Úterý 20. bøezna 1928

Noch ein weiterer Mangel besteht - um beim Formalen zu bleiben - darin, daß das Oberste Rechnungskontrollamt bei uns lange nicht die Rolle einnimmt, die ihm gebührt. Nach der Verfassungsurkunde ist das Rechnungskontrollamt allerdings unabhängig. Stimmt. Aber der Präsident des Obersten Rechnungskontrollamtes nimmt lange nicht die Stellung ein, die ein Minister hat, denn er ist ein Beamter. Beweis dessen das Gesetz Nr. 103 ex 1926, wo seine Position behandelt wird, während von den Ministern ganz separat gesprochen wird. Der Minister ernennt die Beamten seines Ressorts. Wie ich gehört habe, tut dies der Präsident unseres Rechnungskontrollamtes wohl auch, aber im Prinzip hat er kein Recht dazu. Es ist ein geduldeter Zustand, gesetzlich nicht festgelegt, infolgedessen kônnte eigentlich die Beamten auch jemand anderer ernennen. Diese Beamten sind dadurch nicht unabhängig. In Ungarn z. B. wird der Präsident des Rechnungskontrollamtes auf Lebensdauer ernannt, der dem Parlament für alles verantwortlich ist. Bei uns ist das lange nicht der Fall. Dem Rechnungskontrollamt gebührt unter allen Umständen die Stellung eines Ministeriums, unabhängig in seiner Art, damit es tatsächlich objektiv und ohne irgendwelche Hindernisse, ohne Bedenken und ohne Abhängigkeit Kritik üben kann an jedem Ministerium, auch am Finanzministerium.

Übrigens auch eine andere Erscheinung, die ich in diesem Zusammenhange erwähnen möchte: Wissen Sie, daß die Kompetenz der einzelnen Ministerien bei uns nicht geregelt ist? Es gibt keine Regelung für die Kompetenz der einzelnen Ministerien, sondern nach einem alten österreichischen Geheimzirkular wird die Praxis aus dem alten Österreich, das doch sonst zu nichts nütze ist, fortgesetzt und gibt es Kompetenzstritte, so muß man sich auf gütlichem Wege im Ministerrat darüber einigen. Ich werde auch diesbezüglich einen Antrag stellen.

Das sind Mängel, die natürlich von schwerwiegender Bedeutung sind und ich fasse sie kurz zusammen: Der Rechnungsabschluß muß gleichzeitig mit dem Budget dem Hause vorgelegt werden, er muß gleichzeitig mit dem Budget behandelt werden und muß dieselbe Behandlung erfahren, wie das Budget. Das Oberste Rechnungskontrollamt ist mit seiner Spitze genau so als unabhängiges Amt auszubauen, bezw. als Ministerium. Der Präsident hat dieselben Rechte zu haben, wie ein Minister und es ist in den weiteren Belangen, die ich angeführt habe, auch die Kompetenz der Ministerien durch ein Gesetz zu regeln und festzusetzen. Stellen Sie sich doch die Praxis vor, wenn heute niemand weiß, und das Ministerium selbst nicht, daß der und der Fall in die Kompetenz des Ministeriums gehört. Es ist nicht auszudenken, welche Stritte daraus entstehen können; die Öffentlichkeit hat keine Ahnung davon- und vielleicht auch die meisten Parlamentarier nicht, daß dieser Zustand tatsächlich herrscht.

