 des § 24 ist durch unsere Auffassung gerechtfertigt, daß sich der Wirkungskreis einer Krankenversicherungs- Anstalt lediglich auf ein Bereich einer politischen Bezirksbehörde erstrecken soll.

Der beantragte neue Absatz ist ans der Erwägung heraus in Vorschlag gebracht, daß durch die Änderung eines Sprengels der Bezirkskrankenversicherungs- Anstalt auch innerhalb eines politischen Bezirkes nicht nationale Verschiebungen durchgeführt werden können.

Zu den §§ 25 bis 30:

Die Streichung der §§ 25 bis 30 ist eine logische Folge unseres Antrages zum § 23.

Zum § 31:

Im § 31 beantragen wir die Streichung lit. d) "Verwalter (Direktor)". Nach unserer Auffassung soll die Verwaltung der Sozialversicherungs- Institute nur freigewählten Organen zustehen. Im alten österreichischen Gesetz und auch in den novellierten Gesetzen in der Èechoslovakei ist niemals die Direktion als Organ der Krankenversicherungs- Anstalt vorgesehen gewesen. Auch der Umstand als die Krankenversicherungs- Anstalt jetzt dazu berufen ist, gewisse Agenden der Alters - und Invaliden - Versicherung durchzuführen, ist keineswegs bestimmend dazu ein neues Organ einzufügen. Unserer Auffassung nach verbürgen die freigewählten Organe der Krankenversicherung der Zentralsozialversicherungs - Anstalt alle Sicherheiten für die ordnungsgemäße Abfuhr der Prämien und die Durchführung aller Agenden der Alters- und Invaliden - Versicherung.

Zum § 33:

Im ersten Absatz des § 33 beantragen wir die Streichung der Worte "soferne sie über 20 Jahre alt sind" bis "vollendetem" und den Ersatz des Wortes "Versicherungspflichtige" durch "Versicherte". Es ist nicht einzusehen, warum beim aktiven Wahlrecht ein Unterschied gemacht werden soll. Die Personen, die Beiträge an die Sozialversicherungs- Institute abführen, haben auch das Recht auf die Zusammensetzung der Verwaltung dieser Institute einen bestimmenden Einfluß auszuüben. Das Wahlrecht soll nicht nur den obligatorisch versicherungspflichtigen Personen, sondern den Versicherten überhaupt, also auch den freiwillig Versicherten zustehen.

Der § 33, Absatz 2 setzt fest, wer ans dem Wahlrechte ausgeschlossen ist. Wir verlangen durch unseren Antrag, daß alle Verurteilungen wegen politischen Delikten keineswegs den Verlust des Wahlrechtes in den Sozialversicherungs- Instituten zur Folge haben soll, ein Grundsatz, der in einer demokratischen Republik Anerkennung finden sollte.

Im § 33, Absatz 3 verlangen wir die Streichung des Wortes "Staatsbürger", weil wir der Auffassung sind, daß auch das passive Wahlrecht allen Versicherten ohne Rücksicht auf ihre Staatszugehörigkeit zustehen soll. Ebenso sind wir der Auffassung, daß die Festsetzung der Altersgrenze von 26 Jahren für die Ausübung des passiven Wahlrechtes zu hoch angesetzt ist und ebenso daß es erforderlich ist, die Ausübung des passiven Wahlrechtes an eine sechsmonatliche Karenz zu binden. Bei der in normalen Zeiten zu beobachtenden Fluktuation könnte diese Bestimmung mehrfach dazu führen, daß noch so ein befähigter Versicherte bei der Besetzung der Verwaltung der Krankenversicherungs- Anstalt nicht in Betracht gezogen werden könnte.

Zum § 34:

Im bisherigen Gesetze war lediglich die Wahl der Delegierten der Generalversammlung direkt durch die Versicherten vorgesehen, wohingegen die Wahl der Ausschußmitglieder der Z. S. V. A. durch die Mandataren der Bezirkskrankenversicherungs- Anstalten vorgenommen wurde. Es ist nicht einzusehen, warum die Verwaltungsorgane der Sozialversicherungs- Institute durchwegs nicht aus direkter Wahl hervorgehen sollen und warum den Versicherten gerade der Einfluß auf die zentrale Institution der Sozialversicherung, welche nicht nur über alle Prämieneingänge auf dem Gebiete der Alters- und Invalidenversicherung, sondern auch über alle Leistungen auf diesem Gebiete zu entscheiden hat, ausgeschaltet werden sollte.

Zum § 36:

Nach der bisherigen Bestimmung war eine Berufung gegen die Entscheidung der politischen Behörde erster Instanz hinsichtlich der Zusammensetzung der Wahlkommission und der Ernennung der Beisitzer nicht möglich. Durch unseren Antrag wird nun die Berufungsmöglichkeit gegeben, wobei selbstverständlich auch mit Rücksicht auf die Kürze des gesamten Verfahrens auch eine Frist, bis zu welcher seitens der politischen Behörde die Entscheidung getroffen werden muß, festgelegt werden muß. Mit Rücksicht auf den bereits angeführten Standpunkt zum § 34 mußten wir einen neuen Absatz 2 einschalten, in welchem das Verfahren hinsichtlich der Z. S. V. A. festgelegt wird.

