Im Motivenberichte zur Steuerreformvorlage wurde die Zweckmäßigkeit
der Steuerreform besonders damit begründet, daß es
notwendit sei, das System der direkten Steuern der Steuertragfähigkeit,
also den wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Es soll
nicht untersucht werden, ob die neue gesetzliche Regelung in dieser
Richtung den berechtigten Erwartungen entsprochen hat, sondern
nur festgestellt werden, daß die besten Gesetze unwirksam
bleiben müssen, wenn sich die Administrative Übergriffe
erlaubt, wie sie beim Karlsbader Steuersummen aufzubringen hat,
entgegenzukommen ist. Seine Pascha-Allüren lassen erkennen,
daß er zu jenen Beamten gehört, die nicht begreifen
wollen, daßdie Staatsämter wegen der Bevölkerung
da sind. Der Steuerträger kann mit Recht verlangen, daß
eine vernünftige Amtsgebahrung platzgreift; die es dem Steuerträger
ermöglicht, die Steuervorschreibungen auch gründlich
zu überprüfen, um nicht einseitigen Steuerdiktaten ausgesetzt
zu sein. Es ist für die in Karlsbad - seit dem Amtsantritte
des Steuerdirektors Frantiek Richter - beim Steueramte eingerissenen
Zustände bezeichnend, daß z. B. Mahnungen für
die Erwerbsteuer 1927 ja selbst schon für 1928 herausgehen,
bevor den Steuerpflichtigen überhaupt noch Zahlungsaufträge
zugekommen sind. Man kann also offen von einer Mißwirtschaft
sprechen und feststellen, daß sich der Karlsbader Steuerdirektor
als Vybormann ruhig über die Intentionen des Herrn Finanzminister
hinwegsetzen zu können glaubt, welcher den strengen Auftrag
gegeben hat, der Bevölkerung in jeder Richtung entgegenzukommen.
Die Herausgabe von Mahnungen auf Steuerbeträge, die letzte
Vorschreibung bedeutend überschreiten, bevor noch Zahlungsaufträge
zugestellt werden, ist gesetzwidrig und beweist, daß der
verantwotliche Leiter des Steueramtes entweder unfähig ist,
oder bewußt Anordnungen trifft, die den gesetzlichen Bestimmungen
und den Intentionen des Herrn Finanzministers widersprechen. Auch
bei der Eintreibung der Einkommensteuer werden die gesetzlichen
Vorschriften nicht eingehalten, so wird z. B. auch für das
Jahr 1928 die unmittelbare Einzahlung von 2/12 der vom Dienstgeber
zu entrichtenden Einkommensteuer angefordert, obgleich f\ur das
Jahr 1928 bereits der ganze Abzug von 12/12 (im Jahre 1927 erfolgte
nur ein Abzug von 10/12) platzgegriffen hat. Weiters wird die
Einkommensteuer bei höheren Einkommen entgegen der Vorschrift
unter Zugrundelegung eines ungesetzlichen 5%igen Aufschlages (in
dieser Richtung arbeitet besonders Konzipient Dr. Ráb)
eingetrieben und läßt dieses Vorgehen erkennen, daß
auch bei der Karlsbader Steueradministration Beamte tätig
sind, die sich über die gesetzlichen Bestimmungen im Unklaren
befinden, oder sich bewußt über die gesetzlichen Bestimmungen
zum Nachteil der Steuerträger hinwegsetzen. Das Wirken des
Oberfinanzrates Karel Etscher, Vrostand der Steueradministration,
besonders die Verquickung amtlicher und privater Interessen (Unterbringung
seiner Angehörigen) soll einer eigenen Interpellation vorbehalten
bleiben. Die Bevölkerung verlangt mit Recht, die sofortige
Abstellung dieser Übelstände und die Herbeiführung
einer sachlichen und entgegenkommenden Zusammenarbeit zwischen
Beamtenschaft und Bevölkerung, die dem Steuerzahler es in
früheren Jahren ermöglichte, jederzeit bereitwillige
Aufklärung in Steuerangelegenheiten zu erhalten. Daß
solche unhaltbare Zustände überhaupt einreißen
konnten, daran trägt in erster Linie Steuerdirektor Richter
Schuld, welcher statt seinen dienstlichen Obliegenheiten restlos
nachzukommen, die wenigen deutschen Beamten und Angestellten dahingehend
überwacht, daß kein deutsches Wort gesprochen wird.