Wenn ich mich nun dem Rechnungsabschluß selbst zuwende, möchte ich mir in erster Linie unter dem allgemeinen Teil folgende Bemerkung erlauben. Ich vermisse beim Rechnungsabschluß eine allgemeine Kritik. Der Rechnungsabschluß bringt uns lediglich eine Geldrechnung, er konstatiert laut Voranschlag: so viel bewilligt, so viel ausgegeben; er gibt infolgedessen den Unterschied an, entweder aktiv oder passiv, Schuld oder Guthaben. Das ist meiner Ansicht nach nicht richtig, sondern an diese Feststellungen des Rechnungskontrollamtes hat das Rechnungskontrollamt eine objektive Kritik zu knüpfen, daß dies oder jenes falsch ist, daß dies oder jenes zu rügen ist, daß dies oder jenes aufzuheben ist. Denn im Prinzip, nach dem heutigen Zustand stellt das Oberste Rechnungskontrollamt bloß fest, verantwortlich ist das Ministerium dafür. Das Ministerium ist aber, wie ich schon vorhin gesagt habe, nicht zu haben. Ich habe von bloßer Geldrechnung im Rechnungsabschluß nichts. Maßgebend ist die Vermögensrechnung. In welcher Vorlage wird aber der Stand eines Vermögens klargestellt? Wo wissen wir, welches Vermögen der Staat besitzt? Nirgends Die staatlichen Betriebe werden zwar laut einer Verordnung und einem Gesetze aus dem Jahre 1924 verpflichtet, Bilanzen aufzustellen. Aber wie sehen denn diese Bilanzen aus? Sie sind nichts als Betriebsrechnungen, lange nicht Bilanzen im kaufmännischen Sinne. Wie wollten Sie denn heute damit arbeiten? Sie kriegen nacktes Ziffermaterial und nichts anderes, geschweige daß Sie über die Anlagen des betreffenden Betriebes orientiert sind, bezw. daß Sie in der Lage sind, hier eine Beanstandung vorzunehmen. Wir brauchen dabei nicht stehen zu bleiben. Es fehlt auch eine Übersicht, abgesehen von den staatlichen Betrieben, über jene Unternehmungen, an denen der Staat beteiligt ist, sei es in Form von Aktien von Zuckerfabriken, Dampfschiffahrtsgesellschaften oder Banken, ich will sie hier nicht ziffernmäßig aufführen. Die Übersicht fehlt, kein Mensch weiß, wie viel der Staat bei dieser oder jener Zuckerfabrik oder Dampfschiffahrtsgesellschaft oder bei der und jener Bank hängen hat, wir wissen auch gar nicht, wie sich das Kapital verzinst und ob es rentabel angelegt ist. Ja, meine Herren, wo ist denn da die Aufklärung darüber? Sie fehlt.

Sprechen wir von etwas anderem. Die Èechoslovakei ist das Land der Fonde. Ich mache mich eben jetzt an die Arbeit, sämtliche Fonde der Èechoslovakei zusammenzustellen. Ich bringe da etwa 20 und noch mehr zusammen. Was haben wir hier? Meliorationsfond, Wohnungsfond, Schluß der Debatte. Wo haben Sie den Fond des Bodenamtes, wo den Fond, aus dem die Angestellten entschädigt werden sollen, wo ist der Kunstdüngerfond? Nichts davon, meine Herren! Ja, um Gottes Willen, wer die Mängel nicht berücksichtigt, wer darüber nicht im Bilde ist, was da vorgeht, wie die Fonde stehen, wie es darum ausschaut, wer das Geld davon bekommt, der kann nicht klar sehen. Die Fonde bilden ein eigenes Kapitel und es wird bei der Neuordnung der Finanzen, bezw. in einem Gesetz jedenfalls der Standpunkt vertreten werden müssen, daß man wenigstens nicht mit neuen Fonden die ganze Chose noch belastet, denn im Prinzipe bildet die Fondwirtschaft eine Zersplitterung und für das Rechnungskontrollamt, das werden Sie zugeben, eine kolossale Erschwernis der Kontrolle. Denn dann heißt es einfach: das ist kein staatlicher Fond, sondern der Staat ist nur beteiligt, und weil es kein staatlicher Fond ist, geht Euch die Kontrolle nichts an. Das ist der effektive Zustand, meine Herren, und der muß gerügt werden. Das darf nicht sein und das gibt es nicht!