Zum § 37:

Im § 37 verlangen wir, daß der vom Arbeitsgeber auszufertigende Ausweis über die bei ihm beschäftigten Mitglieder, der gleichzeitig auch als Wählerliste zu dienen hat, vom Betriebsausschuß, bezw. vom Vertrauensmann zu zeichnen ist. Es ist notwendig, daß dieses wichtige Dokument tatsächlich alle im Betriebe beschäftigten Personen beinhaltet und deshalb ist, um unnützen Einwendungen gegen die Wählerliste vorzubeugen, notwendig, daß dieses Dokument sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Vertretern der Arbeitnehmer gezeichnet wird.

Zum § 38:

Im bisherigen Gesetze war vorgesesehen, daß jeder Wähler einen Stimmzettel abgeben kann, auf dem er die Partei ersichtlich macht, der er seine Stimme abzugeben gewillt ist. Nach unserem Vorschlage ist das Wahlverfahren vollkommen angepaßt dem für alle öffentlichen Wahlen festgelegten Wahlverfahren und wir haben demnach vorgesehen, daß für alle wahlwerbenden Parteien Kandidatenlisten angefertigt werden, die jedem einzelnen Wähler zuzustellen sind. Das von uns vorgeschlagene Verfahren wird eine Verteuerung herbeiführen, doch ist nur dieser Vorgang geeignet, eine wirkliche unbeeinflußte Entscheid und seitens der Wähler herbeizuführen. Die Verschiedenartigkeit der Farbe für Frauen wird aus statistischen Gründen von uns beantragt und es wird zweifellos für alle Parteien von Interesse sein zu ermitteln, wie die Frauen votieren. Das Geheimnis des Wahlrechtes ist durch diesen Vorgang selbstverständlich nicht tangiert.

Zum § 39.

Die von uns in Vorschlag gebrachte Konstruktion nach Bildung von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten und zwar einer èechoslovakischen und einer der Minoritäten macht es auch notwendig, daß wir vorsehen, wie die Aufteilung der Krankenversicherungsanstalten zu den beiden Zentralsozialversicherungsanstalten zu erfolgen hat. Die Einführung des Personalitätenprinzips wäre natürlich das zweckmäßigste, doch ist dieser Vorgang aus praktischen Gründen nicht gangbar, weil dadurch sowohl für den Arbeitgeben, als auch für den Arbeitnehmer, insbesonders aber für den ersteren eine schwere Belastung hervorgerufen werden würde. Wir haben uns daher dafür entschieden, daß das Verwaltungsorgan jeder einzelnen Krankenversicherungs- Anstalt darüber zu entscheiden hat, welcher Zentralsozialversicherungsanstalt sie sich anschließen. Im § 39 wird nun das Wahlverfahren für die Zusammensetzung der Zentralsozialversicherungsanstalt geregelt.

Zum § 40:

Im § 40 sehen wir vor, daß sowohl für die Wahl der Delegierten der Generalversammlung, als auch für die Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt Kandidatenlisten ausgefolgt werden.

Zum § 47:

In unserem Antrage sehen wir die Errichtung einer Wahlzelle vor, weil nach den bisherigen Erfahrungen sich gezeigt hat, daß die Wahlzelle ein unerläßliches Requisit für die Durchführung der geheimen Wahl ist.

Zu den §§ 46 und 48:

Die Abänderungen der §§ 46 und 48 bedürfen keiner näheren Begründung.

Zum § 50:

In diesem Paragraphen wird das Verfahren geregelt, das nach Abschluß der Wahlhandlung hinsichtlich der Wahl der Ausschußmitglieder für die Zentralsozialversicherungsanstalt zu beobachten ist. Wir sehen hier vor, daß lediglich das Protokoll, das von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu fertigen ist, über die Wahlen an die betreffende Zentralsozialversicherungsanstalt zu senden ist, wo hingegen die Kandidatenlisten versiegelt bei der Krankenversicherungsanstalt aufzubewahren sind, von welcher sie seitens der Zentralsozialversicherungsanstalt im Bedarfsfalle abverlangt werden.

Zum § 55:

Hier wird nur festgelegt, daß alle Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Krankenversicherungsanstalten. soweit in diesem Entwurfe nichts vorgesehen ist, auch analog für die Wahlen für die Zentralsozialversicherungsanstalt Anwendung zu finden haben.

Zu § 56:

Unserer grundsätzlichen Einstellung entsprechend, daß die Verwaltung der Versicherungsinstitute vornehmlich Sache der Versicherten ist, beantragen wir, daß der Vorstand der Bezirkskrankenversicherungsanstalt ausschließlich ans den Reihen der Versicherten entnommen wird. Im lit. f) dieses Paragraphen war vorgesehen, daß selbst der Ersatz der Entschädigung für die Funktionäre der Krankenversicherungs- Anstalten nur im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt auszugebenden Richtlinien zu erfolgen hat. Diese Maßnahme haben wir als eine Einschränkung der Selbstverwaltung betrachtet und beantragen demnach die Eliminierung dieser durch nichts gerechtfertigten Bestimmung.

Zum § 58:

Im § 58, Absatz 1, beantragen wir die Streichung des zweiten Satzes, weil wir der Auffassung sind, daß der Delegiertenversammlung das Recht vorbehalten werden muß, über alle Fragen, deren Erörterung die Majorität zustimmt, zu verhandeln und daß es nicht angeht einem Delegierten Vorschriften darüber zu machen, was zur Verhandlung gestellt werden kann.


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