Hier sei nur bemerkt, daß, obwohl der Bezirk Karlsbad 97,26%
deutsche Bevölkerung aufweist, unter den Beamten und Angestellten
kaum mehr 50% Deutsche zu finden sind. Die berechtigte Forderung
der Bevölkerung geht vor allem dahin, daß ihr im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen restlos entgegengekommen wird, und
hier ist vor allem die Forderung zuerheben, daß mindestens
die Eintragungen in den Akten soweit sie der steuerzahlenden Partei,
auf Grund ihres Einsichtsrechtes zugänglich zu machen sind,
also vor allem die Ermittlungen der Bemessungsgrundlagen - in
der Sprache der Partei, also in daß deutschen Sprache abgefaßt
werden. Ewiters, daß für die Abwicklung des Parteienverkehrs
eine entsprechende Anzahl von die deutssche Sprache voll beherrschenden
Beamten bereit gestellt wird, damit in Zukunft kein Anlaß
zu berechtigten Klagen vorliegt. Vor allem erscheint es auch notwendig,
für die Rechtsanwälte einen eigenen Auskunftstag einzurichten,
(karlsbad zählt ungefähr 70 Rechtsanwälte), die
im Interesse der Steuerträger schon mit Rücksicht auf
die oben geschilderten Verhältnisse, zahlreiche Interventionen
vornehmen müssen. Auch wird die Frage zu entscheiden sein,
ob nicht Vorkenhrungen zu treffen sind daß den Rechtsanwälten
eine entsprechende Einsichtnahme in die Kontoblätter ermöglicht
werden soll. Bei dieser Gelegenheit sei auch auf die eigenartige
Zusammensetzung der Steuerkommission verwiesen, die durchaus nicht
ein Spiegelbild der Zusammensetzung der steuertragenden Bevölkerung
bildet. Für die Berufung der Mitglieder in die Steuerkommission
scheint weder Wissen noch Fachkenntnisse, noch die wirtschaftliche
Struktur der Bevölkerung eine Rolle gespielt zu haben. Beweis
dafür, allein die Feststellung, daß in der Karlsbader
Steuerkommission vier Tschechen sitzen.
Die Unterzeichneten fragen daher an,
1.) ist der Herr Minister bereit, sofort eine strenge Untersuchung
der beim Karlsbader Steueramte eingerissenen Mißtände
anzuordnen und mitzuteilen, welche Vorkehrungen getroffen wurden,
um in Zukunft die Bevölkerung vor solchen Übergriffen
zu schützen?
2.) ist der Herr Minister bereit, entsprechende Anordnungen zu
treffen, daß auch seitens des entgegenkommende Auskunftserteilung
gesichert wird?
Prag, am 10. Jänner 1929.
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, daß im
Bereiche der Staatsbahndirektion Olmütz auch in Gerichtsbezirken
mit 98% deutscher Bevölkerung von den Bahnämtern nur
einsprachig tschechische Frachtbriefe, statistische Scheine, Arbeiterlegigimationen
u. a. Drucksorten ausgefolgt werden. Solche Beschwerden kamen
z. B. aus den Bezirken Freiwaldau, Römerstadt und Freudenthal,
wosolbst auch deutsch ausgefüllte Frachtbriefe nach deutschen
Bestimmungsstationen zurückgewiesen wurden, obwohl das den
Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung offenkundig widerspricht.
Denn darnach sind ausschließlich deutsch ausgefertigte Frachtbriefe
ohne Hinzufügung einer Übersetzung zuläßig,
soferne die Versand und Bestimmungsstation mehr als 20% Deutsche
zählt. Darum kümmern sich aber einzelne Bahnbeamte nicht
im mindesten.
Gänzlich ungerechtfertigt ist ferner das wiederholt vergekommene
Verlangen verschiedener Bahnorgane, daß Arbeiter und Schülerlegitimationen
in Gebieten mit einer mehr als 20%igen deutschen Bevölkerung
nur tschechisch auszufüllen sind. Die Inhaber solcher Fahrtausweise
verfügen oft nicht über die dazu notwendigen Tschechischkenntnisse,
sodaß es ihnen geradezu unmöglich ist, diesem Verlangen
zu entsprechen. Glaubt die Bahnverwaltung ohne tschechische Übersetzung
deutsch ausgefüllter Legitimationen auch im deutschen Sprachgebiete
nicht das Auslangen finden zu können, so ist es ihre Sache,
die Übersetzung durch ihre eigenen Organe beifügen zu
lassen. Jedenfalls sollte ein kommerzielles Verkehrsunternehmen,
das doch in erster Linie dem Publikum zu dienen hat, solche Erschwerungen
des Betriebes durch seine Angestellten nicht dulden.