Wir haben auch folgenden Fall. Wir haben den Mangel der bisherigen Finanzgesetze und der Behandlung des Staatsrechnungsabschlusses auch darin sehen müssen, daß die Nationalversammlung keinerlei Direktiven bezüglich der Verwendung der ausgewiesenen Überschüsse gegeben hat. Sie sehen freilich, bei dieser Behandlung des Staatsrechnungsabschlusses braucht sich selbst das Oberste Rechnungskontrollamt und auch ein Ministerium keine Sorge zu machen, daß sich jemand um die Überschüsse kümmert. Die Leute kennen sie nicht, infolgedessen können sie auch dem Rechnungskontrollamt oder den Ministerien keine Direktiven darüber geben, was mit den Überschüssen überhaupt zu machen ist. Nun hat der Herr Finanzminister Dr. Engliš in anerkennenswerter Weise - ich muß das in meiner Objektivität anerkennen, selbst wenn mir dabei vorgeworfen wird, daß damit der Zustand herbeigeführt wird: "Was sich liebt, das neckt sich" - ich stelle also fest, daß er in anerkennenswerter Weise im Finanzgesetz für das Jahr 1928 im Art. XIX, Abs. 2 eine Bestimmung hineingegeben hat, wonach er Gebarungsüberschüsse dem Schuldentilgungsfond zuführt. Also wieder ein neuer Fond! Macht aber nichts. Er ist vorhanden und da räumt man kurzum mit den ganzen Überschüssen der vergangenen Jahre auf. Man wird bezüglich dieses Fondes sich darüber klar werden müssen, ob er eine Rechtspersönlichkeit darstellt, oder ob er tatsächlich bloß der Fond ist, bei dem die durchlaufenden Posten sind, die gerade eben zur Schuldentilgung zu verwenden sind. Nachdem sich laut diesem Gesetz der Mangel der früheren Rechnungsabschlüsse dadurch behoben zeigt, so würde uns natürlich ungemein eine Übersicht interessieren, um welche Überschüsse es sich eigentlich handelt, die diesem Fond zugewendet werden. Die Bedeutung dieses Fonds muß uns klar sein, denn bei der bekannten Sparsamkeit unserer Staatsverwaltung kann man mit Recht annehmen, daß diesem Fond große Beträge zufließen und es kann uns passieren, daß wir über Nacht keine Schulden mehr haben. (Veselost na levici.) Sie lachen, meine Herren, Sie vermuten, daß uns das nicht passieren wird, aber ideal aufgefaßt ist auch das möglich. Aber etwas Interessantes kommt dabei zutage, daß wir schließlich eigentlich durch die Überschüsse die restlose Aufklärung darüber erfahren müssen, was mit den ganzen Vorschüssen, die eben etatmäßig gegeben worden sind, geschieht. Und aus einer solchen Übersicht seitens des Rechnungskontrollamtes würden wir endlich erfahren, was es denn mit dem Vorschuß für die in Liquidation gewesene staatliche Fettzentrale im Betrage von 83 Millionen ist, was es für ein Bewandtnis hat mit den Einlagen bei den Geldinstituten zum Zwecke der Zeichnung der vierten Staatsanleihe durch priviligierte Personen in der Höhe von 492 Millionen, was es mit den Vorschüssen zur Deckung der bis 1923 bei der Kaschau-Oderberger Bahn entstandenen Abgänge von 920 Millionen, was mit den Forderungen an die Verwaltung von Böhmen, Mähren und Schlesien auf Grund von an diese zur Deckung der Lehrergehalte geleisteten Vorschüsse von 691 Millionen ist, was mit den Forderungen an die staatliche Getreideanstalt in der Höhe von 4.886 Mill. ist, was mit den Forderungen an die Finanzverwaltung der russischen Legionen im Betrage von 256 Millionen, was mit den Forderungen an die èechoslovakische Tranche der österreichischen Völkerbundanleihe im Betrage von 489 Millionen, was mit den Anleihen bei den Landesgeldinstituten zur Ermöglichung der Zeichnung der vierten Staatsanleihe im Betrage von 194.6 Millionen, was mit den Geldanlagen bei den Staatsbetrieben in der Höhe von 728.8 Millionen, was mit der Anlage beim Materialfond der èechoslovakischen Staatsbahnen im Betrage von 395.8 Mill. und was mit der Deckung der Investitionsausgaben von 1100.6 Millionen ist. Warum habe ich das angeführt? Weil das letzten Endes Vorschüsse im Betrage von 11.395.8 Millionen sind. Es wird ja bei diesen Vorschüssen zu unterscheiden sein in solche, die tatsächlich einen Vorschußcharakter haben - also es handelt sich da um Investitionen u. s. w. - aber wir werden auch erfahren, welche Forderungen tatsächlich dubios sind mit 50%. Ich komme überhaupt noch darauf zu sprechen. Wenn ich von der Kontokorrentgewährung spreche, um mich nur einen Moment dabei aufzuhalten, so solle eigentlich in diesem Abschnitt nur die Verrechnung zwischen den verschiedenen Staatskassen aufscheinen, die sich aus dem gegenseitigen Verkehr ergeben und deren Konstatierung zur Kontrolle notwendig ist. Aber wir sehen, aus den Abschlüssen der Jahre 1924, 1925 und 1926 seitens der Verwaltungsbehörden auch Gewährungen hier verrechnet, welche ihrem Wesen nach reelle Gewährungen sind und infolgedessen nicht da hineingehören.

Ein Wort zu den Aktiven und Passiven oder Forderungen und Schulden. Sie alle kennen vielleicht den § 7 des Gesetzes vom Jahre 1919, der folgendermaßen lautet: "Ergibt sich im Verwaltungsjahr die dringende Notwendigkeit von Ausgaben, für welche im Staatsvoranschlag keine Vorsorge getroffen worden ist oder durch welche ein bewilligter Kredit überschritten wird oder welche zu Lasten eines anderen Kredites gehen soll, so sind die betreffenden Zentralbehörden verpflichtet, den Akt nach erfolgtem Einvernehmen mit dem Finanzministerium vor der Abfertigung dem Obersten Rechnungskontrollamt zur Einsicht zu senden, welches berechtigt ist, binnen acht Tagen Einwendungen zu erheben. Im Streitfalle entscheidet der Ministerrat, an welchem das Oberste Rechnungskontrollamt teilnimmt". Wir müssen nun unterscheiden zwischen jenen Überschreitungen, die tatsächlich im Sinne des § 7 die Zustimmung des Rechnungskontrollamtes haben und für die eine gesetzliche Basis da ist, sowie zwischen jenen Bedürfnissen und Überschreitungen, die lediglich durch den Ministerrat verfügt worden sind. Dabei müssen wir konstatieren, daß diese vollkommen ungesetzlich und unzulässig sind, und es wird zu überprüfen sein, inwieweit sich solche Entscheidungen tatsächlich auf ein Gesetz oder eine Verordnung stützen können.

Ein Wort zu den dubiosen Forderungen. Ich habe schon vorhin erwähnt, daß wir als dubiose Forderungen die Vorschüsse zur Auszahlung für Lehrergehalte ansehen können. Da muß eigentlich die Finanzverwaltung einmal damit aufräumen, diese Vorschüsse weiter zu schleppen. Das hat keinen Sinn, genau so nicht wie die Höhe der Steuerrückstände und die Höhe der Rückstände bei der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe. Das sind falsche Ziffern, mit denen ein objektiver Beurteiler rechnet, der die nähere Sachlage nicht kennt. Wer aber die Situation kennt, weiß genau, daß der Staat nicht imstande ist, diese Steuerrückstände und diese Rückstände aus der Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe auch nur annähernd eintreiben zu können. Dann wäre als dubios sicher auch ungefähr eine Milliarde Kè für die russischen und ukrainischen Staatsangehörigen anzusehen, die das Ministerium des Äußern angeblich ausgegeben hat. Wenn ich von diesen Abweichungen nach § 7 des vorerwähnten Gesetzes spreche, so machen diese Abweichungen im Jahre 1925 ungefähr, glaube ich, 270 Millionen Kè aus. Die sind aber natürlich in den bewilligten mehr als 500 Millionen Kè nicht enthalten. Wir haben auch in der Differenzbegründung des Abschlusses für 1926 solche Posten, beispielsweise die Posten 120, 152, 155, 156, 157, 158 und 160, alles Kapitel 11. Hoch die Wehrmacht! Dort sind die Überschreitungen, wo man sich erlaubt, das Oberste Rechnungskontrollamt wieder einmal nicht zu fragen, wie wohl die Vorschrift nach § 7 besteht. Warum sollen wir es denn unterlassen, ist denn da etwas zu fürchten, könnte vielleicht das Rechnungskontrollamt es nicht bewilligen, und vielleicht Einspruch beim Ministerrat dagegen erheben? Jedenfalls ist das der gesetzliche Weg und der andere der ungesetzliche und da könnte es bei einem Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit einem Minister passieren, daß er "put put" machen muß, wenn er diese Bewilligung nicht hat und eingesperrt wird. Das alles nur unter dem Gesichtswinkel der Ministerverantwortlichkeit. Nachdem es bei uns an einer solchen fehlt, sind solche Zustände zulässig und möglich, denn sonst könnte es nicht passieren. Wir haben aber noch Folgendes zu beachten: Auch in den Fällen, wo das Rechnungskontrollamt nach § 7 die Zustimmung gibt, wäre im Prinzip eine Summe festzusetzen, über die man nicht hinausgehen darf, so ähnlich wie bei der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens. Da hat der Finanzminister heute noch eine Bewilligung bis zu 5 Millionen Kè., bei der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Über diesen Betrag hinaus ist die Nationalversammlung zu fragen. Hier aber bei uns spielt das gar keine Rolle. Sie sehen aber meine Herren, man müsse solchen Dingen doch einen Riegel vorschieben und sagen: Bis zur Höhe von 5 Millionen Kè kann der Finanzminister nach eigenem Ermessen schalten. Aber was darüber hinausgeht, gehört vor dieses Haus. Wir wollen wissen, was geschieht. Denn sonst hat die ganze Kontrolle keinen Sinn. Im Budget ist es nicht enthalten, in den Rechnungsabschluß wird die Bewilligung aufgenommen und kein Hahn kräht weiter darnach. Ich glaube aber, meine Herren, so darf man mit den Geldern unter keinen Umständen umgehen.