Da die bisherigen Vorstellungen gegen derartige Übergriffe
tschechischer Bahnbediensteter nichts fruchteten, fragen die Gefertigten
nunmehr den Herrn Eisenbahnminister:
Was gedenken Sie zu tun, um zu verhindern, daß die Bestimmungen
der Eisenbahnverkehrsordnung zum Nachteile deutscher Staatsbürger
derart willkürlich ausgelegt und vielfach gänzlich außeracht
gelassen werden?
Sind Sie bereit, der deutschen Sprache im Bahnverkehre endlich
die ihr gebührende Geltung zu verschaffen?
Prag, am 4. Feber 1929.
Das Kreisgericht als Preßgericht in Olmütz hat nach
Anhörung des Staatsanwaltes die Stelle des Artikels der periodischen
Druckschrift "Deutscher Bauernverlag des sudetendeutschen
Landesbundes", gedruckt in der Buchdruckerei Albrecht in
Sternberg, beginnend mit den Worten beschlagnahmt:
"Deutsche Bauern! Könnt Ihr die Leute wählen, die
bei zwei Staatsvoranschlägen für die tschechischen Heeresforderungen
gestimmt haben, dabei für Neuanschaffungen von Tanks und
für Luft und Gaskriegswaffen, Waffen, die in Deutschland
überhaupt verboten sind. Der Bund der Landwirte stimmte für
den tschechischen Rüstungsfond von Kč
11 Miliarden, wovon der Kriegsminister jährlich Kč
350 Milionen ausgeben kann, ohne das Parlament um Erlaubnis zu
fragen oder zu sagen wofür? Könnt Ihr die wählen,
die für die tschechischen Wehrgesetze stimmen, welche über
das Rekrutenkontingent hinaus Ersatzreservisten ausbilden
lassen und die tschechische Wehrmacht stärken? Die für
die französische Militärmission in Prag stimmten, die
nach der tschechisch-französischen Militärkonvention
darüber zu wachen hat, daß Geist und Ausbildung der
tschechischen Armee im französischen Sinne erfolgt?
Für dieses alles hat der "Bund der Landwirte" gestimmt,
obzwar der tschechische Referent heuer wie im Vorjahre ausdrücklich
sagte, der Feind, gegen den diese Rüstungen bestimmt seien,
stehe in Deutschland.
Und das sollen Bauernverteter sein, die Euch Bauern, Euer mühsam
zusammengeschundenes Geld aus der Tasche stibitzen um es dem Moloch
des tschechischen Militärismus zu opfern".
Es ist doch unerhört, daß die Feststellung von Tatsachen
von der Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt werden konnte.
Da diese Beschlagnahme eine vollständig einseitige Bahandlung,
gerichtet gegen eine oppositionelle Partei darstellt, fragen die
Gefertigten an, was gedenkt der Herr Minister zu tun, um in Hinkunft
eine solche einseitige Behandlung hintanzuhalten?
Prag, am 18. Jänner 1929.
Der Leiter der politischen Bezirksverwaltung in Komotau, Oberrat Dr. Wagner schickte einen Angestellten der politischen Bezirksverwaltung zu allen Hausbesitzern in der Stadt mit einer Liste, um Zusagen zu erreichen, daß die betreffenden Hausbesitzer am Sonntag, den 28. Oktober d. J. ihre Häuser mit der Staatsfahne behängen werden. Da trotz des dabei ausgeübten Druckes doch nicht der gewünschte Erfolg eintrat, wurden mehrere Hausbesitzer, darunter auch Ausländer, auf das politische Bezirksverwaltungsamt vorgeladen.
Dieses Vorgehen des Leiters der politischen Bezirksverwaltung
ist eine unerlaubte Nötigung und ein bisher nie dagewesener
Druck. Oberrat Dr. Wagner kann diese Anordnungen und Verfügungen,
durch welche die persönliche Freiheit Einzelner eingeschränkt
wird, durch kein Gesetz und durch keine Verordnung begründen.