Ein Wort über die Staatsbetriebe beim allgemeinen Teil. Sie wissen, daß alle Staats betriebe im § 1 der Verordnung Nr. 206 aus dem Jahre 1924 verpflichtet sind, kaufmännische Grundsätze einzuführen, ihre Betriebe kaufmännisch zu führen. Zu diesem Begriff gehört ja auch die Vorlage von kaufmännischen Bilanzen. Darüber habe ich vorhin schon gesprochen, wir werden noch darauf zurückkommen. Aber ich frage: Lassen sich diese ganzen staatlichen Unternehmungen unter den Begriff der kaufmännischen Gebarung einreihen? Zum Beispiel: Die staatlichen Lehranstalten von Liebwerda und Ouøinoves. Die Aufwendungen dort geschehen zum Zwecke des Unterrichtes für die Schüler. Wäre das nicht so, dann würden jedenfalls keine Investitionen erfolgen. Ein zweites Beispiel: Die Tabakregie. Wie ist es dort? Ist die Tabakregie ein kaufmännisches Unternehmen, ja oder nein? Jawohl! Wenn sie aber ein kaufmännisches Unternehmen ist, dann müssen Sie den Präsidenten der Tabakregie auf der Stelle einsperren lassen, denn nach kaufmännischen Regeln darf der Unternehmer bloß bürgerlichen Nutzen nehmen. Der Einkauf der Tabakfabrikate kostet aber dem Staate 230 Millionen Kè und der Gewinn ist mit 1279 Millionen Kè angegeben. Das ist Wucher, und der Mann müßte wegen Wucher eingesperrt werden. Also Spaß bei Seite. Die Tabakregie kann natürlich auch in diesem Sinne als kaufmännischer Betrieb nicht aufgefaßt werden, mit kaufmännischer Gebarung, weil eine solche nicht möglich ist.

Wir haben in den Einführungsberichten zu den Abschlüssen gerade bezüglich der staatlichen Betriebe viele ungelöste Probleme erwähnt. Da ist es doch sehr interessant, wenn wir uns einmal überhaupt das Kapitel des Anlagekapitals bei den staatlichen Unternehmungen ansehen. Entweder mit Absicht oder ohne Absicht fehlt bei Bahn und bei Post die Unterlage. Möglich, daß man auf die Reparationskommission Rücksicht nimmt. Aber im Prinzipe müßte man bei der Verpflichtung kaufmännischer Bilanzen auch dazu kommen, daß man eben auch das Gesetz über die Stabilisierungsbilanzen anwendet, denn meine Herren, bei einer Bilanz ohne gleichzeitigen Inhalt von Betriebskapital und Anlagekapital können Sie nie zur Ermittlung kommen, ob überhaupt von Rentabilität gesprochen werden kann. Das fehlt vollständig. Infolgedessen können wir auch nie davon sprechen, daß wir ein vollständiges Inventar haben.

Wie sieht nun die Stellungnahme des Rechnungskontrollamtes zu den staatlichen Betrieben aus? Gesetzlich ist ja das auch festgelegt, aber es fällt keinem Menschen ein, daß vielleicht das Verwaltungskollegium oder eine Revisionskommission das Rechnungskontrollamt zu den Beratungen heranziehen würde, denn dann würden vielleicht diese Differenzen zwischen dem Rechnungskontrollamt und den Ministerien, die doch ganz bestimmt vor kommen müssen, bei dieser Auffassung bezüglich der Betriebsrechnungen und der sogenannten Bilanz überhaupt nicht möglich sein. Es würde sich aber auch manches andere ändern. Es würde nämlich das Rechnungskontrollamt Einsicht in den wirklichen Inhalt der Geschäftsführung der Betriebe bekommen. Es haben z. B. die staatlichen Zuckerfabriken im Jahre 1925 einen Gewinn von 6347 Millionen Kè ausgewiesen. Im Jahre 1926 haben wir einen Gewinn von 849 Millionen Kè verzeichnet. Der Zucker ist teuerer geworden. Der Absatz des Zuckers ist im großen ganzen auch nicht geringer geworden. Wieso also diese Differenz? Aufklärung fehlt! Ein anderes Beispiel: Die Staatsbahnen. Diese haben im Jahre 1926 einen Überschuß von 121 Millionen Kè. Aber nicht in Anrechnung gebracht sind dabei die Zuschüsse auf Gehälter von 61 Millionen Kè, Pensionen 40 Millionen Kè, Betriebsabgänge der Lokalbahnen 112 Millionen Kè.

Ich kann natürlich in der kurzen Zeit, die mir zur Verfügung steht, nur Streiflichter werfen und habe versucht, diese allgemeinen Streiflichter über den Staatsrechnungsabschluß vorzuführen. Was nun den Rechnungsabschluß im Besonderen anbelangt, so muß ich erklären, daß es natürlich sehr löblich ist, daß er gleichzeitig mit dem Budget vorgelegt worden ist. Es ist aber in dieser Hinsicht auch in materieller Beziehung eine wesentliche Besserung eingetreten. Sie besteht darin, daß auf der außeretatmäßigen Seite die Finanzverwaltung eigentlich doch mit dem früheren System gebrochen hat. Denn wir dürfen uns nicht verhehlen, daß im Jahre 1924 das Jahr mit einer Kassengebarung von 2979 Millionen Kè anfing, es kam dann Ende 1924 auf 1852 Millionen Kè herunter und im Jahre 1925 kam sie auf 468.9 Millionen Kè herunter. Wir haben also in dieser Zeit eine Entnahme aus dem sogenannten Geheimbudget von mehr als 21/2 Milliarden oder besser gesagt, wir hatten 1924 eine Entnahme aus diesem Geheimbudget von 2754 Millionen Kè, im Jahre 1925 2520 Millionen Kè und sehen heute den günstigen Unterschied, daß Dr Engliš nur noch 183 Millionen Kè Vorschuß genommen hat. Das ist ein Fortschritt, der keinesfalls zu unterschätzen ist. Wenn wir bei der außeretatmäßigen Gebarung einerseits Kreditoperationen unterscheiden, so haben wir Ausgaben in der Höhe von 4725 Millionen Kè und Einnahmen von 1780 Millionen Kè, so daß sich ein Saldo von 2945 Millionen Kè ergibt. Das Konto der geleisteten Fortschritte ergibt in den Ausgaben, wie gesagt, 183 Millionen Kè, in den Einnahmen 3431 Millionen Kè, so daß sich ein Saldoplus von 3248 Millionen Kè ergibt, während wir z. B. im Jahre 1924 noch ein Minus von 2528 Millionen Kè hatten. Die 183 Millionen Kè sind im Prinzipe gesetzlich gedeckt und es hat daher keinen Zweck, sich dabei weiter aufzuhalten. Aber das Plus von 3200 Millionen Kè ist wieder dadurch zu erklären, daß die Kriegsgetreideverkehrsanstalt in Liquidation ging. Bekanntlich bekam sie einen Vorschuß von 4886 Millionen Kè. Davon ist für die Mehlanleihe lediglich ein Betrag von 2007 Millionen gedeckt. Den Rest muß man halt wieder durch einen Mogel ausgleichen. Da muß sich nämlich der Staat selbst bevorschussen, im Wege der Kredioperationen. Wenn sich kein anderer Weg findet, muß es eben so gemacht werden.