Dr. Wagner hat somit nicht nur seinen eigenen Wirkungskreis überschritten,
sondern auch gegen die bestehenden Gesetze verstoßen.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Innenminister:
1.) In welcher Weise gedenkt der Herr Innenminister den Leiter
der politischen Bezirksverwaltung in Komotau in die gesetzlichen
Schranken zu weisen?
2.) In welcher Weise gedenkt der Herr Innennminister, den Leiter
der politischen Bezirksverwaltung in Komotau zur Verantwortung
wegen seines ungesetzlichen Vorgehens zu ziehen?
Prag, am 26. Oktober 1928.
Wie die Tagespresse meldete, hat die Landesbehörde in einem
bestimmten Falle der Polizei einer größeren Stadt das
Tragen der Uniforman so lange verboten, bis die Gemeinde die Genehmigung
zur Uniformierung der Polizeimannschaft erwirkt hat.
Die Landesbehörde beruft sich dabei auf die Verordnunt des
Ministers des Innern vom 26. Feber 1917, R. G. Bl. Nr. 79 über
die Regelung des Tragens von Uniformen und Abzeichen.
Nun hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1926, Zahl 6187 (Bohuslav, Sbírka,
ročník VIII.-1926, část IL, č.
6162 Seite 1662), die oben zitierte Verordnung des Ministers des
Innern nach ausführlicher Begründung als vollkommen
ungiltig schon im Augenblick ihrer Erlassung erklärt. Es
ist daher jede Entscheidung einer Landesbehörde, die sich
auf die genannte Verordnung beruft oder aus ihr abgeleitet wird,
ungiltig und muß daher angefochten werden. Daraus ergibt
sich aber eine Verzögerung und Verteuerung in der Erledigung
derartiger Angelegenheiten, die vermieden werden könnte,
wenn das Ministerium des Innern sich gleich im Jahre 1926 bewogen
gefühlt hätte, diese ungiltige Verordnung außer
Kraft zu setzen.
Die Unterzeichneten fragen daher den Derrn Minister des Innern,
ob er bereit ist, die Verordnunt des Ministers des Innern vom
26. Feber 1917, R. G. Bl. Nr. 79 über die Regelung des Tragens
von Uniformen und Abzeichen sofort außer Kraft zu sezten
und alle Landesbehörden davon zu verständigen, ferner
alle Erlässe und Entscheidungen der Landesbehörden als
ungiltig aufzuheben, welche unter Berufung auf diese Verordnung
herausgegeben wurden?
Prag, am 24. Jänner 1929.
Gegenwärtig werden die Ernenungen der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse,
Aufsichtsausschüsse der Krankenversicherungsanstalten von
den politischen Bezirksbehörden vorbereitet. Im Zuge dieser
Vorbereitungen richten nun einige Bezirksbehörden an die
Leitungen der Krankenversicherungsanstaltendie Aufforderung, die
politische Zugehörigkeit der iv Vorschlag gebrachten Dienstgeber
und Dienstnahmer bekannt zu geben.
Dieses Vorgehen der Bezirksbehörden ist nachgeahmt dem Vrogehen
des Ministeriums des Innern und der Landesbehörden bei der
eben erst vorgenommenen Ernennung von Landesvertretern in die
neugeschaffenen Landesvertretungen. Diese Art der Ernennung von
Mitgliedern der Landesvertretungen wurde mit Recht von der gesamten
Öffentlichkeit verurteilt, weil die Zentralämter dabei
die ihnen durch das Gesetz gegebene Macht dazu mißbraucht
haben, um, im Dienste der gegenwärtigen Regierungsmehrheit
stehend, das Wahlergebnis zugunsten der Regierungsparteien zu
korrigieren und jenen Parteien auch die Mehrheit in den Laandesvertretungen
zu verschaffen, denen diese Mehrheit auf Grund des Wahlergebnisses
nicht gebührt.
Genau so ungesetzlich ist nun auch das Vorgehen der Bezirksbehörden
bei den Ernenungen in die Verwaltungsausschüsse der Krankenversicherungsanstalt.
Die politische Zugehörigkeit irgend einer Person geht niemanden
etwas an, also auch nicht einen Beamten dieses Staates. Das Vorgehen
der Bezirksbehörden kann daher nur als eine ungesetzliche
Einschränkung der geringen politischen Freiheit der Staatsbürger
betrachtet werden. Das Vorgehen der Bezirksbehörden birgt
aber auch die Gefahr in sich, daß die Arbeitsfähigkeit
der Krankenversicherungsanstalten, beeinträchtigt wird und
diese Anstalten Schädigungen erfahren.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Minister des Innern:
1.) Wer hat den Bezirksbehörden den Auftrag erteilt, bei
den Ernenungen in die Verwaltungsausschüsse der Krankenversicherungssanstalten
die politische Zugehörigkeit der Vorgeschlagenen bekannt
zu geben?
2.) Ist der Herr Minister des Innern geneigt und bereit, sofort
die Landes und Bezirksbehörden anzuweisen, dieses ungesetzliche
Vorgehen der Bezirksbehörden einzustellen?
Prag, am 4. Feber 1929.
In Oberschlag, Bezirk Prachatitz, erfror am 15. Jänner d.
J. die achtjährige Schülerin Anna Kieweg aus dem Ortsteil
Butin auf dem Heimweg aus der Schule. Zufällig fand ihre
ältere Schwester, die in der Dorfschule zu tun hatte, das
mit dem Tode ringende Mädchen in einer Schneeverwehung. Da
die ältere Schwester aber wegen des starken Schneesturmes
das Mädchen nicht tragen konnte, so eilte sie ins Dorf um
Hilfe. Sofort gingen die Dorfbewohner heraus und bargen das Schulkind.
Fast 4 Stunden mühten sich dr Lehrer und die Ortsbewohner
mit Wiederbelebungsversuchen ab. Doch vergeblich, das Kind war
tot.
Die Schuld an dem Tod dieses Schulkindes tragen die Schulbehörden,
welche die geradezu unerhörten Schulverhältnisse in
Oberschlag stillschweigend dulden und nichts zu deren Behebung
unternehmen.
Der Ort Oberschlag besteht aus einigen zerstreut liegenden Ortsteilen
wie Auhäuser, Kubern, Windschnur, Spetn und Butin. Die Mutterschule
ist in Schneiderschlag. Seit dem Jahre 1914 besteht eine Schulexpositur
in Oberschlag, die aber kein eigenes Schulgebäude besitzt.
Die Schule wird abwechselnd in nicht entsprechenden Stuben untergebracht.
Derzeit zählt die Schule 58 Kinder, die in einer Stube sitzen,
die 5 1/2 m lang, 5 m breit und 2.3 m hoch ist. In dieser Stube,
die Herrn Stefan Robl in Windschnur gehört, steht außerdem
ein Herdofen und ein Backofen, die auch noch einen größeren
Raum wegnehmen. In diesem Raume sitzen die 19 Schüler des
ersten Jahrganges in 2 Bänken, während die übrigen
Schüler auf 4 Bänke verteilt sind.
Soll ein Schüller der letzten Schuljahre zur Schultafel kommen,
so muß er über 5 Bänke gehen, um des ersten Schuljahres
müssen, wenn sie zum Tisch des Lehrers kommen wollen, unter
den Bänken und zwischen den Tischfüssen hervorkriechen.
Das bei solchen Verhältnissen die Schulkinder erkranken,
daß alle an Kurzsichtigkeit und Rückgratsverkrümmung
leiden, ist selbstverständlich. Der Unterricht ist vollkommen
wertlos, die Arbeit des Lehrers überhaupt unmöglich
gemacht. Die Kinder der einzelnen Ortsteile bleiben über
Mittag ohne warmes Essen in der Schule und treten nach 6stündiger
Arbeitszeit um 4 Uhr nachmittags mit hungrigem Magen und ermüdetem
Körper den weiten und beschwerlichen Heimweg an.
Anna Kieweg ist nun das Opfer dieser schändlichen Schulverhältnisse
geworden. Die staatliche Schulverwaltung sieht ruhig zu, wie 58
deutsche Kinder unter derartig schmachvollen Schulverhältnissen
leiden, während sie für zwei bis zehn tschechische Schulkinder
im deutschen Sprachgebiet herrliche Schulpaläste baut.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen
und Volkskultur:
1.) Ist der Herr Minister bereit, sofort eine Untersuchung anzustellen
und diejenigen staatlichen Schulämter und Schulaufsichtspersonen
zur Verantwortung zu ziehen, die bisher die geschilderten Schulverhältnisse
in Oberschlag geduldet haben?