Wenn wir zur etatmäßigen Gebarung übergehen, so müssen wir uns vor allem vor Augen halten: Das Oberste Gesetz der Finanzverwaltung muß es sein, daß sie ihren ganzen Verwaltungsapparat in möglichst sparsamem Sinne leitet, denn wir sind uns klar darüber und ich babe immer darauf hingewiesen, daß der Staat über seine Verhältnisse lebt, was schon aus dem Übergang der Währung von der Inflation zur Deflation zu ersehen ist. Die Ausgaben sind also zu hoch. Sie waren im Jahre 1926 veranschlagt mit 9.6 Milliarden Kè, vorgeschrieben 11.1 Milliarden Kè, vollzogen 11.7 Milliarden Kè. Also wir haben zwischen den vollzogenen eine Differenz von 2019 Millionen Kè, zwischen den vorgeschriebenen eine Differenz von 1407 Millionen Kè. Man kann sagen, diese Differenz bleibt nicht bestehen, weil auf der anderen Seite die Einnahmen gewachsen sind. Ja aber das ist nicht das Prinzip! Wenn die Einnahmen gewachsen sind, so sind jedenfalls die Einnahmen für andere Zwecke zu verwenden. Das Bild der Einnahmenseite sieht folgendermaßen aus: wir hatten im Voranschlag 10.086 Millionen Kè, vorgeschrieben 13.470 Millionen Kè und vollzogen 11.468 Millionen Kè. Wir haben mit anderen Worten folgendes Bild: Überschreitung auf der einen Seite zwischen Voranschlag und dem Vollzogenen 1382 Millionen Kè und zwischen Vorgeschriebenem eine Differenz von 3384 Millionen Kè. Wenn wir die Gründe überprüfen, woran diese Mehrausgaben schuld sind, so haben wir in erster Linie die Gehaltsreform der Staatsangestellten in Rücksicht zu ziehen, die ungefähr 400 Millionen Kè ausgemacht hat, sodann ungefähr 522 Millionen Kè, die den Ländern zugewiesen worden sind. Im ganzen haben wir 932 Millionen Kè. Die Sachauslagen werden natürlich in erster Linie bei der Bahn, bei der Post und bei den staatlichen Betrieben überschritten. Dabei dürfen wir nicht übersehen, daß Minister Engliš gerade diese Gebarung insofern reformiert hat, als er die notwendigen Investitionen nicht mehr durch Anleihe aufbrachte, sondern erklärte, daß die Betriebsüberschüsse den Betrieben selbst wieder zugewiesen werden und darüber hinaus von der Finanzverwaltung eventuell Zuschüsse gemacht werden können. Er wollte dadurch die Betriebe rentabel machen, sie nicht in Schulden stürzen, weil ja auch die Amortisationsfrage sehr schwer ist. Aber gerade im Budget 1928 hat er dieses Prinzip wieder durchbrochen, indem er es zwar bei der Eisenbahn beibehalten hat, bei der Post aber nicht, indem er bei der Post auf den Anleiheweg gekommen ist, weil er behauptete, daß die Post rentabel ist und diese Anleihe verträgt. Diese Zuschüsse aus den Mitteln der Verwaltung haben bei den Bahnen im Jahre 1926 372 Mill. Kè ausgemacht, bei der Post 32.7 Mill. Kè, auch die staatlichen Gruben haben ungefähr 21 Mill. Kè und die Bäder 3.7 Mill. Kè bekommen. Ich will nicht länger bei Einzelheiten verweilen. Wir müssen auch die Kaschau-Oderberger Bahn berücksichtigen, dann die Unterstützung der Lokalbahnen usw. Das Finanzministerium hat sonst seinen Bedarf etwas herabgesetzt. Überschritten haben ihn das Ministerium für öffentliche Arbeiten, angeblich mit dem Bau von staatlichen Wohnhäusern, dann auch das Ministerium für soziale Fürsorge. Aber eine stets wiederkehrende Überschreitung, worüber man staunen muß, daß man ihr noch nicht Einhalt getan hat, ist das Ministerium des Äußeren. Bei diesem kehrt ohne Befragen, ohne Bedeckung jährlich der Betrag von 70 Mill. Kè wieder, die Sie für die russische und - ukrainische Hilfe brauchen. Das macht