2.) Ist der Herr Minister bereit, die Gemeindevertretung, in welcher
die schulfeindlichen Elemente die Mehrheit haben, mit gesetzlichen
Mitteln zu zwingen, sofort ein entsprechendes Schulgebäude
zu bauen?
Prag, am 4. Feber 1929.
Az 1928 október 11.-én beadott s a képviselőház
1863/ nyomtatványszám alatt közölt interpellációnk
téves információn alapult, mert meggyőződtünk
réla, hogy Hanes Emil rimaszombáti ideiglenes járási
fönök az ott kifogásolt kijelentést nem
tette illetve nem ugy tette, amint velünk közölték
s amint azt mi mint tényállást interpellációnkban
előadtuk. A jóhiszemü információ
tévedése azon alapult, hogy informátoraink
nem jól erről a tényről meggyőződtünk,
az idézett interpellációnkat az alábbiakban
helyesbítjük:
Nevezett ideiglenes járási főnöknek
a jelzett időpontban tőrtént nyilatkozata
és viselkedése mégis annyira helytelen volt
és annyira a magyar nemzeti kisebbség ellen irányult,
hogy ezért kénytelenek vygyunk az általunk
most már helyesen ismert tényállás
alapján ujból interpellálni.
Nézetünk szerint ugyanis az a kormány, amely
a nemzetgyülésen egy kormány nyilatkozatában
a nemzeti egyenjoguság és a nemzetiségi béke
megteremtését írta elő a kormány
első kőtelességévé, nem türheti
azt, hogy egy közigazgatási hivatalnok a nyilvánosság
előtt akár aktiv akár passiv viselkedésével
szembe helyezkedjék a kormánynak a nemzetgyüllés
előtt vállalt kötelességével!
Az ideiglenes járási főnök pedig ezt
teszi akkor, amikor a maga dodonainak gondolt, de valójában
nyilt ellenséges érzelmet tartalmozó felhivást
intéz a szlováksághoz, hogy a gazdasági
függetlenséget szerezzék meg, amely - szerinte
sajnos! - csak a magyarság rovására történhetik.
Ezt teszi akkor, amikor mint elnök türi azt, hogy elnöklete
alatti hivatalos jubileumi ünnepélyen a hivatalos
szónok egy magyar városban a magyarság történelmi
multját és nagy férfiait becsmérelje
s igy engedi, hogy a jubileumi ünnep a nemzetiségi
béke létrejöttének a lehetőségét
is meghiusitsa.
Az az ideiglenes járási fönök aki ezt
teszi nem alkalmas egy járás kőzigazgatásának
a vezetésére, mert az a saját tapintatlan
nyilatkozatával és viselkedésével
a nemzetiségi gyülöletet teszi életképessé.
Az ilyen ideiglenes megbizottat, mint járási fönököt
véglegesíteni nem szabad és mindenestre
abb=l a járásból, ahol a nemzetiségi
béke létrejöttét már másodizben
akadályozta, át kell, más oly járásba
helyezni, ahol a nemzetiségi béke létrejöttének
meghiusítására alkalma nem nyilik.
Van-e tudomása a Belügyminszter Urnak arról,
hogy a rimaszombati járás ideiglenes járási
főnőke Hanes Emil az 1928 október 28-kát
megelőző napok egyikén Rimaszombatban a jubileumi
ünnepélen mint elnök azt a nyilatkozatot tette,
hogy "a szlovákságnak az anyagi függetlenség
megteremtésére kell törekednie, ami sajnos
csak a magyarság rovására történhet".
Van-e tudomása a Belügyminiszter Urnak arról,
hogy a nevezett ideiglenes járási fönök
ugyanakkor az elnöklése mellett megtartott hivatalos
járási jubileumi ünnepélyen minden ellenmondás
nélkül, hogy a hivatalos szónokot csak egyszer
is figyelmezttette volna, engedte, hogy a hivatalos szónok
a magyarság történelmi multját és
nagy férfiait becsmérelő, igazságtalan,
a történelmi tényekkel ellenkoző beszédet
tartson!
Azzal a kormánynyilatkozattal, mely a nemzeti egyenjoguság
és a nemzetiségi béke megreremtését
szükségesnek tartotta, összeegyezthetőnek
tartja-e a Kormány illetve a Belügyminiszter Úr
azt, hogy egy a járás fönöki teendökkel
ideiglenessen megbizott járási fönök oly
tapintatlan nyilatkozatot tegyen, mint az idézett nyilatkozat.
Összeegyezthetönek tartja-e azt, hogy ez az ideiglenes
járási fönök egy gyülölködö,
chowinista beszéd elhangzását éppen
oly községben (városban) ahol a magyarság
a lakosságnak a népszámlálás
szerint 79%-a, mint elnök, elnöki jogköréből
kifolyólag meg ne akadályozza, illetve azt minden
elnöki helyreigazitó vagy helytelenitö megjegyzés
nélkül hagyja elhangzani.
Nem tartja-e a Belügyminiszter Ur helyévnalónak
az illető ideiglenes járási fönök
ellen a fegyelmi eljárást elrendelni és intézkedni,
hogy nevezett a nemzetiségi békét lehetetlenné
tévő viselkedése miatt más helyre
helyeztessék át?
Prága, 5. Február 1929.
Durch das Gesetz Nr. 103/26 wurde Jägerndorf in die Ortsklasse
C eingereiht, weil die Stadt Jägerndorf nach der letzten
Volkszählung im Jahre 1921 nicht die im erwähten Gesetze
vorgesehene Zahl von 25.000 Einwohnern hatte, um in die Ortsklasse
B eingereiht zu werden. Das bedeutete gegen den früheren
Zustand und gegenüber dem Verhältnis im alten Österreich,
woselbst Jägerndorf trotz seiner damals noch weit geringeren
Einwohnerzahl in die zweite Aktivitätszulagenklasse eingereiht
war, eine Zurücksetzung und Verschlechterung der Lebensbedingungen
für die in Jägerndorf stationierten öffentlichen
Angestellten. Mit Rücksicht darauf und besonders wegen der
in Jägerndorf herrschenden Teuerung überreichten die
Organisationen aller deutschen und tschechischen Angestellten
im September 1926 dem Ministerratspräsidium ein ausführlich
begründetes Ansuchen, das sich uf den Punkt 7 des §
12 des hielt das Ministerratspräsidium ein neuerliches Gesuch
in der gleichen Angelegenheit, außerdem sprach gleichzeitig
eine Abordnung wegen dieser Sache im Finanzministerium vor, wobei
der Herr Minister Dr. Vlasák ausdrücklich versprach,
daß Jägerndorf bei einer spätech stattfindenden
Umreihung als erste Stadt berücksichtigt werden solle. Ztrotzdem
wurde bei der im Jahre 1928 verlautbarten Umreihung von 36 Gemeinden
in Höhere Ortsklassen Jägerndorf wieder übergangen,
während andere kleinere Orte wie Jaktar, Katarein usw. mit
bedeutend geringerer Teuerung in höhere Klassen vorrückten.
Deshalb fand am 21. September 1928 eine Protestversammlung der
Jägerndorfer öffentlichen Angestellten statt, auf Grund
deren abermals eine Eigabe an das Ministerratspräsidium gerichtet
und eine neuerliche Abordnung nach Prag entsendet wurde. Dieser
Abordnung wurde am 25. September 1928 vom Sektionschef des Finanzministeriums
Dr. Pavlík mitgeteilt, daß die Regierung nochmals
eine Umplane. Ende Oktober 1928 forderten mehrere Abgeordnete
während der Budgetdebatte die endliche Beseitigung dieses
Unrechtes und klärten auch den damaligen Finanzminister Dr.
Engli persönlich über die Berechtigung dieser
Forderung auf, worauf dieser ausdrücklich einebaldige Überprüfung
und Entscheidung zusagte. Trotzdem ist bis heute noch immer keine
Antwort herabgelangt. Nicht nur die öffentlichen Angestellten,
sondern auch die Handels und Gewerbetreibenden Jägerndorfs,
bei denen die Beamten arbeiten lassen und einkaufen, haben ein
begreifliches Interesse an der angestrebten Umreihung, deren Notwendigkeit
durch die verschiedennen Denkschriften wohl zur Genüge dargetan
ist. Deshalb stellen die Gefertigen an die Regierung nunmehr die
Anfrage:
Warum wird die Umreihung der Stadt Jägerndorf in die Ortsklasse
B immer weiter hinausgeschoben und wann werden die diesbezüglichen
Versprechungen einzelner Regierungsmitglieder endlich eingelöst
werden?
Prag, am 12. Feber 1929.