heute schon einen Betrag von mehr als einer Milliarde Kè aus. Alle Leute zweifeln heute daran, daß das diesen Zwecken zugeführt worden ist. Da wäre es sehr interessant, daß man sich einmal die Frage erlaubt: "Du Ministerium des Äußern, wie hast Du eigentlich die ganzen Jahre her diese 70 Mill. Kè verwendet, was ist damit gemacht worden, bitte weise dich ziffernmäßig aus!" Ich erlaube mir in dieser Hinsicht tatsächlich an den Herrn Minister des Äußern die entsprechende Anfrage zu richten. Wenn wir von den Ersparnissen reden, so ist bei der Staatsschuld die Kleinigkeit von 186 Millionen Kè erspart worden und merkwürdigerweise, das sei den Agrariern gut gerechnet, hat das Landwirtschaftsministerium 19 Millionen Kè erspart. Herr Berichterstatter, wie die das machen können, das ist mir unverständlich und ich glaube, daß ist zufleiß gemacht worden, da: mit das Bild wieder einmal ein bißchen anders ist, damit es nicht immer heißt, die Agrarier nehmen bloß, sondern: die Agrarier sparen. Ich glaube jedoch, daß da bei den 19 Mill. Kè nicht der Sparsinn maßgebend gewesen ist, sondern da haben Sie jedenfalls irgendwelche Umstände verpaßt, daß Sie die 19 Mill. Kè haben verkümmeln können. Aber ieh mache bei meiner Objektivität die Konstatierung, daß die Agrarier laut Rechnungsabschluß 19 Millionen Kè erspart haben, wenn sie es auch noch im Grabe beklagen. Auf der anderen Seite der etatmäßigen Gebarung fällt - eine große Differenz in die Augen, zwischen den vorgeschriebenen und den vollzogenen Einnahmen. Das macht direkte Steuern, Verbrauchssteuern, öffentliche Abgaben zusammengenommen den Betrag von 3118 Millionen Kè aus. Diese Differenz zwischen vorgeschrieben und vollzogen ergibt dann natürlich für uns die Summe der Steuerrückstände. Da möchte ich der Ordnung halber nicht dem leeren Hause, sondern der Bevölkerung draußen sagen, daß die Rückstände an direkten Steuern vom Jahre 1919 von 577.5 Mill. Kè auf 4978.7 Mill. Kè im Jahre 1926 gewachsen sind, Umsatzsteuer von 69.7 Mill. Kè im Jahre 1920 auf 1114.6 Mill. Kè (Výkøiky posl. Kyncla.) Da haben Sie, Herr Kollege von der Gewerbepartei, die Umsatzsteuer von 69 auf 1114 Millionen Kè. Wissen Sie, was die Umsatzsteuer ausmacht? Vorgeschrieben: 1926 2173 Millionen Kè. Das sind Ziffern! Die Verbrauchssteuern im Jahre 1920: Steuerrückstand 12.8 Millionen Kè, auf 170 Millionen im Jahre 1926, die Gebühren von 48.4 auf 531.4 Millionen Kè im Jahre 1926. Die Summe von 638.7 Millionen Kè im Jahre 1919 auf 6794 Millionen Kè. Jetzt rechnen Sie zu dieser Chose von 6.7 Milliarden Kè die Rückstände von 4.4 Milliarden Kè Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe. Da können Sie sich vorstellen, was für ein Steuerdruck auf der Wirtschaft in dieser Hinsicht lastet. Hier wird natürlich unter allen Umständen Wandel geschaffen werden müssen und zwar auf gesetzlichem Weg, das läßt sich individuell nicht regeln, weil sie mit der ganzen Geschichte überhaupt nicht fertig werden. Und da hat gerade Finanzminister Engliš wieder einen Riegel vorgeschoben, wenn solche Mehreinnahmen kommen, wie wir sie vorhin hier gesehen haben, da er im Finanzgesetz schon 1927 bestimmt hat, daß ein Mehrertrag über 5% dem neugeschaffenen Schuldentilgungsfond zugewiesen wird. Also mit dem Schuldentilgungsfond hat es sein Gutes. Sie dürfen das Eine nicht übersehen, daß die Èechoslovakei genug Schulden hat. Da möchte ich Ihnen gerade im Jubiläumsjahr etwas ans Herz legen.

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